GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN

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1 GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN des Landgerichts Lüneburg für das Geschäftsjahr 2015 (Beschluss des Präsidiums vom 19. Dezember zuletzt geändert durch Beschluss vom ) I. Allgemeine Bestimmungen A. Bei dem Landgericht Lüneburg bestehen 14 Strafkammern, 1 Strafvollstreckungskammer und 12 Zivilkammern. Die 7. und 11. Zivilkammer sind Kammern für Handelssachen. B. Der Präsident des Landgerichts hat bestimmt, er nehme die Aufgaben des Vorsitzenden der 6. Zivilkammer wahr. C. Arbeitsbereich und Besetzung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle sind besonders geregelt. D. Übergangsregelung Sachen, die bis zum Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres eingegangen sind, bleiben bei der Kammer, in deren Zuständigkeit sie nach der bisherigen Geschäftsverteilung gehören, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. E. Vertretungsregelung Wenn eine Vertretung innerhalb einer Kammer nicht möglich ist, gilt folgende Regelung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist: 1. Ist eine andere Kammer zur Vertretung bestimmt, so vertreten - in erster Linie die planmäßig angestellten Richterinnen und Richter (mit Ausnahme der/des Vorsitzenden) in umgekehrter Reihenfolge ihres Dienstalters, beginnend mit der/dem dienstjüngeren Richter/in, - danach die Vorsitzenden - zuletzt die Richterinnen und Richter auf Probe in der Reihenfolge ihres Anstellungsalters, 2. In den kleinen Strafkammern vertreten hinsichtlich der Reihenfolge in Abweichung von Ziff. 1 die beisitzenden Richterinnen und Richter der Vertretungskammern entsprechend ihrem Dienstalter, beginnend mit der / dem dienstältesten Richterin / Richter; im Übrigen gilt die in Ziff. 1 genannte Reihenfolge

2 3. Die in 2. und 3. Linie berufenen Richterinnen und Richter werden nur herangezogen, wenn die vorrangig berufenen verhindert sind. 4. Ist die in diesem Geschäftsverteilungsplan bei der einzelnen Kammer ausdrücklich getroffene Vertretungsregelung erschöpft, so sind die Kammern in folgender Reihenfolge nach den Grundsätzen der Nummern 1 und 2 zur Vertretung berufen (soweit sie nicht bereits als Vertreter benannt waren): 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7., 8., 9. Zivilkammer, 1., 2., 3., 4., 5., 7., 9., 10. Strafkammer. F. Vorrangregelung Bei einem zeitlichen Zusammentreffen von Rechtsprechungsaufgaben 1. großer u. kleiner Strafkammern sind die Sachen der großen Strafkammern, 2. des Schwurgerichts und der übrigen Strafkammern sind die Sachen des Schwurgerichts, 3. der Strafkammern und der Zivilkammern sind die Aufgaben der Strafkammern, vorrangig zu bearbeiten, es sei denn, eine Strafkammer hat mehr als zwei Beisitzer, in diesem Fall hat die Tätigkeit in der Zivilkammer für den Beisitzer, der sowohl in einer Straf- als auch in einer Zivilkammer ist, Vorrang. G. Zuständigkeit bei mehreren Beschuldigten: Bei mehreren Beschuldigten ist der Zuname des ältesten Beschuldigten maßgebend, bei gleichaltrigen Beschuldigten der Zuname des Beschuldigten mit dem im Alphabet ersten Anfangsbuchstaben. Adelsbezeichnungen und ähnliche Zusätze zum Namen oder spätere Namensänderungen bleiben außer Betracht. Die nach der Anklage begründete Zuständigkeit bleibt für die gesamte Dauer des Verfahrens bestehen

3 II. Strafkammern A Generelle Zuständigkeit: Die Strafkammern in Lüneburg sind zuständig - für die Schwurgerichtssachen aus dem gesamten Landgerichtsbezirk, - für die übrigen Strafsachen und Strafvollstreckungssachen sowie Bußgeldsachen aus dem Landgerichtsbezirk, - für die Strafsachen, die das Revisionsgericht an das Landgericht Lüneburg als ein anderes Gericht gleicher Ordnung gem. 354 Abs. 2 StPO zurückverweist, - für die dem Landgericht Lüneburg zugewiesenen Wiederaufnahmesachen. Die 1. Strafkammer ist als Staatsschutzkammer für die Strafsachen im Sinne des 74 a Abs. 1 GVG aus dem Bezirk des Oberlandesgerichts Celle zuständig. Für die Zuständigkeit der Spruchkörper bleiben Adelsbezeichnungen und ähnliche Namenszusätze außer Betracht. Beim Eingang mehrerer Sachen am selben Tag erfolgt die Eintragung in der alphabetischen Reihenfolge der Nachnamen der Angeklagten, wobei Adelsbezeichnungen und ähnliche Namenszusätze außer Betracht bleiben. Bei mehreren Angeklagten in einer Sache ist der Name des ältesten Angeklagten maßgeblich. Haben mehrere Angeklagte denselben Zunamen, richtet sich die Reihenfolge nach dem Alter der Angeklagten, beginnend mit dem ältesten Angeklagten. Haftsachen werden unverzüglich als erste Sachen eingetragen. Strafsachen, die das Revisionsgericht an eine kleine Strafkammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen hat, werden auf den nächsten freien Platz der nach den folgenden Regelungen nunmehr zuständigen Strafkammer eingetragen. Ansonsten wird eine Berufungssache, die bereits bei einer Strafkammer anhängig war, wiederum - denselben Angeklagten betreffend - bei dieser Kammer auf den nächsten freien Platz eingetragen, Für alle Berufungssachen gegen Urteile der Schöffengerichte und gegen Urteile der Strafrichter des Bezirks wird ein einheitliches, jährlich neu zu beginnendes gemeinsames Eingangsregister geführt. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge ihres Eingangs beim Landgericht. Die in das gemeinsame Eingangsregister eingetragenen Sachen werden nach ihrer fortlaufenden Nummer entsprechend dem Schlüssel 1 : 2 : 2 wie folgt auf die 5., 7. und 9. Strafkammer verteilt: - 3 -

