GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN
|
|
- Marielies Scholz
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN des Landgerichts Lüneburg für das Geschäftsjahr 2015 (Beschluss des Präsidiums vom 19. Dezember zuletzt geändert durch Beschluss vom ) I. Allgemeine Bestimmungen A. Bei dem Landgericht Lüneburg bestehen 14 Strafkammern, 1 Strafvollstreckungskammer und 12 Zivilkammern. Die 7. und 11. Zivilkammer sind Kammern für Handelssachen. B. Der Präsident des Landgerichts hat bestimmt, er nehme die Aufgaben des Vorsitzenden der 6. Zivilkammer wahr. C. Arbeitsbereich und Besetzung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle sind besonders geregelt. D. Übergangsregelung Sachen, die bis zum Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres eingegangen sind, bleiben bei der Kammer, in deren Zuständigkeit sie nach der bisherigen Geschäftsverteilung gehören, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. E. Vertretungsregelung Wenn eine Vertretung innerhalb einer Kammer nicht möglich ist, gilt folgende Regelung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist: 1. Ist eine andere Kammer zur Vertretung bestimmt, so vertreten - in erster Linie die planmäßig angestellten Richterinnen und Richter (mit Ausnahme der/des Vorsitzenden) in umgekehrter Reihenfolge ihres Dienstalters, beginnend mit der/dem dienstjüngeren Richter/in, - danach die Vorsitzenden - zuletzt die Richterinnen und Richter auf Probe in der Reihenfolge ihres Anstellungsalters, 2. In den kleinen Strafkammern vertreten hinsichtlich der Reihenfolge in Abweichung von Ziff. 1 die beisitzenden Richterinnen und Richter der Vertretungskammern entsprechend ihrem Dienstalter, beginnend mit der / dem dienstältesten Richterin / Richter; im Übrigen gilt die in Ziff. 1 genannte Reihenfolge
2 3. Die in 2. und 3. Linie berufenen Richterinnen und Richter werden nur herangezogen, wenn die vorrangig berufenen verhindert sind. 4. Ist die in diesem Geschäftsverteilungsplan bei der einzelnen Kammer ausdrücklich getroffene Vertretungsregelung erschöpft, so sind die Kammern in folgender Reihenfolge nach den Grundsätzen der Nummern 1 und 2 zur Vertretung berufen (soweit sie nicht bereits als Vertreter benannt waren): 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7., 8., 9. Zivilkammer, 1., 2., 3., 4., 5., 7., 9., 10. Strafkammer. F. Vorrangregelung Bei einem zeitlichen Zusammentreffen von Rechtsprechungsaufgaben 1. großer u. kleiner Strafkammern sind die Sachen der großen Strafkammern, 2. des Schwurgerichts und der übrigen Strafkammern sind die Sachen des Schwurgerichts, 3. der Strafkammern und der Zivilkammern sind die Aufgaben der Strafkammern, vorrangig zu bearbeiten, es sei denn, eine Strafkammer hat mehr als zwei Beisitzer, in diesem Fall hat die Tätigkeit in der Zivilkammer für den Beisitzer, der sowohl in einer Straf- als auch in einer Zivilkammer ist, Vorrang. G. Zuständigkeit bei mehreren Beschuldigten: Bei mehreren Beschuldigten ist der Zuname des ältesten Beschuldigten maßgebend, bei gleichaltrigen Beschuldigten der Zuname des Beschuldigten mit dem im Alphabet ersten Anfangsbuchstaben. Adelsbezeichnungen und ähnliche Zusätze zum Namen oder spätere Namensänderungen bleiben außer Betracht. Die nach der Anklage begründete Zuständigkeit bleibt für die gesamte Dauer des Verfahrens bestehen
3 II. Strafkammern A Generelle Zuständigkeit: Die Strafkammern in Lüneburg sind zuständig - für die Schwurgerichtssachen aus dem gesamten Landgerichtsbezirk, - für die übrigen Strafsachen und Strafvollstreckungssachen sowie Bußgeldsachen aus dem Landgerichtsbezirk, - für die Strafsachen, die das Revisionsgericht an das Landgericht Lüneburg als ein anderes Gericht gleicher Ordnung gem. 354 Abs. 2 StPO zurückverweist, - für die dem Landgericht Lüneburg zugewiesenen Wiederaufnahmesachen. Die 1. Strafkammer ist als Staatsschutzkammer für die Strafsachen im Sinne des 74 a Abs. 1 GVG aus dem Bezirk des Oberlandesgerichts Celle zuständig. Für die Zuständigkeit der Spruchkörper bleiben Adelsbezeichnungen und ähnliche Namenszusätze außer Betracht. Beim Eingang mehrerer Sachen am selben Tag erfolgt die Eintragung in der alphabetischen Reihenfolge der Nachnamen der Angeklagten, wobei Adelsbezeichnungen und ähnliche Namenszusätze außer Betracht bleiben. Bei mehreren Angeklagten in einer Sache ist der Name des ältesten Angeklagten maßgeblich. Haben mehrere Angeklagte denselben Zunamen, richtet sich die Reihenfolge nach dem Alter der Angeklagten, beginnend mit dem ältesten Angeklagten. Haftsachen werden unverzüglich als erste Sachen eingetragen. Strafsachen, die das Revisionsgericht an eine kleine Strafkammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen hat, werden auf den nächsten freien Platz der nach den folgenden Regelungen nunmehr zuständigen Strafkammer eingetragen. Ansonsten wird eine Berufungssache, die bereits bei einer Strafkammer anhängig war, wiederum - denselben Angeklagten betreffend - bei dieser Kammer auf den nächsten freien Platz eingetragen, Für alle Berufungssachen gegen Urteile der Schöffengerichte und gegen Urteile der Strafrichter des Bezirks wird ein einheitliches, jährlich neu zu beginnendes gemeinsames Eingangsregister geführt. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge ihres Eingangs beim Landgericht. Die in das gemeinsame Eingangsregister eingetragenen Sachen werden nach ihrer fortlaufenden Nummer entsprechend dem Schlüssel 1 : 2 : 2 wie folgt auf die 5., 7. und 9. Strafkammer verteilt: - 3 -
4 5. Strafkammer 7. Strafkammer 9. Strafkammer usw. usw. usw
5 1. Erste große Jugendkammer - - B. Die Strafkammern im Einzelnen: Sitzungstage: Montag und Mittwoch Alle Verfahren, soweit der Zuname des Beschuldigten mit L bis Z beginnt. Anklagen zu einer großen Jugendkammer, deren Verbindung mit einem bei einer großen Jugendkammer anhängigen Verfahren beantragt ist, fallen in die Zuständigkeit der großen Jugendkammer, bei der das Altverfahren anhängig ist: a) Strafsachen nach 41 Abs. 1 und 2 JGG, soweit sich die Berufungen gegen Urteile eines Jugendschöffengerichts richten, b) Jugendschutzsachen, c) Entscheidungen nach 73 Abs. 1 GVG in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende - auch wenn zugleich Erwachsene beteiligt sind; in einem solchen Fall auch gegen Erwachsene und in Jugendschutzsachen ab Anklageerhebung; insoweit ist diese Kammer auch Kammer für Bußgeldsachen, d) Verhandlung und Entscheidung in Strafsachen der 2. großen Jugendkammer (insoweit alle Buchstaben) sowie großer Jugendkammern anderer Gerichte, die das Rechtsmittelgericht an eine große Jugendkammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen hat, e) dem Landgericht Lüneburg zugewiesene Wiederaufnahmesachen, für die eine große Jugendkammer zuständig ist, f) sonstige nicht verteilte Sachen, für die eine große Jugendkammer zuständig ist. 2. Erste kleine Jugendkammer - - Sitzungstag: Freitag Soweit der Zuname des Beschuldigten mit L bis Z beginnt: a) Strafsachen nach 41 Abs. 2 JGG, soweit im ersten Rechtszug ein Jugendrichter entschieden hat, - 5 -
