Die EU-Zinsrichtlinie. Was ändert sich für Sie?
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- Stefan Engel
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1 Die EU-Zinsrichtlinie Was ändert sich für Sie?
2 INHALT DIE EU-ZINSRICHTLINIE 3 Was? 3 Wann tritt die Richtlinie in Kraft? 3 WANN UNTERLIEGEN SIE DER EU-ZINSRICHTLINIE? 4 Vier Bedingungen 4 Sie sind eine natürliche Person 4 Sie wohnen in einem EU-Mitgliedsland 4 Sie erhalten Zinsen 5 Sie erzielen die Zinserträge in einem anderen EU-Mitgliedsland 6 INFORMATIONSAUSTAUSCH ODER EU-QUELLENBESTEUERUNG 7 AUF EINEN BLICK 8 BESTEUERUNG IM WOHNSITZSTAAT 9 ZUM SCHLUSS 10 2
3 Die EU-Zinsrichtlinie Was? In Europa gilt das Prinzip des freien Kapitalverkehrs. Ein gutes Prinzip. Die Kehrseite der Medaille ist jedoch, dass nicht jeder die Zinserträge versteuert. Die EU-Zinsrichtlinie will dem Steuerbetrug Einhalt gebieten. Sie gilt für Zinserträge, die an Steuerausländer ausgezahlt werden. Sie ermöglicht die Besteuerung von Zinserträgen nach der nationalen Steuergesetzgebung des Mitgliedsstaates, in dem der Steuerausländer lebt. Dazu tauschen die Mitgliedstaaten Informationen über Zinszahlungen aus. Sie übermitteln Informationen über die Identität des Zinsempfängers sowie über die Zinszahlung an die Wohnsitzsteuerbehörde des Zinsempfängers. Dann werden die Zinserträge im Wohnsitzstaat des Zinsempfängers besteuert. Für Belgien, Luxemburg und Österreich gilt eine Übergangsregelung. Belgien, Luxemburg und Österreich erhalten zwar Informationen aus anderen Mitgliedsländern, geben selbst zunächst jedoch keine Informationen weiter. Stattdessen erheben sie eine EU-Quellensteuer. Bei Zinszahlungen wird effektiv eine EU- Quellensteuer einbehalten. Die EU-Zinsrichtlinie bedeutet also eine europäische Harmonisierung, jedoch keine einheitliche Besteuerung von Zinserträgen. In jedem Mitgliedsland findet die nationale Steuergesetzgebung weiter Anwendung. Die Zinsrichtlinie ermöglicht es den Mitgliedsländern jedoch, die Zinserträge von Steuerinländern zu besteuern, ungeachtet des Landes, in dem sie erwirtschaftet werden. Wann tritt die Richtlinie in Kraft? Die Einführung der EU-Zinsrichtlinie war für den 1. Januar 2005 angesetzt. Weil einige Drittländer die Einführung erschweren, wurde sie jedoch auf den 1. Juli 2005 verschoben. Die Zinsrichtlinie kann frühestens in Kraft treten, wenn die Steuerabkommen mit den Drittländern und den abhängigen und assoziierten Gebieten (den Steuerparadiesen) abgeschlossen und angewandt werden. Diese Länder gehören nicht zur Europäischen Union. Um eine Kapitalflucht in diese Länder zu vermeiden, müssen sie auf EU-Steuerinländer gleichwertige Maßnahmen anwenden. Diese Drittländer sind: Schweiz, Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino. Die abhängigen und assoziierten Gebiete sind: die Kanalinseln, Isle of Man und die abhängigen oder assoziierten Gebiete in der Karibik. Belgien hat die EU-Richtlinie bereits in nationales Recht umgesetzt, muss jedoch noch einige Durchführungsbestimmungen (KE) erlassen. Solange die Abkommen mit den Drittländern nicht unterzeichnet sind, wird sich in dieser Angelegenheit kaum etwas ändern. Lesen Sie diese Broschüre also mit dem nötigen kritischen Abstand. Wenn neue Informationen vorliegen, werden wir den Text anpassen, damit Sie immer auf dem letzten Informationsstand sind. 3
