(Ver-)Erben will gelernt sein

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1 (Ver-)Erben will gelernt sein Konfliktprävention und bewältigung im Erbfall 6. Juni 2014 Seniorenakademie TU Ilmenau

2 I. Ausgangsszenario 1

3 Warum sollte das (Ver-)Erben erlernt werden? Versorgung von Angehörigen bzw. Einrichtungen (Ehe-)Partner Abkömmlinge (Kinder und Enkel) sonstige nahe Verwandte bzw. Freunde wohltätige Verfügungen für Stiftungen und andere gemeinnützige Einrichtungen Ausdruck von Dank u. Anerkennung / Fortleben in (guter) Erinnerung gesetzliches Erbrecht ( Das Gut fließt wie das Blut ) und gesellschaftliche Entwicklungen spreizen sich zunehmend Auflösung alter Familien- und Versorgungsbeziehungen wachsende Bedeutung von Senioren- und ähnlichen Betreuungseinrichtungen inflationäre Entwicklung der sog. Patchwork -Familie 3

4 Warum sollte das (Ver-)Erben erlernt werden? Streitprävention Erbstreitigkeiten - werden besonders emotional und erbittert geführt - führen innerhalb der Familien zu dauerhaften Zerwürfnissen - gehören zu den langwierigsten und kostspieligsten Konflikten - sind in der Regel im Leistungskatalog der Rechtsschutzversicherungen ausgeschlossen - lassen daher nicht selten den Nachlass (und mehr) in die Taschen von Rechtsanwälten und sonstigen Beratern wandern lassen sich aber mit einfachen (Gestaltungs-)Instrumenten minimieren Staat tritt als begehrlicher Erbe auf Steuerbelastung (Freibeträge / Steuersätze) abhängig von Verwandtschaftsgrad der Bedachten Höhe der Erbschafts- / Schenkungssteuer lässt sich durch steueroptimierte Gestaltung reduzieren 4

5 II. Gesetzliches Erbrecht: Staatliche Zwangsordnung 5

6 Anwendung: Gesetzliches Erbrecht (Grundsätze) kommt zur Anwendung, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt unterstellt den hypothetischen Willen des Erblassers wird in der Regel auch von lebzeitigen Verfügungen (Schenkungen etc.) nicht berührt Begünstigte Personen: Ehe-/Lebenspartner Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel..) sonstige Verwandte (nahe und weite) Ausgestaltung: schematisch pauschal mangels anderer Erben erbt der Staat 6

7 Verwandtenerbrecht (I) Parentelsystem (lat. parentes = Eltern) Einteilung der Erb-Ordnungen nach verwandtschaftlicher Nähe Erb-Ordnungen: Erben 1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers Erben 2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmling Erben 3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmling Erben 4. Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmling Erben 5. Ordnung: entferntere Verwandten und deren Abkömmling Repräsentationsprinzip: Stamm wird durch sein Oberhaupt vertreten der dem Erblasser am nächsten Stehende schließt seine Abkömmling von der Erbfolge aus, er repräsentiert seinen ganzen Stamm Eintrittsprinzip: fällt ein gesetzlicher Erbe weg, treten dessen Abkömmlinge in dessen erbrechtliche Stellung ein Ausnahme: Erbverzicht eines Abkömmlings 7

8 Erbrecht des Ehegatten-/Lebenspartners Umfang der Erbschaft abhängig von: - ehelichem Güterstand und - vorhandener Verwandtschaft Spanne bewegt sich zwischen Alleinerbschaft (bei Kinderlosigkeit und verstorbenen Eltern des Erblassers) und einem Anteil von (nur) einem Viertel bei - Gütertrennung und - neben Kindern Erbquoten: Verwandte 1. Ordnung (Kinder): 1/4 Verwandte 2. Ordnung (Eltern, Geschwister) und Großeltern: 1/2 Verwandte fernere Ordnungen: 1/1 Erhöhung bei gesetzlichem Güterstand (Zugewinngemeinschaft): - neben Verwandten 1. Ordnung: ¼ + ¼ = ½ - neben Verwandten 2. Ordnung (und Großeltern): ½ + ¼ = ¾ Voraus des Ehegatten/Lebenspartners 8

9 Gesetzliches Erbrecht: Beispielsfall Ausgangslage: Unternehmer A, verheiratet mit B, gesetzlicher Güterstand zwei minderjährige Söhne C und D, einer der Söhne (D) ist nichtehelich hinterlässt nach seinem Tode einen Gewerbebetrieb kein Testament Erblasser A Ehefrau B Erbin: ¼ + ¼ = ½ Sohn C (¼) Sohn D (¼) minderjährig Konfliktbereiche: Bildung einer Miterbengemeinschaft bestehend aus B, C und D auch in Bezug auf das Unternehmen D wird bis zu seiner Volljährigkeit durch seine Mutter gesetzlich vertreten 8