6 b) Verhandlung und Entscheidung in Strafsachen der 2. kleinen Jugendkammer (insoweit alle Buchstaben) sowie Jugendkammern anderer Landgerichte, die das Revisionsgericht an eine kleine Jugendkammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen hat, c) dem Landgericht Lüneburg zugewiesene Wiederaufnahmesachen, für die eine kleine Jugendkammer zuständig ist. 3. Zweite große Jugendkammer - - Sitzungstag: Dienstag und Donnerstag Alle Verfahren, soweit der Zuname des Beschuldigten mit A bis K beginnt, Anklagen zu einer großen Jugendkammer, deren Verbindung mit einem bei einer großen Jugendkammer anhängigen Verfahren beantragt ist, fallen in die Zuständigkeit der großen Jugendkammer, bei der das Altverfahren anhängig ist: a) Strafsachen nach 41 Abs. 1 und 2 JGG, soweit sich die Berufungen gegen Urteile eines Jugendschöffengerichts richten, b) Jugendschutzsachen, c) Entscheidungen nach 73 Abs. 1 GVG in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende - auch wenn zugleich Erwachsene beteiligt sind; in einem solchen Fall auch gegen Erwachsene und in Jugendschutzsachen ab Anklageerhebung; insoweit ist diese Kammer auch Kammer für Buß-geldsachen, d) Verhandlung und Entscheidung in Strafsachen der 1. großen Jugendkammer (insoweit alle Buchstaben) sowie großer Jugendkammern anderer Gerichte, die das Rechtsmittelgericht an eine große Jugendkammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen hat, e) dem Landgericht Lüneburg zugewiesene Wiederaufnahmesachen, für die eine große Jugendkammer zuständig ist, f) sonstige nicht verteilte Sachen, für die eine große Jugendkammer zuständig ist. 4. Zweite kleine Jugendkammer - - Sitzungstag: Mittwoch - 6 -
7 Soweit der Zuname des Beschuldigten mit A bis K beginnt: a) Strafsachen nach 41 Abs. 2 JGG, soweit im ersten Rechtszug ein Jugendrichter entschieden hat, b) Verhandlung und Entscheidung in Strafsachen der 1. kleinen Jugendkammer (insoweit alle Buchstaben) sowie Jugendkammern anderer Landgerichte, die das Revisionsgericht an eine kleine Jugendkammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen hat, c) dem Landgericht Lüneburg zugewiesene Wiederaufnahmesachen, für die eine kleine Jugendkammer zuständig ist. 5. Erste (große) Strafkammer - - Sitzungstag: 1. und 3. Donnerstag eines Monats a) Strafsachen, gem. 74 a Abs. 1 und 3 GVG, b) Strafsachen des ersten Rechtszuges gegen Beschuldigte, deren Zunamen mit dem Buchstaben S beginnt, sofern kein Haftbefehl besteht, unabhängig von dessen Vollzug. Insoweit ist die Kammer auch für alle übrigen Nichthaftsachen gegen Beschuldigte zuständig, die am noch nicht erledigt sind, c) die dem Landgericht durch Präsidiumsbeschluss des OLG Celle zugewiesenen Wiederaufnahmeverfahren in Staatsschutzsachen. Zu a) und c) ist die Kammer Staatsschutzkammer. d) Entscheidungen gem. 77 Abs. 3 S. 2 GVG, e) Verhandlung und Entscheidung in Ks- und KLs-Verfahren der 10. Strafkammer sowie KLs-Verfahren der Strafkammern anderer Gerichte, die das Rechtsmittelgericht an eine (andere) große Strafkammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen hat, insoweit ist die 1. große Strafkammer auch Schwurgerichtskammer, f) nicht verteilte Sachen, für die eine große Strafkammer zuständig ist. 6. Zweite (große) Strafkammer
8 Sitzungstag: Dienstag und Donnerstag a) Strafsachen des ersten Rechtszuges gegen Beschuldigte, deren Zunamen mit den Buchstaben K bis O und U bis Z beginnen, soweit nicht die 1. oder 10. Strafkammer zuständig sind. Insoweit ist die Kammer auch für bis zum eingegangene Verfahren zuständig, bei denen bis zu diesem Zeitpunkt die Hauptverhandlung noch nicht begonnen hat, zu begonnenen Verfahren zählen auch Verfahren, bei denen die Hauptverhandlung sodann ausgesetzt worden ist. b) Verhandlung und Entscheidung in KLs-Verfahren der 4. Strafkammer sowie der Strafkammern anderer Gerichte, die das Rechtsmittelgericht an eine (andere) große Strafkammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen hat. c) die dem Landgericht zugewiesenen Wiederaufnahmesachen, für die eine allgemeine große Strafkammer zuständig ist. 7. Dritte (große) Strafkammer - - Sitzungstage: Montag, Mittwoch und 1. Freitag im Monat a) Strafsachen des ersten Rechtszuges gegen Beschuldigte, deren Zunamen mit den Buchstaben P bis T beginnen, soweit nicht die 1. Strafkammer zuständig ist. Insoweit ist die Kammer auch für bis zum eingegangene Verfahren zuständig bei denen bis zu diesem Zeitpunkt die Hauptverhandlung noch nicht begonnen hat, zu begonnenen Verfahren zählen auch Verfahren, bei denen die Hauptverhandlung sodann ausgesetzt worden ist. b) Verhandlung und Entscheidung in Ks-Verfahren der 4. Strafkammer sowie der Strafkammern anderer Gerichte, die das Rechtsmittelgericht an eine (andere) große Strafkammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen hat; insoweit ist die 3. Strafkammer auch Schwurgerichtskammer. Das Präsidium des Landgerichts hat mit Beschluss vom beschlossen: Bildung einer Hilfsstrafkammer zum wegen Überlastung der 3. großen Strafkammer, Belastung der 10. großen Strafkammer. Besetzung:
9 Die 3. große Hilfsstrafkammer ist zuständig für die im 2. Quartal 2015 ( ) eingehenden Strafsachen des ersten Rechtszugs gegen Beschuldigte, deren Zunamen mit dem Buchstaben T beginnt. 8. Vierte (große) Strafkammer - - Sitzungstage: Dienstag und Donnerstag a) ab dem eingehende Schwurgerichtssachen, b) Strafsachen des ersten Rechtszuges gegen Beschuldigte, deren Zunamen mit den Buchstaben A bis J beginnen, c) Verhandlung und Entscheidung in den Strafsachen der 2. und 3. Strafkammer, die das Rechtsmittelgericht an eine (andere) große Strafkammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen hat, d) Verhandlung und Entscheidung in Straf- und Jugendsachen, in denen das Revisionsgericht ein Urteil des Landgerichts Lüneburg nach vorausgegangener Zurückverweisung erneut aufhebt und an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverweist, soweit eines der aufgehobenen Urteile nicht von der 4. Strafkammer erlassen war. Insoweit ist die 4. Strafkammer auch große Jugendkammer. e) Verhandlung und Entscheidung in Strafsachen, in denen das Revisionsgericht ein Urteil einer großen Jugendkammer aufhebt und an eine Erwachsenenstrafkammer des Landgerichts Lüneburg zurückverweist, f) die dem Landgericht Lüneburg zugewiesenen Wiederaufnahmesachen, für die eine große Strafkammer als Schwurgericht zuständig ist. g) die dem Landgericht durch Präsidiumsbeschluss des OLG Celle zugewiesenen Wiederaufnahmeverfahren in Staatsschutzsachen. Insoweit ist die Kammer auch Staatsschutzkammer. 9. Fünfte (kleine) Strafkammer
10 Sitzungstage: Montag, Mittwoch und Donnerstag a) Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte des Bezirks, die nach dem unter II A genannten Verteilungsschlüssel auf diese Strafkammer entfallen, b) Verhandlung und Entscheidung in den Strafsachen der 7. Strafkammer sowie Strafkammern anderer Gerichte, die das Revisionsgericht an eine kleine Strafkammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen hat, c) Verhandlung und Entscheidung in Strafsachen, in denen nach Aufhebung eines Urteils der 9. Strafkammer und Zurückverweisung das erneute Urteil wiederum aufgehoben und die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen ist, d) die dem Landgericht Lüneburg zugewiesenen Wiederaufnahmesachen, für die eine kleine Strafkammer zuständig ist, e) sonstige nicht verteilte Sachen, für die eine kleine Strafkammer zuständig ist. Bei Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des erweiterten Schöffengerichts ( 29 Abs. 2 GVG) ist zweiter Richter ( 76 Abs. 3 GVG) der älteste, hilfsweise der jüngste planmäßige Beisitzer der 4. Strafkammer. 10. Sechste Strafkammer - - Mitglieder der 2. Strafkammer, 1. großen Jugendkammer, 7., 9., 1., Strafkammer, hilfsweise der 4., 5., 7., 9., 1., 2., 3. Zivilkammer Entscheidungen nach 73 Abs. 1 GVG in Straf- und Bußgeldsachen aus allen Amtsgerichtsbezirken, soweit nicht die 1. große oder 2. große Jugendkammer zuständig ist, insoweit ist die Kammer auch Kammer für Bußgeldsachen. 11. Siebte (kleine) Strafkammer - - Sitzungstage: Montag und Mittwoch
