GRUNDSÄTZE DER STAATSVERRECHNUNG UND DIE WICHTIGSTEN HAUSHALTSVORSCHRIFTEN DES LANDES MEHRPHASENBUCHFÜHRUNG. Gerhard Wegscheider

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1 GRUNDSÄTZE DER STAATSVERRECHNUNG UND DIE WICHTIGSTEN HAUSHALTSVORSCHRIFTEN DES LANDES MEHRPHASENBUCHFÜHRUNG Gerhard Wegscheider 2010 Burggasse 14/IV, A-9020 Klagenfurt, Tel.: , Fax: ,

2 Inhaltsverzeichnis 1 ALLGEMEINES 3 2 VERRECHNUNGSKREISE Vollzug des Haushaltsvoranschlages Die Bestands- und Erfolgsverrechnung Kostenstellenverrechnung Gebarungsfallkontoverrechnung Personenkontoverrechnung 14 3 ZUSTIMMUNGEN UND ERMÄCHTIGUNGEN 15 Wegscheider,

3 1 ALLGEMEINES Die österreichische Haushaltsverrechnung hatte sich in ihrer 200-jährigen Geschichte verhältnismäßig nur wenig gewandelt. Sie bediente sich zweier Rechnungsstile: in der Hoheitsverwaltung der Kameralistik und in der Betriebsverwaltung der Doppik. Durch den Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen ergaben sich auch bei der Verrechnung größere Möglichkeiten. Die bisher verwendeten Rechnungsstile wurden in das System der Mehrphasenbuchführung zusammengeführt, wobei die Kameralistik zu einer vollständigen Voranschlagsvergleichsrechnung erweitert wurde. Die Verfügung über die im Voranschlag genehmigten Mittel wird in all ihren Phasen (daher der Name) buchhalterisch festgehalten und nicht erst zum Zeitpunkt der Erteilung eines Zahlungs-, bzw. Empfangsauftrages. Neben den o.a. Rechnungsstilen werden noch Kostenstellen-, Gebarungsfall- und Personenkontenverrechnungen durchgeführt. In das Mehrphasenbuchführungssystem sind auch das Raten- und Mahnwesen sowie Dauerzahlungen integriert, wobei sämtliche Daten über Bildschirme erfasst - abgefragt bzw. durch Auswertungen dokumentiert werden können. Seit Einführung des Data-Warehouses werden die Voranschlags- und Kostenrechnungsdaten diesem zur Verfügung gestellt. Im Rahmen des Konzernrechnungswesens wird die Phasenbuchführung auf die Software der Firma SAP umgestellt. Ab werden alle Bereiche (Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung, Fonds, Vereine, Anstalten) lückenlos in Betrieb genommen. Wegscheider,

4 2 VERRECHNUNGSKREISE Dieser Abschnitt beinhaltet die Verrechnungsgrundsätze in den einzelnen Verrechnungskreisen. Behandelt werden - der Vollzug des Haushaltsvoranschlages - die Bestands- und Erfolgsverrechnung - die Kostenstellenverrechnung - die Gebarungsfallkontoverrechnung - die Personenkontoverrechnung 2.1. Vollzug des Haushaltsvoranschlages Die voranschlagswirksame Verrechnung umfasst die Verrechnung aller haushaltsmäßigen Einnahmen und Ausgaben, wobei die Erfüllung des Voranschlages in einzelnen Stadien (Phasen) festgehalten wird. Die voranschlagswirksame Verrechnung richtet sich nach der von der doppelten Buchführung entlehnten Methode der Buchung und Gegenbuchung in den einzelnen Phasenfeldern, wodurch die gegenseitige Abstimmung der einzelnen Teile der Verrechnung erleichtert wird. Für jede Voranschlagspost ist aufgrund des Voranschlages ein Konto zu eröffnen. Jede Voranschlagspost wird in 6 Phasenfelder gegliedert. Die voranschlagswirksame Verrechnung stellt den Ablauf der Gebarung in Form der Bewegung von einer der Phasen zu einer der folgenden dar. Neben den Voranschlagskonten für das laufende Finanzjahr können auch Konten für künftige Jahre geführt werden (Vorlaufkonten). In der SAP-Software werden Merkposten für zukünftige Finanzjahre angelegt. Wegscheider,