10 III. Testamente, Verträge und sonstige Verfügungen 10

11 differenziert angelegt vielfältig gestaltbar Gewillkürte Erbund sonstige Rechtsnachfolge Individuelle erbrechtliche Regelungsvarianten - im Hinblick auf Personen - Umfang der Leistungen - einzelner Gegenstände - Kombination verschiedener erbrechtlicher Instrumente Innerhalb eines recht großzügigen gesetzlichen Rahmens kombinierbar mit lebzeitigen Verfügungen Schenkungen zu Lebzeiten Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall steueroptimierte Gestaltung Berücksichtigung steuerrechtlicher Freibeträge und Steuersätze Inanspruchnahme steuerlicher Fristen im Erbschafts-/Schenkungssteuerrecht 11

12 Gestaltungsinstrumente Erbrechtliche Verfügungen Lebzeitige Verfügungen Testamente Erbvertrag Schenkungen unter Lebenden Schenkungen / Verträge auf den Todesfall Privatschriftliches Testament Öffentliches Testament Gemeinschaftliches Testament 12

13 Begünstigungen: Inhalt von Testamenten / Erbverträgen Erbeinsetzung: Zuwendung des Vermögens oder eines Bruchteils davon - unter Abweichung von gesetzlicher Erbfolge - Bestimmung von Vor- und Nacherben Vermächtnis: Zuwendung eines Einzelgegenstandes Anordnung einer Auflage (z. B. hinsichtlich Grabpflege) Errichtung einer Stiftung von Todes wegen ( 83 BGB) Einschränkungen: Enterbung der gesetzlichen Erben ( negatives Testament ) Entziehung des gesetzlichen Pflichtteils (nur in engen Grenzen möglich) Anordnung einer Testamentsvollstreckung (insbes. bei minderjährigen Erben geboten) Teilungsanordnungen ( das Erbe soll wie folgt aufgeteilt werden: 13

14 1. Testamente 14

15 Privatschriftliches Testament höchstpersönlich / eigenhändig Testament kann nur von Erblasser selbst errichtet werden Text muss vollständig handschriftlich geschrieben werden Unterschrift Unterschrift - unterhalb des Textes - mit Vor- und Zunamen (gesetzlicher Regelfall) - aber: maßgeblich ist Identifikation, Kosenamen, Paraphe können genügen Unterschreiben alleine genügt nicht (also keine Schreibmaschine, Computerausdrucke, -Ausdrucke etc.) Orts- und Zeitangaben (nicht Wirksamkeitsvoraussetzungen) Bindung: Testament ist jederzeit frei widerruflich - privatschriftliches - aber auch notarielles / öffentliches Testament neues Testament hebt älteres auf soweit neue Verfügungen getroffen werden - keine Aufhebung bei bloßen Ergänzungen - Aufhebung oder Ergänzung - sollte klargestellt werden! 15

16 Öffentliches / notarielles Testament Form: notarielle Beurkundung Ermittlung des Erblasserwillens durch Notar Formulierung des Textes durch Notar Belehrung durch Notar Weitergabe in amtliche Verwahrung durch Notar Problem verschwundener Testamente stellt sich nicht zeitliche Reihung mehrerer Testamente leichter zu ermitteln beachte: auch privatschriftliche Testamente können in amtl. Verwahrung gehen Notarielles Testament erspart Erbschein schnellere Nachweismöglichkeit hinsichtlich des Erbrechts (Grundstücke etc.) Kosten der Erbscheinerteilung werden hinfällig Notarkosten abhängig von Wert des Nachlasses 16

17 Gemeinschaftliches Testament Wirksamkeitsvoraussetzungen / Zweck: steht nur Ehepartnern / Lebenspartnern zu einheitliche Verfügung, die für den Tod beider Partner gilt Form / Errichtung: ein Ehepartner/Lebenspartner schreibt den Text (siehe privatschriftl. Testament) Text kann auch in zwei getrennten Urkunden niederlegt werden beide Partner unterschreiben Bindungswirkung: Widerruf zu Lebzeiten beider Partner jederzeit möglich dazu ist regelmäßig notarielle Erklärung gegenüber dem Partner notwendig Bindungswirkung nach dem Tod eines Partners - für wechselbezügliche Verfügungen - einseitige Verfügungen bleiben widerrufsfähig bei Auflösung der Ehe / Partnerschaft Verfügungen nur noch wirksam, wenn sie auch für diesen Fall getroffen worden wären 17

