Rechtlicher Rahmen Welche Regeln benötigt die Elektromobilität?

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1 ECOMOBIL 12. November 2014 Rechtlicher Rahmen Welche Regeln benötigt die Elektromobilität? Partner Deutsches Dialog Institut Frankfurt a. M. Koordinator der im Schaufensterprogramm Elektromobilität Seite 1

2 Das Schaufensterprogramm Elektromobilität 4 Schaufenster in 6 Bundesländern 90 bundesgeförderte Projekte 40 landesgeförderte Projekte 15 assoziierte bundesgeförderte Projekte Laufzeit Seite 2

3 Internetauftritt Seite 3

4 Ziele der Begleit- und Wirkungsforschung 40 Projekte in Baden- Württemberg 38 Projekte in Bayern- Sachsen 31 Projekte in Berlin- Brandenburg 35 Projekte in Niedersachs en Stakeholdermanagement Koordinierung Alignmentverfahren zur Entwicklung eines gemeinsamen Verständnisses Vernetzung Mehrwertgenerierung durch überregionalen Good-Practice-Transfer über die Schaufenster- und Projektgrenzen hinweg Öffentlichkeits arbeit Ergebnisorientierte Öffentlichkeitsarbeit Bürgergerechte Darstellung der Programmergebnisse Handlungsempfehlung Wissenschaftliche Bearbeitung fachspezifischer Querschnittsthemen Entwicklung von Handlungsempfehlungen zur effektiven Gestaltung der Rahmenbedingungen Seite 4

5 Querschnittsthemen Konsortialpartner Seite 5

6 Querschnittsthemen Konsortialpartner Seite 6

7 Rechtlicher Rahmen für die Elektromobilität Rechtsbereiche Steuerrecht Bau- und Planungsrecht Straßenverkehrsrecht Regularien für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur Eichrecht für LIS Datenschutzrecht Fahrzeugzulassungen + Führerscheinregularien Energierecht Förderungen EmoG 2015 Seite 7

8 Rechtlicher Rahmen für die Elektromobilität Rechtsbereiche Steuerrecht Bau- und Planungsrecht Straßenverkehrsrecht Regularien für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur Eichrecht für LIS Datenschutzrecht Fahrzeugzulassungen + Führerscheinregularien Energierecht Förderungen EmoG 2015 Seite 8

9 Novellierung Eichrecht zum Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens (MessEG) zum Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an die europäische Rechtsprechung (MessEV) derzeit zur Genehmigung beim Bundesrat Eichkostenverordnung (Eich/BegKostO) vom letzte Änderung vom bleibt zunächst weiter bestehen, Änderung wird vorbereitet Separates Infoschreiben der BuW auf Anfrage Seite 9

10 Bau- und Planungsrecht - Einzelthemen Baurecht für öffentliche, gewerbliche und private Ladeinfrastruktur Ladeinfrastruktur in Garagen/Tiefgaragen Stellplatzregulierung im Planungsrecht Spezialfall: Induktives Laden Seite 10

11 Baurecht für Ladeinfrastruktur Umfangreiche Veröffentlichungen sind in 2014 entstanden: Seite 11

12 Seite 12

13 Juristische Interpretation der Rahmenbedingungen für Garagen/Tiefgaragen Wohnungseigentumsgesetz (WEG) Mietrechtsgesetz (BGB) Garagenordnung Ausle gung Informationspflicht gegenüber Eigentümergemeinschaft/HV Information an Vermieter empfohlen Technischer Umstand in Information an Vermieter oder EG inkludieren Begründung 22 Abs. 1 Installation einer Ladestation ist eine bauliche Veränderung, erfordert Zustimmung Aber: Zustimmung ist entbehrlich, da: 21 Abs. 5 Nr. 6 Duldung von Energieversorgungsmaßnamen inkludiert Erstellung einer Lademöglichkeit mit mind. 3,7 kw (haushaltsüblich) und einzeln abgesicherter Leitung (VDE ) Evtl. Stromzwischenzähler vorsehen Mieter hat im Sinne der Gebrauchsüberlassung das Recht das Mietobjekt nach seinen Wünschen zu nutzen Bauliche Änderungen sind zustimmungspflichtig Zustimmung ist entbehrlich, wenn Substanz der Mietsache nicht beschädigt wird Anschrauben einer Ladestation und Verlegung einer Leitung auf Putz nicht als Beschädigung anzusehen Häufig zu findende Formulierungen wie das Laden von Batterien und der Betrieb von elektrischen Geräten ist nicht gestattet beziehen sich nicht auf das Laden von Elektroautos Formulierungen beziehen sich auf das Ausgasen von alten Batterien und nicht auf eingebauten Lithium-Ionen Batterien in Fahrzeugen Quelle: The New Motion Seite 13

