Modul 55307: Bauen und Planen in der Kommune
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- Joachim Fleischer
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1 Modul 55307: Bauen und Planen in der Kommune Besprechung der Klausur aus dem SS 2011
2 Sachverhalt B ist Betreiber einer Windkraftanlage in der Gemeinde G W wird eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine geplante Windkraftanlage erteilt Die geplante Anlage soll in einem Abstand von 338 m von der Windkraftanlage des B errichtet werden B legt gegen nach erfolglosem Vorverfahren Klage gegen die Genehmigung ein Hat die Klage des B Aussicht auf Erfolg? Folie 2
3 A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg aufdrängende Sonderzuweisung (-) 40 I 1 VwGO: öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art II. Statthafte Klageart immissionsschutzrechtliche Genehmigung Konzentrationswirkung nach 13 BImSchG VA ( 35 VwVfG) mit drittbelastender Doppelwirkung Folie 3
4 A. Zulässigkeit III. Klagebefugnis Drittschutz aus dem Gebot der Rücksichtnahme 1. 6 I Nr. 1 BImSchG i.v.m. 5, 7 BImSchG 2. 6 I Nr. 2 BImSchG i.v.m. 14 BauGB Berücksichtigung öffentlich-rechtlicher Vorschriften: 14 BauGB (-) 3. 6 I Nr. 2 BImSchG i.v.m. 35 III 1 Nr. 3 BauGB Konkretisierung Gebot der Rücksichtnahme 4. 6 I Nr. 2 BImSchG i.v.m. 11 I 2 LBO grundstücksgebundenes Abwehrrecht 93, 94 I, 95 I BGB: Scheinbestandteil aber Schutz der baulichen Anlage
5 A. Zulässigkeit IV. Klagegegner, 78 I Nr. 1 VwGO V. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, 61, 62 VwGO VI. Vorverfahren VII. Klagefrist, 74 VwGO VIII. Rechtsschutzbedürfnis IX. Notwendige Beiladung, 65 Abs. 2 VwGO Zulässigkeit (+) Folie 5
6 B. Begründetheit I. Beschränkter Prüfungsumfang Drittschutz II. Ermächtigungsgrundlage 4, 6 BImSchG III. Formelle Rechtmäßigkeit Umweltverträglichkeitsprüfung ist Element der verwaltungsbehördlichen Entscheidung kein Drittschutz Folie 6
7 B. Begründetheit IV. Materielle Rechtmäßigkeit Verletzt die Genehmigung des W Vorschriften, die den B gerade schützen sollen? 1. 6 I Nr. 1 BImSchG i.v.m. 5, 7 BImSchG 2. Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften, 6 I Nr. 2 BImSchG a. 6 I Nr. 2 BImSchG i.v.m. 35 III Nr. 3 BauGB Sicherung der Windausbeute kein schutzwürdiges Interesse b. 6 I Nr. 2 BImSchG i.v.m. 11 I 2 LBO (P) Gutachten (V. Rechtsverletzung des B) Begründetheit je nach Argumentation (+) oder (-) Folie 7
8 Veränderungssperre, 14 BauGB Sicherungsinstrument, um die Verwirklichung der laufenden Bebauungsplanung nicht zu erschweren Inhalt ist abschließend in 14 I BauGB geregelt: Vorhaben i.s.d. 29 BauGB dürfen nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen dürfen nicht beseitigt werden genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigefreie, aber erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen dürfen nicht durchgeführt werden es obliegt der Gemeinde, den konkreten Inhalt zu bestimmen Folie 8
9 Veränderungssperre, 14 BauGB Voraussetzungen der Veränderungssperre: Vorliegen eines Planfeststellungsbeschlusses eindeutig bestimmbare Bezeichnung des beabsichtigten Planbereichs Erforderlichkeit der Veränderungssperre Erlass als Satzung, 16 I BauGB Außerkrafttreten nach 2 Jahren, 17 I 1 BauGB Entschädigungspflicht nach 18 I BauGB, wenn Veränderungssperre länger als 4 Jahre ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung des Eigentums Folie 9
10 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Folie 10
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