18 Gemeinschaftliches Testament / Berliner Testament Gemeinschaftliche wechselbezügliche Verfügungen verbunden mit Einsetzung von Schlusserben bzw. Nacherben Motiv: langfristige Disposition Bindung des überlebenden Ehe-/Lebenspartners an Entscheidungen während der Partnerschaft Berliner Testament Klassische Formulierungen: Wir setzen uns gegenseitig als Erben ein. Nach dem Tode des Letztversterbenden von uns erben unsere Kinder zu gleichen Teilen. Konflikt- / Problembereiche: Pflichtteilsansprüche der Kinder nach dem ersten Erbfall (Kinder: gesetzl. Erben) bei größerem Nachlasswert: doppelte Besteuerung unbedingte Bindung des überlebenden Partners sinnvoll? - Anfechtung der (eigenen) Verfügungen nach Wiederheirat möglich - führt aber zu einem rückwirkenden Verlust des Erbrechts Gestaltung mit Hilfe von Pflichtteils- und Wiederverheiratungsklauseln 18

19 Erbvertrag Zweck / Wirksamkeitsvoraussetzungen: Bindende Festlegung von Verfügungen von Todes wegen kann mit bzw. zwischen allen geschäftsfähigen Personen abgeschlossen werden kann Verfügung von Todes wegen einer Partei (einseitiger Vertrag) oder beider Parteien (zweiseitiger Vertrag) enthalten auch einseitige (= nicht vertragsmäßige) Verfügungen sind möglich Verfügungsrecht des Erblasser zu Lebzeiten bleibt erhalten Zweck / Wirksamkeitsvoraussetzungen: Abschluss vor Notar (notarielle Beurkundung) bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien Bindungswirkung: erschwerter Rücktritt bei bzw. verstärkte Bindung an vertragsmäßige Verfügung einseitige Verfügungen widerrufbar wie Testament grds. Keine Bindung des / der Bedachten 19

20 Pflichtteilsrecht vs. Testierfreiheit (I) Grundsatz: Erblasser kann frei über Erbfolge entscheiden Gesetzliche Grenze: Pflichtteilsanspruch naher Angehöriger bedarfsunabhängige Minimalbeteiligung am Nachlass Pflichtteilsberechtigte: - Abkömmlinge (Kinder, Enkel.) - Eltern (wenn sie gesetzliche Erben wären) - Ehe- / Lebenspartner Höhe des Anspruchs: Hälfte des gesetzlichen Erbteils (siehe oben) Inhalt des Pflichtteilsrechts: Anspruch auf Geldzahlung gegen den / die Erben - anstelle oder bei einer Erbeinsetzung zusätzlich zum Erbteil (sog. Zusatzpflichtteil) - keine Beteiligung an Erbengemeinschaft - aber: der / die Erben müssen entsprechenden Geldbetrag aufbringen 20

21 Pflichtteilsrecht vs. Testierfreiheit (II) Sicherung des Pflichtteilsrechts gegen Aushöhlung des Nachlasses durch sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch Schenkungen des Erblassers an andere mindern den Pflichtteilsanspruch nicht Pflichtteil orientiert sich an - durch Wert der Schenkung - erhöhtem Nachlasswert - fiktive Zurechnung des Schenkungswertes zum Nachlass - Wertminderung der Schenkung in Zehnerschritten für jedes Jahr seit deren Vollzug wenn Nachlass nicht ausreicht: Herausgabe der Schenkung durch Bedachten aber: ggf. Anrechnung von Schenkungen an Pflichtteilsberechtigten Entzug des Pflichtteilsrechts: nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe zum 1. Jan ( 2333 BGB) Möglichkeit des Pflichtteilverzichts (durch notarielle Erklärung) 21

22 3. Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall 22

23 Versicherungs-/Bankvertrag zugunsten Dritten auf den Todesfall (I) Ausgestaltung: Versicherungsvertrag wird mit Drittbegünstigungsklausel (Enkel, Freund/in etc.) versehen Sparbuch wird auf Namen eines Dritten ausgestellt (aber nicht ausgehändigt) Sparbuch auf eigenen Namen wird in einem Schließfach hinterlegt (mit Auftrag an Bank, es im Todesfall einer bestimmten Person zukommen zu lassen) im Übrigen wird über den Nachlass verfügt (Testament) oder gesetzliche Erbfolge kommt zur Anwendung Schenkung auf den Todesfall Guthaben gehört im Erbfall nicht zum Nachlass Guthaben steht nicht dem / den Erben zu, sondern dem Dritten 23