11 a) Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte des Bezirks, die nach dem unter II A genannten Verteilungsschlüssel auf diese Strafkammer entfallen, b) Verhandlung und Entscheidung in Berufungssachen der 9. kleinen Strafkammer, die das Revisionsgericht an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen hat, c) Verhandlung und Entscheidung in Strafsachen, in denen nach Aufhebung eines Urteils der 5. Strafkammer und Zurückverweisung das erneute Urteil wiederum aufgehoben und die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen worden ist. Bei Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des erweiterten Schöffengerichts ( 29 Abs. 2 GVG) ist zweiter Richter ( 76 Abs. 3 GVG) der älteste, hilfsweise der jüngste planmäßige Beisitzer der 2. Strafkammer. 12. Achte Strafkammer - - Mitglieder der 2., 3., 4., 5., 7., 9. Strafkammer, hilfsweise der 1., 2., 3., 4., 5., 7., 9. Zivilkammer Verfahren gem. 74 a Abs. 4 GVG 13. Neunte (kleine) Strafkammer - - Sitzungstag: Dienstag und Donnerstag sowie jeder zweite Freitag, beginnend mit dem 16. Januar, im Zeitraum vom 27. März bis zum 29. Mai abweichend nur am 27. März, 17. April, 8. und 29. Mai, sodann wieder jeder zweite Freitag a) Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte des Bezirks, die nach dem unter II A genannten Verteilungsschlüssel auf diese Strafkammer entfallen, soweit nicht die siebte kleine Strafkammer zuständig ist
12 b) Verhandlung und Entscheidung in Strafsachen der 5. Strafkammer, die das Rechtsmittelgericht an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverweist, c) Verhandlung und Entscheidung in Strafsachen, in denen nach Aufhebung eines Urteils der 7. Strafkammer und Zurückverweisung das erneute Urteil wiederum aufgehoben und die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen ist. Bei Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des erweiterten Schöffengerichts ( 29 Abs. 2 GVG) ist zweiter Richter ( 76 Abs. 3 GVG) der älteste, hilfsweise der jüngste planmäßige Beisitzer der 1. Strafkammer. 14. Zehnte (große) Strafkammer - - Sitzungstage: Dienstag und Donnerstag a) vom bis zum eingehende Schwurgerichtssachen. b) Verhandlung und Entscheidung in den Strafsachen der 1. Strafkammer, die das Rechtsmittelgericht an eine (andere) große Strafkammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen hat. Insoweit ist die Kammer auch Staatsschutzkammer. 15. Ergänzungsrichter: Ordnet ein Vorsitzender gem. 192 Abs. 2 GVG die Hinzuziehung von Ergänzungsrichtern an, so sind hierzu folgende Richter in folgender Reihenfolge berufen: Ri inlg, RiLG Dr., sodann die planmäßigen Richter des Landgerichts (ohne Vorsitzende) in absteigender Rangfolge des Dienstalters, beginnend mit dem/der dienstältesten Planrichter/in. Ist ein Richter aus der vorstehenden Liste als Ergänzungsrichter/-in tätig geworden, so wird er beim nächsten Fall der Berufung von Ergänzungsrichtern übersprungen. Ist die Liste der Ergänzungsrichter/-innen in demselben Kalenderjahr erschöpft, wird wieder mit der Erstgenannten begonnen
13 - 13 -
14 1. Erste große Strafvollstreckungskammer - - C. Die Strafvollstreckungskammer: a) Die 1. (große) Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg ist zuständig für die ihr nach dem Gesetz zugewiesenen Strafvollstreckungssachen, 78a GVG, mit Ausnahme der Sachen, die der Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Celle zugewiesen sind. b) Zahl, Besetzung und Zuständigkeit der kleinen StVK bzw. der entsprechenden Dezernate bleibt der kammerinternen Geschäftsverteilung vorbehalten
15 III. Zivilkammern A. Generelle Zuständigkeit 1. Die Zivilkammern sind zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die a) ganz oder teilweise nicht einer bestimmten Kammer zugewiesen sind; insoweit gilt der unter 2. genannte Verteilungsschlüssel. b) der einzelnen Zivilkammer nach dem Streitgegenstand zugewiesen sind; die Zuweisung nach dem Streitgegenstand gilt für die O-, OH- und S-Sachen sowie für Prozesskostenhilfe- und Streitwertbeschwerden. Gehört die Klagforderung nicht zu einem Spezialgebiet oder ist sie unstreitig, streiten die Parteien aber (außerdem) über ein Rechtsverhältnis, für das ein Spezialgebiet besteht, so bestimmt dieses Rechtsverhältnis die Zuständigkeit. c) bis zum des abgelaufenen Geschäftsjahres bei ihnen eingegangen sind und für die sie bis dahin zuständig waren. 2. Alle O- und OH-Sachen werden mit Ausnahme der der 8. u. 10. ZK unter B zugewiesenen Sachen, im Übrigen aber unbeschadet der unter B geregelten Zuständigkeit - durch ein am 1. Januar 2015 neu beginnendes gemeinsames Eingangsverzeichnis nach folgendem Schlüssel auf die Kammern verteilt: 1. ZK 2. ZK 3. ZK 4. ZK 5. ZK 6. ZK 8. ZK 9. ZK 10. ZK 12. ZK 15 vom bis 21 ab Ab ab bis ab ab ab ab vom bis vom bis und ab dem ab dem ab bis ab bis ab
16 Der 2. Zivilkammer wird jedoch in O- und OH-Sachen für jede Arzthaftungssache ein weiterer Eingang gutgeschrieben. Die S-Sachen und Beschwerden in Wohnungseigentumssachen, für die nach 62 Abs. 2 WEG nf das Wohnungseigentumsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden ist, werden unbeschadet der unter B geregelten Zuständigkeit nach dem gleichen Schlüssel verteilt; dasselbe gilt für die Prozesskostenhilfe- und Streitwertbeschwerden, soweit sich die Zuständigkeit nicht nach Abschnitt III A 5 bestimmt. Nach dem vorgenannten Schlüssel werden auch alle Sachen verteilt, für die eine Zivilkammer des Landgerichts zuständig ist, eine besondere Zuständigkeit aber nach den Bestimmungen des Abschnitts III nicht besteht. Unabhängig vom Turnus werden in jedem Monat vorab die ersten 10 Eingänge in S- Sachen, für die nicht eine besondere Zuständigkeit einer anderen Zivilkammer begründet ist, der 1. Zivilkammer zugewiesen. - entfällt ab Abweichend von den vorgenannten Absätzen für Beschwerdesachen werden der 1. Zivilkammer Beschwerdesachen nur insofern zugewiesen, als gemäß der in Abschnitt III.B getroffenen Regelung eine Spezialzuständigkeit der 1. Zivilkammer für die betreffenden Beschwerdesachen besteht. 3. Die Sachen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs in das gemeinsame Eingangsverzeichnis jeweils unter der nächsten für die zuständige Kammer vorgesehenen Nummer eingetragen. Alle Verfahren, die im Sachzusammenhang einem noch anhängigen Verfahren stehen (Parallelsachen), werden in das Verzeichnis unter der nächsten für diejenige Kammer vorgesehenen Nummer eingetragen, die mit der Parallelsache befasst ist. Dies gilt unabhängig von deren Anhängigkeit auch für Arrest- und einstweilige Verfügungsverfahren sowie selbständige Beweisverfahren. Sachzusammenhang besteht, wenn das Verfahren von a) denselben Parteien (auch Beteiligten nach 64 ff ZPO) oder b) einer Partei und einem Dritten geführt wird und Ansprüche aus denselben oder im Wesentlichen gleichartigen Rechtsund Lebensverhältnissen hergeleitet werden. Das gilt unabhängig davon, um was für Verfahren es sich handelt (z.b. 916 ff ZPO) und ob und wie sie entschieden worden sind (z.b. Versäumnisurteil). Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Kammern gegeben, so ist zuständig die Kammer, bei der das letzte derartige Verfahren anhängig geworden ist. Jedoch hat die Zuständigkeit nach dem Streitgegenstand Vorrang, soweit nicht der nächste Absatz eine Ausnahme vorsieht. An die Anhängigkeit von Richterablehnungen
