Inhalt III. Inhaltsverzeichnis. 1 Vorbemerkung Der Aufbau des Erbschaft-/Schenkungsteuertatbestandes
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1 Inhaltsverzeichnis Inhalt 1 Vorbemerkung Der Aufbau des Erbschaft-/Schenkungsteuertatbestandes Der Stufenbau des Steuertatbestandes Der räumliche Anwendungstatbestand Steuersubjekt Steuergegenstand Steuermaßstab Steuersatz Entstehung der Erbschaft-/Schenkungsteuer Neubewertung des Grundvermögens Bewertung zum gemeinen Wert Bewertung von unbebauten Grundstücken Definition von unbebauten Grundstücken Berechnungsverfahren Korrekturen bei der Übernahme des Bodenrichtwertes Bewertung von bebauten Grundstücken Zuordnung der Bewertungsmethoden Wohnungs- und Teileigentum Ein- und Zweifamilienhäuser Mietwohngrundstücke Geschäftsgrundstücke Gemischt genutzte Grundstücke Sonstige bebaute Grundstücke Sonderfälle Grundstücke mit Erbbaurechten Getrennte Wertermittlung der wirtschaftlichen Einheiten Bewertung des Erbbaurechts Bewertung des Erbbaugrundstücks Gebäude auf fremdem Grund und Boden Grundstücke im Zustand der Bebauung Dem Zivilschutz dienende Gebäude Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes III
2 Inhaltsverzeichnis 4 Verschonungsregelungen für Grundvermögen Verschonungsabschlag für vermietete Wohnimmobilien Übertragung eines Familienheimes Schenkung an den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner Vererbung an den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner Vererbung an Kinder und Kinder verstorbener Kinder Berücksichtigung von Verbindlichkeiten Im Erbfall Im Fall der Schenkung unter Lebenden Freibeträge Persönliche Freibeträge Versorgungsfreibeträge Steuerklassen Steuersätze Steuerstundung bei Erwerb von Wohnzwecken dienenden Grundstücken Beispielrechnungen zur Vererbung bzw. Schenkung von Grundvermögen Gestaltungsmöglichkeiten nach der Erbschaftsteuerreform Optimales Ausnutzen der persönlichen Freibeträge Eltern- bzw. Großelternteile übertragen jeweils eigenes Vermögen Schenkung unter Lebenden Erwerbe von Todes wegen Berliner Testament Alternativen zum Berliner Testament IV
3 Inhaltsverzeichnis Wiederaufleben der persönlichen Freibeträge nach zehn Jahren Berücksichtigung früherer Erwerbe Vorbemerkung Berücksichtigung früherer Erwerbe gemäß 14 Abs. 1 ErbStG Berechnungsverfahren Berücksichtigung von Vorerwerben aus dem Geltungsbereich des bisherigen Rechts Veränderungen im persönlichen Verhältnis zwischen Erblasser/Schenker und Erben/ Beschenktem Problem der Schenkungsketten Schenkungsketten innerhalb von zehn Jahren Schenkungsketten über mehr als zehn Jahren Begrenzung der Steuer für den Nacherwerb gem. 14 Abs. 3 ErbStG Vor- und Nacherbschaft Weitergabe von Familienvermögen Vorbemerkung Ermäßigung für den mehrfachen Erwerb desselben Vermögens Überspringen einer Generation bei der Erbfolge Schenkung unter Auflagen Allgemeines Steuerliche Behandlung Nutzungsauflage Schenkung unter Leistungsauflage Schenkung unter Widerrufsvorbehalt Gründung einer Immobiliengesellschaft Anhang 1: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Anhang 2: Bewertungsgesetz Anhang 3: Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung. 206 Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Stichwortverzeichnis V
4 Vorbemerkung 1 Vorbemerkung Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom die Unvereinbarkeit der durch 19 Abs. 1 ErbStG a. F. angeordneten Erhebung der Erbschaftsteuer mit dem Grundgesetz festgestellt. Die Anwendung von einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Vermögensanfalls beim Bedachten einerseits und die Ermittlung dieses Wertes nach den geltenden Vorschriften andererseits, würden nicht dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG genügen und seien deshalb mit dem Grundgesetz unvereinbar. Die Unvereinbarkeit habe grundsätzlich zur Folge, dass das geltende Erbschaftsteuergesetz nicht mehr angewandt werden dürfe. Im vorliegenden Fall sei es nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes aber aus Gründen der verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs