Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)

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1 Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) zwischen Vor- und Nachname / Firma Straße, Hausnummer PLZ, Ort und Gewerbepark Nürnberg-Feucht Versorgungsund Abwasserentsorgungs GmbH Unterer Zeidlerweg Feucht eingetragen beim Amtsgericht Nürnberg Registergericht: Registernummer: unter HRB hier vertreten durch die N-ERGIE Netz GmbH, Hainstraße 34, Nürnberg nachstehend "Lieferant" genannt nachstehend "Netzbetreiber" genannt gemeinsam "die Parteien" genannt. 1 Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichtenund Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Dieser Vertrag gilt ergänzend zu den Lieferantenrahmenverträgen, in denen der Lieferantenwechselprozess geregelt ist. 1.2 Sofern Regelungen dieser Vereinbarung von einzelnen Vorgaben der BNetzA oder von sonstigen verbindlichen Entscheidungen oder gesetzlichen Vorgaben abweichen, gehen diese der vorliegenden Vereinbarung vor. 1.3 Die Bestimmungen der Vereinbarung regeln nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren. 2 Begriffsbestimmungen 2.1 Für die Vereinbarung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert: 2.2 EDI: Als elektronischer Datenaustausch wird der Austausch von Nachrichten kommerzieller, administrativer, technischer oder sonstiger Art bezeichnet, die nach Normen strukturiert und geordnet, von einem anerkannten Normungsgremium genehmigt und zur elektronischen Übermittlung bestimmt sind und in einer Form vorliegen, die das Lesen und die automatische Verarbeitung durch einen Computer sowie eine eindeutige Auslegung erlauben. 2.3 EDI-Nachricht: Eine nach dem Regelwerk von UN/EDIFACT im Rahmen der Festlegungen der BNetzA (GPKE / GeliGas) festgelegte und veröffentlichte geordnete Folge von Zeichen im Rahmen des elektronischen Datenaustausches. Die zu verwendenden Nachrichtentypen innerhalb des EDIFACT-Formates ergeben sich aus der Anlage Technischer Anhang. Gewerbepark Nürnberg-Feucht Versorgungs- und Abwasserentsorgungs GmbH 09/2010 Seite 1 von 4