4 Wann unterliegen Sie der EU-Zinsrichtlinie? Vier Bedingungen Ihre Zinserträge unterliegen der EU-Zinsrichtlinie, wenn Sie JEDE der folgenden vier Bedingungen erfüllen: 1 Sie sind eine natürliche Person. 2 Sie wohnen in einem EU-Mitgliedsland. 3 Sie erhalten Zinserträge. 4 Sie erhalten die Zinserträge in einem anderen EU-Mitgliedsland. Das Land, in dem Sie Zinserträge erzielen, wird entweder eine Quellensteuer erheben oder Informationen austauschen. Im Folgenden befassen wir uns mit den vier Bedingungen. Sie sind eine natürliche Person Die Richtlinie gilt nur, wenn der Zinsempfänger eine natürliche Person ist. Auch Gemeinschaften, die aus natürlichen Personen zusammengesetzt sind, unterliegen dieser Gesetzgebung. Juristische Personen wie AG, GmbH, VoE usw unterliegen der Gesetzgebung folglich nicht. Es gelten besondere Bestimmungen für Zinszahlungen an andere Arten von Rechtspersonen. An dieser Stelle gehen wir nicht weiter auf diesen Aspekt ein. Der Wohnsitz wird aufgrund der im Pass oder auf dem Personalausweis angegebenen Adresse festgelegt. Der Gegenbeweis kann anhand einer Erklärung über den steuerlichen Wohnsitz erbracht werden. Die Erklärung ist bei den zuständigen Behörden des Landes erhältlich, in dem Sie Steuerinländer sind. Schweizer oder Amerikaner mit dauerhaftem Wohnsitz in Belgien gelten also als EU- Steuerinländer. Heute umfasst die Europäische Union 25 Mitgliedsländer: Belgien, Zypern (griechischer Teil), Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, Slowakei, Spanien, Tschechien, Vereinigtes Königreich, Schweden. Für Einwohner anderer Länder (Schweiz, Liechtenstein, Brasilien, USA usw ) gilt die EU- Zinsrichtlinie grundsätzlich nicht. Bei Gemeinschaften aus mehreren natürlichen Personen ist für jeden Teilberechtigten zu prüfen, in welchem Land er seinen Wohnsitz hat. Nur die Teilberechtigten, die Steuerinländer eines EU- Mitgliedslandes sind, unterliegen der EU- Zinsrichtlinie. Sie wohnen in einem EU-Mitgliedsland Die EU-Zinsrichtlinie gilt nur für EU- Steuerinländer. Als Steuerinländer eines Mitgliedslandes gilt eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz dauerhaft in diesem Mitgliedsland hat. Es handelt sich nicht unbedingt um den steuerlichen Wohnsitz, ebenso wenig um das Land, dessen Staatsangehörigkeit man hat. 4
5 Sie erhalten Zinsen Der EU-Zinsrichtlinie zufolge sollen Zinseinkünfte, insbesondere aus Forderungen und Investmentfonds, auch tatsächlich besteuert werden. Forderungen Girokonten, Sparkonten, Terminkonten, Sparbriefe, Obligationen usw. sind Forderungen. Gemäß der Zinsrichtlinie sollen folgende Zinserträge besteuert werden: Regelmäßige Zinszahlungen Beispiele: die regelmäßigen Zinseinkünfte aus Giro- und Sparkonten, aber auch Erträge aus Sparbriefen, Zertifikaten, Staats- und Unternehmensobligationen usw... Aufgelaufene oder zum Kapital geschlagene Zinsen bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen Beispiele: Zinsen bei der Auflösung eines Sparkontos, Zinseszinsen eines Aufzinsungsbons zum Tilgungstermin; der beim Verkauf der Obligation zwischen zwei Zinsterminen aufgelaufene Zinsanteil usw. Beachten Sie: Nur die mit der Forderung zusammenhängenden Zinsen werden besteuert. Der Kurs, zu dem eine Obligation beispielsweise am Sekundarmarkt notiert, ist für die Besteuerung nicht ausschlaggebend (der Kurs ist von Marktfaktoren abhängig). Der beim Verkauf der Obligation erzielte Erlös kann selbstverständlich nicht als Zinsertrag betrachtet werden. Neben dem Zinsanteil kann nämlich auch ein Wertzuwachs oder Verlust erzielt werden. Ausnahme: die Grossvater-Klausel Bestimmte Obligationen und sonstige handelbare Schuldverschreibungen (z. B. Sparbriefe) werden während einer Übergangsfrist (normalerweise spätestens bis Ende 2010) von der