4 5. Strafkammer 7. Strafkammer 9. Strafkammer usw. usw. usw

5 1. Erste große Jugendkammer - - B. Die Strafkammern im Einzelnen: Sitzungstage: Montag und Mittwoch Alle Verfahren, soweit der Zuname des Beschuldigten mit L bis Z beginnt. Anklagen zu einer großen Jugendkammer, deren Verbindung mit einem bei einer großen Jugendkammer anhängigen Verfahren beantragt ist, fallen in die Zuständigkeit der großen Jugendkammer, bei der das Altverfahren anhängig ist: a) Strafsachen nach 41 Abs. 1 und 2 JGG, soweit sich die Berufungen gegen Urteile eines Jugendschöffengerichts richten, b) Jugendschutzsachen, c) Entscheidungen nach 73 Abs. 1 GVG in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende - auch wenn zugleich Erwachsene beteiligt sind; in einem solchen Fall auch gegen Erwachsene und in Jugendschutzsachen ab Anklageerhebung; insoweit ist diese Kammer auch Kammer für Bußgeldsachen, d) Verhandlung und Entscheidung in Strafsachen der 2. großen Jugendkammer (insoweit alle Buchstaben) sowie großer Jugendkammern anderer Gerichte, die das Rechtsmittelgericht an eine große Jugendkammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen hat, e) dem Landgericht Lüneburg zugewiesene Wiederaufnahmesachen, für die eine große Jugendkammer zuständig ist, f) sonstige nicht verteilte Sachen, für die eine große Jugendkammer zuständig ist. 2. Erste kleine Jugendkammer - - Sitzungstag: Freitag Soweit der Zuname des Beschuldigten mit L bis Z beginnt: a) Strafsachen nach 41 Abs. 2 JGG, soweit im ersten Rechtszug ein Jugendrichter entschieden hat, - 5 -

6 b) Verhandlung und Entscheidung in Strafsachen der 2. kleinen Jugendkammer (insoweit alle Buchstaben) sowie Jugendkammern anderer Landgerichte, die das Revisionsgericht an eine kleine Jugendkammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen hat, c) dem Landgericht Lüneburg zugewiesene Wiederaufnahmesachen, für die eine kleine Jugendkammer zuständig ist. 3. Zweite große Jugendkammer - - Sitzungstag: Dienstag und Donnerstag Alle Verfahren, soweit der Zuname des Beschuldigten mit A bis K beginnt, Anklagen zu einer großen Jugendkammer, deren Verbindung mit einem bei einer großen Jugendkammer anhängigen Verfahren beantragt ist, fallen in die Zuständigkeit der großen Jugendkammer, bei der das Altverfahren anhängig ist: a) Strafsachen nach 41 Abs. 1 und 2 JGG, soweit sich die Berufungen gegen Urteile eines Jugendschöffengerichts richten, b) Jugendschutzsachen, c) Entscheidungen nach 73 Abs. 1 GVG in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende - auch wenn zugleich Erwachsene beteiligt sind; in einem solchen Fall auch gegen Erwachsene und in Jugendschutzsachen ab Anklageerhebung; insoweit ist diese Kammer auch Kammer für Buß-geldsachen, d) Verhandlung und Entscheidung in Strafsachen der 1. großen Jugendkammer (insoweit alle Buchstaben) sowie großer Jugendkammern anderer Gerichte, die das Rechtsmittelgericht an eine große Jugendkammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen hat, e) dem Landgericht Lüneburg zugewiesene Wiederaufnahmesachen, für die eine große Jugendkammer zuständig ist, f) sonstige nicht verteilte Sachen, für die eine große Jugendkammer zuständig ist. 4. Zweite kleine Jugendkammer - - Sitzungstag: Mittwoch - 6 -

7 Soweit der Zuname des Beschuldigten mit A bis K beginnt: a) Strafsachen nach 41 Abs. 2 JGG, soweit im ersten Rechtszug ein Jugendrichter entschieden hat, b) Verhandlung und Entscheidung in Strafsachen der 1. kleinen Jugendkammer (insoweit alle Buchstaben) sowie Jugendkammern anderer Landgerichte, die das Revisionsgericht an eine kleine Jugendkammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen hat, c) dem Landgericht Lüneburg zugewiesene Wiederaufnahmesachen, für die eine kleine Jugendkammer zuständig ist. 5. Erste (große) Strafkammer - - Sitzungstag: 1. und 3. Donnerstag eines Monats a) Strafsachen, gem. 74 a Abs. 1 und 3 GVG, b) Strafsachen des ersten Rechtszuges gegen Beschuldigte, deren Zunamen mit dem Buchstaben S beginnt, sofern kein Haftbefehl besteht, unabhängig von dessen Vollzug. Insoweit ist die Kammer auch für alle übrigen Nichthaftsachen gegen Beschuldigte zuständig, die am noch nicht erledigt sind, c) die dem Landgericht durch Präsidiumsbeschluss des OLG Celle zugewiesenen Wiederaufnahmeverfahren in Staatsschutzsachen. Zu a) und c) ist die Kammer Staatsschutzkammer. d) Entscheidungen gem. 77 Abs. 3 S. 2 GVG, e) Verhandlung und Entscheidung in Ks- und KLs-Verfahren der 10. Strafkammer sowie KLs-Verfahren der Strafkammern anderer Gerichte, die das Rechtsmittelgericht an eine (andere) große Strafkammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen hat, insoweit ist die 1. große Strafkammer auch Schwurgerichtskammer, f) nicht verteilte Sachen, für die eine große Strafkammer zuständig ist. 6. Zweite (große) Strafkammer

8 Sitzungstag: Dienstag und Donnerstag a) Strafsachen des ersten Rechtszuges gegen Beschuldigte, deren Zunamen mit den Buchstaben K bis O und U bis Z beginnen, soweit nicht die 1. oder 10. Strafkammer zuständig sind. Insoweit ist die Kammer auch für bis zum eingegangene Verfahren zuständig, bei denen bis zu diesem Zeitpunkt die Hauptverhandlung noch nicht begonnen hat, zu begonnenen Verfahren zählen auch Verfahren, bei denen die Hauptverhandlung sodann ausgesetzt worden ist. b) Verhandlung und Entscheidung in KLs-Verfahren der 4. Strafkammer sowie der Strafkammern anderer Gerichte, die das Rechtsmittelgericht an eine (andere) große Strafkammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen hat. c) die dem Landgericht zugewiesenen Wiederaufnahmesachen, für die eine allgemeine große Strafkammer zuständig ist. 7. Dritte (große) Strafkammer - - Sitzungstage: Montag, Mittwoch und 1. Freitag im Monat a) Strafsachen des ersten Rechtszuges gegen Beschuldigte, deren Zunamen mit den Buchstaben P bis T beginnen, soweit nicht die 1. Strafkammer zuständig ist. Insoweit ist die Kammer auch für bis zum eingegangene Verfahren zuständig bei denen bis zu diesem Zeitpunkt die Hauptverhandlung noch nicht begonnen hat, zu begonnenen Verfahren zählen auch Verfahren, bei denen die Hauptverhandlung sodann ausgesetzt worden ist. b) Verhandlung und Entscheidung in Ks-Verfahren der 4. Strafkammer sowie der Strafkammern anderer Gerichte, die das Rechtsmittelgericht an eine (andere) große Strafkammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen hat; insoweit ist die 3. Strafkammer auch Schwurgerichtskammer. Das Präsidium des Landgerichts hat mit Beschluss vom beschlossen: Bildung einer Hilfsstrafkammer zum wegen Überlastung der 3. großen Strafkammer, Belastung der 10. großen Strafkammer. Besetzung:

9 Die 3. große Hilfsstrafkammer ist zuständig für die im 2. Quartal 2015 ( ) eingehenden Strafsachen des ersten Rechtszugs gegen Beschuldigte, deren Zunamen mit dem Buchstaben T beginnt. 8. Vierte (große) Strafkammer - - Sitzungstage: Dienstag und Donnerstag a) ab dem eingehende Schwurgerichtssachen, b) Strafsachen des ersten Rechtszuges gegen Beschuldigte, deren Zunamen mit den Buchstaben A bis J beginnen, c) Verhandlung und Entscheidung in den Strafsachen der 2. und 3. Strafkammer, die das Rechtsmittelgericht an eine (andere) große Strafkammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen hat, d) Verhandlung und Entscheidung in Straf- und Jugendsachen, in denen das Revisionsgericht ein Urteil des Landgerichts Lüneburg nach vorausgegangener Zurückverweisung erneut aufhebt und an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverweist, soweit eines der aufgehobenen Urteile nicht von der 4. Strafkammer erlassen war. Insoweit ist die 4. Strafkammer auch große Jugendkammer. e) Verhandlung und Entscheidung in Strafsachen, in denen das Revisionsgericht ein Urteil einer großen Jugendkammer aufhebt und an eine Erwachsenenstrafkammer des Landgerichts Lüneburg zurückverweist, f) die dem Landgericht Lüneburg zugewiesenen Wiederaufnahmesachen, für die eine große Strafkammer als Schwurgericht zuständig ist. g) die dem Landgericht durch Präsidiumsbeschluss des OLG Celle zugewiesenen Wiederaufnahmeverfahren in Staatsschutzsachen. Insoweit ist die Kammer auch Staatsschutzkammer. 9. Fünfte (kleine) Strafkammer

10 Sitzungstage: Montag, Mittwoch und Donnerstag a) Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte des Bezirks, die nach dem unter II A genannten Verteilungsschlüssel auf diese Strafkammer entfallen, b) Verhandlung und Entscheidung in den Strafsachen der 7. Strafkammer sowie Strafkammern anderer Gerichte, die das Revisionsgericht an eine kleine Strafkammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen hat, c) Verhandlung und Entscheidung in Strafsachen, in denen nach Aufhebung eines Urteils der 9. Strafkammer und Zurückverweisung das erneute Urteil wiederum aufgehoben und die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen ist, d) die dem Landgericht Lüneburg zugewiesenen Wiederaufnahmesachen, für die eine kleine Strafkammer zuständig ist, e) sonstige nicht verteilte Sachen, für die eine kleine Strafkammer zuständig ist. Bei Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des erweiterten Schöffengerichts ( 29 Abs. 2 GVG) ist zweiter Richter ( 76 Abs. 3 GVG) der älteste, hilfsweise der jüngste planmäßige Beisitzer der 4. Strafkammer. 10. Sechste Strafkammer - - Mitglieder der 2. Strafkammer, 1. großen Jugendkammer, 7., 9., 1., Strafkammer, hilfsweise der 4., 5., 7., 9., 1., 2., 3. Zivilkammer Entscheidungen nach 73 Abs. 1 GVG in Straf- und Bußgeldsachen aus allen Amtsgerichtsbezirken, soweit nicht die 1. große oder 2. große Jugendkammer zuständig ist, insoweit ist die Kammer auch Kammer für Bußgeldsachen. 11. Siebte (kleine) Strafkammer - - Sitzungstage: Montag und Mittwoch

11 a) Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte des Bezirks, die nach dem unter II A genannten Verteilungsschlüssel auf diese Strafkammer entfallen, b) Verhandlung und Entscheidung in Berufungssachen der 9. kleinen Strafkammer, die das Revisionsgericht an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen hat, c) Verhandlung und Entscheidung in Strafsachen, in denen nach Aufhebung eines Urteils der 5. Strafkammer und Zurückverweisung das erneute Urteil wiederum aufgehoben und die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen worden ist. Bei Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des erweiterten Schöffengerichts ( 29 Abs. 2 GVG) ist zweiter Richter ( 76 Abs. 3 GVG) der älteste, hilfsweise der jüngste planmäßige Beisitzer der 2. Strafkammer. 12. Achte Strafkammer - - Mitglieder der 2., 3., 4., 5., 7., 9. Strafkammer, hilfsweise der 1., 2., 3., 4., 5., 7., 9. Zivilkammer Verfahren gem. 74 a Abs. 4 GVG 13. Neunte (kleine) Strafkammer - - Sitzungstag: Dienstag und Donnerstag sowie jeder zweite Freitag, beginnend mit dem 16. Januar, im Zeitraum vom 27. März bis zum 29. Mai abweichend nur am 27. März, 17. April, 8. und 29. Mai, sodann wieder jeder zweite Freitag a) Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte des Bezirks, die nach dem unter II A genannten Verteilungsschlüssel auf diese Strafkammer entfallen, soweit nicht die siebte kleine Strafkammer zuständig ist

12 b) Verhandlung und Entscheidung in Strafsachen der 5. Strafkammer, die das Rechtsmittelgericht an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverweist, c) Verhandlung und Entscheidung in Strafsachen, in denen nach Aufhebung eines Urteils der 7. Strafkammer und Zurückverweisung das erneute Urteil wiederum aufgehoben und die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen ist. Bei Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des erweiterten Schöffengerichts ( 29 Abs. 2 GVG) ist zweiter Richter ( 76 Abs. 3 GVG) der älteste, hilfsweise der jüngste planmäßige Beisitzer der 1. Strafkammer. 14. Zehnte (große) Strafkammer - - Sitzungstage: Dienstag und Donnerstag a) vom bis zum eingehende Schwurgerichtssachen. b) Verhandlung und Entscheidung in den Strafsachen der 1. Strafkammer, die das Rechtsmittelgericht an eine (andere) große Strafkammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen hat. Insoweit ist die Kammer auch Staatsschutzkammer. 15. Ergänzungsrichter: Ordnet ein Vorsitzender gem. 192 Abs. 2 GVG die Hinzuziehung von Ergänzungsrichtern an, so sind hierzu folgende Richter in folgender Reihenfolge berufen: Ri inlg, RiLG Dr., sodann die planmäßigen Richter des Landgerichts (ohne Vorsitzende) in absteigender Rangfolge des Dienstalters, beginnend mit dem/der dienstältesten Planrichter/in. Ist ein Richter aus der vorstehenden Liste als Ergänzungsrichter/-in tätig geworden, so wird er beim nächsten Fall der Berufung von Ergänzungsrichtern übersprungen. Ist die Liste der Ergänzungsrichter/-innen in demselben Kalenderjahr erschöpft, wird wieder mit der Erstgenannten begonnen

