Windenergieanlagen im Wald. Informationen für Waldeigentümer in NRW

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1 Windenergieanlagen im Wald Informationen für Waldeigentümer in NRW

2 Impressum 1. Auflage 2011 Stand November 2011 Herausgeber: Grundbesitzerverband NRW e. V. Oststrasse Düsseldorf Waldbauernverband NRW e. V. Kappeler Str Düsseldorf Haftungsausschluss: Die Angaben wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Die Verbände übernehmen keine Haftung für eventuell auftretende Schäden. Diese Informationssammlung enthält Links zu externen Webseiten Dritter, auf deren Inhalte die Verbände keinen Einfluss haben. Für diese fremden Inhalte kann deshalb keine Gewähr übernommen werden. Für die Inhalte der verlinkten Seiten ist stets der jeweilige Anbieter oder Betreiber der Seiten verantwortlich. Wir bedanken uns sehr für die fachliche Unterstützung des Bundesverbandes Windenergie e. V., Regionalverband Südwestfalen. 2

3 Inhalt 1 Einleitung Planungsrechtliche Rahmenbedingungen für WEA Genehmigungsbedürftigkeit Genehmigungsverfahren nach 10 BImSchG Inhalt der Genehmigung Materielle Voraussetzung für die Genehmigung Festlegung von Windenergiegebieten in der Planung Handlungsoptionen der Grundeigentümer Tipps zum Ablauf Hinweise zur Vertragsgestaltung Weiterführende Literatur/Links/Ansprechpartner Literatur/Links Ansprechpartner Einleitung Der neue Windenergieerlass des Klimaschutzministeriums vom ermöglicht es, Windenergieanlagen (WEA) auch auf Waldflächen zu errichten. Hierdurch wird nun auch für den Waldbesitzer die Möglichkeit geschaffen, in erneuerbare Energien zu investieren, Anlagen auf den eigenen Flächen erbauen zu lassen oder selbst zu betreiben. Da es sich bei dem Bau und Betrieb von Windenergieanlagen im Wald um ein in NRW und für uns Verbände neues Thema handelt, haben wir Ihnen diese kleine Informationssammlung zusammengestellt. Hier möchten wir auf wesentliche Aspekte und Quellen hinweisen, die Sie bei Ihren Überlegungen berücksichtigen können. Um das Papier möglichst schlank und übersichtlich zu halten, konnte nicht jeder Aspekt angesprochen werden. Wir stehen Ihnen aber selbstverständlich weiterhin beratend zu Seite. 2 Planungsrechtliche Rahmenbedingungen für WEA 2.1 Genehmigungsbedürftigkeit a) 1 Windenergieanlage < 50 m - Baugenehmigung bei Unterer Bauaufsichtsbehörde erforderlich b) 1 Windenergieanlage > 50 m - immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich - vereinfachtes Verfahren nach 19 BImSchG - keine Öffentlichkeitsbeteiligung c) mehrere Windenergieanlagen > 50 m - immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich - große Genehmigungsverfahren nach 10 BImSchG - Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich 3

4 - bei 3 bis 5 Anlagen standortbezogene Vorprüfung im Einzelfall - bei 6 bis 19 Anlagen allgemeine Vorprüfung im Einzelfall - ab 20 Anlagen UVP-Prüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung 2.2 Genehmigungsverfahren nach 10 BImSchG Erforderlich ist ein Antrag bei der Unteren Immissionsschutzbehörde, Kreis bzw. kreisfreie Stadt, der u. a. folgende Unterlagen enthalten sollte: - Bauantrag - Lageplan - Herstellerangaben zur Anlage und Anlagensicherheit - Angaben zum Betrieb der Anlage, zu Emissionen wie Schall und Schattenwurf - Angaben zur Umweltverträglichkeit und Naturschutz - Angaben zu Abfällen (Öl, Schmierstoffe, etc.) - Angaben zu wassergefährdenden Stoffen (Öl, Schmierstoffe). Bei UVP-pflichtigen Vorhaben sind weitere Dokumente erforderlich: - Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile - Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf Natur, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft etc. - Beschreibung für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens. 2.3 Inhalt der Genehmigung Der Antragsteller muss einen Antrag bei der Genehmigungsbehörde stellen. Die Genehmigung nach BImSchG konzentriert alle anderen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (bis auf wasserrechtliche Erlaubnisse). 2.4 Materielle Voraussetzung für die Genehmigung Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans Wird eine Windenergieanlage innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans beantragt, richtet sich ihre Zulässigkeit nach 30 BauGB. Ein Vorhaben ist danach zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist Im Außenbereich a. Antrag nach 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Die Zulässigkeit des im Außenbereich geplanten Vorhabens richtet sich nach 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wenn die geplante Windkraftanlage dem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne dieser Vorschrift "dient, zudem müssen die Zuwegung sowie ein ausreichendes Leitungsnetz vorhanden sein. b. Antrag nach 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB In der Regel wird 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB die einschlägige Norm sein, wonach ein Vorhaben, das der Windkraft dient und deshalb im Außenbereich an sich privilegiert zulässig ist, unter anderem dann nicht zugelassen werden darf, wenn öffentliche Belange "entgegenstehen". Ob dies der Fall ist, ist grundsätzlich im Wege einer "nachvollziehenden" Abwägung und anhand 35 Abs. 3 BauGB zu ermitteln. 4