5 Für jedes Rechnungsjahr werden folgende Phasenfelder, die aber von einem Gebarungsfall nicht alle durchlaufen werden müssen, geführt: Phase 1 = Genehmigung Nach der Genehmigung des Voranschlages durch den Landtag wird der genehmigte Jahres Voranschlagsbetrag auf dem entsprechenden Voranschlagskonto eingebucht. Bei diesem Beispiel sieht man den genehmigten Gesamt-VA mit ,-- Phase 2 = Verfügung Der Saldo des Phasenfeldes Verfügung zeigt bei den Einnahmen den noch nicht erfüllten Voranschlags- oder Mehreinnahmebetrag und bei den Ausgaben den noch vorhandenen Voranschlagsbetrag oder die Überschreitung des Voranschlagsbetrages an. Das Phasenfeld Verfügung dient der Überwachung des Jahreskredites. Folgende Geschäftsvorgänge verändern den Saldo des Verfügungsrestes. Ausgaben a) Mittelbindung, Mittelreservierung b) Vorerfassen einer Eingangsrechnung c) Sachkontenbuchung (Budgetwirksam) d) Überplanmäßige Ausgaben, Kreditsperren, außerplanmäßige Ausgaben, Virements Einnahmen a) Veranschlagte Einnahme b) Buchen einer Ausgangsrechnung c) Überplanmäßige Einnahmen, außerplanmäßige Einnahmen Wegscheider,

6 Phase 3= Berechtigung / Verpflichtung Der Saldo des Phasenfeldes Berechtigung/Verpflichtung zeigt die noch offenen Berechtigungen bzw. Verpflichtungen an. Ausgaben Mittelbindung Durch Eingabe der Transaktion FMZ1 erscheint nachstehende Maske: Nach erfolgter Buchung der Mittelbindung ist die Belastung in der Phase 3 sichtbar. Ist noch kein Kreditor (Personenkonto) bekannt, so ist die Transaktion FMX1 (Mittelreservierung) zu verwenden. In diesem Beispiel wurden 5.000,00 gebunden. Diese sind in der Phase 3 sichtbar. Wegscheider,

7 Einnahmen Veranschlagte Einnahme Durch Eingabe der Transaktion FMV1 erscheint nachstehende Maske: Die veranschlagte Einnahme kann mit und ohne Debitor (Geschäftspartner, Personenkonto) gebucht werden. In diesem Beispiel wurden 5.000,00 gebunden und werden als Einnahme erwartet. Diese sind in der Phase 3 sichtbar. Wegscheider,

8 Phase 4 = Forderung/Schuld Das Phasenfeld Forderung bzw. Schuld ist für die Buchung der anfänglichen Zahlungsrückstände, deren Abstattung, der Zu- und Abgänge sowie der schließlichen Zahlungsrückstände bestimmt. Der Saldo des Phasenfeldes Forderung/Schuld stellt die noch offenen Voranschlagsverbundenen Forderungen bzw. Schulden dar. Ausgaben Auszahlungsanordnung Durch Eingabe der Transaktion F871 oder FB60 erscheint nachstehende Maske: Die vorerfassten Auszahlungsanordnungen werden durch die Finanzbuchhaltung endgültig verbucht. In diesem Beispiel wurden 2.000,- zur Auszahlung vorerfasst und gebucht. In der Finanzbuchhaltung wurde diese gebucht und steht nun im Jahreserfolg (vor Buchung in vorerfasster PH 4). Wegscheider,

9 Einnahmen Annahmeanordnung Durch Eingabe der Transaktion F881 oder FB70 erscheint nachstehende Maske: Im Gegensatz zur Auszahlungsanordnung wird die Annahmeanordnung durch die anweisende Stelle (Finanzstelle) verbucht. In diesem Beispiel wurden 1.500,- als Einnahme (Ausgangsrechnung) gebucht. Diese steht nun im Jahreserfolg. Wegscheider,

