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1 Vorwort Die Zahl der mittellosen Rechtssuchenden nimmt immer mehr zu. In bestimmten Bereichen wie insbesondere im Familienrecht bilden die Verfahren, in denen eine oder gar beide Parteien mittellos sind und daher Kostenhilfe vom Staat erhalten, die Mehrheit. Dies stellt die Praxis vor zusätzliche Herausforderungen. Für die Gerichte bedeutet das Kostenhilfeverfahren in Form von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe zusätzlichen, erheblichen Mehraufwand, wird doch gleich zu Beginn des Verfahrens nicht nur eine umfangreiche Prüfung der Rechtsstreitigkeit auf deren Erfolgsaussichten abverlangt, sondern darüber hinaus soll auch noch die wirtschaftliche Situation umfassend durchleuchtet werden. Eine sehr umfangreiche Kasuistik und eine sehr unterschiedliche Handhabungspraxis sind die Folge. Für Rechtsanwälte wiederum ist der Bereich der Kostenhilfe Segen und Fluch zugleich. Einerseits wird dadurch zumindest erreicht, dass für die erbrachten Leistungen ein gesicherter Anspruch gegen die Staatskasse entsteht. Die Gefahr, für Gottes Lohn zu arbeiten, wird verringert. Andererseits kommt ein erheblicher Mehraufwand hinzu. Das, was die Gerichte im Rahmen der wirtschaftlichen Situation des Rechtssuchenden prüfen sollen, muss der Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege auf- und vorbereiten. Mit der Beleganforderung, -sichtung und -aufbereitung ist oftmals mehr Zeit verbracht, als mit der eigentlichen Rechtsstreitigkeit. Und das alles für eine deutlich geringere Gebührenentlohnung. Schon fast missbraucht wird die Stellung der Rechtsanwälte als Organ der Rechtspflege im Bereich der Beratungshilfe. Dort wird eine umfassende Rechtsberatung mit allen damit verbundenen Haftungsrisiken für eine Gebühr erwartet, die kaum über dem Gotteslohn liegt. Wie zweischneidig das Schwert der Kostenhilfe außerdem sein kann, verspürt auch der Prozessgegner. Plötzlich wird auf Teufel komm raus bestritten und Beweis angeboten, bevorzugt in Form von Sachverständigengutachten, die den Prozess nicht nur aufblähen und in die Länge ziehen, sondern vor allem verteuern. Wirtschaftlichkeitsaspekte treten dadurch oftmals in den Hintergrund. Für den Rechtssuchenden selbst wird das Bewilligungsverfahren schließlich zur Offenbarung. Er hat wie vor der Sozialbehörde seine wirtschaftliche Situation umfassend darzustellen, nichts soll verborgen bleiben. Zudem hat allein die Stellung eines Prozess- oder Verfahrenskostenhilfeantrages die unschöne Konsequenz, dass der Prozessgegner damit schon weiß, dass sich die wirtschaftliche Situation nicht gerade rosig darstellt. Neben dem Kostenhilferecht werden auch die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen dargestellt. Von Anwalts Liebling hat sich dieser Bereich in ein Konglomerat von Rechtsvorschriften entwickelt, die eine Vielzahl von Fallstricken und Unwägbarkeiten bereithalten. Der vermeintlich sichere Gebührenanspruch entpuppt sich nicht selten als Haftungsfalle und schwierig in der Durchsetzung. Der nun erstmals erschienene Hk-Kostenhilfe will die Probleme aber auch die Möglichkeiten des Kostenhilferechts unmittelbar anhand des Gesetzes erläutern und darstellen. Dazu konnte eine erfahrene Autorenschaft von Praktikern, bestehend aus Richtern, Rechts- und Fachanwälten, Steuerberatern und Notaren, gewonnen werden. Das Hauptaugenmerk des Kommentars liegt in einer systematischen und übersichtlichen Darstellung, die durch eine Vielzahl von Hinweisen und Formulierungsbeispielen ergänzt wird. Auch sollen Prozesstaktiken und Gebührenabrechnungen erläutert werden. Der Hk-Kostenhilfe will damit den Bereich der Kostenhilfe für alle Rechtsgebiete inklusive der Allgemeinen Rechts- 5