EU- Zinsrichtlinie nicht erfasst. Es handelt sich um solche Schuldverschreibungen, die vor dem 1. März 2001 ausgegeben wurden, sowie um bestimmte aufgestockte Emissionen zwischen 1. März 2001 und 1. März Solche Schuldverschreibungen, die nach dem 1. März 2002 aufgestockt wurden, unterliegen die alten, sowie die aufgestockten Emissionen je nach Emittent jedoch der Richtlinie. Sollte die Übergangsfrist über 2010 hinaus verlängert werden, gilt die Grossvater-Klausel nur für jene handelbaren Schuldverschreibungen, die Bruttozinsklauseln oder Klauseln über vorzeitige Tilgung enthalten. Investmentfonds Als Zinserträge aus Investmentfonds gelten: Die regelmäßigen Erträge aus Ausschüttungsfonds Grundsätzlich ist nicht der Gesamtertrag steuerpflichtig, sondern nur der Teil des Ertrags aus Zinszahlungen. Der Zinsanteil muss aus den Resultaten des Investmentfonds hervorgehen. Ist der Zinsanteil nicht erkennbar, wird der gesamte Ertrag besteuert. Die Mitgliedsländer können auf ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Investmentgesellschaften von der Steuer befreien, wenn sie höchstens 15% ihres Vermögens in Zinstiteln anlegen. Diese Bestimmung ist bindend für die anderen Mitgliedsländer. Erträge aus Aktienfonds unterliegen somit nicht der EU- Zinsrichtlinie. Belgien hat bei der Umsetzung der Zinsrichtlinie in belgisches Recht von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Erträge aus dem Verkauf, der Tilgung oder Rückzahlung von Ausschüttungsund Thesaurierungsfonds Nur wenn die Investmentgesellschaften mehr als 40% (25% ab 2011) ihres Vermögens in verzinslichen Produkten anlegen, werden die Erträge besteuert. Reine Aktienfonds und Mischfonds mit weniger als 40% verzinslichen Produkten werden also befreit. Wir versuchen immer, den Zinsanteil zu bestimmen. Ist dies nicht möglich, sind wir aufgrund der Richtlinie verpflichtet, den Gesamtwertzuwachs zu besteuern. 5
6 Aus nachstehender Tabelle ist ersichtlich, ob die Fondserträge der Richtlinie unterliegen: % der im Fonds geführten verzinsbaren Produkte 15% Ertrag Ausschüttungsfonds Quellensteuerfrei, wenn sich das Mitgliedsland des Investmentfonds für diese Möglichkeit entscheidet Wertzuwachs Ausschüttungsfonds Thesaurierungsfonds Bis Quellensteuerfrei Wertzuwachs Ausschüttungsfonds Thesaurierungsfonds Ab Quellensteuerfrei > 15% et 25% Quellensteuerpflichtig Quellensteuerfrei Quellensteuerfrei > 25% et 40% Quellensteuerpflichtig Quellensteuerfrei Quellensteuerpflichtig > 40% Quellensteuerpflichtig Quellensteuerpflichtig Quellensteuerpflichtig Anmerkung Aktien sind KEINE Forderungen, sondern Eigentumstitel. Einkünfte aus Aktien (Dividende und Wertzuwachs) sowie Pensions- und Versicherungsleistungen unterliegen also nicht der EU-Zinsrichtlinie. Sie erzielen die Zinserträge in einem anderen EU-Mitgliedsland Die letzte Bedingung ist, dass die Richtlinie nur Anwendung findet, wenn Sie Zinserträge in einem anderen Mitgliedsland als dem Wohnsitzstaat realisieren. Die Europäische Union will selbstverständlich auch Kapitalflucht in Länder wie die Schweiz, Monaco und in Steuerparadiese wie Jersey vermeiden. Die Europäische Union will mit diesen Ländern Abkommen schließen. Das Einführungsdatum der Richtlinie ist vom Zeitpunkt der Anwendung gleichwertiger Maßnahmen in diesen Ländern abhängig. Falls Sie in Belgien wohnen und hier Zinsen empfangen, unterliegen Sie der EU- Zinsrichtlinie also nicht. 6