5 Es ist zu prüfen, ob die Windkraftanlage aufgrund von ihr ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne von 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB oder wegen einer Beeinträchtigung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes im Sinne von 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig ist. - Von der Anlage dürfen also keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen, wie z.b. Schall und Schattenwurf. Notwendige Abstandsflächen gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen sind einzuhalten. - Die in 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB genannten Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege dürfen dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegenstehen. - Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen. Laut Windenergieerlass NRW ist eine Einzelanlage mit einer Höhe von mehr als 100 Metern regelmäßig raumbedeutsam. Von Bedeutung sind neben der Höhe der Anlage u. a. das Geländeprofil der Umgebung sowie der Charakter und die Funktion der Landschaft, in die die Anlage hineinwirkt. - Zudem dürfen keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Öffentliche Belange stehen z.b. entgegen, wenn ein Flächennutzungsplan der Gemeinde oder Ziele der Raumordnung Windenergie an einem anderen Ort vorsehen oder im Regionalplan Eignungsgebiete ausgewiesen sind. 2.5 Festlegung von Windenergiegebieten in der Planung Die Ermächtigung und das Verfahren zur Festlegung regionaler Ziele der Raumordnung ergeben sich aus den 12 ff. und 18 ff. LPlG Regionalplan Die Regionalpläne in NRW können Ziele zur Steuerung der Windenergienutzung festlegen. Bei der Erstellung des Regionalplanes können sich die Anwohner im Rahmen des Beteiligungsverfahrens einbringen. Ausweisung von Vorrang-/Eignungsgebieten Zu unterscheiden sind: a) Vorranggebiete, die andere als die dargestellten Nutzungen in dem Gebiet ausschließen. b) Eignungsgebiete, die die Wirkung haben, dass die in dem Gebiet dargestellten Nutzungen in anderen Bereichen des Planungsraums ausgeschlossen sind. Das führt dazu, dass die Windenergieanlagen dann nur in dem Eignungsgebiet zulässig sind. c) Vorranggebiete, die zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben (vgl. 12 Abs. 2 LPlG). Sie erreichen die in 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB angelegte Konzentrationswirkung Bauleitpläne Gemäß 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. a) Eignungsgebiete im Regionalplan Die im Regionalplan ausgewiesenen Eignungsgebiete binden also die Bauleitplanung. Gemeindliche Konzentrationszonen müssen grundsätzlich die Flächen der Regionalplanausweisung übernehmen und dürfen nur in begrenztem Umfang Flächen aufgrund konkreter, erst auf der Gemeindeebene relevanter, Kriterien ausschließen. 5