10 Phase 5 = Zahlung Die Zahlung (Schlusszahlung) ist der Abschluss des Gebarungsfalles. Die Zahlung bewirkt in jedem Fall eine Verringerung der offenen Forderung bzw. Schuld. Ausgaben Zahllauf Die Durchführung des Zahllaufes obliegt der Finanzbuchhaltung und wird grundsätzlich zweimal je Woche durchgeführt. In diesem Beispiel wurde ein Zahllauf über die offenen Rechnungen ( 4.000,-) gemacht. Dies ist nun in der PH5 (Zahlung) ersichtlich. Einnahmen Zahllauf (Bankeinzüge) Die Kontoauszüge der Girokonten werden täglich durch Einlesen der Umsätze und Verbuchen dieser bearbeitet. Wenn die offenen Forderungen bezahlt werden, kann gleich eine Buchung auf die jeweilige Annahmeanordnung erfolgen und der Debitor wird automatisch ausgeglichen. Phase 6 = Verzweigung Geschäftsfälle wie Ausgabensperren, Ausgabenermächtigungen und Postenausgleiche, die den Kredit verändern und sich nicht in den Phasen 3, 4 und 5 auswirken, sind im Phasenfeld 6 festzuhalten. Wegscheider,

11 2.2. Die Bestands- und Erfolgsverrechnung Die Bestands- und Erfolgsverrechnung dient der teils rechtlichen, teils wirtschaftlichen Forderung nach einer laufenden Erfassung voranschlagswirksamer und voranschlagsunwirksamer Vermögenswerte (aktive und passive Vermögenskonten) und voranschlagswirksamer Aufwände und Erträge (Erfolgskonten). Sie umfasst: die Bestandskonten die Erfolgskonten und die Verrechnungs-, Kapital- und Abschlusskonten. Nach den Bestimmungen der VRV sind die Bestands- und Erfolgskonten (Grundlage dafür ist der Österr. Einheitskontenrahmen) nach folgenden Klassen zu gliedern: Klassen 0 bis 2 die aktiven Bestandskonten (Anlagen, Vorräte, Geld, Forderungen, aktive Rechnungsabgrenzung) Klasse 3 die passiven Bestandskonten (Schulden, passive Rechnungsabgrenzung) Klassen 4 bis 7 die Aufwandskonten (Materialaufwand, Personalaufwand, sonstiger Aufwand) Klasse 8 die Ertragskonten Klasse 9 die Verrechnungs-, Kapital- und Abschlusskonten. Die aktiven Bestandskonten enthalten auf der Soll-Seite den Anfangsbestand und die Zugänge, auf der Haben-Seite die Abgänge und als Saldo (Soll-Saldo) den schließlichen Vermögensstand. Die passiven Bestandskonten enthalten auf der Haben-Seite den Anfangsbestand und den Schuldenzugang, auf der Soll-Seite die Schuldentilgung und als Saldo (Haben-Saldo) den schließlichen Schuldenstand. Auf den Bestandskonten (z.b. Maschinen und maschinelle Anlagen) werden sowohl die Buchungen des gleichlautenden Ausgaben-Voranschlagskontos (z.b. Ausgaben zur Anschaffung von Maschinen und maschinellen Anlagen) als auch die Buchungen des gleichlautenden Einnahmen-Voranschlagskontos (z.b. Einnahmen aus der Veräußerung von Maschinen und maschinellen Anlagen) automatisch vorgenommen. Wegscheider,

12 Die Aufwendungen sind auf der Soll-Seite und die Erträge auf der Haben-Seite der Erfolgskonten zu buchen. Der Soll-Saldo stellt die Summe der Aufwendungen, der Habensaldo die Erträge des Jahres je Erfolgskonto dar. Die Aufwands- und Ertragskonten (Erfolgskonten) sind mit den Voranschlagskonten gleichlautend. Die in den Phasenfeldern 4 und 5 der voranschlagswirksamen Verrechnung (Forderung bzw. Schulden und Zahlungen) zu erfassenden Geschäftsfälle wirken sich mit demselben Betrag auf die Höhe und auf die Zusammensetzung des Vermögens in der Bestands- und Erfolgsverrechnung aus. Dieser systematische Zusammenhang ermöglicht die simultane Buchung sowohl in der voranschlagswirksamen Verrechnung als auch in der Bestands- und Erfolgsverrechnung. Die voranschlagsunwirksamen Verrechnungen sind mit dem Transaktionscode FV50 durchzuführen. Wegscheider,

