GENEHMIGUNGSBESCHEID

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1 Detmold Gegen Empfangsbekenntnis Interessengemeinschaft Windpark Rafelder Berg Herrn Franziskus Kampik Rennkampsgasse Geseke Durchschrift Ihr Zeichen, Ihr Schreiben vom Mein Zeichen Datum Fachgebiet /14/ Immissionsschutz Herr Meyer Zimmer 678 GENEHMIGUNGSBESCHEID I. TENOR fon fax o.meyer@kreis-lippe.de Auf den Genehmigungsantrag vom mit den zugehörigen Antragsunterlagen und Nachträgen, zuletzt dem Maßnahmenkatalog der Fa. Enercon zum Aufbau von WEA in Wasserschutzgebieten vom , wird aufgrund der 4/10/19 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)* in Verbindung mit den 1 und 2 der 4. BImSchV und Nr (V) des Anhanges 1 zu 1 der 4. BImSchV die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen an den nachfolgend genannten Standorten im Außenbereich der Gemeinde Kalletal, erteilt A. Standorte der Windenergieanlagen (WEA) WEA 1 (KA13) WEA 2 (KA14) WEA 3 (KA15) WEA 4 (KA16) Gemeinde: Kalletal Kalletal Kalletal Kalletal Gemarkung: Brosen Brosen Brosen Brosen Flur/Flurstück: 1 / 40 1 / 1 2 / 1 2 / 2 RW: HW: Ost: , , , ,00 Nord: , , , ,00 So finden Sie uns Busverbindung Linie 702 ab Bahnhof Detmold bis Kreishaus alle 15 Min. Bus & Bahn Hotline Eine Einheit im Konzern Kreis Lippe * Die Abkürzungen, Bezeichnungen und Fundstellen der genannten Rechtsvorschriften sind in Abschnitt VI. Anlage 1 dieses Genehmigungsbescheides aufgeführt. Seite 1/24 Sparkasse Paderborn-Detmold Sparkasse Lemgo Volksbank Paderborn-Höxter-Detmold BLZ BLZ BLZ Konto 18 Konto Konto BIC: WELADE3LXXX BIC: WELADED1LEM BIC: DGPBDE3MDTM IBAN: DE IBAN: DE IBAN: DE

2 B. Auslegungs- und Leistungsdaten der WEA WEA 1 (KA13) WEA 2 (KA14) WEA 3 (KA15) WEA 4 (KA16) Hersteller: Enercon Enercon Enercon Enercon Typ: E- 82 E 2 E- 82 E 2 E- 82 E 2 E- 82 E 2 Rotordurchmesser: 82 m 82 m 82 m 82 m Nabenhöhe: 108,38 m 108,38 m 138,38 m 138,38 m Gesamthöhe: 149,38 m 149,38 m 179,38 m 179,38 m Nennleistung: KW el KW el KW el KW el Vorbescheid nach 9 des BImSchG vom (Az.: /12/0106.2) Für das Vorhaben wurde mit Bescheid vom , Az.: /12/ auf den Antrag vom ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid nach 9 des BImSchG erteilt. Der Vorbescheid vom gilt mit seinen Bedingungen, Auflagen und Hinweisen weiter sofern nicht mit diesem Genehmigungsbescheid andere oder abweichende Regelungen (Tenor) oder Nebenbestimmungen verfügt werden. Aufgrund von 13 des BImSchG eingeschlossen Von dieser Genehmigung werden aufgrund von 13 BImSchG eingeschlossen: die Baugenehmigung nach BauO NRW für die Errichtung der Windkraftanlagen einschließlich der für ihren Betrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen und Anlagenteile wie der Übergabestation, der Erschließungswege, der Kranstellplatz, die Anschlussleitungen vom Generator zu den Eingangsklemmen der Übergabestation die Befreiung gemäß 67 Abs. 1 des Bundes- Naturschutzgesetzes von dem Verbot nach Gliederungsnummer III.c) des Landschaftsplanes Nr. 4 Kalletal des Kreises Lippe als Teil des Landschaftsschutzgebiets (LSG) Rinteln- Hamelner Weserbergland mit Vlothoer Weserdurchbruch und Rintelner Talweitung sowie Lipper Bergland mit Krankenhagener Kuppen, Heidelbecker Höhen, Hohenhauser und Taller Bergland die Genehmigung gem. 6 der Wasserschutzgebietsverordnung Kalletal-Kalldorfer Sattel / Nord vom 11. April 1985 Seite 2/24

3 Die Genehmigung wird neben den vorgenannten Bestimmungen zu deren Inhalt und Umfang nach Maßgabe der folgenden Abschnitte dieses Genehmigungsbescheides erteilt: I. Tenor... 2 II. Antragsunterlagen... 4 III. Nebenbestimmungen... 7 IV. BEGRÜNDUNG V. VERWALTUNGSGEBÜHR VI. RECHTSBEHELFSBELEHRUNG VII. Verzeichnis der Rechtsquellen Seite 3/24

4 II. Antragsunterlagen Nr. Antragsunterlage Register 1) Inhaltsverzeichnis Antrag gem. 4 BImSchG 2) Beantragung gem. Formular 1 Blatt ) Betriebsablauf und Emissionen Formular 4 1 4) Projektkurzbeschreibung Enercon E82 E2 1 5) Anlagenkurzübersicht 1 Bauvorlagen 6) Bauantrag (Sonderbau) 2 7) Baubeschreibung 2 8) Fachkundenachweis Architektenkammer NRW 2 Kosten 9) Nachweis Fa. Enercon zu den Errichtungskosten 3 Standort und Umgebung 10) Topografische Karte M 1: ) Deutsche Grundkarte M 1: ) Übersichtskarte M 1: ) Amtliche Lagepläne (WEA 1-4) M 1: ) Abstandsflächenberechnung 4 15) Hindernisangabe für die Luftfahrtbehörden 4 16) Anlagenkurzübersicht 4 17) Spezifikation Zuwegung und Kranstellfläche 4 Anlagenbeschreibung 18) Technische Hauptdaten 19) Anlagenkurzbeschreibung 5 20) Turmbeschreibung 5 21) Ansichtszeichnung 5 22) Fundamentbeschreibung 5 23) Gondelzeichnung 5 24) Technische Beschreibung - Farbgebung 5 25) Spezifikation Enercon Standard 1 Transformatorstation im Turm 5 Stoffe 26) Wassergefährdende Stoffe an der Enercon E82 E2 6 27) Sicherheitsdatenblätter 6 Abfallmengen / -entsorgung 28) Angaben zu Abfallmengen bei Errichtung 7 29) Angaben zu Abfallmengen nach Inbetriebnahme 7 30) Abfallentsorgung 7 Seite 4/24