6 b) Keine Eignungsgebiete im Regionalplan Sofern keine Windenergiebereiche im Regionalplan ausgewiesen sind, ist die Gemeinde lediglich über die anderen Ziele gem. 1 Abs. 4 BauGB gebunden. In der Bauleitplanung erfolgt nun die Detailplanung. Hier ist die Öffentlichkeit gemäß 3 BauGB frühzeitig zu informieren und zu beteiligen. In der Detailplanung finden sich die einzuhaltenden Abstände zur Wohnbebauung, Art und Maß der baulichen Nutzung etc. Nach 5 i.v.m. 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB können die Gemeinden im Flächennutzungsplan Konzentrationszonen für Windenergieanlagen darstellen. Hierbei muss das Planungskonzept im Ansatz so ausgerichtet sein, dass eine spätere Windenergienutzung auf Grund der prognostizierten Windhöffigkeit tatsächlich möglich ist. Den Geschäftsstellen von GBV und WBV liegt zu diesem Thema ein rechtliches Kurz- Gutachten vor, das wir Ihnen gerne zusenden, wenn Sie ausführlichere Informationen benötigen. 3 Handlungsoptionen der Grundeigentümer Die Eigentümer von Waldflächen haben verschiedene Optionen Einnahmen mittels WEA zu generieren. In der folgenden Tabelle werden 5 Handlungsoptionen anhand von wesentlichen Kriterien (verändert nach Pulte 2011) gegenübergestellt: Variante 1: Variante 2: Variante 3: Variante 4: Variante 5: WEA selbst bauen und betreiben, WEA zusammen mit den Grundstücksnachbarn bauen und betreiben, Verpachtung der Fläche an eine Gesellschaft oder örtliche Initiative zur Errichtung eines Bürgerwindparks, Verpachtung der Fläche an die Gemeinde zur Realisierung eines Gemeinde- Windparks, Verpachtung der Fläche an den Meistbietenden. Kriterien Handlungsoptionen V1 V 2 V3 V 4 V 5 Investitionshöhe sehr hohe Investitionssumme x hohe Investitionssumme x keine Investitionen x x x Pachteinnahmen geringe bis hohe Pachteinnahmen x x x sehr hohe Pachteinnahmen (solange das Projekt x zahlungsfähig ist) Wertschöpfung ein Teil der möglichen Wertschöpfung kommt dem x x Eigentümer zu gute gesamte mögliche Wertschöpfung kommt Eigentümer x x zu gute hohe regionale Wertschöpfung x x x x kaum regionale Wertschöpfung x Verteilung der erzielten Wertschöpfung auf alle x Gemeindebürger Risiko/Risikoverteilung volles unternehmerisches Risiko für die Planung und den Betrieb des Projektes für Eigentümer x 6

7 Verteilung der Risiken auf mehrere Eigentümer x kein unternehmerisches Risiko für den Eigentümer x x x Akzeptanz geringe öffentliche Akzeptanz wegen fehlender x x x Streuung der Wertschöpfung, u. Umständen Neidfaktor -Problem Vermeidung von Nachbarschaftsstreitigkeiten x große öffentliche Akzeptanz wegen breiter Streuung x x der Wertschöpfung gute Chancen auf Unterstützung des Projektes durch x x die Gemeinde Verbleib der Gewerbesteuer Gewerbesteuer wird wegen ortsansässiger x x x x Betreibergesellschaft an die Standortgemeinde gezahlt Gewerbesteuer wird wegen ortsferner x Betreibergesellschaft nur teilweise an die Standortgemeinde gezahlt Zeitaufwand sehr zeitaufwändige Planung, rel. zeitaufwändiger x x Betrieb/Verwaltung kein Zeitaufwand für Planung, Betrieb/Verwaltung x x x Fachkunde Fachkunde erforderlich x x Fachkunde nicht erforderlich x x x Realisierungschancen Notwendigkeit eines Initiators, der den x Bürgerwindpark plant, baut und betreibt unternehmerisches Risiko bei den Gemeinden (z.b. x über die Stadtwerke) eingeschränkte Realisierungschancen des Projektes aufgrund fehlender politischer Unterstützung x x x Legende: Vorteil Vorteil/Nachteil Nachteil Pulte, G. (2011): Varianten der Einkommensgenerierung. Nicht veröffentlichtes Manuskript. 7