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14 1. Erste große Strafvollstreckungskammer - - C. Die Strafvollstreckungskammer: a) Die 1. (große) Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg ist zuständig für die ihr nach dem Gesetz zugewiesenen Strafvollstreckungssachen, 78a GVG, mit Ausnahme der Sachen, die der Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Celle zugewiesen sind. b) Zahl, Besetzung und Zuständigkeit der kleinen StVK bzw. der entsprechenden Dezernate bleibt der kammerinternen Geschäftsverteilung vorbehalten

15 III. Zivilkammern A. Generelle Zuständigkeit 1. Die Zivilkammern sind zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die a) ganz oder teilweise nicht einer bestimmten Kammer zugewiesen sind; insoweit gilt der unter 2. genannte Verteilungsschlüssel. b) der einzelnen Zivilkammer nach dem Streitgegenstand zugewiesen sind; die Zuweisung nach dem Streitgegenstand gilt für die O-, OH- und S-Sachen sowie für Prozesskostenhilfe- und Streitwertbeschwerden. Gehört die Klagforderung nicht zu einem Spezialgebiet oder ist sie unstreitig, streiten die Parteien aber (außerdem) über ein Rechtsverhältnis, für das ein Spezialgebiet besteht, so bestimmt dieses Rechtsverhältnis die Zuständigkeit. c) bis zum des abgelaufenen Geschäftsjahres bei ihnen eingegangen sind und für die sie bis dahin zuständig waren. 2. Alle O- und OH-Sachen werden mit Ausnahme der der 8. u. 10. ZK unter B zugewiesenen Sachen, im Übrigen aber unbeschadet der unter B geregelten Zuständigkeit - durch ein am 1. Januar 2015 neu beginnendes gemeinsames Eingangsverzeichnis nach folgendem Schlüssel auf die Kammern verteilt: 1. ZK 2. ZK 3. ZK 4. ZK 5. ZK 6. ZK 8. ZK 9. ZK 10. ZK 12. ZK 15 vom bis 21 ab Ab ab bis ab ab ab ab vom bis vom bis und ab dem ab dem ab bis ab bis ab

16 Der 2. Zivilkammer wird jedoch in O- und OH-Sachen für jede Arzthaftungssache ein weiterer Eingang gutgeschrieben. Die S-Sachen und Beschwerden in Wohnungseigentumssachen, für die nach 62 Abs. 2 WEG nf das Wohnungseigentumsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden ist, werden unbeschadet der unter B geregelten Zuständigkeit nach dem gleichen Schlüssel verteilt; dasselbe gilt für die Prozesskostenhilfe- und Streitwertbeschwerden, soweit sich die Zuständigkeit nicht nach Abschnitt III A 5 bestimmt. Nach dem vorgenannten Schlüssel werden auch alle Sachen verteilt, für die eine Zivilkammer des Landgerichts zuständig ist, eine besondere Zuständigkeit aber nach den Bestimmungen des Abschnitts III nicht besteht. Unabhängig vom Turnus werden in jedem Monat vorab die ersten 10 Eingänge in S- Sachen, für die nicht eine besondere Zuständigkeit einer anderen Zivilkammer begründet ist, der 1. Zivilkammer zugewiesen. - entfällt ab Abweichend von den vorgenannten Absätzen für Beschwerdesachen werden der 1. Zivilkammer Beschwerdesachen nur insofern zugewiesen, als gemäß der in Abschnitt III.B getroffenen Regelung eine Spezialzuständigkeit der 1. Zivilkammer für die betreffenden Beschwerdesachen besteht. 3. Die Sachen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs in das gemeinsame Eingangsverzeichnis jeweils unter der nächsten für die zuständige Kammer vorgesehenen Nummer eingetragen. Alle Verfahren, die im Sachzusammenhang einem noch anhängigen Verfahren stehen (Parallelsachen), werden in das Verzeichnis unter der nächsten für diejenige Kammer vorgesehenen Nummer eingetragen, die mit der Parallelsache befasst ist. Dies gilt unabhängig von deren Anhängigkeit auch für Arrest- und einstweilige Verfügungsverfahren sowie selbständige Beweisverfahren. Sachzusammenhang besteht, wenn das Verfahren von a) denselben Parteien (auch Beteiligten nach 64 ff ZPO) oder b) einer Partei und einem Dritten geführt wird und Ansprüche aus denselben oder im Wesentlichen gleichartigen Rechtsund Lebensverhältnissen hergeleitet werden. Das gilt unabhängig davon, um was für Verfahren es sich handelt (z.b. 916 ff ZPO) und ob und wie sie entschieden worden sind (z.b. Versäumnisurteil). Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Kammern gegeben, so ist zuständig die Kammer, bei der das letzte derartige Verfahren anhängig geworden ist. Jedoch hat die Zuständigkeit nach dem Streitgegenstand Vorrang, soweit nicht der nächste Absatz eine Ausnahme vorsieht. An die Anhängigkeit von Richterablehnungen

