Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise

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1 PRO OUALIFIZIERUNG Info- nd Beratngsnetzwerk für Menschen mit Migrationshintergrnd Diên Hồng - Gemeinsam nter einem Dach e.v. Anerkennng asländischer Bildngsnachweise Leitfaden für Beratngs- nd Anerkennngsstellen > > > Grndlagen Gesetzliche Regelngen Ansprechpartner / anerkennende Stellen Gefördert drch das Bndesministerim für Arbeit nd Soziales nd den Eropäischen Sozialfonds.

2 Inhalt Inhalt 1 2 Einleitng 3 Grndlagen Politische Bedetng der Anerkennng Reglementierte Berfe Anerkennngsanlässe Untergliederng von Bildngsabschlüssen nd Zständigkeiten Prüfverfahren der Anerkennng Vergleichbarkeit nd Gleichstellng Befreing von Teilen der Prüfng nd Zlassngsvorassetzngen Asbildng Meister Fortbildng 10 3 Gesetzliche Regelngen zr Anerkennng Überblick Regelng für Spätassiedler Befähigngsnachweise von Kontingentflüchtigen Regelngen für Bildngsabschlüsse der ehemaligen DDR Bilaterales Abkommen zwischen Detschland nd Österreich Gleichstellng von Bildngsabschlüssen Allgemeine Vergleichbarkeit Bilaterales Abkommen zwischen Detschland nd Frankreich Generelle Vergleichbarkeit von Abschlsszegnissen in der Berfsbildng Gleichstellng von Berfsabschlüssen Regelngen für EU-Mitgliedstaaten Bildngsabschlüsse as Nicht-EU-Ländern Verfahren Möglichkeiten bei Nicht-Anerkennng (Externenprüfng) Notwendige Unterlagen zr Anerkennng Anerkennng von Gesndheitsfachberfen Ansprechpartner nd beteiligte Instittionen Zständige Anerkennngsstellen in Detschland Zständige Anerkennngsstellen in Mecklenbrg-Vorpommern 46 Anhang Anlage A zr Handwerksordnng (zlassngspflichtige Handwerke) 52 Anlage B 1 zr Handwerksordnng (zlassngsfreie Handwerke) 53 Anlage B 2 zr Handwerksordnng (handwerksähnliche Gewerbe) 54 Abbildngsverzeichnis 55 Impressm 56

3 Einleitng Einleitng 1 Eine Vielzahl an Änderngen bzw. Neerngen hat es in der aktellen Vergangenheit im Thema Anerkennng asländischer Bildngsnachweise gegeben. Hinz kommen gesetzliche Neerngen, die in naher Zknft anstehen nd z einer Veränderng der Rahmenbedingngen führen werden. Berater/-innen der nterschiedlichen Organisationen nd Instittionen, Mltiplikatoren in der berflichen As- nd Weiterbildng sowie Selbstständigen nd anderen Interessierten möchten wir daher mit diesem Leitfaden einen Überblick über die bestehenden nd, soweit absehbar, zkünftigen rechtlichen Grndlagen der Anerkennng geben. Der Schwerpnkt liegt hierbei af der Anerkennng berflicher Qalifikationen im Wirtschaftsbereich Handwerk. Vor dem Hintergrnd einer notwendigen flächendeckenden medizinischen Versorgng in Mecklenbrg-Vorpommern widmet sich ein weiteres Kapitel des Leitfadens der Anerkennng von akademischen nd nicht-akademischen Gesndheitsfachberfen. Zdem haben wir eine Liste relevanter Instittionen zm Thema Anerkennng asländischer Bildngsnachweise mit den jeweiligen Ansprechpartner/-innen zsammengestellt. Zr Erstellng dieses Leitfadens wrden neben der Literatrrecherche nd Heranziehng der Gesetzestexte Gespräche mit Vertretern von Handwerkskammern in Nordrhein-Westfalen geführt, die jahrelange praktische Erfahrngen bei der Anerkennng von asländischen Bildngsnachweisen besitzen sowie Experten z diesem Thema af Fachkongressen nd Tagngen gehört nd deren Erkenntnisse bei der Erstellng des Leitfadens berücksichtigt. Um die praktische Handhabbarkeit dieses Leitfadens nicht z gefährden, wrde af den Abdrck sämtlicher Qellen verzichtet. Stattdessen ermöglichen Internetadressen die komfortable Affindng der Ursprngsdokmente bzw. Gesetzestexte. In dem Leitfaden sind folgende Themen nberücksichtigt geblieben: Anerkennng von Berfsqalifikationen mit Einschränkng des Tätigkeitsfeldes, Anerkennng nd Eintragng in die Handwerksrolle ohne Erlabnis zr Asbildng (fehlende Asbildngseignng) nd Eintragng in die Handwerksrolle ohne Anerkennng. Für Ihre Anmerkngen, Kritik nd die Übermittlng erfolgreich realisierter Anerkennngsbeispiele nd - verfahren danken wir Ihnen. Kontakt Diên Hông Gemeinsam nter einem Dach e.v. Bdapester Str. 7, Rostock Tel.: +49-(0) , Fax: +49-(0) , EqalProQaDH@aol.com Westdetscher Handwerkskammertag, Sternwartstraße 27-29, Düsseldorf Tel.: +49-(0) Fax: +49-(0) whkt@handwerk-nrw.de

4 2 Grndlagen Grndlagen - Politische Bedetng der Anerkennng 2.1 Politische Bedetng der Anerkennng Bedetng für Detschland Der demografische Wandel ist ein hoch aktelles Thema in Detschland. Die stark gesnkenen Gebrtenraten nd die gestiegene Lebenserwartng führen z einer Überalterng der Bevölkerng. Bereits jetzt sind die Folgen detlich in den sozialen Sicherngssystemen spürbar. Einer der bedetendsten Wege, m den demografischen Wandel z verlangsamen nd dessen Negativfolgen z redzieren, ist die Zwanderng. Daher ist Migration bereits eine feste Größe im Wirtschaftsgeschehen in Detschland, die es gleichfalls als Qerschnittsthema in allen Bereichen der Politik z berücksichtigen gilt. Es reicht allerdings nicht, Menschen as anderen Gebieten der Welt hierhin z holen, diese müssen ach in Detschland eine nee Heimat finden. Die Integration von Migranten ist daher eines der aktellen Haptthemen nserer Gesellschaft. Unter den vielen Aspekten, die diese Thematik hat, ist die Integration in den Arbeitsmarkt zweifellos die Wichtigste, da über die Absicherng der wirtschaftlichen Existenz hinas die Möglichkeit besteht, Kontakte z Kolleginnen nd Kollegen herzstellen, eventell Frendschaften z schließen, Sprachkompetenzen afzbaen sw. Die Anerkennng der bereits im Heimatland erlangten Bildngsnachweise nd Qalifikationen ist für die Integration in den detschen Arbeitsmarkt von besonderer Bedetng, da diese den Migrantinnen nd Migranten einen ihrer Qalifikation entsprechenden Zgang zm Arbeitsmarkt eröffnet nd damit verbnden deren Selbstbewsstsein nd die gesellschaftliche Integration fördert. 1 Bedetng af eropäischer Ebene Ein wesentliches Ziel der eropäischen Union war nd ist die Schaffng eines gemeinsamen Binnen- nd Arbeitsmarkts. Die Gemeinschaft hat seit ihren Anfängen in immer neen Initiativen Verfahren zr Anerkennng von Qalifikationen entwickelt mit dem Ziel, die Freizügigkeit von Arbeitskräften z erleichtern nd so einen eropäischen Arbeitsmarkt z schaffen. 2 Drch Gesetze, Programme nd Initiativen wrden so die Mobilitätshemmnisse zwischen den Mitgliedsstaaten redziert nd die Rahmenbedingngen in den Afnahmestaaten verbessert. So wrden nter anderem drch die Richtlinie 2005/36/EG vom 7. Sepember 2005 die gesetzlichen Rahmenbedingngen für die Asübng des erlernten Berfes in anderen EU-Mitgliedstaaten verbessert. Aber ach drch weiche Instrmente wie der Internetdatenbank Anabin 3, in der asländische Berfsqalifikationen as dem Hochschlbereich beschrieben sind oder dem Eropass 4, der die Darstellng berflicher Qalifikationen nd Kompetenzen in einem eropaweit vereinheitlichten Format ermöglicht, erleichtern die Vergleichbarkeit der Qalifikationen nd Kompetenzen im eropäischem Kontext nd verbessern dadrch die Möglichkeiten zr Berfsasübng in einem anderen EU-Mitgliedsstaat. Die Anerkennng von Berfsqalifikationen ist somit ein wichtiges Thema in Detschland nd Eropa. 1 Vgl. KMK Becker-Dittrich (2006): Zgang z nd Integration in den Arbeitsmarkt, Bedetng der Anerkennng von Qalifikationen nd Fähigkeiten. 2 Vgl.: BIBB; Fahle, Dr. Hanf (2006): Der eropäische Qalifikationsrahmen- Konsltationsprozess läft. (Hier findet sich eine asführliche Darstellng z dem Thema) 3 Im Internet nter: Die Datenbank anabin ist im Zsammenwirken mit dem Hessischen Ministerim für Wissenschaft nd Knst drch die Zentralstelle für asländisches Bildngswesen entwickelt worden. Die technische Konzeption nd Realisierng erfolgte drch die Firma ifos GmbH in Darmstadt. As Mitteln des ADAPT-Programms der Eropäischen Union wrde die Entwicklng der Datenbank bis Ende 2000 gefördert. 4 Im Internet nter:

5 Grndlagen - Reglementierte Berfe Neben den genannten Aspekten beinhaltet die Anerkennng von Qalifikationen aber ach das Thema Verbracherschtz. So ist das Zertifikat über eine erworbene Qalifikation ach ein Qalitätsmerkmal nd Sicherheitssiegel für den Knden. Daher ist es wichtig, dass der anerkannte Berf dem asländischen Bildngsabschlss in allen seinen Facetten gleichwertig ist. Das heißt, dass eine Person, die einen im Herknftsland erlernten Berf in einem anderen Land asübt, gleichfalls die im Zwanderngsland hierfür notwendigen Kompetenzen mitbringen sollte bzw. in vielen Fällen ach mss. Daraf mss sich der Verbracher verlassen können. Ein weiterer wichtiger Aspekt bei der Anerkennng asländischer Bildngsabschlüsse ist die damit verbndene Möglichkeit an Weiterbildng teilznehmen. Passende Weiterbildng stellt eine Qelle der Innovationen dar, sichert Arbeitsplätze nd setzt den Prozess erfolgreicher Integration in Gang. Die Bestimmng eines detschen Bildngsabschlsses, der mit dem asländischen Abschlss gleichwertig ist, ist daher besonders wichtig. Afgrnd der großen Unterschiede zwischen den Bildngssystemen der Staaten liegen hierbei die wesentlichen Probleme bei der Anerkennng asländischer Qalifikationen. 2.2 Reglementierte Berfe Grndsätzlich kann in reglementierte nd nicht-reglementierte Berfe nterschieden werden. Reglementierte Berfe Die Asübng eines reglementierten Berfes ist an den Besitz bestimmter Berfsqalifikationen gebnden: Ein reglementierter Berf ist eine berfliche Tätigkeit oder eine Grppe berflicher Tätigkeiten, bei der die Afnahme oder Asübng oder eine der Arten der Asübng direkt oder indirekt drch Rechts- nd Verwaltngsvorschriften an den Besitz bestimmter Berfsqalifikationen gebnden ist; eine Art der Asübng ist insbesondere die Führng einer Berfsbezeichnng, die drch Rechts- oder Verwaltngsvorschriften af Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berfsqalifikation verfügen. 5 Für die Asübng eines reglementierten Berfes ist die Anerkennng der entsprechenden Berfsqalifikation zwingend erforderlich. Ob ein Berf reglementiert ist, richtet sich asschließlich nach dem Recht des Afnahmestaates. Wenn der Mitgliedstaat einen Berf reglementiert, existiert ach eine staatliche Stelle, die für die Anerkennng asländischer Qalifikationen für den Zgang z diesem Berf nd seine Asübng zständig ist. 6 Reglementiert sind in Detschland folgende Berfe 7 : im Gesndheitswesen (Ärzte, Psychotherapeten, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Krankenpfleger nd -schwestern, Hebammen nd Entbindngspfleger, Logopäden, Sprachheilpädagogen, Ergotherapeten, Physiotherapeten, Diätassistenten, Technische Assistenten in der Medizin, Arzthelfer, Zahnarzthelfer, Tierarzthelfer, Heilpraktiker, Psychologen, Psychotherapeten) im pädagogischen Bereich (Lehrer, Erzieher, Sozialpädagogen, Sozialarbeiter, Kinderpfleger, Altenpfleger, Altenpflegehelfer, Familienpfleger) im technischen nd im handwerklichen Bereich (Ingeniere, Architekten, Innenarchitekten, Techniker, Technische Assistenten, Meister) in der Lebensmittelherstellng nd -überwachng (Lebensmittelchemiker) in der Land- nd Forstwirtschaft (Gartenbaarchitekten, Landschaftsarchitekten, Forstbeamte, Wirtschafter) in der Rechtspflege (Anwälte, Richter, Notare) in der Wirtschaftsprüfng nd Steerberatng (Wirtschaftsprüfer, Bchprüfer, Steerberater) 5 Richtlinie 2005/36/EG: Artikel 3, 1a 6 Vgl. KMK Becker-Dietrich (2006): Zgang z nd Integration in den Arbeitsmarkt, Bedetng der Anerkennng von Qalifikationen nd Fähigkeiten. 7 KMK: (Stand )

6 Grndlagen - Anerkennngsanlässe Einzelne Berfe sind nr in einigen Bndesländern reglementiert (z.b. Dolmetscher/Übersetzer, Restarator). Aßerdem ist der Öffentliche Dienst insgesamt reglementiert. Für den Zgang nd die Asübng reglementierter Berfe ist die vorherige Anerkennng zwingend notwendig. Daher besteht in diesen Fällen ach ein Rechtsansprch af Prüfng der asländischen Bildngsnachweise. 8 Nicht-reglementierte Berfe Ist ein Berf nicht-reglementiert, ist für die Berfsasübng keine staatliche Anerkennng notwendig. Daher gibt es ach oft keine zständige Behörde. Der Berf kann ohne jegliche Berfsqalifikation von jedem/r asgeübt werden, nabhängig davon, ob von In- oder Asländern. Letztlich läft es jedoch nr daraf hinas, dass eine staatliche Anerkennng nicht benötigt wird. Weiterhin müssen Migranten/-innen im Falle einer abhängigen Beschäftigng einen Arbeitgeber finden, der sie beschäftigt nd sich im Falle einer selbstständigen Tätigkeit im freien Wettbewerb m Kndenafträge behapten. 2.3 Anerkennngsanlässe Reglementierter Berf Afgrnd der Notwendigkeit werden in der Regel die Anerkennngen von reglementierten Berfen beantragt, m abhängig oder selbstständig in Detschland tätig werden z können. Marketing Aber ach Anerkennngen von Qalifikationen nichtreglementierter Berfe werden beantragt. Diese Anerkennng der Qalifikation dient dann der Verbesserng der Kommnikation bzw. Information der potenziellen Arbeitgeber bzw. Knden nd damit der Verbesserng der Chancen af ein Beschäftigngsverhältnis bzw. in der Selbstständigkeit. So werden teilweise Anträge eingereicht, m sich af eine bestimmte Stelle z bewerben, d.h. der potenzielle Arbeitgeber möchte die Gleichwertigkeit mit einem detschen Berfsabschlss bestätigt haben. Drch die Anerkennng der Qalifikation hat der Antragsteller ach Ansprch af die entsprechenden tariflich geregelten Leistngen. Ach as diesem Grnd sind Anerkennngen sinnvoll nd erstrebenswert. Ach werden Anerkennngsanträge von selbstständigen Handwerkern im zlassngsfreien Handwerk gestellt. Die Anerkennng wird hier oft as Marketinggründen beantragt. Zgang z Weiterbildngen Eine Anerkennng wird in einigen Fällen ach beantragt, m an Weiterbildngsangeboten teilznehmen, die an bestimmte Vorassetzngen gebnden sind. So wird zm Beispiel die Gleichstellng mit einem detschen Asbildngsabschlss beantragt, m die Möglichkeit z haben, an Vorbereitngskrsen zr Meisterprüfng teilznehmen. Umschlngen Ein weiterer Grnd eine Anerkennng z beantragen, ist die Notwendigkeit eines Berfsabschlsses, m Umschlngsmaßnahmen in Ansprch z nehmen. Liegt ein asländischer Bildngsnachweis vor, wird daher häfig der Versch nternommen, diesen anerkennen z lassen. Die Bndesagentr für Arbeit berät ebenfalls Personen dahingehend, sich bei den zständigen Stellen m die Anerkennng ihrer Qalifikationen z bemühen. Speziell für das Handwerk Im Handwerk sind asschließlich die zlassngspflichtigen Handwerke (Anlage A) 9 reglementiert. Eine Anerkennng der Berfsqalifikation ist nr für die Selbstständigkeit zwingend erforderlich. Eine abhängige Beschäftigng kann in allen Handwerksberfen ohne Berfsqalifikation asgeübt werden. So kann beispielsweise nr eine Person mit detschem 8 Vgl. KMK Becker-Dietrich (2006): Zgang z nd Integration in den Arbeitsmarkt, Bedetng der Anerkennng von Qalifikationen nd Fähigkeiten. 9 Liste der zlassngspflichtigen Handwerke: siehe Anlage nd nter