5 Abwasser 31) Information zur Entstehung von Abwasser 8 Schutz vor Lärm und sonstigen Immissionen 32) Maßnahmen zur Verminderung von Schallemissionen (Technische Beschreibung) 9 33) Schallleistungspegel Enercon E 82 E2 (Betriebsmodus I) 9 nur nachrichtlich aufgeführt: Schallimmisiopnsprognose vom der Fa. reko GmbH (Bestandteil des Antrages nach 9 BImSchG vom ) nur nachrichtlich aufgeführt: Schattenwurfanalyse vom der Fa. reko GmbH (Bestandteil des Antrages nach 9 BImSchG vom ) Anlagensicherheit 34) Technische Beschreibung Anlagensicherheit 10 35) Technische Beschreibung der Eiserkennung 10 36) Bericht des TÜV Nord über die Plausibilitätsprüfung am System zur Erkennung von Eisansatz und der Abschaltung 10 37) Technische Information, Befeuerung 10 38) Technische Beschreibung, Befeuerung 10 39) Erklärung zur Befeuerung von Enercon Winenergieanlagen 10 40) Fa. Enercon, Erklärung zur Befeuerung von Enercon Windenergieanlagen 10 41) Zertifikat der Fachstelle der WASV für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schiffahrtsamt Koblenz nach Nr. 24 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen 42) Zertifikate des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zum Mittelleistungsfeuer weiß Typ A/Typ L und zum Gefahrenfeuer W, rot, Typ: MB 20WV.2 43) Deutscher Wetterdienst Hamburg, Anerkennung Sichtweitensensor Typ Biral VPF ) Technische Beschreibung Enercon Windenergieanlagen Blitzschutz 10 Arbeitsschutz bei Errichtung und Wartung 45) Arbeitsschutz beim Aufbau von Windenergieanlagen 11 46) Einrichtungen zum Arbeitsschutz, Personenschutz und Brandschutz 11 Brandschutz 47) Fa. Tegtmeier, Brandschutzkonzept 12 Störfallverordnung BImSchV 48) Hinweis zur Störfallverordnung 13 Maßnahmen nach Betriebseinstellung 49) Rückbauverpflichtung 14 50) Kostenschätzung für Rückbau 14 Sonstiges 51) Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) mit integrierter Artenschutzprüfung (ASP) und UVP-Vorprüfung (UVP-VOP) zur Errichtung und Betrieb von 6 Windkraftanlagen (WEA) in der Gemeinde Kalletal, Gemarkung Brosen & Heidelbeck, Flur 1, 2 und 9 - Stand: Januar geprüft mit Datum vom des Ing. Büros Dr. Karl-Heinz Loske, Alter Schützenweg 32, Salzkotten-Varlar. 15 Seite 5/24

6 52) Nachtrag zum Landschaftspflegerischen Begleitplan vom Konzept für Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen für den Schwarzstorch (Ciconia nigra) des Ing. Büros Dr. Karl-Heinz Loske, Alter Schützenweg 32, Salzkotten-Varlar 53) Fahrwegeprüfung der Fa. C.F. Protec vom ) Gutachten zur Standorteignung der F2E Fluid & Energy Engineerimng GmbH & Co. KG vom ) Baugrundgutachten vom Diplom-Geologe Werner Gröblingshoff, Sonnenbornstraße 7, Anröchte 56) Geohydrologische Verträglichkeitsuntersuchung vom Büro für Geohydrologie und Umweltinformationssysteme Dr. Brehm Grünz Gbr, Meisenstraße 96, Bielefeld 57) Typenprüfung Enercon E 82 E2/E3-136,78 m Betonfertigteilturm, Narbenhöhe 138,38 m der Enercon GmbH, Zertifizierung durch TÜV Nord Cert GmbH gültig bis ) Typenprüfung Enercon E 82 E2/E3-107 m Betonfertigteilturm, Narbenhöhe 138,38 m der Enercon GmbH, Zertifizierung durch TÜV Nord Cert GmbH gültig bis ) Verpflichtungserklärung zur Ausführung des Fundamentes vom ) Maßnahmenkatalog Aufbau WEA in Wasserschutzgebieten Fa. Enercon 15 Seite 6/24

7 III. Nebenbestimmungen Um die Erfüllung der in 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen, werden neben den in Abschnitt I - Tenor - aufgeführten Bestimmungen zum Inhalt und Umfang der Genehmigung zusätzlich die nachstehenden Nebenbestimmungen gem. 12 Abs. 1 BImSchG festgesetzt: A) Bedingungen 1) Mit der Errichtung der Windkraftanlage darf erst begonnen werden, nachdem der unteren Immissionsschutzbehörde (Team 700.2) der Kreisverwaltung Lippe eine selbstschuldnerische unbefristete Bankbürgschaft einer deutschen Kreditbank oder deutschen Sparkasse zugunsten der Kreisverwaltung Lippe über ,- für die Sicherung des vollständigen Rückbaus der Windkraftanlage einschließlich der Zuwegungen, der Fundamente, des Transformators und der Netzanbindungen nach Aufgabe der Nutzung einschließlich der Rekultivierung des Standortes, hinterlegt worden ist. Anmerkung: Die Sicherheitsleistung wird nach vollständigem Rückbau der Windkraftanlagen und nach abschließender Rekultivierung des Standortes freigegeben. Die Höhe der Sicherheitsleistung wurde gem. den Angaben der Fa. Enercon ermittelt. 2) Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach der Bestandskraft dieses Bescheides mit dem Betrieb der Windkraftanlage begonnen worden ist ( 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). B) Immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmungen und Hinweise der unteren Immissionsschutzbehörde des Kreises Lippe B I) Allgemeine Auflagen 1) Die Inbetriebnahme der Windkraftanlage ist der unteren Immissionsschutzbehörde der Kreisverwaltung Lippe mindestens eine Woche vorher schriftlich mitzuteilen. 2) Die untere Immissionsschutzbehörde der Kreisverwaltung Lippe ist als Genehmigungs- und Überwachungsbehörde über alle besonderen Vorkommnisse, durch welche die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit erheblich belästigt oder gefährdet werden könnte sowie darüber, dass Anforderungen an den Betrieb der Anlage oder Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen und von Immissionen nicht erfüllt werden, unverzüglich fernmündlich zu unterrichten. Unabhängig davon sind umgehend alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Abstellung der Störung erforderlich sind. Auf die Anzeige- und Mitteilungspflichten nach 2 und 3 der Umwelt-Schadensanzeige-Verordnung (UmSchAnzV) wird hingewiesen. B II) Lärm (abschließend mit dem immissionsschutzrechtlichem Vorbescheid vom beregelt) Seite 7/24

