Geprüfter Bilanzbuchhalter IHK (m/w)

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1 Geprüfter Bilanzbuchhalter IHK (m/w) Kzenon- Fotolia.com IHK-Aufstiegslehrgang Bilanzbuchhalter IHK gehören zum Kreis der gesuchten Experten im Rechnungswesen, die Spitzenpositionen im Unternehmen einnehmen können. Als Bilanzbuchhalter genießen Sie einen exzellenten Ruf in der Wirtschaft. Bis heute sind über geprüfte Bilanzbuchhalter IHK erfolgreich am Markt tätig. Bei fast 70 % der Befragten der IHK-Umfrage (Seite 5) hat die IHK-Aufstiegsweiterbildung zur finanziellen Verbesserung geführt. Diese IHK-Aufstiegsprüfung ist im Deutschen (DQR) und im Europäischen (EQR) Qualifikationsrahmen auf Niveau 6 (wie der akademische Bachelor) zugeordnet. Prüfung und Lehrgang sind modular gestaltet. Der Aufstiegslehrgang ist förderfähig nach dem Meister-BAföG (Seite 4). Nach Bestehen der öffentlich-rechtlichen IHK-Prüfung (bundeseinheitliche Regelung) führen Sie die Bezeichnung Geprüfter Bilanzbuchhalter IHK. Unsere Leistungen für Ihren Erfolg WLAN kostenfrei für alle unsere Kunden in den IHK-Akademien Parkplatz kostenfrei vor der Tür oder ganz in der Nähe IHK-Aufstiegslehrgang kostenfrei wiederholen (Seite 5) IHK-Teilnehmerausweis für Aufstiegslehrgänge IHK-Textbände exklusiv nur für unsere Kunden Karriereberatung, Lehrgangsbetreuung und -begleitung Top-Ausstattung Dozenten-Qualitätsmanagement Qualitätsstandards nach DIN EN ISO 9001:2008 und AZAV 5 Standorte immer in Ihrer Nähe Professionell in der Weiterbildung seit mehr als 26 Jahren QMD Bilanzbuchhalter_Lehrgangsinfos- IHK Reutlingen Weiterbildung - Seite 1 von 9

2 IHK-Aufstiegslehrgänge Bedeutung Die klassische berufliche Karriereleiter besteht aus drei Stufen: 3. Stufe = IHK-Betriebswirte 2. Stufe = IHK-Meister oder IHK-Fachwirte/ Fachkaufleute 1. Stufe = Berufsausbildung Den "Aufstieg" von einer Stufe zur nächsten erreicht man durch das Bestehen der jeweiligen öffentlich-rechtlichen IHK-Prüfung. Deshalb werden Vorbereitungslehrgänge zu diesen IHK- Prüfungen kurz "Aufstiegslehrgänge" genannt. Alternativ werden für diese Lehrgänge auch die Bezeichnungen "Vorbereitungslehrgang", "Prüfungslehrgang", "Fortbildungslehrgang" oder "Lehrgang zur IHK-Prüfung" benutzt. Unsere Aufstiegslehrgänge zeichnen sich dadurch aus, dass sie über 500 Unterrichtsstunden (je 45 Min.) umfassen und Meister-BAföG (Seite 4) fähig sind. Das heißt, je nach Ihren Voraussetzungen erhalten Sie nicht rückzahlbare Zuschüsse bis zu knapp 50%. Die IHK-Meister-Stufe (Industriemeister, Wirtschaftsfachwirte, Handelsfachwirte, technische Fachwirte, etc.) sind im Deutschen (DQR) und im Europäischen (EQR) Qualifikationsrahmen auf Niveau 6 (wie der akademische Bachelor) zugeordnet. Weitere Infos unter QMD Bilanzbuchhalter_Lehrgangsinfos- IHK Reutlingen Weiterbildung - Seite 2 von 9