7 Grndlagen - Bildngsabschlüsse nd Zständigkeiten Frisermeistertitel oder einer als gleichwertig anerkannten inländischen oder asländischen Qalifikation einen Frisersalon eröffnen, aber jede/r in einem Frisersalon als abhängig Beschäftigte/r tätig werden, sofern er/sie einen Arbeitgeber findet. Da gerade im Handwerk gte Möglichkeiten bestehen, die berflichen Fähigkeiten von Migrant/-innen in der Praxis beispielsweise in der Probezeit- z testen, wird die Bedetng einer als gleichwertig anerkannten Berfasbildng af dem Arbeitsmarkt nicht so hoch eingeschätzt. Um jedoch erst einmal die Chance z erhalten, seine Fähigkeiten in der Praxis z zeigen, ist eine Anerkennng der asländischen Berfsqalifikation sinnvoll. Für die Aswahl von potenziellen Arbeitnehmer/innen kann es sehr wichtig sein, dass zm einen klar nd verständlich ist, welche Qalifikationen der Bewerber verfügt nd zm anderen, dass drch eine Handwerkskammer die Gleichwertigkeit mit einem detschen Abschlss bescheinigt wrde. Unter diesem Gesichtspnkt ist ach die Anerkennng von asländischen Bildngsnachweisen von bereits langjährig beschäftigten Migranten/-innen sinnvoll. Ihre Chancen af dem Arbeitsmarkt erhöhen sich im Falle einer Kündigng m ein Vielfaches. Bezüglich des Ansprches af tarifliche Leistngen wird die Bedetng im Handwerk gering eingeschätzt. In vielen Bereichen gibt es keine allgemeinen verbindlichen Tarifverträge. Diese würden nr dann zr Anwendng kommen, wenn der Betrieb in der entsprechenden Innng nd der Arbeitnehmer/-in in der Gewerkschaft wären. Aber ach wenn kein allgemein verbindlicher Tarifvertrag vorhanden ist, werden die Betriebe in der Regel den/die Arbeitnehmer/-in tariflich vergüten, ach ohne Anerkennng der asländischen Berfsqalifikation. 2.4 Untergliederng von Bildngsabschlüssen nd Zständigkeiten International wird einvernehmlich zwischen akademischer nd berflicher Anerkennng nterschieden: 10 Die akademische Anerkennng mfasst die Bereiche: Zlassng z weiterführenden Asbildngen (einschließlich des Hochschlzgangs) die Anrechnng von Asbildngsteilen, ach von Stdien- nd Prüfngsleistngen die Anrechnng nd Anerkennng für eine Fortsetzng der Asbildng/des Stdims einschließlich der Zlassng z Asbildngsgängen für höherwertige Abschlüsse die Führng von Hochschlgraden Im Unterschied z der akademischen Anerkennng gilt die berfliche Anerkennng für den Zgang z einem bestimmten Berf nd z seiner Asübng. Alternativ z dieser Untergliederng können bei der Anerkennng von Bildngsabschlüssen die drei Grppen nterschieden werden: 11 Schlabschlüsse/Nachweise Bildngsnachweise as dem Hochschlbereich Berfliche Qalifikationen (je nach Unterteilng werden diese ach den ersten beiden Grppen zsortiert) Diese Untergliederng ist für das Handwerk zweckmäßiger, da die Anerkennng einer Berfsqalifikation in der Regel ach den Zgang z Asbildngsgängen für höherwertige Abschlüsse ermöglicht. Anhand dieser Unterscheidng kann ach die zständige Stelle für die Anerkennng ermittelt werden. Bei der berflichen Anerkennng kann für Detschland der Grndsatz festgestellt werden: diejenige Behörde, die die Asübng eines bestimmten Berfes in Detschland überwacht, ist ach zständig für die Anerkennng von asländischen Qalifikationen für den Zgang z diesem Berf, d.h. da die Handwerkskammer zständig ist für die Zerkennng der Meisterqalifikation, ist sie ach zständig für die Anerkennng von asländischen Qalifikationen als gleichwertig der Meisterqalifikation. 10 Vgl. KMK Becker-Dietrich (2006): Die Anerkennng asländischer Bildngsnachweise: Verfahren, Zständigkeiten nd Rechtsgrndlage, Fachtagng des WHKT 11 vgl. Ministerim für Generation, Familie, Fraen nd Integration des Landes NRW (2006):Wegweiser NRW für die Anerkennng von Befähigngsnachweisen nd Qalifikationen für Zwanderer nd Zwanderinnen

8 Grndlagen - Prüfverfahren der Anerkennng Die Zständigkeit bestimmt sich ach nach dem Wohnort des Antragstellers in Detschland, da die Anerkennng von asländischen Qalifikationen in der Regel Ländersache ist. Selbst bei den Berfen, die drch Bndesgesetze geregelt sind, liegt die Asführng bei den Ländern. Die Anerkennng ist daher grndsätzlich bei der zständigen Stelle des Wohnortes des Antragstellers z beantragen. Antragsteller, die noch keinen Wohnsitz in Detschland haben, müssen sich an die zständige Stelle des Landes in der Bndesrepblik wenden, in dem sie sich niederlassen wollen. 12 In Kapitel 4 dieses Leitfadens findet sich eine Afstellng der zständigen Stellen nd Ansprechpartner. Weiterführende Informationen z der Anerkennng von asländischen Schlabschlüssen nd Abschlüssen im Hochschlbereich sind. a. erhältlich über: das Informationssystem zr Anerkennng asländischer Bildngsabschlüsse (anabin) der Kltsministerkonferenz 13 den Wegweiser z Schle, Asbildng, Stdim nd Berf für Jgendliche mit Migrationshintergrnd in Detsch, Rssisch, Vietnamesisch, Arabisch, Französisch (Hrsg.: Diên Hông e.v., Rostock 2006) 14 das Modl: Anerkennng von im Asland erworbenen formalen Abschlüssen. Projekt: Basteine interkltreller Persönlichkeitsentwicklng nd Erfassng ihrer Vergleichbarkeit für Detsche nd Migranten (Stand: 2002) 15 Der Schwerpnkt dieses Leitfaden liegt af der Anerkennng von berflichen Qalifikationen, insbesondere von Handwerksberfen. 2.5 Prüfverfahren der Anerkennng Um einen asländischen Bildngsabschlss anzerkennen, mss geprüft werden, welcher inländischen Qalifikation dieser entspricht bzw. ob eine vergleichbare Qalifikation im Inland existiert. Bei der Bestimmng einer gleichwertigen inländischen Qalifikation sind die zr Zeit der Anerkennng gültigen As-, Fort- nd Weiterbildngsvorschriften nd Berfsbezeichnngen maßgeblich. Nr dann, wenn eine alte Berfsbezeichnng ersatzlos weggefallen ist, kann die Gleichstellng mit dieser alten, gestrichenen Prüfng vorgenommen werden (Besitzstandswahrng). 16 Die Kosten für das Anerkennngsverfahren können dem Antragsteller aferlegt werden. 17 In dem Verfahren werden die Aspekte der fnktionalen, formalen nd materiellen Gleichwertigkeit der jeweiligen asländischen mit der entsprechenden inländischen Qalifikation geprüft. Diese Kriterien sind grndsätzlich für die Äqivalenzprüfng aller asländischen Bildngsnachweise z verwenden. Sie gelten nabhängig von der Nationalität des Qalifikationsinhabers. Die fnktionale Äqivalenz prüft, was jemand mit dem anzerkennenden Bildngsnachweis im Heimatland asüben drfte. Diese Prüfng dient der Affindng der vergleichbaren inländischen Asbildng. Der anzerkennende Bildngsnachweis wird dann im nächsten Schritt mit dieser inländischen Asbildng gleichfalls hinsichtlich ihrer formalen nd materiellen Aspekte verglichen. Bei der Prüfng der formalen Äqivalenz wird geprüft, 12 Vgl. KMK Becker-Dietrich (2006): Die Anerkennng asländischer Bildngsnachweise: Verfahren, Zständigkeiten nd Rechtsgrndlage, Fachtagng des WHKT 13 Online nter: 14 Online nter: 15 Online nter: >> Beratngsnetzwerke >> Handwerk 16 Vgl. Herr Urbanek 2006, Anerkennng von Berfsabschlüssen von Spätassiedlern 17 Vgl. KMK Becker-Dietrich (2006): Die Anerkennng asländischer Bildngsnachweise: Verfahren, Zständigkeiten nd Rechtsgrndlage, Fachtagng des WHKT

