Beschlossen vom Föderationsvorstand am Testkuratorium der Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen

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1 1 Testkuratrium der Föderatin Deutscher Psychlgenvereinigungen Der Vrsitzende: Prf. Dr. H. Msbrugger J.W. Gethe-Universität Frankfurt Mertnstr. 17 D Frankfurt am Main Testkuratrium der Föderatin Deutscher Psychlgenvereinigungen Frtbildungs- und Prüfungsrdnung der Föderatin Deutscher Psychlgenvereinigungen zur Persnenlizenzierung für berufsbezgene Eignungsbeurteilungen nach DIN Verabschiedet vm Testkuratrium am Beschlssen vm Föderatinsvrstand am

2 1 A. Anzahl und thematische Inhalte vn Mdulen zur Frtbildung nach DIN-Nrm Die DIN-Nrm stellt genau spezifizierte Qualitätsanfrderungen an den Auftragnehmer und an die Mitwirkenden vn berufsbezgenen Eignungsbeurteilungen: Der Auftragnehmer (A) trägt die perative Verantwrtung für die gesamte Eignungsbeurteilung, plant und gestaltet und führt die Eignungsbeurteilung durch, stellt das Untersuchungssystem auf, wählt die Instrumente und die Mitwirkenden aus, rganisiert den Przess, führt die geplanten Maßnahmen durch und berichtet dem Auftraggeber über die Ergebnisse. Mitwirkende (M) sind an der Eignungsbeurteilung beteiligt, z. B. als Verhaltensbebachter der Auswerter (Mitwirkende an Verhaltensbebachtungen, MV); darüber hinaus sind Mitwirkende auch Persnen, die bei der Organisatin und Durchführung vn Eignungsinterviews helfen (Mitwirkende an Eignungsinterviews, ME). Der verantwrtliche Auftragnehmer ist im Sinne der Nrm dafür verantwrtlich, dass die Mitwirkenden über hinreichende Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. Auftragnehmer und Mitwirkende können die gefrderten Kenntnisse und Fertigkeiten (Qualitätsanfrderungen) im Zuge vn Frtbildungen erwerben. Für die Frtbildung sind sechs Mdule vrgesehen, wbei zwei Mdule mit Infrmatinsvermittlung hne Übungsanteile einen zeitlichen Umfang vn einem Tag, vier Mdule mit deutlichen Übungsanteilen einen Umfang vn zwei Tagen haben. Die Frtbildung für Auftragnehmer (A) besteht aus den Mdulen 1 bis 6. Die Frtbildung für Mitwirkende an Verhaltensbebachtungen (MV) besteht aus den Mdulen 1 und 2. Für Mitwirkende an Eignungsinterviews (ME) besteht die Frtbildung aus den Mdulen 1, 2 und 3 Mdul 1: Mdul 2: Mdul 3: Mdul 4: Mdul 5: Mdul 6: Einführung in die DIN-Nrm (1 Tag) Verhaltensbebachtung und Verhaltensbeurteilung (2 Tage) Eignungsinterviews (2 Tage) Anfrderungsanalyse, Knstrukte und Przeduren der Eignungsbeurteilung (2 Tage) Psychmetrische Grundlagen der Eignungsbeurteilung (1 Tag) Evaluatin der Eignungsbeurteilung (2 Tage) Die in den Mdulen 1 bis 6 definierten Kenntnisse und Fertigkeiten bilden die Grundlage zum Erwerb der Persnenlizenz für berufsbezgene Eignungsbeurteilung. Teilnehmerinnen der Teilnehmer der Mdule zur Frtbildung für Mitwirkende an Verhaltensbebachtungen bzw. für Mitwirkende an Eignungsinterviews, die keine Lizenzprüfung abgelegt haben, können auf Antrag beim Lizenzprüfungsausschuss in ein gesndertes Register aufgenmmen werden. Dieser Registereintrag erlischt nach fünf Jahren. Der Erwerb der Lizenz für Auftragnehmer bzw. Mitwirkende einschließlich Registerführung ist in Teil B geregelt.

