Stellungnahme zum Psychologengesetz 2013
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- Karlheinz Lehmann
- vor 8 Jahren
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1 3/SN-538/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 7 Stellungnahme zum Psychologengesetz 2013 Sehr geehrte Damen und Herren, Als anerkannte Ausbildungseinrichtung zur Vermittlung theoretisch fachlicher Kompetenz nach 7 Psychologengesetz (BGBl. I Nr. 98/2001) nehmen wir zum geplanten Psychologengesetz 2013 Stellung. Wir sind nach Neuaufnahmen im letzten Berichtsjahr gerechnet der zweitgrößte Anbieter (von insgesamt 8) der theoretischen Ausbildung in Klinischer und Gesundheitspsychologie in Österreich [1]. Unser Augenmerk liegt aufgrund unserer Tätigkeit hauptsächlich auf der postgraduellen Ausbildung in Klinischer und Gesundheitspsychologie. Wir verstehen uns als Bildungseinrichtung, die angehenden Klinischen und GesundheitspsychologInnen profundes, praxisorientiertes Wissen in zeitgemäßer Form zur Verfügung stellt. Da die in Ausbildung befindlichen Personen den theoretischen Lehrgang vollständig aus (begrenzten) privaten Mitteln bestreiten, verstehen wir uns auch als Dienstleistungsbetrieb. 1.) Die Anerkennung von Ausbildungsinstituten unter Berücksichtigung regionaler Erfordernisse im 9 Abs. 3 würde eine Monopolbildung / Kartellbildung von Ausbildungseinrichtungen für Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie einführen. Eine zahlenmäßige, regionale Beschränkung der Anzahl anerkannter Ausbildungsinstitute, wird im vorliegenden Gesetzesentwurf vorgesehen. Die Anerkennung neuer Ausbildungseinrichtungen soll neben den zu erfüllenden Kriterien des vorzulegenden Ausbildungscurriculums, des Lehrkörpers und der räumlichen und sachlichen Ausstattung nur ausgesprochen werden, wenn auch die regionalen Erfordernisse berücksichtigt werden. Dies bedeutet nichts anderes als eine Kartellbildung bzw. Festigung von Monopolstellungen bereits anerkannter Ausbildungseinrichtungen gegenüber solchen, die zu einem späteren Zeitpunkt ansuchen. Dies wiederspricht dem österreichischen Kartellrecht wie auch dem Europäischen Wettbewerbsrecht. Die Ausbildungseinrichtungen sind postgraduelle Bildungseinrichtungen und operieren am freien Markt. Die von den Einrichtungen zu erfüllenden Qualitätskriterien sind vom Gesundheitsministerium vorgegeben und sind von den Einrichtungen einzuhalten, ansonsten kann die Ausbildungsberechtigung entzogen werden ( 6 des Gesetzesentwurfes). Die PsychologInnen können aus freien Stücken entscheiden, welchem anerkannten Ausbildungsinstitut Sie ihr Vertrauen geben. Die Ausbildungskosten sind von von den postgraduell Auszubildenden selbst zu tragen. Es ist daher der Passus unter Berücksichtigung regionaler Erfordernisse zur Gänze aus dem Gesetzesentwurf zu entfernen. Seite 1/7
2 2 von 7 3/SN-538/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 2.) Unpassende Übergangsbestimmungen für die Ausbildungseinrichtungen: Es besteht die Gefahr, dass nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes viele Monate vergehen, bis Ausbildungseinrichtungen nach neuem Modus anerkannt sind dies kann dazu führen, dass über Jahre KEINE (!) postgraduelle Ausbildungsmöglichkeit für PsychologInnen und Psychologen im Bereich Klinische und Gesundheitspsychologie besteht. Der letzte Start von Ausbildungs Lehrgängen nach altem Modus wäre Juni Ein Einreichen neuer Ausbildungscurricula ist aber erst mit Juli 2014 möglich. Ein Abschluß der Begutachtung der neuen