2.2.2 Gruppenberatungen, um u. a. die Bereitschaft und die Fähigkeit zur Kooperation der Handwerksunternehmen zu verbessern.

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1 Richtlinien über die Förderung der Beratungen von Handwerksunternehmen durch ihre Kammern und ihre Fachverbände vom 10. Januar 2002 in der Fassung vom 1. Januar Zuwendungszweck 1.1 Die Unternehmensberatung ist ein wichtiges Instrument zur Verbesserung der Leistungsund Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen im Handwerk (im folgenden Unternehmen genannt) und zur Stärkung der Bereitschaft zur Existenzgründung. 1.2 Das regional und fachlich vernetzte und umfassende Beratungsangebot durch die Berater bei den Handwerkskammern und Fachverbänden des Handwerks hat sich als erfolgreiches Instrument im Bereich der Kurzberatung und des problem- und praxisgerechten Wissenstransfers bewährt und soll fortgeführt werden. Mit diesem Beratungsangebot der Handwerksorganisationen wird ein wichtiger Beitrag zur Aufschließung der Unternehmen zur Inanspruchnahme von Beratungsleistungen geleistet. 1.3 Um den Unternehmen einen Anreiz zur Inanspruchnahme dieses Beratungsangebots zu geben, gewährt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien, der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV) zu 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG- Vertrag (ABl. EG Nr. L 214 vom 9. August 2008, S. 3 47) Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Gefördert werden nur Beratungen von Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. 2.2 Förderungsfähig sind konzeptionelle Beratungen für bestehende Unternehmen über alle wirtschaftlichen, technischen, finanziellen und organisatorischen Probleme der Unternehmensführung und der Anpassung an neue Wettbewerbsbedingungen (Erarbeitung betrieblicher Konzepte und deren Umsetzung in den Unternehmen). Es können nur Beratungen gefördert werden, die - einschließlich Vor- und Nachbereitung mindestens 3 Beratungsstunden und maximal 4 Beratungstagewerke erfordern Gruppenberatungen, um u. a. die Bereitschaft und die Fähigkeit zur Kooperation der Handwerksunternehmen zu verbessern. 2.3 Förderungsfähig sind Beratungen von natürlichen Personen vor der Existenzgründung oder vor der Übernahme eines bereits bestehenden Unternehmens.

2 Von der Förderung ausgeschlossen sind: - Routinemäßige Steuer-, Rechts- und Versicherungsberatungen; - Beratungen, die die Aufstellung baureifer Neu- und Umbaupläne, die Ausarbeitung von Verträgen, die Aufstellung von Jahresabschlüssen, Buchführungsarbeiten sowie die Erarbeitung von EDV-Software zum Inhalt haben; - Beratungen, die überwiegend gutachterliche Stellungnahmen, Qualitätsprüfungen sowie technische, chemische und ähnliche Untersuchungen zum Inhalt haben; - routinemäßige Beratungen über Werbung, Akquisitions- und Vermittlungstätigkeiten sowie Tätigkeiten des laufenden Geschäftsbetriebes einschließlich des Managements auf Zeit. 2.5 Auskünfte zu allgemeinen Fragen und Kurzberatungen sind von einer Förderung ausgeschlossen Fortlaufende oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommene Beratungen sind ausgeschlossen. 2.7 Die Beratung kann durch Anleitungen für die Durchführung vorgeschlagener Maßnahmen erweitert werden. Die Beratung soll ggf. auch beurteilen, welcher Erfolg mit den bei früheren Gelegenheiten vorgeschlagenen Maßnahmen erreicht wurde. 2.8 Vor Beginn einer konzeptionellen Beratung haben Berater und zu beratendes Unternehmen über Aufgabenstellung, Umfang und Durchführung der Beratung die erforderliche Klarheit herbeizuführen. Ablauf und Umfang der Beratung richten sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls. 3. Fördervoraussetzungen 3.1 Geförderte Beratungsleistungen können von Existenzgründerinnen und Existenzgründern und bestehenden rechtlich selbstständigen Unternehmen des Handwerks genutzt werden, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Sitz und Geschäftsbetrieb oder eine Zweigniederlassung haben. 3.2 Es können nur Beratungen gefördert werden, die von bei Handwerkskammern und Fachverbänden tätigen Beraterinnen und Beratern durchgeführt werden. Neubesetzungen einer Beratungsstelle bedürfen der Zustimmung des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH). 3.3 Die Beraterinnen und Berater der Fachverbände haben auch Nichtmitglieder aus dem Handwerk zu beraten. 3.4 Es können nur Beratungen gefördert werden, die von ganztags oder halbtags beschäftigten, qualifizierten Beraterinnen und Beratern der Handwerkskammern und Fachverbände durchgeführt werden, die zum jeweiligen Beratungsinhalt entsprechende Erfahrung und Sachkunde nachweisen. Die laufende Aktualisierung des Fachwissens der Beraterinnen und Berater durch Qualifizierungsmaßnahmen ist durch den ZDH sowie durch die Handwerkskammern und Fachverbände sicherzustellen. Es wird erwartet, dass die Beraterinnen und Berater jährlich mindestens 6 Tagewerke zu ihrer Fortbildung verwenden.