13 2.3. Kostenstellenverrechnung Die Kostenstellenverrechnung dient der Darstellung projektbezogener, nach örtlichen oder sachlichen Kriterien gegliederter Einnahmen, Ausgaben und Kosten (Controlling). Zusätzlich bietet die SAP-Software die Möglichkeit zur Kontierung nach Projekten und Aufträgen. Neben der Auswertungsmöglichkeit nach haushaltswirtschaftlichen Kriterien ist eine komplette Kosten- und Leistungsrechnung möglich. Diese beinhaltet neben der Ermittlung der Kosten und Leistungen eine vollständige Kostenartenrechnung, Kostenstellenrechnung und Kostenträgerrechnung Gebarungsfallkontoverrechnung Die Gebarungsfallkontoverrechnung dient der Erfassung aller Geschäftsfälle, denen eine Berechtigung/Verpflichtung, eine voranschlagswirksame bzw. -unwirksame Forderung/Schuld oder eine gegebene oder empfangene Anzahlung zugrunde liegt. Weiters können Ausgabenermächtigungen auf Gebarungsfallkonten festgehalten werden. Die Gebarungsfallnummern werden in der SAP-Software als Belegnummern bezeichnet und vom System automatisch vergeben. Durch Eingabe des Transaktionscodes FB03 ist eine Abfrage der dieser Belegnummer zugeordneten Buchungen möglich. Wegscheider,

14 2.5. Personenkontoverrechnung Die Personenkontoverrechnung dient der Erfassung aller juristischen und physischen Personen, die als Schuldner (Debitor) oder Gläubiger (Kreditor) geführt werden. Für jede juristische oder physische Person kann ein eigenes Personenkonto (Geschäftspartner) angelegt werden. Auf dem Personenkonto wird jede Buchung, die eine Entstehung oder Veränderung einer Berechtigung/Verpflichtung bzw. einer voranschlagswirksamen oder voranschlagsunwirksamen Forderung oder Schuld darstellt, festgehalten. Wegscheider,

15 3 ZUSTIMMUNGEN UND ERMÄCHTIGUNGEN A) Gem. Art. 60 Abs. 1 Kärntner Landesverfassung, K-LVG, LGBl. Nr. 85/1996 idgf, werden folgende Zustimmungen und Ermächtigungen für die Haushaltsführung erteilt: 1. In die Gebarung des Finanzjahres 2010 dürfen aus der Gebarung des Jahres 2009 vor Abschluss der Bücher buchmäßig im Wege der Rücklagen übertragen werden a) nicht verbrauchte Kredite des Voranschlages, denen zweckbestimmte Einnahmen gegenüberstehen, über die bis zum Ende des Finanzjahres noch nicht verfügt wurde; b) die nicht verbrauchten Kredite des Voranschlages, denen keine zweckbestimmten Einnahmen gegenüberstehen; c) die nicht verbrauchten Kredite jener Ansätze des ordentlichen Voranschlages, die entsprechend dem Beschluss der Kärntner Landesregierung vom den eingerichteten Budget-Center in allen Kärntner Bezirkshauptmannschaften bzw. entsprechend dem Beschluss der Kärntner Landesregierung vom dem im Rahmen der Abteilung 17 vorerst befristet bis eingerichteten Budgetcenter zur Bewirtschaftung übertragen sind. Die Rücklagenbildung im Wege der Kreditübertragung in den einzelnen Gebarungsbereichen wird hinsichtlich der Größenordnung bei der Position lit. b) und lit. c) vom Gebarungserfolg des Haushaltsjahres 2009 abhängig sein. 2. Über die Ausgabenkredite des Voranschlages 2010 darf nur verfügt werden, wenn die zur Bedeckung erforderlichen Einnahmen sichergestellt sind. 3. Der Landesfinanzreferent wird ermächtigt, in den Durchführungsbestimmungen zum Landesvoranschlag 2010 entsprechende Sperren auf das Präliminare von zu bestimmenden Haushaltsbereichen (Gebarungsgruppen) solange zu verfügen, bis die Zuweisung der veranschlagten Einnahmen des Haushaltes sichergestellt ist und es zur Einhaltung der Bestimmungen des jeweils geltenden Österreichischen Stabilitätspaktes für notwendig erachtet wird. Die jeweiligen Durchführungsbestimmungen sind dem Regierungskollegium zur Beschlussfassung vorzulegen. Ein allfällig verbleibender Gebarungsüberschuss des Rechnungsjahres 2009 ist zur Hintanhaltung von Darlehensaufnahmen zur Abgangsdeckung des Haus haltes der Geba- Wegscheider,