8 B III) Schattenwurf 1) Nach Errichtung und vor Aufnahme des Normalbetriebes der Windkraftanlage ist der unteren Immissionsschutzbehörde der Kreisverwaltung Lippe durch eine Herstellerbescheinigung nachzuweisen, dass die Windkraftanlage in ihren wesentlichen Elementen (Typ, Rotordurchmesser, Nabenhöhe, Gesamthöhe, Rotorblattausführung, Getriebe, Generator ) und in ihrer Regelung mit derjenigen Anlage übereinstimmen, die der Schattenwurfprognose der Firma reko GmbH & Co. KG, Paderborn, Sander Bruch 10, vom zugrunde gelegen hat. B IV) Immissionsschutzrechtliche Hinweise 1) Die Genehmigung erlischt nach 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG unabhängig von der in Abschnitt III. A) dieses Genehmigungsbescheides festgelegten auflösenden Bedingung, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage während eines Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist. 2) Die Genehmigungsbehörde kann die genannten Fristen auf Antrag aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird ( 18 Abs. 3 BIm- SchG). Der Antrag ist vor Fristablauf schriftlich zu stellen und zu begründen. 3) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist nach 15 Abs. 1 BImSchG, sofern nicht eine Änderungsgenehmigung nach 16 BImSchG beantragt wird, der zuständigen Behörde (untere Immissionsschutzbehörde des Kreises Lippe) mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf Menschen, Tiere, Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre oder Kultur- bzw. sonstige Sachgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG (Zeichnungen, Erläuterungen und sonstige Unterlagen) beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. 4) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies nach 15 Abs. 3 BImSchG unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde (untere Immissionsschutzbehörde des Kreises Lippe) unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus 5 Abs. 3 des BImSchG ergebenden Pflichten beizufügen. 5) Der Betreiber hat gemäß 5 Abs. 3 BImSchG sicherzustellen, dass auch nach einer Betriebseinstellung von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können und vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden. Seite 8/24

9 C) Bauordnungsrechtliche Nebenbestimmungen und Hinweise der unteren Bauaufsichtsbehörde der Kreisverwaltung Lippe C I) Nebenbestimmungen 1) Die Windkraftanlagen sind nach dem geprüften Lageplan (Bearbeitungsstand ) auf dem Baugrundstück anzuordnen. Die Abstände (Abstand von der Straßengrenze und den Grundstücksgrenzen) und angegebenen Höhen sind einzuhalten ( 6 BauO NRW). Sofern sich bei der Einmessung des Vorhabens Abweichungen von den genehmigten Unterlagen ergeben sollten, ist die untere Bauaufsichtsbehörde des Kreises Lippe zu unterrichten. Bauarbeiten sind dann bis zur endgültigen Klärung einzustellen. 2) Vor Inbetriebnahme der Windenergieanlagen sind Gutachten einer anerkannten Prüfstelle für die Rotorblatter, die Maschinenbauteile (inklusive Nachweis des Kopfanschlusses Schrauben und Schweißnaht zum Turmblech), der Sicherheitseinrichtungen und der Handbücher für die windenergieanlagen mit einer Lebensdauer von mindestens 20 Jahren vorzulegen (Pkt der 1. Verlängerung der Typenprüfung Nr. T-7011/09-1) 3) Zur Inbetriebnahme der Windenergieanlagen ist ein Inbetriebnahmeprotokoll mit einer Bestätigung, dass die Auflagen in den gutachterlichen Stellungnahmen erfüllt sind und dass die installierten Anlagen mit den begutachteten und dem Typenbescheid zugrundeliegenden Windkraftanlagen identisch sind (Konformitätserklärung) der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen(pkt der 1. Verlängerung der Typenprüfung Nr. T-7011/09-1, Pkt der Verlängerung Nr. T-7001/14-1 der Typenprüfung Nr. T-7015/08-1). 4) Der Baubeginn, die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung sind der unteren Bauaufsichtsbehörde der Kreisverwaltung Lippe mindestens eine Woche vorher anzuzeigen, um der Bauaufsichtsbehörde eine Besichtigung des Bauzustandes zu ermöglichen. Mit der Baubeginnanzeige sind folgende Angaben zu machen: Nennung des beauftragten Bauleiters bzw. Fachbauleiters Nennung des beauftragten Unternehmers Nennung der Fachkräfte mit der erforderlichen Sachkunde für stichprobenartigen Kontrollen der Bauausführung, für die Standsicherheit, ggf. auch für den statischkonstruktiven Brandschutz 5) Mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung der baulichen Anlage sind der unteren Bauaufsichtsbehörde der Kreisverwaltung Lippe die folgenden Bescheinigungen in einfacher Ausfertigung vorzulegen: Bescheinigung eines staatlich anerkannten Sachverständigen für den Standsicherheitsnachweis, wonach er sich durch stichprobenhafte Kontrollen während der Bauausführung davon überzeugt hat, dass die bauliche Anlage entsprechend den erstellten statischen Nachweisen errichtet worden ist. Bescheinigung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, dass die Anlage gemäß Lageplan auf dem Grundstück errichtet worden ist. 6) Es sind in regelmäßigen Intervallen wiederkehrende Prüfungen durch Sachverständige an Maschine und Rotorblättern sowie an der Tragstruktur (Turm und zugängliche Bereiche der Fundamente) entsprechend dem Wartungspflichtenbuch durchzuführen. Die dabei anzufertigenden Prüfprotokolle müssen vom Betreiber vorgehalten werden. Die Prüfintervalle betragen höchstens 2 Jahre, dürfen jedoch auf vier Jahre verlängert werden, wenn durch von der Herstellerfirma autorisierte Sachkundige eine laufende (mindestens jährliche) Überwachung und Wartung der Windenergieanlage durchgeführt wird. Die jeweiligen Prüfintervalle ergeben sich aus dem Wartungspflichtenbuch bzw. den gutachterlichen Stellungnahmen zur Maschine (Abschnitt 3, Ziff. I der Richtlinie für Wind-energieanlagen; Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung; Schriftenreihe B des DIBt, Seite 9/24

10 Heft 8) (Pkt der 1. Verlängerung der Typenprüfung Nr. T-7011/09-1, Pkt der Verlängerung Nr. T-7001/14-1 der Typenprüfung Nr. T-7015/08-1, jeweils i.v.m. 72 Abs. 4 BauO NRW). C II) Hinweise 1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und zu unterhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit nicht gefährdet werden. 2) Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch die von der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von Ihr bestimmten Behörde eingeführten technischen Baubestimmungen. 3) Ergibt sich im Laufe der Bauausführung die Notwendigkeit, von den genehmigten Bauzeichnungen abzuweichen, so ist die beabsichtigte Abweichung sofort anzuzeigen und für diese nachträglich die Genehmigung zu beantragen. Die Änderung darf erst nach Genehmigung des Nachtrages ausgeführt werden. 4) Nach 14 Abs. 2 u.3 des Vermessungs- und Katastergesetzes i.d.f. vom ist der Grundstückseigentümer oder der Erbbauberechtigte verpflichtet, auf seine Kosten eine neu errichtete oder in ihren Außenmaßen veränderte bauliche Anlage einmessen zu lassen. Der Antrag auf Vermessung ist nach Fertigstellung der baulichen Anlage bei einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder beim Katasteramt des Kreises Lippe, Felix- Fechenbach-Str. 5, Detmold zu stellen. C III) Nebenbestimmungen zum Brandschutz 1) Die geprüften allgemeinen Angaben zum Brandschutz sowie das geprüfte anlagenspezifische Brandschutzkonzept des Brandschutzbüros Monika Tegtmeier vom sind verbindlicher Bestandteil des Bauantrages. Die darin angenommenen Rahmenbedingungen sind einzuhalten, den Empfehlungen ist zu folgen. 2) Zur Schlussabnahme ist eine Bescheinigung eines Sachverständigen oder des Aufstellers des Brandschutzkonzeptes vorzulegen, dass die Vorgaben des Brandschutzkonzeptes eingehalten wurden. 3) In Abstimmung mit der Feuerwehr ist die schnelle Erreichbarkeit des Servicepersonals im Brandfall sicherzustellen. 4) Eine Ausfertigung des geprüften Brandschutzkonzeptes ist der örtlich zuständigen Feuerwehr zur Information (Einsatzplanung) zur Verfügung zu stellen. Seite 10/24