2 2.4 UN/EDIFACT: Gemäß der Definition durch die UN/ECE (United Nations Economic Commission for Europe - Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa) umfassen die Vorschriften der Vereinten Nationen für den elektronischen Datenaustausch in Verwaltung, Handel, Transport und Verkehr eine Reihe international vereinbarter Normen, Verzeichnisse und Leitlinien für den elektronischen Austausch strukturierter Daten, insbesondere für den Austausch zwischen unabhängigen rechnergestützten Informationssystemen in Verbindung mit dem Waren- und Dienstleistungsverkehr. 2.5 Nachrichtenübermittlung Vom Sender kontrollierter elektronischer Nachrichtenaustausch in Form einer strukturierten Menge von Nachrichten mit eindeutiger Beginn- und Endkennung. 2.6 Empfangsbestätigung: Als Empfangsbestätigung einer EDI-Nachricht wird das Verfahren bezeichnet, mit dem beim Empfang der EDI-Nachricht Syntax und Semantik geprüft werden und eine entsprechende Bestätigung vom Empfänger gesendet wird. 2.7 Kommunikationseinrichtungen Die für die Übertragung, den Empfang, die Übersetzung, Aufzeichnung und Speicherung von Nachrichten erforderlichen Einrichtungen, Software-Programme und Dienstleistungen. 2.8 Kommunikationssicherung Vereinbarungsgemäße Verfügbarkeit der Kommunikationseinrichtung. 3 Rechtswirksamkeit und Beweiskraft von elektronisch ausgetauschten Nachrichten 3.1 Eine Partei kann sich nicht allein deshalb auf die Rechtsunwirksamkeit von Nachrichten berufen, weil diese elektronisch erzeugt und im Wege des Elektronischen Nachrichtenaustauschs übermittelt oder abgerufen wurden. Entsprechendes gilt für Vereinbarungen, die die Parteien mit Hilfe von EDI abgeschlossen haben. Ausschließlich die im Technischen Anhang aufgezählten Nachrichten bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der elektronischen Unterschrift. 3.2 Elektronische Urkunden haben die gleiche Beweiskraft wie schriftliche Urkunden. Die Parteien werden die Beweiskraft von elektronischen Urkunden und Elektronischen Dokumenten weder gerichtlich noch außergerichtlich bestreiten. 4 Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 4.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE / GeLi festgelegten Fristen. 4.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich. 4.3 Eine Nachricht ist dem Empfänger im Wege der Nachrichtenübermittlung dann zugegangen, wenn sie bei der Kommunikationseinrichtung des Empfängers eingegangen ist und bei der Kommunikationseinrichtung des Senders eine automatische Empfangsbestätigung durch die Kommunikationseinrichtung des Empfängers erfolgt ist. 4.4 Der Empfänger einer zu bestätigenden EDI-Nachricht darf auf den Inhalt der EDI-Nachricht erst reagieren, wenn die Bestätigung gesendet wurde. 5 Sicherheit von EDI-Nachrichten 5.1 Die Parteien verpflichten sich, Sicherheitsverfahren und -maßnahmen durchzuführen und aufrechtzuerhalten, um EDI-Nachrichten vor unbefugtem Zugriff, Veränderungen, Verzögerung, Zerstörung oder Verlust zu schützen. 5.2 Zu den Sicherheitsverfahren und -maßnahmen gehören die Überprüfung des Ursprungs, die Überprüfung der Integrität, die Nichtabstreitbarkeit von Ursprung und Empfang sowie die Gewährleistung der Vertraulichkeit von EDI-Nachrichten. Sicherheitsverfahren und -maßnahmen zur Überprüfung des Ursprungs und der Integrität, um den Sender einer EDI-Nachricht zu identifizieren und sicherzustellen, dass jede empfangene EDI-Nachricht vollständig Gewerbepark Nürnberg-Feucht Versorgungs- und Abwasserentsorgungs GmbH 09/2010 Seite 2 von 4

3 ist und nicht verstümmelt wurde, sind für alle Nachrichtenobligatorisch. Bei Bedarf können im Technischen Anhang zusätzliche Sicherheitsverfahren und -maßnahmen festgelegt werden. 5.3 Führen die Sicherheitsverfahren und -maßnahmen zur Zurückweisung einer EDI-Nachricht oder zur Entdeckung eines Fehlers in einer Nachricht, informiert der Empfänger den Sender darüber unverzüglich. Der Empfänger einer EDI-Nachricht, die zurückgewiesen wurde oder einen Fehler enthält, reagiert erst dann auf die Nachricht, wenn er Anweisungen des Senders empfängt. 6 Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 6.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 6.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Träger vertraulichen Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind. 7 Aufzeichnung und Speicherung von Nachrichten 7.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i.s.d. Ziffer 1 ausgetauschten EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE / GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften. 7.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird. 7.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden. 8 Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen unter anderem die folgenden Bedingungen gehören: Anforderungen an das Deckblatt (Umsatzsteuernachweis) Ansprechpartner Kontaktdaten Der Technische Anhang ist Bestandteil der Vereinbarung. 9 Haftung 9.1 Jede Partei haftet für Schäden, die aus Fehlern oder Störungen in ihrem Verantwortungsbereich herrühren. 9.2 Der Verantwortungsbereich des Senders von Nachrichten umfasst seine Kommunikationseinrichtung, seine Kommunikationssicherung sowie den Zeitraum bis zum Zugang der Nachricht. Der Verantwortungsbereich des Empfängers von Nachrichten umfasst seine Kommunikationseinrichtung, seine Kommunikationssicherung sowie den Zeitraum bis zum Zugang der Nachricht. 10 Laufzeit 10.1 Die Vereinbarung tritt mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft Jede Partei kann die Vereinbarung mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten schriftlich kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Ungeachtet einer Kündigung bestehen die in den Ziffern 6 und 7 genannten Rechte und Pflichten der Parteien auch nach der Kündigung fort. Gewerbepark Nürnberg-Feucht Versorgungs- und Abwasserentsorgungs GmbH 09/2010 Seite 3 von 4