17 und vorausgegangene Beschwerden - ausgenommen Prozesskostenhilfe- und Streitwertbeschwerden - wird nicht angeknüpft. Erneute Berufungen, die aus derselben erstinstanzlichen Sache hervorgehen, kommen in diejenige Kammer, die das erste Berufungsverfahren hatte. Gelangt eine Sache nach Abgabe oder Verweisung in derselben Instanz erneut an das Landgericht Lüneburg, so ist die abgebende bzw. verweisende Kammer für diese Sache zuständig. Die Kammer, die erst- oder zweitinstanzlich (Berufung, Beschwerde) über die Prozesskostenhilfe oder in einem Verfahren gemäß 916 ff ZPO entschieden hat oder bei der ein OH-Verfahren anhängig war, ist auch für den Hauptprozess bzw. das Berufungs- oder Beschwerdeverfahren zuständig. Bei gleichzeitigem Eingang mehrerer Sachen gilt folgendes: Für die Reihenfolge der Eintragung ist der Name der oder des Beklagten (bei Berufungs- und Beschwerdesachen des Beklagten 1. Instanz) bzw. Antragsgegners maßgebend, der mit dem im Alphabet ersten Anfangsbuchstaben beginnt, wobei Adelsbezeichnungen oder ähnliche Zusätze sowie spätere Namensänderungen außer Betracht bleiben. Bei mehreren Beklagten oder Antragsgegnern in einer Sache gilt diese Regelung entsprechend. Adelsbezeichnungen und ähnliche Zusätze zum Namen bleiben außer Betracht. Die Abgabe einer Sache an eine andere Zivilkammer wegen geschäftsplanmäßiger Unzuständigkeit ist nicht mehr zulässig, sobald im frühen ersten Termin verhandelt worden ist, ein Haupttermin oder eine mündliche Verhandlung in Berufungssachen anberaumt, eine Sachentscheidung - z.b. Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder Beweisbeschluss - ergangen oder seit der ersten Vorlage bei einem Richter der abgebenden Kammer mindestens 2 Monate, in S-Sachen frühestens ab Eingang der Berufungsbegründung gerechnet, verstrichen sind. Für jede innerhalb des Gerichts abgegebene Sache (einschließlich der an die Kammer für Handelssachen abgegebenen Sachen) wird eine neue über den allgemeinen Verteilungsschlüssel verteilbare Sache bei der abgebenden Kammer eingetragen, soweit dies nach diesem Geschäftsverteilungsplan in Betracht kommt. Vor Abgabe an eine andere Kammer wird der/die Vorsitzende der anderen Kammer wegen der Übernahme angehört. Der/die Vorsitzende entscheidet, ob die Kammer sich für zuständig erklärt. 4. Jeweils vom 1. eines jeden Monats an wird der Eingangsbestand der Zivilkammern des gemeinsamen Eingangsverzeichnisses ausgeglichen; dabei bleiben innerhalb des Gerichts abgegebene Sachen unberücksichtigt. Ist ein Ausgleich innerhalb des O-, OHoder S-Verzeichnisses absehbar nicht möglich, ist der Ausgleich übergreifend vorzunehmen; in diesem Fall endet der Ausgleich mit Ablauf des 31. März des Folgejahres. 5. Für Beschwerdesachen hat die sachliche Zuständigkeit Vorrang vor derjenigen des Zusammenhangs; dies gilt jedoch nicht für Prozesskostenhilfe-, Streitwert- und Räumungsfristbeschwerden; bei denen der Zusammenhang mit einer anhängigen oder

18 im selben Verfahren anhängig gewesenen Berufungs- oder Beschwerdesache Vorrang hat. Soweit eine Kammer für Beschwerden zuständig ist, gilt diese Zuständigkeit auch für Prozesskostenhilfebeschwerden und Beschwerden über den Streitwert bzw. Gegenstandswert sowie für Kostenbeschwerden, soweit nicht die 2. Zivilkammer zuständig ist. Für Beschwerden gegen Entscheidungen nach 91 a ZPO ist diejenige Kammer zuständig, die sachlich für eine Berufung in derselben Sache zuständig wäre. War einer Beschwerde nach 91 a ZPO eine Prozesskostenhilfe-Beschwerde in der Hauptsache vorausgegangen, ist diejenige Kammer zuständig, die über die Prozesskostenhilfe- Beschwerde entschieden hat. Die Kammer, die zweitinstanzlich im Beschwerdeverfahren den Nichtabhilfebeschluss eines Amtsgerichts aufgehoben hat, ist auch für das weitere Beschwerdeverfahren zuständig, soweit die Sache erneut dem Landgericht vorgelegt wird. 6. Die Handelssachen werden durch ein gemeinsames Eingangsverzeichnis (einschließlich Berufungssachen) nach folgenden Endziffern auf die Kammern für Handelssachen (7. und 11. Kammer) verteilt: 7. Kammer: Endziffer Kammer: Endziffer 8-0 Ziffer 3. dieses Abschnitts gilt hinsichtlich der Sachzusammenhangs- und Abgaberegelung für die Kammern für Handelssachen entsprechend

19 B. Die Zivilkammern im Einzelnen 1. Zivilkammer - - a) Schadensersatzansprüche aus Tierhalterhaftung, soweit nicht die 5. Zivilkammer gemäß III B 5 c zuständig ist. b) die ihr nach Abschnitt III A Nr. 1-5 und dem dort genannten Verteilungsschlüssel zugewiesenen erst- und zweitinstanzlichen Sachen, soweit nicht eine andere Zivilkammer zuständig ist; c) Beschwerden in Unterbringungssachen i.s.d. 3. Buches 2. Abschnitt des FamFG d) Beschwerden in Wohnungseigentumssachen, für die nach 62 Abs. 2 WEG nf das Wohnungseigentumsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden ist, und Berufungen in Wohnungseigentumssachen gegen die Entscheidungen der Amtsgerichte der Landgerichtsbezirke Stade, Hildesheim, Verden, Bückeburg und Lüneburg einschließlich der Streitwert- und Prozesskostenhilfebeschwerden in diesen Sachen und der Beschwerden in einstweiligen Verfügungs- und Arrestsachen, soweit sie Angelegenheiten aus diesem Gebiet betreffen; e) Beschwerden in Streitwert- und Prozesskostenhilfesachen sowie in einstweiligen Verfügungs- und Arrestsachen und gem. 707, 719, 721 Abs. 6, 769, 794 a ZPO, sofern in der Hauptsache bereits eine Berufung vor der 1. Zivilkammer anhängig ist oder war (ausgenommen abgegebene Sachen); f) Beschwerden nach 4 JVEG; g) Schiedsgerichtssachen sowie Vergleiche nach 796a, 796c ZPO; 2. Zivilkammer - - a) Schadensersatzansprüche gegen Beamte, die Bundesrepublik, die Länder und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie aus 839 BGB in Anspruch genommen werden, und Berufungssachen sowie Streitwert- und Prozesskostenhilfebeschwerden in diesen Sachen sowie Beschwerden in einstweiligen Verfügungs- und Arrestsachen, soweit sie Angelegenheiten aus diesem Gebiet betreffen;

