B E G R Ü N D U N G - Entwurf
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- Kristian Solberg
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1 B E G R Ü N D U N G - Entwurf zum Erlass einer Klarstellungs- und Ergänzungssatzung in der Ortsgemeinde Roth gem. 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB für die Ortsteile Roth, Hämmerholz, Hohensayn, Nisterbrück, Oettershagen und Thal 1. Rechtliche Grundlagen der Planung Das Verfahren zum Erlass einer Klarstellungs- und Ergänzungssatzung gemäß 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB für die Ortsteile Roth, Hämmerholz, Hohensayn, Nisterbrück, Oettershagen und Thal hat der Ortsgemeinderat Roth in seiner Sitzung am beschlossen. Ziel der Klarstellungssatzung gemäß 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist die deklaratorische Abgrenzung des Innenbereichs gemäß 34 BauGB von dem Außenbereich gemäß 35 BauGB. Der betreffend Bereich ist durch eine schwarz unterbrochene Linie dargestellt. Ziel der Ergänzungssatzung gemäß 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist, dass einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbezogen werden, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung der angrenzenden Bereiche entsprechend geprägt sind. Dabei handelt es sich um diejenigen Flächen, die im beiliegenden Übersichtsplan farbig dargestellt sind. Für diese Flächen ist ein vereinfachter Bebauungsplan incl. eines Fachbeitrages Naturschutz aufzustellen. Im Zuge der Einarbeitung des Fachbeitrages Naturschutz sowie diverser Abstimmungen zur Gebietsangrenzung fasste der Ortsgemeinderat am den Beschluss zur Festlegung der hier vorliegenden Gebietsabgrenzung. Der gesamte Geltungsbereich der Satzung ist aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg), rechtswirksam seit dem , entwickelt worden. Die 6 Ortslagen sind überwiegend als Wohnbau- und Gemischte Baufläche dargestellt. Bereich Klarstellungssatzung Für die beiden Ortslagen Nisterbrück und Thal wird lediglich der Erlass einer Klarstellungssatzung gemäß 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB erforderlich. Die Ortslage Nisterbrück ist im FNP als Wohnbau- und Gemischte Baufläche dargestellt und Thal als Gemischte Baufläche. Bereich Ergänzungssatzung Diejenigen Flächen, die gemäß 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB zusätzlich in den Innenbereich mit aufgenommen werden sollen, befinden sich: Ortslage Roth - im Norden der Lückenschluss am Amselweg, - im Nordosten 2 Baulücken beidseits der Hohe Straße Ortslage Hämmerholz - im Norden die Verlängerung des Schwalbenweges, - im Westen die Verlängerung der Eisenstraße in Richtung Hamm (Sieg) Ortslage Hohensayn - Lückenschluss an der Saynstraße in der Ortsmitte und in südöstlicher Richtung Thal, 1
2 - östlich der Steinstraße Ortslage Oettershagen - Lückenschluss in westlicher Richtung an der Lindenstraße - Verlängerung der Wiesenstraße im Westen Es wird im Zusammenhang mit dem Erlass der Ergänzungssatzung für diese Bereiche gemäß 13 BauGB jeweils ein vereinfachter Bebauungsplan aufgestellt. Die erforderlichen Ausgleichsflächen werden überwiegend in den Gebieten selbst und unmittelbar angrenzend bereitgestellt. In Einzelfällen (Fläche Schwalbenweg in Hämmerholz und Steinstraße in Hohensayn) wird auf den Ökopool des Baugebietes Gräfental zurückgegriffen. Weitere rechtliche Grundlagen für die vereinfachten Bebauungspläne sind: o Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. l, S. 2414), zuletzt geändert am (BGBl. I S. 1548) o Gesetzt über Naturschutz und der Landschaftspflege (BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I, S. 2542) o Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I, S. 94), zuletzt geändert am (BGBl. I, S. 2749) Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom (BGBl. I, S. 2585), zuletzt geändert am (BGBl. I, S. 3154) Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauO) vom (GVBl., S. 