ausnahmsweise geboten, das geltende Erbschaftsteuergesetz bis zur gesetzlichen Neuregelung weiter anzuwenden. Eine Neuregelung müsse der Gesetzgeber bis spätestens zum treffen. Mit dem Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) hat der Gesetzgeber nun ein neues Erbschaftsteuerund Bewertungsgesetz geschaffen, das diesen Vorgaben genügen soll und insbesondere die bisherigen Bewertungsvorschriften umfassend ändert. Darüber hinaus enthält dieses Gesetz aber auch weitere Änderungen, die gerade für den Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer von großer Bedeutung sind. Der Verschonungsabschlag für die vermietete Wohnimmobilie und die Freistellung des selbst genutzten Wohneigentums bei Übertragung auf Ehegatten und Kinder sowie die veränderten persönlichen Freibeträge und Steuersätze sind nur einige Beispiele davon. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass für die Ermittlung der Ersatzbemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer die alten Bedarfswerte gem. 138 ff. BewG weiter gelten. Im Folgenden werden die Änderungen und ihre Auswirkungen auf die Gestaltungsmöglichkeiten im Erbschaftsteuerrecht vorgestellt und erläutert. In Kraft getreten ist dieses Gesetz zum Gem. Art. 6 Abs. 1 Erbschaftsteuer- 1 Vgl. BVerfG, Beschl. vom , 1 BvL 10/02, DStR 2007, S. 235 ff. Rz. 95 ff. 1
5 Vorbemerkung reformgesetz i. V. m. 37 Abs. 1 ErbStG, 205 Abs. 1 BewG bedeutet dies, dass das neue Recht auf alle Erwerbe von Todes wegen oder Schenkungen unter Lebenden anzuwenden ist, für die die Steuer nach dem entsteht. Zur Entstehung der Erbschaft-/Schenkungsteuer vgl. Kapitel 2.7. Zwar ist für Erwerbe zwischen dem und dem nach Art. 3 des Erbschaftsteuerreformgesetzes ein Wahlrecht für Erwerbe von Todes wegen vorgesehen, auch das neue Recht anwenden zu können. Dieses Wahlrecht gilt aber nur für Erwerbe von Todes wegen und führt nicht zur Anwendung der erhöhten persönlichen Freibeträge während des gesamten Zeitraums. 2
6 Der Aufbau des Erbschaft-/Schenkungsteuertatbestandes 2 Der Aufbau des Erbschaft-/ Schenkungsteuertatbestandes 2.1 Der Stufenbau des Steuertatbestandes Ebenso wie in anderen Rechtsgebieten macht auch das Steuerrecht die Entstehung des Rechtsanspruches von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, den so genannten Tatbestandsmerkmalen des Steuergesetzes abhängig. Ein Steueranspruch entsteht, wenn der Steuertatbestand des jeweiligen Steuergesetzes vorliegt. Der formale Aufbau des Steuertatbestandes ist seit der Lehre vom Stufenbau des Steuertatbestandes 2 in eine systematische Ordnung gebracht worden. Danach erfolgt die Entstehung eines Steueranspruchs in bestimmter Höhe erst dann, wenn die in den jeweiligen Gesetzen umschriebenen und stufenförmig aufbauenden drei Kriterien erfüllt sind: der räumliche Anwendungstatbestand, der Grundtatbestand und der Höhentatbestand. Während der räumliche Anwendungstatbestand eine notwendige räumliche Beziehung zwischen dem Steuerschuldner und dem deutschen Staatsgebiet herstellt, nennt der Grundtatbestand die Voraussetzungen, unter denen der Steueranspruch als solcher entsteht. Der Höhentatbestand umschreibt ferner diejenigen Merkmale, deren Vorliegen einen Steueranspruch in Höhe eines bestimmten Geldbetrages zur Folge hat. Beide Kriterien sind jedoch noch weiter zu differenzieren. Der Grundtatbestand besteht zum einen aus dem Steuersubjekt. Die Vorschriften des Steuersubjektes umschreiben den Kreis der Personen, die grundsätzlich die Möglichkeit haben, den Steuertatbestand im Ganzen zu erfüllen. Zum anderen besteht der Grundtatbestand aus dem Steuergegenstand. Die Vorschriften dieses Kriteriums bestimmen eine Tätigkeit oder Handlung, die überhaupt zu einem Steueranspruch führt. 2 Vgl. grundlegend Bayer, Der Stufenbau des Steuertatbestandes, FR 1985, S. 337 ff.; ferner Bayer, Steuerlehre, 1997, Tz. 386 ff. 3