20 b) Schadensersatzansprüche gegen Notare, soweit sie ihr Amt oder ihren Beruf betreffen und Berufungssachen sowie Streitwert- und Prozesskostenhilfebeschwerden in diesen Sachen sowie Beschwerden in einstweiligen Verfügungs- und Arrestsachen, soweit sie Angelegenheiten aus diesem Gebiet betreffen; c) Schadensersatzansprüche der Bundesrepublik, der Länder, Gemeinden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts gegen ihre Beamten aufgrund des Dienstverhältnisses und Berufungssachen sowie Streitwert- und Prozesskostenhilfebeschwerden in diesen Sachen sowie Beschwerden in einstweiligen Verfügungs- und Arrestsachen, soweit sie Angelegenheiten aus diesem Gebiet betreffen; d) Entschädigungsansprüche nach dem NATO-Truppenstatut und Berufungssachen sowie Streitwert- und Prozesskostenhilfebeschwerden in diesen Sachen sowie Beschwerden in einstweiligen Verfügungs- und Arrestsachen, soweit sie Angelegenheiten aus diesem Gebiet betreffen; e) Entschädigungsansprüche nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und Berufungssachen sowie Streitwert- und Prozesskostenhilfebeschwerden in diesen Sachen sowie Beschwerden in einstweiligen Verfügungs- und Arrestsachen, soweit sie Angelegenheiten aus diesem Gebiet betreffen; f) Ansprüche auf Schadensausgleich nach 80 ff. Nds.GefAG dem Nds. SOG und Berufungssachen sowie Streitwert- und Prozesskostenhilfebeschwerden in diesen Sachen sowie Beschwerden in einstweiligen Verfügungs- und Arrestsachen, soweit sie Angelegenheiten aus diesem Gebiet betreffen; g) Schadensersatzansprüche gegen Ärzte (ohne Tierärzte) oder Zahnärzte, Heilpraktiker, Träger von Krankenhäusern, Entbindungsheimen, Sanatorien oder ähnliche Einrichtungen aus Anlass der ärztlichen, pflegerischen oder ähnlichen Tätigkeiten sowie Honoraransprüche, die von den vorgenannten geltend gemacht werden, und Berufungssachen sowie Streitwert- und Prozesskostenhilfebeschwerden in diesen Sachen sowie Beschwerden in einstweiligen Verfügungs- und Arrestsachen, soweit sie Angelegenheiten aus diesem Gebiet betreffen; h) die ihr nach Abschnitt III A Nr. 1-5 und dem dort genannten Verteilungsschlüssel zugewiesenen erst- und zweitinstanzlichen Sachen, soweit nicht eine andere Zivilkammer zuständig ist;

21 i) Beschwerden in Kostenfestsetzungssachen gem. 104 ZPO (unmittelbar oder durch Bezugnahme) der Amtsgerichte ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Verfahrens; j) Beschwerden in Streitwert- und Prozesskostenhilfesachen sowie in einstweiligen Verfügungs- und Arrestsachen und gem. 707, 719, 721 Abs. 6, 769, 794 a ZPO, sofern in der Hauptsache bereits eine Berufung vor der 2. Zivilkammer anhängig ist oder war (ausgenommen abgegebene Sachen); 3. Zivilkammer - - a) Ansprüche aus Insolvenzanfechtung nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Teils der Insolvenzordnung. b) die ihr nach Abschnitt III A Nr. 1-5 und dem dort genannten Verteilungsschlüssel zugewiesenen erst- und zweitinstanzlichen Sachen, soweit nicht eine andere Zivilkammer zuständig ist; c) Beschwerden in Personenstandssachen und Vereinsregistersachen einschließlich der Streitwert- und Prozesskostenhilfebeschwerden in diesen Sachen; d) Beschwerden in Insolvenzsachen (einschließlich der früheren Konkurssachen) und in Vergleichssachen zur Abwendung der Insolvenz (oder des früheren Konkurses) einschließlich von Beschwerden, die sich gegen die Vergütung von Sachverständigen oder gegen Zwangsmaßnahmen in solchen Verfahren richten; e) Beschwerden in Streitwert- und Prozesskostenhilfesachen sowie in einstweiligen Verfügungs- und Arrestsachen und gem. 707, 719, 721 Abs. 6, 769, 794 a ZPO, sofern in der Hauptsache bereits eine Berufung vor der 3. Zivilkammer anhängig ist oder war (ausgenommen abgegebene Sachen); f) Beschwerden in Nachlasssachen, ausgenommen Streitwert- und Prozesskostenhilfebeschwerden in Nachlass-C-Sachen, soweit die Kammer nicht nach dem vorstehenden Buchstaben e zuständig ist. g) Beschwerden in Vormundschafts- und Familienrechtssachen im Sinne des 2. Abschnitts des FGG. h) Gebührenansprüche der Insolvenzverwalter 4. Zivilkammer

22 a) die ihr nach Abschnitt III A Nr. 1-5 und dem dort genannten Verteilungsschlüssel zugewiesenen erst- und zweitinstanzlichen Sachen, soweit nicht eine andere Zivilkammer zuständig ist; b) Beschwerden in Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen nach dem ZVG, auch soweit diese Beschwerden auf 765a ZPO gestützt werden; c) Beschwerden in Streitwert- und Prozesskostenhilfesachen sowie in einstweiligen Verfügungs- und Arrestsachen und gem. 707, 719, 721 Abs. 6, 769, 794 a ZPO, sofern in der Hauptsache bereits eine Berufung vor der 4. Zivilkammer anhängig ist oder war (ausgenommen abgegebene Sachen); d) Beschwerden in Freiheitsentziehungssachen nach dem 7. Buch des FamFG, die die auf Grund des AufenthG oder des AsylVfG angeordneten Freiheitsentziehungen betreffen (insbesondere Abschiebehaftsachen). 5. Zivilkammer - - a) Rechtsstreitigkeiten erster und zweiter Instanz aus privatrechtlichen Versicherungsverhältnissen, in denen ein Anspruch aus einem Versicherungsverhältnis geltend gemacht wird, und Regressansprüche der Versicherungen gegen den Versicherten oder Dritte (dazu gehören Streitigkeiten über den Rückgriff eines Versicherungspools [wie z. B. Deutsches Büro Grüne Karte e. V.] gegen den nicht haftpflichtversicherten Halter oder Fahrer eines Kraftfahrzeugs; dagegen gehören dazu nicht Direktansprüche der Geschädigten nach dem Pflichtversicherungsgesetz oder ähnlichen Vorschriften und auch nicht auf den Versicherer übergegangene Ansprüche des Versicherungsnehmers [z. B. aus Übergang nach 67 VVG a.f. 86 VVG n.f.) einschließlich der Streitwert- und Prozesskostenhilfebeschwerden in diesen Sachen; b) Rechtsstreitigkeiten erster und zweiter Instanz über Ansprüche aus Falschberatung bei Kapitalanlageberatung und -vermittlung, und zwar unabhängig von der Rechtsgrundlage und auch dann, wenn sich der Anspruch gegen eine Bank richtet. c) Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Haftung für Pferde eine Rolle spielt, sowie aus Schuldverhältnissen, bei denen ein Pferd den Vertragsgegenstand bildet, z.b. Verkauf, Vermietung, Leihe, Verwahrung, tierärztlicher Behandlung. d) die ihr nach Abschnitt III A Nr. 1-5 und dem dort genannten Verteilungsschlüssel zugewiesenen erst- und zweitinstanzlichen Sachen, soweit nicht eine