2 Teil 1. Prozesskostenhilfe Kapitel 1: Kommentierung ZPO Zivilprozessordnung In der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, ber S. 431 u S. 1781) (FNA 310-4) zuletzt geändert durch Art. 6 G zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änd. des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) 114 Voraussetzungen 1 Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 2 Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die 1076 bis Schrifttum: Dörndorfer, Prozesskosten- und Beratungshilfe für Anfänger, 5. Auflage 2009; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe / Beratungshilfe, 5. Auflage 2010; Künzl/Koller, Prozesskostenhilfe, 2. Auflage 2003; Lissner/Dietrich/Eilzer/ Germann/Kessel, Beratungs- und Prozess-, Verfahrenskostenhilfe, 2010; Schoreit/Groß, Beratungshilfe / Prozesskostenhilfe /Verfahrenskostenhilfe, 10. Auflage 2010; Zimmermann, Prozesskostenhilfe, 3. Auflage A. Allgemeines... 1 I. Systematik der a ZPO... 1 II. Normzweck... 2 III. Historische Entwicklung und aktuelle Reformbestrebungen 3 IV. Anwendungsbereich Staatliche Gerichte... 8 a) Allgemeines... 8 b) Verfassungsgerichtsbarkeit c) Zivilprozess d) Verfahren nach dem FamFG e) Strafprozess f) Verwaltungsgerichtsbarkeit g) Sozialgerichtsbarkeit h) Finanzgerichtsbarkeit.. 22 i) Insolvenzverfahren j) Arbeitsgerichtsbarkeit 26 k) Grenzüberschreitende Kostenhilfe Prozesskostenhilfe im Bewilligungsverfahren a) Grundsatz b) Ausnahmen c) Erledigung im Bewilligungsverfahren d) Beschwerdeverfahren nach 127 ZPO Mediation, Anwaltsvergleich und notarielle Vereinbarungen B. Regelungsgehalt I. Partei Allgemeines Abgetretene Rechte a) Allgemeines b) Ausnahmen c) Besonderheiten aa) Rückübertragung von Unterhaltsansprüchen 41 Poller 23

3 ZPO 114 Voraussetzungen bb) Treuhandverhältnis und Pfändung Prozessstandschaft, Vertretung a) Prozessstandschaft b) Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen der Kinder durch ihre Eltern c) Vertretung d) Musterprozess und Erbengemeinschaft Streitgenossen a) Allgemeines b) Haftpflichtprozess c) Ehegatten als Streitgenossen Nebenintervenienten, Beigeladene Parteiwechsel, Tod II. Unvermögen, die Kosten der Prozessführung zu tragen III. Antrag IV. Objektive Voraussetzungen Hinreichende Erfolgsaussicht a) Begriff b) Summarisches Prüfungsverfahren c) Maßgeblicher Zeitpunkt d) Rechtsverfolgung aa) Örtliche und Sachliche Zuständigkeit bb) Zulässigkeit der Klage 71 cc) Schlüssigkeit der Klage (1) Tatsachenvortrag, Beweisantizipation (2) Rechtliche Würdigung 81 e) Rechtsverteidigung f) Ausschluss der Prozesskostenhilfe g) Besonderheiten aa) Ausländerbeteiligung 89 bb) Prozesskostenhilfe für beide Parteien cc) Schmerzensgeldklagen dd) Selbständiges Beweisverfahren nach den 485 ff ZPO ee) Stufenklage ff) Teilweise Erfolgsaussichten gg) Urkundenprozess hh) Vergleich ii) Vollstreckungsaussichten jj) Wiederaufnahmeverfahren kk) Zwangsvollstreckung 103 ll) Insolvenzverfahren mm)familiensachen nn) Betreuung oo) Nachlassverfahren Fehlen von Mutwillen a) Allgemeines b) Maßgeblicher Zeitpunkt c) Einzelfälle d) Familienrechtliche Streitigkeiten V. Rechtsmittelinstanz Antragsteller als Rechtsmittelführer Gegner des Antragstellers als Rechtsmittelführer C. Gebühren A. I. Allgemeines Systematik der a ZPO Das Verfahren wird durch einen Antrag in Gang gesetzt, das Gericht wird nicht von selbst tätig ( 117 Abs. 1, 2 ZPO). Die Anforderungen an den Antrag konkretisieren die 117 Abs. 3 und 4 ZPO, wobei eine Darstellung des Streitverhältnisses und eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich durch einen Vordruck abzugeben sind. Das Gericht prüft sodann die vorläufigen Erfolgsaussichten und die Bedürftigkeit, ZPO. Im Rahmen des 118 ZPO kann das Gericht eigene, ergänzende Ermittlungen anstellen und hört den Gegner an, 118 Abs. 1 S. 1 ZPO. Anschließend trifft das Gericht eine Entscheidung für diesen Rechtszug ohne mündliche Verhandlung ( 127 Abs. 1 S. 1 ZPO) in Form eines Beschlusses, 119 ZPO. Für die Entscheidung zuständig ist das Gericht des jeweiligen Rechtszuges, 127 Abs. 1 S. 2 ZPO und dort der Richter. Im Zwangsvollstreckungsverfahren ist 24 Poller