3 2 Mdul 1: Einführung in die DIN Für Auftragnehmer (A) und Mitwirkende (MV, ME); Umfang: ein Tag 1. Rechtliche Rahmenbedingungen 2. Qualitätsstandards 3. Rahmenbedingungen vn Eignungsinterviews 4. Evaluatinen vn Eignungsinterviews 5. Rahmenbedingungen vn Verhaltensbebachtung und Verhaltensbeurteilung 6. Evaluatinen vn Verhaltensbebachtung und Verhaltensbeurteilung 7. Durchführungsbedingungen eignungsdiagnstischer Verfahren Mdul 2: Verhaltensbebachtung und Verhaltensbeurteilung Für Auftragnehmer (A) und Mitwirkende (MV, ME); Umfang: zwei Tage 1. "Bebachtung": Begriff und Verständnis 2. Systematik der Bebachtung 3. Operatinalisierungen vn Eignungsmerkmalen 4. Definitin und Abgrenzung vn Bebachtungseinheiten 5. Registrierung und Dkumentatin der Bebachtungen 6. Auswertung und Bewertung der Bebachtungen 7. Bezugsmaßstab 8. Ratingverfahren und Skalierungsverfahren 9. Frmen der Urteilsbildung (statistisch und nicht-statistisch) 10. Bebachtungsfehler und Bebachtungsverzerrungen 11. Gütekriterien (Objektivität, Reliabilität, Gültigkeit [einschließlich Übereinstimmungsgültigkeit]) Mdul 3: Eignungsinterviews Für Auftragnehmer (A) und Mitwirkende (ME); Umfang: zwei Tage 1. Interviewklassifikatinen 2. Handhabung vn Interviewleitfäden 3. Fragetechniken, Frmulierungstechniken 4. Interviewbezgene Beurteilungskriterien 5. Fragebereiche und ihre rechtliche Zulässigkeit Mdul 4: Anfrderungsanalyse, Knstrukte und Przeduren der Eignungsbeurteilung Für Auftragnehmer (A); Umfang: zwei Tage 1. Bereich Anfrderungen a. Kenntnisse der Arbeits- und Anfrderungsanalyse b. Kenntnisse vn Methden zur Analyse vn Arbeitsanfrderungen c. Kenntnisse vn Verfahren zur Darstellung der Ergebnisse in Frm eines Anfrderungsprfils 2. Bereich Knstrukte und Operatinalisierungen a. Knstrukte b. Kenntnisse der Vrgehensweisen in der Eignungsbeurteilung c. Kenntnisse über Methden zur Operatinalisierung vn Eignungsmerkmalen d. Kenntnisse über verschiedene Strategien der Eignungsbeurteilung e. Beurteilungsprzeduren (verfahrens- und przessbezgen) Mdul 5: Psychmetrische Grundlagen der Eignungsbeurteilung Für Auftragnehmer (A); Umfang: ein Tag 1. Grundkenntnisse über Verfahren der Eignungsbeurteilung 2. Statistisch-methdische Grundlagen

4 3 3. Testtherien (klassische Testtherie und Item-Respnse-Therien), 4. Gütekriterien 5. Knstruktinsgrundlagen vn Verfahren der Eignungsbeurteilung 6. Evaluatinsmethdik einschließlich Ksten-Nutzenaspekte Mdul 6: Evaluatin der Eignungsbeurteilung Für Auftragnehmer (A); Umfang: zwei Tage 1. Gutachtenerstellung 2. Abschätzung der Prgnsegüte vn berufsbezgenen Eignungsbeurteilungen und darauf aufbauenden Entscheidungen 3. Kenntnisse der Ergebnisse einschlägiger Evaluatinsstudien 4. Einsatzmöglichkeiten und Geltungsbereich 5. Qualitätssichernde Maßnahmen