23 andere Zivilkammer zuständig ist; e) Entscheidungen nach 5 FamFG; f) Beschwerden in Streitwert- und Prozesskostenhilfesachen sowie in einstweiligen Verfügungs- und Arrestsachen und gem. 707, 719, 721 Abs. 6, 769, 794 a ZPO, sofern in der Hauptsache bereits eine Berufung vor der 5. Zivilkammer anhängig ist oder war (ausgenommen abgegebene Sachen); g) Beschwerden in Zwangsvollstreckungssachen, soweit nicht die 4. oder 6. ZK ausschließlich zuständig sind. 6. Zivilkammer - - a) Zweitinstanzliche Wohnraum- und Gewerbemietsachen sowie Pachtsachen; b) die ihr nach Abschnitt III A Nr. 1-5 und dem dort genannten Verteilungsschlüssel zugewiesenen erst- und zweitinstanzlichen Sachen, soweit nicht eine andere Zivilkammer zuständig ist; c) Beschwerden in einstweiligen Verfügungs- und Arrestsachen, sofern in der Hauptsache bereits eine Berufung vor der 6. Zivilkammer anhängig ist oder war (ausgenommen abgegebene Sachen); d) Beschwerden in Prozesskostenhilfesachen, bei denen in der Hauptsache bereits eine Berufung vor der 6. Zivilkammer anhängig ist oder war, soweit nicht eine andere Zivilkammer zuständig ist; e) Streitwertbeschwerden, sofern in der Hauptsache bereits eine Berufung vor der 6. Zivilkammer anhängig ist oder war; f) Entscheidungen gemäß 707, 719, 721 Abs. 6, 769, 794 a ZPO, sofern in der Hauptsache bereits eine Berufung vor der 6. Zivilkammer anhängig ist oder war (ausgenommen abgegebene Sachen). g) Beschwerden gegen Entscheidungen gem. 765a ZPO, soweit es sich um die Räumung von Wohn- oder Gewerberaum handelt und nicht die 4. Zivilkammer zuständig ist

24 7. Zivilkammer - - Als Handelsrichter/innen gehören ihr ferner an: - - Die der Kammer nach III. A. 6. zugewiesenen Sachen. 8. Zivilkammer - - Beschwerden in Verfahren nach dem 3. Buch des FamFG (insbesondere Betreuungssachen), soweit nicht die 1. Zivilkammer gemäß III B 1 c) zuständig ist, einschließlich der Streitwert- und Verfahrenskostenbeihilfebeschwerden in diesen Sachen sowie Beschwerden gegen vorbereitende Entscheidungen in einem laufenden Verfahren, sofern für eine Beschwerde gegen die abschließende Entscheidung die vorstehende Zuständigkeit gegeben wäre. 9. Zivilkammer - - a) Rechtsstreitigkeiten (einschließlich Berufungen und Beschwerden gegen 91a ZPO Beschlüsse) aus Vertragsverhältnissen der Makler (mit Ausnahme der Handelsmakler) sowie der Ehe- und Partnerschaftsvermittler einschließlich der Streitwert- und Prozesskostenhilfebeschwerden in diesen Sachen, auch soweit ein Dritter an dem Rechtsstreit beteiligt ist; b) die ihr nach Abschnitt III A Nr. 1-5 und dem dort genannten Verteilungsschlüssel zugewiesenen erst- und zweitinstanzlichen Sachen, soweit nicht eine andere Zivilkammer zuständig ist; c) Beschwerden in Streitwert- und Prozesskostenhilfesachen sowie in einstweiligen Verfügungs- und Arrestsachen und gem. 707, 719, 721 Abs. 6, 769, 794 a ZPO, sofern in der Hauptsache bereits eine Berufung vor der 9. Zivilkammer anhängig ist oder war (ausgenommen abgegebene Sachen);

25 d) Entscheidungen nach 156 KostO und 127 GNotKG, nach der Bundesnotarordnung (einschl. 15 BNotO) und nach dem Beurkundungsgesetz; e) Beschwerden und Entscheidungen nach 91 a ZPO aus Prozesssachen; soweit nicht eine andere Kammer nach III A 5 zuständig ist; f) Beschwerden gegen die Entscheidung der Amtsgerichte über die Ablehnung eines Richters oder einer Richterin; g) Beschwerden gegen die Entscheidungen der Amtsgerichte über die Ablehnung von Rechtspflegern und Rechtspflegerinnen. h) Beschwerden gegen die Entscheidungen der Amtsgerichte über die Ablehnung von Sachverständigen. i) Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit nach 36 ZPO; j) Berufungen in Wohnungseigentumssachen gegen die Entscheidungen der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks Hannover einschließlich der Streitwert- und Prozesskostenhilfebeschwerden in diesen Sachen und der Beschwerden in einstweiligen Verfügungs- und Arrestsachen, soweit sie Angelegenheiten aus diesem Gebiet betreffen und soweit die Beschwerden nicht in die Zuständigkeit der der 1. Zivilkammer unter Buchstabe d fallen. 10. Zivilkammer - - a) Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem Nds. GefAG bzw. Nds. SOG sowie nach dem Bundespolizeigesetz, b) die ihr nach Abschnitt III A Nr. 1-5 und dem dort genannten Verteilungsschlüssel zugewiesenen erst- und zweitinstanzlichen Sachen, soweit nicht eine andere Zivilkammer zuständig ist; c) Beschwerden in Streitwert- und Prozesskostenhilfesachen sowie in einstweiligen Verfügungs- und Arrestsachen und gem. 707, 719, 721 Abs. 6, 769, 794 a ZPO, sofern in der Hauptsache bereits eine Berufung vor der 10. Zivilkammer anhängig ist oder war (ausgenommen abgegebene Sachen). 11. Kammer für Handelssachen

26 Als Handelsrichter/innen gehören ihr ferner an: - - Die der Kammer nach III. A. 6. zugewiesenen Sachen. 12. Zivilkammer - - Entscheidungen nach dem Therapieunterbringungsgesetz. C. Güterichter Zu Güterichtern i.s.v. 278 Abs. 5 ZPO werden bestimmt: - - Ergänzend werden zugewiesen: - - D. Auslegung des Geschäftsverteilungsplans Auslegungszweifel aufgrund dieses Geschäftsverteilungsplans klärt das Präsidium, falls der Vorsitzende des Präsidiums sie nicht aufgrund der früheren Beratung des Präsidiums selbst klären kann

27 Können sich an einem Kompetenzkonflikt beteiligte Kammern oder ihre Vorsitzenden nicht einigen, so entscheidet auf Antrag des Vorsitzenden oder der Kammer das Präsidium über die Zuständigkeit. Unterschriften