16 rung des Budgetvollzuges 2010 zuzuführen oder zur Bedeckung eines allfälligen Nachtragsvoranschlages zum Landesvoranschlag 2010 zu verwenden oder spätestens im Landesvoranschlag des zweitnächsten Finanzjahres zu veranschlagen. Wird im Rec h- nungsjahr 2009 mit einem Gebarungsabgang abgeschlossen, ist dieser spätestens im Landesvoranschlag des zweitnächsten Finanzjahres zu veranschlagen. 4. Die Kärntner Landesregierung wird ermächtigt, die Eröffnung von neuen Haushaltsansätzen und -posten sowie notwendig werdende über- oder außerplanmäßige Ausgaben, die ihre Bedeckung in Ausgabeneinsparungen finden oder denen Mehreinnahmen gegenüberstehen, zu genehmigen. Die Landesregierung wird ermächtigt, im Rahmen der Durchführungsbestimmungen zum Landesvoranschlag 2010 hinsichtlich der im Wege des Landesvoranschlages den jeweiligen Bewirtschaftern (Abteilungen) zur Verfügung gestellten Kreditmittel die Vornahme von Kreditverschiebungen innerhalb des Referatsbereiches zu erleichtern. 5. Die Landesregierung wird ermächtigt, über Mehreinnahmen aus der Rückzahlung von Fernwärmedarlehen in der Weise zu verfügen, dass sie ausgabenseitig zweckbestimmt für die Vergabe neuer Darlehen für Energiemaßnahmen verwendet werden. 6. Die Landesregierung wird ermächtigt, über Einnahmen an EU-Fördermittel, die für Projekte der ausgelaufenen Programmperiode im Rahmen von EU- Sonderprogrammen vorfinanziert werden mussten, in der Weise zu verfügen, dass diese zweckgebunden für die Landesmittel-Kofinanzierung bzw. Vorfinanzierung von EU- Mittel für EU-Förderprogramme der laufenden Programmperiode oder für die Finanzierung oder Förderungen von Investitionsmaßnahmen im jeweiligen Bewirtschaftungsbereich herangezogen werden können. 7. Die Kärntner Landesregierung wird ermächtigt, Mehreinnahmen (Zinsen- und Tilgungsleistungen) aus gewährten Darlehen aus Sozialbaumaßnahmen für die Finanzierung von neuen Sozialbaumaßnahmen zu verwenden oder diese einer eigenen Rücklage zuzuführen. 8. Die Kärntner Landesregierung wird ermächtigt, zur Erzielung optimaler Veranlagungserlöse auch kurz- und mittelfristige Darlehen (Laufzeit max. 3 Jahre) an die Republik Österreich, andere Gebietskörperschaften, Fonds und Gesellschaften im Mehrheitseigentum von Gebietskörperschaften sowie an Körperschaften des öffentlichen Rechtes zu gewähren bzw. Forderungen aus solchen Darlehen für einen kurz- und mittelfristigen Zeitraum (Laufzeit max. drei Jahre) zu erwerben. Wegscheider,

