Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgitt Bender, Maria Klein-Schmeink, Elisabeth Scharfenberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Drucksache 17/4752 Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen Vorbemerkung der Fragesteller MitdemGesundheitssystemmodernisierungsgesetz (GMG)wurdeimJahr 2004einegesetzlicheGrundlagezurBekämpfungvonFehlverhaltenimGesundheitswesengeschaffen.DiegesetzlichenKrankenkassenund,wennangezeigt,ihreLandesverbändeundderSpitzenverbandBundderKrankenkassen, sindseitdemgemäß 197adesFünftenBuchesSozialgesetzbuch (SGBV) verpflichtet,organisatorischeeinheiteneinzurichten,diefällenundsachverhaltennachzugehenhaben,dieaufunregelmäßigkeitenoderaufrechtswidrigeoderzweckwidrigenutzungvonfinanzmittelnimzusammenhangmit denaufgabenderjeweiligenkrankenkasseoderdesjeweiligenverbandes hindeuten.darüberhinaussindauchkassenärztlichevereinigungenin 81a SGBVunddiePflegekassenin 47aSGBXIzurBildungvonStellenzur BekämpfungvonFehlverhaltenimGesundheitswesenverpflichtet.DerVorstandderjeweiligenInstitutionberichtetimAbstandvonzweiJahrenderjeweiligenVertreterversammlungbeziehungsweisedemjeweiligenVerwaltungsratinschriftlicherForm.DerBerichtmussderjeweiligenAufsichtsbehördezugeleitetwerden.DieZusammenführungderBerichteallerberichtspflichtigenInstitutionenbeieinerzentralenStelleistbislangnichtvorgesehen. SoferneinAnfangsverdachtaufstrafbareHandlungenmitnichtnurgeringfügigerBedeutungfürdiegesetzlicheKranken-undPflegeversicherungbestehenkönnte,sinddieKranken-undPflegekassen,ihreVerbändeundderGKV- Spitzenverband (GKV =gesetzlichekrankenversicherung)verpflichtet,die Staatsanwaltschaftzuunterrichten.DasBundesministeriumfürGesundheit (BMG)hatdemAusschussfürGesundheitdesDeutschenBundestagesbislangzweiErfahrungsberichtezudenmitdemGMGeingerichtetenStellenzur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen vorgelegt. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürGesundheitvom 25.Februar2011 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Vorbemerkung der Bundesregierung VordemHintergrundderseinerzeitigenöffentlichenDiskussion,dassEinzelne odergruppendiestrukturendergesetzlichenkrankenversicherungmanipulativmissbrauchen,umsichfinanzmittelvorallemzulastendergesetzlichen KrankenversicherungundPflegeversicherungzuverschaffenundderErkenntnis,dasseinGegensteuernderSelbstverwaltungdergesetzlichenKrankenversicherungoderderenArbeitsgruppenauffreiwilligerBasisnichtausreichte, wurdemitdemgesetzzurmodernisierungdergesetzlichenkrankenversicherung (GMG)vom19.November2003festgelegt,dassdieKrankenkassenund gegebenenfallsihreverbändesowiediekörperschaftenderärzteundzahnärztestellenzurbekämpfungvonfehlverhaltenimgesundheitsweseneinzurichtenhaben,diefällenundsachverhaltennachzugehenhaben,dieauf UnregelmäßigkeitenoderaufrechtswidrigeoderzweckwidrigeNutzungvon FinanzmittelnimZusammenhangmitdenAufgabendergesetzlichenKrankenversicherunghindeuten.MitderEinrichtungdieserStellenwurdedasZielverfolgt,deneffizientenEinsatzvonFinanzmittelnindergesetzlichenKrankenversicherungzustärken.UmdieSelbstreinigunginnerhalbdesSystemsdergesetzlichenKrankenversicherungzufördern,sinddieStellenzurUnterrichtung derstaatsanwaltschaftverpflichtetworden,wenndieprüfungergibt,dassein AnfangsverdachtaufstrafbareHandlungenbestehenkönnte.Bagatellfällesind