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1 Außenstelle Linz Senat 1 GZ. RV/0815-L/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des J, vom 8. Dezember 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 20. November 2002 zu StNr. 000/0000 betreffend Entlassung aus der Gesamtschuld nach 237 BAO entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, und der Berufungswerber hinsichtlich folgender Abgabenschulden in Höhe von insgesamt ,47 aus der Gesamtschuld entlassen: Abgabenart Zeitraum Fälligkeit Betrag in Umsatzsteuer 04-08/ ,26 Säumniszuschlag ,41 Verspätungszuschlag 04-08/ ,03 Eintreibungsgebühr ,98 Eintreibungsgebühr ,43 Eintreibungsgebühr ,89 Umsatzsteuer ,69 Verspätungszuschlag ,10 Eintreibungsgebühr ,23 Eintreibungsgebühr ,51 Eintreibungsgebühr ,51 Umsatzsteuer 09-12/ ,93 Säumniszuschlag ,50 Verspätungszuschlag 09-12/ ,49 Umsatzsteuer 01-03/ ,35 Säumniszuschlag ,21 Dienstgeberbeitrag ,95 Zuschlag zum DB ,02 Lohnsteuer 03/ ,11 Dienstgeberbeitrag 03/ ,88 Zuschlag zum DB 03/ ,65 Lohnsteuer ,34

2 Seite ,47 Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Gesellschaftsvertrag vom wurde die Fa. Salon FP OEG mit Sitz in Linz gegründet, die das Frisör- und Perückenmachergewerbe betrieb. Persönlich haftende Gesellschafter waren der Berufungswerber und FP. Das Landesgericht Linz wies mit Beschluss vom einen Antrag auf Konkurseröffnung mangels Vermögens ab. Mit Bescheid vom hatte das Finanzamt Linz den Berufungswerber gemäß 12, 224 BAO für aushaftende Abgaben der genannten Gesellschaft im Ausmaß von S ,80 ( ,39) in Anspruch genommen. Gleichzeitig mit der Berufung gegen diesen Bescheid stellte der Berufungswerber gemäß 237 Abs. 1 BAO den Antrag, ihn aus der "Haftung" (gemeint: Gesamtschuld) zu entlassen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er lediglich durch Beistellung des Meisterbriefes als gewerberechtlicher Geschäftsführer fungiert habe. Sein Pensionsbezug werde vom Finanzamt Amstetten gepfändet, damit seine eigenen Abgabenschulden hereingebracht werden könnten. Die Berufung gegen den Haftungsbescheid wurde mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom als unbegründet abgewiesen. Den Antrag auf Entlassung aus der Gesamtschuld wies das Finanzamt mit Bescheid vom ab. Das Finanzamt verneinte das Vorliegen einer Unbilligkeit der Einhebung und hielt dem Berufungswerber eine Verletzung der ihm im Verfahren gemäß 237 BAO obliegenden qualifizierten Behauptungs- und Beweispflicht vor. Weder die Höhe der ihm zur Verfügung stehenden Geldmittel, noch allfälliges Vermögen seien bekannt gegeben worden. Es erscheine zumutbar, dass der Berufungswerber die Haftungsschuld längerfristig in angemessenen Raten entrichte. Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben. Der Berufungswerber führte darin im Wesentlichen aus, dass er bereits 71 Jahre alt und schon seit Jahren krank sei (Herzinfarkt, Diabetes, defekte Wirbelsäule und Hüfte, Bandscheiben verschoben). Krankenhaus- und Kuraufenthalte sowie Infusionstherapien beim Hausarzt würden sich abwechseln. Die Kosten durch Selbstbehalte wären ganz ordentlich. Die Leitung seines Frisörgeschäftes habe er 1980 aus privaten Gründen zurückgelegt. Er habe gehofft, dass später einmal seine Tochter das Geschäft übernehmen könnte. Fast drei Jahre habe sie die Frisörlehre absolviert, bis sie an Bulimie erkrankt sei. Diese Krankheit bestehe noch immer.