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 387) Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. 2005, S. 387) Landeswassergesetz (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. 2004, S. 53), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom (GVBl. S. 98) Verordnung über die Ausarbeitung von Bauleitplänen und die Darstellung des Planinhaltes (Planzeichenverordnung PlanzVO 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBL I S. 58) Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauVNO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBL. I S. 123), geändert durch den Einigungsvertrag am 31. August 1990 (BGBL. II S. 889 und 1122) und geändert durch den Artikel 3 des Grundgesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland (Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz) vom 22. April 1993 (BGBL. I 1993, S. 466/479), zuletzt geändert am (BGBl. I S. 1548) - Alle Gesetze in der zur Zeit geltenden Fassung - 2. Ziel und Zweck der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Die Ortsgemeinde Roth beabsichtigt mit der Aufstellung dieser Satzung a) die Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile festzulegen und b) einzelne Außenbereichsflächen (s. Punkt 1) in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einzubeziehen, da diese Flächen durch die bauliche Nutzung der angrenzenden Bereiche entsprechend geprägt sind. Planungsschwerpunkte für den Bereich der Ergänzungssatzung sind: - Art der baulichen Nutzung Die Bebauungsmöglichkeiten, die durch die Abrundung zusätzlich geschaffenen werden, 2
3 sollen bezüglich ihrer Nutzung an die vorhandenen Strukturen angepasst werden. In Anlehnung an den Flächennutzungsplan erfolgen Festsetzungen als Allgemeines Wohngebiet gemäß 4 BauNVO und Mischgebiet gemäß 6 BauNVO. Für die einzelnen Ortslagen sollen folgende Festsetzungen gelten: Ortslage Roth - Mischgebiet für den Lückenschluss am Amselweg - Allgemeines Wohngebiet nördlich der Hohe Straße und Mischgebiet südlich der Hohe Straße Ortslage Hämmerholz - Allgemeines Wohngebiet für die Verlängerung des Schwalbenweges, - Mischgebiet für die Verlängerung der Eisenstraße in Richtung Hamm (Sieg) Ortslage Hohensayn - Mischgebiet für den Lückenschluss an der Saynstraße in der Ortsmitte und in südöstlicher Richtung Thal, - Mischgebiet östlich der Steinstraße Ortslage Oettershagen - Allgemeines Wohngebiet für den Lückenschluss in westlicher Richtung an der Lindenstraße - Allgemeines Wohngebiet für die südliche Fläche an der Verlängerung der Wiesenstraße und Mischgebiet für die nördliche Fläche an der Verlängerung der Wiesenstraße In Bereichen, in denen gemäß 4 BauNVO Allgemeines Wohngebiet festgesetzt ist, werden folgende Nutzungen zugelassen: Gemäß Abs. 2 - Wohngebäude, - die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke Gemäß Abs. 3 (ausnahmsweise zulässig) - Betriebe des Beherbergungsgewerbes - sonstige nicht störende Gewerbebetriebe - Anlagen für Verwaltungen Nicht zugelassen sind gemäß Abs. 3 Nr. 4 Gartenbaubetriebe und Nr. 5 Tankstellen. Diese Nutzungen werden auf Grund ihres Flächenbedarfs sowie Lärmpotentiales untersagt. Aus Gründen der städtebaulichen Ordnung sind daher Tankstellen und Gartenbaubetriebe unzulässig. In Bereichen, in denen gemäß 6 BauNVO Mischgebiet festgesetzt ist, werden folgende Nutzungen zugelassen: Gemäß Abs. 2 - Wohngebäude, - Geschäfts- und Bürogebäude, - Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungs- 3