vonderunterrichtungspflichtausgenommenworden,umnichtindemkomplexenverhandlungssystemdergesetzlichekrankenversicherungeinklimades allgemeinenmisstrauenszuerzeugen.mitdereinrichtungdieserstellenhat dergesetzgebereinzeichengesetzt,dassdiebekämpfungvonfehlverhalten imgesundheitswesenzumeineneinebesondershervorgehobeneaufgabealler VerantwortlichenimGesundheitswesenist.SieistdarüberhinauseineDaueraufgabe,diedemSchutzallderjenigendient,diesichkorrektimGesundheitssystemverhaltenundsorgthierdurchauchfürdienotwendigeGlaubwürdigkeit und Transparenz. 1.WelcheSchlussfolgerungenleitetdieBundesregierungausdenbisherigen Erfahrungsberichtenab,undwelcheweiterenMaßnahmenzurBekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen plant sie gegebenenfalls? DiedemAusschussfürGesundheitdesDeutschenBundestagesvomBundesministeriumfürGesundheitvorgelegtenErfahrungsberichtehabengezeigt, dassdiemitdemgmgeingerichtetenstellenzurbekämpfungvonfehlverhaltenimgesundheitswesenihreaufgabenerfüllen.umkünftiginhöheremmaß belastbareangabenüberdasausmaßvonfehlverhaltenimgesundheitswesen zuermöglichen,hatdergkv-spitzenverbandmitvertreterndermitgliedskassenundderverbändederkranken-undpflegekassenaufbundesebeneim Rahmender ArbeitsgemeinschaftzurBekämpfungvonFehlverhaltenimGesundheitswesen eine StandardisierteFallerfassungderStellenzurBekämpfungvonFehlverhaltenimGesundheitswesen abgestimmtundseinenmitgliedskassenempfohlen,diesebeidererstellungderberichtenach 197ades FünftenBuchesSozialgesetzbuch (SGBV)zuGrundezulegen.Darüberhinaus habensichdieaufsichtsbehördendesbundesundderländerfüreinevereinheitlichung des von diesen Berichten erfassten Zeitraums ausgesprochen. ZieldieserBemühungenistes,eineStandardisierungundVereinheitlichungdes denberichtenzugrundeliegendendatenmaterialszuerreichen,umdamiteine besserevergleichbarkeit,transparenzundauswertbarkeitderberichtsinhalte zugewährleisten.allekranken-undpflegekassensollenfürdenberichtszeitraum2010/2011ergänzendzuihrenberichtenvergleichbarekennzahlenerheben.dieergebnisseeinerderarteinheitlichenerhebungwerdenfrühestens Mitte2012vorliegen.DieBemühungendesGKV-Spitzenverbands,dieEr-

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/4943 fassungderfehlverhaltensfällezustandardisieren,werdenvombundesministerium für Gesundheit unterstützt. Ergänzendistdaraufhinzuweisen,dassderGesetzgeberRegelungenerlassen hat,dieeineunzulässigezusammenarbeitzwischenleistungserbringernund Vertragsärztenverbietet.SodürfenimZusammenhangmitderVerordnungvon HilfsmittelnkeineZuwendungenanVertragsärzte (EntgelteodersonstigewirtschaftlicheVorteile)gewährtwerden ( 128Absatz2SGBV).Gleichesgilt nach 128Absatz6SGBVimZusammenhangmitderVerordnungvonArzneiundVerbandmittelnsowieimZusammenhangmitderambulantenBehandlung imkrankenhaus.imfallschwerwiegenderundwiederholterverstößekönnen Leistungserbringer,diederartigeunzulässigeZuwendungengewähren,fürbis zu zwei Jahre von der medizinischen Versorgung ausgeschlossen werden. ImHilfsmittelbereichistnachdenderBundesregierungvorliegendenInformationenvoneinemRückgangfragwürdigerPraktikenaufgrundderRegelungen in 128SGBVauszugehen.Teilweisewirdallerdingsauchversucht,diese Regelungengezieltzuumgehen.InsoweitmussdieweitereEntwicklungbeobachtetwerden. 128SGBVhatauchinderHeilmittelversorgungzueinerstärkerenSensibilisierungfürdieThematikgeführt,obwohlerhieraufnichtanwendbar ist. Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen. 2.KanndieBundesregierungseitdemletztenBerichtdesBMG (Ausschussdrucksache16(14)0402))Angabendarübermachen,inwieweitFehlverhaltendurchdiebislangexistierendengesetzlichenMaßnahmenverhindert werden konnte? Falls ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? Fallsnein,plantdieBundesregierungeineentsprechendeEvaluationoder die Modifizierung der Berichte? Umbeurteilenzukönnen,inwieweitdurchdiebislangexistierendengesetzlichenMaßnahmenFehlverhaltenverhindertwordenist,müsstebekanntsein,in welchemausmaßfehlverhaltenohnediesemaßnahmenstattgefundenhätte. HierüberliegenjedochkeineAngabenvor.AucheineModifikationoderEvaluationderBerichtederStellenzurBekämpfungvonFehlverhaltenimGesundheitswesenkönntekeineErkenntnissedarüberliefern,wievielePersonenoder OrganisationenimGesundheitswesendurchdiegesetzlichenMaßnahmenvon einemfehlverhaltenabgehaltenwordensind.imübrigenwirdaufdieantwort zu Frage 1 verwiesen. 3.KanndieBundesregierungAngabendarübermachen,obFormenvon Fehlverhalten (zumbeispielfehlverhaltenbeiapotheken,ärztinnenund Ärzten,Praxis-undSprechstundenbedarf,Pflegebereich,Krankenhaus, Krankentransporte,Heil-undHilfsmittel,Arbeitgeber,Versicherte)zu-beziehungsweise abgenommen haben? Fallsja,wieinterpretiertdieBundesregierungdiejeweiligenEntwicklungen, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? DerBundesregierungliegenhierzukeinegesichertenErkenntnisseoderbelastbaren Daten vor.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 4.LiegenderBundesregierungZahlenvor,ausdenensichErkenntnisseüber diehäufigkeitundartderfällevonfehlverhaltenimgesundheitswesen ableitenlassen (bitteaufgeschlüsseltnachkassenärztlichenvereinigungen, Kranken- und Pflegekassen)? Falls ja, welche Maßnahmen will die Bundesregierung daraus ableiten? Fallsnein,plantdieBundesregierungentsprechendegesetzlicheMaßnahmen? DerBundesregierungliegenkeinegesichertenErkenntnisseoderbelastbaren DatenüberdieHäufigkeitundArtderFällevonFehlverhaltenimGesundheitswesen vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 5.HatdieBundesregierungErkenntnissedarüber,inwievielenFällenBürgerinnenundBürgerHinweiseaufFehlverhaltenandieKranken-undPflegekassen sowie an die Kassenärztlichen Vereinigungen gegeben haben? DerBundesregierungliegenhierzukeinegesichertenErkenntnisseoderbelastbaren Daten vor. 6.WiehochschätztdieBundesregierungdenfinanziellenSchaden,derden KrankenkassendurchFehlverhaltenentsteht,undwelcheRückschlüsse zieht die Bundesregierung gegebenenfalls daraus? UnterdenBegriffdesFehlverhaltenslassensichvielfältigeVerhaltensweisen subsumieren.entsprechendgibteszumausmaßdesdurchbetrugundanderen FehlverhaltensformenentstehendenSchadensimGesundheitswesensehrunterschiedlicheSchätzungen.DaKriterienfüreinerealistischeBeurteilungdieser Schätzungenfehlen,istauchderBundesregierungeinenachvollziehbareSchätzungderdurchFehlverhaltenverursachtenjährlichenmateriellenSchädenim Gesundheitswesen nicht möglich. 7.KanndieBundesregierungAngabendarübermachen,inwievielenFällen, indeneneinanfangsverdachtaufstrafbarehandlungenmitnichtnurgeringfügigerbedeutungfürdiegesetzlichekrankenversicherungbestand, diestaatsanwaltschafteingeschaltetwurdeundwelchekonsequenzensich daraus ergeben haben? DerBundesregierungliegenhierzukeinegesichertenErkenntnisseoderbelastbaren Daten vor. 8.WiekannnachAuffassungderBundesregierungdieBerichterstattungder StellenzurBekämpfungvonFehlverhaltenimGesundheitswesenverbessertwerden,beispielsweiseimHinblickaufderenVergleichbarkeit,Transparenz und Kriterien? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 9.SiehtdieBundesregierung beispielsweisebeiderübermittlungvonpersonenbezogenen Daten gesetzlichen Regelungsbedarf? Fallsja,inwelchemZeitraumplantdieBundesregierungentsprechende Regelungen? DadieZulässigkeitvonDatenübermittlungenzwischenverschiedenenStellen zurbekämpfungvonfehlverhaltenimgesundheitswesenvonaufsichtsbehör-

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/4943 denundlandesdatenschutzbeauftragtenzumteilunterschiedlichbeurteiltund gehandhabtwird,isteinflächendeckenderaustauschdernotwendigenpersonenbezogenendatenvoraussichtlichnurübereinegesetzlicheklarstellungzu erreichen.eineentscheidungdarüber,obbzw.wanneineentsprechendegesetzlichebefugnisnormindasparlamentarischeverfahreneingebrachtwird,ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht getroffen. 10.WelcheweiterenmöglichenQuellen,mitdenendieErreichungderZiele, deneffizienteneinsatzvonfinanzmittelnindergesetzlichenkrankenversicherungzustärkenunddietransparenzzuerhöhen,ermöglichtoder erleichtertwird,siehtdiebundesregierungüberdiebesagtenberichtehinaus? ZumeinenlassendieBemühungendesGKV-Spitzenverbandshinsichtlicheiner standardisiertenerfassungderfällevonfehlverhaltenimgesundheitswesen einehöheretransparenzzumausmaßdesfehlverhaltensimgesundheitswesenerwarten.imübrigenkönnensichanhaltspunktefürdienotwendigkeit, MaßnahmenzurFehlverhaltensbekämpfungzuergreifen,ausallenallgemein zugänglichen Informationsquellen ergeben. 11.Stellenzwischenzeitlich (seitdemzweitenerfahrungsberichtdesbmg) außerdemaok-bundesverbandunddemverbandderersatzkassene.v. auchanderekrankenkassennebenderdarlegungihrestätigkeitsspektrumsweiterführendekennzahlenzurverfügung,dieaussagenüberden Erfolg der Fehlverhaltensbekämpfung zulassen? 12.KanndenBerichtenzwischenzeitlichentnommenwerden,inwelchem AusmaßdieEinrichtungderStellenzurBekämpfungvonFehlverhalten präventiv gewirkt hat und Fehlverhalten verhindert werden konnte? DieFragen11und12werdenwegenihresSachzusammenhangsgemeinsam beantwortet. Seitdem1.Januar2009unterliegendiefrüherenSpitzenverbändederKrankenkassennichtmehrderAufsichtdesBundesministeriumsfürGesundheit.Dadie Berichtenach 197aAbsatz5Satz2SGBVderjeweiligenAufsichtvorzulegensind,sinddieNachfolgeeinrichtungenderfrüherenSpitzenverbändeder Krankenkassennichtmehrverpflichtet,demBundesministeriumfürGesundheit Berichte nach 197a SGB V vorzulegen. 13.WiebewertetdieBundesregierungdenVorschlag,dieBerichteallerberichtspflichtigenInstitutionenbeieinerzentralenStellezusammenzuführen, und welche Institution könnte diese Aufgabe übernehmen? EineZusammenführungundAuswertungderBerichteallerberichtspflichtigen InstitutionendurcheinezentraleStellewäremiteinemerheblichenpersonellen undsachlichenverwaltungsaufwandverbunden.diehierfüreingesetztenkapazitätenstündenanandererstellebeiderfehlverhaltensbekämpfungnicht mehrzurverfügung.einezusammenführungundauswertungderberichte würdezwarmutmaßlichzueinerverbesserungderinformationüberdietätigkeitderstellenführen,einunmittelbarerbeitragzurbekämpfungvonfehlverhaltenwürdehierdurchjedochnichtgeleistet.dazudemdieberichtsgestaltung