3 Inhalt I. Handlungsbereich A 1. Erstellen einer Kosten- und Leistungsrechnung und zielorientierte Anwendung 2. Finanzwirtschaftliches Management II. III. Handlungsbereich B 1. Erstellen von Zwischen- und Jahresabschlüssen und des Lageberichts nach nationalem Recht 2. Erstellen von Abschlüssen nach internationalen Standards 3. Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre 4. Berichterstattung; Auswerten und Interpretieren des Zahlenwerkes für Managemententscheidungen Prüfungsbereich C 1. Präsentation und Fachgespräch Voraussetzungen Zur Prüfung wird zugelassen, wer eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Ausbildungszeit von drei Jahren und danach eine mindestens dreijährige, einschlägige kaufmännische Berufspraxis nachweist oder weitere Zulassungsvoraussetzungen siehe Prüfungsverordnung 2 (Anhang) Ziel Nach erfolgreichem Abschluss der öffentlich-rechtlichen IHK-Prüfung sind Sie nach dem Berufsbildungsgesetz berechtigt, die Bezeichnung Geprüfter Bilanzbuchhalter IHK zu führen. Umfang ca. 820 Unterrichtseinheiten QMD Bilanzbuchhalter_Lehrgangsinfos- IHK Reutlingen Weiterbildung - Seite 3 von 9

4 Kosten Lehrgang 3.600,00 EUR + Lernmaterial ca. 200,00 EUR + Prüfungsgebühr 670,00 EUR Zahlungsmöglichkeiten monatlicher Bankeinzug ca. 150,00 EUR Jahresrechnung Finanzielle Förderung Meister-BAföG Nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetz (AFBG Meister-BAföG) sind die beruflichen Aufstiegsfortbildungen förderungswürdig anerkannt. Für die Lehrgangskosten und die Prüfungsgebühren werden derzeit ca. 30,5 % durch Zuschuss und der Rest als zinsgünstiges Darlehen gefördert. Dieser ist einkommens- und vermögensunabhängig. Bei bestandener Abschlussprüfung der Aufstiegsfortbildungsmaßnahme werden Ihnen auf Antrag 25 % des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens erlassen. Die Förderanträge sind an Ihr Landratsamt zu richten. Weitere Informationen erhalten Sie unter: und Lehrgangskosten bei Inanspruchnahme von Meister-BAföG - ohne KfW-Darlehen ca ,00 EUR * ** - mit KfW-Darlehen ca ,00 EUR *** Begabtenförderung Wenn Sie jünger als 25 Jahre sind und Sie Ihre Berufsabschlussprüfung mit mindestens 87 Punkten oder besser als gut (bei mehreren Prüfungsteilen Durchschnittsnote 1,9 oder besser) bestanden haben oder Sie bei einem überregionalen beruflichen Leistungswettbewerb unter die ersten Drei gekommen sind oder Sie Ihre besondere Qualifikation durch einen begründeten Vorschlag Ihres Arbeitgebers oder der Berufsschule nachweisen, können Sie die Begabtenförderung in Anspruch nehmen. Zum Zeitpunkt der Bewerbung müssen Sie entweder mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden berufstätig sein oder bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend gemeldet sein. Weitere Informationen erhalten Sie unter: und QMD Bilanzbuchhalter_Lehrgangsinfos- IHK Reutlingen Weiterbildung - Seite 4 von 9

