Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Bad Mergentheim Igersheim Assamstadt

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1 Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Bad Mergentheim Igersheim Assamstadt Begründung zum Teilflächennutzungsplan Konzentrationszonen für Windkraftanlagen Main-Tauber-Kreis Stand: 08. Februar 2013

2 Inhalt Allgemeines 3 Anlass der Planung 3 Verbindlicher Flächennutzungsplan 3 Planungsgebiet 4 Übergeordnete Landes- und Regionalplanung 5 Verfahrensvermerke 6 Beschreibung der Änderungen im Detail 7 Inhalte des Teilfl ächennutzungsplanes Konzentrationszonen für Windkraftanlagen im Überblick 7 Flächenpotenzialanalyse Windkraft 8 Allgemeines 8 Aktuelle Situation 8 Vorgehensweise 9 Kriterienkatalog zur Windstandortanalyse 10 Diskussion der Windpotenzialfl ächen 14 Ergebnis der Windstandortanalyse 15 Ausweisung von vier Konzentrationszonen für Windkraftanlagen 16 Konzentrationszone 1 17 Konzentrationszone 2 18 Konzentrationszone 3 19 Konzentrationszone 4 20 Ausschluss von Windenergieanlagen an anderer Stelle 21 Artenschutzrechtliche Belange 21 Denkmalschutz 21 Abwägung und Begründung 22 Gewähltes Abstandsszenario 22 Höhenbeschränkung von Windkraftanlagen 24 Eingriffsregelung 24 Abwägung und Begründung zu den Einzelanlagen 24 Abwägung und Begründung zu den Konzentrationszonen 25 Anlage - Kartenwerk 26 Flächennutzungsplan im Maßstab 1: Anlage zur Begründung 26

3 Allgemeines Anlass der Planung Der Gemeinsame Ausschuss der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bad Mergentheim hat in seiner Sitzung am beschlossen, eine Standortanalyse zur Ermittlung von Potenzialfl ächen für Windkraftanlagen mit dem Ziel in Auftrag gegeben, im Zuge der laufenden 8. Änderung des FNP auch Konzentrationszonen für Windkraftanlagen auszuweisen. Mit Beschluss vom hat der Gemeinsame Ausschuss diesen Beschluss dahingehend ergänzt, einen sachlichen Teilfl ächennutzungsplan Konzentrationszonen für Windkraftanlagen nach 5 Abs.2b BauGB aufzustellen. Positive Standortzuweisungen an einer oder mehreren Stellen im Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft haben zur Folge, dass der übrige Planungsraum von Windenergieanlagen freigehalten wird. Entgegen den übrigen Darstellungen von Baufl ächen im Flächennutzungsplan entwickelt die Festlegung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen gemäß 35 Abs. 3 S. 3 BauGB unmittelbare Außenwirkung. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird die Festlegung der Konzentrationszonen deshalb in einem gesonderter Teilfl ächennutzungsplan getroffen. Anlass für die Aufstellung des Teilfl ächennutzungsplans der VG Bad Mergentheim ist die Änderung des Landesplanungsgesetzes vom und die damit verbundene Zuständigkeitsregelung. Danach können nun Kommunen zusätzlich zu den regionalplanerisch festgelegten Vorranggebieten Konzentrationszonen für Windkraftanlagen im Flächennutzungsplan festlegen und damit eine Ausschlusswirkung für den übrigen Geltungsbereich des Flächennutzungsplans erreichen. Verbindlicher Flächennutzungsplan Grundfassung - Genehmigt am 18. Oktober Änderung zum Flächennutzungsplan - Genehmigt am 16. Oktober Änderung zum Flächennutzungsplan - Genehmigt am 09. Juli Änderung zum Flächennutzungsplan - Genehmigt am 24. März Änderung zum Flächennutzungsplan - Genehmigt am 09. Februar Änderung zum Flächennutzungsplan - Genehmigt am 28. Februar Änderung zum Flächennutzungsplan - Genehmigt am 24. März Änderung zum Flächennutzungsplan - Genehmigt am 06.Juni 2006 Seite 3 von 26

4 Planungsgebiet Das Planungsgebiet umfasst die Gemeinden der VG Bad Mergentheim, Igersheim und Assamstadt : Gemeinde Assamstadt Stadt Bad Mergentheim mit den 13 Stadtteilen Althausen Dainbach Hachtel Löffelstelzen Neunkirchen Rot (mit Dörtel und Schönbühl) Wachbach Apfelbach Edelfi ngen Herbsthausen Markelsheim Rengershausen Gemeinde Igersheim mit den 9 Ortsteilen Bernsfelden Harthausen Neubronn Reckerstal Simmringen Bowiesen Holzbronn Neuses Reisfeld Stuppach (mit Lillstadt und Lustbrunn) Das Plangebiet grenzt an die Nachbargemeinden Lauda-Königshofen, Boxberg, Niederstetten, Weikersheim, Wittighausen (alle Main-Tauber-Kreis), Krautheim, Dörzbach, Mulfi ngen (alle Hohenlohekreis) sowie an VG Giebelstadt und VG Röttingen ( Landkreis Würzburg (Bayern)). Seite 4 von 26

5 Planwerk und Plangrundlage Der Teilfl ächennutzungsplan Konzentrationszonen für Windkraftanlagen besteht aus den folgenden Blättern mit Legende im Maßstab 1: Blatt Igersheim Blatt Bad Mergentheim Blatt Igersheim Blatt Bad Mergentheim Als Kartengrundlage dienen die Daten der `Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK, Stand 2011) des Landesvermessungsamtes Baden-Württemberg sowie die Digitialisierung des Flächennutzungsplanes der VG Bad Mergentheim (Bad Mergentheim - Igersheim-Assamstadt) vom Der Flächennutzungsplan wurde mit Hilfe eines Geographischen Informationssystems (GIS) erstellt und liegt somit auch in digitaler Form vor. Dem Flächennutzungsplan ist entsprechend 5 Abs.5 i.v. m 2a BauGB die vorliegende Begründung beigefügt. Übergeordnete Landes- und Regionalplanung Die Änderung des Landesplanungsgesetzes Baden-Württemberg und die Veröffentlichung des Windenergieerlasses Baden-Württemberg zielen auf eine starke Rolle der Windenergie in der angestrebten Energiewende ab. Zum Januar 2013 wird den Städten und Gemeinden eine große Bedeutung bei der Steuerung von Windenergieanlagen zukommen, so dass die bisherige alleinige Verantwortung der Regionalplanung für die Steuerung der Windenergie nun sowohl auf die Regional- als auch auf die Kommunalplanung gestützt wird. Um die Energiewende voranzutreiben wurde am die Novellierung des Landesplanungsgesetzes durch den Landtag beschlossen, am trat diese Gesetzesänderung in Kraft und die bisherige Schwarz-Weiß- Regelung wurde durch die Grau- Weiß-Regelung abgelöst. Zum wurden die aktuell gültigen Regionalpläne zur Nutzung der Windenergie in Baden-Württemberg aufgehoben. Damit kann die Regionalplanung in Zukunft zwar Vorrangfl ächen ausweisen, jedoch führt dies nicht mehr zum Ausschluss von Windenergieanlagen im restlichen Außenbereich. Im Außenbereich bleiben WEA privilegiert. Dies ermöglicht Investoren einen Anspruch auf die Genehmigung von WEA, sofern keine öffentlichen Belange entgegenstehen ( 35 Abs. 3 BauGB). Dem Wildwuchs an WEA kann lediglich auf der Ebene der kommunalen Flächennutzungsplanung entgegengesteuert werden, da die Kommunen nach 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die Möglichkeit haben, Konzentrationszonen für WEA im Flächennutzungsplan darzustellen. Diese Darstellung hat das Gewicht eines öffentlichen Belangs, der einer WEA an anderer Stelle entgegensteht. Damit ist die erforderliche Ausschlusswirkung außerhalb der festgelegten Standortbereiche und die notwendige planerische Steuerung gegeben. Seite 5 von 26