17 B) 1. Gemäß Art. 64 Abs. 2 K-LVG wird der Kärntner Landesregierung die Ermächtigung erteilt, zum Haushaltsausgleich des ordentlichen Voranschlages 2010 die Aufnahme von Darlehen und die Begebung von Anleihen samt Anhang in Höhe von 247, ,-- vorzunehmen, sofern eine andere Bedeckungsmöglichkeit nicht gegeben ist. Die Ermächtigung für diese Darlehensaufnahmen gilt für das laufende und das darauf folgende Haushaltsjahr und dient zur Ausfinanzierung der vom Kärntner Landtag genehmigten Maßnahmen des Landesvoranschlages Zum Zwecke der Sicherstellung der bestmöglichen Finanzierung wird die Landesregierung gemäß Art. 64 Abs. 2 K-LVG ermächtigt, Darlehen bei der Republik Österreich (Bundesfinanzierungsagentur) aufzunehmen, um diese an Gemeinden oder Fonds und Körperschaften öffentlichen Rechtes des Landes oder an die Landesimmobiliengesellschaft Kärnten GmbH weiterzugeben. 3. Zur Sicherung des Gebarungsablaufes können bei Bedarf zur vorübergehenden Kassenstärkung Barvorlagen aufgenommen bzw. Überziehungen des Landeskontos vorgenommen werden, welche jedoch spätestens bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres zurückgezahlt bzw. ausgeglichen sein müssen. 4. Die Kärntner Landesregierung wird dafür Sorge tragen, dass bereits durch einen Ermächtigungsbeschluss des Kärntner Landtages aufgenommene Altdarlehen, die keine marktgerechten Konditionen aufweisen, gekündigt und hiefür Ersatzdarlehen aufgenommen bzw. Umschuldungen vorgenommen werden. 5. Im Zusammenhang mit aufgenommenen und im Haushaltsjahr zur Tilgung anstehenden Darlehen und Anleihen des Landes in Fremdwährung wird die Landesregierung ermächtigt, bei ungünstigen Währungstauschverhältnissen aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit von einer Rückführung Abstand zu nehmen und eine Prolongation solcher Finanzschulden bzw. eine Neuaufnahme wieder in der betreffenden Fremdwährung vorzunehmen. 6. Die Landesregierung wird ermächtigt, im Sinne eines den neuesten Anforderungen entsprechenden und zeitgemäßen Finanz- und Schuldenmanagements Darlehensbegleitgeschäfte durchzuführen, d.s. Zins- und/oder Währungsgeschäfte, die geeignet sind, die Zins- und Rückzahlungsbelastungen bestehender Darlehens- und Anleiheverbindlichkeiten und/oder die aus diesen erwachsenden Risken (Zinsen-, Barwert- sowie Währungsrisken) zu verringern. Wegscheider,

18 Dabei dürfen zu keinem Zeitpunkt aushaftende Zinsgeschäfte die Hälfte des ausstehenden Umlaufes an Darlehens- und Anleiheverbindlichkeiten überschreiten, ebenso nicht die aushaftenden Währungsgeschäfte. Für diese Geschäfte sind durch die Landesregierung betragsmäßige Verlustlimite einzurichten, die insgesamt unter Einrechnung der Ergebnisse aller in den letzten Budgetjahren getätigten noch aufrechten gleichartigen Geschäfte zusammen 0,5 vh der Gesamteinnahmen laut Landesvoranschlag 2010 nicht übersteigen. C) Die Kärntner Landesregierung wird gemäß Art. 64 Abs. 1 K-LVG ermächtigt, im Finanzjahr 2010 Bestandteile des beweglichen Landesvermögens nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu verwalten und darüber bis zu einem Wert von höchstens ,-- im Einzelfalle zu verfügen. Die Kärntner Landesregierung wird gemäß Art. 64 Abs. 1 K-LVG ermächtigt, im Rahmen der Verwaltung und Verfügung über Bestandteile des beweglichen Landesvermögens auf Forderungen aus Beteiligungen oder gewährten Darlehen über ,-- zu verzichten, sofern unter Anwendung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit aus wirtschafts- und arbeitsmarktpolitischen Interessen oder sonstiger wesentlicher Landesinteressen die Einleitung oder Durchführung eines Konkursoder Ausgleichsverfahrens vermieden werden könnte, darüber ein positives Gutachten der Kärntner Sanierungsgesellschaft oder einer gleichwertigen Bundesförderungsstelle vorliegt und die Bewilligung des Kärntner Landtages nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann. Über jede derartige im Finanzjahr 2010 getroffene Verfügung hat die Kärntner Landesregierung binnen einem Monat dem Kärntner Landtag zu berichten. Für die Veräußerung von aufgelassenen und entbehrlich gewordenen Straßenflächen gilt die mit Beschluss des Kärntner Landtages vom , Ldtgs.Zl-305-3/29 erteilte Ermächtigung. D) Gemäß Art. 64 Abs. 1 K-LVG wird die Kärntner Landesregierung ermächtigt, für Anleihen, Darlehen und sonstige Verbindlichkeiten, die der Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds entsprechend den Bestimmungen des Kärntner Wirtschaftsförderungsfondsgesetzes ( 32 Abs. 1 lit. d) zur Aufbringung seiner Fondsmittel zeichnet, aufnimmt bzw. eingeht, Haftungen bzw. Garantien bis zu einem Gesamtbetrag von 38, ,-- zu übernehmen. Bei der Berechnung des Gesamtbetrages 38, ,-- sind die damit zusammenhängenden Zinsen und Nebenkosten nicht anzurechnen. Die Möglichkeit der Fremdfinanzierung des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds zur Aufbringung seiner Fondsmittel bzw. die damit verbundene Übernahme von Haftungen Wegscheider,