11 D) Wasserrechtliche Nebenbestimmungen und Hinweise der unteren Wasserbehörde (Team 700.1) der Kreisverwaltung Lippe D I) Nebenbestimmungen 1) Vor Einrichtung der Baustellen der Windkraftanlagen ist ein mit dem FG 700/Wasser der Kreisverwaltung Lippe vorabgestimmter Alarmplan zur Verhinderung von Beeinträchtigungen der Trinkwasserversorgung der Gemeinde Kalletal aus dem Wasserschutzgebiet Kalletal-Kalldorfer Sattel/Süd (Festsetzung mit Verordnung vom ) für die Bauphase und für die Betriebsphase der Windkraftanlagen vorzulegen. Der Alarmplan hat Folgemaßnahmen für Umweltunfälle, die für den Betrieb der Windkraftanlagen verantwortlichen Personen sowie deren Erreichbarkeiten und die Telefonnummern für die zeitnahe Alarmierung der Einsatzkräfte der Feuerwehr, der Wasserwerke der Gemeinde Kalletal und der Einsatzleitstelle Lippe zu beinhalten. 2) Sämtliche Arbeiten sind so durchzuführen, dass eine Boden- und Grundwasserverunreinigung ausgeschlossen ist. Alle Beschäftigten sind vor dem Beginn der Bauarbeiten auf die Lage im WSG hinzuweisen und zur besonderen Sorgfalt im Hinblick auf den Boden- und Grundwasserschutz anzuhalten. Die zum Boden- und Grundwasserschutz getroffenen Nebenbestimmungen dieses Bescheides sind den Beschäftigten bekannt zu geben. Die Unterweisung ist schriftlich zu dokumentieren. 3) Die im Maßnahmenkatalog Aufbau WEA in Wasserschutzgebieten (Fa. Enercon rev002) beschriebenen Maßnahmen und Vorgaben sind verbindlich einzuhalten. Der Maßnahmenkatalog ist vor Baubeginn unter Berücksichtigung des jeweiligen Anlagenstandortes, z.b. durch Planzeichnungen, zu konkretisieren. 4) Die Einrichtung der Baustellenzufahrten, der Erschließungsstraßen zu den Standorten und der Kranstell- und Montageplätze der Windkraftanlagen ist auf Grundlage einer mit dem Team Wasserwirtschaft vorabgestimmten Ausführungszeichnung unter Berücksichtigung der standortbedingten Gegebenheiten durchzuführen. Mit der Ausführungszeichnung ist die Verwendung RCL, Aschen und Schlacken bei der Errichtung der Zufahrten, Stell- und Abstellflächen auszuschließen. 5) Die Baugrube für die Aufnahme des Fundamentes ist gegen das Eindringen von Oberflächenwasser von angrenzenden Geländeflächen zu sichern. 6) Beim Auftreten eines Verwitterungshorizontes in der Baugrube oder bei Auftreten von aufgelockerten Material ist dieses durch den Einbau einer verdichteten Tragschicht zu ersetzen. 7) Bei erkennbaren Klüftigkeiten in der Baugrube sind diese unmittelbar durch Quellton oder Magerbeton zu verschließen. Das Material ist entsprechend auf der Baustelle vorzuhalten. 8) Nach Fertigstellung der Baugrube ist eine Sauberkeitsschicht aus Magerbeton einzubringen. Bis zum Verschluß der Baugrube ist eine werktägliche Kontrolle der unversiegelten Baugrube durchzuführen und zu protokollieren. Der geöffnete Zustand der Baugruben ist auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken. 9) Zwischen den Gleisketten des Krans ist zum frühzeitigem Erkennen von Undichtigkeiten eine weiße Silagefolie (mind. 200 µm) auszubreiten. Diese ist werktäglich auf Verunreinigungen zu kontrollieren. Seite 11/24

12 10) Alle Erdarbeiten innerhalb der Wasserschutzgebietszone III sind durch einen erfahrenen Hydrogeologen fachgutachterlich zu begleiten. Diese Person ist vor Baubeginn der zuständigen Wasserbehörde namentlich zu benennen. Der Sachverständige ist zu u.a zu beauftragen, daß: während der Baumaßnahmen dem Baufortschritt entsprechende Überwachungsmaßnahmen und eine Abschlussüberwachung mit Fertigstellung und Räumung der Baustellen durchgeführt und protokolliert werden die Ausführung der Fundamente als kreisrunde Flachgründung mit d = 22,00 m mit Ankerkorb entsprechend der Fundamentplanung mit Standsicherheitsnachweis der Fa. Enercon sowie Prüfbericht über die Typenprüfung der TÜV Nord Cert GmbH vom , nach der hydrogeologischen Verträglichkeitsuntersuchung vom und dem Baugrundgutachten vom überwacht wird mit Beendigung der Errichtungsmaßnahmen und Räumung der Baustellen für jede Windkraftanlage das Ergebnis der Überwachungsmaßnahmen und das Ergebnis der Abschlussüberwachung in einem Überwachungsbericht aufgeführt werden die Überwachungsprotokolle und der Abschlussüberwachungsbericht dem Team Wasserwirtschaft der Kreisverwaltung Lippe innerhalb von einer Woche nach der jeweiligen Überwachungsmaßnahme vorgelegt werden. 11) Bei Leitungstrassen ist in Gefällerichtung je 1 m Höhendifferenz in der Grabensohle ein Schott aus einer tonig-lehmigen Schürze herzustellen. 12) In Abstimmung mit dem Wasserwerk der Gemeinde Kalletal sind während der Erdbaumaßnahmen und anschließend bis zur Abdeckung der Fundamente die Trinkwassergewinnungsanlagen auf Eintrübungen/Auffälligkeiten von einem zugelassenen Fachlabor zu kontrollieren. 13) Vor Inbetriebnahme der Windkraftanlagen ist ein Wartungsvertrages über die Durchführung der Schutz- und Wartungsmaßnahmen bzgl. der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen aus den Windkraftanlagen mit einem Fachbetrieb für die Wartung und Reparatur von WEA abzuschließen. 14) Die Lagerung wassergefährdender Rest- u. Abfallstoffe hat bis zur Übernahme durch einen zugelassenen Entsorger in geeigneten Lagereinrichtungen bzw. bauartzugelassenen Transportbehältern zu erfolgen. Leergutbehälter sind stets verschlossen zu halten und so aufzustellen, dass von ihnen keine Schadensfälle durch Restflüssigkeiten ausgehen können. 15) Jede Änderung an den Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, z.b. Stilllegung, Erweiterung usw., ist dem Team Wasser der Kreisverwaltung Lippe bekannt zu geben. 16) Schadensfälle/Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen sind unverzüglich dem Team Wasserwirtschaft der Kreisverwaltung Lippe über die Leitstelle Lippe Tel sowie dem Wasserwerk der Gemeinde Kalletal (Rufbereitschaft unter 0171/ ) zu melden. DII) Hinweise: 1) Anlagen und Lagereinrichtungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind außer nach den Bestimmungen der Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) auch nach den Forderungen der Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS) zu errichten und zu betreiben. Seite 12/24