4 11 Anpassung der EDI-Vereinbarung 11.1 Die Regelungen dieser Vereinbarung beruhen auf den derzeitigen rechtlichen und energie-wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie auf dem derzeitigen Stand der Technik. Sollten sich diese Grundlagen, insbesondere die GPKE bzw. GeLi Gas oder die technischen Standards wie die Hardware, Software oder Übertragungstechnik, die sich auf die EDI auswirken, ändern, ist der Netzbetreiber berechtigt, die entsprechende Regelungen dieser Vereinbarung sowie die Anhänge entsprechend anzupassen, soweit eine Neuregelung nicht ohnehin zwingend oder abschließend gilt. Anpassungen der EDI-Vereinbarung einschließlich der Anhänge wird der Netzbetreiber der anderen Partei mindestens vier Wochen vor deren In-Kraft-Treten in Textform unter ausdrücklichen Hinweis auf die Anpassungen mitteilen. Ist die andere Partei mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat sie das Recht, dem Anpassungsverlangen mit einer Frist von vier Wochen ab dem Zugang der Benachrichtigung in Textform zu widersprechen. Macht sie von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt Abweichend von Absatz 1 werden die jeweils maßgeblichen Status- oder Versionswechsel der EDI- Nachrichtentypen vom Netzbetreiber im Rahmen der jeweiligen Marktentwicklung unter Berücksichtigung der Verlautbarungen der Bundesnetzagentur und des BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.v. festgelegt. Bei einer Änderung der derzeit verwendeten Versionen (Anlage Technischer Anhang) wird der Netzbetreiber den Lieferanten rechtzeitig vorher informieren und den Übergang mit ihm abstimmen Über den vorstehenden Absatz hinausgehende einvernehmliche Änderungen, Ergänzungen oder eine Kündigung dieser Vereinbarung, einschließlich dieser Vorschrift, sowie Nebenabreden zur Vereinbarung bedürfen der Schriftform. 12 Salvatorische Klausel 12.1 Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, deren wirtschaftliches Ergebnis dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck entspricht oder ihm so nahe wie möglich kommt Sollte die Vereinbarung eine Regelungslücke enthalten, so gilt insoweit diejenige Regelung als vereinbart, die dem mutmaßlichen Willen der Parteien entspricht oder ihm so nahe wie möglich kommt. 13 Sonstiges 13.1 Auf diese Vereinbarung findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Gerichtsstand für Streitigkeiten in dem Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist Nürnberg Die dem Vertrag beiliegenden Anlagen sind Bestandteil des Vertrages., den Nürnberg, den N-ERGIE Netz GmbH In Vertretung für die GNF GmbH Unterschrift Lieferant ppa. i.a. Unterschrift Netzbetreiber Anlagen: Technischer Anhang Ansprechpartner Netzbetreiber und Lieferant Anforderungen an das Deckblatt (Umsatzsteuernachweis) Gewerbepark Nürnberg-Feucht Versorgungs- und Abwasserentsorgungs GmbH 09/2010 Seite 4 von 4

5 Technischer Anhang 1 Die Vertragsparteien kommunizieren über folgenden Übertragungsweg: Kommunikationsprotokoll SMTP (Kommunikationsweg ) Kommunikationsadresse: mkg@meteringservice.de Maximale Sendungsgröße 10 MB Kompressionsart (Zip-Datei) 2 Der Übertragungsweg ist wie folgt gesichert Verschlüsselungsverfahren (S/MIME) inklusive der notwendigen Public Keys 3 Die Kommunikationsmittel sind zu folgende Zeiten empfangsbereit: täglich 24 Stunden 4 Die Datenübertragung erfolgt im folgenden Format: INVOIC in der jeweils von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Version, veröffentlicht unter REMADV in der jeweils von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Version, veröffentlicht unter Dateinamenskonvention gemäß Bundesnetzagentur Verfahrensbeschreibung zur Abwicklung des Austauschs von EDIFACT Dateien 5 Codepflegende Stellen sind: UN für EDIFACT-Syntax GS1 für ILN-Nummer Netzbetreiber für Zählpunkte 6 Anforderungen an den Umsatzsteuernachweis: Der Umsatzsteuernachweis wird in der aus Anlage ersichtlichen Form versendet. 1 1 Ein Beispiel ist dem Mustervertrag als Anlage beigefügt. Gewerbepark Nürnberg-Feucht Versorgungs- und Abwasserentsorgungs GmbH 09/2010 Seite 1 von 1