17 und vorausgegangene Beschwerden - ausgenommen Prozesskostenhilfe- und Streitwertbeschwerden - wird nicht angeknüpft. Erneute Berufungen, die aus derselben erstinstanzlichen Sache hervorgehen, kommen in diejenige Kammer, die das erste Berufungsverfahren hatte. Gelangt eine Sache nach Abgabe oder Verweisung in derselben Instanz erneut an das Landgericht Lüneburg, so ist die abgebende bzw. verweisende Kammer für diese Sache zuständig. Die Kammer, die erst- oder zweitinstanzlich (Berufung, Beschwerde) über die Prozesskostenhilfe oder in einem Verfahren gemäß 916 ff ZPO entschieden hat oder bei der ein OH-Verfahren anhängig war, ist auch für den Hauptprozess bzw. das Berufungs- oder Beschwerdeverfahren zuständig. Bei gleichzeitigem Eingang mehrerer Sachen gilt folgendes: Für die Reihenfolge der Eintragung ist der Name der oder des Beklagten (bei Berufungs- und Beschwerdesachen des Beklagten 1. Instanz) bzw. Antragsgegners maßgebend, der mit dem im Alphabet ersten Anfangsbuchstaben beginnt, wobei Adelsbezeichnungen oder ähnliche Zusätze sowie spätere Namensänderungen außer Betracht bleiben. Bei mehreren Beklagten oder Antragsgegnern in einer Sache gilt diese Regelung entsprechend. Adelsbezeichnungen und ähnliche Zusätze zum Namen bleiben außer Betracht. Die Abgabe einer Sache an eine andere Zivilkammer wegen geschäftsplanmäßiger Unzuständigkeit ist nicht mehr zulässig, sobald im frühen ersten Termin verhandelt worden ist, ein Haupttermin oder eine mündliche Verhandlung in Berufungssachen anberaumt, eine Sachentscheidung - z.b. Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder Beweisbeschluss - ergangen oder seit der ersten Vorlage bei einem Richter der abgebenden Kammer mindestens 2 Monate, in S-Sachen frühestens ab Eingang der Berufungsbegründung gerechnet, verstrichen sind. Für jede innerhalb des Gerichts abgegebene Sache (einschließlich der an die Kammer für Handelssachen abgegebenen Sachen) wird eine neue über den allgemeinen Verteilungsschlüssel verteilbare Sache bei der abgebenden Kammer eingetragen, soweit dies nach diesem Geschäftsverteilungsplan in Betracht kommt. Vor Abgabe an eine andere Kammer wird der/die Vorsitzende der anderen Kammer wegen der Übernahme angehört. Der/die Vorsitzende entscheidet, ob die Kammer sich für zuständig erklärt. 4. Jeweils vom 1. eines jeden Monats an wird der Eingangsbestand der Zivilkammern des gemeinsamen Eingangsverzeichnisses ausgeglichen; dabei bleiben innerhalb des Gerichts abgegebene Sachen unberücksichtigt. Ist ein Ausgleich innerhalb des O-, OHoder S-Verzeichnisses absehbar nicht möglich, ist der Ausgleich übergreifend vorzunehmen; in diesem Fall endet der Ausgleich mit Ablauf des 31. März des Folgejahres. 5. Für Beschwerdesachen hat die sachliche Zuständigkeit Vorrang vor derjenigen des Zusammenhangs; dies gilt jedoch nicht für Prozesskostenhilfe-, Streitwert- und Räumungsfristbeschwerden; bei denen der Zusammenhang mit einer anhängigen oder
18 im selben Verfahren anhängig gewesenen Berufungs- oder Beschwerdesache Vorrang hat. Soweit eine Kammer für Beschwerden zuständig ist, gilt diese Zuständigkeit auch für Prozesskostenhilfebeschwerden und Beschwerden über den Streitwert bzw. Gegenstandswert sowie für Kostenbeschwerden, soweit nicht die 2. Zivilkammer zuständig ist. Für Beschwerden gegen Entscheidungen nach 91 a ZPO ist diejenige Kammer zuständig, die sachlich für eine Berufung in derselben Sache zuständig wäre. War einer Beschwerde nach 91 a ZPO eine Prozesskostenhilfe-Beschwerde in der Hauptsache vorausgegangen, ist diejenige Kammer zuständig, die über die Prozesskostenhilfe- Beschwerde entschieden hat. Die Kammer, die zweitinstanzlich im Beschwerdeverfahren den Nichtabhilfebeschluss eines Amtsgerichts aufgehoben hat, ist auch für das weitere Beschwerdeverfahren zuständig, soweit die Sache erneut dem Landgericht vorgelegt wird. 6. Die Handelssachen werden durch ein gemeinsames Eingangsverzeichnis (einschließlich Berufungssachen) nach folgenden Endziffern auf die Kammern für Handelssachen (7. und 11. Kammer) verteilt: 7. Kammer: Endziffer Kammer: Endziffer 8-0 Ziffer 3. dieses Abschnitts gilt hinsichtlich der Sachzusammenhangs- und Abgaberegelung für die Kammern für Handelssachen entsprechend
19 B. Die Zivilkammern im Einzelnen 1. Zivilkammer - - a) Schadensersatzansprüche aus Tierhalterhaftung, soweit nicht die 5. Zivilkammer gemäß III B 5 c zuständig ist. b) die ihr nach Abschnitt III A Nr. 1-5 und dem dort genannten Verteilungsschlüssel zugewiesenen erst- und zweitinstanzlichen Sachen, soweit nicht eine andere Zivilkammer zuständig ist; c) Beschwerden in Unterbringungssachen i.s.d. 3. Buches 2. Abschnitt des FamFG d) Beschwerden in Wohnungseigentumssachen, für die nach 62 Abs. 2 WEG nf das Wohnungseigentumsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden ist, und Berufungen in Wohnungseigentumssachen gegen die Entscheidungen der Amtsgerichte der Landgerichtsbezirke Stade, Hildesheim, Verden, Bückeburg und Lüneburg einschließlich der Streitwert- und Prozesskostenhilfebeschwerden in diesen Sachen und der Beschwerden in einstweiligen Verfügungs- und Arrestsachen, soweit sie Angelegenheiten aus diesem Gebiet betreffen; e) Beschwerden in Streitwert- und Prozesskostenhilfesachen sowie in einstweiligen Verfügungs- und Arrestsachen und gem. 707, 719, 721 Abs. 6, 769, 794 a ZPO, sofern in der Hauptsache bereits eine Berufung vor der 1. Zivilkammer anhängig ist oder war (ausgenommen abgegebene Sachen); f) Beschwerden nach 4 JVEG; g) Schiedsgerichtssachen sowie Vergleiche nach 796a, 796c ZPO; 2. Zivilkammer - - a) Schadensersatzansprüche gegen Beamte, die Bundesrepublik, die Länder und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie aus 839 BGB in Anspruch genommen werden, und Berufungssachen sowie Streitwert- und Prozesskostenhilfebeschwerden in diesen Sachen sowie Beschwerden in einstweiligen Verfügungs- und Arrestsachen, soweit sie Angelegenheiten aus diesem Gebiet betreffen;