4 gewerbes - sonstige Gewerbebetriebe, - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke Nicht zulässig sind die unter den Nr. 6 bis 8 aufgeführten Nutzungsarten wie Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten im Sinne des 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Hier gelten die unter 4 BauNVO gemachten Aussagen ebenso. Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten wie Vergnügungsstätten im Sinne des 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in den Teilen des Gebietes, die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sind, sind nicht zulässig. Begründet wird der Ausschluss dieser 3 Nutzungsarten damit, dass von Tankstellen und Vergnügungsstätten erhebliche Störungspotentiale ausgehenden und Gartenbaubetriebe auf Grund ihrer flächenmäßigen Ausdehnung nicht erwünscht sind. Aus Gründen der städtebaulichen Ordnung sind daher Tankstellen, Gartenbaubetriebe und Vergnügungsstätten unzulässig. - Maß der baulichen Nutzung gemäß 16 BauNVO Als Maß der baulichen Nutzung wird in Anlehnung an die umgebende Bebauung o eine Grundflächenzahl von 0,4 o eine Geschossflächenzahl von 0,8 sowie o eine maximale Zweigeschossigkeit festgesetzt. - Sonstige Festsetzungen Weitere Festsetzungen betreffen die erforderlichen Ausgleichsflächen, die sich innerhalb der Ergänzungsflächen befinden sowie unmittelbar daran angrenzen. Darüber hinaus werden keine weiteren Festsetzungen getroffen, da für den Bereich der Ergänzungssatzung lediglich ein vereinfachter Bebauungsplan aufgestellt werden soll. 3. Lage und räumlicher Geltungsbereich Die Ortsgemeinde Roth gehört zur Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) und befindet sich im südöstlichen Bereich innerhalb des Verbandsgemeindegebietes. Die genaue Begrenzung der einzelnen Plangebiete, für die ein vereinfachter Bebauungsplan aufgestellt wird, ergibt sich aus dem beigefügten Übersichtsplan und der Planurkunde. Alle im Geltungsbereich dieser Satzung liegenden Flurstücke sind Bestandteil dieser Satzung. Sie werden nicht einzeln aufgeführt, sondern sind den o. a. Katasterauszügen zu entnehmen. Diejenigen Flächen, die im Bereich der Ergänzungssatzung liegen, befinden sich alle innerhalb der Gemarkung Roth-Oettershagen. Im Einzelnen lauten ihre Bezeichnungen wie folgt: Ortslage Roth - im Norden der Lückenschluss am Amselweg - im Nordosten beidseits der Hohe Straße 4
5 Ortslage Hämmerholz - im Norden die Verlängerung des Schwalbenweges - im Westen die Verlängerung der Eisenstraße in Richtung Hamm (Sieg) Ortslage Hohensayn - Lückenschluss an der Saynstraße in der Ortsmitte und in südöstlicher Richtung Thal - östlich der Steinstraße Ortslage Oettershagen - Lückenschluss in westlicher Richtung an der Lindenstraße - Verlängerung in nordöstlicher Richtung an der Wiesenstraße Gebietsabgrenzung Ortsteile Hämmerholz und Roth 5
6 Gebietsabgrenzung Ortsteile Hohensayn und Thal 6
7 Gebietsabgrenzung Ortsteile Oettershagen und Nisterbrück 7