7 Informationsaustausch oder EU-Quellenbesteuerung Bei Zinszahlungen, die obige Bedingungen erfüllen, besteht entweder eine Informationsaustausch- oder eine EU- Quellensteuerpflicht. Informationsaustausch Die meisten Mitgliedsländer beteiligen sich am Informationsaustausch. Wenn ein auszahlendes Institut die betreffenden Zinserträge auszahlt, gibt es folgende Informationen an die Finanzbehörde seines Mitgliedslandes weiter: Identität des Zinsempfängers. Wohnsitz des Zinsempfängers. Kontonummer des Zinsempfängers. Angaben (u. a. Betrag) zur Zinszahlung. Die Mitgliedsländer leiten diese Informationen regelmäßig an das Mitgliedsland weiter, in dem der Zinsempfänger seinen steuerlichen Wohnsitz hat. So etwa können die Zinszahlungen ungeachtet des Mitgliedslandes, in dem sie erwirtschaftet werden kraft der nationalen Steuergesetzgebung besteuert werden. Der Informationsaustausch erfolgt nur für Zinszahlungen, die der EU-Zinsrichtlinie unterliegen. Auch Belgien, Luxemburg und Österreich erhalten Informationen anderer Mitgliedsländer, obwohl sie während der Übergangsfrist selbst keine Informationen erteilen, sondern eine Quellensteuer erheben. Quellenbesteuerung Aufgrund struktureller Unterschiede beteiligen sich Belgien, Luxemburg und Österreich zunächst nicht am Informationsaustausch. Stattdessen wird in diesen Ländern eine EU-Quellensteuer erhoben. Die Europäische Union verlangt jedoch, dass nach der Übergangsfrist auf das Informationsaustauschverfahren umgestiegen wird. Die Quellensteuer ist zeitlich gestaffelt: 15% in den ersten drei Jahren, 20% in den darauf folgenden drei Jahren, danach 35%. Von der einbehaltenen Quellensteuer fließen 25% an das Finanzamt des Heimatlandes, 75% werden an die Wohnsitzsteuerbehörde des Zinsempfängers abgeführt. Die Quellensteuer richtet sich nach dem Zeitraum, in dem der Zinsempfänger Eigentümer der Forderung oder des Investmentfonds war. (Diese Bestimmung gilt nicht für Erträge aus Investmentfonds). Falls etwa der Inhaber einer Obligation nachweisen kann, dass er das Wertpapier nur einen Monat in seinem Besitz hatte, sind nur die in diesem Monat erworbenen Zinsen quellensteuerpflichtig. Bei Zinszahlungen an Gemeinschaften wird die Quellensteuer im Verhältnis zur Anzahl der zinsrichtlinienrelevanten Teilberechtigten erhoben. Beispiel: Eine Gemeinschaft mit vier Mitgliedern: eine Person wohnt in Frankreich, die anderen drei in Belgien. Wenn ein belgisches Finanzinstitut relevante Zinsen auf ein Konto überweist, gehören diese der Gemeinschaft, wobei 25% der Zinserträge besteuert werden. Nur das Mitglied aus Frankreich unterliegt in diesem Fall der EU- Zinsrichtlinie. Der Zinsempfänger kann sich von der Quellenbesteuerung befreien lassen. Die Mitgliedsländer müssen sich für eines der nachstehenden Verfahren entscheiden: - Freistellungsbescheinigung: Der Zinsempfänger händigt dem Geldinstitut eine Bescheinigung aus, die ihn von der Quellensteuer befreit. Sie wird von der Finanzbehörde des Wohnsitzstaates des Zinsempfängers ausgestellt und besitzt eine Gültigkeit von maximal drei Jahren. - Informationsaustausch: Der Zinsempfänger kann dem auszahlenden Geldinstitut eine Ermächtigung erteilen, nach der seine Zinserträge seinem Wohnsitzstaat gemeldet werden. Der Zinsempfänger muss jedoch das Verfahren anerkennen, für das sich das Mitgliedsland entschieden hat. In Belgien ist das die Freistellungsbescheinigung. 7