4 Voraussetzungen 114 ZPO ausnahmsweise der Rechtspfleger zuständig, 1 20 Nr. 5 RPflG, soweit nicht eine richterliche Handlung für die Vollstreckung erforderlich ist oder dem Prozessgericht die Vollstreckung obliegt (zb Zwangsgeldverhängung). Im Falle der Bewilligung hat das Gericht auch zu prüfen und ggf anzuordnen, ob der Antragsteller monatliche Raten aus seinem Einkommen und/oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen hat, 120 ZPO. Gem. 121 ZPO ist ferner zu prüfen, inwieweit eine Anwaltsbeiordnung in Betracht kommt. Die Folgen der Prozesskostenhilfe regeln die 122, 123 ZPO. 124 ZPO betrifft die Aufhebung der gewährten Prozesskostenhilfe bei genau normierten Umständen. Schließlich finden sich in 127 Abs. 2 bis 4 ZPO mögliche Rechtsmittel. II. Normzweck Die Prozesskostenhilfe ist Ausfluss des Rechtsstaats- wie des Sozialstaatsprinzips. Aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols sind Streitigkeiten und die damit verbundene Durchsetzung von Rechten den staatlichen Gerichten vorbehalten. Diese Durchsetzung muss für jedermann offen sein. Gebot des Sozialstaates ist daher die weitgehende Gleichstellung wirtschaftlich Starker und Schwacher im Rechtsschutzbereich. 2 Dabei ist keine absolute Gleichstellung erforderlich, es genügt eine weitgehende Angleichung. 3 Zulässig ist daher insbesondere, dass nur der Partei Prozesskostenhilfe gewährt wird, die ein hinreichend erfolgversprechendes Verfahren betreibt und nicht mutwillig handelt. 4 Die Gewährung von Prozesskostenhilfe stellt daher einen Ausfluss der staatlichen Daseinsfürsorge dar 5 und ist der Sache nach als Sozialhilfe anzusehen. 6 Dementsprechend orientiert sich die Tabelle in 115 ZPO auch an dem sozialhilferechtlichen Bedarf nach dem SGB XII. Folgerichtig gilt im Prozesskostenhilfeverfahren trotz des erforderlichen Antrages auch der Amtsermittlungsgrundsatz. III. Historische Entwicklung und aktuelle Reformbestrebungen Mit der Schaffung der Prozesskostenhilferegelung vom wurde das bis dahin geltende Armenrecht abgelöst. Damit gingen erhebliche Verbesserungen einher und es wurde u.a. eingeführt: das Tabellensystem des nunmehrigen 115 Abs. 2 ZPO mit einer bestimmten Einkommensgrenze, bis zu der völlige Kostenfreiheit besteht und anschließend eine Ratenzahlungsverpflichtung, die Festlegung bestimmter Einkommenssätzen und konkreter Raten die zeitliche Begrenzung der Ratenzahlungsverpflichtung die freie Anwaltswahl und die Annäherung der Gebühren des beigeordneten Anwalts an den unteren Bereich der Regelvergütung Näher Fischer, RPfleger, 2004, 190 ff. 2 BVerfG NJW 2003, 576 und 3190; NJW-RR 2005, BVerfG NJW 2003, 576 und BVerfG NJW 2003, 576; BVerfG FamRZ 2008, BVerfG NJW 1974, 229 (230). 6 OLG Karlsruhe FamRZ 1995, BGBl I, 677. Poller 25

5 ZPO 114 Voraussetzungen Seitdem ergingen vielfache Änderungen, 8 zuletzt durch die Einführung der Verfahrenskostenhilfe vom Die nächste Änderung ist schon wieder greifbar. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom eine Gesetzesänderungsinitiative aus der vorangegangenen Legislaturperiode 11 aufgegriffen, worin umfangreiche Änderungen bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe vorgenommen werden sollen und welche in erster Linie vom Gedanken nach Einsparung getragen sind. So soll zum einen eine stärkere finanzielle Beteiligung der bedürftigen Partei erfolgen durch eine Herabsetzung der Freibeträge auf die sozialhilferechtlichen Regelsätze, die Aufhebung der Ratenzahlungstabelle. Statt der bisher vorgesehenen Stufen soll bei einer monatlichen Mindestrate von 5 Euro zwei Drittel des freien Einkommens als Rate angesetzt werden den Wegfall der bisherigen Ratenzahlungsbegrenzung auf 48 Monaten eine Verweisung auf die Inanspruchnahme von Bankkrediten ab einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 450,00 Euro die Verpflichtung zum vollen Ersatz des durch den Rechtsstreit Erlangten die Einführung einer Gebühr von 50,00 Euro für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Mit einher soll eine stärkere Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gehen, indem dem Gegner auch zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt werden soll die Angaben durch den Antragsteller an Eides statt versichert werden sollen die Einholung von Auskünften sowie zur Zeugenvernehmung zur Klärung der vom Antragsteller getätigten Angaben die Mitteilungspflicht über Änderungen im Rahmen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Einführung einer umfassenden Beschwerdebefugnis der Staatskasse. Zudem soll die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch Entscheidung des Richters auch durch den Rechtspfleger erfolgen können. Zuletzt sollen auch die Bewilligungsvoraussetzungen im Hinblick auf die Erfolgsaussichten und der Mutwilligkeit verschärft werden, indem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch davon abhängig gemacht werden soll, dass die Kosten der Prozessführung unter Berücksichtigung des erstrebten wirtschaftlichen Vorteils, der Erfolgsaussicht und der Durchsetzbar- 8 So durch das Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen (KostÄndG vom (BGBl I, 2326), durch das Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom (BGBl I, 2847), durch das Prozesskostenhilfeänderungsgesetz (PKHÄndG) vom (BGBl I, 2954), durch die 2. Zwangsvollstreckungsnovelle vom (BGBl I, 3039), durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz vom (BGBl. 2001, 2710), durch das Zivilprozess-Reformgesetz vom (BGBl I, 2710), durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom (BGBl I, 718) und durch das EG-Prozesskostenhilfegesetz vom (BGBl I, 3392). Dadurch wurden die und 10 Beratungshilfegesetz eingefügt. Zweck ist die Gewährung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe bzw Beratungshilfe innerhalb der EU. Weitere Änderungen ergaben sich durch Anpassungen des Freibetrages in Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGBl I, 2586). Dadurch wurde in den 117 Abs. 2 S. 2 4 ZPO ein besonderes Einsichtsrecht des Gegners in die Angaben zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Antragstellers eingeführt. 10 BT-Drucksache 17/ Prozesskostenhilfebegrenzungsgesetz PKHBegrenzG, BT-Drucks. 16/ Poller

6 Voraussetzungen 114 ZPO keit des Titels verhältnismäßig und damit letztlich wirtschaftlich sinnvoll sind, die teilweise Aufhebung der Prozesskostenhilfe für bestimmte Beweismittel, wie etwa ein teures Sachverständigengutachten, möglich sein soll, wenn dieses keine hinreichende Erfolgsaussichten verspricht oder wirtschaftlich nicht sinnvoll und damit mutwillig erscheint. Inwieweit es dieses Mal zu einer Umsetzung kommen wird, ist noch völlig offen. IV. Anwendungsbereich 1. Staatliche Gerichte a) Allgemeines. Die Prozesskostenhilfe gilt grundsätzlich nur für Verfahren vor den staatlichen Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland. Eine Sonderregelung schaffen die auf Europarecht basierenden 1076 ff ZPO (vgl dort). Darüber hinaus finden die 114 ff ZPO grundsätzlich keine Anwendung für Maßnahmen im Ausland, so insbesondere nicht für Zwangsvollstreckungen im Ausland, 12 Gesuche an den Generalbundesanwalt auf Rückführung von ins Ausland entführter Kinder 13 oder Gesuche zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland. 14 Hinweis: In diesen Fällen kommt aber ggf Beratungshilfe in Betracht. Bei Verfahren vor Notaren finden die Prozesskostenhilfevorschriften über 17 Abs. 2 BNotO Anwendung, wonach dort der Notar selbst in entsprechender Anwendung der 114 ff ZPO über eine etwaige Gebührenfreiheit oder die Gewährung von Ratenzahlungen entscheidet. 