Reglement für den Studiengang Bachelor of Science HES-SO in Betriebsökonomie. Das Rektorat der Fachhochschule Westschweiz, I. Allgemeine Bestimmungen

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1 Das Rektorat der Fachhochschule Westschweiz, gestützt auf die interkantonale Vereinbarung über die Fachhochschule Westschweiz (HES-SO) vom 6. Mai 011, gestützt auf die Rahmenrichtlinien für die Grundausbildung (Bachelor- und Masterstudiengänge) an der HES-SO vom 6. Mai 011, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich Art. 1 1 Das vorliegende Reglement legt die Rahmenrichtlinien für die Grundausbildung (Bachelor- und Masterstudiengänge) an der HES-SO für den Studiengang Bachelor of Science HES-SO in Betriebsökonomie fest. Es gilt für alle Personen, die an der HES-SO eingeschrieben sind und den Titel Bachelor of Science HES-SO in Betriebsökonomie anstreben. Unterrichtssprache Art. 1 Die Ausbildung wird in Französisch oder Deutsch erteilt. Es wird ein zweisprachiges Programm angeboten. Bestimmte Module können in englischer Sprache erteilt werden. Die Vertiefungsrichtung International Business Administration wird in englischer Sprache angeboten. Definitionen Art. 1 Eine Vorlesungseinheit (oder Unterrichtseinheit) ist ein Unterrichtsoder Lernbaustein, dessen Dauer und dessen Ziele genau festgelegt sind und der Bestandteil eines Moduls ist. Ein Modul ist eine strukturierte und kohärente Kombination von Vorlesungseinheiten, die dem Erwerb von genau abgegrenzten Kenntnissen und zur Erreichung festgelegter Lernziele dienen. Der Rahmenstudienplan legt den Aufbau der Ausbildung und die Aufteilung der allen Hochschulen gemeinsamen Module bzw. die für jede Hochschule spezifischen Module fest. Der Studienplan entspricht der Anwendung des Rahmenstudienplans auf der Ebene der jeweiligen Hochschule und beinhaltet insbesondere die Variationen der Wahlmodule einer Schule sowie die Haupt- und Nebenoptionen. Seite 1/7

2 Ausbildungsart und -dauer Art. 1 Der Studiengang bietet ein Vollzeitstudium und ein berufsbegleitendes Studium. Die Hochschulen entscheiden auf lokaler Ebene über die angebotenen Ausbildungsarten sowie über die Unterrichtssprachen. Auf Beschluss des Rektorats kann der Studiengang Vertiefungsrichtungen anbieten. In Sonderfällen können von dem Studiengang des Standorts ausnahmsweise Abweichungen von der maximalen Studiendauer von 1 Semestern bewilligt werden. 5 Für die in Absatz erwähnten Sonderfälle muss der Antrag begründet und vor Beginn eines Studienjahres beim Studiengang des Standorts eingereicht werden. Berufsbegleitendes Studium Art. 5 1 Studierende, die zu einem berufsbegleitenden Studium eingeschrieben sind, müssen pro Semester einen Beschäftigungsgrad von mindestens 50 % in einem der Betriebsökonomie verwandten Bereich nachweisen können. Bei einem vollständigen oder teilweisen Verlust der Beschäftigung, durch den der Beschäftigungsgrad unter 50 % sinkt, sind die Studierenden verpflichtet, die Hochschule sofort davon in Kenntnis zu setzen. Nach Ablauf eines maximalen Toleranzzeitraums von einem Semester ohne Beschäftigung muss die Ausbildung als Vollzeitstudium fortgesetzt werden. Zu jedem Semesterbeginn müssen Studierende, die ein berufsbegleitendes Studium absolvieren, eine Arbeitsbestätigung vorlegen. Wechsel der Ausbildungsart Art. 6 1 Studierende können bei der Hochschule einen Wechsel der Ausbildungsart zum Beginn eines Semesters beantragen. Die Hochschule entscheidet formell darüber. Die Modalitäten für die Anmeldung zu den Modulen im Falle eines Wechsels der Ausbildungsart werden von der jeweiligen Hochschule beschlossen. Seite /7