3 Seite 3 Die Tochter sei arbeitslos und erhalte vom AMS nur 5,80 täglich. Kosten seien logisch. Der Pachtvertrag und OEG-Vertrag seien seinerzeit von einem Wirtschaftstreuhänder als völlig risikolos bezeichnet worden. Leider sei FP nicht in Ordnung gewesen. Er selbst habe aber vom Finanzamt nie eine Mitteilung über dessen schlechte Steuermoral erhalten. Dies wäre für ihn ein Kündigungsgrund gewesen, und es hätte sich niemals eine solche Steuerschuld ergeben. FP habe ihm immer versichert, dass der Betrieb super laufe. Bei Aufenthalten des Berufungswerbers im Salon wären auch immer Kunden anwesend gewesen. Von den Abgabenrückständen habe er erst erfahren, als das Inventar des Salons versteigert werden sollte. Hätte er früher erfahren was Sache ist, hätte er den Pachtvertrag mit FP sofort aufgelöst. Er habe auch keine Möglichkeit gehabt, Berufung gegen die Grundlagenbescheide einzubringen. Es sei im gegenständlichen Fall sicher Existenzgefährdung gegeben, da er bei seinem nächsten Pächter, JM, wieder eingefahren sei. Dieser habe zwar bestätigt, dass er an den Berufungswerber keine Entschädigungen geleistet habe, trotzdem habe das Finanzamt Amstetten im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 Bezüge des Berufungswerbers als Geschäftsführer in Ansatz gebracht. Zur Abstattung dieses Abgabenrückstandes würden monatlich 249,59 im Rahmen einer Pensionspfändung an das Finanzamt Amstetten überwiesen. Er habe beiden Pächtern, die keinen Meisterbrief gehabt hätten, und deren Familien helfen wollen, sich eine Existenz zu schaffen. Das Geschäftslokal sollte für seine Tochter gesichert werden. Mit seiner Pension komme er nur schwer über die Runden. Der Berufung waren Bestätigungen über Krankenhausaufenthalte vom bis und bis sowie einen Kuraufenthalt vom bis angeschlossen. Weiters legte der Berufungswerber Ablichtungen der Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000, sowie die oben erwähnte Bestätigung des JM vor. Darin führte dieser aus, dass der Berufungswerber bei ihm als Geschäftsführer angemeldet gewesen sei, dafür jedoch keine Entschädigung erhalten habe. Angeschlossen waren ferner Unterlagen über die vom Finanzamt Amstetten vorgenommene Pensionspfändung. Am sprach der Berufungswerber beim Finanzamt vor. Der Frisörsalon werde derzeit an FS vermietet, der den Salon seit rund einem Jahr mit eigener Gewerbeberechtigung betreibe. An monatlicher Miete kassiere der Berufungswerber 500,-, er habe aber selbst an die Hausgemeinschaft dafür eine Miete von rund 130,- zu bezahlen. Er möchte das Gewerbelokal nicht aufgeben, weil er noch immer auf eine Fortführung des Betriebes durch die Tochter hoffe. Seine gesundheitlichen Probleme brächten auch finanzielle Belastungen mit sich, sodass er sich nicht in der Lage sehe, einen Zahlungsvorschlag zu unterbreiten. Das Wohnhaus, das im Alleineigentum seiner Ehegattin stehe, sei noch mit einem Bausparkassenkredit und einem Landesdarlehen belastet. Es wären jährlich S 3.000,-

4 Seite 4 (Landesdarlehen) und monatlich S 7.000,- (Bausparkasse) an Rückzahlungen zu leisten. Seine Ehegattin habe derzeit kein eigenes Einkommen. Mit Bescheid vom pfändete das Finanzamt die Mieteinkünfte des Berufungswerbers, und schränkte den zu überweisenden Betrag mit Schreiben vom auf 375,- ein. In einer Eingabe vom bot der Berufungswerber die Verpfändung einer Lebensversicherung (Auszahlungsbetrag 982,-) an. Das Finanzamt verfügte mit Bescheid vom eine Pfändung der dem Berufungswerber gegen die Versicherungsgesellschaft zustehenden Forderungen. Am wurde der Auszahlungsbetrag von 982,- am Abgabenkonto gutgeschrieben. Weiters verfügte das Finanzamt mit Bescheid vom eine Pensionspfändung. In einer Eingabe vom teilte der Berufungswerber mit, dass ihm das Mietverhältnis betreffend den Frisörsalon von der Hausverwaltung gekündigt worden sei. Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches sei aber dann vereinbart worden, dass er das Mietrecht weiter behalten könne, die Miete jedoch auf 300,- erhöht werde. Wenn man von seinen Pachteinnahmen in Höhe von rund 470,- diese Mietaufwendung in Abzug brächte, würden lediglich 170,- verbleiben. Das Finanzamt verlange aber monatlich 375,-. Von seiner Pension könne er den Differenzbetrag von ca. 200,- nicht beisteuern. In einer weiteren Eingabe vom wurde dieses Vorbringen im Wesentlichen wiederholt, und ein vorläufiger Arztbericht des Landeskrankenhauses Enns vom angeschlossen, in dem ein stationärer Aufenthalt vom bis bestätigt wird. Darin findet sich auch eine umfangreiche medikamentöse Therapieempfehlung. Handschriftlich sind Medikamentenkosten von ca. 68,- pro Monat vermerkt. Am legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat vor, und verständigte den Berufungswerber davon. Dieser wiederholte in einer dazu erstatteten Eingabe vom im Wesentlichen das bisherige Vorbringen. Aufgrund seines immer schlechter werdenden Gesundheitszustandes sei er im Jahr 2003 achtmal im Krankenhaus gewesen, und müsse täglich 19 Tabletten einnehmen. Die Steuerschuld möge beim Verursacher FP eingehoben werden. Mit Eingabe vom teilte der Berufungswerber mit, dass er an die Hausgemeinschaft künftig 401,35 an monatlicher Miete bezahlen müsse. Das Finanzamt schränkte mit Schreiben vom den aufgrund der Forderungspfändung vom zu überweisenden Betrag auf 200,- ein. Mit Schreiben vom ersuchte der Berufungswerber um Aufschiebung bzw. Einstellung der Pensionspfändung. Die Bruttopension in Höhe von 1.156,60 werde derzeit belastet mit Rückzahlungen für das Eigenheim in Höhe von monatlich 401,15 und 45,71.

