Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt

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1 Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss v Aktenzeichen: 2 M 201/08 Vorinstanz: Verwaltungsgericht Magdeburg (1 B 250/08 MD, Beschluss v ) Titelzeile: Zur Auslegung einer Fristbestimmung im Sinne des 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Sachgebiet: Immissionsschutzrecht Rechtsquelle: BImSchG 18 I Nr 1 Stichwort: Frist Bestandskraft Auslegung Leitsatz: Stellt die Genehmigungsbehörde bei der Fristbestimmung im Sinne des 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG hinsichtlich des Fristbeginns auf die Bestandskraft der Genehmigung ab, ist dieser Begriff unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung auszulegen. 2

2 2 O B E R V E R W A L T U N G S G E R I C H T D E S L A N D E S S A C H S E N - A N H A L T Aktenzeichen: 2 M 201/08 1 B 250/08 MD der Firma P. P.- und B. A-Straße, A-Stadt, B e s c h l u s s In der Verwaltungsrechtssache Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B., Sch-straße 57a, B-Stadt, Az.: - - g e g e n das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Präsidenten, Ernst-Kamieth-Straße 2, Halle, Antragstellerin und Beschwerdeführerin, Antragsgegner und Beschwerdegegner, w e g e n Untersagungsverfügung nach 20 Abs. 2 BImSchG einstweiliger Rechtsschutz, hier: Beschwerde, hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat am 19. November 2008 beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 2. September 2008 (Az.: 1 B 250/08 MD) geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. Juli 2008 wird wieder hergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. 3

3 3 Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf ,00 festgesetzt. G r ü n d e I. Mit Bescheid vom erteilte der Antragsgegner der Firma GmbH eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 12 Windkraftanlagen auf Grundstücken in der Gemarkung Gröningen. Der Bescheid enthält unter Nr. 1.5 die Nebenbestimmung, dass die erteilte Genehmigung erlischt, wenn die Inhaberin nach Bestandskraft des Genehmigungsbescheides einen Zeitraum von einem Jahr verstreichen lässt, ohne mit der Errichtung der WKA zu beginnen. Am erhoben verschiedene Betreiber anderer, in der Umgebung bereits errichteter Windkraftanlagen gegen die Genehmigung beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage, nahmen diese aber am wieder zurück (Az.: 1 A 290/06 MD). Anschließend übertrug die Firma GmbH die Genehmigung auf die Antragstellerin, die den Antragsgegner mit Schreiben vom über den Inhaberwechsel in Kenntnis setzte und ihm mit Schreiben vom mitteilte, dass sie nunmehr mit dem Bau der Windkraftanlagen begonnen habe. Mit Bescheid vom untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin alle Maßnahmen zur Ausnutzung der streitgegenständlichen Genehmigung. Gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehung der Untersagung an. Zur Begründung führte er aus: Die Antragstellerin dürfe die auf sie übertragene Genehmigung nicht ausnutzen, weil sie mangels rechtzeitiger Inanspruchnahme nicht mehr wirksam sei. Die Genehmigung sei gegenüber der ursprünglichen Inhaberin, die gegen den Bescheid kein Rechtsmittel eingelegt habe, einen Monat nach der am erfolgten Zustellung, mithin am , in Bestandskraft erwachsen. Da die Genehmigung innerhalb eines Jahres, d.h. bis zum , nicht ausgenutzt worden sei, sei sie in Anwendung der Nebenbestimmung Nr. 5.1 mit Ablauf dieses Tages erloschen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht deshalb, weil gegen die Genehmigung zwischenzeitlich eine Drittanfechtungsklage erhoben worden sei. Diese Klage habe auf den Zeitpunkt 4