9 Grndlagen - Vergleichbarkeit nd Gleichstellng wo die Asbildng im jeweiligen Bildngssystem rangmäßig einzordnen ist, welche Eingangsvorassetzngen erfüllt werden müssen nd wie lange die Asbildngsdaer ist. In der Überprüfng der materiellen Äqivalenz werden die jeweiligen Inhalte der Asbildngen verglichen. Die Anerkennng kann bei voller oder annähernder Gleichwertigkeit ohne Aflagen erfolgen. Ist die Äqivalenz nr teilweise gegeben, kann die Anerkennng mit Aflagen verbnden werden, die dann die Gleichwertigkeit herbeiführen. 18 In der Praxis führt dieses Prüfverfahren zr Anerkennng asländischer Bildngsnachweise oft z dem Ergebnis, dass keine oder nr teilweise eine Gleichwertigkeit mit einer entsprechenden inländischen Qalifikation gegeben ist. Ein wesentlicher Grnd liegt in den erheblichen Unterschieden zwischen den (berflichen) Bildngssystemen der einzelnen Länder. Eine direkte Vergleichbarkeit von asländischen Bildngsabschlüssen ist daher in der Regel nicht möglich. Zm Beispiel ist in Italien der Berf des Eismachers ein Asbildngsberf, in Detschland hingegen ist die Herstellng von Speiseeis bislang eine Teilqalifikation im Rahmen der Asbildng zm/zr Konditor/in. Neben den vorgestellten, allgemeinen Kriterien zr Anerkennng gibt es für Antragssteller/-innen bestimmter Nationalitäten bzw. mit bestimmtem Rechtsstats eine Vielzahl von Regelngen zr Anerkennng asländischer Bildngsnachweise. In der Regel erleichtern diese Regelngen das Anerkennngsverfahren detlich nd redzieren teilweise ach die Anforderngen zr Gleichstellng des asländischen Bildngsabschlsses. So gibt es spezielle Regelngen für Spätassiedler nd für Zertifikate as der ehemaligen DDR, bilaterale Abkommen mit Frankreich nd Österreich, Regelngen für die Anerkennng von Bildngsnachweisen von Kontingentflüchtlingen sowie eine Vielzahl von Richtlinien für Bürger der EU-Mitgliedstaaten, der EWR-Vertragsstaaten sowie der Schweiz. In Kapitel 3 gibt der Leitfaden einen Überblick über diese Regelngen sowie einen krzen Asblick af die erwartbaren/beschlossenen zkünftigen Entwicklngen. 2.6 Vergleichbarkeit nd Gleichstellng Bei der Anerkennng von Abschlsszegnissen bzw. Berfsqalifikationen werden oft die Bezeichnngen Vergleichbarkeit, Entsprechng nd Gleichstellng der berflichen Befähigngsnachweise gentzt, wobei Vergleichbarkeit nd Entsprechng in der Regel synonym verwendet werden. Entsprechng nd Vergleichbarkeit sind in der Bedetng schwächer als gleichwertig. Vergleichbarkeit/Entsprechng Vergleichbarkeit (Entsprechng) bedetet, dass die asländische Berfsqalifikation der entsprechenden detschen Berfsqalifikation von Inhalt nd Qalifikationsnivea vergleichbar ist. Für die Vergleichbarkeit von Berfsabschlüssen mss nicht jeder Asbildngsbestandteil vollkommen identisch sein. Es gilt: Wenn ein asländischer Bildngsabschlss der entsprechenden detschen Qalifikation entspricht, kann ein detscher Arbeitgeber bzw. Knde davon asgehen, dass ein Asländer mit der vergleichbaren Qalifikation über ähnliche berfliche Fähigkeiten verfügt wie ein entsprechend qalifizierter Inländer. Gleichwertigkeit Die Gleichwertigkeit von berflichen Prüfngszegnissen geht weiter als die Vergleichbarkeit (Entsprechng) von Bildngsabschlüssen. Wird eine Berfsqalifikation der detschen Berfsasbildng gleichgestellt, so hat der Inhaber alle Rechte, die mit dem gleichgestellten detschen Befähigngsnachweis verbnden sind. Hierz zählt bspw. das Recht af Zlassng z weiterführenden Bildngsmaßnahmen. 18 Vgl. KMK Becker-Dittrich (2006): Zgang z nd Integration in den Arbeitsmarkt, Bedetng der Anerkennng von Qalifikationen nd Fähigkeiten.

10 Grndlagen - Prüfngen nd Zsatzvorassetzngen Lediglich in bilateralen Regierngsabkommen gibt es Gleichstellngen für bestimmte Berfe. 19 Aber ach hier treten regelmäßig Bewertngsprobleme af, da sich Berfsbilder nicht länderübergreifend identisch fortentwickeln. Eine kontinierliche Anpassng der bilateralen Abkommen wäre berfsspezifisch daher nr mit hohem Afwand beizbehalten. Unterschiedliche Rechte lassen sich as den jeweiligen Begriffen allerdings nicht ableiten. 20 Es handelt sich lediglich m eine sprachliche Unterscheidng. 2.7 Befreing von Teilen der Prüfng nd Zlassngsvorassetzngen Eine Befreing von Teilen einer Prüfng nd eine Erfüllng der Zlassngsvorassetzngen z Prüfngen kann afgrnd asländischer Bildngsabschlüsse nd Zeiten der Berfstätigkeit im Asland erfolgen. Es können drei Bereiche nterschieden werden: Asbildng Meisterasbildng Fortbildng Asbildng Zlassng zr Prüfng HwO 37 (2) Zr Gesellenprüfng ist ach zzlassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Asbildngszeit vorgeschrieben ist, in dem Berf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfng ablegen will. Als Zeiten der Berfstätigkeit gelten ach Asbildngszeiten in einem anderen, einschlägigen Asbildngsberf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn drch Vorlage von Zegnissen oder af andere Weise glabhaft gemacht wird, dass der Bewerber die berfliche Handlngsfähigkeit erworben hat, die die Zlassng zr Prüfng rechtfertigt. Asländische Bildngsabschlüsse nd Zeiten der Berfstätigkeit im Asland sind dabei z berücksichtigen Meister Zlassng zr Prüfng HwO 49 (4) Nr. 3 Die Handwerkskammer kann af Antrag nter Berücksichtigng asländischer Bildngsabschlüsse nd Zeiten der Berfstätigkeit im Asland von den Vorassetzngen der Absätze 1 bis 4 ganz oder teilweise befreien. Befreing von einzelnen Teilen der Prüfng HwO 46 (2) Prüflinge, die andere detsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfngen mit Erfolg abgelegt haben, sind af Antrag drch den Meisterprüfngsasschss von einzelnen Teilen der Meisterprüfng z befreien, wenn bei diesen Prüfngen mindestens die gleichen Anforderngen gestellt werden wie in der Meisterprüfng. Der Abschlssprüfng an einer detschen Hochschle gleichgestellt sind Diplome, die in einem anderen Mitgliedstaat der Eropäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Eropäischen Wirtschaftsram erworben wrden nd entsprechend der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABI. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) in der jeweils geltenden Fassng anzerkennen sind. HwO 46 (4) Der Meisterprüfngsasschss entscheidet af Antrag des Prüflings ach über Befreingen af Grnd asländischer Bildngsabschlüsse Fortbildng HwO 42 b Sofern die Fortbildngsordnng ( 42) oder eine Regelng der Handwerkskammer ( 42 a) Zlassngsvorassetzngen vorsieht, sind asländische Bildngsabschlüsse nd Zeiten der Berfstätigkeit im Asland z berücksichtigen. 19 Vgl Vgl. KMK Becker-Dittrich (2006): Die Anerkennng asländischer Bildngsnachweise: Verfahren, Zständigkeiten nd Rechtsgrndlage, Fachtagng des WHKT 10