15 Keine Anwendung finden die 114 ff ZPO auf Streitigkeiten vor Schiedsgerichten (vgl hierzu 1025 ff ZPO) und ähnlichen, nicht in die staatliche Gerichtsbarkeit eingebundenen Gerichten. Hinweis: Auch hier ist jedoch Beratungshilfe möglich. Wird ein Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch nach den 1059 ff ZPO eingelegt, so handelt es sich hierbei um ein Verfahren vor einem deutschen Gericht, für das dann die Prozesskostenhilfevorschriften wieder gelten. Von der Prozesskostenhilfe zu unterscheiden gewährt das Gesetz eine Entlastung von Prozesskosten in folgenden Fällen: Persönliche Gebührenfreiheit für öffentlich-rechtliche Körperschaften gem. 2 GKG, Befreiung von der Vorauszahlungspflicht nach 14 Nr. 3 GKG, 16 Herabsetzung des Streitwertes aus sozialen Gründen in den Fällen der 144 PatG, 12 UWG, 26 GebrMG, 247 AktG, Verzicht auf die Erhebung von Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung, 21 GKG, 16 KostO. Ein Ausschluss der Prozesskostenhilfe ist damit aber in aller Regel nicht verbunden. b) Verfassungsgerichtsbarkeit. Das BVerfG zieht die 114 ff ZPO bei Verfassungsbeschwerden und bei konkreten Normenkontrollverfahren ebenfalls heran. 17 Im Verfassungsbeschwerdeverfahren, das kostenfrei und ohne Anwaltszwang ist, kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe jedoch nur dann in Braunschweig, IPRax 87, SoreRÜbkAG, AG Weilburg, FamRZ 2000, AUG, Böhmer, IPRax 93, 223 f, KG FamRZ 2006, Vgl hierzu unten Rn Zu den praktischen Hinweisen vgl unten Rn 123. Insbesondere berechtigt diese Möglichkeit nicht, die Prozesskostenhilfe zu verweigern, OLG Celle OLGReport 1998, BVerfGE 79, 252 = NJW 1989, 1723; NJW 1995, 1415 u Poller 27

7 ZPO 114 Voraussetzungen Betracht, wenn der Beschwerdeführer oder der Äußerungsberechtigte gem. 94 Abs. 3 BVerfGG wegen persönlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten einer Vertretung bedarf. 18 Dabei kann auch entsprechend dem Verfahren nach der ZPO zunächst nur ein Prozesskostenhilfeantrag gestellt werden, wobei für eine Wiedereinsetzung bei Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist Voraussetzung ist, dass die vorgeschriebenen Vordrucke verwendet und alle wesentlichen Angaben gemacht wurden. 19 Vgl hierzu näher unten die Kommentierung zur Verfassungsgerichtsbarkeit. c) Zivilprozess. Die 114 ff ZPO sind in allen selbstständigen ZPO-Verfahren anwendbar, insbesondere also im Zivilprozess selbst wie auch bei Arrest und einstweilige Verfügung. Bei Klagen gegen ausländische Firmen ist allerdings immer die Möglichkeit der Vollstreckbarkeit zu prüfen. 20 Für einzelne Prozesshandlungen oder Verteidigungen ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht möglich, insbesondere nicht für den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils 21 oder die Erhebung einer Einrede. Erfolgt dennoch eine (fehlerhafte) Bewilligung, so bleibt diese bis zur ihrer Aufhebung wirksam. Auch für die so genannte gerichtsnahe Mediation, bei der das Streitverfahren einem richterlichen Mediator als ersuchten Richter zur Vergleichsherbeiführung übergeben wird, kann keine eigenständige Prozesskostenhilfe gewährt werden, da es sich um einen unselbständigen Teil des rechtshängigen Streitverfahrens handelt. Besonderheiten: Für das Mahnverfahren gem. 688 ff ZPO besteht die Möglichkeit zur isolierten Gewährung von Prozesskostenhilfe, 22 wobei die Bewilligung dann nicht auch das nachfolgende Streitverfahren mitumfasst. Im Urkundenprozess ist nur einheitlich 23 für das Vorbehalts- und das Nachverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, wobei für die vorläufige Beurteilung der Erfolgsaussichten das Nachverfahren grundsätzlich ausschlaggebend ist (näher dazu unten Rn 99). Auch bei einer Stufenklage ist grundsätzlich eine einheitliche Prozesskostenhilfeentscheidung zu treffen und es ist nicht für jede Stufe einzeln zu entscheiden. 24 Vgl hierzu näher unten bei Rn 95. Im Selbständigen Beweisverfahren kann Prozesskostenhilfe gewährt werden. Es muss sich nicht um ein streitiges Verfahren handeln. 25 Die Prozesskostenhilfe ist hierbei bereits dann zu gewähren, wenn eine berechtigte Interessenverteidigung im selbständigen Beweisverfahren festgestellt werden kann. 26 Entscheidend sind daher nur die Erfolgsaussichten des Beweisantrages, eines Hauptsacheverfahrens bedarf es nicht. Näher hierzu bei Rn 93. Auch bei Schutzschriften zur Abwehr einer drohenden einstweiligen Verfügung kann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die Schutzschrift genau so dringend geboten erscheint wie eine entsprechende einstweilige Anord- 18 BVerfG NJW 1995, 2911 und BVerfG NJW 2000, Keine Prozesskostenhilfe daher bei reinen Briefkastenfirmen, vgl OLG Dresen OLGReport 2004, 294. Näher dazu unten bei Rn OLG Köln MDR 1988, So OLG Oldenburg NJW-RR 1999, 479 und OLG München MDR 1997, 891. Ablehnend allerdings LG Stuttgart RPfleger 2005, OLG Saarbrücken MDR 2002, OLG München NJW-RR 1998, 1144; OLG Bamberg FamRZ 1998, 1602; OLG Brandenburg FamRZ 1998, OLG Hamm FamRZ 2000, OLG Saarbrücken, MDR 2003, Poller

