Verwaltungsrat 24/06/2014. Anlage 2 Punkt 3.9. Nutzungsbedingungen von Pcamper Broeltorens anpassen.

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1 Anlage 2 Punkt 3.9. Nutzungsbedingungen von Pcamper Broeltorens anpassen. Der Verwaltungsrat genehmigte in der Sitzung vom die Nutzungsbedingungen für die oberirdischen Parkplätze. Es wird vorgeschlagen, den Nutzungsbedingungen die Anpassung in Bezug auf das Wohnmobilgelände für P Broeltorens beizufügen. (Artikel 12) ANLAGE Bestimmungen für die Nutzer der oberirdischen Parkplätze P Broeltorens. Artikel 1: Mit Inkrafttreten der vorliegenden Nutzungsbedingungen werden die vom Verwaltungsrat in der Sitzung vom festgelegten Nutzungsbedingungen aufgehoben. Artikel 2: 2.1. Parko AGB stellt auf den Geländen von P Expo, P Station-Tack und P Broeltorens Parkplätze für jegliche motorisierten Fahrzeuge und jegliche Nutzung im Zusammenhang mit dieser Kernzweckbestimmung zur Verfügung Mit Betreten der Gelände von P Expo, P Station-Tack und P Broeltorens erkennt der Nutzer die Nutzungsbedingungen der oberirdischen Parkeplätze P Expo, P Station-Tack und P Broeltorens vorbehaltslos an. Artikel 3: Parko AGB trägt keinerlei Verantwortung als Aufseher. Es entsteht somit keine Aufsichtspflicht für Parko AGB. Parko AGB haftet somit auch nicht für die Taten Dritter. Artikel 4: Parko AGB übernimmt keinerlei Haftung für Schadensfälle jeglicher Art oder Ursache, wie zum Beispiel Unfälle, Diebstahl oder Beschädigung, die innerhalb der Wege und Parkbereiche auftreten könnten. Die Auflistung ist nicht erschöpfend. Artikel 5: Parko AGB betreibt die Gelände unter anderem über die Ausgabe von Parkscheinen, Parkschecks, Anwohner- und Personenabonnements, Abonnentenkreditkarte und die Nutzung von Kredit- und Debitkarten Ein Parkscheck ist eine nicht personengebundene Karte, die Teilnehmern von Kongressen, Seminaren, Zusammenkünften, besonderen Veranstaltungen wie Theater, Feste usw. ausgestellt wird. Mit dieser Wertkarte kann man seinen Parktarif am Zahlautomaten vollständig oder teilweise begleichen Das Personenabonnement ist eine personengebundene Karte, die durch Einzahlung am Zahlautomat verlängerbar ist. Die Karte kommt direkt an den Zugängen zum Einsatz (ein Gang zum Zahlautomat ist nicht erforderlich). Mit diesem Abonnement kann man den Parkplatz während der Gültigkeitsdauer mehrmals nutzen Das Anwohnerabonnement ist ein Personenabonnement, das Anwohnern unter den allgemeinen Bedingungen der Anwohnerkarten Anwohnerparken (Ministerieller Erlass ) ausgestellt wird: für P Expo: der Doorniksesteenweg zwischen der Brücke über die E17 und der Pres. Kennedylaan.