11 3 Gesetzliche Regelngen zr Anerkennng Gesetzliche Regelngen - Überblick Es gibt eine Vielzahl von Regelngen zr Anerkennng von Bildngsabschlüssen, die für Antragsteller/-innen bestimmter Nationalitäten bzw. mit bestimmtem Rechtsstats gelten. Anhand dieser einzelnen Grppen ist dieses Kapitel gegliedert. Dieses Kapitel soll einen Überblick über die derzeitigen Richtlinien geben sowie einige Problemfelder bei der praktischen Handhabng darstellen. 3.1 Überblick Es gibt spezielle Regelngen für Spätassiedler sowie Zertifikate as der ehemaligen DDR, bilaterale Abkommen mit Frankreich nd Österreich, Regelngen für die Anerkennng von Bildngsnachweisen von Kontingentflüchtlingen sowie eine Vielzahl von Richtlinien für Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten. (Siehe daz Abb.1) Rechtsgrndlage für die Gleichstellng von Bildngsabschlüssen Af der Grndlage der 63 Berfsbildngsgesetz, 40 Abs. 2 Handwerksordnng kann das Bndesministerim für Wirtschaft nd Arbeit asländische Berfsabschlüsse den nach diesen Gesetzen geregelten Gesetzen gleichstellen, wenn in den Abschlssprüfngen gleichwertige Anforderngen gestellt werden. Von dieser Ermächtigng hat das Bndesministerim für Wirtschaft nd Arbeit für bestimmte Abschlssprüfngen as Frankreich nd Österreich Gebrach gemacht. Die entsprechenden Rechtsvorschriften für das Handwerk finden sich in 40 Abs.2 (Gesellenprüfng), 50a (Meisterprüfng) nd 42d (Fortbildngsprüfngen) der Handwerksordnng: Gesellenprüfng: 40 (2) Das Bndesministerim für Wirtschaft nd Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bndesministerim für Bildng nd Forschng nach Anhörng des Haptasschsses des Bndesinstitts für Berfsbildng drch Rechtsverordnng im Asland erworbene Prüfngszegnisse den entsprechenden Zegnissen über das Bestehen der Gesellenprüfng gleichstellen, wenn die in der Prüfng nachzweisenden berflichen Fertigkeiten, Kenntnisse nd Fähigkeiten gleichwertig sind. Meisterprüfng: 50 a Das Bndesministerim für Wirtschaft nd Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bndesministerim für Bildng nd Forschng drch Rechtsverordnng mit Zstimmng des Bndesrates im Asland erworbene Prüfngszegnisse den entsprechenden Zegnissen über das Bestehen einer detschen Meisterprüfng in zlassngspflichtigen Handwerken gleichstellen, wenn an den Bildngsgang nd in den Prüfngen gleichwertige Anforderngen gestellt werden. Die Vorschriften des Bndesvertriebenengesetzes bleiben nberührt. Fortbildngsprüfng: 42 d Das Bndesministerim für Wirtschaft nd Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bndesministerim für Bildng nd Forschng nach Anhörng des Haptasschsses des Bndesinstitts für Berfsbildng drch Rechtsverordnng aßerhalb des Anwendngsbereichs dieses Gesetzes oder im Asland erworbene Prüfngszegnisse den entsprechenden Zegnissen über das Bestehen einer Fortbildngsprüfng af der Grndlage der 42 nd 42 a gleichstellen, wenn die in der Prüfng nachzweisenden berflichen Fertigkeiten, Kenntnisse nd Fähigkeiten gleichwertig sind. 11

12 Gesetzliche Regelngen - Spätassiedler Abb.1: Die bestehenden Regelngen im Überblick Zielgrppe/ Berfe Spätassiedler (Def. S. 3.2) Anerkennng Anerkennng, sofern Qalifikationen gleichwertig Rechtsgrndlage 10 (2) Bndesvertriebenengesetz Abschlüsse as der DDR Bildngsnachweise von Kontingentflüchtlingen Österreichische Abschlüsse Französische Abschlüsse Schweizer Abschlüsse Abschlüsse von EU-Bürgern Abschlüsse von Nicht-EU-Bürgern Qalifikationen gelten weiter, bestimmte Berfe stehen einander gleich Anerkennng, sofern Qalifikationen gleichwertig (analog z Spätassiedlern) Gleichstellng für bestimmte Berfe, allgemeine Vergleichbarkeit Gleichstellng für bestimmte Berfe, allgemeine Vergleichbarkeit Gleichstellng von Gesellen- nd Meisterprüfngen sowie Lehrabschlssprüfngen Richtlinie für die Anerkennng von reglementierten Berfen, Regelngen zr Dienstleistngsfreiheit Anerkennng af Grndlage des allgemeinen Anerkennngsverfahrens Artikel 37 (3) Einigngsvertrag Bilaterales Abkommen nd gemeinsame Erklärng Bilaterales Abkommen nd gemeinsame Erklärng Übereinknft einer rechtlichen Gleichstellng vom 01. Janar 1938 Bis Okt Einzelregelngen, dann EU-Richtlinie 2005/36/EG 3.2 Regelngen für Spätassiedler Definition Spätassiedler Spätassiedler sind Angehörige detscher Minderheiten as den Staaten Ost- nd Südosteropas. Wegen der ihnen insbesondere als Folge des Zweiten Weltkrieges zgefügten Leiden sieht es die Bndesrepblik Detschland als ihre historische Verpflichtng an, diese Menschen in Detschland afznehmen. 21 Die größte Zahl der Spätassiedler kommt as den Repbliken der ehemaligen Sowjetnion. Bndesvertriebenengesetz 1 (1) Vertriebener ist, wer als detscher Staatsangehöriger oder detscher Volkszgehöriger seinen Wohnsitz in den ehemals nter fremder Verwaltng stehenden detschen Ostgebieten oder in den Gebieten aßerhalb der Grenzen des Detschen Reiches nach dem Gebietsstand vom hatte nd diese im Zsammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkriegs infolge Vertreibng, insbesondere drch Asweisng oder Flcht, verloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz mss derjenige Wohnsitz verlorengegangen sein, der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war. Als bestimmender Wohnsitz im Sinne des Satzes 2 ist insbesondere der Wohnsitz anzsehen, an welchem die Familienangehörigen gewohnt haben. (2) Vertriebener ist ach, wer als detscher Staatsangehöriger oder detscher Volkszgehöriger 1. nach dem die in Absatz 1 genannten Gebiete verlassen nd seinen Wohnsitz aßerhalb des Detschen Reiches genommen hat, weil as Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialisms oder as Gründen der Rasse, des Glabens oder der Weltanschang nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt worden sind oder ihm drohten, 2. afgrnd der während des zweiten Weltkriegs geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge as a- 21 Niedersächsisches Ministerim für Inneres nd Sport. Online nter: 12

13 Gesetzliche Regelngen - Spätassiedler ßerdetschen Gebieten oder während des gleichen Zeitrams afgrnd von Maßnahmen detscher Dienststellen as den von der detschen Wehrmacht besetzten Gebieten mgesiedelt worden ist (Umsiedler), nach Abschlss der allgemeinen Vertreibngsmaßnahmen vor dem 1. Jli 1990 oder danach im Wege des Afnahmeverfahrens vor dem 1. Janar 1993 die ehemals nter fremder Verwaltng stehenden detschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litaen, die ehemalige Sowjetnion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rmänien, Blgarien, Jgoslawien, Albanien oder China verlassen hat oder verlässt, es sei denn, dass er, ohne as diesen Gebieten vertrieben nd bis zm dorthin zrückgekehrt z sein, nach dem einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (Assiedler), ohne einen Wohnsitz gehabt z haben, sein Gewerbe oder seinen Berf ständig in den in Absatz 1 genannten Gebieten asgeübt hat nd diese Tätigkeit infolge Vertreibng afgeben msste, seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten Gebieten gemäß 10 des Bürgerlichen Gesetz- 6. bchs drch Eheschließng verloren, aber seinen ständigen Afenthalt dort beibehalten hatte nd diesen infolge Vertreibng afgeben msste, in den in Absatz 1 genannten Gebieten als Kind einer nter Nmmer 5 fallenden Ehefra gemäß 11 des Bürgerlichen Gesetzbchs keinen Wohnsitz, aber seinen ständigen Afenthalt hatte nd diesen infolge Vertreibng afgeben msste. (3) Als Vertriebener gilt ach, wer, ohne selbst detscher Staatsangehöriger oder detscher Volkszgehöriger z sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz oder in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines detschen Staatsangehörigen oder detschen Volkszgehörigen den ständigen Afenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten verloren hat. (4) Wer infolge von Kriegseinwirkngen Afenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten genommen hat, ist jedoch nr dann Vertriebener, wenn es as den Umständen hervorgeht, dass er sich ach nach dem Krieg in diesen Gebieten ständig niederlassen wollte oder wenn er diese Gebiete nach dem verlassen hat. Abb.2: Legaldefinition 4 BVFG I. A seit 8. Mai 1945 B nach Vertreibng oder der Vertreibng eines Elternteils seit dem 31. März 1952 C seit Gebrt, wenn vor geboren + von A oder B abstammend Wohnsitz im Gebiet der ehem. Sowjetnion Blgarien Polen Rmänien ehem. Tschechoslowakei Ungarn (= sog. Assiedlngsgebiete) + II. Nach dem Assiedlngsgebiete im Wege des Afnahmeverfahrens verlassen + III. binnen 6 Monaten danach ständigen Wohnsitz in der Bndesrepblik begründet Darstellng: Herr Urbanek 2006, Anerkennng von Berfsabschlüssen von Spätassiedlern 13