5 Lehrgangsort Reutlingen IHK-Akademie Reutlingen Allmendstr Reutlingen Adresse für Navigationsgeräte: Allmendstraße Kusterdingen Berufsbegleitend Start: 7. März 2016 Ende: April 2018 Unterrichtszeiten: montags und mittwochs 18:00 bis 21:15 Uhr Ansprechpartnerin Sabine Schwinghammer Lehrgangsbetreuerin Bilanzbuchhalter IHK Telefon Fax schwinghammer@reutlingen.ihk.de IHK-Umfrage Jährlich absolvieren rund Personen bei den Industrie- und Handelskammern (IHKs) eine Prüfung der Aufstiegsfortbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) zum Beispiel zum Fachwirt, Industriemeister oder Betriebswirt. Zum achten Mal wurden über Teilnehmer, diesmal der Prüfungsjahrgänge 2008 bis 2013, nach ihren Motiven und Zielen für die Weiterbildung sowie ihren anschließenden Karriereweg befragt. Die kompletten Umfrageergebnisse finden Sie unter: IHK-Aufstiegslehrgang kostenfrei wiederholen Wenn Sie mindestens 80 % des kostenlos wiederholbaren Aufstiegslehrganges bei der IHK-Akademie Reutlingen oder Albstadt besucht und die Kosten des Aufstiegslehrganges zur Gänze bezahlt haben. Wenn Sie zur öffentlich-rechtlichen IHK-Prüfung angetreten sind und diese nicht bestanden haben. Wenn der kostenlose Wiederholungslehrgang spätestens 12 Monate ab Datum der Prüfung beginnt. Wenn der entsprechende Aufstiegslehrgang wieder stattfindet und ein Teilnehmerplatz frei ist. Es gelten die gleichen Anmeldebedingungen wie für alle anderen Lehrgangsinteressenten. Nicht kostenlos sind eventuell erforderliche neue Lehrgangsunterlagen, Prüfungsgebühren und Verbrauchsmaterial. Ist kein Teilnehmerplatz frei oder wird der entsprechende Aufstiegslehrgang nicht mehr angeboten/durchgeführt, besteht kein Anspruch auf kostenfreie Wiederholung. QMD Bilanzbuchhalter_Lehrgangsinfos- IHK Reutlingen Weiterbildung - Seite 5 von 9

6 Allgemeine Teilnahmebedingungen 1. Anmeldung Anmeldungen sind auf dem Anmeldevordruck (auch online), formlos schriftlich, per Fax und per bei der Industrie- und Handelskammer Reutlingen (IHK) vorzunehmen. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet (Ausnahme: Vorgezogene Anmeldungen; z.b. Vorreservierungen von Teilnehmenden aus vorangegangenen Kursen). Anmeldungen können nur berücksichtigt werden, wenn im gewünschten Kurs noch Plätze frei sind. Ein Anspruch auf Teilnahme entsteht erst dann, wenn die IHK die Anmeldung schriftlich oder per bestätigt. Eine Rechnung gilt als Bestätigung. 2. Zahlungsbedingungen Der Teilnehmer/die Teilnehmerin hat das Entgelt für Kurzzeitlehrgänge (bis zu 60 Unterrichtsstunden) unabhängig von Leistungen Dritter bis zu Beginn der Veranstaltung zu entrichten. Das Entgelt für Langzeitlehrgänge (über 60 Unterrichtsstunden) mit einer Dauer von bis zu 4 Wochen, hat der Teilnehmer/die Teilnehmerin stets bis zum Beginn der Veranstaltung zu zahlen. Bei Langzeitlehrgängen mit einer Dauer von über 4 Wochen und mehr als 100 Unterrichtsstunden erfolgt die Rechnungsstellung jährlich im Voraus. Die Zahlung in monatlichen Teilbeträgen ist möglich. Hierzu ist die Einwilligung des Teilnehmers/der Teilnehmerin notwendig, die Teilbeträge von seinem/ihrem Konto durch die IHK einziehen zu lassen. Sollte der Teilnehmer/die Teilnehmerin mit zwei oder mehr Teilbeträgen in Verzug sein, hat die IHK das Recht sofort den Gesamtbetrag zu verlangen. Wenn Dritte die Zahlungsverpflichtung des Teilnehmers/der Teilnehmerin übernehmen ändert dies nichts am ausschließlichen Vertragsverhältnis zwischen der IHK und dem Teilnehmer/der Teilnehmerin, insbesondere an dessen Verpflichtung zur fristgerechten Bezahlung. Lernmittel, Tests und Prüfungen werden, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gesondert berechnet. 3. Lehrgangsentgelt Eine Erhöhung des Lehrgangsentgelts wird die IHK mit der schriftlichen Anmeldebestätigung mitteilen. Der Weiterbildungsvertrag wird in diesem Fall erst mit Bestätigung des Teilnehmers/der Teilnehmerin rechtsverbindlich, es sei denn, die Erhöhung ist unerheblich und dem Teilnehmer/der Teilnehmerin zumutbar. 4. Rücktritt Langzeitlehrgänge über 60 Unterrichtsstunden Der Teilnehmer/die Teilnehmerin kann bis 3 Wochen vor Beginn der Lehrveranstaltung ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Tritt er/sie danach zurück, wird eine Kostenpauschale von 125,00 Euro fällig, es sei denn, dem Teilnehmer/der Teilnehmerin gelingt der Nachweis, dass ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Ein vertraglicher Rücktritt später als eine Woche vor Beginn der Veranstaltung ist ausgeschlossen. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang bei der IHK. Die Stellung von geeigneten Ersatzteilnehmern/innen ist möglich. Kurzzeitlehrgänge mit bis zu 60 Unterrichtsstunden und Info-Veranstaltungen Der Teilnehmer/die Teilnehmerin kann bis 2 Wochen vor Beginn der Lehrveranstaltung ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Tritt er/sie danach zurück, wird eine Kostenpauschale von 50,00 Euro (bei Info- Veranstaltungen 25,00 Euro) fällig, es sei denn, dem Teilnehmer/der Teilnehmerin gelingt der Nachweis, dass ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. QMD Bilanzbuchhalter_Lehrgangsinfos- IHK Reutlingen Weiterbildung - Seite 6 von 9