14 Stellplatzregulierung im Planungsrecht Bestehende kommunale Stellplatzsatzungen können ein Hemmnis für innovative Bebauungskonzepte darstellen Reduzierung des Stellplatzschlüssels ist bei Car-Sharing oder anderen Mobilitätskonzepten denkbar und möglich Textliche Festsetzungen bei neuen Bebauungsplänen können genügend Spielraum im Einzelfall bieten Stellplätze und Standorte für öffentliche LIS sollten bei neuen Bebauungsplänen bereits heute berücksichtigt werden Bei Neubauten mit mehreren Einstellplätzen sollte die Stromzufuhr für (private) LIS bereits im Planungsprozess berücksichtigt werden Seite 14

15 Spezialfall: Induktives Laden Die Technik ist ausgereift, Anwendungen sind aber noch Einzelfälle Im Baurecht handelt es sich noch um Einzelfälle. Bsp.: EMIL, Braunschweig Seite 15

16 Elektromobilitätsgesetz EmoG (Entwurf) Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge Entwurf der Bundesregierung vom Vorlage im Bundesrat für November 2014 Befristet bis 30. Juni 2030 Stellungnahme des BR vom Hauptthemen: Definition und Kennzeichnung bevorrechtigter Fahrzeuge Parkplätze an Ladesäulen Parkplatzgebühren Ausnahmen von Zu- und Durchfahrtsbeschränkungen Freigaben von Busspuren Seite 16

17 Elektromobilitätsgesetz EmoG (Entwurf) Definition bevorrechtigter Fahrzeuge Reines Batterieelektrofahrzeug Brennstoffzellenfahrzeug Hybridelektrofahrzeug von außen aufladbar PlugIn-Hybrid Voraussetzung: - max. 50 g CO2/km, oder - mind. 30 km rein elektrische Reichweite (bis zugelassen/ danach Bestandsschutz) - mind. 40 km rein elektrische Reichweite (ab ) Seite 17

18 Elektromobilitätsgesetz EmoG (Entwurf) Kennzeichnung bevorrechtigter Fahrzeuge Kennzeichenwechsel bei ca Fahrzeugen Anfang 2015 Bei ungetypten Hybridfahrzeugen Mehraufwand für die Beantragung einer Herstellerbescheinigung Ausländische Fahrzeuge benötigen und erhalten eine Plakettenbezeichnung Seite 18

19 Parkplätze an Ladesäulen Elektromobilitätsgesetz EmoG (Entwurf) oder + Ausnahmerecht für elektrisch betriebene Fahrzeuge beim Laden. Anordnung ist bereits heute möglich und zulässig Falschparken ist sanktionierbar (OLG-Urteil Köln , OLG-Urteil Hamm Mai 2014) Beispiel: Stuttgart: 3500 Ordnungsstrafen in sechs Monaten Seite 19

20 Elektromobilitätsgesetz EmoG (Entwurf) Weitere Bevorrechtigungen Handlungsspielraum von Ländern und Kommunen: Reduzierung/Erlass von Parkgebühren Beispiele Landkreis Konstanz Stadt Oberhausen Seite 20

21 Handlungsoptionen für Kommunen (1) Elektromobilität und neue Mobilitätskonzepte unterstützen Ausweisung von bevorrechtigten Parkplätzen bei Ladesäulen Mobilitätsveränderungen in neuen Flächennutzungs- und Bebauungsplänen proaktiv bedenken Teilnahme an Förderungen für LIS Beispiel: SLAM/200 CCS-Säulen mit 50% Subventionszuschuss Seite 21

22 Handlungsoptionen für Kommunen (2) Ernsthafte Prüfung von Berechtigungen für emissionsfreie Elektrofahrzeuge Busspuren freigeben geschützte Innenstadtbereiche Kurbereiche o. Ä. freigeben Anlieferungen mit emissionsfreien Nfz. zulassen Parkgebühren in der Innenstadt aussetzen (Reduktion ist häufig zu kompliziert) Seite 22

23 Handlungsoptionen für Kommunen (3) Eigenes Zuschussprogramm implementieren Mittels kommunaler Energieversorger Kaufzuschuss/Leasingzuschuss für Elektrofahrzeuge über kommunale Stadtwerke Besonderer Zuschuss in Kurstädten/Bädern Kostenloses Laden an öffentlichen Ladesäulen im eigenen Versorgungsgebiet Seite 23

24 Ausblick Die Elektromobilität wird sich langfristig durchsetzen Kommunen sind wesentliche Gestalter des Prozesses und beeinflussen die regionale Geschwindigkeit des LIS- Ausbaus und den regionalen Nutzen Der gegebene Rechtsrahmen (inkl. EmoG) bietet bereits heute die Gestaltungsfreiheit zur Umsetzung kommunaler Ziele Seite 24

25 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Partner Deutsches Dialog Institut Eschersheimer Landstr Frankfurt a. M. Tel.: 069/ Seite 25

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