6 Verfahrensvermerke Aufstellung gemäß 2 (1) BauGB beschlossen durch den Gemeinsamen Ausschuss am: und Beschluss öffentlich bekannt gemacht für: Assamstadt (amtl. Mitteilungsblatt Assamstadt Aktuell ) am: Bad Mergentheim (Amtsblätter, Tauber-Zeitung und Fränkische Nachrichten) am: Igersheim (amtl. Mitteilungsblatt Gemeindebote ) am: Frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß 3 (1) BauGB Offenlegung (Darlegung) vom: bis: Öffentliche Unterrichtung und Erörterung für Assamstadt am: Bad Mergentheim am Igersheim am: Öffentlich ausgelegt gemäß 3 (2) BauGB mit Begründung in: Assamstadt (nachrichtlich) vom: bis: Bad Mergentheim vom: bis: Igersheim (nachrichtlich) vom: bis: Ortsübliche Bekanntmachung Assamstadt am: Bad Mergentheim am: Igersheim am: Feststellungsbeschluss gemäß 3 (2) BauGB durch den Gemeinsamen Ausschuss am: Genehmigt gemäß 6 (1) BauGB vom Regierungspräsidium Stuttgart mit Erlass Nr. FLN.Pl. VG Bad Mergentheim vom: Genehmigung ortsüblich bekannt gemacht gemäß 6 (5) BauGB für: Assamstadt am: Bad Mergentheim am: Igersheim am: Seite 6 von 26

7 Beschreibung der Änderungen im Detail Inhalte des Teilflächennutzungsplanes Konzentrationszonen für Windkraftanlagen im Überblick Folgende Liste gibt eine Übersicht über die Konzentrationszonen für Windkraftanlagen der Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft Bad Mergentheim (Bad Mergentheim - Igersheim - Assamstadt) : Nr. Gemarkung Inhalt 1 Apfelbach/ Dörtel 2 Althausen/ Dainbach Ausweisung der Konzentrationszone `Südlich von Apfelbach für Windkraftanlagen Ausweisung der Konzentrationszone `Westlich von Althausen für Windkraftanlagen 3 Apfelbach Ausweisung der Konzentrationszone `Südöstlich von Apfelbach für Windkraftanlagen 4 Igersheim/ Neuses Ausweisung der Konzentrationszone `Südlich von Harthausen für Windkraftanlagen Seite 7 von 26

8 Flächenpotenzialanalyse Windkraft Allgemeines Schon seit Anfang der 90er Jahre konnte die Windenergienutzung einen stetigen Zuwachs für sich verbuchen, was durch die Novellierung des Baugesetzbuches 1997 verstärkt wurde, da nun Windenergieanlagen im Außenbereich einen Privilegierungscharakter erhielten. Die Windenergie ist im Vergleich zu anderen Formen der Erneuerbaren Energien extrem ertragreich, wirtschaftlich und beansprucht dabei nur eine sehr geringe Fläche. Abgesehen von der Fundamentfl äche kann das gesamte Gebiet um Windkraftanlagen weiterhin land- und forstwirtschaftlich genutzt werden. Ganz entscheidend spielt bei der Windkraft die Standortwahl die entscheidende Rolle. Der Stromertrag steigt mit der dritten Potenz zur Windgeschwindigkeit, d.h. doppelte Windgeschwindigkeit liefert 8-fache Energie, dreifache Windgeschwindigkeit 27-fache Energie. Diese Fakten machen deutlich, welch großes Gewicht einem windhöfi gen Standort zukommt. Allerdings dürfen auch Immissionsschutzrechtliche sowie natur- und landschaftsschutzfachliche Belange nicht vernachlässigt werden. Aktuelle Situation Die Änderung des Landesplanungsgesetzes Baden-Württemberg zielt auf eine starke Rolle der Windenergie in der angestrebten Energiewende ab. Zum Januar 2013 wird den Städten und Gemeinden eine große Bedeutung bei der Steuerung von Windenergieanlagen zukommen, so dass die bisherige alleinige Verantwortung der Regionalplanung für die Steuerung der Windenergie zukünftig sowohl auf die Regional- als auch auf die Kommunalplanung gestützt wird. Um dem Schreckensszenario einer verspargelten Landschaft zu entkommen, besitzen die Kommunen die Möglichkeit aktiv im Sinne des 5 BauGB i.v.m. 35 Abs.3 Satz 3 BauGB die Zulässigkeit von Windkraftanlagen im Außenbereich zu steuern. Über die positive Ausweisung von Standorten im Flächennutzungsplan wird eine Ausschlusswirkung außerhalb dieser Gebiete erreicht. Voraussetzung dafür ist ein schlüssiges Gesamtkonzept über das komplette Gebiet mit dem Ziel, die sinnvollsten und verträglichsten Standorte zu ermitteln. Die Verwaltungsgemeinschaft stellt sich ihrer Verantwortung und möchte durch ein schlüssiges Gesamtkonzept verträgliche und wirtschaftlich sinnvolle Konzentrationszonen für die Windenergienutzung in ihrem Flächennutzungsplan darstellen, um der Windenergie im Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft substanziell Raum zu schaffen. Seite 8 von 26

9 Vorgehensweise Der Teilfortschreibung zur Ausweisung von Konzentrationsfl ächen für Windenergiestandorte im Rahmen der Flächennutzungsplanung muss laut aktueller Rechtsprechung auf einem schlüssigen Plankonzept für die Ausweisung von Konzentrationszonen über das gesamte Plangebiet hinweg basieren. Der Windenergienutzung muss im Plangebiet in substanzieller Weise Raum geschaffen werden. In der Begründung und Abwägung der einzelnen Windpotenzialfl ächen ist darzustellen, welche Zielsetzungen und Kriterien für die Abgrenzung der Konzentrationszonen maßgebend sind. Damit einhergehend müssen für die Ausschlusswirkung Gründe für die Freihaltung des restlichen Planungsgebietes angeführt werden. Ein schlüssiges Gesamtkonzept liegt nur dann vor, wenn die als abwägungserheblich zu erkennenden Belange vollständig ermittelt sind. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, wurde auf Basis der Daten zur Flächennutzung, zu Naturschutzgebietsausweisungen und zur Windhöffi gkeit eine Flächenpotenzialanalyse zur Ausweisung von möglichen Standorten sowie die Abwägung und Bewertung der Flächen im Planungsraum unter den Gemeinden vorgenommen. Diese Flächenpotenzialanalyse zur Ausweisung von Konzentrationsfl ächen für Windenergiestandorte ist als Anhang beigelegt. Seite 9 von 26