7 Ein vertraglicher Rücktritt später als eine Woche vor Beginn der Veranstaltung ist ausgeschlossen. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang bei der IHK. Die Stellung von geeigneten Ersatzteilnehmern/innen ist möglich. 5. Kündigung Langzeitlehrgänge über 60 Unterrichtsstunden Der Teilnehmer/die Teilnehmerin kann die Veranstaltung ohne Angabe von Gründen erstmals zum Ende der ersten zwölf Wochen seit Veranstaltungsbeginn mit einer Frist von 6 Wochen kündigen. Nach Ablauf der ersten zwölf Wochen kann er/sie mit einer Frist von vier Wochen zum Ende der nächsten zwölf Wochen kündigen. Das Recht der IHK und des Teilnehmers/der Teilnehmerin, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Der Teilnehmer/die Teilnehmerin hat das Lehrgangsentgelt anteilig entsprechend der Laufzeit des Vertrages zu tragen. 6. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Soweit der Teilnehmer/die Teilnehmerin Verbraucher/in ist, hat er/sie ein Widerrufsrecht. Verbraucher/in ist er/sie, wenn der Vertrag weder seiner/ihrer gewerblichen noch seiner/ ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Der Teilnehmer/die Teilnehmerin kann die Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Industrie- und Handelskammer Reutlingen, Hindenburgstr. 54, Reutlingen. Besondere Hinweise Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn die IHK mit der Ausführung der Dienstleistung mit der ausdrücklichen Zustimmung des Teilnehmers/der Teilnehmerin vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Teilnehmer/die Teilnehmerin diese selbst veranlasst hat (z.b. durch Download etc.). Ende der Widerrufsbelehrung 7. Kündigung durch die IHK: Die IHK kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist den Vertrag kündigen. Wichtige Gründe sind insbesondere die Störung der Abläufe der Weiterbildungsveranstaltungen, Nichtzahlung des Teilnahme-entgelts trotz erneuter Zahlungsaufforderung sowie die Nichtbeachtung der Hausordnung und der Benutzerordnung für die EDV-Räume. Die IHK behält sich vor, vom Teilnehmer Schadenersatz zu verlangen. Sind Vertragspartner und Teilnehmer nicht personengleich, muss sich der Vertragspartner ein Fehlverhalten seines Teilnehmers zurechnen lassen. 8. Gebühren Prüfungsgebühren werden nach der geltenden Gebührenordnung der IHK Reutlingen separat erhoben. QMD Bilanzbuchhalter_Lehrgangsinfos- IHK Reutlingen Weiterbildung - Seite 7 von 9