14 Gesetzliche Regelngen - Spätassiedler Qantitative Bedetng Von 1990 bis 2005 wanderten knapp 2,5 Millionen (Spät-)Assiedler ( ) z. Nachdem der Zzg von Personen, die entweder als Assiedler oder Spätassiedler nach Detschland kamen, im Jahr 1990 seinen Höhepnkt erreicht hatte ( ), ist der Umfang stetig zrückgegangen, sank 2000 erstmals af nter nd betrg im Jahr 2005 noch Personen. (Siehe Abb.3) Ein ähnlicher Trend ist für Mecklenbrg-Vorpommern z verzeichnen. Hier wanderten zwischen 1990 nd 2006 insgesamt (Spät-) Assiedler z. Seit 2002 geht die Zahl der Nezgänge jedoch rapide zrück nd betrg im Jahr 2006 gerade noch 166 Personen. (Vgl. Abb.4) 23 Zzg von (Spät-) Assiedlern in die Bndesrepblik Detschland von 1990 bis 2003 Abb. 3: Zzg von (Spät-) Assiedlern in die Bndesrepblik Detschland von 1990 bis Angaben in Personen Qelle: Bndesverwaltngsamt, eigene Darstellng Abb. 4: Zzg von Zzg (Spät-) von (Spät-) Assiedlern Assiedlern nach nach Mecklenbrg-Vorpommern von von bis bis Angaben in Personen Qelle: Landesregierng MV, eigene Darstellng 22 Bndesamtes für Migration nd Flüchtlinge (BAMF) (Hrsg.): Migration, Asyl nd Integration in Zahlen. Tabelle, Diagramme, Karten, Erläterngen, 14.Afl., Online nter: BAMF/Pblikationen/broschere-statistik html 23 Qelle ist die Homepage der Landesregierng Mecklenbrg-Vorpommerns. Online nter: 14

15 Gesetzliche Regelngen - Spätassiedler Anerkennng berflicher Prüfngszegnisse Dieser Personenkreis hat über die Vorschriften des Bndesvertriebenengesetzes einen Rechtsansprch af Anerkennng nd Gleichstellng ihrer im Herknftsland erworbenen Berfsabschlüsse oder Befähigngsnachweise ( 10 Bndesvertriebenengesetz). Die Gleichstellng wird im Einzelfall geprüft nd asgesprochen. 24 Das Ziel ist die Gleichstellng der im Herknftsland bereits erlangten wirtschaftlichen/gesellschaftlichen Position mit einer entsprechenden Position in der Bndesrepblik. Anerkannt werden können nr Prüfngen, die vor erfolgter Assiedlng im Herknftsland abgelegt wrden, nicht aber solche, die afgrnd zeitweiliger Rückkehr danach noch im Herknftsland abgelegt oder erworben wrden (VGH BW , AZ: 14 S 2327/91). 25 Gleichwertigkeit der Abschlüsse mit bndesdetschen Abschlüssen Der Antragsteller mss afgrnd der asländischen Asbildng in der Lage sein, den Anforderngen, die das detsche Recht an einen entsprechenden Facharbeiter stellt, z genügen (BVerwG , BVerw- GE 55, 104.). Gleichwertigkeit ist in formeller, materieller nd fnktioneller Hinsicht z prüfen: 26 Formell Erforderlich nd hinreichend ist der Nachweis, dass es sich m eine förmliche Prüfng oder einen Befähigngsnachweis mit öffentlich anerkannter Berechtigng handelt. Eine Identität der Prüfngsverfahren, -methoden oder Zsammensetzng der Prüfngsasschüsse ist nicht erforderlich. Materiell Die Inhalte müssen insoweit übereinstimmen, dass noch von einer Vergleichbarkeit gesprochen werden kann. Dieses Kriterim ist grndsätzlich sehr weit aszlegen (Eingliederngs- nd Bestandsschtzgedanke). Eine engere Aslegng ist aber erforderlich, wenn Folge der Anerkennng die Erlabnis zm Umgang mit Gefahrstoffen ist (Schtz der Allgemeinheit). Fnktionell Maßgeblicher Gesichtspnkt, der die beiden anderen Aspekte zrücktreten lässt. Erforderlich ist die Gleichwertigkeit im Sinne gleicher berflicher Qalifikation in der Wahrnehmng gleicher sozialer, wirtschaftlicher oder staatlicher Afgaben (OVG Koblenz, , AZ: 2 C 2 /58). Bndesvertriebenengesetz 10: 27 (1) Prüfngen oder Befähigngsnachweise, die Spätassiedler bis zm 8. Mai 1945 im Gebiet des Detschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 abgelegt oder erworben haben, sind im Geltngsbereich des Gesetzes anzerkennen. (2) Prüfngen oder Befähigngsnachweise, die Spätassiedler in den Assiedlngsgebieten abgelegt oder erworben haben, sind anzerkennen, wenn sie den entsprechenden Prüfngen oder Befähigngsnachweisen im Geltngsbereich des Gesetzes gleichwertig sind. (3) Haben Spätassiedler, die zr Asübng ihres Berfes notwendigen oder für den Nachweis ihrer Befähigng zweckdienlichen Urknden (Prüfngs- oder Befähigngsnachweise) nd die zr Asstellng von Ersatzrknden erforderlichen Unterlagen verloren, so ist ihnen af Antrag drch die für die Asstellng entsprechender Urknden zständigen Behörden nd Stellen eine Bescheinigng aszstellen, wonach der Antragsteller die Ablegng der Prüfng oder den Erwerb des Befähigngsnachweises glabhaft nachgewiesen hat. (4) Vorassetzng für die Asstellng der Bescheinigng gemäß Absatz 3 ist die glabhafte Bestätigng drch schriftliche, an Eides Statt abzgebende Erklärng einer Person, die af Grnd ihrer früheren dienstlichen Stellng im Bezirk des Antragstellers von der Ablegng der Prüfng oder dem Erwerb des Befähigngsnachweises Kenntnis hat, oder Urbanek (2006): Anerkennng von Berfsabschlüssen von Spätassiedlern 26 Herr Urbanek 2006, Anerkennng von Berfsabschlüssen von Spätassiedlern. 27 Bndesministerim der Jstiz. Online nter: 10.html 15

16 Gesetzliche Regelngen - Spätassiedler drch schriftliche, an Eides Statt abzgebende Erklärngen von zwei Personen, die von der Ablegng der Prüfng oder dem Erwerb des Befähigngsnachweises eigene Kenntnisse haben. technischer Assistent/Staatlich geprüfte technische Assistentin. 2. Absolventen einer zweistfigen polnischen Fachmittelschle in technischen Fächern beantragen die (5) Die Bescheinigng gemäß Absatz 3 hat im Rechtsverkehr dieselbe Wirkng wie die Urknde über die abgelegte Prüfng oder den erworbenen Befähigngsnachweis. Anerkennng der zvor an einer Berfsgrndschle erreichten Facharbeiterqalifikation bei den zständigen Stellen nach dem Berfsbildngsgesetz bzw. der Handwerksordnng. Sofern eine Anerkennng erfolgt nd eine zweijährige einschlägige Berfstätigkeit nachgewiesen ist, entscheiden die zständigen Behörden/ In Bezg af die Anerkennng von Assiedlerzegnissen nichtakademischer berflicher Qalifikationen gibt es einen speziellen Beschlss der Kltsministerkonferenz vom : Dienststellen af Antrag über die Zlassng zm 3. Semester einer Asbildng zm Staatlich geprüften Techniker/zr Staatlich geprüften Technikerin, sofern die Bewerber über hinreichende Kenntnisse in der detschen Sprache verfügen. Grndsätze zr Bewertng nd Anerkennng von Fachmittelschlabschlüssen as Polen nd anderen osteropäischen Ländern bei Berechtigten nach dem Bndesvertriebenengesetz (Beschlss der Kltsministerkonferenz vom ) 28 Die Länder in der Bndesrepblik Detschland kommen überein, bei der Entscheidng über die Anerkennng von Fachmittelschlabschlüssen as Polen nd anderen osteropäischen Ländern nach 10 Bndesvertriebenengesetz entsprechend den folgenden Grndsätzen z verfahren: A. Abschlüsse as Polen: 1. Die Abschlüsse polnischer einstfiger nd postlyzealer Fachmittelschlen sind als Abschlüsse einer berflichen Erstasbildng in erster Linie detschen berflichen Erstasbildngen nach Berfsbildngsgesetz (BBiG) bzw. Handwerksordnng (HwO) zzordnen. Es sollte deshalb den Bewerbern/Bewerberinnen empfohlen werden, bei den zständigen Stellen Anträge af Anerkennng z stellen. In Fällen, in denen die Gleichstellng mit einem anerkannten Asbildngsberf nicht möglich ist, prüft die Schlbehörde oder die sonst nach Landesrecht zständige Stelle af Antrag die Anerkennng als Staatlich geprüfter technischer Assistent/Staatlich geprüfte technische Assistentin, falls die inhaltliche Strktr der polnischen Asbildng dies erlabt. Z diesem Zweck nterrichten sich die Länder über bestehende sowie ne eingerichtete Asbildngen mit dem Berfsziel Staatlich geprüfter Ist der Abschlss der Berfsgrndschle von der zständigen Stelle as materiellen Gründen nicht anerkannt worden, kann ach bei Abschlss der zweistfigen Asbildng eine Anerkennng als Staatlich geprüfter technischer Assistent/Staatlich geprüfte technische Assistentin geprüft werden, wenn die inhaltliche Strktr der polnischen Asbildng dies erlabt. Wenn die Zordnng z einem Assistentenberf zweifelhaft ist, wird ggf. ach eine einschlägige Berfspraxis berücksichtigt. 3. Absolventen polnischer Fachmittelschlen, die ihr Reifezegnis vor 1972 erworben haben, können bei Nachweis einer mindestens fünfjährigen einschlägigen nd qalifizierten Berfstätigkeit sowie hinreichender Detschkenntnisse af Antrag von der zständigen Behörde/Dienststelle für das 3. Semester einer Asbildng zm Staatlich geprüften Techniker/zr Staatlich geprüften Technikerin zgelassen werden. 4. Fachmittelschlabschlüsse in kafmännischen bzw. wirtschaftskndlichen Fachrichtngen sind Abschlüssen einer berflichen Erstasbildng nach BBiG zzordnen. B. Abschlüsse in anderen osteropäischen Ländern: Rmänien: Technikerabschlüsse konnten nr bis 1979 erreicht werden. Es kann gemäß Abschnitt A Ziffer 3 verfahren werden. 28 Anerkennng asländischer Hochschlabschlüsse für Berfszgang nd Berfsasübng, KMK. Online nter: 16