3 Wechsel zwischen Hochschulen Art. 7 1 Studierende können beantragen, ihre Ausbildung in demselben Studiengang an einer anderen Hochschule der HES-SO fortzusetzen, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen: a) sie wurden nicht definitiv vom Studium ausgeschlossen; b) sie haben alle Evaluationen absolviert, die für den Erwerb der ECTS- Credits der Module, zu denen sie angemeldet waren, erforderlich sind. Für jedes nicht abgeschlossene Modul wird die Note 1.0 vergeben. Die Studierenden müssen ihren Verlegungsantrag zwingend an die Hochschule richten, an der sie ihr Studium fortsetzen möchten, mit Kopie an die Hochschule, an der sie eingeschrieben waren. Grundsätzlich können Genehmigungen für einen Wechsel nur auf den Beginn eines neuen Studienjahres erteilt werden. Die Hochschule ist verpflichtet, den Wechsel von Studierenden zu akzeptieren, die die vorstehenden Bedingungen erfüllen. Seite /7

4 II. Organisation des Studiums Art. 8 Die Ausbildung beruht auf dem im Studienplan des Studiengangs definierten Kompetenzprofil. Organisationsprinzipien Hochschulübergreifende Module Art. 9 1 Der Studiengang kann hochschulübergreifende Module organisieren, insbesondere für Module von Hauptoptionen. Bei externen Aufenthalten zum Besuch eines Teils der Unterrichtsveranstaltungen an einer anderen Hochschule bleiben die Studierenden unter der Verantwortung der Hochschule, die für den Studiengang verantwortlich ist. Sie haben die an der Gastschule geltenden Vorschriften einzuhalten. Mobilität Art. 10 Studierende, die sich dafür entscheiden und die Genehmigung erhalten, einen Teil ihrer Ausbildung im Rahmen einer Mobilität zu absolvieren, absolvieren diesen entweder auf Semester- oder auf Jahresbasis. Validierung der Module und Vergabe von ECTS- Credits Art. 11 Jedes Modul ist Gegenstand einer Evaluation, für die ein numerischer Notenwert als Zehntelnote auf einer Notenskala von 1.0 bis 6.0 vergeben wird. Die Note.0 ist die Mindestnote für das Bestehen des Moduls. Voraussetzungen für das. Semester Art. 1 1 Um ihr Studium im. Semester des Studienplans fortzusetzen, sowohl im Vollzeit- als auch im berufsbegleitenden Studium, sind Studierende verpflichtet, mindestens 5 ECTS-Credits im Vollzeitstudium bzw. 6 ECTS- Credits im berufsbegleitenden Studium zu erwerben. Ein Ausgleich von Modulen ist nicht möglich. Studierende, die nicht 5 ECTS-Credits im Vollzeitstudium bzw. 6 ECTS- Credits im berufsbegleitenden Studium erworben haben, können die im Studienplan vorgesehenen Vorlesungen des. Semesters nicht besuchen und müssen die nicht bestandenen Module des 1. und. Semesters wiederholen. Seite /7

5 Anmeldung zu den Modulen und Teilnahme an den Evaluationen Art. 1 1 Die Studierenden melden sich zu allen Modulen an, die im Studienplan vorgesehen sind. Sobald Studierende zu einem Modul angemeldet sind, sind sie verpflichtet, zu allen von der Hochschule organisierten Evaluationen zu erscheinen. Jede Abwesenheit bei einer Evaluation muss durch ein ärztliches Zeugnis oder ein offizielles Dokument begründet werden, das innerhalb der von der Hochschule festgelegten Frist vorzulegen ist. Im Falle einer unbegründeten Abwesenheit oder wenn die Arbeiten nicht fristgerecht abgegeben werden, erhalten die Studierenden für die Evaluation die Note Im Falle einer begründeten Abwesenheit werden die Studierenden zu neuen Prüfungen vorgeladen, deren Termine von der Hochschule festgelegt werden. 6 Jeder Abbruch wird als Nichtbestehen eines Moduls betrachtet. Besuch der Vorlesungen Art. 1 Die Modalitäten für den Besuch der Vorlesungen sind in den Reglementen der Hochschulen angegeben und können in den Modulbeschrieben näher ausgeführt werden. Zusatzarbeit Art Wenn Studierende für ein Modul eine Note zwischen.5 und.9 erhalten, müssen sie sich zu den Prüfungen für die Zusatzarbeit gemäss den im Modulbeschrieb vorgesehenen Bedingungen anmelden, ausser wenn im Modulbeschrieb keine Zusatzarbeit vorgesehen ist. Für Vorlesungseinheiten, für welche die Note.0 oder höher vergeben wurde, kann keine Zusatzarbeit erbracht werden. Für ein wiederholtes Modul kann keine Zusatzarbeit erbracht werden. Im Falle einer Zusatzarbeit gibt das Zeugnis der Studierenden die tatsächliche Note mit Vermerk der Zusatzarbeit an. Wiederholung Art Die Modalitäten für eine Wiederholung sind im Modulbeschrieb festgelegt. Nur Vorlesungseinheiten, für welche Noten unter 5.0 vergeben wurden, müssen wiederholt werden. Im Falle einer nicht wiederholten Vorlesungseinheit werden die für den ersten Versuch vergebenen Noten in die Berechnungen übernommen, um die Note des wiederholten Moduls zu ermitteln. Jedes Modul kann nur ein einziges Mal wiederholt werden. 5 Das Nichtbestehen eines wiederholten Moduls führt zur Exmatrikulation der Studierenden wegen definitiven Nichtbestehens. Seite 5/7