8 9. Absage/Änderungen Die IHK hat das Recht, bei ungenügender Beteiligung, kurzfristig, spätestens 6 Werktage vor ihrem Beginn, Veranstaltungen abzusagen und vom Vertrag zurückzutreten. Bereits geleistete Zahlungen werden dann erstattet. Änderungen der Dozenten, der Unterrichtstage oder des Lehrplans behält sich die IHK vor. Dies gilt nur soweit die Änderungen dem Teilnehmer zumutbar sind und ein sachlicher Grund hierfür vorhanden ist bzw., in Bezug auf einen Dozentenwechsel, auch der neue Dozent die Lerninhalte in ausreichender Weise vermitteln kann und der Austausch zumutbar ist. Derartige Änderungen berechtigen den Teilnehmer/die Teilnehmerin nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Entgelts. 10. Haftung Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Teilnehmers/der Teilnehmerin, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.b. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil der Teilnehmer ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 11. Datenerfassung Der Teilnehmer/die Teilnehmerin erklärt sich damit einverstanden, dass seine/ihre persönlichen Daten für die Veranstaltungsabwicklung und spätere Teilnehmerinformation gespeichert werden. Die IHK verpflichtet sich darüber hinaus zur Wahrung des Datenschutzes. Stand: QMD AGB - IHK Reutlingen Weiterbildung QMD Bilanzbuchhalter_Lehrgangsinfos- IHK Reutlingen Weiterbildung - Seite 8 von 9

9 Sie haben sich für uns entschieden? So geht s! Online-Anmeldung Anmeldung per Fax Lehrgangsort Reutlingen: Sabine Schwinghammer Fax Anmeldung per Post Lehrgangsort Reutlingen: IHK-Akademie Reutlingen Frau Sabine Schwinghammer Allmendstr Reutlingen Hinweis Bitte legen Sie Ihre Zeugnisse und Nachweise der Anmeldung bei! Weitere Anbieter von IHK-Prüfungslehrgängen finden Sie unter: Die Liste weiterer Anbieter erhalten Sie auch unter Tel QMD Bilanzbuchhalter_Lehrgangsinfos- IHK Reutlingen Weiterbildung - Seite 9 von 9

10 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin geändert durch Artikel 28 der zweiten Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) Auf Grund des 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBI. I S. 931), dessen Absatz 1 durch Artikel 232 Nr. 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Bilanzbuchhalter/zur Geprüften Bilanzbuchhalterin nach den 2 bis 7 sowie zu weiteren Qualifikationen nach den 8 und 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwendigen Qualifikationen, die folgenden Aufgaben eigenständig und verantwortlich wahrnehmen zu können. Dazu zählen: 1. Gewährleisten der Organisation und Funktion des betrieblichen Finanz- und Rechnungswesens, 2. Erstellen von Zwischen- und Jahresabschlüssen und des Lageberichts nach nationalem Recht, 3. Erstellen von Abschlüssen nach internationalen Standards, 4. Berichterstattung; Auswerten und Interpretieren des Zahlenwerkes für Planungs- und Kontrollentscheidungen, 5. Umsetzen des Steuerrechts und der betrieblichen Steuerlehre, 6. Erstellen einer Kosten- und Leistungsrechnung und zielorientierte Anwendung, 7. Planung und Abwicklung finanzwirtschaftlicher Vorgänge, 8. unternehmensrelevante Aufgaben unter Beachtung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge wahrnehmen, 9. Durchführen von Rechtsvorgängen im Mahn- und Klageverfahren und der Zwangsvollstreckung, 10. Organisations- und Führungsaufgaben übernehmen; unternehmerische Kompetenzen einsetzen, die die Befähigung zur Gründung oder Übernahme eines Unternehmens beinhalten können. (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/ Geprüfte Bilanzbuchhalterin. 2 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Prüfung im Prüfungsteil A ist zuzulassen, wer 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Ausbildungszeit von drei Jahren und danach eine mindestens dreijährige kaufmännische Berufspraxis oder 2. ein mit Erfolg abgelegtes wirtschaftswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder einen betriebswirtschaftlichen Diplom- oder Bachelor- Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie oder eines akkreditierten betriebswirtschaftlichen Ausbildungsganges einer Berufsakademie und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder 3. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweist. (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss in der beruflichen Fortbildung zum Geprüften Bilanzbuchhalter/zur Geprüften Bilanzbuchhalterin dienlichen kaufmännischen oder verwaltenden Tätigkeiten und dabei überwiegend im betrieblichen Finanz- und Rechnungswesen, erworben worden sein. (3) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. (4) Zur Prüfung im Prüfungsteil B ist zuzulassen, wer nachweist innerhalb der letzten zwei Jahre den Prüfungsteil A abgelegt zu haben. Zum Prüfungsteil C ist zuzulassen, wer alle schriftlichen Prüfungsleistungen nach 3 Abs. 2 und 3 bestanden hat. 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung (1) Die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin gliedert sich in folgende Prüfungsteile und Handlungsbereiche: Prüfungsteil A: Handlungsbereiche: 1. Erstellen einer Kosten- und Leistungsrechnung und zielorientierte Anwendung, 2. Finanzwirtschaftliches Management; Prüfungsteil B: Handlungsbereiche: 1. Erstellen von Zwischen- und Jahresabschlüssen und des Lageberichts nach nationalem Recht, 2. Erstellen von Abschlüssen nach internationalen Standards,

