Ordnungsgemäße Rechnung

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1 Umsatzsteuerliche Pflichtangaben im Überblick Daniel Göllner, Diplom-Betriebswirt (FH), Steuerberater Großschwabhausen,

2 Rechnung Nicht nur das Vorhandensein der Angaben auf der Rechnung überprüfen; auch die Richtigkeit der vorliegenden Rechnungsangaben soweit möglich überprüfen (Lieferzeitraum Lieferschein; lt. Vertrag Vertrag etc.) vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers ( 4 Abs. 4 Nr. UStG) Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ( 4 Abs. 4 Nr. UStG) fortlaufende Rechnungsnummer ( 4 Abs. 4 Nr. 4 UStG) ( 4 Abs. 4 Nr. 5 UStG) Leistungs- oder Vereinnahmungszeitpunkt ( 4 Abs. 4 Nr. 6 UStG) Entgelt und Entgeltsminderung ( 4 Abs. 4 Nr. 7 UStG) eine Steuerbefreiung ( 4 Abs. 4 Nr. 8 UStG) Leistungsempfängers in den Fällen des 4b Abs. S. 5 UStG ( 4 Abs. 4 Nr. 9 UStG) ) Unterliegt das Entgelt verschiedenen Steuersätzen, ist für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz anzugeben bzw. nachvollziehbar kenntlich zu machen, welcher Steuersatz auf die Position zutrifft.

3 Von einer umsatzsteuerlichen Gutschrift ist die Rede, wenn der Leistungsempfänger das Rechnungsdokument ausstellt. Gutschrift (umsatzsteuerlich) vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers ( 4 Abs. 4 Nr. UStG) Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ( 4 Abs. 4 Nr. UStG) des Leistenden (des Gutschriftenempfängers) fortlaufende Rechnungsnummer ( 4 Abs. 4 Nr. 4 UStG) ( 4 Abs. 4 Nr. 5 UStG) Leistungs- oder Vereinnahmungszeitpunkt ( 4 Abs. 4 Nr. 6 UStG) Entgelt und Entgeltsminderung ( 4 Abs. 4 Nr. 7 UStG) eine Steuerbefreiung ( 4 Abs. 4 Nr. 8 UStG) Leistungsempfängers in den Fällen des 4b Abs. S. 5 UStG ( 4 Abs. 4 Nr. 9 UStG) Angabe Gutschrift ( 4 Abs. 4 Nr. 0 UStG) ) Unterliegt das Entgelt verschiedenen Steuersätzen, ist für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz anzugeben bzw. nachvollziehbar kenntlich zu machen, welcher Steuersatz auf die Position zutrifft.

4 Kleinbetragsrechnung Rechnung Vereinfachung bei kleinen Beträgen bis..06 bis 00 Euro ab bis 50 Euro ab bis 50 Euro vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers ( 4 Abs. 4 Nr. UStG) ( 4 Abs. 4 Nr. 5 UStG) Bruttobetrag bzw. Rechnungsendbetrag Wird über Leistungen i. S. d. c UStG, z. B. Versandhandelslieferungen, über innergemeinschaftliche Lieferungen i. S. d. 6 a UStG oder über Lieferungen, in denen der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, b UStG, abgerechnet, gelten die Vereinfachungsregelungen des UStDV nicht, auch wenn der Rechnungsbetrag 50 EUR nicht übersteigt. In diesen Fällen sind somit stets ordnungsgemäße Rechnungen nach den allgemeinen Regelungen in den 4, 4a UStG zu erteilen. eine Steuerbefreiung ( 4 Abs. 4 Nr. 8 UStG) Leistungsempfängers in den Fällen des 4b Abs. S. 5 UStG ( 4 Abs. 4 Nr. 9 UStG) 4

5 Autor Diplom-Betriebswirt (FH) Daniel Göllner Steuerberater Am Anger 4c, 9944 Großschwabhausen Tel.: Fax: Mob.: daniel.goellner@stb-goellner.de stb-goellner.de Hinweis Diese Publikation will einen Überblick vermitteln; sie enthält Informationen allgemeiner Art und kann eine individuelle Abklärung nicht ersetzen. Für den Inhalt wird keine Haftung übernommen. Es ist zu beachten, dass überlagernde Vorschriften bestehen können. Copyright Ein Abdruck dieses Artikels/Folien/Übersichten (auch auszugsweise) ist nur mit schriftlicher Zustimmung von steuerberatung göllner und mit Quellenangabe gestattet. Bitte senden Sie uns ein Belegexemplar zu.

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