8 Auf einen Blick Sie sind eine natürliche Person Sie wohnen in einem EU- Mitgliedsland Sie erhalten eine der nachstehenden Zinsarten Sie erhalten die Zinsen in einem anderen EU- Mitgliedsland Zinsen auf Girokonten Zinsen auf Sparkonten Zinsen auf Terminkonten Kupons und Zuwachszinsen von : - Sparbriefen - Zertifikaten - Aufzinsungsund Wachstumsbons - Klassischen Anleihen - Nullanheihen - Wandelanleihen - Koppelanleihen Kupons von Investmentfonds Wertzuwachs aus Investmentfonds Ja Ja Ja Ja Das Mitgliedsland, in dem Sie Zinsen erhalten, ist : Belgien, Luxemburg, Sonstige Mitgliedsländer Östereich EU-Quellensteuer EU-Quellensteuer kein freigstellter Teilbetrag) EU-Quellensteuer EU-Quellensteuer Auβer bei bestimmten negoziierbaren Schuldverschreibungen (siehe Keine EU-Quellensteuer, Grandfather-Klausel) sondern informations-austausch EU-Quellensteuer auf verteilte Kupons, wenn mehr als 15 % des Fondsvermögens in Forderungen angelegt wird EU-Quellensteuer, wenn der Fonds über 40 % des Fondsvermögens in Forderungen anlegt Nur Informationsaustausch für die Zinszahlungen, die der EU- Zinsrichtlinie unterliegen Nein Nein Nein Nein Keine EU- Quellensteuer 8
9 Besteuerung im Wohnsitzstaat Bei Einlösung der Zinsen in einem anderen EU- Mitgliedsland unterliegen diese künftig entweder der EU-Quellensteuer oder dem Informationsaustauschverfahren mit der Wohnsitzsteuerbehörde. An der gesetzlichen Pflicht, alle im Ausland erwirtschafteten Zinserträge der Finanzbehörde zu melden, ändert sich im Prinzip nichts. Die EU-Quellenbesteuerung ist nicht befreiend. Sie besitzt also keine abgeltende Wirkung für die Endbesteuerung im steuerlichen Wohnsitzstaat. Die Erträge, für die Wohnsitzsteuer einbehalten wurde, müssen also in Ihrer persönlichen Steuererklärung (oder sonstiger Deklaration) angegeben werden. Sie können die EU- Quellensteuer jedoch auf die in Ihrem Wohnsitzstaat für diese Erträge anfallende Steuer aufrechnen. Beispiel 1 Herr Meyer wohnt in Belgien und löst den Kupon seiner Euroanleihe in den Niederlanden ein. Der Ertrag wird ihm ohne Einbehaltung der EU- Quellensteuer ausgezahlt. Seine Personalien werden jedoch aufgenommen, und die Erträge werden den belgischen Finanzbehörden gemeldet. Auf diese Weise können die belgischen Finanzbehörden prüfen, ob Herr Meyer diese Einkünfte in seiner Steuererklärung angegeben hat. Die Erträge unterliegen einer Sondersteuer von 15% (mit der Quellensteuer vergleichbar) zuzüglich Gemeindesteuer. Beispiel 2 Frau Schröder wohnt in Belgien und löst den Kupon ihrer Euroanleihe in Luxemburg ein. Bei der Zahlung des Zinsertrags wird die EU- Quellensteuer einbehalten. Die Luxemburger Behörden tauschen keine Informationen über die Zinszahlung aus. Trotzdem muss Frau Schröder die Zinserträge in ihrer Steuererklärung angeben. Die Erträge unterliegen einer Sondersteuer von 15% (mit der Quellensteuer vergleichbar) zuzüglich Gemeindesteuer. Die einbehaltene EU- Quellensteuer wird abgesetzt. Beispiel Herr Lo Wang löst als Steuerinländer den Kupon seiner Euroanleihe in Belgien ein. Die EU- Zinsrichtlinie findet keine Anwendung. Das belgische Geldinstitut erhebt die Quellensteuer auf die Zinserträge, und sie ist befreiend. Herr Lo Wang braucht diese Zinserträge also nicht mehr in seine Steuererklärung aufzunehmen. 9
10 Zum Schluss Website Im Zusammenhang mit dieser Gesetzgebung ist längst noch nicht alles geklärt. Bei Änderungen oder Neuigkeiten wird der Text aktualisiert. Sie können den Text jederzeit auf der CBC-Website abrufen oder Ihre CBC-Bankfiliale um ein Exemplar bitten. Sprechen Sie mit Ihrem Kundenbetreuer Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Kundenbetreuer. Er kann Ihnen genau sagen, welche Teile Ihres Portfolios der EU-Zinsrichtlinie unterliegen. Editeur responsable : JF Buslain, Grand-Place 5, 1000 Bruxelles 10
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