3 Die Beraterinnen und Berater haben das Unternehmen/den Existenzgründer neutral zu beraten. Die geförderte Beratung muss unabhängig von eventuellen anderen Leistungen erbracht werden. Neben der geförderten Beratung dürfen die Beraterinnen und Berater nicht in Bereichen tätig werden, aus denen sich Interessenkonflikte zu der geförderten Beratung ergeben. 4. Art und Umfang der Förderung, Höhe der Zuwendung 4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) in Form einer Anteilfinanzierung der bei der Antragstellerin oder beim Antragsteller entstehenden Beratungskosten gewährt. 4.2 Die öffentliche Förderung darf insgesamt 50 % der Beratungskosten nicht überschreiten. 4.3 Der Zuschuss beträgt für jedes Beratungstagewerk 200 Euro. 4.4 Innerhalb von 3 Jahren können pro Unternehmen höchstens 15 Beratungstagewerke gefördert werden. 5. Verfahren bei der geförderten Beratung 5.1 Träger der Maßnahme sind die Kammern und Fachverbände, bei denen die Gründer und Unternehmen die Beratung beantragen. 5.2 Die Beratung wird auf der Basis dieser Richtlinien und des Beratungsantrags durchgeführt. 5.3 Nach Durchführung der Beratung wird ein Beratungsbericht gemäß Nummer 5.4 erstellt, der vom Beratenen als Bestätigung für die erhaltene Beratung gegengezeichnet wird. 5.4 Zur Dokumentation über jede Beratung ist der Beratungsbericht mit folgender Gliederung zu erstellen: - Name und Anschrift des Unternehmensgründers bzw. des Unternehmers - Datum und Dauer der Beratung - Ort der Beratung - Beratungsauftrag - Ist-Zustand / festgestellte Mängel - Soll-Konzept / Verbesserungsvorschläge - einzuleitende Maßnahmen - Name und Unterschrift der Beraterin bzw. des Beraters - innerhalb von 3 Jahren geleistete Beratungen Der Beratungsbericht muss so ausführlich sein, wie es zum allgemeinen Verständnis notwendig ist.

4 Das beratene Unternehmen erhält ein Exemplar des Beratungsberichts. Die Handwerkskammer/der Fachverband erhält eine Mehrfertigung, die für die Kontrolle der Einhaltung des in der Nummer 2 festgelegten Umfangs der Förderung genutzt wird. 5.6 Bei Gruppenberatungen ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen. Er muss mindestens enthalten die Themenstellung, die Tagesordnung, die Teilnehmerliste mit den Originalunterschriften der Teilnehmer sowie den Ergebnisbericht. 5.7 Für bestehende Unternehmen ist die Beratung durch die Handwerkskammern und Fachverbände unentgeltlich. Die Handwerkskammern und Fachverbände können Reisekosten erheben, wenn die Beratung im Unternehmen erfolgt. Kosten für fremde Leistungen (z. B. Datenbankrecherche) können ebenfalls dem Unternehmen in Rechnung gestellt werden. 5.8 Existenzgründungsberatungen sind vollständig unentgeltlich. 5.9 Die Koordination in Fragen des Beratungs- und Informationswesens obliegt in Abstimmung mit Bund und Ländern dem ZDH. Dieser hat u. a. folgende Aufgaben wahrzunehmen: - Sicherstellung der zweckentsprechenden Systematisierung, Dokumentation und Streuung erarbeiteter Informationen, Unterlagen und einschlägiger Literatur - Steigerung der Effizienz der Beratungsförderung durch den Auf- und Ausbau des BIS - Verstärkter Einsatz für Gruppenberatungen - Koordinierung und Förderung der Zusammenarbeit zwischen Beratungswesen und den Forschungsinstituten des Handwerks - jährliche Berichterstattung mit statistischen Angaben über Umfang und Inhalt der Beratungen 5.10 Die Abwicklung der Beratungsfördermaßnahmen erfolgt durch den ZDH, der dabei folgende Aufgaben übernimmt: - Erfassung der Beraterinnen und Berater im Handwerk - Überprüfen der Beraterqualifikationen - regelmäßiges Überprüfen der Einhaltung der Weiterbildungsvorschriften - Prüfen der eingereichten Antrags- und Abrechnungsunterlagen - Feststellung des Mittelbedarfs und Antragstellung - Auszahlung der Zuschüsse - laufendes Programmcontrolling inkl. Auswertung der Beratungsstatistik - regelmäßige Evaluierung.