17 Gesetzliche Regelngen - Spätassiedler Tschechische Repblik nd Slowakische Repblik: Es ist grndsätzlich gemäß Abschnitt A Ziffer 1 z verfahren. Bei Abschlüssen, die vor 1978 erworben wrden, kann im Einzelfall ach eine Anwendng gemäß Abschnitt A Ziffer 2 in Betracht kommen, wenn dem Besch der Fachmittelschle eine abgeschlossene Berfsasbildng (Lehrbrief) vorasging. Ehemalige Sowjetnion: Es ist gemäß Abschnitt A Ziffer 1 z verfahren. Blgarien: Es ist gemäß Abschnitt A Ziffer 1 z verfahren. Ungarn: Es ist grndsätzlich gemäß Abschnitt A Ziffer 1 z verfahren. In den 70er nd 80er Jahren wrden zm Teil ach zweistfige Asbildngen drchgeführt; bei den entsprechenden Abschlüssen kann gemäß Abschnitt A Ziffer 2 verfahren werden. C. Schlssbestimmngen: Dieser Beschlss ersetzt den Beschlss der Kltsministerkonferenz vom Grndsätze zr Bewertng nd Anerkennng polnischer Fachmittelschlabschlüsse. Speziell für das Handwerk Im Handwerk wird vorwiegend die Gleichstellng von Bildngsnachweisen von polnischen Spätassiedlern beantragt. Das Bildngssystem in Polen mfasst die allgemeinbildenden Schlen, die Fach- nd Berfsschlen, die Hochschlen nd den Bereich der berflichen Weiterbildng. (Siehe daz Abb. 5) Abb.5: Asschnitt as dem polnischen Bildngssystem 29 p Abitr p t t Fachschle r Allgemeinbildende Oberschle p Fachschle r Spezialoberschle p Fachschle r Technische Fachschle p r Ergänzende allgemeine Oberschle Fachschle Berfsschle 2 bis 3 Jahre p r Ergänzende technische Fachschle Gymnasim 29 Detsch-Polnisches Dokmentations- nd Medienzentrm am Eropäischen Wissenschaftszentrm in Frankfrt (Oder) nd Slbice Eropa-Universität Viadrina Internet: 17

18 Gesetzliche Regelngen - Spätassiedler Die zr Gleichstellng eingereichten Bildngsnachweise von Spätassiedlern nd anderen osteropäischen Staaten können im wesentlichen in drei Qalifikationsnachweise bzw. -formen nterschieden werden: A.) Abschlsszegnis der Berfsgrnd- bzw. Berfsfachschle Polnische Bezeichnng: SWIADECTWO UKONCZENTIA ZASADNICZEJ SZKOLY ZAWODOWEJ B.) Qalifikationspass über den Titel eines qalifizierten Arbeiters Polnische Bezeichnng: SWIADECTWO TYTUL ROBOTNIK WYKWALIFIKOWANZY C.) Gesellenbrief/ Urknde der Handwerkskammer über die Gesellenprüfng im Handwerk Polnische Bezeichnng: SWIADECTWO CZELADNICZE Z A.) Berfsschlasbildng: Vorassetzng für die Gleichstellng einer polnischen Berfsschlasbildng (mit wenigen Asnahmen drei Jahre Asbildngszeit) mit einer bndesdetschen dalen Berfsasbildng in anerkannten Asbildngsberfen ist der Nachweis einer theoretischen Kenntnis in Verbindng mit einer praktischen Fertigkeitsvermittlng mit Prüfng in beiden Bereichen. Bei polnischen Berfsabschlüssen ist daher die Ablegng einer praktischen Prüfng zwingend nachzweisen. Fehlt die praktische Prüfng ist der polnische Bildngsabschlss nicht gleichwertig mit einer abgeschlossenen detschen Berfsasbildng. Ach nachträglich erworbene fachpraktische Berfserfahrng kann im Rahmen der Anerkennng nach BVFG nicht berücksichtigt werden, da asschließlich erworbene Zegnisse nd Befähigngsnachweise Grndlage der Berteilng sind. Ach fachpraktische Nachprüfngen hat der Gesetzgeber asgeschlossen. In Berfen bzw. Berfsfeldern, in denen ach in Detschland der Schwerpnkt mehr af der Kenntnisvermittlng liegt, erfolgt ach bei fehlender praktischer Prüfng des eingereichten Bildngsnachweises eine Prüfng af die Möglichkeit der Anerkennng. Hierbei handelt es sich haptsächlich m die polnische Techniker-Ökonomistenasbildng nd andere Büroberfe, die nr im Rahmen postlyzealer Fachmittelschlasbildng erlernt werden können, nd denen in Detschland dale, überwiegend kafmännische Abschlüsse gegenüberstehen. Daneben finden in Einzelfällen ach für andere Asbildngsnachweise, bei denen der Schwerpnkt af der Kenntnisvermittlng liegt, eine Anerkennngsprüfng statt wie beim Material- oder Qalitätsprüfer. In fast allen Technikerfachrichtngen ist ach ein qasi daler Abschlss an der Berfsgrndschle möglich ist, dessen Anerkennng nd Gleichstellng in der Regel problemlos möglich ist. Z B.) Betriebliche Qalifizierng zm Facharbeiter: Die Qalifizierng berfstätiger Arbeitnehmer wird drch einen Ministerratsbeschlss as dem Jahr 1959 geregelt. Ziel ist der Erwerb einer anerkannten Fach- (arbeiter)-qalifikation, die dem Abschlss einer Berfsschlasbildng rechtlich nd tariflich gleichsteht. Vorassetzng für die Zlassng zr Prüfng ist eine mindestens vierjährige einschlägige Berfstätigkeit nd die Teilnahme an einem mehrmonatigen berfsbegleitenden Qalifizierngskrs. Die Qalifikationsprüfng in Theorie nd Praxis erfolgt vor einer staatlich eingesetzten bzw. anerkannten Prüfngskommission im Betrieb. Nach erfolgreicher Prüfng wird der Titel eines qalifizierten Arbeiters verliehen nd der Qalifikationspass asgestellt. Dieser Bildngsnachweis ist mit einer detschen Berfsasbildng in anerkannten Asbildngsberfen vergleichbar. Z C.) Gesellenprüfng vor der Handwerkskammer: Der Gesellenbrief belegt den erfolgreichen Abschlss einer Gesellenprüfng in einem Handwerksberf. Die Möglichkeiten zm Erwerb der Gesellenqalifikation sind in Polen nterschiedlich, das erlangte Qalifikationsnivea nd die Form der Abschlssprüfng ist jedoch bei allen Qalifikationswegen gleich. 18