8 4 Tipps zum Ablauf Bei der Realisierung eines Windprojektes sollten die nachfolgenden Punkte berücksichtigt werden (Schweizerischer Bauernverband). Vorabklärung Kontaktaufnahme mit den betroffenen Behörden und Institutionen Berücksichtigung projektrelevanter Interessengruppen (z.b. Nachbarn, Bevölkerung) Information der Öffentlichkeit Klärung der Standorteignung Kontaktaufnahme mit einem erfahrenen Projektleiter für Windprojekte Mögliche Hemmnisse identifizieren, Schwierigkeiten beheben Machbarkeit Machbarkeitsstudie/Windmesskampagne in Auftrag geben: Ökologische Aspekte Landschaft, Vogel- und Fledermausschutz, Schutzgebiete,... Soziale Aspekte Akzeptanz, Organisationsstruktur, Technische Aspekte Standort, Boden, Dimensionierung, Ausstattung, Erreichbarkeit, Infrastruktur,... Ökonomische Aspekte Ertragsprognose, Investitionsrechnung, Kapitalkosten, Eigenleistungen,... Windmessung und Vergleich mit statistischen Daten Weitere Aspekte Risiko- und Gesamtbetrachtung Bewertung der Machbarkeitsstudie mit Blick auf die Realisierbarkeit einer Windenergieanlage mit Ingenieuren über Aufbau und Planung sprechen Auswahl eines geeigneten Anlagetyps (Höhe, Rotorblätter etc.) Businessplan Erstellen eines Businessplans Überprüfung des Businessplans auf die relevanten Inhalte und die eingesetzten Werte Absprachen zur Finanzierung mit Bank/Investoren Bewilligungen Zusammenstellen der notwendigen Antragsunterlagen Antragstellung bei der zuständigen Behörde Vor Bau und Betrieb Sämtliche Verträge müssen wirksam geschlossen sein. Bürgschaften und Grunddienstbarkeiten müssen vor Baubeginn vorliegen. Die vertraglichen Pflichten und die Eigenleistungen müssen geregelt sein. Wartungs- und Servicemodalitäten müssen mit dem Anlagenhersteller abgesprochen sein. Der Anlagenbetreiber muss sich die zum Betrieb erforderlichen Kenntnisse aneignen. Die benötigten Versicherungen müssen abgeschlossen sein. Sicherheit und Risiko einer Windkraftanlage müssen geklärt sein. Buchhaltung und Steuern Schweizerischer Bauernverband [o. Jahr]: Praktischer Leitfaden Windenergie. Der Weg zur nachhaltigen Nutzung vorhandener Energie Ressourcen. 8

9 5 Hinweise zur Vertragsgestaltung Beim Abschluss eines Vertrages zum Bau oder Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) sollten Sie auf folgende Punkte achten: Vorüberlegungen 1. Der Flächeneigentümer sollte sich vorab überlegen, welche Art der Bewirtschaftung er für die WEA wünscht. Entscheidet er sich für eine reine Verpachtung, sind zwar seine Einnahmen gesichert, er hat aber keinen Einfluss auf die Wahl der Anlage, die Art und Weise der Bewirtschaftung und den Umfang des Ertrages. 2. Der Verpächter von Flächen sollte darauf achten, dass er den Betreiber der Anlage kennt und dieser solvent ist. 3. Der Vertrag ist daraufhin zu prüfen, ob der Vertragspartner den Eigenbetrieb des Windparks beabsichtigt oder das Projekt nach Fertigstellung an einen Investor (Dritten) veräußert. Im Fall einer von Anfang an geplanten Projektveräußerung besteht das Risiko, dass der Vertragspartner deutlich zu hohe Gewinnansprüche an die Planung des Projektes hat und dieses überteuert und damit finanziell vorbelastet an einen Investor veräußert. Dies kann spätere wirtschaftliche Probleme des Projektes zur Folge haben. 4. Der Betreiber darf keine Möglichkeit haben, sich einseitig vom Vertrag zu lösen, nur weil ihm bessere Flächen angeboten werden. Möchte er diese Möglichkeit erhalten, ist sie in den Vertrag aufzunehmen und dem Verpächter dann ggf. ein Entgelt für die Wartezeit zu zahlen. Planung 5. Das Ausmaß des beabsichtigten Windparks sollte bereits möglichst genau geplant sein und die entsprechenden Unterlagen vorgelegt werden. 6. Aus dem Vertrag muss sich ergeben, ob das Windrad auf das eigene Grundstück gestellt werden soll oder das Grundstück lediglich in die Freistellungszone fällt. 7. Auch Bau und Verlauf der Zuwegungen und Leitungen sollte bereits bei Vertragsschluss festliegen. 8. Standort, Geh-, Fahr- und Leitungsrechte, Abstandsflächen etc. sollten durch die Eintragung der Dienstbarkeiten im Grundbuch gesichert werden. Die Kosten der Eintragung trägt der Betreiber. 9. Absicherung der Vereinigungs-, Abstands- und Rückbaulast im Baulastenverzeichnis. 10. Bei gemeindlichen Wegeflächen hat die Absicherung der Kabeltrasse über Wegenutzungs- und Konzessionsverträge zu erfolgen, ggf. gegen Kostenerstattung. Bau 11. Die Baufläche und eine diesbezügliche Entschädigung müssen im Vertrag enthalten sein und möglichst klein gehalten werden. 12. Die Anschüttung von Erde für den Bau der Anlage sollte geregelt sein und ist vom Betreiber mit dem zuständigen Amt abzuklären. 13. In den Vertrag ist zwingend der Rückbau der Anlage, inklusive Betonfundament und Leitungen aufzunehmen. 14. Der Projektierer/Betreiber muss bei Vertragsschluss in Höhe der zu erwartenden Kosten für den Rückbau eine Bürgschaft vorlegen. 15. Für die Zuwege und Leitungen sollen vorhandene Wege genutzt und entsprechend ausgebaut werden. Die Auswahl hat in Absprache mit dem Eigentümer zu erfolgen. 9