5 Antrags- und Bewilligungsverfahren für die Förderung 6.1 Die Handwerkskammern und Fachverbände beantragen - nach vorheriger Unterrichtung der jeweiligen Länder - den für die Beratungsförderung im nächsten Jahr erwarteten Zuschuss beim ZDH. 6.2 Der Bund informiert die Länder unverzüglich über die Höhe der für den Bundeszuschuss eingeplanten Finanzmittel und den hiervon auf die jeweiligen Länder entfallenden Anteil. 6.3 Die Zuschüsse werden dem ZDH als Erstzuwendungsempfänger aufgrund seines Gesamtantrags vom BMWi bewilligt. Die Zuschüsse dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. Die Aufteilung auf die einzelnen Antragsteller erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung der Zahl der Betriebe, des bisherigen Beratungsbedarfs und der Entwicklung neuer Beratungsschwerpunkte. Eine nach diesen Richtlinien geförderte Beratung darf nicht zugleich mit anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden, die ebenfalls auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung oder auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung VO (EG) 1998/2006 gewährt würden, es sei denn, aufgrund dieser Kumulierung wird die Beihilfenintensität dieser Verordnungen nicht überschritten oder die weitere Förderung bezieht sich auf unterschiedliche Kosten. 6.4 Der ZDH schließt mit den Handwerkskammern und Fachverbänden nach Maßgabe von VV Nr. 12 zu 44 BHO Verträge als Zweitzuwendungsempfänger ab und leitet die Zuschüsse an die im Gesamtantrag aufgeführten Handwerkskammern und Fachverbände weiter. In den Verträgen müssen abgesehen von den die Weitergabe der Zuwendung betreffenden Regelungen eine entsprechende Anwendung der Allgemeinen und Ergänzenden Nebenbestimmungen des Bescheides des BMWi an den ZDH enthalten sein. Der ZDH prüft im letzten Quartal die Sammelnachweise der Handwerkskammern und Fachverbände und leistet auf dieser Basis die Schlusszahlung. 6.5 Über jede förderfähige Beratung ist ein Beratungsnachweis in Form des Beratungsberichts zu führen und dem ZDH auf Anforderung vorzulegen. Die Belege sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren. 6.6 Ein Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung nach diesen Richtlinien besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde (BMWi) auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Mittel. 6.7 Der ZDH leitet die Gesamtverwendungsnachweise zweifach mit einer geprüften Zusammenstellung aller durchgeführten Beratungen an das BMWi weiter. Für die geleisteten Bundeszuschüsse übernimmt das BMWi die Verwendungsnachweisprüfung.

6 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die 23 und 44 der BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung, die Bestandteil des Zuwendungsbescheides werden, sowie die 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. 6.9 Der Bundesrechnungshof ist gemäß den 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt. 7 Inkrafttreten und Übergangsregelung 7.1 Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. Sie gelten für die ab diesem Zeitpunkt begonnenen Beratungen. 7.2 Gleichzeitig treten die Grundsätze und Förderrichtlinien für das Beratungs- und Informationswesen im Handwerk vom 2. Januar 1974 (BAnz. Nr. 67 vom 5. April 1974) außer Kraft, soweit sie das Beratungswesen betreffen. 7.3 Diese Richtlinien gelten bis zum 31. Dezember Sie verlängern sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht bis zum 30. September eines Jahres zum Jahresende außer Kraft gesetzt werden. Bonn, den 10. Januar 2002 II C Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Im Auftrag Dr. G r o ß

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