13 2) Das Einbauen, Aufstellen, Instandhalten, Instandsetzen oder Reinigen von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen darf nur durch einen Fachbetrieb nach 62 WHG i.v.m. 13 VAwS-NRW durchgeführt werden. Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht sind im 13 der VAwS geregelt. E) Landschafts- und Naturschutzrechtrechtliche Nebenbestimmungen und Hinweise der unteren Landschaftsbehörde des Kreises Lippe E I) Eingriffsregelung 1) Die im Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) vom Ing. Büro Landschaft und Wasser Dr. Karl-Heinz Loske, Alter Schützenweg 32, Salzkotten-Varlar mit integrierter Artenschutzprüfung (ASP) zur Errichtung und Betrieb von 6 Windkraftanlagen (WEA) in der Gemeinde Kalletal, Gemarkung Brosen & Heidelbeck, Flur 1, 2 und 9 Stand: Januar 2015 unter Ziffer 6 vorgeschlagenen Eingriffsminimierenden Maßnahmen sind umzusetzen, sofern nicht abweichend durch nachfolgende Nebenbestimmungen andere Regelungen verfügt werden. 2) Der Bau der Erschließungswege sowie die fachgerechte Anlage der Kompensationsmaßnahmen sind durch ein ökologisch versiertes Planungsbüro sachverständig ökologisch zu begleiten. Die Auswahl des Planungsbüros für die ökologische Baubegleitung ist im Vorfeld mit der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen und mind. 2 Wochen vor Baubeginn schriftlich anzuzeigen. 3) Die im Landschaftspflegerische Begleitplan dargestellten Kompensationsmaßnahmen K 1, K 2, K 3 und K 4 auf den Grundstücken Gemarkung Brosen, Flur 2, Flurstücke 4, 5, 7 und 27 sind gemäß 15 (4) BNatSchG in der erstmöglichen Pflanzperiode nach Inbetriebnahme der Windenergieanlage durchzuführen, unaufgefordert beim Kreis Lippe Untere Landschaftsbehörde anzuzeigen, im Übrigen dauerhaft zu pflegen und gegebenenfalls zu erneuern. 4) Die Untere Landschaftsbehörde der Kreisverwaltung Lippe ist vom Beginn der Kompensationsmaßnahmen in Kenntnis zu setzen. Nach Fertigstellung ist gemeinsam mit der unteren Landschaftsbehörde der Kreisverwaltung Lippe ein Abnahmeprotokoll zu fertigen. 5) Zur langfristigen Sicherung der durchgeführten Kompensationsmaßnahmen ist eine dauerhafte grundbuchliche notariell beglaubigte Sicherung der Flurstücke 4, 5, 7 und 27 in der Gemarkung Brosen, Flur 2 vornehmen zu lassen. Die Eintragung ist zu Gunsten des Kreises Lippe als Untere Landschaftsbehörde vorzunehmen. Diese Eintragung ist vor Baubeginn beim Kreis Lippe als Untere Landschaftsbehörde vorzulegen. 6) Auf den Kompensationsflächen sind jagdliche Reviereinrichtungen jeglicher Art nicht zulässig. Hierzu zählen zum Beispiel Jagdhütten, Ansitzeinrichtungen wie Hochsitze, Kanzeln, Schirme, Erdsitze etc., Salzlecken, Kirrungen, Suhlen, Wildäcker und andere Wildäsungsflächen, Tränken, Fallen und andere Fang- oder Fütterungseinrichtungen. E II) Artenschutz 1) Die im Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) vom Ing. Büro Landschaft und Wasser Dr. Karl-Heinz Loske, Alter Schützenweg 32, Salzkotten-Varlar mit integrierter Artenschutzprüfung (ASP) zur Errichtung und Betrieb von 6 Windkraftanlagen (WEA) in der Gemeinde Kalletal, Gemarkung Brosen & Heidelbeck, Flur 1, 2 und 9 Stand: Januar 2015 unter Ziffer 6 vorgeschlagenen Maßnahmen sind verbindlich umzusetzen, sofern nicht abweichend durch nachfolgende Nebenbestimmungen andere Regelungen verfügt werden. Seite 13/24

14 2) Zum Schutz der Fledermäuse werden die WEA 1 (KA 13), WEA 2 (KA 14), WEA 3 (KA 15) und WEA 4 (KA 16) vom 1. April bis einschließlich 31. Oktober unter den folgenden Rahmenbedingungen abgeschaltet. Die Abschaltung erfolgt in niederschlagsfreien Nächten von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang jeweils nur bei Temperaturen von über 8 C (Messung in Gondelhöhe) und Windgeschwindigkeiten bis zu 6 m / sec (10-Minuten-Mittelwert in Gondelhöhe). Hinweis zu Nebenbestimmung 2) Der Abschaltalgorhythmus der WEA kann durch eine Risikoabschätzung (zweijährige Erfassung der Aktivitäten der Fledermäuse im Luftraum der WEA nach neuesten wissenschaftlichen Methoden durch einen anerkannten Sachverständigen) überprüft und angepasst werden. Umfang, Methodik und zeitliche Abwicklung des sog. Gondelmonitorings sind vor Beginn der Erfassung mit der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen. Hierzu ist ein Antrag nach 16 BImSchG auf Änderung des Genehmigungsbescheides bei der unteren Immissionsschutzbehörde zu stellen. 3) Die Abschaltzeiten gemäß Nebenbestimmungen 2 sind in der elektronischen Betriebsdatenaufzeichnung für jede Windkraftanlage zu dokumentieren und der unteren Landschaftsbehörde (Fachgebiet 640) der Kreisverwaltung Lippe auf Anforderung hin nachzuweisen. 4) Die im Nachtrag zum Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) vom Ing. Büro Landschaft und Wasser Dr. Karl-Heinz Loske Konzept für Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen für den Schwarzstorch vom , unter Ziffer 4 vorgeschlagenen Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen für den Schwarzstorch sind umzusetzen. Hinweis zu Nebenbestimmung 4) Von den Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen für den Schwarzstorch kann abgewichen werden, wenn durch den Genehmigungsinhaber oder den Betreiber der WEA nachgewiesen wird, dass Horste im Radius von m um die WEA nicht besetzt sind. Gleiches gilt, wenn durch eine Raumnutzungskartierung bzw. Aktionsraumanalyse gem. Punkt 4 3. Absatz des Nachtrages zum Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) vom keine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos festgestellt wird. Hierzu ist ein Antrag nach 16 BImSchG auf Änderung des Genehmigungsbescheides bei der unteren Immissionsschutzbehörde zu stellen. 5) An den Öffnungen der Rotorkränze und des Turmes sind nach dem neusten Stand der Technik Vorrichtungen zu installieren, die ein Eindringen von Fledermäusen verhindert. Seite 14/24