19 und Garantien durch das Land Kärnten beschränkt sich aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht auf das laufenden Haushaltsjahr, sondern kann bis zur maximalen Höhe oben angeführten Ermächtigungsrahmens auch in den Folgejahren in Anspruch genommen werden. E) Gemäß Art. 64 Abs. 1 K-LVG wird die Kärntner Landesregierung ermächtigt, für Anleihen, Darlehen und sonstige Verbindlichkeiten, die die Landesimmobiliengesellschaft Kärnten GmbH im Zusammenhang mit Investitionsmaßnahmen im Interesse des Landes zeichnet, aufnimmt bzw. eingeht, Haftungen bzw. Garantien bis zu einem Höchstausmaß von max. 8 Mio. zu übernehmen. Bei Berechnung des Gesamtbetrages von 8 Mio. sind die damit zusammenhängenden Zinsen und Nebenkosten nicht anzurechnen. F) Gemäß Art. 64 Abs. 1 der K-LVG ivm 41 Abs. 4 lit. d des Krankenanstalten- Betriebsgesetzes, LGBl.Nr. 44/1993, idgf, wird die Kärntner Landesregierung ermächtigt, für ein von Seiten der Krankenanstalten-Betriebsgesellschaft zur Abdeckung des in der Folge von Seiten der Kärntner Gemeinden für das Jahr 2010 zu tragenden Anteils am Betriebsabgang (30 % des Nettogebarungsabganges minus Tilgungsaufwändungen für Investitionen) zu besorgenden Fremdfinanzierung am Kapitalmarkt in Form von Anleihen, Darlehen oder sonstigen Verbindlichkeiten Haftungen bzw. Garantien bis zum Höchstausmaß von 67, ,-- zu übernehmen. Bei Berechnung des Gesamtbetrages von 67, ,-- sind die damit zusammenhängenden Zinsen und Nebenkosten nicht anzurechnen. Dabei ist die Fremdfinanzierung der KABEG bzw. die damit verbundene Übernahme der Haftungen bzw. Garantien durch das Land Kärnten im Haushaltsjahr 2010 und im Folgejahr möglich. G) Gemäß Art. 64 Abs. 1 K-LVG wird die Kärntner Landesregierung ermächtigt, zur Sicherstellung der kurzfristigen Liquidität der Kärntner Krankenanstalten-Betriebsgesellschaft Haftungen und Garantien für von dieser bei Kreditinstituten, Banken oder sonstiger Seite aufzunehmender Barvorlagen bis zu einem Volumen von 60 Mio. zu übernehmen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass am Ende des Rechnungsjahres 2010 der Stand der offenen Barvorlagen der KABEG max. dem Wert entspricht, der lt. genehmigtem Budget der KABEG im Wege von behafteten Fremdmittelaufnahmen für Zwecke der Abdeckung des genehmigten Nettogebarungsabganges und des ausgewiesenen Investitionsvolumens noch nicht genutzt wurde. Wegscheider,