8 Voraussetzungen 114 ZPO nung oder Verfügung selbst. 27 Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung auch ohne vorherige Anhörung des Gegners, wie etwa im Bereich des Gewaltschutzgesetzes, möglich ist. Tritt das Verfahren in die Zwangsvollstreckung über, so ist gesondert Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wobei dann sämtliche Vollstreckungshandlungen im Bereich des Vollstreckungsgerichts umfasst werden. Nach 119 Abs. 2 ZPO betrifft diese Pauschalbewilligung jedoch nur die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, ZPO, für die funktionell der Rechtspfleger zuständig ist, 20 Nr. 5 RPflG. Für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen gem. 864 ff ZPO ist eine eigene Antragstellung und Bewilligung erforderlich, ebenso für evtl Rechtsstreitigkeiten wie etwa die Vollstreckungsabwehrklage oder die Drittwiderspruchsklage. Im Zwangsversteigerungsverfahren muss der Schuldner die konkrete Maßnahme darlegen, gegen die er sich zu wenden beabsichtigt (vgl auch unten bei Rn 103, 112). 28 d) Verfahren nach dem FamFG. Mit dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom wurde im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit den FamFG statt der Prozess- die Verfahrenskostenhilfe eingeführt. Näher hierzu bei der Kommentierung zu den 76 ff FamFG. e) Strafprozess. Im Strafprozess gelten eine Vielzahl von Spezialregelungen. So ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Angeklagten aufgrund der abschließenden Sonderregelungen über die Pflichtverteidigung gem. 140 ff, 364 a, 364 b ZPO nicht möglich. 30 Sonderbestimmungen gelten ebenso bei der Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäß 364 a ff StPO und bei der Beiordnung eines Zeugenbeistandes gemäß 68 b StPO. Dagegen finden für den Nebenkläger gemäß 397 a Abs. 2 StPO, im Adhäsionsverfahren gemäß 404 StPO, im Privatklageverfahren gemäß 379 ff StPO sowie im Klageerzwingungsverfahren gemäß 172 Abs. 3 S. 2 StPO weitestgehend die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe Anwendung. f) Verwaltungsgerichtsbarkeit. Gemäß 166 VwGO gelten die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe sinngemäß. Vgl hierzu unten die Kommentierung zu 166 VwGO. g) Sozialgerichtsbarkeit. Über 73 a SGG finden die 114 ff ZPO mit einigen Besonderheiten entsprechende Anwendung (vgl hierzu unten die Kommentierung zu 73 a SGG). h) Finanzgerichtsbarkeit. Auch im Bereich der Finanzgerichtsbarkeit, wozu auch Kindergeldstreitigkeiten gehören, gelten über 142 FGO weitestgehend die Bestimmungen der Prozesskostenhilfe (vgl hierzu unten die Kommentierung zu 142 FGO). i) Insolvenzverfahren. Im Insolvenzverfahren finden die 4 a ff. InsO Anwendung und ermöglichen die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens jedenfalls bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung. 4 b InsO ermöglicht sogar noch eine zeitlich weitergehende Stundung. Die Stundung erfolgt dabei nur auf Antrag ( 4 a Abs. 1 S. 1 InsO) und umfasst auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts ( 4 a Abs. 2 InsO). Mit den Regelungen der 4 a ff. InsO ist zugleich der jah MüKo-ZPO/Motzer, 114 Rn BGH FamRZ 2004, BGBl I, OLG Düsseldorf NStZ 1989, 92; zur Abrechnung vgl KG AGS 2005, 66. Poller 29