5 4 B. Ordnung zum Erwerb der Persnenlizenz für berufsbezgene Eignungsbeurteilungen 1 Lizenzprüfung der Föderatin der Deutschen Psychlgenvereinigungen (1) Die Föderatin der Deutschen Psychlgenvereinigungen beauftragt die Deutsche Psychlgen Akademie mit der Durchführung der Lizenzprüfungen. Einzelheiten regelt eine Organisatinsvereinbarung. (2) Die Föderatin der Deutschen Psychlgenvereinigungen ist rechtlich verantwrtlich für die Lizenzprüfungsrdnung und juristischer Vertragspartner. Sie beauftragt das Testkuratrium mit der Bearbeitung vn Widerspruchsverfahren gegen Entscheidungen des Lizenzprüfungsausschuss bei Einsprüchen. 2 Lizenzprüfungsausschuss (1) Für die durch die Ordnung zugewiesenen Aufgaben wird paritätisch ein Lizenzprüfungsausschuss gebildet. Er besteht aus zwei Mitgliedern, die für die Dauer vn vier Jahren vm Testkuratrium der Föderatin Deutscher Psychlgenvereinigungen nminiert werden. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Für jedes Mitglied nminiert das Testkuratrium einen Stellvertreter. Die Föderatin ernennt Mitglieder und Vertreter. (2) Der Lizenzprüfungsausschuss wählt aus seinen Mitgliedern für die Dauer vn einem Jahr einen Vrsitzenden. Eine Wiederwahl ist zulässig. (3) Der Lizenzprüfungsausschuss nminiert Teams vn jeweils zwei Prüferinnen der Prüfer zur Abnahme und Bewertung der einzelnen Teilprüfungsleistungen. Er kann die Nminierung dem Vrsitzenden übertragen. Das Testkuratrium der Föderatin der Deutschen Psychlgenvereinigungen ernennt die Prüfer. (4) Der Lizenzprüfungsausschuss setzt die Prüfungsaufgaben für alle vn ihm rganisierten Lizenzprüfungen einheitlich fest. 3 Arten vn Lizenzen (1) Es können drei Lizenzen erwrben werden: Lizenz A für Auftragnehmer, Lizenz MV für Mitwirkende an Verhaltensbebachtungen, Lizenz ME für Mitwirkende an Eignungsinterviews. (2) Lizenzen werden nach bestandener Lizenzprüfung ausgestellt. 4 Lizenzprüfung Die Prüfung für den erstmaligen Erwerb einer Lizenz setzt sich aus mehreren Teilprüfungsleistungen zusammen. Die einzelnen Teilprüfungsleistungen entsprechen den unter A aufgeführten Ausbildungsmdulen und Inhalten. Sie umfassen für Lizenz A: die Inhalte der Mdule zur Frtbildung 1 bis 6 (6 Teilprüfungsleistungen), Lizenz MV: die Inhalte der Mdule zur Frtbildung 1 und 2 (2 Teilprüfungsleistungen), Lizenz ME: die Inhalte der Mdule zur Frtbildung 1 bis 3 (3 Teilprüfungsleistungen). 5 Verlängerung einer Lizenz (1) Für die Verlängerung einer bereits erwrbenen Lizenz ist eine Verlängerungsprüfung erfrderlich. (2) Gegenstand der Verlängerungsprüfung sind die für den erstmaligen Erwerb der Lizenz erfrderlichen Lizenzprüfungsinhalte auf dem jeweils aktuellen Niveau mit Betnung der zwischenzeitlich gesammelten Erfahrungen und deren Evaluatin. Näheres regelt der Lizenzprüfungsausschuss.

6 5 6 Zulassung zur Lizenzprüfung (1) Die Zulassung zur Lizenzprüfung ist nicht an bestimmte Ausbildungsabschlüsse gebunden. Sie ist auch nicht an den vrherigen Besuch vn Mdulen zur Frtbildung gebunden. (2) Der Antrag auf Zulassung zur Lizenzprüfung ist schriftlich an die Deutsche Psychlgen Akademie zu richten. Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf einschließlich Angabe des derzeitigen Berufs, 2. das Zeugnis des zuletzt erreichten Bildungsabschlusses (Schulabschluss, Fachhchschulabschluss, Universitätsabschluss), 3. ein Gesuch zur Zulassung zur Lizenzprüfung mit Angabe der angestrebten Lizenz (A, MV der ME), 4. für Kandidatinnen der Kandidaten, die eine Lizenz A anstreben, der Nachweis vn angeleiteten Praxiserfahrungen (z. B. Arbeitstagebücher der Prjektberichte) zusammen mit der schriftlichen Bestätigung vn zwei Bürgen über die Ableistung dieser Praxiserfahrungen durch die Kandidatin der den Kandidaten, 5. die Angabe, b es sich um eine erstmalige Prüfung, eine Wiederhlungsprüfung der eine Prüfung zur Verlängerung einer bereits erwrbenen Lizenz handelt, 6. der Nachweis über die Entrichtung der Lizenzprüfungsgebühren. (3) Die Deutsche Psychlgen Akademie bearbeitet die Anträge und leitet die vllständigen Unterlagen an den Lizenzprüfungsausschuss weiter. (4)Über die Zulassung entscheidet der Lizenzprüfungsausschuss. Die Entscheidung ist dem Kandidaten der der Kandidatin schriftlich mitzuteilen. 7 Prüfungsmdus der Lizenzprüfung (1) Die Lizenzprüfung setzt sich aus mehreren Teilprüfungsleistungen ( 4) zusammen, die durch Klausurarbeiten zu erbringen sind. (2) Näheres regelt der Lizenzprüfungsausschuss. 8 Bewertung der Teilprüfungsleistungen und der Lizenzprüfung (1) Die Teilprüfungsleistungen werden vn den jeweiligen Prüferinnen der Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Teilprüfungsleistungen sind die Nten "bestanden" der "nicht bestanden" zu verwenden. (2) Die Lizenzprüfung ist bestanden, wenn alle erfrderlichen Teilprüfungsleistungen mit "bestanden" bewertet wrden sind und wenn ab dem Datum der ersten erbrachten Teilprüfungsleistung nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind. Andernfalls ist die Lizenzprüfung nicht bestanden. (3) Einsprüche gegen die Bewertung vn Teilprüfungsleistungen der gegen die Bewertung der Lizenzprüfung sind innerhalb vn vier Wchen nach Bekanntgabe des Ergebnisses schriftlich an den Lizenzprüfungsausschuss zu richten. Der Lizenzprüfungsausschuss entscheidet über Einsprüche nach schriftlicher Hörung der Prüferin der des Prüfers. Das Ergebnis ist dem Kandidaten der der Kandidatin umgehend schriftlich mitzuteilen. 9 Wiederhlung vn Teilprüfungsleistungen und der Lizenzprüfung (1) Hat der Kandidat der die Kandidatin eine der mehrere Teilprüfungsleistungen nicht bestanden, kann er die nicht bestandenen Teilprüfungsleistungen in einem Zeitraum vn zwei Jahren bis zu zwei Mal wiederhlen. Der Zeitraum vn zwei Jahren zählt ab dem Datum der ersten erbrachten Teilprüfungsleistung. (2) Nicht bestandene Teilprüfungsleistungen können erst wiederhlt werden, nachdem alle für die angestrebte Lizenz erfrderlichen Teilprüfungsleistungen erbracht wrden sind. (3) Die Wiederhlung vn Teilprüfungsleistungen muss gemäß 6 beim Lizenzprüfungsausschuss schriftlich beantragt werden. Dem Antrag sind Angaben nach 6 (2) 5. und 6. beizufügen.