10 Kriterienkatalog zur Windstandortanalyse Um den zahlreichen Ansprüchen der beteiligten Kommunen und Belangen gerecht zu werden, wurde ein gemeinsamer Kriterienkatalog (Regelwerk) entwickelt, nach dem potenzielle Flächen für die Nutzung der Windenergie identifi ziert werden können. Die Klärung der Raumverträglichkeit der theoretisch geeigneten Flächen erfolgt anhand der vorab defi nierten Kriterien. Dabei unterscheidet man zwischen sogenannten Ausschlusskriterien ( harten Tabuzonen) und Rückstellkriterien ( weichen Tabuzonen). Für die Errichtung von WEA gibt es allgemeine Ausschlusskriterien nach denen aus rechtlichen bzw. tatsächlichen Gründen eine Windkraftnutzung auszuschließen ist. Zusätzlich können die Gemeinden weitergehende Ausschluss- und Rückstellkriterien (Abwägungskriterien) nach ihren städtebaulichen Vorstellungen festlegen. Der folgende Kriterienkatalog wurde gemeinsam mit den Gemeindevertretern aus den Abstandsempfehlungen Standortanalyse für Windkraftanlagen für die Verwaltungsgemeinschaft MGH-IGH-ASS Kapitel 3 - des Flächenpotenzialanalyse Winderlasses der Landesregierung (Stand: ) sowie des Regionalverbands Heilbronn-Franken (Stand: ) entwickelt und vom Gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft am beschlossen. Folgende Kriterien wurden festgelegt: Ausschlusskriterien / Tabukriterien Ausschlusskriterien / Tabukriterien Nutzungsrestiktionen Nutzungsrestriktionen Kriterium Abstände zu Siedlungen (Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen bestehend und geplant) Abstände zu Siedlungen (zu Wohnbauflächen) im Außenbereich, zu Aussiedlerhöfe und Wohnplätze Abstände zu gewerblichen Bauflächen (bestehend und geplant) Schutzbedürftige Gemeinbedarfseinrichtungen (Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen), Wohnbauflächen (inkl. Schulen/ Kindergärten) Sonderbauflächen bzw. sonstige Nutzungen mit Schutzanspruch (Campingplätze/Wochenend-, Ferien-hausgebiet Willinger Tal und Wocheendhausgebiet Mergelter) Grünflächen und Erholungseinrichtungen mit Schutzansprüchen (Friedhöfen, Kleingärten, Parkanlagen/ Badesee, Golfplatz) Grünflächen ohne Schutzansprüche (allg. Grünflächen, Erholungsfunktionsflächen u. Freizeitanlagen (z.b. Sportplätze)) Sonderbauflächen bzw. sonstige Nutzungen ohne Schutzanspruch (Schießplatz, Holzlagerplatz) Fließgewässer 1. Ordnung Fließgewässer 2. Ordnung Wald mit ökologischen Schutzfunktionen (Bann- und Schonwald) Abstand 950m 950m 300m 950m 950m 300m 300m Einzelfallprüfung 50m zur Uferkante 10m zur Uferkante 200m Seite 10 von 26

11 Standortanalyse für Windkraftanlagen für die Verwaltungsgemeinschaft MGH-IGH-ASS Kapitel 3 - Flächenpotenzialanalyse Standortanalyse für Windkraftanlagen für die Verwaltungsgemeinschaft MGH-IGH-ASS Begründung Kapitel Standortanalyse 3 - Flächenpotenzialanalyse zum Teilfl für Windkraftanlagen ächennutzungsplan für Windkraft die Verwaltungsgemeinschaft der VG Bad Mergentheim MGH-IGH-ASS Kapitel - Flächenpotenzialanalyse Naturschutzbelange Kriterium Naturschutzbelange Naturschutzbelange Naturschutzbelange Kriterium Naturschutzgebiete Kriterium Regionale Grünzüge und Grünzäsuren (Regionalplan) Naturschutzgebiete Naturschutzgebiete Vorranggebiete für Naturschutz und Landschaftspflege (Regionalplan) Regionale Grünzüge und Grünzäsuren (Regionalplan) Regionale Grünzüge und Grünzäsuren (Regionalplan) Vorranggebiete für Naturschutz und Landschaftspflege (Regionalplan) Flächenhafte Vorranggebiete Naturdenkmale für Naturschutz > 5 und ha Landschaftspflege (Regionalplan) Flächenhafte Naturdenkmale > 5 ha EU-Vogelschutzgebiete Flächenhafte Naturdenkmale > 5 ha EU-Vogelschutzgebiete FFH-Gebiete (Schutzgebiete mit europäischem Stellenwert, einschließlich EU-Vogelschutzgebiete Gebiete aus Nachmeldeverfahren) FFH-Gebiete (Schutzgebiete mit europäischem Stellenwert, einschließlich 32 FFH-Gebiete NatSchG Gebiete (Schutzgebiete & 30 aus BNatSchG Nachmeldeverfahren) mit europäischem geschützte Biotope Stellenwert, (Offenlandbiotopeschließlich >5ha Gebiete aus Nachmeldeverfahren) ein- 32 NatSchG & 30 BNatSchG geschützte Biotope (Offenlandbiotope) Wasserschutzgebiete 32 >5ha NatSchG & 30 BNatSchG Zone I geschützte Biotope (Offenlandbiotope) >5ha Wasserschutzgebiete Überschwemmungsgebiete Zone I Wasserschutzgebiete Zone I Überschwemmungsgebiete Heilquellenschutzgebiet MGH, engere Schutzzone (I + II/A+B) Überschwemmungsgebiete Heilquellenschutzgebiet Brutplätze und Habitate streng MGH, engere geschützter Schutzzone und gefährdeter (I + II/A+B) Vogelund Heilquellenschutzgebiet Fledermausarten MGH, engere Schutzzone (I + II/A+B) Brutplätze und Habitate streng geschützter und gefährdeter Vogelund Brutplätze Fledermausarten und Habitate streng geschützter und gefährdeter Vogelund Fledermausarten Kulturgüter/Erholung Kulturgüter/Erholung Kriterium Kulturgüter/Erholung Kulturgüter/Erholung Kriterium Vorranggebiete für Erholung (Regionalplan) Kriterium Vorranggebiete Regionalbedeutsame für Erholung Kulturdenkmale (Regionalplan) Vorranggebiete für Erholung (Regionalplan) Regionalbedeutsame Kulturdenkmale Regionalbedeutsame Kulturdenkmale Versorgung/Infrastruktur / Infrastruktur Kriterium Versorgung / Infrastruktur Versorgung / Infrastruktur Kriterium Klassifizierte Straßen (Bundesautobahn/Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) Kriterium Bestand & Planung Klassifizierte Straßen (Bundesautobahn/Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) Eisenbahnstrecke Klassifizierte Bestand Straßen & (Bundesautobahn/Bundes-, Planung Landes- und Kreisstraßen) Bestand & Planung Eisenbahnstrecke Freileitung ab 110 kv, Umspannstationen Eisenbahnstrecke Freileitung ab 110 kv, Umspannstationen Freileitung ab 110 kv, Umspannstationen Richtfunkstrecken Richtfunkstrecken Richtfunkstrecken Abstand Abstand 200m Abstand 200m 200m & Einzelfallprüfung & Einzelfallprüfung Einzelfallprüfung & & Einzelfallprüfung Einzelfallprüfung & Einzelfallprüfung & Einzelfallprüfung & Einzelfallprüfung & artenspezifischer Abstand (falls Brutplätze bekannt & sind) artenspezifischer Abstand & (falls artenspezifischer Brutplätze bekannt Abstand sind) (falls Brutplätze bekannt sind) Abstand Abstand Abstand Einzelfallprüfung, ggf. Überprüfung von Sichtbeziehungen Einzelfallprüfung, ggf. Über- Einzelfallprüfung, von Sichtbeziehungen ggf. Überprüfung von Sichtbeziehungen Abstand Abstand 200m Abstand 200m 200m 200m Einfacher Rotordurchmesser (130m), 200m Freihaltung des Einfacher Rotordurchmesser Schutzstreifen des Netzbetreibers (100m), Einzelfallprüfung (130m), Einfacher Freihaltung Rotordurchmesser des Schutzstreifen (130m), Freihaltung des Netzbetreibers Freihaltung Schutzstreifen (100m), der Einzelfallprüfung des Schutzzone Netzbetrei- des (100m) bers (100m), Einzelfallprüfung Freihaltung der Schutzzone (100m) Freihaltung der Schutzzone Seite 11 von 26 (100m) Seite 9 Seite 9 Seite 9