7 Der Aufbau des Erbschaft-/Schenkungsteuertatbestandes Der Höhentatbestand ist gekennzeichnet durch die Elemente des Steuermaßstabes und des Steuersatzes. Im Rahmen des Maßstabes wird eine Maßeinheit vermittelt, die dem Steuertatbestand zu den qualitativen Bestimmungen durch den Grundtatbestand eine quantitative Größe als Basis zur Bestimmung der genauen Höhe des Steuergegenstandes hinzufügt (Bemessungsgrundlage). Hierauf angewandt wird im Rahmen des Steuersatzes eine Prozentzahl, über die die genaue Höhe des Steueranspruchs ermittelt wird. Besonderes Kennzeichen für den Steuertatbestand ist weiterhin sein stufenförmiger Aufbau. Die fünf Tatbestandsmerkmale sind nicht gleich geordnet zueinander gestellt, sondern bauen aufeinander auf. Dies hat zur Folge, dass die Anwendbarkeit der Vorschriften eines Tatbestandsmerkmals nur möglich ist, wenn auch die Voraussetzungen des vorherigen Merkmals erfüllt sind. Liegen z. B. bereits die Voraussetzungen für eine steuerbare Tätigkeit, den Steuergegenstand, nicht vor, ist eine Anwendung der Vorschriften des Steuermaßstabes nicht mehr möglich. Es sind weder die Merkmale des Steuergegenstandes, des Steuermaßstabes noch des Steuersatzes gegeben, ein Steueranspruch entsteht nicht. In diesem Zusammenhang sind auch die so genannten Steuervergünstigungsnormen zu sehen. Sie bringen durch ihre besondere sprachliche Gestaltung eine einschränkende Ausnahme vom Steuertatbestand zum Ausdruck 3. Durch solche Ausnahmen gelangt der Steuerpflichtige hinsichtlich des Steueranspruchs zu dem Vorteil, dass die Steuerschuld nicht oder nur im beschränkten Maße zur Entstehung gelangt 4. Formell betrachtet haben sie also die zumindest teilweise Nichtentstehung einer Steuerschuld zum Gegenstand. Die einzelnen Steuervergünstigungen sind auf den verschiedenen Ebenen des Steuertatbestandes angesiedelt und verhindern, je nach ihrer Position, bereits die Entstehung des Steueranspruchs als solchen oder erst die Entstehung des Steueranspruchs ganz bestimmter Höhe. Dabei ist zwischen Steuerbefreiungstatbeständen im engeren Sinne, die sich weiterhin noch in persönliche und sachliche Steuerbefreiungen unterteilen lassen und Steuerermäßigungstatbeständen, die sich in Steuerfreibeträge und ermäßigte Steuersätze differenzieren lassen, zu unterscheiden. Zusammenfassend ergibt sich deshalb folgendes Bild: 3 Vgl. Bilgery, Die steuerrechtliche Vergünstigungsnorm, 1988, S. 20 ff. 4 Vgl. Bayer, Steuerlehre, 1997, Tz
8 Steuerermäßigungstatbeständen, die sich in Steuerfreibeträge und ermäßigte Steuersätze differenzieren lassen, zu unterscheiden. Zusammenfassend ergibt Der sich Aufbau deshalb folgendes Erbschaft-/Schenkungsteuertatbestandes Bild: Steueranspruch in Höhe von X Euro entsteht Höhentatbestand Steuersatz ermäßigter Steuersatz Steuermaßstab Freibetrag Grundtatbestand Steuergegenstand sachliche Steuerbefreiung Steuersubjekt persönliche Steuerbefreiung räumlicher Anwendungstatbestand 2.2 Der räumliche Anwendungstatbestand Das Kriterium des räumlichen Anwendungstatbestandes beschäftigt sich mit der Frage, ob das deutsche Steuerrecht überhaupt anwendbar ist. Es stellt fest, ob Das Kriterium des räumlichen Anwendungstatbestandes beschäftigt sich mit 3 der Vgl. Frage, Bilgery, ob Die das steuerrechtliche deutsche Steuerrecht Vergünstigungsnorm, überhaupt 1988, S. anwendbar 20 ff. ist. Es stellt fest, 4 ob zwischen Vgl. Bayer, Steuerlehre, dem Steuerschuldner 1997, Tz und seiner steuerbaren Tätigkeit und dem deutschen Staats- und Rechtsgebiet ein Zusammenhang besteht. Bezogen auf das Erbschaft-/Schenkungsteuerrecht ist die Frage der Anwendbarkeit im Rahmen des 2 Abs. 1 ErbStG geregelt. Es ist zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht zu unterscheiden 5. Eine unbeschränkte Erbschaft-/Schenkungsteuerpflicht ist gem. 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gegeben, wenn entweder der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes, oder der Schenker zum Zeitpunkt der Schenkungsausführung, oder der Erwerber zum Zeitpunkt der Steuerentstehung 5 Vgl. Bayer, Steuerlehre, 1997, Tz. 404 (unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht), Tz. 419 (beschränkte Erbschaftsteuerpflicht). 5
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