20 b) Schadensersatzansprüche gegen Notare, soweit sie ihr Amt oder ihren Beruf betreffen und Berufungssachen sowie Streitwert- und Prozesskostenhilfebeschwerden in diesen Sachen sowie Beschwerden in einstweiligen Verfügungs- und Arrestsachen, soweit sie Angelegenheiten aus diesem Gebiet betreffen; c) Schadensersatzansprüche der Bundesrepublik, der Länder, Gemeinden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts gegen ihre Beamten aufgrund des Dienstverhältnisses und Berufungssachen sowie Streitwert- und Prozesskostenhilfebeschwerden in diesen Sachen sowie Beschwerden in einstweiligen Verfügungs- und Arrestsachen, soweit sie Angelegenheiten aus diesem Gebiet betreffen; d) Entschädigungsansprüche nach dem NATO-Truppenstatut und Berufungssachen sowie Streitwert- und Prozesskostenhilfebeschwerden in diesen Sachen sowie Beschwerden in einstweiligen Verfügungs- und Arrestsachen, soweit sie Angelegenheiten aus diesem Gebiet betreffen; e) Entschädigungsansprüche nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und Berufungssachen sowie Streitwert- und Prozesskostenhilfebeschwerden in diesen Sachen sowie Beschwerden in einstweiligen Verfügungs- und Arrestsachen, soweit sie Angelegenheiten aus diesem Gebiet betreffen; f) Ansprüche auf Schadensausgleich nach 80 ff. Nds.GefAG dem Nds. SOG und Berufungssachen sowie Streitwert- und Prozesskostenhilfebeschwerden in diesen Sachen sowie Beschwerden in einstweiligen Verfügungs- und Arrestsachen, soweit sie Angelegenheiten aus diesem Gebiet betreffen; g) Schadensersatzansprüche gegen Ärzte (ohne Tierärzte) oder Zahnärzte, Heilpraktiker, Träger von Krankenhäusern, Entbindungsheimen, Sanatorien oder ähnliche Einrichtungen aus Anlass der ärztlichen, pflegerischen oder ähnlichen Tätigkeiten sowie Honoraransprüche, die von den vorgenannten geltend gemacht werden, und Berufungssachen sowie Streitwert- und Prozesskostenhilfebeschwerden in diesen Sachen sowie Beschwerden in einstweiligen Verfügungs- und Arrestsachen, soweit sie Angelegenheiten aus diesem Gebiet betreffen; h) die ihr nach Abschnitt III A Nr. 1-5 und dem dort genannten Verteilungsschlüssel zugewiesenen erst- und zweitinstanzlichen Sachen, soweit nicht eine andere Zivilkammer zuständig ist;
21 i) Beschwerden in Kostenfestsetzungssachen gem. 104 ZPO (unmittelbar oder durch Bezugnahme) der Amtsgerichte ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Verfahrens; j) Beschwerden in Streitwert- und Prozesskostenhilfesachen sowie in einstweiligen Verfügungs- und Arrestsachen und gem. 707, 719, 721 Abs. 6, 769, 794 a ZPO, sofern in der Hauptsache bereits eine Berufung vor der 2. Zivilkammer anhängig ist oder war (ausgenommen abgegebene Sachen); 3. Zivilkammer - - a) Ansprüche aus Insolvenzanfechtung nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Teils der Insolvenzordnung. b) die ihr nach Abschnitt III A Nr. 1-5 und dem dort genannten Verteilungsschlüssel zugewiesenen erst- und zweitinstanzlichen Sachen, soweit nicht eine andere Zivilkammer zuständig ist; c) Beschwerden in Personenstandssachen und Vereinsregistersachen einschließlich der Streitwert- und Prozesskostenhilfebeschwerden in diesen Sachen; d) Beschwerden in Insolvenzsachen (einschließlich der früheren Konkurssachen) und in Vergleichssachen zur Abwendung der Insolvenz (oder des früheren Konkurses) einschließlich von Beschwerden, die sich gegen die Vergütung von Sachverständigen oder gegen Zwangsmaßnahmen in solchen Verfahren richten; e) Beschwerden in Streitwert- und Prozesskostenhilfesachen sowie in einstweiligen Verfügungs- und Arrestsachen und gem. 707, 719, 721 Abs. 6, 769, 794 a ZPO, sofern in der Hauptsache bereits eine Berufung vor der 3. Zivilkammer anhängig ist oder war (ausgenommen abgegebene Sachen); f) Beschwerden in Nachlasssachen, ausgenommen Streitwert- und Prozesskostenhilfebeschwerden in Nachlass-C-Sachen, soweit die Kammer nicht nach dem vorstehenden Buchstaben e zuständig ist. g) Beschwerden in Vormundschafts- und Familienrechtssachen im Sinne des 2. Abschnitts des FGG. h) Gebührenansprüche der Insolvenzverwalter 4. Zivilkammer
22 a) die ihr nach Abschnitt III A Nr. 1-5 und dem dort genannten Verteilungsschlüssel zugewiesenen erst- und zweitinstanzlichen Sachen, soweit nicht eine andere Zivilkammer zuständig ist; b) Beschwerden in Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen nach dem ZVG, auch soweit diese Beschwerden auf 765a ZPO gestützt werden; c) Beschwerden in Streitwert- und Prozesskostenhilfesachen sowie in einstweiligen Verfügungs- und Arrestsachen und gem. 707, 719, 721 Abs. 6, 769, 794 a ZPO, sofern in der Hauptsache bereits eine Berufung vor der 4. Zivilkammer anhängig ist oder war (ausgenommen abgegebene Sachen); d) Beschwerden in Freiheitsentziehungssachen nach dem 7. Buch des FamFG, die die auf Grund des AufenthG oder des AsylVfG angeordneten Freiheitsentziehungen betreffen (insbesondere Abschiebehaftsachen). 5. Zivilkammer - - a) Rechtsstreitigkeiten erster und zweiter Instanz aus privatrechtlichen Versicherungsverhältnissen, in denen ein Anspruch aus einem Versicherungsverhältnis geltend gemacht wird, und Regressansprüche der Versicherungen gegen den Versicherten oder Dritte (dazu gehören Streitigkeiten über den Rückgriff eines Versicherungspools [wie z. B. Deutsches Büro Grüne Karte e. V.] gegen den nicht haftpflichtversicherten Halter oder Fahrer eines Kraftfahrzeugs; dagegen gehören dazu nicht Direktansprüche der Geschädigten nach dem Pflichtversicherungsgesetz oder ähnlichen Vorschriften und auch nicht auf den Versicherer übergegangene Ansprüche des Versicherungsnehmers [z. B. aus Übergang nach 67 VVG a.f. 86 VVG n.f.) einschließlich der Streitwert- und Prozesskostenhilfebeschwerden in diesen Sachen; b) Rechtsstreitigkeiten erster und zweiter Instanz über Ansprüche aus Falschberatung bei Kapitalanlageberatung und -vermittlung, und zwar unabhängig von der Rechtsgrundlage und auch dann, wenn sich der Anspruch gegen eine Bank richtet. c) Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Haftung für Pferde eine Rolle spielt, sowie aus Schuldverhältnissen, bei denen ein Pferd den Vertragsgegenstand bildet, z.b. Verkauf, Vermietung, Leihe, Verwahrung, tierärztlicher Behandlung. d) die ihr nach Abschnitt III A Nr. 1-5 und dem dort genannten Verteilungsschlüssel zugewiesenen erst- und zweitinstanzlichen Sachen, soweit nicht eine
23 andere Zivilkammer zuständig ist; e) Entscheidungen nach 5 FamFG; f) Beschwerden in Streitwert- und Prozesskostenhilfesachen sowie in einstweiligen Verfügungs- und Arrestsachen und gem. 707, 719, 721 Abs. 6, 769, 794 a ZPO, sofern in der Hauptsache bereits eine Berufung vor der 5. Zivilkammer anhängig ist oder war (ausgenommen abgegebene Sachen); g) Beschwerden in Zwangsvollstreckungssachen, soweit nicht die 4. oder 6. ZK ausschließlich zuständig sind. 6. Zivilkammer - - a) Zweitinstanzliche Wohnraum- und Gewerbemietsachen sowie Pachtsachen; b) die ihr nach Abschnitt III A Nr. 1-5 und dem dort genannten Verteilungsschlüssel zugewiesenen erst- und zweitinstanzlichen Sachen, soweit nicht eine andere Zivilkammer zuständig ist; c) Beschwerden in einstweiligen Verfügungs- und Arrestsachen, sofern in der Hauptsache bereits eine Berufung vor der 6. Zivilkammer anhängig ist oder war (ausgenommen abgegebene Sachen); d) Beschwerden in Prozesskostenhilfesachen, bei denen in der Hauptsache bereits eine Berufung vor der 6. Zivilkammer anhängig ist oder war, soweit nicht eine andere Zivilkammer zuständig ist; e) Streitwertbeschwerden, sofern in der Hauptsache bereits eine Berufung vor der 6. Zivilkammer anhängig ist oder war; f) Entscheidungen gemäß 707, 719, 721 Abs. 6, 769, 794 a ZPO, sofern in der Hauptsache bereits eine Berufung vor der 6. Zivilkammer anhängig ist oder war (ausgenommen abgegebene Sachen). g) Beschwerden gegen Entscheidungen gem. 765a ZPO, soweit es sich um die Räumung von Wohn- oder Gewerberaum handelt und nicht die 4. Zivilkammer zuständig ist