6 Ansprechpartner Netzbetreiber und Lieferant Ansprechpartner Netzbetreiber 1 Daten des Netzbetreibers Adresse: Gewerbepark Nürnberg-Feucht Versorgungs- und Abwasserentsorgungs GmbH Unterer Zeidlerweg Feucht VDEW-Nr.: DVGW-Nr.: Bank: Sparkasse Nürnberg BLZ.: Kontonummer: IBAN: DE SWIFT: SSKNDE77XXX 2 Ansprechpartner Vertragsmanagement Jürgen Korner / Andrea Zellner Telefon: / Fax: vertragsmanagement@n-ergie-netz.de 3 Ansprechpartner für die technische Umsetzung von INVOIC / REMADV Dieter Walter / Ulrike Kotzur Telefon: / 502 Fax: netznutzung@feucht-gw.de 4 Ansprechpartner Rechnungen und Avise Dieter Walter / Ulrike Kotzur Telefon: / 502 Fax: netznutzung@feucht-gw.de 5 Erreichbarkeit: Die Ansprechpartner sind in der Regel zu folgenden Zeiten erreichbar: Montag - Freitag 8:00 12:00 Uhr und 13:00 15:30 Uhr Gewerbepark Nürnberg-Feucht Versorgungs- und Abwasserentsorgungs GmbH 09/2010 Seite 1 von 3

7 Ansprechpartner Lieferant 1 Daten des Lieferanten Adresse: VDEW-Nr.: DVGW-Nr.: 2 Ansprechpartner Vertragsmanagement Telefon: Fax: 3 Ansprechpartner für die technische Umsetzung von INVOIC / REMADV Telefon: Fax: 4 Ansprechpartner Rechnungen und Avise Telefon: Fax: Gewerbepark Nürnberg-Feucht Versorgungs- und Abwasserentsorgungs GmbH 09/2010 Seite 2 von 3

8 Anforderung an das Deckblatt (Umsatzsteuernachweis) Umsatzsteuernachweis zur EDIFACT-Rechnungslegung Sender Empfänger: ILN: Nummer Lieferant UST.-ID: DE Gewerbepark Nürnberg-Feucht Versorgungs- und Abwasserentsorgungs GmbH Lieferant Unterer Zeidlerweg 1 Straße HsNr Feucht PLZ Ort Übertragungsdatum: TT.MM.JJJJ Abrechnungszeitraum: TT.MM.JJJJ - TT.MM.JJJJ Übertragungsnummer: Nummer Anzahl der enth. INVOIC-Nachr.: Anzahl Beträge für Steuersatz 19,00% Nettobetrag: USt.-Betrag: Bruttobetrag: Bezahlter Bruttobetrag: Bezahlter USt.-Betrag: Summe der fälligen Beträge brutto: 118,48 EUR 22,52 EUR 141,00 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR 141,00 EUR Gesamtbeträge Nettobeträge Gesamt: USt.-Beträge Gesamt: Bruttobeträge Gesamt: Bezahlte Bruttobeträge Gesamt: Bezahlte USt.-Beträge Gesamt: Summe aller fälligen Beträge brutto: 118,48 EUR 22,52 EUR 141,00 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR 141,00 EUR Die weiteren Pflichtangaben zu Menge, Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistungen Zeitpunkt der Leistung entnehmen Sie bitte der jeweiligen übermittelten INVOIC.Datei. Gewerbepark Nürnberg-Feucht Versorgungs- und Abwasserentsorgungs GmbH 09/2010 Seite 3 von 3

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