deneinzelnenorganisationobliegt,wäredieaussagekrafteinersolchenauswertunggering.diebundesregierungverfolgtdahernichtinersterliniedas Ziel,dievorgegebeneBerichtspflichtzukonkretisieren,sonderndasZiel,die InstrumentezurBekämpfungdesFehlverhaltenszuoptimieren.ImÜbrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 14.WelcheInformationenkonntedasBMGdenBerichtenentnehmen,dieim März2008vondenAufsichtsbehördendesBundesundderLänderzu zentralenparametern (z.b.gemeldetefehlverhaltensfälle,festgestellte undrealisierteschadenersatzsummen,eingeleitetestaatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren,besondershervorzuhebendeFehlverhaltensbereiche,eventuellmitgeteiltergesetzlicherÄnderungsbedarf)erbetenwurden, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus? HierzuwirdaufdievondenFragestellerninderFrage2genanntenAusschussdrucksache16(14)0402desAusschussesfürGesundheitverwiesen,diediewesentlichen Informationen wiedergibt. DasBundesministeriumfürGesundheithatimFrühjahr2010zudengleichen ParameternerneutdieAufsichtsbehördendesBundesundderLänderumMitteilungnähererInformationenzudenihnenvorliegendendrittenBerichtegebeten.ImVergleichzudendemBundesministeriumfürGesundheitimJahr2008 übermittelteninformationenzeigtsichausdenrückläufendesjahres2010ein indergrößenordnungdereingegangenenhinweisezuvermutetenfehlverhaltensfällenbeidenkrankenkassenundkassen(zahn)ärztlichenvereinigungen, diederaufsichtderländerunterstehenwieauchindenermitteltenschadenersatzsummeneinannäherndgleichgebliebenesniveau.imübrigenwirdaufdie Antwort zu Frage 1 verwiesen. 15.WelcheAuffassungvertrittdieBundesregierungindiesemZusammenhangimHinblickaufeinemöglicheKonkretisierungderGeringfügigkeitsgrenzein 197Absatz4SGBVundzudenderzeitigengesetzlichen RegelungenzurÜbermittlungvonSozialdaten (Datenübermittlungsbefugnis für die Fehlverhaltensbekämpfungsstellen)? ZurKonkretisierungderGeringfügigkeitsgrenzein 197aAbsatz4SGBV wirdaufdiegemeinsameantwortzudenfragen16und17verwiesen.zurdatenübermittlungsbefugnisfürdiestellenzurbekämpfungvonfehlverhalten wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 16.IstdasBMG,wieinseinemzweitenErfahrungsberichtangekündigt,zwischenzeitlichVorschlägennachgegangen,dieGeringfügigkeitsgrenze, beiderenüberschreitungdiestaatsanwaltschaftenunterrichtetwerden sollen, gesetzlich festzulegen? Falls ja, mit welchem Ergebnis? Falls nein, warum nicht? 17.WelcheAuffassungvertrittdasBundesministeriumfürGesundheithinsichtlichdesimzweitenErfahrungsberichtdargestelltenVorschlages, denauf-tragnach 197aSGBVaufFällevorsätzlichenFehlverhaltens mitnichtgeringfügigerbedeutungzubeschränken,dadasgeltende RechtinderPraxismehroderwenigerregelhaftzueinerDoppelzuständigkeiteinerseitsder normalen Abrechnungsprüfungundandererseits der -197a-Stelle führe? DieFragen16und17werdenwegenihresSachzusammenhangsgemeinsam beantwortet. DieVorschläge,dieSchadensgrenze,vonderabdieStaatsanwaltschafteneinzuschaltensind,alsEurobetragzukonkretisieren,werfeneineVielzahlvon Fragenauf.SoexistierenkeinesachlogischenKriterienfürdieFestlegungder HöheeinersolchenmonetärenBagatellgrenze.AuchwärebeiEinführungeiner gesetzlichvorgegebenenmonetärenbagatellgrenzenichtauszuschließen,dass Fälle,diefüreineeinzelneKrankenkasseBagatellfällesind,nichtandieStaats-