8 4. Verkehrsanbindung 4.1 Überörtliche Verkehrsanbindung Durch die Ortsgemeinde Roth verlaufen zwei Bundesstraßen. Die B 62 stellt eine Verbindung in den benachbarten Kreis Siegen-Wittgenstein im Bundesland NRW her. Sie kommt aus nördlicher Richtung über Nisterbrück und Oettershagen und mündet dann in der Ortslage Roth in die B 256 ein. Die B 256 verläuft in westlicher Richtung über Hämmerholz nach Hamm (Sieg) und stellt dann in ihrem weiteren Verlauf ebenfalls eine Verbindung in das benachbarte Bundesland NRW in die Räume Waldbröl, Neustadt etc. her. In südlicher Richtung verläuft die B 256 über die Ortsgemeinde Bruchertseifen in die Richtungen Altenkirchen/Neuwied/Koblenz. Die Ortsgemeinde Roth verfügt über eine gute regionale Anbindung. 4.2 Innerörtliche Verkehrserschießung Bei den Erweiterungsflächen handelt es sich überwiegend um Lückenschlüsse an den bestehenden innerörtlichen Verkehrsstraßen. Eine Verlängerung der Verkehrsfläche ist lediglich bei der Fläche an der Wiesenstraße in Oettershagen erforderlich. Hier soll die bestehende Verkehrsfläche zur Sicherung der Erschließung verlängert werden. 5. Ver- und Entsorgung 5.1 Wasserversorgung Die Wasserversorgung erfolgt mit Ausnahme der Ortslagen Roth, Hämmerholz, Hohensayn, Thal und Teil aus Oettershagen durch Anschluss an das örtliche Trinkwassernetz der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg). Für die vorgenannten Ortslagen ist die Wassergenossenschaft Roth zuständig. 5.2 Stromversorgung Die Stromversorgung erfolgt durch den mit dem Versorgungsunternehmen EON-Mitte AG und der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) geschlossenen Konzessionsvertrag. Es bestehen allerdings noch Unstimmigkeiten mit dem vorherigen Stromanbieter, der Westnetz AG. 5.3 Abwasserbeseitigung Die Abwässer im Plangebiet werden der gemeinsamen Kläranlage von Hamm (Sieg), Wissen und der Gemeinde Windeck (Nachbarland NRW) in Windeck-Au zugeführt. Die Wartung und Unterhaltung des Abwassernetzes obliegt den Verbandsgemeindewerken. 5.4 Abfallbeseitigung Die Abfallbeseitigung erfolgt in Zuständigkeit der Kreisverwaltung Altenkirchen. 8
9 5.5 Sonstige Versorgungen Die Fernmeldeversorgung erfolgt durch das Netz der Deutschen Telekom AG. Die Wärmeversorgung erfolgt voraussichtlich mit Öl, Flüssiggas oder Wärmepumpen. 6. Maßnahmen zur Landschaftspflege und zur Begrünung 6.1 Zusammenfassende Beurteilung der Umwelterheblichkeit der Klarstellungsund Ergänzungssatzung Mit der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung soll die im Zusammenhang bebaute Ortslage von Roth abgegrenzt und in diesem Zuge einzelne Außenbereichsgründstücke einbezogen werden. Die Ausweisung von Flächen an der Eisenstraße und am Schwalbenweg in Hämmerholz, an der Wiesenstraße in Oettershagen und in Hohensayn stellen klassische Arrondierungen dar. Die Ausweisungen am Amselweg in Hämmerholz, an der Lindenstraße in Oettershagen oder an der Hohen Straße in Roth verdichten die Siedlung im Innern und fügen die einzelnen Ortsbereiche unter Verlust siedlungsgliedernder Grünzäsuren stärker zusammen. Die Umweltwirkungen liegen vor allem in dem Verlust von Boden und Bodenfunktionen durch Versiegelung naturnaher Böden in einer Größenordnung von m² und damit verbunden einem erhöhten Abfluss von Oberflächenwasser, der zu einer Belastung der Fließgewässer führen kann, soweit keine Rückhaltemaßnahmen ergriffen werden. Boden als Lebensraum für Pflanzen und Tiere geht verloren. Mit der Bebauung und Anlage von Siedlungsgärten gehen Wiesen mittlerer Standorte und einzelne ortstypische Obstwiesen verloren. An der Eisenstraße und am Amselweg in Hämmerholz sowie an der Lindenstraße in Oettershaben sind von der Bebauung regional und lokal bedeutsame Vernetzungszonen betroffen. Zur Erhaltung der Biotop- und Vernetzungsfunktionen wird die Freihaltung von Korridoren und die Neuentwicklung von Obstwiesenarealen und Saumstrukturen erforderlich. Die Begründung von Obst-/Baumwiesen und Feldhecken an den Rändern der Baugrundstücke dient neben der Neuinitiierung von Biotopen der Einbindung der Neubebauung in das Landschaftbild. Die randlichen Ausgleichsflächen sollen nicht in die bauliche Grundstücksnutzung einbezogen werden. Dadurch entsteht ein landschaftscharakteristischer Puffer zwischen Siedlung und freier Landschaft. Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen Schutzgut Beurteilung der Umweltauswirkungen Erheblichkeit Mensch Immissionsbelastung der Haushalte durch Lärm nicht erheblich Pflanzen und Tiere Boden Wasser Verlust von Wiesen mittlerer Standorte, Verlust von Obstwiesen, Störung von Vernetzungsfunktionen Beeinträchtigung der Bodenfunktion (Grundwasser, Oberflächenwasserretention) Verlust von Bodenfunktionen durch Versiegelung, Bodenbewegung und Verdichtung Beschleunigung des Wasserabflusses Verlust der Oberflächenwasserretention erheblich, Vermeidung und Ausgleich möglich erheblich erheblich, Ausgleich möglich Luft und Klima Veränderung des örtlichen Kleinklimas durch zusätzliche nicht erheblich 9
10 Schutzgut Beurteilung der Umweltauswirkungen Erheblichkeit Landschaft Überbauung und Bodenversiegelung Verlust von, die Siedlung gliedernder Grünzäsuren und Landschaftspassagen, Neustrukturierung und Verdichtung der Siedlung erheblich, Eingrünung notwendig Kultur u. Sachgüter Nicht betroffen nicht gegeben nicht erheblich Wechselwirkungen Bauliche Verdichtung der Siedlung z.t. unter Schaffung von optischen und funktionalen Trennwirkungen Erheblich, Vermeidung und Kompensation möglich 6.2 Ökopool Baugebiet Gräfental Der Bebauungsplan Nr. 7 der Ortsgemeinde Roth Auf`m Gräfental im Ortsteil Hämmerholz erlangte am seine Rechtskraft. Da die erforderlichen Ausgleichsflächen zu einem sehr geringen Anteil (lediglich 70,00 m² für Pflanzung eines Waldrandes) im Baugebiet selbst bereitgestellt werden konnten, mußten externe Flächen hinzugezogen werden. Diese Flächen befinden sich in der Gemarkung Die Eiseichen. Von den dort bereitgestellten Flächen in einer Größe von ,0 m² wurden für das Baugebiet Gräfental lediglich 8.200,00 m² (8.270,00 m² - 70,00 m² im Baugebiet) verbraucht. Es bleibt somit eine Differenz von 2.915,00 m². Für die Maßnahmen auf den Flächen Nr. 2 Schwalbenweg werden davon 750,00 m² benötigt und für Nr. 8 Steinstraße werden 630,00 m² benötigt. Für weitere Maßnahmen bliebe somit noch eine Restfläche von 1.535,00 m². 7. Bodenordnende Maßnahmen Im Eigentum der Ortsgemeinde Roth befinden sich die Verkehrs- und Wegeflächen. Die übrigen Flächen sind Privateigentum. Eine Notwendigkeit zur Durchführung bodenordnender Maßnahmen besteht nicht, da es sich nur um einzelne Baugrundstücke handelt und es den Privateigentümern überlassen bleibt, wann und ob Baumaßnahmen umgesetzt werden. Mit dieser Satzung sollen lediglich die Voraussetzungen hierfür geschaffen werden. 8. Hinweise Denkmäler und Bodendenkmäler sind im Geltungsbereich nicht vorhanden. Gemäß 17 des Gesetzes zum Schutz und Pflege der Kulturdenkmäler (Denkmalschutz- und pflegegesetz - DSchPflG) vom (GVBl S. 159), zuletzt geändert am (GVBl S. 171/172) des Landes Rheinland-Pfalz ist bei der Entdeckung von Bodendenkmälern das Landesamt für Denkmalpflege, Abt. Archäologische Denkmalpflege, Festung Ehrenbreitstein, Koblenz, Tel. 0261/579400,Denkmalfachbehörde, die Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) oder die untere Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu unterrichten. Weiteres ist 17 ff. zu entnehmen. Roth, den Ortsgemeinde Roth 10
11 (Udo Hammer, Ortsbürgermeister) 11
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