2 für P Station-Tack: der Bereich Station-Zuid (Südbahnhof): die Bloemistenstraat, die P. Beckstraat, die Sint-Sebastiaanslaan, die Hoveniersstraat, die Karmelietenlaan, die Mon. De Haernelaan (zwischen Aalbeeksesteenweg und Karmelietenlaan), die Beverlaai, der Beverlaaihof und die Burg. Pyckestraat. für P Broeltorens: Dam, Damkaai, Ijzerkaai, Burg. Tayaertstraat, Broelkaai, Kapucijnenstraat, Korte Kapucijnenstraat, Trompetstraat, Budastraat, Schuddevisstraat, Diksmuidekaai Die Abonnentenkreditkarte ist eine personengebundene Karte, mit der man den Parkplatz während der Gültigkeitsdauer mehrmals nutzen kann. Die Karte kommt direkt an den Zugängen zum Einsatz (ein Gang zum Zahlautomat ist nicht erforderlich). Der Parkpreis wird entsprechend der Anzahl Ein- und Ausfahrten über die Computerzentrale abgerechnet. Die Karte ist automatisch verlängerbar. Die Karte wird Unternehmen ausgestellt, die den Hallenstandort häufig anfahren. Zugreisende mit einem gültigen Fahrschein der NMBS müssen sich den Zugangsschein für P Station- Tack beim Schalter des Bahnhofsgebäudes besorgen. Artikel 6: A. Zugang zu den Parkplätzen wird unter anderem gewährt nach folgenden Handlungen am Zufahrtsschlagbaum: - entweder Ziehen eines Parkscheins; - oder Einführen einer Abonnentenkreditkarte oder einer Kreditkarte in den Kartenleser. B. Der Parkschein, die Abonnentenkreditkarte oder Kreditkarte ist vom Nutzer mitzuführen. Der Parkschein sollte vorzugsweise nicht im Wagen zurückgelassen werden. C. Um das Parkgelände zu verlassen, muss folgendermaßen vorgegangen werden: A. MIT PARKSCHEIN 1. Parkschein in den Zahlautomaten einführen. Zahlautomaten befinden sich an mehreren Stellen auf den Parkgeländen. Der Automat zeigt den zu zahlenden Parkbetrag an. Wird dieser geschuldete Betrag ganz oder teilweise durch einen Dritten bezahlt, der ein durch Parko zur Verfügung gestelltes Validierungsgerät besitzt, wird dieser Betrag automatisch am Zahlautomat abgerechnet. Wird dieser Betrag vollständig durch einen Dritten bezahlt, können Sie darüber hinaus direkt das Parkgelände verlassen. 2. Den entsprechenden Betrag (in Münzen, Scheinen) in den Zahlautomaten einführen, wodurch der Parkschein zum Ausfahrtsschein wird. Der Zahlautomat gibt Wechselgeld (nur in Münzen) zurück. Die Zahlung kann auch mittels Parkscheck oder elektronischer Kredit- oder Debitkarte erfolgen (Anweisungen stehen auf dem Gerät). Auf Wunsch kann durch Drücken eines auf dem Zahlautomaten vorgesehenen besonderen Knopfs ein Zahlungsbeleg ausgegeben werden. 3. Zum Wagen gehen und bis an den Schlagbaum fahren, wo der Ausfahrtsschein in den Kartenleser des Schlagbaums eingeführt wird. B. MIT ABONNENTEN-, KREDITKARTE Sowohl zum Ein- als auch zum Ausfahren die Abonnenten-, Kreditkarte in den Kartenleser am Schlagbaum einführen. Bei gültiger Karte öffnet sich der Schlagbaum. Artikel 7: Der Verlust oder die Beschädigung eines/einer von Parko AGB ausgegebenen Parkscheins oder Abonnentenkarte muss unverzüglich dem von Parko AGB beschäftigten Wachpersonal mitgeteilt werden. Ein Ersatz erfolgt unter den folgenden Bedingungen: Beschädigung: Der Schein wird vom verantwortlichen Personal kostenlos ersetzt. Die Abonnentenkarte wird gegen Zahlung einer Gebühr entsprechend dem in der Preisordnung festgelegten Tarif für verlorenen Schein ersetzt. Verlust: Das verantwortliche Personal wird einen Ausfahrtsschein zum unverzüglichen Ausfahren ausstellen, auf/nach: Vorlage des Einschreibebelegs und des Fahrzeugkontaktschlüssels;