Ausbildungscurricula wird aber erfahrungsgemäß bis zu 3 Jahre dauern können. Es können daher auch durch die Regelung der Übergangsbestimmungen in 49 wohl die ersten 2 3 Jahre nach Inkrafttreten des PG 2013 KEINE (!) PsychologInnen postgraduell zu Klinischen und GesundheitspsychologInnen weitergebildet werden. Theoretische Ausbildungseinrichtungen können laut Übergangsbestimmungen ( 49 Abs. 2) zumindest zwei Jahre lang nach Inkrafttreten des Gesetzes weiter ausbilden, müssen jedoch hierfür die Voraussetzungen nach 9 Abs. 1 und Abs. 2 erfüllen. Dies kommt de facto einer vollkommenen Neueinreichung gleich. Nach alten Standards darf ja mit Inkrafttreten des Gesetzes nicht mehr neu ausgebildet werden. Noch dazu wird die Entscheidungsfrist für Verfahren dieser Art in 49 Abs. 5 auf ein Jahr (!) in Abweichung zum AVG hinaufgesetzt. Die Übergangsbestimmungen wären demnach insofern zu ändern, als dass die theoretische Ausbildung noch zumindest zwei Jahre lang nach Inkrafttreten des Gesetzes nach den alten Standards von den nach 7 Psychologengesetz alt anerkannten Einrichtungen durchgeführt werden kann. Dies gibt den Ausbildungseinrichtungen die Zeit, um die neuen Curricula dem BMG vorzulegen und kann das BMG diese prüfen und genehmigen. Nach Ablauf dieser Zweijahresfrist (nach jetzigem Zeitplan also 1. Juli 2016) sollten dann nur mehr die neuen Ausbildungscurricula angeboten werden dürfen. 3.) Wir erachten es als wichtig, dass künftig nach 9 Psychologengesetz 2013 anerkannte Ausbildungseinrichtungen gem. Gesetz auch einen Vertreter in den Psychologenbeirat zu entsenden haben. Die Ausbildungseinrichtungen sollen laut Gesetzesentwurf künftig eine viel tragendere Rolle in der Ausbildung inne haben (Feststellung der Eingangsqualifikationen, Anrechnungen, Prüfung der Praxiszeiten, ). Aus diesem Grunde halten wir eine enge Koordination der Ausbildungseinrichtungen mit dem Psychologenbeirat als unabdingbar. Diese Koordination kann am besten durch eine gesetzlich verpflichtende Entsendung eines Vertreters in den Beirat erfolgen. Den per Psychologengesetz anerkannten Ausbildungseinrichtungen sollte hier auch stärkeres Gewicht im Psychologenbeirat gegeben werden als den freiwilligen Interessensgemeinschaften und Vereinen. 4.) Fortbildungspflicht ( 33), großes Datenvolumen und damit sehr hohes Arbeitspensum für das Gesundheitsministerium Nach 33 muss die Fortbildungspflicht von jedem Berufsangehörigen alle fünf Jahre nachgewiesen werden. Geht man von ca Berufsangehörigen aus, so fallen im Mittel jährlich Meldungen an. Rechnet man pro Jahr 40 Arbeitswochen, so erhält die Seite 2/7
3 3/SN-538/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 3 von 7 zuständige Fachabteilung des Gesundheitsministeriums 40 Nachweise von geleisteten Fortbildungen wöchentlich (!). Dies erscheint für die begrenzt vorhandenen Personalkapazitäten unverhältnismäßig hoch. Die Erläuterungen gehen auf Seite 10 von durchschnittlich 400 Personen aus, welche die Meldung betrifft. Dies ist für uns nicht nachvollziehbar es sei denn, der Begriff durchschnittlich bezieht sich auf einen 10 wöchigen Zeitraum. 5.) Zu erwartende massive Reduzierung (Drittelung) in der Anzahl der Auszubildenden in Klinischer und Gesundheitspsychologie und damit Auswirkungen auf die psychologische Versorgungssicherheit der Bevölkerung über Jahre und Jahrzehnte In den Erläuterungen auf Seite 10 wird beschrieben, dass das Psychologengesetz 2013 keine sozialen Auswirkungen bzw. Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen hat. Weiters wird von ca Personen (also etwa 100 bis 150 GesundheitspsychologInnen und etwa 100 bis 150 Klinische PsychologInnen) ausgegangen, die künftig ihre praktische Fachausbildung in Angestelltenverhältnissen absolvieren werden. Demgegenüber stehen im Berichtsjahr Personen, welche die Ausbildung begonnen haben [1], nahezu alle davon zum/r GesundheitspsychologIn UND Klinischen PsychologIn. Da die fachlichen Ansprüche an die praktischen Ausbildungsstellen im neuen Gesetz erhöht werden und Dienstverhältnisse für die Auszubildenden vorgeschrieben werden (bislang waren atypische Beschäftigungsverhältnisse in der Praxis vorherrschend), ist es sehr realistisch, dass sich das Angebot an Praktikumsplätzen wie in den Erläuterungen beschrieben halbiert oder sogar auf ein Drittel reduziert. Dies bedeutet jedoch auch, dass künftig nicht mit einer Anzahl von ca. 600 neuen Klinischenund GesundheitspsychologInnen jährlich zu rechnen ist, sondern mit nur mehr ca Personen, also etwa 100 bis 150 Klinische PsychologInnen und 100 bis 150 GesundheitspsychologInnen. Es werden diese Personen aufgrund der Trennung der Bereiche Gesundheitspsychologie und Klinische Psychologie und der zu erwartenden hohen finanziellen Belastung in der Ausbildung in der Mehrzahl nur mehr über eine, und nicht über eine Doppelqualifikation verfügen. Diese Veränderungen sollten vor Gesetzesbeschluss erwogen und die zu erwartenden sozialen Auswirkungen über die nächsten Jahre und Jahrzehnte im Hinblick auf die psychologische Versorgungssicherheit der Bevölkerung Österreichs überprüft werden. 6.) Finanzielle Auswirkungen für die Auszubildenden: Erhöhung der Kosten der theoretischen Ausbildung um das 3 4 fache Die finanziellen Auswirkungen für die Auszubildenden wurden im Gesetzesentwurf nur ansatzweise erwähnt. Die theoretische Ausbildung verlängert sich im Vergleich zur aktuellen Gesetzeslage um mehr als das Doppelte. Rechnet man noch den erhöhten Administrations und Überprüfungsaufwand hinzu, der sich ergibt, da zahlreiche Verwaltungsbereiche vom BMG auf die Ausbildungseinrichtungen übergeben werden, so kann man davon ausgehen, das sich die Lehrgangskosten um das 3 4 fache steigern werden Seite 3/7
4 4 von 7 3/SN-538/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) (EUR 7.500, bis EUR , statt bisher EUR 2.500, ). Dies sind beträchtliche Summen, die die jungen Kolleginnen und Kollegen aufbringen müssen (Die überwiegende Mehrheit startet die Ausbildung unmittelbar nach dem Psychologiestudium). 7.) Eintrittsbestimmungen für die Ausbildung in Klinischer und Gesundheitspsychologie 7 regelt die Eintrittsvoraussetzungen für die Ausbildung in Klinischer und Gesundheitspsychologie. Es ist auch in den Erläuterungen unklar formuliert, wie PsychologInnen, welche die Eintrittsbestimmungen nicht zur Gänze erfüllen, diese nachholen können. Müssen diese Personen Lehrveranstaltungen auf der Universität nachholen (wird in der Praxis schwierig sein, da die Universitäten nur sehr begrenzte Kapazitäten haben) oder dürfen die Ausbildungseinrichtungen nach Psychologengesetz Lehrveranstaltungen anbieten, um Defizite auszugleichen? Der Erläuterungen des Gesetzestextes sind hierzu widersprüchlich. Es muss aus unserer Sicht ein in der Praxis gangbarer Weg klar definiert werden, wie PsychologInnen Zugang zur postgraduellen Ausbildung finden. 