5 Seite 5 Der offene Saldo bei der Bausparkasse betrage ,41 und 2.180,79. Den offenen Saldo für ein Eigenmittelersatzdarlehen bezifferte der Berufungswerber mit 2.079,76. Die jährliche Rückzahlung betrage hier 414,24. Weiters seien Rückzahlungen an die N.Ö. Landesregierung in Höhe von 109,01 jährlich zu leisten. Die Einnahmen aus der Verpachtung des Frisörlokals bezifferte der Berufungswerber mit monatlich 565,18. An die Hausgemeinschaft wären dagegen monatlich 401,35 zu bezahlen. Als weitere Ausgaben führte der Berufungswerber monatliche Aufwendungen für Gas ( 100,-), Wasser ( 18,-), Strom ( 140,-) und Versicherungen (Leben, Unfall, Haus, Auto: ca. 140,-) an. Der Verursacher der Schulden beim Finanzamt, FP, habe sich bereit erklärt, die Finanzamtsverbindlichkeiten zu bezahlen. Dieser sei bei der Wiener Städtischen Versicherung beschäftigt. Die ziffernmäßigen Angaben zu den anfallenden Ausgaben wurden vom Berufungswerber belegt. In diesen Beilagen findet sich auch ein Schreiben des Berufungswerbers an FP vom , in dem diesem wegen rückständiger Zinszahlungen die Kündigung des Pachtvertrages angedroht wurde. Der Berufungswerber lasse sich durch eine unverantwortliche Geschäftsgebarung seitens des Pächters nicht das seit über 120 Jahren von seiner Familie betriebene Frisörgeschäft wegkündigen. Am schränkte das Finanzamt hinsichtlich der Pensionspfändung den zu überweisenden Betrag dahingehend ein, dass der gesamte Pensionsbezug dem Berufungswerber überlassen werden könne. In einer Mitteilung an den Berufungswerber vom selben Tag wurde noch darauf hingewiesen, dass diese Einschränkung so lange gelte, als aus der Pfändung der Pachtforderungen monatlich Beträge von 200,- eingingen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß 237 Abs. 1 BAO kann auf Antrag eines Gesamtschuldners dieser aus der Gesamtschuld ganz oder zum Teil entlassen werden, wenn die Einhebung der Abgabenschuld bei diesem nach der Lage des Falles unbillig wäre. Durch diese Verfügung wird der Abgabenanspruch gegen die übrigen Gesamtschuldner nicht berührt. Der Begriff der Unbilligkeit der Einhebung entspricht dabei dem des 236 BAO. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben. Eine solche Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Antragstellers gefährdete. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht bzw. Entlassung aus der Gesamtschuld nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der