9 ZPO 114 Voraussetzungen relang geführte Streit entschieden, ob für das Verbraucherinsolvenzverfahren und der Restschuldbefreiung Prozesskostenhilfe in Form der Insolvenzkostenhilfe gewährt werden kann. Die 4 a ff. InsO stellen abschließende Sonderregelungen dar, die für den Insolvenzschuldner die 114 ff ZPO verdrängen. Anderes gilt jedoch für den antragstellenden Gläubiger, für den Prozesskostenhilfe auch im Insolvenzverfahren gewährt werden kann, soweit es dessen Gerichts- und Anwaltskosten betrifft. 31 Vgl im Übrigen umfassend die Kommentierung unten zur Insolvenzordnung. j) Arbeitsgerichtsbarkeit. Über 11 a Abs. 3 ArbGG finden die 114 ff ZPO im Arbeitsgerichtsverfahren entsprechende Anwendung. Daneben sehen die 11 a Abs. 1, 2 ArbGG für die erste Instanz eine spezielle Prozesskostenhilfe in Form einer isolierten Beiordnung vor, sofern die Gegenpartei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Vgl hierzu näher unten die Kommentierung zur Arbeitsgerichtsbarkeit. k) Grenzüberschreitende Kostenhilfe. Die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ist nunmehr ausdrücklich in 114 S. 2 ZPO geregelt, der auf die Bestimmungen der 1076 bis 1078 verweist (vgl Kommentierung dort). 2. Prozesskostenhilfe im Bewilligungsverfahren a) Grundsatz. Im Bewilligungsverfahren selbst kann grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe gewährt werden. 32 Denn nach 114 S. 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur für die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gewährt werden. Hierunter aber ist nur das Hauptsache-, nicht jedoch das Bewilligungsverfahren zu verstehen. Hinweis: Beratungshilfe ist beim Antragsteller nur bis zur Stellung des Antrags auf Prozesskostenhilfe möglich, ab Stellung des Antrages scheidet dagegen auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe aus, da es sich bei dem Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren um ein gerichtliches Verfahren gemäß 1 BerHG handelt. Auch für den Antragsgegner 33 kann keine Prozesskostenhilfe gewährt werden, da vor der förmlichen Zustellung der Klage zwischen den Parteien noch kein Rechtsverhältnis im prozessualen Sinn besteht und auch für die Rechtsverteidigung im Prozesskostenhilfeverfahren keine Prozesskostenhilfe vorgesehen ist. Hinweis: Der Antragsgegner hat aber anders als der Antragsteller auch später noch die Möglichkeit, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen, um die Erfolgsaussichten einer Verteidigung abzuklären. 34 Ferner besteht bei der Geltendmachung völlig unbegründeter Forderungen ein Anspruch auf Ersatz der im Bewilligungsverfahren entstandenen Anwaltskosten aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung gemäß 280, 282, 241 Abs. 2 BGB. 35 b) Ausnahmen. Von diesem Grundsatz sind folgende Ausnahmen zu machen: Wird im Erörterungstermin nach 118 Abs. 1 ZPO ein umfassender Vergleich geschlossen, durch den das gesamte Verfahren beendet werden kann, so ist Prozesskostenhilfe zumindest für den Vergleich zu gewähren. 36 Ob darüber hinaus auch die Gewährung der Prozesskostenhilfe auf das gesamte 31 BGH MDR 2005, 50; AG Göttingen ZIP 2003, AA dagegen LG Berlin ZInsO 2004, BGH NJW 1984, 2106; NJW 2004, OLG Nürnberg MDR 2002, 237. AA dagegen OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 1022, sofern dem Antragsteller keine Prozesskostenhilfe gewährt wurde und dementsprechend auch keine Klagezustellung erfolgte, die Klage aber bereits bei Gericht eingereicht wurde und der Antragsgegner ausdrücklich zu einer Stellungnahme aufgefordert wurde. 34 BGH NJW 1984, 2106; AG Neustadt AnwBl 1986, Ebenso Schoreit/Groß 114 Rn 26 mwn. 36 BGH NJW 2004, Poller