15 F) Luftverkehrsrechtliche Auflagen und Hinweise der Wehrbereichsverwaltung West Düsseldorf und der Bezirksregierung Münster (abschließend mit dem immissionsschutzrechtlichem Vorbescheid vom beregelt) G) Arbeitsschutzrechtliche Nebenbestimmungen und Hinweise der Bezirksregierung Detmold G I) Auflagen 1) Der Betreiber der Windenergieanlagen hat sicherzustellen, dass beim Einsatz von Arbeitnehmern nur qualifiziertes und autorisiertes Personal die Anlagen entsprechend den Anforderungen der Instruktionen / Bedienungsanleitungen / Sicherheitsanweisung bedient, wartet und repariert sowie die erforderlichen Einrichtungen zum Arbeitsschutz, Personenschutz und Brandschutz betriebsbereit und vollständig am Betriebsort zur Verfügung stehen. G II) Hinweise 1) Die Anforderungen der Baustellenverordnung einschließlich der Anhänge I und II sind zu beachten. Insbesondere ergeben sich hieraus für den Bauherrn folgende Pflichten: Schon in der Planungsphase müssen die allgemeinen Arbeitsschutzgrundsätze bei der Einteilung der verschiedenen Arbeitsabschnitte und derzeitlichen Abschätzung berücksichtigt werden. Spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle ist der Arbeitsschutzbehörde der Bezirksregierung Detmold das Bauvorhaben anzukündigen. Vor Einrichtung der Baustelle muss ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt werden, der die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen enthält. Beim Tätigwerden mehrerer Firmen auf der Baustelle ist ein Koordinator zu bestellen, der während der Planungsphase und der Bauphase den Arbeitsschutz organisiert. Weitere Auskünfte erteilt die Bezirksregierung Detmold, Dezernat 56 -Arbeitsschutz. 2) Auf Grundlage von 8 des Produktsicherheitsgesetzes - ProdSG - i. V. mit der 9. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes - 9. GPSGV - muss für Maschinen oder Sicherheitsbauteile, die in den Verkehr gebracht werden, eine EG- Konformitätserklärung vorliegen sowie eine CE-Kennzeichnung auf jeder Maschine vorhanden sein ( 3 und 4 der 9. GPSGV). Für Maschinen, die in andere Maschinen eingebaut werden oder mit anderen Maschinen zu einer Maschine oder Anlage zusammengefügt werden, sind die Vorgaben des 3 Abs. 3 der 9. GPSGV zu beachten. Die Konformitätserklärung und die in diesem Zusammenhang zu erstellende Betriebsanleitung für die Anlage sind am Betriebsort zur Einsichtnahme aufzubewahren (9. GPSGV bzw. Maschinenrichtlinie). Seite 15/24

16 1. Verfahren 1.1 Allgemein IV. BEGRÜNDUNG Mit dem Genehmigungsantrag vom mit den zugehörigen Nachträgen, zuletzt dem Maßnahmenkatalog der Fa. Enercon zum Aufbau von WEA in Wasserschutzgebieten vom , hat die Interessengemeinschaft Windpark Rafelder Berg, Kalletal, Rafelderstraße 3, hier vertreten durch Herrn Franziskus Kampik, die Genehmigung nach 4 des BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von 4 Windkraftanlagen im Außenbereich der Gemeinde Kalletal beantragt. Das Vorhaben ist nach 4 BImSchG in Verbindung mit den 1 und 2 der 4. BImSchV und Nr Buchstabe V des Anhanges zu 1 der 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig. Für die Entscheidung über den Antrag ist nach 1 Abs. 2 Nr. 3 der ZustVU NRW das Team Immissionsschutz des Kreises Lippe als untere Umweltschutzbehörde zuständig. Das Genehmigungsverfahren wurde nach den Vorschriften des 10 BImSchG und der 9. BIm- SchV durchgeführt. Über den Genehmigungsantrag war aufgrund der Nennung der Anlage in Nr Spalte 2 des Anhanges zu 1 der 4. BImSchV nach 2 Abs. 1 Nr. 2 der 4. BImSchV im Verfahren nach 19 BImSchG ohne öffentliche Bekanntmachung zu entscheiden. Der Antrag mit den zugehörigen Antragsunterlagen wurde den im Genehmigungsverfahren zu beteiligenden Fachbehörden, und zwar der Kreisverwaltung Lippe: untere Landschaftsbehörde untere Wasserbehörde untere Abfallbehörde untere Bodenschutzbehörde untere Immissionsschutzbehörde Stabsbereich Planen und Bauen der Bezirksregierung Detmold, Dez. 55 (Arbeitsschutz) der Bezirksregierung Detmold, Dez. 32 (Raumordnung) der Landwirtschaftskammer NRW dem Regionalforstamt OWL dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleitungen der Bundeswehr, Düsseldorf der Bezirksregierung Münster, Dezernat 26 - Luftverkehr, Münster der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Bonn der Vodafone GmbH Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (Artenschutz) zur fachlichen Prüfung und Stellungnahme zugeleitet. Außerdem wurde die Gemeinde Kalletal als Trägerin der Planungshoheit zu dem Vorhaben gehört. Die beteiligten Fachbehörden haben den Antrag und die Unterlagen geprüft und keine grundsätzlichen Einwände gegen die Errichtung der WEA 1 (KA 13), WEA 2 (KA 14), WEA 3 (KA 15) und WEA 4 (KA 16) erhoben. Die Fachbehörden haben Nebenbestimmungen und Hinweise vorgeschlagen, unter deren Voraussetzung sie die Genehmigungsfähigkeit der Windenergieanlagen befürworten. Seite 16/24

17 Auf Antrag der Interessengemeinschaft Windpark Rafelder Berg vom nach 9 BIm- SchG wurde mit dem immissionsschutzrechtlichem Vorbescheid vom , Az.: /12/ bereits über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen entschieden. Mit Vorbescheid vom wurde festgestellt und entschieden, dass die Errichtung der Windkraftanlagen 1. mit den Zielen der gemeindlichen Bauleitplanung der Gemeinde Kalletal (Außenbereich, keine Konzentrationszonenausweisung für Windkraft im Flächennutzungsplan) vereinbar ist und öffentlich rechtliche Belange des städtebaulichen Planungsrechts nach 35 Abs. 1 Nr. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) der Gemeinde Kalletal nicht entgegenstehen 2. mit den Belangen des militärischen und des nicht militärischen Luftrechts, hier der militärischen und der zivilen Flug- und Flugverkehrssicherheit vereinbar ist, zivile Hindernisgründe und militärische Flugsicherungsgründe nicht entgegenstehen und die Errichtung der Windkraftanlagen unter Einhaltung der im Abschnitt II unter Buchstaben A) und B) enthaltenen Bedingungen und Nebenbestimmungen zulässig ist 3. mit den Belangen und Anforderungen des Immissionsschutzes vereinbar ist und 3.1 schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können 3.2 Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen, getroffen wird 3.3 die Errichtung der Windkraftanlagen unter Einhaltung der im Abschnitt III des Vorbescheides vom enthaltenen Bedingungen und Nebenbestimmungen zulässig ist. Die o.g. Belange waren daher in dem antragsgegenständlichen Verfahren nach 4 BImSchG nicht mehr zu prüfen. Der immissionsschutzrechtliche Vorbescheid wurde auf Antrag der Interessengemeinschaft Windpark Rafelder Berg nach 21 a der 9. BImSchV öffentlich bekannt gemacht und in der Zeit vom bis bei der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Kalletal und der Kreisverwaltung Lippe ausgelegt. Durch die öffentliche Bekanntmachung ist der Bescheid gem. 21a der 9. BImSchV in Verbindung mit 10 Abs. 8 BImSchG nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von einem Monat hinsichtlich etwaiger Rechtsmittel nicht beteiligter Dritter präkludiert. 1.2 Umweltverträglichkeit Abschließend mit dem immissionsschutzrechtlichem Vorbescheid vom beregelt. 2. Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit Abschließend mit dem immissionsschutzrechtlichem Vorbescheid vom beregelt. Seite 17/24