12 Standortanalyse Standortanalyse für für Windkraftanlagen für für die die Verwaltungsgemeinschaft MGH-IGH-ASS Kapitel Kapitel Flächenpotenzialanalyse Rückstellkriterien Rückstellkriterien (Abwägungskriterien) (Abwägungskriterien) Sonderbaufläche Sonderfläche Bund / Bund Militärische // Militärische Fläche Fläche Beachtung der der militärischen Belange, Tiefflugzonen (lt. Besprechung mit Oberstleutnant Vogegel am am Heeresfliegerregiment 30 in Niederstetten) und Radar (Radarstation `Gustav bei bei Löffelstelzen). Kriterium Radaranlage Lauda-Königshofen (Militär) Tiefflugzone Abstand 5km darstellen (innere Schutzzone lt. Stellungnahme Luftwaffenführungskommando Köln-Wahn) 1,5km Sonstige Rückstellkriterien Sonstige Rückstellkriterien Kriterium Wasserschutzgebiet, Zone II II Kultur- und und Bodendenkmale Landschaftsschutzgebiete Modellflugplatz Apfelbach Apfelbach (mit (mit luftverkehrsrechtlicher Erlaubnis) Flurbereinigung Flurbereinigung Wildtierpark Wildtierpark Bad Bad Mergentheim Mergentheim Abstand Einzelfallprüfung, Einzelfallprüfung, um Zerstörung oder Beeinträchtigung zu verhindern Einzelfallprüfung Einzelfallprüfung ggf. Gutachteten Einzelfallprüfung Einzelfallprüfung Einzelfallprüfung Seite 12 von 26 Seite 10 Seite 10

13 Standortanalyse für Windkraftanlagen für die Verwaltungsgemeinschaft MGH-IGH-ASS Kapitel 3 - Flächenpotenzialanalyse Planerische Ausschlusskriterien - Windatlas Baden-Württemberg 3.3 Planerische Ausschlusskriterien Windatlas Baden-Württemberg Die Untersuchung der potenziell geeigneten Flächen für die Windkraftnutzung hinsichtlich der Windhöffigkeit erfolgt auf Grundlage des Windatlasses Baden-Württemberg des TÜV Süd. Als Datengrundlage zur Erstellung der Windpotenzialkarten dienten Daten der LUBW, von Betreibern von Windkraftanlagen und Windmessungen sowie vom Deutschen Wetterdienst (DWD). Die Windgeschwindigkeitsdaten des Windatlasses wurden in einem 50m x 50m Raster berechnet. Sie stellt der Regional- und Bauleitplanung eine hinreichend genaue Datengrundlage für die Standortausweisung von Windenergieanlagen zur Verfügung. Es ist zu berücksichtigen, dass es sich um über die Fläche interpolierte Geschwindigkeitswerte handelt und nicht jeder einzelne Punkt exakt durch Messdaten beschrieben wurde. Aufgrund dessen können kleinräumige Einflüsse nur teilweise berücksichtigt werden. Die Unsicherheiten der mittleren Jahreswindgeschwindigkeiten des Windatlasses betragen in einer Höhe von 100m +/- 0,2 bis 0,4 m/s. Regionen mit einer geringen Anzahl an Windenergieanlagen befinden sich dabei an der oberen Bandbreite. Zur Berücksichtigung aktueller Anlagenhöhen von Windenergieanlagen erfolgt die Betrachtung der Windverhältnisse in 140m über Grund. Da nur eine Ausweisung von wirtschaftlich tatsächlich nutzbaren Flächen sinnvoll ist, werden Flächen mit einer durchschnittlichen jährlichen Windgeschwindigkeit von mindestens 5,25 m/s in 100m über Grund bzw. 5,5 m/s in 140m über Grund empfohlen. Zudem wird eine Mindestgröße für Konzentrationszonen (mindestens drei WEA) von 20ha befürwortet. Nach den zweidimensionalen Flächenrestriktionen des Kriterienkatalogs werden potenzielle Konzentrationszonen für Windkraftanlagen auf die Windhöffigkeit sowie auf die Mindestgröße des Standortes hin untersucht. Kriterium Mindestwindhöffigkeit Mindeststandortgröße (bzw. Dimensionierung) Einflussfaktoren: Konzentrationsansatz, Turbulenzabstand, Anlagenentwicklung & Repowering Rentabilitätsgrenze empfohlen: durchschnittliche Jahreswindgeschwindigkeit ab 5,5 m/s in 140m Höhe über Grund 20ha (Standort für mind. drei WEAs als Konzentrationszone) Seite 13 von 26 Seite 16