10 Voraussetzungen 114 ZPO Bewilligungsverfahren zu erstrecken ist, ist umstritten. Der BGH 37 verneint dies, was aber in der Praxis zu der Konsequenz führen würde, dass zur Vermeidung von Kosten (Verfahrensgebühr nach VV 3335!) der Anwalt gehalten wäre, seiner Partei anzuraten, keinen Vergleich im Verfahren nach 118 ZPO zu schließen, sondern erst nach Prozesskostenhilfebewilligung im Hauptsacheverfahren. Das ist nicht nur prozessunökonomisch, sondern führt für die Staatskasse auch zu höheren Kosten. Dementsprechend lehnt die wohl überwiegende Ansicht die Auffassung des BGHs ab und gewährt umfassend für den Vergleich und das Bewilligungsverfahren Prozesskostenhilfe. 38 Hinweis: Hier empfiehlt es sich unbedingt vor Vergleichsabschluss für Klarheit zu sorgen und bei Gericht auf eine umfassende Prozesskostenhilfebewilligung hinzuwirken. Anderenfalls geht die Verfahrensgebühr nach VV 3335 verloren. Kommt es durch den Vergleich nur zu einer teilweisen Beilegung des Rechtsstreits, so ist Prozesskostenhilfe nur im Umfang der durch den Vergleich bestätigten Erfolgsaussichten zu bewilligen. 39 Wird der eigentliche Hauptsacheprozess ins Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren verlagert 40 und werden dabei insbesondere schwierige Tat- oder Rechtsfragen abschließend beantwortet, 41 so ist ebenfalls umfassend Prozesskostenhilfe zu bewilligen. 42 c) Erledigung im Bewilligungsverfahren. Bei der Erledigung der Hauptsache im Prozesskostenhilfe-Verfahren ist keine Prozesskostenhilfe mehr zu gewähren. 43 Anderes gilt auch dann nicht, wenn das Gericht die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe verzögert hat und der Antrag spätestens im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses bewilligungsreif war (vgl hierzu bei Rn 66 ff). 44 d) Beschwerdeverfahren nach 127 ZPO. Für das Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nach 127 ZPO kann grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe gewährt werden. 45 Anderes gilt aber für die zugelassene Rechtsbeschwerde, da diese nur durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt eingelegt werden kann, so dass hier Prozesskostenhilfe zu gewähren ist Mediation, Anwaltsvergleich und notarielle Vereinbarungen Für außergerichtliche Mediationen, 47 Anwaltsvergleiche und für notarielle Vereinbarungen wie etwa Scheidungsvereinbarungen kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, da es sich um außergerichtliche Maßnahmen handelt. Dies gilt bei notariellen Vereinbarungen auch dann, wenn diese im Prozess vorzulegen sind. Hinweis: Bei notariellen Vereinbarungen ist allerdings die Regelung des 17 Abs. 2 BNotO zu beachten. Danach hat der Notar demjenigen, dem nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung Prozesskostenhilfe zu bewilligen wäre, für seine Urkundstätigkeit in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Zivil BGH NJW 2004, Auch soll keine Terminsgebühr anfallen, KG FamRZ 2010, OLG Hamm FamRZ 2005, 528; OLG Schleswig AGS 2005, 213; OLG Düsseldorf FamRZ 2001, OLG Köln FamRZ 2002, KG FamRZ 2006, 1284; OLG Düsseldorf FamRZ 1996, OLG Bamberg MDR 2005, Ebenso Zöller/Geimer 114 Rn 3; aa OLG Nürnberg FamRZ 2002, LAG Berlin-Brandenburg, NJW-Spezial 2011, 125; OLG Köln FamRZ 1997, AA OLG Köln FamRZ 2011, 124; OLG Braunschweig FamRZ 2006, OLG Karlsruhe JurBüro 1994, 606; OLG Hamburg JurBüro 1983, BGH NJW 2003, OLG Dresen MDR 2007, 277; aa OLG Köln FamRZ 2011, Poller 31

11 Vorwort schutzbedingungen von Praktikern und für Praktiker einheitlich und umfassend darstellen. Der Kommentar berücksichtigt die aktuelle Entwicklung von Rechtssprechung und Literatur auf dem Stand von Januar Darüber hinaus sieht sich das Kostenhilferecht immer wieder Reformbestrebungen ausgesetzt, aktuell besonders die Prozesskostenhilfe durch den Entwurf des PKH-Begrenzungsgesetzes vom (BT-Drucksache 17/1216) und die Beratungshilfe durch den Entwurf zur Änderung des Beratungshilfegesetzes vom (BT-Drucksache 17/2164). Ganz aktuell liegt hierzu auch ein Eckpunktepapier des Bundesjustizministeriums vor. Auch hierauf wird eingegangen. Das Werk lebt durch die Anwendung in der Praxis, umso wichtiger ist daher die kritische Begleitung und Unterstützung durch die Benutzer. Autoren und Verlag sind daher für alle Hinweise zur Verbesserung dankbar. Besonderer Dank gebührt dem Verlag für die Verwirklichung dieser neuen Idee und vor allem Herrn RA Frank Michel für die hervorragende Unterstützung seitens des Lektorats. Im Januar 2012 Stefan Poller Joachim Teubel 6

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