10 16. Sind Ausgleichsmaßnahmen zu schaffen, soll der Betreiber zunächst mit dem Waldbesitzer sprechen, ob dieser geeignete Flächen besitzt, die durch Aufforstungsoder Umwandlungsmaßnahmen aufgewertet werden könnten oder er Ökopunkte besitzt, die er verkaufen möchte. 17. Der Waldbesitzer sollte versuchen, bereits für das Bereithalten der Flächen und damit den Verzicht, die Flächen einem anderen Betreiber zur Verfügung zu stellen, ein Entgelt zu erhalten. Vergütung 18. Die Vergütung kann als % vom Ertrag festgelegt werden oder als fester Pachtzins. Erfahrungen haben gezeigt, dass ,00 nicht unterschritten werden sollten. Sinnvoll ist eine prozentuale Ertragsbeteiligung gekoppelt mit einer Mindestpachtsumme. 19. Mindestens 4 % des jährlichen Ertrages sind als Vergütung angemessen. 20. Für die Vergütung in % muss zum Ende des Jahres eine Abrechnung erfolgen und der Mehrbetrag erstattet werden. 21. Die Vergütung muss ab der Inbetriebnahme der 1. von mehreren Anlagen gelten. Hier ist die Regelung des EEG zu Photovoltaikanlagen entsprechend anzuwenden. 6 Weiterführende Literatur/Links/Ansprechpartner 6.1 Literatur/Links BMU, DNR (2011): Fachtagung BMU und DNR: Windenergie im Wald. Teilnehmermappe. Online im Internet unter: URL: Wald_Mappe-web.pdf [Abruf im Internet: ]. Bofinger, S.; Callies, D.; Scheibe, M.; Saint-Drenan, Y.-M.; Rohring, G. (2011): Studie zum Potenzial der Windenergienutzung an Land Kurzfassung. Online im Internet unter: URL: [Abruf im Internet: ]. DLG (2011) (Hrsg.): Windräder im Wald. DLG-Merkblatt 367. Online im Internet unter: URL: [Abruf im Internet: ]. EnergieAgentur.NRW (2011): Klimaschutz mit Bürgerenergieanlagen. Online im Internet unter: URL: ergerenergieanlagen_final.pdf [Abruf im Internet: ]. MKULNV (2011): Windenergie-Erlass. Online im Internet unter: URL: FINAL.pdf [Abruf im Internet: ]. Schweizerischer Bauernverband [o. Jahr]: Praktischer Leitfaden Windenergie. Der Weg zur nachhaltigen Nutzung vorhandener EnergieRessourcen. Online im Internet unter: URL: 10

11 Praktischer_Leitfaden_Wind.pdf [Abruf im Internet: ]. Universität Kaiserslautern, AG Windenergie (2003): Hinweise zur Planung von Windenergieanlagen auf Waldstandorten. Online im Internet unter: URL: Endfassung.pdf [Abruf im Internet: ]. 6.2 Ansprechpartner Verbände Bundesverband WindEnergie e.v. Angeschlossene Regionalverbände: Regionalverband Bergisch-Land Rainer Lindner Kleiststr Troisdorf Tel: Fax: r.lindner@bwe-regional.de Regionalverband Paderborn-Höxter-Lippe Reinhard Korfmacher Sanderbruchstr Paderborn Tel: Fax: r.korfmacher@bwe-regional.de Regionalverband Münsterland Karl Wilp Sendeplatz Metelen Tel: Fax: k.wilp@bwe-regional.de Regionalverband Rheinland Siegfried Schülter Jülicher Str Erkelenz Tel: Fax: s.schuelter@bwe-regional.de Regionalverband Südwestfalen Thomas Hachmann Biggerstraße Olsberg Tel.: Fax: t.hachmann@bwe-regional.de Landesarbeitsgemeinschaft Erneuerbare Energie NRW e. V. 11

12 6.2.2 Private Betreiber Karl-Josef Stratmann Stöppel Lennestadt Tel.: Fax: stoeppel-wind@t-online.de Rothaarwind GmbH & Co. KG Günter Pulte Auf dem Einstuhl Hilchenbach Fon: Fax: info@rothaarwind.de 12

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