14 Diskussion der Windpotenzialflächen Basierend auf dem angeführten Kriterienkatalog wurden für das Plangebiet der Verwaltungsgemeinschaft Bad Mergentheim - Igersheim - Assamstadt die Standortanalyse für Windkraftanlagen durchgeführt. Ergebniszusammenstellung Die Bewertung der Standortanalyse Flächen erfolgt nach der verfügbaren Flächengröße, Windgeschwindigkeit Basierend auf dem angeführten Regelwerk wurden für das Plangebiet der Verwaltungsgemeinschaft Bad Mergentheim-Igersheim-Assamstadt die Standortanalyse für Windkraftanlagen durchgeführt. Die Bewertung der Flächen erfolgt nach der verfügbaren Flächengröße, Windgeschwindigkeit sowie die Eignung in Ab- sowie die Eignung in Abhängigkeit der Rückstellkriterien. Die folgende Übersicht zeigt alle potenziellen Windfl ächen ab 20ha mit mindestens drei Anlagen. hängigkeit der Rückstellkriterien. Die folgende Übersicht zeigt alle potenziellen Windflächen ab 20ha mit mindestens drei Anlagen. Beschreibung Flächengröße (ha) Höhe ü. NN Windgeschwindigkeit Windatlas in 140m ü. Gelände Anzahl möglicher Anlagen Bemerkung Bezug zu Windvorrangflächen Regionalverband Heilbronn Franken (Stand 04/12) Empfehlung Südlich von Apfelbach Bad Mergentheim 163ha (150ha + 13ha) 390 5,5 bis 6,5m/s 6 bis 8 Wald Randlich grenzt Landschaftsschutzgebiet an (Oberes Lochbachtal mit Apfelhof) Fläche 54_TBB 238,8ha (teilw. Überlappung) empfohlen sehr gute Windhöffigkeit Westlich von Althausen, an Gemeindegrenze zu Boxberg 140ha 370 5,5 bis 6,25m/s 5 bis 7 Wald Fläche 48_TBB Bad Mergentheim Standortanalyse für Windkraftanlagen für die Verwaltungsgemeinschaft MGH-IGH-ASS Kapitel 4 - Ergebniszusammenstellung Standortanalyse 1.246,9ha (geringe Überlappung; zusammen mit Boxberg, Assamstadt, Krautheim) empfohlen auf Boxberger Gemarkung weitere Eignungsflächen Südöstlich von Apfelbach, an Gemeindegrenze zu Beschreibung Flächengröße (ha) Höhe ü. NN Windgeschwindigkeit Windatlas in Niederstetten 140m ü. Gelände Bad Mergentheim Südlich von Harthausen, Nord- /Westlich von Neuses 110ha 380 5,75 bis 6,25m/s 4 bis 7 Modellflugplatz Anzahl möglicher Anlagen Nähe Bemerkung FFH- Gebiet Taubergrund (artenreiche Laubwälder) 37ha 360 5,5 bis 6,25m/s 3 bis 4 Innerhalb des 5km Radius der Radaranlage, Vollständig im Wald Fläche 55_TBB empfohlen 87,6ha Bezug zu Windvorrangflächen Überlappung; Empfehlung (teilw. zusammen Regionalplan mit Niederstetten) Heilbronn Franken --- bedingt empfohlen, nur wenige 9 Anlagen realisierbar Igersheim Südlich von Lillstadt Bad Mergentheim Beachtung Biotope und Altholz im Eichwald 25ha 370 5,5 bis 6,25m/s 1 bis 2 Beachtung Waldrandbiotop und Naturdenkmal (Birnbaum) Fläche 52_TBB 126,4ha (teilw. Überlappung; Tiefflugzone unberücksichtigt) bedingt empfohlen, nur wenige Anlagen realisierbar Südwestlich von Harthausen, Östlich von Holzbronn Igersheim 23ha 350 5,5 bis 5,75m/s 2 bis 3 Innerhalb des 5km Radius der Radaranlage, Vollständig im Wald --- bedingt empfohlen, nur wenige Anlagen realisierbar Südwestlich von Dainbach, an Gemeindegrenze zu Boxberg 20ha 370 5,75 bis 6,25m/s nicht empfohlen, Einzelanlage Bad Mergentheim Seite 19 Seite 14 von 26

15 Ergebnis der Windstandortanalyse Aufgrund der Fülle der zu berücksichtigenden Restriktionen erscheint es sinnvoll, diese nach Themen aufgeteilt in verschiedenen Einzelkarten darzustellen. In einer Ergebniskarte wurden dann alle Einzelkarten zusammengeführt die die Ergebnisfl ächen (Positivfl ächen) darstellt. Die Windpotenzialanalyse ist als Anhang zur Begründung mit folgenden Themenkarten enthalten: Detailkarte - NutzungsrestriktionenDarstellung aller Abstände zu Siedlungen (Wohnbaufl ächen, gemischte Baufl ächen im Innen- und Außenbereich, Gemeinbedarfseinrichtungen, Sonderbaufl ächen), Grünfl ächen, Gewerbe, Bann-und Schonwald und Fließgewässer. Detailkarte - Naturschutzbelange Darstellung unter Berücksichtigung sämtlicher Kriterien der Naturschutzbelange. Zu diesen zählen geschützte 32 NatSchG Biotope, FFH-Gebiete und EU-Vogelschutzgebiete, Grünzäsur bzw. Grünzug, Wasserschutzgebiete (Zone I, II), Überschwemmungsgebiete, Heilquellenschutzgebiete (Quant. Schutzzone A, B undqualitat.schutzzone I, II), fl ächenhafte Naturdenkmale sowie Landschafts- und Naturschutzgebiete. Detailkarte - Versorgung / Infrastruktur und Militär Darstellung der militärischen Belange (Radaranlage `Gustav bei Löffelstelzen, Tieffl ugzone der Heeresfl ieger Niederstetten) als auch der Verkehrsinfrastruktur (klassifi zierte Straßen, Eisenbahn) und Versorgung (Freileitungen, Richtfunktrassen soweit bekannt). Detailkarte Windgeschwindigkeiten in 140m ü. Grund Darstellung der Windgeschwindigkeiten in 140m ü. Grund (Quelle: Umweltministerium Ba-Wü, TÜV Süd) Ergebniskarte - Potenzialfl ächen Windenergie Darstellung aller geeigneten Windpotenzialfl ächen (Positivfl ächen) verschnitten mit der Windgeschwindigkeiten in 140m über Grund ab 5,5 m/s und einer Mindestgröße der Eignungsfl ächen von 20ha. Als Zusatzinformation sind die vorgeschlagenen Windpotenzialfl ächen im Rahmen der Teilfortschreibung Windenergie zum Regionalplan 2020 der Region Heilbronn-Franken durch den Regionalverband (Stand: 04/2012), die Potenzialfl ächen mit einer Mindestgröße von 15ha bis 20ha sowie die militärischen Belange (Radaranlage `Gustav bei Löffelstelzen, Tieffl ugzone der Heeresfl ieger Niederstetten) dargestellt. Nach der Untersuchung des Plangebiets nach obigem Regelwerk mit Hilfe eines Geografi schen Informationssystems (GIS) konnten mehrere Ergebnisfl ächen gewonnen werden, die sich für die Ausweisung von Konzentrationszonen im Teilfl ächennutzungsplan eignen. Nachdem die Ergebnisse in den Gemeinderäten der beteiligten Gemeinden vorberaten und diskutiert wurden, beschloss der Gemeinsame Ausschuss am , welche Windpotenzialfl ächen im Teilfl ächennutzungsplan ausgewiesen werden sollen. Seite 15 von 26

16 Ausweisung von vier Konzentrationszonen für Windkraftanlagen Unter Berücksichtigung der festgelegten Kriterien der Windstandortanalyse resultierten sieben Konzentrationszonen mit einer Mindestgröße von 20ha. Die Ergebnisfl ächen 5-7 wurden nur bedingt empfohlen, da aufgrund der geringen Flächengrößen nur die Realisierung weniger Anlagen möglich wäre. Bei der Fläche 6 sprechen aufgrund der Nähe zur Radarstation zudem militärische Belange gegen eine Genehmigungswahrscheinlichkeit. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte bekräftigte die Gemeinde Igersheim ihren Beschluss, nur die Ergebnisfl äche Nr. 4 südlich von Harthausen auszuweisen und auf die Ausweisung der Ergebnisfl äche Nr. 6 zu verzichten. Aufgrund der schon bestehenden Windräder an der B 290 und um eine räumliche Überlastung der Landschaft durch die Summationswirkung mit der Ergebnisfl äche Nr. 1 südlich von Apfelbach zu verhindern, sprach sich der Ortschaftsrat Wachbach gegen die Ausweisung der Ergebnisfl äche Nr. 5 aus. Der Ortschaftsrat Dainbach sprach sich gegen die Ausweisung der Ergebnisfl äche Nr. 7 aus, weil auf der angrenzenden Nachbargemarkung Boxberg keine Konzentrationszone vorgesehen ist und südlich bereits die große Ergebnisfl äche Nr. 2 ausgewiesen werden soll. Der Gemeinderat Bad Mergentheim hat sich daher für die Festlegung der Flächen Nr. 1 bis 3 als Konzentrationszonen ausgesprochen. Im Rahmen des Darstellungsprivilegs beschloss der Gemeinsame Ausschuss der VG, den Empfehlungen der Bürgervertretungen zu folgen und vier Konzentrationszonen für Windkraftanlagen auszuweisen sowie ein Verbot von Windkraftanlagen an anderer Stelle gem. 35 Abs.3 S.3 BauGB festzusetzen. Damit wird ein Beitrag zum Ausbau der erneuerbaren Energien, insbesondere der Windenergie geleistet. Die ausgewiesenen Flächen wurden durch eine Standortanalyse ermittelt und sind die windhöffi gsten und verträglichsten Flächen im Projektgebiet. Seite 16 von 26