24 Risiken: Versicherungs-/Bankvertrag zugunsten Dritten auf den Todesfall (II) Wettlauf mit dem / den Erben: Wird vor Zugang des Angebots (durch Versicherung / Bank) an Dritten Willenserklärung des Erblasser widerrufen, kommt Schenkungsvertrag (sog. Kausalverhältnis) nicht zustande Rechtsfolge: Guthaben / Sparbuch steht Erben (und nicht dem Begünstigtem) zu Versicherungsforderung ist an Erben abzutreten / Sparbuch herauszugeben Schutz des / der Pflichtteilsberechtigten (bei vollzogener Schenkung ) Pflichtteilsberechtigte werden in gleicher Weise geschützt wie bei lebzeitiger Schenkung durch Erblasser Rechtsfolge: Erhöhung des Pflichtteilanspruchs (gegenüber dem / den Erben) 24

25 Sicherungsregelungen zugunsten von Lebenspartnern ohne Trauschein Gesetzliche Ausgangslage: heterosexueller Lebenspartner hat kein gesetzliches Erbrecht kein Anspruch auf das sog. Voraus (des Ehegatten/Lebenspartners) testamentarische Verfügungen sind mit hohen Erbschaftssteuersätzen verbunden Risiken: ohne letztwillige Verfügung erlangen gesetzliche Erben die Verfügungsbefugnis über Haushaltsgegenstände und (gemeinsam benutzte) Immobilie Herausgabeanspruch der Erben hinsichtlich der Nachlassgegenstände: im Falle der Immobilie = deren Räumung schwere Erkrankung des Partners: Verlust der Verfügungsbefugnis Übergang auf Dritte (Betreuer) Sicherungsinstrumente: Testament Wohnrecht Vorsorgevollmacht 24

26 IV. Zwangsgemeinschaft und deren Auflösung 26

27 Erbengemeinschaft (I) Entstehung: stets, wenn es statt eines Erben mehrere Erben gibt durch gesetzliche Erbfolge durch letztwillige Verfügung (dann aber vermeid- und regelbar) - Einsetzung eines Alleinerben und Vermächtnisse zugunsten anderer Bedachter - konkrete Teilungsanordnungen im Testament - Testamentsvollstreckung Verwaltung: grds. gemeinschaftliche Verwaltung / kein Verfügungsrecht eines Miterben über einzelne Nachlassgegenstände teilweise Einstimmigkeit der Miterben erforderlich (z. B. Veräußerung von Nachlassgegenständen) teilweise kann der einzelne Erbe allein handeln - Notmaßnahmen - bei Geltendmachung von Forderungen gegenüber Dritten (dann aber Leistung - an Erbengemeinschaft) 27

28 Auseinandersetzung: Erbengemeinschaft (II) Erbengemeinschaft ist auf Auseinandersetzung angelegt diese muss grds. In Gänze stattfinden (Teilauseinandersetzungen nur bei Einverständnis aller Miterben) über den einzelnen Anteil als Ganzes kann der einzelne Miterbe verfügen in diesem Fall Vorkaufsrecht der übrigen Miterben bei fehlender Einigung der Miterben: Klage auf Auseinandersetzung vor dem Zivilgericht erforderlich - Klage eines Miterben - verbunden mit einem (erheblichen) Kostenrisiko bei Uneinigkeit über Verteilung bzw. Verwendung einzelner Nachlassgegenbleibt in der Regel nur eine Teilungsversteigerung konfliktorische Auseinandersetzung lässt sich durch Testament eingrenzen / ausschließen - durch Teilungsanordnung - durch Testamentsvollstreckung 28

29 VII. Haftung des / der Erben 29

30 Erbenhaftung Wilhelm Busch: Wer eine Erbschaft übernommen, hat für die Schulden aufzukommen. Erbe haftet grds. unbeschränkt (mit seinem gesamten Vermögen) für alle Nachlassverbindlichkeiten Erblasserschulden (vom Erblasser selbst herrührende Verbindlichkeiten) Erbfallschulden (Ansprüche, die erst anlässlich des Erbfalls entstehen) Nachlasserbenschulden (Verbindlichkeiten, die der Erbe in ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses eingegangen ist) Haftung ist allerdings beschränkbar durch Nachlassinsolvenz Nachlassverwaltung Dürftigkeitseinrede 30

31 VIII. Schlussbemerkung 31

32 Zu guter Letzt! Kölner Testament Mein letzter Wille Im Vollbesitz meiner körperlichen und geistigen Kräfte erkläre ich hiermit, dass ich stets gut gelebt und mein gesamtes Vermögen zu Lebzeiten unter die Leute gebracht habe. Meinen Erben wünsche ich frohes Schaffen und viel Erfolg! Köln, 4. Juni 2014 Erich Einsam vermeidet Streitigkeiten zwischen den Nachkömmlingen kostet keine teuren (Beratungs-)Honorare ist steuerrechtlich völlig unproblematisch 32

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