4 4 der Bestandskraft aus zweierlei Gründen keinen Einfluss: Zum einen komme es nach der Nebenbestimmung Nr. 5.1 nur auf die Bestandskraft gegenüber der Inhaberin (und nicht gegenüber Dritten) an. Zum anderen hätten die Klägerinnen ihre Klage mit der Folge zurückgenommen, dass der Rechtsstreit gemäß 173 VwGO i.v.m. 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO als nicht rechtshängig geworden anzusehen sei. Am hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Magdeburg um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom aus den Gründen des angefochtenen Bescheides abgelehnt (Az.: 1 B 250/08 MD). II. Die gemäß 146 Abs. 4 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Entgegen der angefochtenen Entscheidung ist die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die angefochtene Untersagungsverfügung des Antragsgegners wieder herzustellen, weil das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt ( 80 Abs. 5 VwGO). An der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides besteht kein vorrangiges Interesse, weil er sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist. Es erscheint bereits nicht frei von Bedenken, ob die angefochtene Untersagungsverfügung überhaupt auf die vom Antragsgegner herangezogene Ermächtigungsgrundlage des 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gestützt werden konnte. Nach dieser Vorschrift soll die zuständige Behörde anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Diese Vorschrift ermächtigt ihrem Wortlaut nach nur dazu, die Stilllegung oder Beseitigung einer ohne die erforderliche Genehmigung errichteten, betriebenen oder geänderten Anlage anzuordnen, nicht aber dazu, Maßnahmen zur Ausnutzung einer Genehmigung im Vorfeld zu untersagen. Allerdings könnte einiges dafür sprechen, dass auch eine solche Untersagung von der Ermächtigung zur Anordnung einer Stilllegung oder Beseitigung als Minus umfasst ist. Diese Frage bedarf aber keiner Vertiefung. Jedenfalls fehlt es auch an den Voraussetzungen des 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. Die mit Baubeginnanzeige vom begonnene Errichtung der 5

5 5 streitgegenständlichen Windkraftanlagen erfolgt nicht ohne die erforderliche Genehmigung. Die auf die Antragstellerin übertragene Genehmigung ist vielmehr nach wie vor wirksam; denn sie ist entgegen der Annahme des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts nicht wegen zu langer Nichtausnutzung erloschen. Nach 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erlischt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung, wenn innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen worden ist. Eine solche Frist hat der Antragsgegner in der bereits unter I. ihrem Wortlaut nach wiedergegebenen Nebenbestimmung Nr. 5.1 gesetzt. Diese Frist war zum Zeitpunkt der Baubeginnanzeige vom aber noch nicht abgelaufen; denn zu diesem Zeitpunkt war der nach der Nebenbestimmung für die Ausnutzung festgelegte Zeitraum von einem Jahr nach Bestandskraft des Genehmigungsbescheides noch nicht verstrichen. Die Bestandskraft im Sinne der Nebenbestimmung trat erst nach dem ein, nämlich in dem Zeitpunkt, in dem der vormaligen Inhaberin der Genehmigung der Einstellungsbeschluss nach der Klagerücknahme vom in dem Drittanfechtungsverfahren mit dem Aktenzeichen 1 A 290/06 MD zugestellt wurde. Diesem Ergebnis liegen folgende Erwägungen zugrunde: Die Bedeutung des Begriffes Bestandskraft, wie er in der Nebenbestimmung Nr. 5.1 verwendet wird, ist unter Berücksichtigung der anerkannten Auslegungskriterien, insbesondere des Wortlauts und des Zwecks der Nebenbestimmung, vom Standpunkt eines verständigen und objektiv urteilenden Adressaten aus zu ermitteln. Seinem Wortlaut nach kann der Begriff Bestandskraft Verschiedenes bedeuten, was schon die üblichen Differenzierungen nach formeller und materieller Bestandskraft sowie nach Bestandskraft gegenüber dem Inhaber und/oder gegenüber Dritten erkennen lassen. Im gegebenen Zusammenhang soll der Begriff nach dem Sinn und Zweck der Nebenbestimmung bei verständiger Auslegung den Zeitpunkt umschreiben, ab dem der Inhaber der Genehmigung auf deren Bestand vertrauen kann und von dem ab ihm deshalb auch zuzumuten ist, innerhalb einer angemessenen Frist hier eines Jahres mit der Errichtung der genehmigten Anlagen zu beginnen. Vor diesem Hintergrund kann es nicht nur auf die Bestandskraft gegenüber dem Genehmigungsinhaber ankommen, sondern ist vielmehr auch auf die Bestandskraft gegenüber Dritten abzustellen; denn der Bestand der Genehmigung wird üblicherweise nicht dadurch gefährdet, dass sich der Inhaber selbst gegen sie bzw. ihre Beschränkungen im Rechtsmittelwege zur Wehr 6