17 Konzentrationszone 1 Die Konzentrationsfl äche 1 umfasst insgesamt ca. 163 ha. Die Fläche beinhaltet größtenteils Waldfl ä- chen und liegt im südöstlichen Teil des Gemeindegebiets Bad Mergentheim südlich von Apfelbach. Die Windgeschwindigkeiten liegen bei 5,5-6,5m/s in 140m ü. Grund bei 390m ü. NN. Randlich grenzt das Landschaftsschutzgebiet Taubergrund und ein Walbiotop an. Aus Freiraumsicht ist die Fläche prinzipiell geeignet, im Zuge der Realisierung von Windkraftanlagen in diesem Bereich sind die Belange des Landschaftsbilds, der Erholung, des Naturschutzes und der Forstwirtschaft zu beachten. Die Konzentrationszone umfasst raumbedeutsame Windkraftanlagen über 50m Gesamthöhe mit einer Höhenbegrenzung von max. 150m Nabenhöhe. Seite 17 von 26

18 Konzentrationszone 2 Westlich von Althausen erstreckt sich über ca. 140 ha die Konzentrationszone mit der Nummer 2. Die Windgeschwindigkeiten liegen bei 5,5-6,25m/s in 140m ü. Grund bei 370m ü. NN. Die Windpotenzialfl äche grenzt an die Nachbargemeinde Boxberg an und schließt hauptsächlich Waldfl ächen ein, neben den Belangen des Landschafts- und Naturschutzes sind im Zuge der Realisierung auch die Belange der Forstwirtschaft zu beachten. Die Konzentrationszone umfasst raumbedeutsame Windkraftanlagen über 50m Gesamthöhe mit einer Höhenbegrenzung von max. 150m Nabenhöhe. Seite 18 von 26

19 Konzentrationszone 3 Die Konzentrationszone 3 südöstlich von Apfelbach kommt mit einer Gesamtfl äche von ca. 110 ha im Süd-Osten des Gemeindegebiets Bad Mergentheim, an der Grenze zu Niederstetten zu liegen. Die Windgeschwindigkeiten liegen bei 5,75-6,25m/s in 140m ü. Grund bei 380m ü. NN. Die Nutzungsart ist teilweise Wald bzw. Ackerland. Aus Freiraumsicht ist die Fläche prinzipiell geeignet, da für die artenreichen Buchenwälder des FFH- Gebiets Taubergrund keine erheblichen Beeinträchtigungen zu befürchten sind. Allerdings sind neben den Belangen des Landschafts- und Naturschutzes im Zuge der Realisierung auch die Belange der Forstwirtschaft zu beachten. Die Konzentrationszone umfasst raumbedeutsame Windkraftanlagen über 50m Gesamthöhe mit einer Höhenbegrenzung von max. 150m Nabenhöhe. Seite 19 von 26

20 Konzentrationszone 4 Die oben gekennzeichnete Konzentrationsfl äche 4 mit einer Gesamtgröße von ca. 37 ha liegt südlich von Harthausen bzw. nordwestlich von Neuses und beinhaltet ausschließlich Waldfl äche. Die Windgeschwindigkeiten liegen bei 5,5-6,25m/s in 140m ü. Grund bei 360m ü. NN. Aus Naturschutzsicht gilt es die Biotope und das Altholz im Eichwald zu beachten. Belange des Miltiärs (Radaranlage) bedürfen aufgrund der Lage innerhalb des inneren Schutzradius von 5km der Klärung. Die Konzentrationszone umfasst raumbedeutsame Windkraftanlagen über 50m Gesamthöhe mit einer Höhenbegrenzung von max. 150m Nabenhöhe. Seite 20 von 26

21 Ausschluss von Windenergieanlagen an anderer Stelle Entsprechend der besonderen Bedeutung der Windenergie als erneuerbare Energie gehören Windenergieanlagen gemäß 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu den im Außenbereich privilegierten Vorhaben. Zugleich hat der Gesetzgeber im Hinblick auf weitere gewichtige Belange und andere Raumnutzungsansprüche die Privilegierung damit verbunden, dass der Träger der Bauleitplanung eine planerische Steuerung durch positive Ausweisung von Flächen für solche Anlagen und damit verbunden den Ausschluss an anderer Stelle vornehmen kann. Neben der Bündelung von Windenergieanlagen innerhalb der Konzentrationszonen soll damit verbunden der Ausschluss von WEA an anderer Stelle außerhalb nach 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfolgen. Nur so kann einer unerwünschten ungeordneten Belegung des Landschaftsraumes mit Windenergieanlagen wirksam begegnet werden. Die Ausschlusswirkung umfasst nur die raumbedeutsamen Anlagen über 50 m Gesamthöhe, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen. Kleinere Anlagen wären somit außerhalb der festgelegten Konzentrationszonen nicht ausgeschlossen. Die VG Bad Mergentheim - Igersheim - Assamstadt nimmt ihr Darstellungsprivileg durch den Flächennutzungsplan wahr und beschließt, außerhalb der Vorrangfl äche keine Windkraftanlagen zuzulassen. Artenschutzrechtliche Belange Bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen ist im Sinne der 44 f BNatSchG eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (sap) für die europäischen Vogelarten durchzuführen. Artenschutzrechtliche Vorgaben sind aber schon bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen zu berücksichtigen, so dass auch für den Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Bad Mergentheim - Igersheim - Assamstadt eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung für die geplanten Konzentrationszonen für Windkraft durchzuführen ist. Nach Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde wird die erforderliche spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach der ersten Verfahrensrunde angefertigt. Diese Vorgehensweise garantiert, dass nur Flächen untersucht werden, die auch eine reelle Chance auf eine spätere Genehmigung besitzen. Denkmalschutz Hinsichtlich des Denkmalschutzes ist der 20 des Baden Württembergischen Denkmalschutzgesetzes zu beachten: (1) Wer Sachen, Sachgesamtheiten oder Teile von Sachen entdeckt, von denen anzunehmen ist, dass an ihrer Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, hat dies unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde oder der Gemeinde anzuzeigen. Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Diese Verpfl ichtung besteht nicht, wenn damit unverhältnismäßig hohe Kosten oder Nachteile verbunden sind und die Denkmalschutzbehörde es ablehnt, hierfür Ersatz zu leisten. (2) Die höhere Denkmalschutzbehörde und ihre Beauftragten sind berechtigt, den Fund auszuwerten und, soweit es sich um bewegliche Kulturdenkmale handelt, zu bergen und zur wissenschaftlichen Bearbeitung in Besitz zu nehmen. (3) Die Gemeinden sind verpfl ichtet, die ihnen bekannt werdenden Funde unverzüglich der höheren Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Seite 21 von 26