24 7. Zivilkammer - - Als Handelsrichter/innen gehören ihr ferner an: - - Die der Kammer nach III. A. 6. zugewiesenen Sachen. 8. Zivilkammer - - Beschwerden in Verfahren nach dem 3. Buch des FamFG (insbesondere Betreuungssachen), soweit nicht die 1. Zivilkammer gemäß III B 1 c) zuständig ist, einschließlich der Streitwert- und Verfahrenskostenbeihilfebeschwerden in diesen Sachen sowie Beschwerden gegen vorbereitende Entscheidungen in einem laufenden Verfahren, sofern für eine Beschwerde gegen die abschließende Entscheidung die vorstehende Zuständigkeit gegeben wäre. 9. Zivilkammer - - a) Rechtsstreitigkeiten (einschließlich Berufungen und Beschwerden gegen 91a ZPO Beschlüsse) aus Vertragsverhältnissen der Makler (mit Ausnahme der Handelsmakler) sowie der Ehe- und Partnerschaftsvermittler einschließlich der Streitwert- und Prozesskostenhilfebeschwerden in diesen Sachen, auch soweit ein Dritter an dem Rechtsstreit beteiligt ist; b) die ihr nach Abschnitt III A Nr. 1-5 und dem dort genannten Verteilungsschlüssel zugewiesenen erst- und zweitinstanzlichen Sachen, soweit nicht eine andere Zivilkammer zuständig ist; c) Beschwerden in Streitwert- und Prozesskostenhilfesachen sowie in einstweiligen Verfügungs- und Arrestsachen und gem. 707, 719, 721 Abs. 6, 769, 794 a ZPO, sofern in der Hauptsache bereits eine Berufung vor der 9. Zivilkammer anhängig ist oder war (ausgenommen abgegebene Sachen);
25 d) Entscheidungen nach 156 KostO und 127 GNotKG, nach der Bundesnotarordnung (einschl. 15 BNotO) und nach dem Beurkundungsgesetz; e) Beschwerden und Entscheidungen nach 91 a ZPO aus Prozesssachen; soweit nicht eine andere Kammer nach III A 5 zuständig ist; f) Beschwerden gegen die Entscheidung der Amtsgerichte über die Ablehnung eines Richters oder einer Richterin; g) Beschwerden gegen die Entscheidungen der Amtsgerichte über die Ablehnung von Rechtspflegern und Rechtspflegerinnen. h) Beschwerden gegen die Entscheidungen der Amtsgerichte über die Ablehnung von Sachverständigen. i) Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit nach 36 ZPO; j) Berufungen in Wohnungseigentumssachen gegen die Entscheidungen der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks Hannover einschließlich der Streitwert- und Prozesskostenhilfebeschwerden in diesen Sachen und der Beschwerden in einstweiligen Verfügungs- und Arrestsachen, soweit sie Angelegenheiten aus diesem Gebiet betreffen und soweit die Beschwerden nicht in die Zuständigkeit der der 1. Zivilkammer unter Buchstabe d fallen. 10. Zivilkammer - - a) Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem Nds. GefAG bzw. Nds. SOG sowie nach dem Bundespolizeigesetz, b) die ihr nach Abschnitt III A Nr. 1-5 und dem dort genannten Verteilungsschlüssel zugewiesenen erst- und zweitinstanzlichen Sachen, soweit nicht eine andere Zivilkammer zuständig ist; c) Beschwerden in Streitwert- und Prozesskostenhilfesachen sowie in einstweiligen Verfügungs- und Arrestsachen und gem. 707, 719, 721 Abs. 6, 769, 794 a ZPO, sofern in der Hauptsache bereits eine Berufung vor der 10. Zivilkammer anhängig ist oder war (ausgenommen abgegebene Sachen). 11. Kammer für Handelssachen
26 Als Handelsrichter/innen gehören ihr ferner an: - - Die der Kammer nach III. A. 6. zugewiesenen Sachen. 12. Zivilkammer - - Entscheidungen nach dem Therapieunterbringungsgesetz. C. Güterichter Zu Güterichtern i.s.v. 278 Abs. 5 ZPO werden bestimmt: - - Ergänzend werden zugewiesen: - - D. Auslegung des Geschäftsverteilungsplans Auslegungszweifel aufgrund dieses Geschäftsverteilungsplans klärt das Präsidium, falls der Vorsitzende des Präsidiums sie nicht aufgrund der früheren Beratung des Präsidiums selbst klären kann
27 Können sich an einem Kompetenzkonflikt beteiligte Kammern oder ihre Vorsitzenden nicht einigen, so entscheidet auf Antrag des Vorsitzenden oder der Kammer das Präsidium über die Zuständigkeit. Unterschriften
28 Anlage 1 Besetzung der Kammern Strafkammern 1. Erste große Jugendkammer Mitglieder der 2. gr. Jugendkammer, 4., 2., 1., 5., 7., 9. Strafkammer, hilfsweise der 1., 2., 3., 4., 5., 7., 9. Zivilkammer Sitzungstage: Montag und Mittwoch 2. Erste kleine Jugendkammer Sitzungstag: Mitglieder der 1. gr. Jugendkammer, 2. großen Jugendkammer, 4., 2., 1., 5., 7., 9., Strafkammer, sowie der 1., 2., 3., 4., 5., 9. Zivilkammer Freitag 3. Zweite große Jugendkammer Beisitzer: Mitglieder der 1. gr. Jugendkammer, 1., 4., 2., 5., 7., 9. Strafkammer, hilfsweise der 2., 3., 4., 5., 7., 9., 1. Zivilkammer Sitzungstag: Dienstag und Donnerstag 4. Zweite kleine Jugendkammer Sitzungstag: Mitglieder der 2. gr. Jugendkammer, 1. großen Jugendkammer, 1., 4., 2., 5., Strafkammer sowie der 4., 5., 7., 9., 1., 2., 3. Zivilkammer Mittwoch 5. Erste (große) Strafkammer Beisitzer: Mitglieder der 2., 10., 3., 4., 5., 7., 9. Strafkammer,
29 Sitzungstag: hilfsweise der 1., 2., 3., 4., 5., 7., 9. Zivilkammer 1. und 3. Donnerstag eines Monats 6. Zweite (große) Strafkammer Beisitzer: Sitzungstag: Mitglieder der 1., 3., 4. 7., und 9., Strafkammer, hilfsweise der 2., 3., 4., 5., 7., 9., 1. Zivilkammer Dienstag und Donnerstag 7. Dritte (große) Strafkammer Sitzungstage: Mitglieder der 4., 2., 1., 10., 5., 7., 9. Strafkammer, hilfsweise der 1., 2., 3., 4., 5., 7., 9. Zivilkammer Montag, Mittwoch und 1. Freitag im Monat 8. Vierte (große) Strafkammer Beisitzer: Sitzungstage: Mitglieder der 10., 1., 2., 7., 5., 3. Strafkammer, hilfsweise der 3., 4., 5., 7., 9., 1., 2. Zivilkammer Dienstag und Donnerstag 9. Fünfte (kleine) Strafkammer Sitzungstage: Mitglieder der 10., 4., 7., 3. und 9. Strafkammer, hilfsweise der 3., 4., 5., 7., 9., 1., 2. Zivilkammer. Montag, Mittwoch und Donnerstag 10. Sechste Strafkammer Beisitzer: Mitglieder der 2. Strafkammer, 1. großen Jugendkammer, 7., 9., 1., Strafkammer, hilfsweise der 4., 5., 7., 9., 1., 2., 3. Zivilkammer
30 11. Siebte (kleine) Strafkammer Vorsitzende: Sitzungstage: Mitglieder der 4., 2., 1., 3., 5., 9. Strafkammer, hilfsweise der 5., 7., 9., 1., 2., 3., 4. Zivilkammer Montag und Mittwoch 12. Achte Strafkammer Beisitzer: Mitglieder der 2., 3., 4., 5., 7., 9. Strafkammer, hilfsweise der 1., 2., 3., 4., 5., 7., 9. Zivilkammer 13. Neunte (kleine) Strafkammer Sitzungstag: Mitglieder der 3., 2., 4., 5., 7., 1., Strafkammer, hilfsweise der 6., 7., 9., 1., 2., 3., 4., 5. Zivilkammer Dienstag und Donnerstag sowie jeder zweite Freitag, beginnend mit dem 16. Januar, im Zeitraum vom 27. März bis zum 29. Mai abweichend nur am 27. März, 17. April, 8. und 29. Mai, sodann wieder jeder zweite Freitag 14. Zehnte (große) Strafkammer Beisitzer: Sitzungstage: Dienstag und Donnerstag Mitglieder der 3., 4., 2., 5., 7., 9. Strafkammer, hilfsweise der 1., 2., 3., 4., 5., 7., 9. Zivilkammer 15. Ergänzungsrichter: Ordnet ein Vorsitzender gem. 192 Abs. 2 GVG die Hinzuziehung von Ergänzungsrichtern an, so sind hierzu folgende Richter in folgender Reihenfolge berufen: Ri inlg Kreter, RiLG Dr. Brodhun, sodann die planmäßigen Richter des Landgerichts (ohne Vorsitzende) in absteigender Rangfolge des Dienstalters, beginnend mit dem/der dienstältesten Planrichter/in
31 Ist ein Richter aus der vorstehenden Liste als Ergänzungsrichter/-in tätig geworden, so wird er beim nächsten Fall der Berufung von Ergänzungsrichtern übersprungen. Ist die Liste der Ergänzungsrichter/-innen in demselben Kalenderjahr erschöpft, wird wieder mit der Erstgenannten begonnen