19 Der polnische Gesellenabschlss ist mit einer Gesellenprüfng im Handwerk bzw. einer abgeschlossenen Berfsasbildng in einem Asbildngsberf im Handwerk vergleichbar. Gesetzliche Regelngen - Kontingentflüchtlinge 3.3 Befähigngsnachweise von Kontingentflüchtlingen Definition Kontingentflüchtling 30 Kontingentflüchtlinge sind im Rahmen hmanitärer Hilfsaktionen afgenommene Flüchtlinge. Ihnen wird ein daerhaftes Bleiberecht in der Bndesrepblik Detschland gewährt, ohne dass sie sich zvor einem Anerkennngsverfahren nterziehen mssten. Hierbei handelt es sich mehrheitlich m jüdische Emigranten as der ehemaligen Sowjetnion. Mit dem Stats eines Kontingentflüchtlings sind neben dem Ansprch af die nbegrenzte Afenthaltserlabnis nd die ebenfalls nbefristete besondere Arbeitserlabnis Leistngen nach dem Arbeitsförderngsgesetz (Sprachkrse, gegebenenfalls Eingliederngshilfen), aber bei Zwanderern im Rentenalter keine Rentenansprüche verbnden. Ihr Ansprch af Sozialhilfe ist af das Bndesland, das sie afgenommen hat, begrenzt. Zdem besitzen Kontingentflüchtlinge einen besonderen Asweisschtz nd können bereits nach 6 Jahren die detsche Staatsangehörigkeit erhalten, 8 STAG (sonst frühestens nach 8 Jahren, 10 STAG). Der Stats des Kontingentflüchtlings kann nr drch eine Übernahmeerklärng des Bndesministers des Inneren af Daer vor Afnahme ins Bndesgebiet erworben werden (BverwG, VBIBW 1996, 255 <256>). 31 Politischer Hintergrnd 32 Nach den politischen Veränderngen in der DDR nd den daras folgenden Volkskammerwahlen im März 1990 wrden in der ne gewählten Volkskammer Erklärngen abgegeben, die eine Entschldigng für das Unrecht, das den Jden in Detschland nd anderen Ländern widerfahren ist, enthielten nd zgleich die Bereitschaft zm Asdrck brachten, jüdischen Flüchtlingen as anderen Ländern Schtz z gewähren. Noch im Jli 1990 wrde im damaligen Ministerrat beschlossen, jüdischen Bürgern as hmanitären Gründen in der DDR Afenthalt z gewähren. Zvor waren Diskriminierngen nd Angriffe af die jüdische Bevölkerng in Orten der damaligen Sowjetnion im Zge des gesellschaftlichen Umbrchs bekannt geworden. Die Regierng der Detschen Demokratischen Repblik gewährte znächst in z begrenzendem Umfang asländischen jüdischen Bürgern, denen Verfolgng oder Diskriminierng droht, as hmanitären Gründen Afenthalt. Wenige Monate nach der Wiedervereinigng beschlossen die Ministerpräsidenten des Bndes nd der Länder am 9. Janar 1991 in Bonn af einer Ministerpräsidentenkonferenz, der Einreise jüdischer Emigranten as der UdSSR entsprechend den Vorschriften des Kontingentflüchtlingsgesetzes - ohne zahlenmäßige Begrenzng - zzstimmen. Eine wesentliche Rolle bei der großzügigen Asgestaltng dieser Zzgsregelng spielte der Gesichtspnkt der Erhaltng der Lebensfähigkeit jüdischer Gemeinden in Detschland. Die Verteilng af die Bndesländer sollte nach dem üblichen Schlüssel erfolgen. Krz daraf einigten sich die Innenministerien von Bnd nd Ländern af ein so genanntes geregeltes Verfahren von der Entgegennahme von Anträgen bei den jeweiligen Aslandsvertretngen in der damaligen Sowjetnion bis hin zr Erteilng von Afenthaltsgenehmigngen nd die Verteilng im Bndesgebiet. Der Beschlss basierte af einer analogen Anwen- 30 Detscher Bndestag: Drcksache 13/9484 vom , Online nter: 31 Urbanek (2006): Anerkennng von Berfsabschlüssen von Spätassiedlern 32 Konzeption zr Integration jüdischer Emigranten as der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) in Chemnitz (1999), Online nter: 19

20 Gesetzliche Regelngen - Kontingentflüchtlinge dng des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen hmanitärer Hilfsaktionen afgenommene Flüchtlinge (HmHAG, ach Kontingentflüchtlingsgesetz genannt). Ehegatten, minderjährige Kinder nd verheiratete volljährige Kinder, die im Hashalt des Afnahmeberechtigten leben, mssten in den Afnahmeantrag eingeschlossen werden. Für den nichtjüdischen Ehepartner galt dies aber nr, wenn die Ehe vor der Einreise des Afnahmeberechtigten in das Bndesgebiet bestanden hatte. Mit dem In-Kraft-Treten des Zwanderngsgesetzes zm 1. Janar 2005 entfiel das HmHAG als Rechtsgrndlage. Jüdische Zwanderer müssen seitdem af der Rechtsgrndlage des Afenthaltsgesetzes ihre Einreise nd Afnahme in Detschland beantragen. Die Innenministerkonferenz hat mit Beschlüssen vom 23./24. Jni nd 18. November 2005 das Afnahmeverfahren für jüdische Zwanderer völlig ne asgerichtet. Zkünftig müssen Antragsteller neben bisherigen Kriterien ach folgende erfüllen: Detschkenntnisse nachweisen, die mindestens der Niveastfe A1 des Gemeinsamen Eropäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERR) entsprechen. Diese Verpflichtng besteht ach für die mitreisenden Familienangehörigen. Bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann hiervon allerdings abgesehen werden. daerhaft selbst für ihren Lebensnterhalt in Detschland sorgen können. Daz benötigen die Antragsteller eine positive Integrationsprognose. Die Integrationsprognose wird vom Bndesamt af der Grndlage einer Selbstasknft des Antragstellers nd nter Einbeziehng des familiären Umfeldes erstellt. Kriterien sind. a. die Sprachkenntnisse, die Qalifikation nd Berfserfahrng sowie das Alter der Zwanderer. den Nachweis zr Afnahmemöglichkeit in einer jüdischen Gemeinde im Bndesgebiet erbringen. Daz fordert das Bndesamt eine gtachterliche Stellngnahme von der Zentralwohlfahrtsstelle der Jden in Detschland e.v. (ZWST) an. Die ZWST bindet vor der Abgabe der Stellngnahme die Union Progressiver Jden mit ein. 33 Bei Opfern nationalsozialistischer Verfolgng wird af die Integrationsprognose nd den Nachweis der Detschkenntnisse verzichtet. Das Gleiche gilt für Härtefälle. Qantitative Bedetng Nach Angaben des Bndesverwaltngsamtes nd des Bndesamtes für Migration nd Flüchtlinge sind zwischen 1991 nd 2005 insgesamt jüdische Emigranten as den Nachfolgestaaten der Sowjetnion nach Detschland zgewandert ( : eingereiste Personen/ 1991 nd 1992: Afnahmezsagen der Länder). Hinz kommen Personen, die bis Ende 1991 eingereist waren ( Altfälle ). Der Zzg seit 1995 pendelte sich af bis Zwanderer pro Jahr ein. Im Jahr 2004 wrde diese Größenordnng mit Personen nicht erreicht. Bedingt drch die Neregelng des Afnahmeverfahrens reisten im Jahr 2005 nr Personen ein. (Vgl.: Abb.6) 34 Nach Mecklenbrg-Vorpommern kamen in den jahren von 1991 bis 2006 insgesamt jüdische Personen as der ehemaligen Sowjetnion. Seit 2005 ist ach hier ein abnehmender Trend z verzeichnen. So waren es 2005 nr noch 211 Personen nd 2006 lediglich noch 10 jüdische Emigranten, die nach Mecklenbrg- Vorpommern einreisten. (Vgl.: Abb.7) 35 Anerkennng von Berfsqalifikationen: Kontingentflüchtlinge besitzen grndsätzlich keinen gesetzlichen Ansprch af Gleichstellng ihrer berflichen Befähigngsnachweise mit den detschen Berfsqalifikationen. Die Handwerkskammern in Detschland stellen Kontingentflüchtlingen af Antrag eine formlose Bescheinigng as, as der hervorgeht, welchem detschen Abschlss ihr im Asland erworbener Befähigngsnachweis entspricht. Eine derartige Bescheinigng dient den Betroffenen sowohl af dem Arbeitsmarkt als ach bei einem berflichen Fortbildngsvorhaben als Nachweis der vorhandenen berflichen Qalifikationen. 33 Urbanek 2006, Anerkennng von Berfsabschlüssen von Spätassiedlern 20

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