3 Vorlage des Personalausweises des Fahrers; Ausfüllen und Unterzeichnen des dazu vorgesehenen Vordrucks; Zahlung einer Gebühr entsprechend dem in der Preisordnung festgelegten Tarif für verlorenen Schein. Wird der Parkschein oder die Karte wiedergefunden, kann während eines Zeitraums von 14 Tagen nach Bezahlen der Gebühr für Verlorenen Schein eine Rückvergütung (des Saldos) gewährt werden. Artikel 8: Allgemeine Informationen zum Parken auf den oberirdischen Parkplätzen P Expo, P Station-Tack und P Broeltorens sind erhältlich bei den diensthabenden Mitarbeitern im Dienstraum auf den Parkgeländen und in den Verwaltungsbüros von Parko AGB, Grote Markt 54,8500 Kortrijk. Auf den Parkgeländen von P Expo, P Station-Tack und P Broeltorens sind jederzeit beim Dienstleiter Informationen auf folgende Weise erhältlich: -Knopf des Sprechgeräts auf einer der Säulen drücken; -der Dienstleiter wird sich melden; -die Mitteilung durchgeben Artikel 9: Der Nutzer ist zu allen Zeiten verpflichtet: 1. den direkt oder über Lautsprecher auf den Parkplätzen gegebenen Anweisungen des von Parko AGB beschäftigten Wachpersonal unverzüglich Folge zu leisten; 2. die Fahrtrichtung und alle anderen Anweisungen auf den Geländen strikt zu befolgen. Der Nutzer nutzt das Gelände auf eigene Gefahr. Auf diesen öffentlichen Parkplätzen gilt die allgemeine Straßenverkehrsordnung. 3. Die geparkten Fahrzeuge sind abzuschließen. Artikel 10: Es ist verboten: 1. Reparatur-, Wartungs- oder Reinigungsarbeiten an den geparkten Fahrzeugen auszuführen, es sei denn, diese sind erforderlich, um das Fahrzeug fahrtüchtig zu machen, damit es das Gelände verlassen kann; 2. Fahrzeuge zu parken, die nicht mit einem gültigen Nummernschild versehen sind; 3. Die Fahrzeuge so zu parken, dass die Durchgänge behindert werden. Bei Unfall oder Panne muss das Fahrzeug unverzüglich versetzt werden, um die freie Durchfahrt für den Verkehr zu gewährleisten; 4. Auf den Geländen Gegenstände zu hinterlassen, die nicht Teil eines ausgerüsteten Fahrzeugs sind, wie Altreifen, Verpackungsmaterial, Material und Ähnliches; 5. Personen oder Tiere in den geparkten Fahrzeugen zu hinterlassen; 6. Broschüren oder sonstige Werbung auf den Parkgeländen zu verteilen/zu machen. Artikel 11: Der Nutzer erteilt dem verantwortlichen Personal ausdrücklich die Erlaubnis, sein Fahrzeug auf seine Kosten und Gefahr zu versetzen oder zu immobilisieren, falls: 1. es nicht innerhalb eines eingezeichneten Parkplatzes geparkt ist; 2. es den normalen Verkehr behindert; 3. es ohne vorheriges schriftliches Einverständnis von Parko AGB über eine Woche auf dem Gelände geparkt bleibt; 4. dies für die Sicherheit oder die Erfordernisse des Betriebs notwendig ist; 5. unrechtmäßige Nutzung eines Behindertenparkplatzes vorliegt. 6. In solchen Fällen hat das verantwortliche Personal das Recht, das Fahrzeug zu immobilisieren, zum Beispiel mit einer Radklemme und dies vor oder nach dem Versetzen. Die Pauschalkosten für das Versetzen und/oder Festsetzen sind in der Preisordnung festgelegt. 7. Die Kosten für das Versetzen sind nicht geschuldet, wenn das Versetzen aus Betriebsgründen erforderlich war und der Fahrzeugführer keine einzige Bestimmung der vorliegenden Nutzungsbedingungen übertreten hat oder einen anderen Fehler begangen hat Der Nutzer erlaubt dem verantwortlichen Personal ausdrücklich, sein Fahrzeug auf seine Kosten und seine Gefahr in der Einrichtung festzusetzen im Fall, dass:

4 1. das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt war. Die Festsetzung dient dann zur Erstellung eines Unfallberichts und dauert so lange, wie zur Erstellung des vorgenannten Unfallberichts erforderlich ist; 2. der Nutzer sich weigert, aus welchem Grund auch immer, die geschuldeten Parktarife und/oder -vergütungen zu zahlen. Artikel 12: Das Wohnmobilgelände auf P Broeltorens Das Wohnmobilgelände ist ausschließlich Wohn- oder Reisemobilen vorbehalten. Es ist anderen Motorfahrzeugen nicht erlaubt, auf dem Gelände zu parken oder zu übernachten. Es gibt 8 Stellplätze, die jeweils klar mit Linien abgegrenzt sind. Das Reservieren von Stellplätzen ist nicht möglich. 12.1: Nutzer 1. Die Nutzer des Wohnmobilgeländes sind rechtmäßige Eigentümer oder Mieter ihres Wohnmobils. 2. Die Anzahl Insassen, die im Wohnmobil wohnen, darf nicht die im Fahrzeug vorgesehene Anzahl Schlafplätze übersteigen. 3. Besuch ist auf Verantwortung des Nutzers erlaubt. Die Besucher dürfen keine Fahrzeuge auf dem Wohnmobilgelände parken. 4. Haustiere sind zugelassen, müssen aber stets an der Leine geführt werden und der Eigentümer ist für die Entsorgung der tierischen Ausscheidungen verantwortlich. 12.2: Nutzung 1. Das Wohnmobilgelände ist ganzjährig rund um die Uhr zur Nutzung zugänglich und zwar entsprechend den festgelegten Nutzungsbedingungen und unter Einhaltung der geltenden Polizeibestimmungen. 2. Zugang zum Gelände erhält der Nutzer durch das Ziehen eines Parkscheins oder das Einführen einer Abonnenten-/Kreditkarte an der Zufahrt des P Broeltorens. Anschließend muss der Parkschein oder die Abonnenten-/Kreditkarte am Schlagbaum des Wohnmobilgeländes eingeführt werden. 3. Der Schlagbaum des Wohnmobilgeländes öffnet sich automatisch bei der Ausfahrt. Erst vor dem Verlassen des Parkplatzes muss der Nutzer den Zahlautomaten des P Broeltorens aufsuchen. Nach Zahlung des Parkscheins oder nach Zahlung mit der Debit-/Kreditkarte kann man den Parkplatz verlassen. 12.3: Ordnung und Sauberkeit 1. Der Camper benutzt die vorhandenen Einrichtungen wie ein guter Familienvater: 2. Die Anlagen müssen stets entsprechend den angebrachten Anweisungen benutzt werden. Für Schäden, die durch eine unsachgemäße Benutzung verursacht werden, haftet stets der Nutzer. 3. Das Gelände ist stets sauber und frei von Abfall zu hinterlassen. Der Abfall ist korrekt zu sortieren und in die geeigneten Container zu entsorgen. Wenn die Behälter voll sind, muss der Abfall mitgenommen werden. 4. Schwarzwasser muss in den Sanitärstationen und entsprechend den dort angegebenen Anweisungen entsorgt werden. 5. Grauwasser wird in die angegebenen Entleerstationen entsorgt. 6. Trinkwasser muss mittels Wasserschlauch abgezapft werden. 7. Defekte werden dem Parkplatzwächter zur allgemeinen Sicherheit stets über die Sprechanlage gemeldet. 12.4: Ruhezeiten Zwischen Uhr und Uhr muss die Nachtruhe eingehalten werden. 12.5: Tarife Stellplatznutzung: 10,00/24 St. für die ersten 3 Tage. Anschließend 15,00/24 St. für die darauf folgenden 3 Tage. Im Preis ist der Strom- und Wasserverbrauch, die Abwasserentsorgung und das Entleeren der chemischen Toilette enthalten. 12.6: Verbote Während des Aufenthalts auf dem Wohnmobilgelände sind verboten:

5 Handlungen, die die Sauberkeit, die Hygiene und das Aussehen des Wohnmobilgeländes beeinträchtigen; in einer anderen Infrastruktur, zum Beispiel einem Zelt oder einem Wohnwagen oder in einem anderen Fahrzeug zu campen oder sich aufzuhalten; andere Konstruktionen aufzustellen (wie Zelte, Segel, Antennen, ), es sei denn diese gehören zur Ausstattung des Wohnmobils selbst; andere Fahrzeuge mit mindestens drei Rädern zu parken; Seile oder Wäscheleinen an Anlagen, Bäumen und Pfosten, die sich auf dem Wohnmobilgelände befinden, zu befestigen; ein offenes Feuer zu machen. Feuerwerk zu entzünden; Reiseabfall zu hinterlassen; die Anweisungen für die Entsorgung des Abwasser nicht einzuhalten; das Wohnmobil zu waschen. Das Reinigen der Windschutzscheibe und der Seitenfenster der Führerkabine des Wohnmobils ist jedoch erlaubt; außerhalb des angegebenen Stellplatzes zu parken; Wer illegal Wasser oder Strom abzapft, erhält einen Strafzettel. Darüber hinaus wird eine Entschädigung für die entgangenen Einnahmen verlangt.

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