20 H) Gemäß Art. 64 K-LVG wird die Kärntner Landesregierung ermächtigt, die Anleihen, Darlehen, Leasing und sonstige Verbindlichkeiten, die die Landeskrankenanstalten- Betriebsgesellschaft entsprechend den Bestimmungen des Krankenanstalten- Betriebsgesetzes ( 41 Abs. 4) zur Aufbringung ihrer Mittel zur Finanzierung des Investitionshaushaltes, exkl. Erwerb des unbeweglichen Landesvermögens zeichnet, aufnimmt bzw. eingeht, bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung über die Investitionsfinanzierung der Kärntner Landeskrankenanstalten für die Jahre im Jahre 2010 Haftungen bzw. Garantien im Ausmaß von 45 Mio. zu übernehmen. Bei der Berechnung des Gesamtbetrages sind die damit zusammenhängenden Zinsen und Nebenkosten nicht anzurechnen. Gleichzeitig gelten die sonstigen eingeräumten, aber nicht ausgeschöpften Ermächtigungen für Haftungsübernahmen betreffend die Finanzierung von Investitionsmaßnahmen der KABEG der Vorjahre, inkl. 2009, als verfallen. I) Gemäß Art. 64 Abs. 1 K-LVG wird die Kärntner Landesregierung ermächtigt, im Zusammenhang mit Aktivitäten zur Umschuldung von bereits aufgenommenen und behafteten Fremdfinanzierungen der Fonds des Landes, der KABEG und der Landesimmobiliengesellschaft Kärnten GmbH neue Haftungen bzw. Garantien bis zum Höchstausmaß der zum Zeitpunkt der Umschuldung noch offenen Verbindlichkeiten aus der behafteten bzw. garantierten Fremdfinanzierung (Anleihen, Darlehen oder sonstige Verbindlichkeiten) zu übernehmen. Dabei ist eine Ausweitung des jeweils aktuellen Haftungs- bzw. Garantierahmens ausdrücklich ausgeschlossen. J) Zusätzlich wird die Kärntner Landesregierung gem. Art. 64 Abs. 1 K-LVG ermächtigt, für von Seiten der KABEG, von Fonds des Landes bzw. der Landesimmobiliengesellschaft Kärnten GmbH im Zusammenhang mit auf variable Zinsbasis aufgenommene Fremdfinanzierungen im Interesse der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit aufzuschließende Absicherungsgeschäfte, Haftungen und Garantien zu übernehmen. K) Gemäß Art. 64 Abs. 2 der Kärntner Landesverfassung wird die Kärntner Landesregierung ermächtigt, zur Vorfinanzierung von Straßenbauvorhaben im Bereich der Landesstraßen L im Wege eines Forderungseinlösemodells gem ABGB mit der HYPO Alpe-Adria-Bank AG bzw. anderen Finanzierungsinstituten im Jahre 2010 Investitionen im Ausmaß von 5 Mio. zu marktkonformen Konditionen zu finanzieren. Wegscheider,

21 L) Zur Fortführung des vom Kollegium der Kärntner Landesregierung in der 37. Regierungssitzung am beschlossenen Projektes Fuhrparkmanagement wird die Kärntner Landesregierung gem. Art. 64 Abs. 1 ermächtigt, im Finanzjahr 2010 im Rahmen der im Landesvoranschlag 2010 vorgesehenen Dotierung (Detail)Leasingverträge für maximal 105 Kraftfahrzeuge im Rahmen des mit der Firma Leaseplan abgeschlossenen (Rahmen) Leasingvertrages abzuschließen. M) Gemäß Art. 64 Abs. 1 K-LVG wird die Kärntner Landesregierung ermächtigt, zum Zwecke der ausreichenden Finanzierung von Maßnahmen und Vorhaben im Bereich des Siedlungswohnbaues und im Bereich der Althaussanierung des Jahres 2010 sowie zur Bedeckung sonstiger Ausgaben des Landesvoranschlages 2010 aushaftende, verwertbare Forderungen aus Wohnbauförderungsdarlehen zur Erzielung eines Verkaufserlöses von max. 60 Mio. entweder auf Basis einer Ausschreibung, vornehmlich an heimische Kreditinstitute, zu verkaufen, oder über diese im Wege einer Bevorschussung zum Barwert an den Bestbieter zu verfügen. Zusätzlich wird die Kärntner Landesregierung ermächtigt, vorweg den jeweiligen Wohnbaugesellschaften die Möglichkeit einzuräumen, ihre zur Verwertung anstehenden Wohnbauförderungsdarlehen zu jenen Konditionen zurückzuzahlen, die auf Basis indikativer Anbote von Kreditinstituten den marktkonformen Kaufpreis darstellen. Gleichzeitig wird für eine mit der Verwertung notwendig werdende Übernahme einer Landeshaftung in Form einer Bürge- und Zahlerhaftung gem ABGB der Landesregierung die entsprechende Ermächtigung gem. Art. 64 Abs. 1 K-LVG erteilt. Wegscheider,

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