7 6 (4) Bei endgültigem Nichtbestehen vn einzelnen Teilprüfungen kann die Lizenzprüfung nur als ganze wiederhlt werden. 10 Lizenz zur berufsbezgenen Eignungsbeurteilung (1) Nach bestandener Lizenzprüfung ist innerhalb vn vier Wchen eine "Lizenz als Auftragnehmer für berufsbezgene Eignungsbeurteilungen nach DIN 33430", eine "Lizenz als Mitwirkender an Verhaltensbebachtungen für berufsbezgene Eignungsbeurteilungen nach DIN 33430" der eine "Lizenz als Mitwirkender an Eignungsinterviews für berufsbezgene Eignungsbeurteilungen nach DIN auszustellen. (2) Ist abweichend vn dem Antrag auf Zulassung zur Lizenzprüfung eine geringere Anzahl vn Teilprüfungsleistungen erbracht wrden, als für die angestrebte Lizenz vrausgesetzt ist, kann auf Antrag des Kandidaten der der Kandidatin eine andere Lizenz ausgestellt werden. Vraussetzung dafür ist, dass die für die andere Lizenz erfrderlichen Teilprüfungsleistungen bestanden wrden sind. (3) Die Lizenz ist vm Vrsitzenden Mitglied des Lizenzprüfungsausschusses zu unterzeichnen. Datum der Lizenz ist der Tag, an dem die letzte Teilprüfungsleistung erbracht wurde. (4) Lizenzen sind zeitlich auf eine Gültigkeitsdauer vn fünf Jahren befristet. (5) Lizenzen können durch eine Prüfung zur Verlängerung einer bereits erwrbenen Lizenz verlängert werden. 11 Register Der Lizenzprüfungsausschuss führt ein Register der Persnen, denen eine Lizenz zur berufsbezgenen Eignungsbeurteilung der Föderatin Deutscher Psychlgenvereinigungen ausgehändigt wurde. 12 Widerspruchsverfahren Gegen Entscheidungen des Lizenzprüfungsausschusses kann innerhalb vn vier Wchen nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich Widerspruch bei dem Testkuratrium der Föderatin Deutscher Psychlgenvereinigungen, c/ Deutsche Psychlgen Akademie, Oberer Lindweg 2, Bnn, eingelegt werden. Das Testkuratrium entscheidet nach Anhörung des Lizenzprüfungsausschusses über den Widerspruch abschließend. 13 Gebühren (1) Die Föderatin Deutscher Psychlgenvereinigungen setzt jeweils zum 1. Januar für das laufende Jahr eine Gebührenrdnung fest. Dabei gelten für erstmalige Lizenzprüfungen, Wiederhlungsprüfungen, Prüfungen zur Verlängerung einer bereits erwrbenen Lizenz und für die Aufnahme in ein Register nach 11 unterschiedliche Gebührensätze. Wird keine neue Entscheidung getrffen, bleibt die bisherige Gebührenrdnung in Kraft. (2) Die Lizenzprüfungsgebühren sind vn dem Kandidaten der der Kandidatin zu tragen.

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