6 Bachelorarbeit Art Für eine bestandene Bachelorarbeit werden 1 ECTS-Credits vergeben. Sie wird grundsätzlich während des letzten Semesters der Ausbildung durchgeführt. Die Bachelorarbeit wird von einem/einer verantwortlichen Dozierenden betreut. Die Studierenden verfassen einen Bericht und verteidigen ihre Bachelorarbeit. Die Modalitäten für die Evaluation, den Terminplan und die Verteidigung sind im Modulbeschrieb festgelegt. Studierende, die ihre Bachelorarbeit unter der Leitung eines/einer Dozierenden durchführen, der/die an eine andere Hochschule angegliedert ist, unterliegen weiterhin den Vorschriften der Hochschule, an der sie eingeschrieben sind. Betrug Art Jeder Betrug oder Betrugsversuch wird sanktioniert, indem für das betroffene Modul mindestens die Note 1.0 vergeben wird, was das Nichtbestehen dieses Moduls bedeutet. Von der Hochschule können zusätzliche Sanktionen beschlossen werden, wie sie in den Rahmenrichtlinien für die Grundausbildung (Bachelor- und Masterstudiengänge) an der HES-SO vorgesehen sind. Im Falle eines Beschlusses über den Ausschluss aus dem Studiengang erteilt die Hochschule ihren Beschluss nach Stellungnahme des Bereichsrats. Diplom Art. 19 Studierende, die die im Studienplan vorgesehenen 180 ECTS-Credits innerhalb der vorgeschriebenen Zeit erworben haben, erhalten das Diplom Bachelor of Science HES-SO in Betriebsökonomie. Wiederaufnahme des Studiums (ausser bei definitivem Nichtbestehen) Art. 0 1 Bewerber/innen, die innerhalb von 5 Jahren nach einer Exmatrikulation aus dem Studiengang Betriebsökonomie (HES-SO) ein Studium in demselben Studiengang der HES-SO wiederaufnehmen möchten, müssen das Zulassungsverfahren erneut durchlaufen, sofern die Exmatrikulation aus anderen Gründen als einem definitiven Nichtbestehen oder disziplinarischen Gründen erfolgt ist. Die während der vorhergehenden Einschreibung erworbenen Module werden durch Anerkennung von Ausbildungsleistungen bei der erneuten Einschreibung als erworben betrachtet. Im Falle einer erneuten Einschreibung verfügen sie nur über einen einzigen Versuch, um die zuvor nicht bestandenen Module erfolgreich abzuschliessen. III. Schlussbestimmungen Rechtsvorschriften der Hochschulen Art. 1 Das vorliegende Reglement wird von den Hochschulen unter Einhaltung der Referenztexte angewandt. Seite 6/7

7 Aufhebung und Inkrafttreten Art. 1 Die Richtlinien des Studiengangs Bachelor of Science HES-SO in Betriebsökonomie vom 10. Mai 01 werden aufgehoben. Das vorliegende Reglement gilt für alle Studierende, die diesen Studiengang ab dem Studienjahrbeginn im September 01 begonnen haben. 1 Das vorliegende Reglement tritt zum 15. September 01 in Kraft. Das vorliegende Reglement wurde mit dem Beschluss R 01//79 vom Rektorat der HES-SO an seiner Sitzung vom 15. Juli 01 verabschiedet. Seite 7/7

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