32 1. Erste große Strafvollstreckungskammer Beisitzer: Mitglieder der 1. großen Strafkammer, 1. und 2. großen Jugendkammer, 4. Strafkammer sowie der der 5., 7., 9., 1., 2., 3., 4. Zivilkammer
33 Zivilkammern 1. Zivilkammer Beisitzer: Mitglieder der 3., hilfsweise der 5. Zivilkammer 2. Zivilkammer Vorsitzende: Beisitzer: Mitglieder der 9., hilfsweise der 1., hilfsweise der 4. Zivilkammer 3. Zivilkammer Vorsitzende: Beisitzer: Mitglieder der 1., hilfsweise der 9. Zivilkammer 4. Zivilkammer Beisitzer: Mitglieder der 5., hilfsweise der 2. Zivilkammer, hilfsweise der 3. Zivilkammer 5. Zivilkammer Beisitzer: Mitglieder der 4., hilfsweise der 1. Zivilkammer 6. Zivilkammer Beisitzer: Mitglieder der 4., hilfsweise der 5. Zivilkammer
34 7. Zivilkammer Vorsitzender : Sitzungstag: Donnerstag Als Handelsrichter/innen gehören ihr ferner an:
35 8. Zivilkammer Beisitzer: Mitglieder der 1., hilfsweise der 4., 2., 9. Zivilkammer 9. Zivilkammer Vorsitzende: Beisitzer: Mitglieder der 4. Zivilkammer, hilfsweise der 2. Zivilkammer 10. Zivilkammer Beisitzer: Mitglieder der 6., hilfsweise der 4. Zivilkammer 11. Kammer für Handelssachen Als Handelsrichter/innen gehören ihr ferner an: 12. Zivilkammer Beisitzer: Mitglieder der 1., hilfsweise der 2., der 3., der 4. und der 5. Zivilkammer
36 Anlage 2 Nachrichtlich: Ausbildungsleiter für Referendare: Leiter der Arbeitsgemeinschaften der Referendare: Pressedezernent: Büchereiwart: Führungsaufsicht: Notarprüfung: Sachbearbeiter für Justizverwaltungssachen Sachbearbeiterin für Justizverwaltungssachen ( einschl. Notardisziplinarangelegenheiten) IT-Beauftragter Beauftragter des Arbeitgebers in Schwerbehindertenangelegenheiten: im nicht richterlichen Bereich Frauenbeauftragte: Vertreterin: Güterichter:
Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2015
Landgericht Waldshut-Tiengen 9. Dezember 2014 Präsidium E 320 a Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2015 Das Präsidium beschließt folgende Geschäftsverteilung für das Jahr 2015: Anhängige Verfahren Grundsätzlich
Mehr5. N a c h t r a g. zur Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts München für das Jahr 2015
3204 OLG M Geschäftsverteilung 2015 des Oberlandesgerichts München 5. N a c h t r a g zur Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts München für das Jahr 2015 I. Anlass zur Änderung der Geschäftsverteilung:
MehrRichterliche Geschäftsverteilung
Richterliche Geschäftsverteilung des Landgerichts Landshut für das Geschäftsjahr 2014 2 A. Bei dem Landgericht Landshut sind eingerichtet: 8 Zivilkammern, 2 Kammern für Handelssachen, 1 Kammer für Baulandsachen,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
1 Ss 4/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5301 Ss 1/08 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 22 Ns 79/07, 22 Ns 32/07 Landgericht Potsdam 3.2 Ls 41/06 Amtsgericht Königs Wusterhausen 4152
MehrDie Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren
217 24 Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 15) Das selbstständige Beweisverfahren wurde bereits oben auf Seite 99 besprochen. Es kann bereits vor Einreichung der
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 AR 1/13 = 151 f 1284/12 Amtsgericht Bremerhaven B e s c h l u s s In dem Verfahren Beteiligte: 1. mdj. A. [ ], 2. mdj. L. [ ], 3. [ ], 4. [
MehrRICHTERLICHER GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN 2018 FÜR DAS LANDGERICHT MEMMINGEN
Stand: 01.01.2018 RICHTERLICHER GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN 2018 FÜR DAS LANDGERICHT MEMMINGEN I. Zahl der Spruchkörper: Bei dem Landgericht Memmingen bestehen 4 Zivilkammern, 2 Kammern für Handelssachen,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrO B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N
O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner
MehrDNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
MehrSo bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen Wird der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid im streitigen Verfahren
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 D-PKH 3.05 In dem Disziplinarverfahren g e g e n den Oberwerkmeister - Verteidiger: Rechtsanwalt - Beteiligte: Bundesrepublik Deutschland, hat der Disziplinarsenat
Mehr14 Die Berechnung des Gegenstandswertes
14 Die Berechnung des Gegenstandswertes (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 3) Die Kostenrechnungen für den Rechtsanwalt und das Gericht setzen bei Wertgebühren einen Gegenstandswert voraus, nach dem sich dann
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
MehrB e s c h l u s s. über die Verteilung der richterlichen Geschäfte bei dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen für das Geschäftsjahr 2012
B e s c h l u s s über die Verteilung der richterlichen Geschäfte bei dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen für das Geschäftsjahr 2012 I. Die Kammern und deren Besetzung 1. Bei dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen
MehrBeschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -
Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,
MehrNicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
MehrGerichtsverfahren alt -> neu
Gerichtsverfahren alt -> neu Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte
MehrGerichtsverfahren neu -> alt
Gerichtsverfahren neu -> alt Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:
MehrOLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.
OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00 Leitsatz HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. 8 Für Herausgabeansprüche aus einer vergleichsweise erfolgten
Mehr- keiner Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung. Art. 233 4 Abs. 6 EGBGB, 2 Abs. 1, 3 Satz 1 GVO
eitsatz Veräußern Gebäudeeigentümer, die nach der Wende das zugehörige Grundstück erworben haben, dieses nunmehr bei gleichzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechts an Dritte weiter, bedarf der entsprechende
MehrLösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht
Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht A/I 01 BB kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, 694 Abs. 1 02 a) BB muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des VU Einspruch
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 20/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, 696
MehrOberlandesgericht Köln
2 Ws 223-224/05, 2 Ws 232/05 Verkündet am: 15.07.2005 Oberlandesgericht Köln Beschluss Die Beschwerden werden auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen. G r ü n d e : I. Den Angeklagten
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 189/11 BESCHLUSS vom 27. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze n- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 4123-1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) 3. Aktualisierung 2009 (1. September 2009) Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April 2006. in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 169/05 vom 6. April 2006 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 121 Abs. 2 Ist eine Vertretung durch Anwälte
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 17/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 24/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1.) L B, 2.
