Geerbt, geschenkt, gestritten muss nicht sein

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1 21. Mai 2014

2 Notar Göran Kleine Sozietät Kleine & Leupold Untere Hauptstraße Freising Zur Person: * Jahrgang 1967 * Studium der Rechtswissenschaften in Regensburg und Münster * Referendariat in Regensburg * Notarassessor in Lauf a.d. Pegnitz und München * Notar in Bad Königshofen i.gr. * seit 2006 Notar in Freising Web-Link:

3 Thomas Komarek Bankhaus Ludwig Sperrer Marienplatz Freising Zur Person: * Banklehre im Bankhaus Sperrer * Studium zum Betriebswirt (VWA) * Dipl.- Bankbetriebswirt * Studium Certified Financial Planner / CFP * Leiter Vermögensberatung im Bankhaus Sperrer * seit 2013 Prokurist im Bankhaus Sperrer Web-Link:

4 Göran Kleine Notar Freising die Rechtslage der gesetzlichen Erbfolge

5 I. Gesetzliche Erbfolge Beispiel 1: Erben 1. Ordnung Erblasser Kind 1 Kind 2 ½ ½ Göran Kleine, Notar, Freising

6 Beispiel 2: Erben 1. Ordnung Erblasser Kind 1 Kind 2 ½ Kind 1 ¼ Kind 2 ¼ Göran Kleine, Notar, Freising

7 Erben 2. Ordnung Beispiel 1: Vater ½ Mutter ½ Erblasser keine Kinder Göran Kleine, Notar, Freising

8 Erben 2. Ordnung Beispiel 2: Vater Mutter ½ Erblasser Bruder ¼ Schwester ¼ Göran Kleine, Notar, Freising

9 Erben 3. Ordnung Großvater 1 Großmutter 1 Großvater 2 Großmutter 2 Vater Mutter Onkel 1 Tante 1 Onkel 2 Tante 2 ¼ ¼ Erblasser Cousine 2 Cousine 2 1/8 1/8 Cousine 3 Cousine 3 1/8 Kind 1 Kind 2 Kind 3 1/24 1/24 1/24 Göran Kleine, Notar, Freising

10 Erbrecht des Ehegatten 1. Güterstand gesetzlicher Güterstand (Zugewinngemeinschaft) Gütertrennung Gütergemeinschaft 2. Erbrecht Quoten ½ ¼ bis ½ ¼ Göran Kleine, Notar, Freising

11 Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand) Erblasser Ehegatte ½ Kind 1 Kind 2 ¼ ¼ Pflichtteil 1/8 je Kind Göran Kleine, Notar, Freising

12 Gütertrennung Erblasser Ehegatte 1/3 Kind 1 Kind 2 1/3 1/3 Pflichtteil: 1/6 je Kind Göran Kleine, Notar, Freising

13 Gütergemeinschaft Erblasser Ehegatte 1/4 Kind 1 Kind 2 3/8 3/8 Pflichtteil 3/16 je Kind Göran Kleine, Notar, Freising

14 II. Gewillkürte Erbfolge Testament und Erbvertrag 1. formelle Voraussetzung a) eigenhändig, Ausnahme gemeinschaftliches Testament b) höchstpersönlich c) Datum, Unterschrift oder notarielle Beurkundung Göran Kleine, Notar, Freising

15 II. Gewillkürte Erbfolge Testament und Erbvertrag 2. inhaltliche Anforderungen a) Erbeinsetzung b) Vermächtnisse c) Teilungsanordnung d) Bindungswirkung Göran Kleine, Notar, Freising

16 1. Pflichtteilsquoten III. Pflichtteilsrecht 2. Vermeidungsstrategien a) Pflichtteilsverzicht b) Schenkungen zu Lebzeiten an andere Bedachte 10-Jahresfrist c) Güterstandswechsel Göran Kleine, Notar, Freising

17 IV. Abwicklung des Nachlasses Mitteilung an das Nachlassgericht Prüfung, ob ein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist Eröffnung des Nachlassverfahrens Feststellung der Erben Erteilung des Erbnachweises (Erbschein oder Eröffnungsniederschrift samt beglaubigter Kopie des Testaments oder Erbvertrages). Trans- oder postmortale Vollmachten Göran Kleine, Notar, Freising

18 V. Steuerliche Freibeträge a) Ehegatte ,00 Euro b) Kinder ,00 Euro c) Enkel ,00 Euro d) Sonstige ,00 Euro Göran Kleine, Notar, Freising

19 VI. Vermögensübertragung zu Lebzeiten 1. Überlassungsvertrag 2. Betriebsübergabe 3. Errichtung einer Familiengesellschaft 4. Familienstiftung Göran Kleine, Notar, Freising

20 Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit Göran Kleine, Notar, Freising Web-Link: Göran Kleine, Notar, Freising

21 Thomas Komarek, Bankhaus Sperrer Die Pflichten der Bank

22 Der Todesfall die Quellen der Bank:

23 Der Todesfall die Quellen der Bank Hinterbliebene Erben vermeintliche Erben

24 Todesfallmeldung in der Praxis 1. wem wird gemeldet? 2. wann wird gemeldet? 3. was wird gemeldet?

25 Todesfallmeldung in der Praxis 1. wem wird gemeldet? Meldung an das Finanzamt Nördlingen (Erbschaftssteuerstelle) nach 33 Abs. 1, ErbSTG, i.v. 1 ErbStDV 2. wann wird gemeldet? Meldung innerhalb eines Monats nach Bekannt werden des Todesfalles