18 3. Immissionsschutz Ausweislich der immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme des FG der Kreisverwaltung Lippe werden aus Sicht des Immissionsschutzes, hier Schattenwurf keine Bedenken gegen die Erteilung dieses Bescheides erhoben. Die vom FG der Kreisverwaltung Lippe benannten Auflagenvorschläge zur Sicherstellung der Genehmigungsfähigkeit i.s. von 6 des BImSchG wurden im Abschnitt III Buchstabe B) als Nebenbestimmungen aufgenommen. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung hinsichtlich der Schallemissionen wurde abschließend mit dem immissionsschutzrechtlichem Vorbescheid vom beregelt. 4. Bauordnungsrecht Mit Stellungnahme vom hat der Stabsbereich Planen und Bauen als untere Bauordnungsbehörde beim Kreis Lippe seine Zustimmung zu dem geplanten Vorhaben erteilt und die im Abschnitt III Buschstabe D) verfügten Nebenbestimmungen vorgeschlagen. 5. Wasserwirtschaft Aufgrund der Lage der geplanten WEA in der Wasserschutzgebietszone III des Wasserschutzgebiet Kalletal-Kalldorfer Sattel/Süd (Festsetzung mit Verordnung vom ) war gem. Windenergie-Erlass des Landes NRW vom im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob das Vorhaben mit den Schutzbestimmungen für die betroffene Schutzzone in Einklang steht. Nach Beteiligung des Wasserwerkes der Gemeinde Kalletal durch die untere Wasserbehörde des Kreises Lippe wurden hier aufgrund der oberflächennahen, grundwasserleitenden Schichten zunächst Bedenken geäußert (Stellungnahme der unteren Wasserbehörde des Kreises Lippe vom ). Die Standorte der geplanten WEA 1 (KA 13), WEA 2 (KA 14), WEA 3 (KA 15) und WEA 4 (KA 16) liegen nach dem aktuellen Stand der Planungen zur Änderung des Flächennutzungsplanes (Stand ) der Gemeinde Kalletal jedoch innerhalb einer künftigen Konzentrationszone für Windenergie. Das Wasserwerk der Gemeinde Kalletal hat in diesem Zusammenhang keine Bedenken geäußert. Einwendungen gegen den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid vom , welcher nach 21a der 9 BImSchV auf Antrag des Vorhabensträgers öffentlich bekannt gemacht wurde, wurden ebenfalls nicht erhoben. Das Gefährdungspotential hinsichtlich der hydrogeologischen Standortverhältnisse und der technischen Besonderheiten wurde im Rahmen eines Gutachtens durch das Büro für Geohydrologie und Umweltinformationssysteme Dr. Brehm & Grünz GbR vom untersucht. Bei dem genehmigten Anlagentyp handelt es sich um eine getriebelose Anlage, hierdurch ergibt sich während des Anlagenbetriebes kein wasserwirtschaftliches Gefährdungspotential. Um Boden- und Grundwasserverunreinigungen während der Baumaßnahme, hier insbesondere während der bauzeitigen Freilegung des oberen Muschelkalkes bis zur Abdeckung der Fundamente mit Boden, auszuschließen, wurden im geohydrologischem Gutachten sowie dem Maßnahmenkatalog Aufbau WEA in Wasserschutzgebieten der Fa. Enercon Maßnahmen vorgeschlagen und mit dem vorliegendem Genehmigungsbescheid im Abschnitt III Buchstabe D) verbindlich gemacht. Für Haverien, z.b. im Fall von Blitzschlag oder Gondelaufschlag ist gem. Nebenbestimmung im Abschnitt III Buchstabe D) Nr. 1 ein Alarmplan zu erstellen um Gefahren abzuwehren. Dieser ist im Vorfeld mit den erforderlichen Fachstellen abzustimmen um ein schnelles Eingreifen sicher zu stellen. Seite 18/24

19 6. Landschafts- und Naturschutzrecht, Artenschutz 6.1 Eingriffsregelungen, Befreiung Gemäß 13 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Gemäß 15 (2) BNatSchG ist der Verursacher verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen. Mit dem vom Ing. Büro Landschaft & Wasser, Alter Schützenweg 32, Salzkotten Stand: Januar 2015 vorgelegten Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) sind die Auswirkungen des Vorhabens auf Natur und Landschaft, wie nach dem BNatSchG vorgeschrieben, erfasst und bewertet worden. In Kapitel 4 des LBP sind im Rahmen einer Konfliktanalyse die Auswirkungen des Vorhabens auf den Naturhaushalt, das Landschaftsbild sowie den besonderen Artenschutz untersucht worden. Die Befreiung gemäß 67 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Naturschutzgesetzes von den Verboten nach Gliederungsnummer III.c) des Landschaftsplanes Nr. 4 Kalletal des Kreises Lippe als Teil des Landschaftsschutzgebiets (LSG) Rinteln- Hamelner Weserbergland mit Vlothoer Weserdurchbruch und Rintelner Talweitung sowie Lipper Bergland mit Krankenhagener Kuppen, Heidelbecker Höhen, Hohenhauser und Taller Bergland konnte erteilt werden, weil die Voraussetzungen bei Erfüllung der im Abschnitt III Buchstabe E I) enthaltenen Nebenbestimmungen vorliegen. Die negativen Auswirkungen auf die Schutzziele des LSG sowie auf die Zugriffsverbote gemäß 44 Abs. 1 BNatSchG werden durch die Festsetzung und Erfüllung der Nebenbestimmungen so weit reduziert, dass dem Vorhaben nach Abwägung des öffentlichen Interesses und der Interessen der Antragstellerin mit denen des Natur- und Landschaftsschutzes zugestimmt werden kann. Die im Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) Januar unter Ziffer 6 vorgeschlagenen Eingriffsminimierenden Maßnahmen sind mit den Nebenbestimmungen im Abschnitt III Buchstabe E I) verbindlich gemacht. 6.2 Artenschutz Mit dem vom Ing. Büro Landschaft & Wasser, Alter Schützenweg 32, Salzkotten Stand: Januar 2015 vorgelegten Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) sind die Auswirkungen des Vorhabens auf Natur und Landschaft, wie nach dem BNatSchG vorgeschrieben, erfasst und bewertet worden. In Kapitel 4 des LBP sind im Rahmen einer Konfliktanalyse die Auswirkungen des Vorhabens auf den Naturhaushalt, das Landschaftsbild sowie den besonderen Artenschutz untersucht worden. Bzgl. der Avifauna kommt Herr Dr. Karl-Heinz Loske zu dem Ergebnis, daß keine flächenmäßige Beeinträchtigungen von Brut- und Jagdgebieten oder echte Barriereffekte durch die geplanten WEA zu erwarten sind. Die im Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) Januar unter Ziffer 6 vorgeschlagenen Artenschutzmaßnahmen sind mit den Nebenbestimmungen im Abschnitt III Buchstabe E II) verbindlich gemacht. Im Kontext der öffentlichen Bekanntmachung des Vorbescheides vom wurde die untere Landschaftsbehörde des Kreises Lippe auf ein Brutvorkommen des Schwarzstorches in rd m zur WEA 2 (KA 14) hingewiesen. Der Schwarzstorch wurde erstmalig 2015 an dieser Stelle beobachtet und konnte daher nicht im Zuge der Kartierungen aus dem Jahr 2013 durch das Büro Dr. K.-H. Loske festgestellt werden. Im Nachtrag zum Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) wurde daher durch das Ing. Büro Landschaft und Wasser Dr. Karl-Heinz Loske ein Konzept für Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen für den Schwarzstorch erstellt. In dem Konzept vom schlägt der Antragsteller unter Ziffer 4 vorgeschlagenen Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen für den Schwarzstorch vor, welche mit den Nebenbestimmungen im Abschnitt III Buchstabe E II) verbindlich gemacht wurden. Seite 19/24