22 Abwägung und Begründung Gewähltes Abstandsszenario Die Kriterien der Standortanalyse wurden ab Anfang 2012 in verschiedenen Gremien und Sitzungen diskutiert und in Anlehnung an den Windenergieerlass des Landes Baden-Württemberg und den Kriterien des Regionalverbands Heilbronn-Franken festgelegt. In einem Scoping- Termin ( ) mit den wichtigsten Trägern öffentlicher Belange wurde die Standortanalyse vorgestellt und grundlegende Vorgaben für die weitere Bearbeitung abgefragt. Unter Berücksichtigung der Anmerkungen der TÖB wurde die Standortanalyse angepasst und in einer Informationsveranstaltung ( ) der interessierten Bürgerschaft vorgestellt. Parallel zu der Entwicklung und Anpassung des Regelwerks zur Standortanalyse wurde stetig geprüft, ob durch die Bestimmung der Kriterien noch ausreichend Ergebnisfl ächen entstehen können, um eine Verhinderungsplanung auszuschließen. Das Hauptaugenmerk liegt auf dem größtmöglichen Schutz der Bevölkerung sowie einer großen Akzeptanz bezüglich der ausgewiesenen Standorte. Deshalb wurden die mehrfach geäußerten Wünsche der Bevölkerung nach einem einheitlichen Siedlungsabstand zu Wohnbaufl ächen, gemischte Baufl ächen und Dorfgebieten sowie Wohnplätze im Aussenbereich und Aussiedlerhöfen, schutzbedürftige Gemeinbedarfseinrichtungen sowie Sonderbaufl ächen bzw. sonstige Nutzungen mit Schutzanspruch ein einheitlicher Vorsorgeabstand von 950m zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Beeinträchtigungen berücksichtigt. Zu gewerblichen Baufl ächen und Industriegebieten sowie Grünfl ächen und Erholungseinrichtungen mit und ohne Schutzansprüche wird ein Abstand von 300m zu Grunde gelegt. Darüber hinaus werden Sondergebiete ohne Schutzanspruch als Einzelfallprüfung und keine Abstandsfl ächen aus Lärmschutzgründen empfohlen. Mögliche Lärmbelästigungen sind hier zu dulden, da keine Nachtwerte relevant sind. Als hochrangiges Abwägungskriterium wird der Wildtierpark Bad Mergentheim in Form einer Einzelfallprüfung auf Windenergienutzung hin untersucht. Aufgrund fachgesetzlicher Abstandsvorschriften sind mit baulichen Anlagen und damit auch Windenergieanlagen zu Autobahnen, Bundes-, Landes-, Kreisstraßen, Bahnlinien, Hochspannungsleitungen (ab 110kW), Verkehrslandeplätzen und Segelfl uggeländen sowie Richtfunktrassen Sicherheitsabstände einzuhalten. Bei Bundesfern-, Landes- und Kreisstraßen sind zunächst die strassenrechtlichen Anbauverbote ( 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FStrG, 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StrG) und Anbaubeschränkungen ( 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FStrG, 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StrG) zu beachten. Auch bei Gemeindestraßen, für die keine gesetzlichen Anbauverbote oder Anbaubeschränkungen gelten, sind die Belange der Straße in Planungs- und Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen stets mit abzuwägen Für die Verwaltungsgemeinschaft Bad Mergentheim ergeben sich für alle klassifi zierte Strassen Mindestabstände vor allem aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, deshalb werden für alle klassifi zierten Strassen im Bestand als auch in der Planung eine einschließlich eines Schutzstreifens von 200m eingehalten. Längs der Eisenbahnstrecken dürfen bei gerader Streckenführung bauliche Anlagen in einer Entfernung bis zu 200m von der Mitte des nächstgelegenen Gleises nicht errichtet oder geändert werden, wenn die Betriebssicherheit der Eisenbahn dadurch beeinträchtigt wird. Um Auswirkungen auf die Betriebssicherheit der Eisenbahn zu verhindern, entschied sich die VG Bad Mergentheim für einen generellen Abstand von 200m zu den Eisenbahngleisen. Nach der derzeit gültigen Fassung der DIN EN (VDE ) ist zwischen Windenergieanlagen und Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen 3 x Rotordurchmesser und für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen > 1 x Rotordurchmesser einzuhalten. Wenn die Freileitung außerhalb der Nachlaufströmung der WKA liegt und der Mindestabstand zwischen Rotorblattspitze und dem äußeren ruhenden Leiter > 1 x Rotordurchmesser beträgt, kann auf die schwingungsdämpfenden Maßnahmen verzichtet werden. Für Freileitungen aller Spannungsebenen gilt, dass die Blattspitze nicht in den Schutzstreifen der Freileitung ragen darf. Freileitungen ab 110kV wurden mit einem Sicherheitsabstand von 130m versehen. Seite 22 von 26

23 Richtfunktrassen wurden prinzipiell mit einem Abstand von 100m versehen, jedoch sollte in einer Einzelfallprüfung für die konkreten Windpotenzialfl ächen über die Bundesnetzagentur und den lokalen Betreibern die Abstandssicherung geprüft werden. Als hochrangiges Abwägungskriterium wird der Modellfl ugplatz in Apfelbach (mit luftverkehrsrechtlicher Erlaubnis) eingestuft. Dieser bedarf einer Einzelfallprüfung und ggf. eines Gutachtens unter Berücksichtigung der luftverkehrlichen Sicherheitsansprüche. Zu Naturschutzgebieten sowie Bann- und Schonwald wurde ein Schutzabstand von 200m eingehalten, da diese Schutzgebiete einem Veränderungsverbot unterliegen und keinesfalls zerstört, beschädigt oder verändert werden sollten. Eine WEA fällt als bauliche Anlage unter die Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes. Demnach ist ein Eingriff unzulässig, wenn wesentliche Belange des Naturschutzes, der Landespfl ege oder Erholungsvorsorge entgegenstehen. EU-Vogelschutzgebiete und Flora-Fauna-Habitate (FFH-Gebiete) unterliegen prinzipiell der. Im Einzelfall ist die Windenergienutzung auf ihre Verträglichkeit hinsichtlich der Schutzbestimmungen des FFH-Gebiets bzw. des Vogelschutzgebietes gemäß 34 BNatSchG zu prüfen und inwiefern WEA den Erhaltungsziele oder den Schutzzweck dieser Gebiete erheblich beeinträchtigen können. Andere relevante Schutzgebiete sollen per und Einzelfallprüfung auf eine potentielle Betroffenheit hin untersucht werden. Fließgewässer 1. Ordnung und 2. Ordnung, Bundeswasserstrassen und stehende Gewässer unterliegen des Ausschlusses von WEA. Entlang von Gewässer 1. Ordnung und Bundeswasserstrassen ist ein Mindestabstand von 50m zur Uferkante unter Berücksichtigung der ökologischen Funktionen und ihrer Erholungsfunktionen mit Bezug zu 61 BNatSchG Freihaltung von Gewässern und Uferzonen einzuhalten. Sie sind in der Regel hochwertige Lebensräume von Flora und Fauna und haben darüber hinaus meist eine wichtige Funktion für die Naherholung und den Tourismus. Überschwemmungsgebiete und überschwemmungsgefährdete Bereiche sind aufgrund des möglichen Anlagenkippens infolge von Bodenaufweichungen und Änderungen des Abfl ussregimes bei Überschwemmungen als Ausschlussfl äche berücksichtigt. Wasserschutzgebiete dienen dem vorbeugenden Trinkwasserschutz. Gemäß Wasserhaushaltsgesetz dürfen deshalb in Zone I keine baulichen Anlagen errichtet werden (Ausschlussgebiet). Im Bereich der Schutzzone II ist über die Genehmigungsfähigkeit von WEA nur im Einzelfall zu entscheiden. Gemäß Windenergieerlass Baden-Württemberg sind Windparks und damit Konzentrationszonen für Windenergieanlagen innerhalb von Schutzzone I und II nicht mit den Zielen des Grundwasserschutzes für die Trinkwassergewinnung vereinbar (Berücksichtigung Schutzansprüche aus Wasserrecht; VwV-WSG in Verbindung mit 52 WHG Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten ). Sie werden deshalb als Ausschlussfl ächen berücksichtigt. Zu den militärischen Belangen im Planungsgebiet zählen die An- und Abfl ugbereiche des Flugplatz Niederstetten sowie die militärischen Tieffl ugstrecken. Zur Vermeidung möglicher Beeinträchtigungen wurde ein Schutzkorridor mit Ausschlusswirkung von 1,5km beidseitig der Flugtrasse festgesetzt. Der Abstand zur Radaranlage `Gustav bei Löffelstelzen auf Gemarkung Lauda-Königshofen wurde mit einer inneren, besonders geschützten Schutzzone von 5km Radius um die Radaranlage lt. Stellungnahme vom des Luftwaffenführungskommandos Köln-Wahn angenommen und als Einzelfallprüfung dargestellt. Seite 23 von 26