6 Seite 6 Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme. Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates würde die Einhebung der gesamten Haftungsschuld in Höhe von ,39 zu einer Unbilligkeit im Sinne des 237 BAO führen. Der Berufungswerber ist bereits 73 Jahre alt (geb ). Im Zuge der zahlreichen Eingaben wurde der angegriffene Gesundheitszustand, der wiederholte Krankenhausaufenthalte und überdurchschnittliche medikamentöse Behandlungen erfordert, und zu beträchtlichen finanziellen Mehraufwendungen führt, ausreichend dokumentiert. Die finanziellen Verhältnisse wurden in der Eingabe vom (erstmals) umfassend und ziffernmäßig konkretisiert dargestellt. Der Berufungswerber bezieht zwar relativ hohe Bruttoeinkünfte aus der Alterspension sowie aus der Verpachtung des Frisörlokals, denen jedoch die oben im Einzelnen dargestellten Ausgaben gegenüberstehen, sodass die dem Berufungswerber verbleibenden freien Mittel ohnehin nur mehr eine bescheidene Lebensführung ermöglichen. Die Tatsache, dass der Berufungswerber an andere Gläubiger (Bausparkasse, N.Ö. Landesregierung) weiterhin Rückzahlungen leisten muss, würde grundsätzlich wegen Begünstigung dieser Gläubiger durch eine (gänzliche) Entlassung aus der Gesamtschuld gegen eine Billigkeitsmaßnahme gemäß 237 BAO sprechen. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Gläubiger grundbücherlich auf der im Alleineigentum der Ehegattin des Berufungswerbers stehende Liegenschaft (Grundbuch S, Einlagezahl 000) besichert sind, und aus diesem Grund ein aliquoter Verzicht dieser Gläubiger unrealistisch ist. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint daher eine Entlassung aus der Gesamtschuld im Ausmaß von 70 % der Haftungsschuld ( ,47) angemessen. Damit wird auch der vom Berufungswerber wiederholt ins Treffen geführten Tatsache, dass der Betrieb im Rahmen der OEG tatsächlich von FP geführt worden war, und er nur den Meisterbrief zur Verfügung gestellt hatte, ausreichend Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Finanzamt bestrebt war, von diesem weiteren Gesamtschuldner die Haftungsschuld hereinzubringen, jedoch wiederholt die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei diesem feststellen musste (zuletzt im Rahmen einer Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse vom ). Dessen Arbeitgeber (Wiener Städtische Versicherung) hatte dem Finanzamt mit Schreiben vom die Auflösung des Dienstverhältnisses per mitgeteilt. Der Vollständigkeit halber sei hier auch noch angemerkt, dass der Berufungswerber von der unverantwortlichen Geschäftsgebarung des FP bereits im Mai 1998 Kenntnis hatte, wie dem der Eingabe vom in Ablichtung angeschlossenen Schreiben vom zu entnehmen ist. Auch war der Berufungswerber bei der Amtshandlung eines Vollstreckers im

7 Seite 7 Frisörsalon am anwesend. Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Berufungswerber erst im Zuge der Erlassung des Haftungsbescheides vom von der nachlässigen Führung des Betriebes durch den Pächter Kenntnis erlangt hätte. Zum Einwand des Berufungswerbers, er habe keine Möglichkeit gehabt, Berufung gegen die Grundlagenbescheide einzubringen, genügt ein Hinweis auf die Bestimmung des 248 BAO. Demnach wäre es ihm freigestanden, innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid vom offen stehende Frist auch gegen die diesem Haftungsbescheid zugrunde liegenden Abgabenbescheide Berufung zu erheben. Im Übrigen wurde vom Berufungswerber die Richtigkeit der Abgabenfestsetzungen gegenüber der OEG nie bestritten. Im gegenständlichen Verfahren war auch die Richtigkeit der Einkommensteuerfestsetzungen durch das Finanzamt Amstetten nicht zu überprüfen. Die aus den vom Berufungswerber vorgelegten Einkommensteuerbescheiden sich ergebenden Nachforderungen waren nicht Gegenstand des Haftungsbescheides und damit auch nicht Inhalt des Antrages auf Entlassung aus der Gesamtschuld. Aufgrund der Pfändung des Pachtzinses und der Lebensversicherung sowie der Überrechnung eines Guthabens vom persönlichen Abgabenkonto des Berufungswerbers, welches aus der Veranlagung zur Einkommensteuer 2002 resultierte, gingen bis zum insgesamt 6.048,67 am Abgabenkonto der OEG ein. Die gesamte Haftungsschuld betrug ,39. Hinsichtlich eines Teilbetrages von ,47 wird mit der gegenständlichen Entscheidung eine Entlassung aus der Gesamtschuld bewilligt, sodass sich die Haftungsschuld auf 6.901,92 reduziert. Vom Berufungswerber wurden bereits 6.048,67 geleistet, sodass nur mehr ein offener Restbetrag von 853,25 verbleibt, der mit den nächsten vier Raten zu je 200,- aus der Pfändung des Pachtzinses sowie einer Restzahlung von 53,25 abgedeckt werden kann. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der bereits geleisteten Zahlungen eine Entlassung aus der Gesamtschuld schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht gekommen wäre, da eine Maßnahme gemäß 237 BAO hinsichtlich vom Antragsteller bereits entrichteter Abgaben im Gegensatz zu 236 Abs. 2 BAO im Gesetz nicht vorgesehen ist und somit selbst dann nicht zulässig wäre, wenn die gegen diesen Gesamtschuldner geführte Vollstreckung tatsächlich unbillig gewesen wäre (Stoll, BAO-Kommentar, 2452). Im gegenständlichen Fall hätte aber ohnehin nur eine Einhebung der gesamten Haftungsschuld zu einer Unbilligkeit im Sinne des 237 BAO geführt. Hinsichtlich der zu entrichtenden Quote von 30 % liegt keine Unbilligkeit der Einhebung vor, weshalb auch die zwangsweise Einbringung dieser Quote zu Recht erfolgte bzw. hinsichtlich des noch offenen Restbetrages erfolgt.

8 Seite 8 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Linz, am 3. Jänner 2005

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