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 AV 2.03 VG 6 A 32/03 und 6 A 41/03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter
MehrAnwaltsgebühren und Vereinbarungen in Polen
Antwerpen, den 8. Mai 2004 Anwaltsgebühren und Vereinbarungen in Polen Kurzreferat von radca prawny Marek Kacprzak I. Beratung Grundsatz: Honorarvereinbarungen Die Honorare sind am häufigsten auf Grund
MehrRICHTERLICHER GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN 2019 FÜR DAS LANDGERICHT MEMMINGEN
RICHTERLICHER GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN 2019 FÜR DAS LANDGERICHT MEMMINGEN I. Zahl der Spruchkörper: Bei dem Landgericht Memmingen bestehen 4 Zivilkammern, 2 Kammern für Handelssachen, 5 Strafkammern (einschließlich
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma
MehrS A T Z U N G. des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. Name und Sitz
S A T Z U N G des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen CityO.-Management e.v.. Sitz des Vereins ist Oberhausen. 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 117/06 BESCHLUSS vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152a; ZwVwV 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte
MehrLandgericht Rottweil
320 (LG Rottweil) GVP 2013-4 Landgericht Rottweil GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN für das Jahr 2013 Stand: 07.10.2013 320 (LG Rottweil) A. Kammern: Besetzung und Zuständigkeit (1) 1. Zivilkammer: stv. Beisitzer:
MehrErste Erfahrungen mit dem neuen Berufungsrecht in Patentnichtigkeitssachen
Erste Erfahrungen mit dem neuen Berufungsrecht in Patentnichtigkeitssachen Dr. Klaus Bacher Richter am Bundesgerichtshof Frankfurt, 28. September 2012 Themenübersicht Statistik Änderungen bei Verfahren
MehrObergericht des Kantons Zürich
Obergericht des Kantons Zürich Gesamtgericht Geschäftsverteilung unter den Kammern des Obergerichts ab 1. Januar 2015 Die I. Zivilkammer behandelt: altrechtlich (vorbehältlich Art. 404 und 405 ZPO): 1.
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrTennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung
Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e. V und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Sitz und Geschäftsjahr Der Sitz
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrMündlicher Bericht. des Ausschusses für Geld und Kredit (12. Ausschuß)
Deutscher Bundestag 1. Wahlperiode 1 949 Drucksache Nr. 1474 Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (12. Ausschuß) über den von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes
MehrSATZUNG DER BERLIN HYP AG
SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma
MehrDNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei
Mehr1. Mit welchen 3 Berufen dürfen Rechtsanwälte zusammenarbeiten?
MU Hörübungen zum Thema: Rechtsanwälte Beantworten Sie die Fragen: 1. Mit welchen 3 Berufen dürfen Rechtsanwälte zusammenarbeiten? 2. Rechtsanwälte dürfen Fachanwaltsbezeichnungen auf ihre Briefbögen schreiben.
MehrMediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013
Mediationsordnung 1 Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 1 (1) Der BDP kann in geeigneten Fällen den jeweiligen Parteien vorschlagen
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 9014/06 ArbG Bautzen, AK Görlitz Verkündet am 16. August 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrDNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010. OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010 OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09 KostO 147 Abs. 2, 3, 5 Keine Gebühr nach 147 Abs. 2 KostO für die Erstellung einer
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung
2 Ta 109/05 2 Ca 8116/04 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n Firma B... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:
MehrGeschäftsverteilungsplan. ab 01. Januar 2015
Geschäftsverteilungsplan ab 01. Januar 2015 A. Verteilung der anfallenden Geschäfte auf die Kammern Die zuständige Kammer bestimmt sich, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist, I. 1. nach
MehrInhaltsverzeichnis. navigation (gegenüberstellung BRAGO RVG was hat sich geändert?) 1. teil ii. neu eingeführte regelungen 73
sverzeichnis teil i. navigation (gegenüberstellung BRAGO RVG was hat sich geändert?) 1 teil ii. neu eingeführte regelungen 73 1. Mediation 73 2. Hilfeleistungen in Steuersachen 73 3. Zeugenbeistand 73
MehrGesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen (Binnenschiffahrtssachenverfahrensgesetz BinSchSVerfG)
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen (Binnenschiffahrtssachenverfahrensgesetz BinSchSVerfG) In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-5, veröffentlichten
MehrSatzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein 1
Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein Begutachtungsstelle Die Zahnärztekammer Nordrhein richtet eine Stelle zur Begutachtung
MehrAmtsgericht Schwerin. Geschäftsverteilung 2015. beschlossen am 17.12.2014
Amtsgericht Schwerin Geschäftsverteilung 2015 beschlossen am 17.12.2014 Seite 1 Inhaltsübersicht A. Allgemeiner Teil 1. Grundsätze 2. Behandlung eingehender Sachen 3. Vertretung 4. Bereitschaftsdienst
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 311/15 BESCHLUSS vom 12. November 2015 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
MehrI. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12.
Vollziehungsverordnung 531.541 zum Bundesratsbeschluss betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen vom 12. April 1957 Der Schweizerische Bundesrat,
MehrInfoblatt für Frauenhäuser. Gerichtszuständigkeit in Zivilverfahren
RIGG Materialien Nr.7 Juli 2002 Infoblatt für Frauenhäuser Gerichtszuständigkeit in Zivilverfahren Herausgegeben von Rheinland-pfälzisches Interventionsprojekt gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen
MehrAufhebung einer Lebenspartnerschaft. Vor- und Zuname. Straße und Hausnummer. PLZ und Ort. Staatsangehörigkeit. Geburtsdatum... Telefon.. E-Mail.
Bitte füllen Sie dieses Formular vollständig aus und senden dieses mit Unterschrift und den erforderlichen Unterlagen per Post, per E-Mail im PDF-Format oder per Fax an 0221-64 00 994-1. Vollmacht im Original
MehrGeschäftsverteilung und Besetzung der Kammern des Landgerichts Bad Kreuznach für das Geschäftsjahr 2016
Geschäftsverteilung und Besetzung der Kammern des Landgerichts Bad Kreuznach für das Geschäftsjahr 2016 ( Stand 01.01.2016 ) I. Zuständigkeit der Zivilkammern: Es bearbeiten: 1. die 1. Zivilkammer a) alle
MehrAntrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'
Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 284/08 BESCHLUSS vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der
MehrSatzung des Verein zur Förderung des Deutschen Kulturrates
Satzung des Verein zur Förderung des Deutschen Kulturrates Stand Präambel Der Deutsche Kulturrat e.v. ist der Spitzenverband der Bundeskulturverbände. Seine Mitglieder sind acht Zusammenschlüsse von Bundeskulturverbänden.
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 56/04 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 24. Oktober 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
MehrVersorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat
MehrBericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat
Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat 2. Februar 205 zur Änderung der Geschäftsordnung des Landrats (GO); Anpassungen betreffend Kantonalbankkommission A. Ausgangslage Am 8. Juni 204 hat der
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
Mehr26 Die Gebühren in der Zwangsvollstreckung
26 Die Gebühren in der Zwangsvollstreckung (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 17) Die sich dem Erkenntnisverfahren anschließende Zwangsvollstreckung gehört gebührenrechtlich zum selben Rechtszug. Dennoch erhält
MehrAktuelle Urteile und Rechtsfälle. 27. Februar 2014
Aktuelle Urteile und Rechtsfälle 27. Februar 2014 1. Zustellungsbevollmächtigung des Admin-C Ziffer VIII der DENIC-Domainrichtlinien: [ ] Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist der
Mehr5. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover
5. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover 1 Änderung der Satzung Die Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover vom 12.09.2002 in der Fassung der 4. Änderungssatzung
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Aktenzeichen: Ws 183/12 5 Qs 306/12 zu 101 Ds 406 Js 1368/12 AG Bremen B e s c h l u s s in der Strafsache g e g e n [ ] geb. am: [ ]1995 in [ ] wohnhaft: [ ]
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 159/14 = 70 F 1455/14 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 22. 5. 2015 gez. [ ] Urkundsbeamtin der
MehrSatzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen
Satzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft
MehrM U S T E R. 1 Name und Sitz. (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 1
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Der
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf
MehrNachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse einer KG in Gründung
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w201_202_10 letzte Aktualisierung: 23.2.2011 OLG Hamm, 14.12.2010 - I-15 W 201 + 202/10 GBO 29; HGB 123; BGB 705 Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 8/10 BESCHLUSS vom 20. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,
MehrUnternehmensbeschreibung Bitte innerhalb von zwei Wochen ausfüllen und absenden an:
Unternehmensbeschreibung Bitte innerhalb von zwei Wochen ausfüllen und absenden an: Hauptverwaltung Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom: Unser Zeichen/ Ansprechperson: Telefon: 06221 5108-42490 Fax: 06221
MehrInformationen für Enteignungsbetroffene
1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit
MehrZeichen bei Zahlen entschlüsseln
Zeichen bei Zahlen entschlüsseln In diesem Kapitel... Verwendung des Zahlenstrahls Absolut richtige Bestimmung von absoluten Werten Operationen bei Zahlen mit Vorzeichen: Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren
Mehr