24 Höhenbeschränkung von Windkraftanlagen Im Flächennutzungsplan kann gem. 16 Abs. 1 BauNVO die maximale Höhe der Windkraftanlage dargestellt werden. Höhenbeschränkungen sind allerdings nur zulässig, wenn sie aus der konkreten Situation abgeleitet und städtebaulich gerechtfertigt sind. Die Kommune muss die wirtschaftlichen Interessen der Betreiber an möglichst großen und damit leistungsfähigen Windenergieanlagen mit den entgegenstehenden Belangen wie dem Schutz des Landschaftsbilds und den Naturschutz abwägen. Begrenzt wird die Abwägung durch eine wirtschaftlich auskömmliche Nutzung der Windenergie. Es muss somit eine wirtschaftliche Nutzbarkeit der Konzentrationszone gegeben sein. Nabenhöhen von 140 m gehören inzwischen zu den Standardgrößen. Eine umfangreichere weitere Erhöhung der Anlagengrößen ist eher nicht zu erwarten, daher hat sich der Gemeinsame Ausschuss für eine Begrenzung der Nabenhöhe auf 150 m zum Schutz vor unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes ausgesprochen. Durch die Höhenbegrenzung der Windenergieanlagen auf maximal 150m Nabenhöhe können alle Belange berücksichtigt werden. Zum einen wird hierdurch die negative Beeinträchtigung des Schattenwurfs minimiert. Gleichzeitig erfolgt durch die Höhenbegrenzung der Windkraftanlagen ein Schutz des Landschaftsbildes und des Erholungswertes des Landschaftsraums Taubertal. Bei einer Begrenzung der Nabenhöhe auf 150 m sind dennoch leistungsstarke Anlagen realisierbar, so dass die wirtschaftlichen Interessen der Investoren / Betreiber ausreichend berücksichtigt sind. Eingriffsregelung Zum aktuellen Zeitpunkt lassen sich keine verlässlichen Aussagen über die Größe und Schwere des Eingriffs in den Naturhaushalt treffen, da lediglich eine Ausweisung von Konzentrationszonen erfolgt. Abhängig von Größe und Anzahl der Windkraftanlagen stellt sich der Eingriff sehr differenziert dar. Deshalb muss ein späterer Vorhabenträger der Windkraftanlage im konkreten Bauantrag einen Nachweis über die Kompensierung des Eingriffs in den Natur- und Landschaftshaushalt bringen. Die Kompensationsmaßnahmen sind mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Die Höhe und Ausgestaltung der Kompensationsmaßnahmen ist abhängig von der Anzahl, Form, Größe und Lage der geplanten Windkraftanlagen. Da es sich bei den vorliegenden Windkraftanlagen hauptsächlich um einen Eingriff in das Landschaftsbild handelt, wird empfohlen, einen Ausgleich zur Aufwertung des Landschaftsbildes durchzuführen. Zur Erfüllung des Minimierungsgebotes wird angeregt, die Oberfl ächen der Windkraftanlage mit nicht refl ektierenden Materialien zu beschichten (Reduktion des Diskoeffektes). Abwägung und Begründung zu den Einzelanlagen Die planende Verwaltungsgemeinschaft kann zugunsten bestimmter Schutzgüter die Privilegierung für Flächen außerhalb der im Flächennutzungsplan defi nierten Konzentrationszone aufheben (Darstellungsprivileg). Die VG möchte keine Vielzahl von räumlich weitgestreuten Einzelanlagen sondern eine Bündelung an raumverträglichen Standorten. Die Notwendigkeit der Bündelung stützt sich auf mehrere Belange: Natur- und Landschaftsschutz Das Gebiet der VG verfügt über zahlreiche geschützte Biotope, Naturdenkmale und Schutzgebiete. Durch die offene Privilegierung von Windkraftanlagen im gesamten Außenbereich würde das Landschaftsbild des Taubertals und seiner Nebentäler stark beeinträchtigt werden. Der momentane Charak- Seite 24 von 26

25 ter einer ungestörten Naturlandschaft würde durch die Fernwirkung der Windkraftanlagen bei Tag sowie die blinkenden Lichter bei Nacht eine nachhaltige Beeinträchtigung erfahren. Aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes bestehen gegen eine ungesteuerte Privilegierung der Windkraftanlagen im gesamten Plangebiet erhebliche Bedenken. Anwohnerschutz Würde die Privilegierung im gesamten Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft zugelassen, müsste sich der Abstand der möglichen Einzelanlagen lediglich über den Immissionsschutz regeln. Gerade für die zahlreichen Dorfgebiete und Hofstellen im Außenbereich könnten dadurch relativ geringe Abstände zu entstehenden Windkraftanlagen resultieren. Die VG verfolgt mit der Ausübung des Darstellungsprivilegs die Aufgabe, die rein wirtschaftlichen Interessen der potentiellen Windkraft- Betreiber und Grundstückseigentümer den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Anwohnerschutzes unterzuordnen. Abwägung und Begründung zu den Konzentrationszonen Bei der Abwägung der öffentlichen Belange `Schutz des Landschaftsbilds gegenüber der Schaffung von Flächen für die Nutzung der Windenergie war die VG bestrebt, eine allen öffentlichen und privaten Belangen gerecht werdende Lösung zu fi nden. Dabei kam man zu dem Ergebnis, durch die Ausweisung der vier Konzentrationszonen für Windkraftanlagen den Eingriff in das Landschaftsbild zu bündeln und die restlichen Flächen, zum Schutz des Landschaftsbildes und der Bevölkerung, von Windkraftanlagen frei zu halten. Außerdem ist man überzeugt, durch die Ausweisungen von insgesamt ca. 450ha der Windenergienutzung substantiell Raum zu schaffen- und zwar an wirtschaftlich sinnvollen und gleichzeitig verträglichen Standorten. Bad Mergentheim, den Oberbürgermeister Udo Glatthaar Seite 25 von 26

26 Anlage - Kartenwerk Flächennutzungsplan im Maßstab 1: Blatt Bad Mergentheim Blatt Igersheim Anlage zur Begründung Standortanalyse für Windkraftanlagen Seite 26 von 26

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