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/4943 anwaltschaftengemeldetwerden,obwohlsieeineerheblichebedeutungfürdas gesamtegkv-systemhabenkönnen.zudemhabensichvertreterderstrafverfolgungsbehördenbereitsbeideranhörungimgesundheitsausschussdes DeutschenBundestagesimNovember2008gegeneineKonkretisierungdieser Grenzeausgesprochen,umdienotwendigeFlexibilitätderArbeitderStrafverfolgungsbehörden zu erhalten. DievorgenanntenArgumentegeltenauchfürdenVorschlag,denAuftragnach 197aSGBVaufFällevorsätzlichenFehlverhaltensmitnichtgeringfügiger Bedeutung zu beschränken. 18.HatdasBundesministeriumfürGesundheitdieimzweitenErfahrungsberichtaufgezeigtenVorschlägezwischenzeitlichwieangekündigtmitden Beteiligten erörtert? Fallsja,umwelcheBeteiligtenhandeltessich,undzuwelchenErgebnissen haben die Gespräche geführt? Auf die Antworten zu den Fragen 9, 16 und 17 wird verwiesen. 19.LiegenderBundesregierungErkenntnisseüberFehlverhaltenimBereich der privaten Krankenversicherung vor? Wennja,umwelcheErkenntnissehandeltessich,undwiebewertetdie Bundesregierung diese? DerBundesregierungliegenüberFehlverhaltenimZusammenhangmitderBehandlungprivatVersicherterkeinegesichertenErkenntnisseoderbelastbaren Daten vor. 20.a)WiebewertetdieBundesregierungsogenannteAnwendungsbeobachtungen,beidenenÄrztinnenundÄrztevomHerstellermitteilweise sehrhohenprämiendafürhonoriertwerden,dasssieeinbestimmtes Medikamentverschreiben,undsiehtdieBundesregierunggesetzlichen Regelungsbedarf? Falls ja, welchen? Falls nein, warum nicht? b)wiebewertetdiebundesregierung,dassnachangabenvontransparencydeutschlande.v. (PositionspapierAnwendungsbeobachtungen)imEinzelfallanÄrztinnenundÄrztebiszu2500EuroproPatient/ Patientingezahltwerden,nachdemArzneimittelgesetz ( 67Absatz6 Satz3desArzneimittelgesetzes)entsprechendeEntschädigungennach ArtundHöhejedochsozubemessensind,dasskeinAnreizfüreine bevorzugteverschreibungundempfehlungbestimmterarzneimittel entsteht,undwelcheschlussfolgerungenziehtsieausihrerbewertung? c)liegenderbundesregierungerkenntnissedarübervor,obsichdiegezahltenentschädigungenfürärztinnenundärzte wieinden EmpfehlungendesBundesinstitutsfürArzneimittelundMedizinprodukte unddespaul-ehrlich-institutszurplanung,durchführungundausführungvonanwendungsbeobachtungen festgehalten anderärztlichen Gebührenordnung orientieren? Fallsja,umwelcheErkenntnissehandeltessich,undwelcheSchlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus? Fallsnein,willdieBundesregierungentsprechendeErkenntnissegenerieren? Die Fragen 20a bis 20c werden gemeinsam beantwortet.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anwendungsbeobachtungensindgeeignet,Erkenntnisseüberzugelasseneoder registrierte Arzneimittel zu gewinnen. UmdieQualitätsolcherUntersuchungenzuverbessern,aberauchumMissbrauchzuMarketingzweckenentgegenzuwirken,sindimArzneimittelgesetz (AMG)verbindlicheVorgabengetroffenundInformationspflichtenbegründet worden.sohatderpharmazeutischeunternehmergemäß 67Absatz6AMG AnwendungsbeobachtungendenKassenärztlichenBundesvereinigungen,dem GKV-SpitzenverbandsowiederzuständigenBundesoberbehördeunterAngabe vonort,zeit,zielundbeobachtungsplananzugebensowiegegenüberderkassenärztlichenbundesvereinigungunddemgkv-spitzenverbanddiebeteiligten Ärztenamentlichzubenennen.Entschädigungen,dieanÄrztefürihreBeteiligunganAnwendungsbeobachtungengeleistetwerden,sindnachihrerArtund