8.) Wegfall der Listenführung für Praxisstellen im BMG führt zu erhöhten Verwaltungskosten in den theoretischen Ausbildungseinrichtungen Der Entfall der Listenführung der Praxisstellen im BMG führt zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand in den theoretischen Ausbildungsbetrieben. Jedes Ausbildungsinstitut muss dann fortan interne Listen führen, um die Praxisstellen zu erfassen, um im Sinne einer Verfahrensökonomie gut arbeiten zu können. Hieraus ergeben sich auch zusätzliche Kosten im Vergleich zur jetzigen Lösung durch auftretende Redundanzen (Listenführung gesondert bei jeder Ausbildungsinstitution). Die so entstehenden Kosten sind von den Auszubildenden über den Lehrgangspreis zu tragen. 9.) Unstimmigkeiten in den Anrechnungsbestimmungen 11 vom Psychologengesetz 2013 beschreibt die Anrechnungsmöglichkeiten aus im Vorfeld erbrachten Studien, Aus oder Fortbildungszeiten der letzten 10 Jahre vor Ausbildungsbeginn. Dies würde eine Anrechnung aus dem Psychologiestudium postulieren. Die Erläuterungen zum Gesetzestext widersprechen dem jedoch und gehen nur von Anrechnungen aus postgraduellen Leistungen aus, sprechen dann aber wieder von Anrechnungsmöglichkeiten im Einzelfall aus Master Studiumsabschnitten. Im Sinne einer Rechtssicherheit ersuchen wir hier um klare Regeln, da sonst in der Praxis große Unklarheiten und Diskussionen zwischen Auszubildendem, Ausbildungsinstitut und BMG entstehen können. Weiters wäre im Entwurf in 11 Abs. 2 zu ergänzen, in welchem Bereich maximal 100 Einheiten angerechnet werden dürfen. Es besteht die Möglichkeit, dass der Auszubildende a.) Nur das Grundmodul oder b.) Das Grundmodul und ein Aufbaumodul oder c.) Das Grundmodul und beide Aufbaumodule bucht. Es ist nicht klar, auf welchen Gesamtstundenumfang sich die 100 Einheiten der maximal möglichen Anrechnung beziehen. Aus unserer Sicht sollte hier nur auf die ebenso im Gesetz implementierte klare Drittel Regelung abgestellt werden und die 100 Einheiten Beschränkung gänzlich entfallen. Seite 4/7
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6 6 von 7 3/SN-538/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Tabelle C 5: Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie Aufnahmen im Berichtsjahr 2012 Ausbildungseinrichtungen Legende Summe Prozent Geschlecht weiblich , männlich 70 11, keine Angabe Alter unter , bis , bis und darüber 46 7, keine Angabe Staatsbürgerschaft Österreich , Deutschland Italien 4 0, sonstige 10 1, keine Angabe Hauptwohnsitz / Bundesland Wien , Niederösterreich 52 8, Oberösterreich 52 8, Salzburg 46 7, Tirol 82 13, Vorarlberg Burgenland 5 0, Steiermark , Kärnten Ausland keine Angabe Quellen: BMG; GÖG/ÖBIG-eigene Berechnungen
7 3/SN-538/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 7 von 7 Tabelle C 1: Einrichtungen zum Erwerb der theoretischen Kompetenz für die Klinische und die Gesundheitspsychologie Nummer Jahr der Anerkennung Name des Anbieters Serviceorganisation des BÖP GmbH - Österreichische Akademie für Psychologie (ÖAP) Universität Wien, Fakultät für Psychologie, Universitätslehrgang zum klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen (KlinGes) Gesellschaft kritischer Psychologen und Psychologinnen (GkPP) Schloss Hofen, Zentrum für Wissenschaft und Weiterbildung Arbeitsgemeinschaft für Verhaltensmodifikation (AVM) Ausbildungslehrgang Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie Österreichisches Trainingszentrum für Neuro-Linguistisches Programmieren und Neuro-Linguistische Psychotherapie, Lehrgang KP, PP Alpen-Adria-Universität Klagenfurt Österreichische Akademie für Psychologie (AAP) Quelle: BMG
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