20 Von den Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen für den Schwarzstorch kann, auf Antrag nach 16 BImSchG abgewichen, werden, wenn durch den Genehmigungsinhaber oder den Betreiber der WEA nachgewiesen wird, dass Horste im Radius von m um die WEA nicht besetzt sind. Gleiches gilt, wenn durch eine Raumnutzungskartierung bzw. Aktionsraumanalyse gem. Punkt 4 3. Absatz des Nachtrages zum Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) vom kein überdurchschnittliches Konfliktpotential festgestellt wird. In Bezug auf die Fledermäuse kommt Herr Dr. K.-H. Loske im Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) Januar 2015 zu dem Ergebnis, daß Fortpflanzungs- und Ruhequartiere der Fledermäuse durch das Vorhaben nicht betroffen sind. Er weist jedoch auf Prognoseunsicherheiten in Bezug auf potentiell durch Kollisionen gefährdete Fledermausarten hin. Aufgrund des betriebsbedingten Konfliktpotentials schlägt der Antragsteller eine Abschaltung der Anlage zu relevanten Zeiten vor, welche mit der Nebenbestimmung Nr. 2 im Abschnitt III Buchstabe E II) verbindlich gemacht wurden. Der Abschaltalgorhythmus der WEA kann durch eine Risikoabschätzung (zweijährige Erfassung der Aktivitäten der Fledermäuse im Luftraum der WEA nach neuesten wissenschaftlich Methoden durch einen anerkannten Sachverständigen) überprüft und auf Antrag nach 16 BImSchG angepasst werden. Umfang, Methodik und zeitliche Abwicklung des sog. Gondelmonitorings sind vor Beginn der Erfassung mit der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen. Da den durch den Antragsteller vorgeschlagenen und mit den Bescheid verbindlich gemachten Maßnahmen, die sich am Leitfaden Wirksamkeit von Ausgleichsmaßnahmen orientieren, von Seiten des LANUV NRW eine hohe Wirksamkeit attestiert wird, schätzt die Genehmigungsbehörde ein, daß das Zugriffsverbot nach 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht zum Tragen kommt. Die vorgesehenen Maßnahmen tragen zugleich dazu bei, etwaige Gefährdungen anderer Greifvögel auf ein rechtlich nicht relevantes Maß zu reduzieren. 7. Belange der Luftverkehrssicherheit und der Landesverteidigung Abschließend mit dem immissionsschutzrechtlichem Vorbescheid vom beregelt. 8. Erschließung Nach Prüfung der antragsgegenständlichen Lagepläne vom und einer Begehung in der Örtlichkeit durch einen Mitarbeiter des Kreises Lippe wurde festgestellt, dass die Erreichbarkeit für die bei anfallenden Kontroll- und Wartungsarbeiten erforderlichen Fahrzeuge gesichert ist. Die Anlagengrundstücke waren zum Zeitpunkt der Begehung für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge erreichbar. Des Weiteren hat der Antragsteller eine Fahrwegeprüfung der Fa. G. F. Protec vom vorgelegt, die eine grundsätzliche Anlieferungsmöglichkeit der Bauteile bestätigt. Eine bauzeitige Erschließung ist nach verschieden Rechtsurteilen (z. B. Bayerischer VGH Beschluss vom 21. Januar 2013, Az. 22 CS ) jedoch nicht im Zuge der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu prüfen. Sofern für die bauzeitige Erschließung Wege oder Flächen außerhalb des Anlagengrundstückes errichtet oder ausgebaut werden müssen, können sich hieraus andere öffentlich rechtliche Zulassungsvorbehalte, z.b. Befreiungen gemäß 67 Abs. 1 des Bundes- Naturschutzgesetzes oder Genehmigung nach Wasserschutzgebietsverordnungen ergeben. Seite 20/24

21 Meine abschließende Prüfung des Genehmigungsantrages hat ergeben, dass die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlagen (WEA 1 (KA 13), WEA 2 (KA 14), WEA 3 (KA 15) und WEA 4 (KA 16)) vorliegen, wenn die in Abschnitt I - Tenor - aufgeführten Bestimmungen zum Inhalt und Umfang der Genehmigung und die in Abschnitt III. dieses Genehmigungsbescheides festgesetzten Bedingungen und Nebenbestimmungen erfüllt und eingehalten werden. Die beantragte Genehmigung ist somit unter den genannten Maßgaben zu erteilen. V. VERWALTUNGSGEBÜHR Die Kosten des Verfahrens werden aufgrund des 13 GebG NRW der Antragstellerin auferlegt. Bezüglich der Gebühren und der entstandenen Auslagen ergeht ein gesonderter Bescheid. VI. RECHTSBEHELFSBELEHRUNG Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in Minden, Königwall 8, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungs- und Finanzgerichten im Lande NRW (ERVVO VG/FG vom ; GVBl. NRW, S. 548) erhoben werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach 2 des Signaturgesetzes vom (BGBl. I S. 876) versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Falls die Klage schriftlich oder zur Niederschrift erhoben wird, sollen der Klage nebst Anlagen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. Sollte die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Hinweis zur elektronischen Form Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter aufgeführt. Im Auftrag Gez. Niehage Seite 21/24

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