Höhesozubemessen,dasskeinAnreizfüreinebevorzugteVerschreibungoder EmpfehlungbestimmterArzneimittelentsteht.SofernbeteiligteÄrzteLeistungenzuLastendergesetzlichenKrankenversicherungerbringen,sindbeiden AnzeigengegenüberderKassenärztlichenBundesvereinigungunddemGKV- SpitzenverbandauchdieArtunddieHöhederansiegeleistetenEntschädigungenanzugebensowiejeweilseineAusfertigungdermitihnengeschlossenen Verträge zu übermitteln. DarüberhinaushabendieBundesoberbehörden (BundesinstitutfürArzneimittelundMedizinprodukte,Paul-Ehrlich-Institut)Empfehlungen,zuletztim Jahre2010,veröffentlicht,ausdenenEinzelheitenzurordnungsgemäßenPlanung,DurchführungundAuswertungvonAnwendungsbeobachtungenhervorgehen. DieUnterrichtungspflichtnachdemAMGgibtdenbetroffenenStellendieGelegenheit, einem vermuteten Missbrauch nachzugehen. DadieUnterrichtungspflichtüberAufwandsentschädigungengegenüberder KassenärztlichenBundesvereinigungunddemGKV-Spitzenverbandfestgelegt ist,liegenderbundesregierungkeinekenntnisseüberdiehöhevongezahlten Aufwandsentschädigungen vor. 21.KönnenÄrztinnenundÄrztenachAuffassungderBundesregierung gemäß 299desStrafgesetzbuchswegenBestechlichkeitstrafrechtlich belangt werden? Falls ja, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus? Falls nein, warum nicht? Ob 299desStrafgesetzbuchs (StGB)auchÄrzteerfasst,diealsVertragsärzte fürdiegesetzlichenkrankenkassentätigwerden nurfürdiesekommteine Strafbarkeitnach 299StGBüberhauptinBetracht,istumstrittenundunter anderemgegenstandeinesanhängigenverfahrens,indeminersterinstanzeine EntscheidungvomLandgerichtHamburgergangenist,dienochnichtrechtskräftig ist. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist in Kürze zu erwarten. 22.SiehtdieBundesregierunginderArbeitvonUnternehmensgruppenwie derunternehmensgruppemichaelreederrehabilitation,diefürfacharztpraxenbeispielsweisedieführung,steuerungundabrechnungvon Heilmittelnübernimmt,eineEinschränkungderfreienTherapeutenwahl unddeswettbewerbesderleistungserbringer,insbesondereindenregionen,indenensichderüberwiegendeteilderärztinnenundärzte (zumbeispielorthopäden)einersolchenunternehmensgruppeange-

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/4943 schlossenhatundderwettbewerb beispielsweiseunterphysiotherapeutinnen und Physiotherapeuten damit nicht mehr gewährleistet ist? Falls ja, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus? DasärztlicheBerufsrechtverbietetesÄrztinnenundÄrzten,vonPatientinnen undpatientenoderanderengeschenkeoderanderevorteilefürsichoder Drittezufordern,sichoderDrittenversprechenzulassenoderanzunehmen, wennhierdurchdereindruckerwecktwird,dassdieunabhängigkeitderärztlichenentscheidungbeeinflusstwird.esistihnendanachauchnichtgestattet, fürdiezuweisungvonpatientinnenundpatienteneinentgeltoderanderevorteilesichversprechenodergewährenzulassenoderselbstzuversprechenoder zugewähren.derartigepraktikenbeeinträchtigendierechtederversicherten undeinenfairenwettbewerbderleistungserbringerundgehenletztlichzulastendersolidargemeinschaft.diebundesregierungprüft,obeineerweiterung bestehenderregelungengebotenist,umentsprechendenfehlentwicklungenin der Heilmittelversorgung entgegenzuwirken.

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12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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