6 6 setzt, sondern dadurch, dass wie hier Dritte die Genehmigung anfechten. In diesen Fällen ist der Bauherr gehalten und wird sich vernünftigerweise auch danach richten, den Bau seiner Anlage zunächst zurückzustellen und dadurch das Risiko zu vermeiden, im Falle der drohenden Aufhebung der Genehmigung seine Anlage nicht weiter betreiben zu können. Dieser Auslegung kann der Antragsgegner auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Berücksichtigung von möglichen Drittanfechtungen führe zur Unbestimmtheit des Begriffs der Bestandskraft, weil die Genehmigung nicht sämtlichen potentiell betroffenen Dritten zugestellt werde und sie deshalb von diesen noch nach Monaten angefochten werden könne. Das ist zwar zutreffend, kann aber schon deshalb nicht zu Lasten des Genehmigungsinhabers gehen, weil es dem Antragsgegner obliegt, die von ihm bestimmte Frist im Sinne des 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG so klar zu formulieren, dass Auslegungsschwierigkeiten wie im vorliegenden Fall nach Möglichkeit vermieden werden. Im Übrigen sind auch der Anfechtbarkeit durch Dritte dadurch zeitliche Grenzen gesetzt, dass es ihnen, wenn sie von der Genehmigung Kenntnis erlangt haben, unter Gesichtspunkten des Rechtsmissbrauchs verwehrt ist, die Anfechtung beliebig hinauszuzögern. In Anwendung der dargelegten Grundsätze stand die am gegen die Genehmigung erhobene Drittanfechtungsklage dem Eintritt der Bestandskraft im Sinne der streitgegenständlichen Nebenbestimmung bis zu dem Zeitpunkt entgegen, in dem die Klage am zurückgenommen wurde und die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin hiervon durch Zustellung des Einstellungsbeschluss Kenntnis erlangte. Erst ab diesem Zeitpunkt konnte sie auf den Bestand der Genehmigung vertrauen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass nach 173 VwGO i.v.m. 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO eine zurückgenommene Klage als nicht erhoben gilt. Formal betrachtet mag das wie der Antragsgegner eingewendet hat in der Tat dazu führen, dass von einem rückwirkenden Eintritt der Bestandskraft auszugehen ist. Im gegebenen Zusammenhang kann es darauf aber nicht ankommen. Zielt der Begriff der Bestandskraft nach der hier gebotenen Auslegung auf den Zeitpunkt, ab dem der Inhaber auf den Bestand der Genehmigung vertrauen darf und von dem ab ihm deshalb der Beginn der Errichtung seiner Anlage zuzumuten ist, ist es ohne Belang, ob eine der Bestandskraft entgegenstehende Drittanfechtungsklage durch Urteil entschieden wird oder sich aufgrund einer Rücknahme erledigt. Maßgeblich ist in beiden Fällen allein der Zeitpunkt der rechtskräftigen Erledigung des Rechtsstreits; denn erst ab diesem Zeitpunkt kann der Inhaber der Genehmigung auf ihren Bestand vertrauen. 7

7 7 Der Antragsgegner kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Antragstellerin habe die Genehmigung erst am und damit zu einem Zeitpunkt übernommen, zu dem das Drittanfechtungsverfahren bereits durch die Rücknahme vom beendet war. Begann die von dem Antragsgegner gesetzte Jahresfrist wie dargelegt erst nach dem zu laufen, ist nicht ersichtlich, weshalb es der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin verwehrt gewesen sein soll, die Genehmigung während des Laufs der Frist auf die Antragstellerin zu übertragen. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO und die Streitwertfestsetzung aus 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Franzkowiak Geiger Dr. Seiler

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