28 Anlage 1 Besetzung der Kammern Strafkammern 1. Erste große Jugendkammer Mitglieder der 2. gr. Jugendkammer, 4., 2., 1., 5., 7., 9. Strafkammer, hilfsweise der 1., 2., 3., 4., 5., 7., 9. Zivilkammer Sitzungstage: Montag und Mittwoch 2. Erste kleine Jugendkammer Sitzungstag: Mitglieder der 1. gr. Jugendkammer, 2. großen Jugendkammer, 4., 2., 1., 5., 7., 9., Strafkammer, sowie der 1., 2., 3., 4., 5., 9. Zivilkammer Freitag 3. Zweite große Jugendkammer Beisitzer: Mitglieder der 1. gr. Jugendkammer, 1., 4., 2., 5., 7., 9. Strafkammer, hilfsweise der 2., 3., 4., 5., 7., 9., 1. Zivilkammer Sitzungstag: Dienstag und Donnerstag 4. Zweite kleine Jugendkammer Sitzungstag: Mitglieder der 2. gr. Jugendkammer, 1. großen Jugendkammer, 1., 4., 2., 5., Strafkammer sowie der 4., 5., 7., 9., 1., 2., 3. Zivilkammer Mittwoch 5. Erste (große) Strafkammer Beisitzer: Mitglieder der 2., 10., 3., 4., 5., 7., 9. Strafkammer,

29 Sitzungstag: hilfsweise der 1., 2., 3., 4., 5., 7., 9. Zivilkammer 1. und 3. Donnerstag eines Monats 6. Zweite (große) Strafkammer Beisitzer: Sitzungstag: Mitglieder der 1., 3., 4. 7., und 9., Strafkammer, hilfsweise der 2., 3., 4., 5., 7., 9., 1. Zivilkammer Dienstag und Donnerstag 7. Dritte (große) Strafkammer Sitzungstage: Mitglieder der 4., 2., 1., 10., 5., 7., 9. Strafkammer, hilfsweise der 1., 2., 3., 4., 5., 7., 9. Zivilkammer Montag, Mittwoch und 1. Freitag im Monat 8. Vierte (große) Strafkammer Beisitzer: Sitzungstage: Mitglieder der 10., 1., 2., 7., 5., 3. Strafkammer, hilfsweise der 3., 4., 5., 7., 9., 1., 2. Zivilkammer Dienstag und Donnerstag 9. Fünfte (kleine) Strafkammer Sitzungstage: Mitglieder der 10., 4., 7., 3. und 9. Strafkammer, hilfsweise der 3., 4., 5., 7., 9., 1., 2. Zivilkammer. Montag, Mittwoch und Donnerstag 10. Sechste Strafkammer Beisitzer: Mitglieder der 2. Strafkammer, 1. großen Jugendkammer, 7., 9., 1., Strafkammer, hilfsweise der 4., 5., 7., 9., 1., 2., 3. Zivilkammer

30 11. Siebte (kleine) Strafkammer Vorsitzende: Sitzungstage: Mitglieder der 4., 2., 1., 3., 5., 9. Strafkammer, hilfsweise der 5., 7., 9., 1., 2., 3., 4. Zivilkammer Montag und Mittwoch 12. Achte Strafkammer Beisitzer: Mitglieder der 2., 3., 4., 5., 7., 9. Strafkammer, hilfsweise der 1., 2., 3., 4., 5., 7., 9. Zivilkammer 13. Neunte (kleine) Strafkammer Sitzungstag: Mitglieder der 3., 2., 4., 5., 7., 1., Strafkammer, hilfsweise der 6., 7., 9., 1., 2., 3., 4., 5. Zivilkammer Dienstag und Donnerstag sowie jeder zweite Freitag, beginnend mit dem 16. Januar, im Zeitraum vom 27. März bis zum 29. Mai abweichend nur am 27. März, 17. April, 8. und 29. Mai, sodann wieder jeder zweite Freitag 14. Zehnte (große) Strafkammer Beisitzer: Sitzungstage: Dienstag und Donnerstag Mitglieder der 3., 4., 2., 5., 7., 9. Strafkammer, hilfsweise der 1., 2., 3., 4., 5., 7., 9. Zivilkammer 15. Ergänzungsrichter: Ordnet ein Vorsitzender gem. 192 Abs. 2 GVG die Hinzuziehung von Ergänzungsrichtern an, so sind hierzu folgende Richter in folgender Reihenfolge berufen: Ri inlg Kreter, RiLG Dr. Brodhun, sodann die planmäßigen Richter des Landgerichts (ohne Vorsitzende) in absteigender Rangfolge des Dienstalters, beginnend mit dem/der dienstältesten Planrichter/in

31 Ist ein Richter aus der vorstehenden Liste als Ergänzungsrichter/-in tätig geworden, so wird er beim nächsten Fall der Berufung von Ergänzungsrichtern übersprungen. Ist die Liste der Ergänzungsrichter/-innen in demselben Kalenderjahr erschöpft, wird wieder mit der Erstgenannten begonnen

32 1. Erste große Strafvollstreckungskammer Beisitzer: Mitglieder der 1. großen Strafkammer, 1. und 2. großen Jugendkammer, 4. Strafkammer sowie der der 5., 7., 9., 1., 2., 3., 4. Zivilkammer

33 Zivilkammern 1. Zivilkammer Beisitzer: Mitglieder der 3., hilfsweise der 5. Zivilkammer 2. Zivilkammer Vorsitzende: Beisitzer: Mitglieder der 9., hilfsweise der 1., hilfsweise der 4. Zivilkammer 3. Zivilkammer Vorsitzende: Beisitzer: Mitglieder der 1., hilfsweise der 9. Zivilkammer 4. Zivilkammer Beisitzer: Mitglieder der 5., hilfsweise der 2. Zivilkammer, hilfsweise der 3. Zivilkammer 5. Zivilkammer Beisitzer: Mitglieder der 4., hilfsweise der 1. Zivilkammer 6. Zivilkammer Beisitzer: Mitglieder der 4., hilfsweise der 5. Zivilkammer

34 7. Zivilkammer Vorsitzender : Sitzungstag: Donnerstag Als Handelsrichter/innen gehören ihr ferner an:

35 8. Zivilkammer Beisitzer: Mitglieder der 1., hilfsweise der 4., 2., 9. Zivilkammer 9. Zivilkammer Vorsitzende: Beisitzer: Mitglieder der 4. Zivilkammer, hilfsweise der 2. Zivilkammer 10. Zivilkammer Beisitzer: Mitglieder der 6., hilfsweise der 4. Zivilkammer 11. Kammer für Handelssachen Als Handelsrichter/innen gehören ihr ferner an: 12. Zivilkammer Beisitzer: Mitglieder der 1., hilfsweise der 2., der 3., der 4. und der 5. Zivilkammer

36 Anlage 2 Nachrichtlich: Ausbildungsleiter für Referendare: Leiter der Arbeitsgemeinschaften der Referendare: Pressedezernent: Büchereiwart: Führungsaufsicht: Notarprüfung: Sachbearbeiter für Justizverwaltungssachen Sachbearbeiterin für Justizverwaltungssachen ( einschl. Notardisziplinarangelegenheiten) IT-Beauftragter Beauftragter des Arbeitgebers in Schwerbehindertenangelegenheiten: im nicht richterlichen Bereich Frauenbeauftragte: Vertreterin: Güterichter:

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