26 Todesfallmeldung in der Praxis 3. was wird gemeldet? 1. Meldung: Vermögenswerte zum Todestag Geführte Konten und Guthaben > 5.000,-- Euro Wertpapierdepots mit Kurswert zum Todestag vorhandene Schließfächer bei Gemeinschaftskonten : Meldung der Gesamtguthaben 2. Meldung: (wenn gegeben) zeitgleiche Meldung von Konten, für die ein Vertrag zu Gunsten Dritter abgeschlossen wurde (der Begünstigte erhält eine Durchschrift)

27 Was passiert, wenn der/die Verstorbene Vollmacht(en) erteilt hat? Bestehende Vollmacht: Befugnisse gelten i.d.r. als Vollmacht über den Tod hinaus d.h. Vollmacht bleibt nach dem Tod des Kontoinhabers bestehen Vollmacht für den Todesfall: der Bevollmächtigte darf erst nach erfolgter Legitimation und unter Vorlage der Sterbeurkunde über die Bankkonten verfügen. zu beachten: Erben haben die Möglichkeit diese Vollmacht schriftlich zu widerrufen, selbst der Widerspruch eines Erben bei Erbengemeinschaften reicht hierzu aus. Mit dem Widerspruch sind Verfügungen nur noch gemeinschaftlich möglich.

28 Was passiert wenn keine Vollmachten vorhanden sind? Verfügungen über Konten sind dann lediglich zum Zwecke der Begleichung von Beerdigungskosten zulässig Kosten sind: Kirchliche und bürgerliche Feierlichkeiten Grabmal Erstanlage Grabstätte Todesanzeige & Danksagung Voraussetzung: Sterbeurkunde und Legitimation der verfügenden Person (Haftungserklärung)

29 Was passiert mit dem (den) Konten im Todesfall? Der Tod des Kontoinhabers bewirkt keine Kontosperre bestehende Lastschriften, Daueraufträge werden weiter ausgeführt Was passiert mit Freistellungsaufträgen & Nichtveranlagungs-Bescheinigungen im Todesfall? diese werden ab dem Todestag nicht mehr berücksichtigt es gilt die Abgeltungsteuer bei Ehegatten, kann der Hinterbliebene das noch nicht ausgeschöpfte Freistellungsvolumen bis zum Ende des Todesjahres noch für seine eigenen Einzelkonten und depots in Anspruch nehmen. Sofern er Alleinerbe ist, kann er auch für die Nachlasskonten und depots den Freistellungsauftrag in Anspruch nehmen jedoch ebenfalls nur bis zum Ende des Todesjahres.

30 Erscheinungsformen des Gemeinschaftskontos und/oder -Konten UND-Konto die Besonderheiten Mitkontoinhaber können nur gemeinschaftlich verfügen Modifizierte Gläubigergemeinschaft im Verhältnis zur Bank ( 432 BGB, nur alle können Leistung fordern) 432 BGB: Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

31 Erscheinungsformen des Gemeinschaftskontos und/oder -Konten ODER-Konto die Besonderheiten Einzelverfügungsberechtigung jedes Mitkontoinhabers Modifizierte Gesamtgläubigerschaft im Außenverhältnis Gesamtschuldnerische Haftung Ausgleich im Innenverhältnis nach Absprache, im Zweifel 430 BGB 430 BGB: Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

32 Umqualifizierung des Erblasser-Kontos durch Erbfall bei Nachfolge einer Erbengemeinschaft: Erblasserkonto wird UND-Konto Erblasser ODER-Konto: - Erbengemeinschaft wird Mitkontoinhaber, Erben können jedoch nur gemeinsam anweisen - übrige Kontoinhaber bleiben beim ODER-Konto, sind jedoch weiterhin einzelverfügungsbefugt - jeder Miterbe kann Umwandlung in UND-Konto verlangen, übrige Kontoinhaber können Kontoverbindung beenden.

33 Problematik in der Praxis: Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, bereitet dessen ehemaliges Bankkonto im Erbfall oft Probleme. Aufgrund der Gesamthandgemeinschaft darf eine Erbengemeinschaft nur einstimmig Überweisungen tätigen oder Abhebungen veranlassen. In der Praxis bedeutet das, alle Mitglieder der Erbengemeinschaft müssten den Überweisungsträger unterzeichnen.

34 Die Legitimation des Erben gegenüber der Bank Erbschein laut AGB-Banken, Nr. 5 Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden gegenstandlos Neuregelung ab : Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten.

35 Sonderfall: Testament wurde erstellt und sicher aufbewahrt im Safe der Bank

36 Vielen Dank für Ihr Interesse Informationen zu unseren Themen-Abenden aus der Reihe Geld, Vermögen & Finanzen finden Sie zeitnah auf unserer Homepage: / ihre Privatbank. Es gilt das gesprochene Wort.

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