11 3. Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre, 4. Berichterstattung; Auswerten und Interpretieren des Zahlenwerkes für Managemententscheidungen; Prüfungsteil C: Präsentation und Fachgespräch. Darüber hinaus sind weitere Prüfungen nach den 8 und 9 zulässig. (2) Die Prüfung in den Handlungsbereichen nach Absatz 1 im Prüfungsteil A und im Prüfungsteil B ist schriftlich in Form von praxisorientierten, situationsbezogenen Aufgaben durchzuführen. Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgabenstellungen in dem Handlungsbereich Erstellen von Zwischen- und Jahresabschlüssen und des Lageberichts nach nationalem Recht soll in der Regel 240 Minuten, in dem Handlungsbereich Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre in der Regel 180 Minuten, in dem Handlungsbereich Erstellen einer Kosten- und Leistungsrechung und zielorientierte Anwendung in der Regel 120 Minuten, in dem Handlungsbereich Berichterstattung; Auswerten und Interpretieren des Zahlenwerkes für Managemententscheidungen in der Regel 90 Minuten und in dem Handlungsbereich Finanzwirtschaftliches Management in der Regel 120 Minuten betragen. (3) Im Handlungsbereich Erstellen von Abschlüssen nach internationalen Standards beträgt die Prüfungsdauer mindestens 210 und höchstens 240 Minuten. Bis zum 31. Dezember 2020 kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Prüfung in diesem Handlungsbereich auf den Grundlagenteil nach 4 Abs. 4 Nr. 1 bis 9 beschränkt werden. In diesem Fall beträgt die Prüfungsdauer mindestens 60 und höchstens 90 Minuten. (4) Wurden im Prüfungsteil A und im Prüfungsteil B jeweils nicht mehr als eine mangelhafte Leistung erbracht, ist jeweils darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und je Ergänzungsprüfung in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfung doppelt gewichtet. (5) Der Prüfungsteil C gliedert sich in eine Präsentation und einem darauf aufbauenden Fachgespräch. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin wählt aus zwei Aufgabenstellungen eine Aufgabe aus, die einen Auftrag zur Berichterstattung nach Absatz 1 Nr. 4 des Prüfungsteils B enthält. Das darauf aufbauenden Fachgespräch soll auch die Handlungsbereiche nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 des Prüfungsteils B einbeziehen. Die Präsentation soll in der Regel nicht länger als 15 Minuten und das Fachgespräch in der Regel nicht länger als 30 Minuten dauern. Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin ist eine Vorbereitungszeit von in der Regel 30 Minuten einzuräumen. 4 Inhalt der Prüfung (1) Im Handlungsbereich Erstellen einer Kosten- und Leistungsrechnung und zielorientierte Anwendung soll nachgewiesen werden, die Bedeutung der Buchführung, insbesondere der Kostenerfassung, -zuordnung und -transparenz für die Kosten- und Leistungserstellung verstanden zu haben. Es soll ferner nachgewiesen werden, die kostentheoretischen Grundlagen zu beherrschen und geeignete Methoden der Kosten- und Leistungsrechnung zielorientiert als Steuerungsinstrumente einsetzen sowie betriebswirtschaftliche Daten zur Bildung von Kennzahlen bereitstellen zu können. In diesem Zusammenhang soll nachgewiesen werden, insbesondere die Zusammenhänge zwischen der Buchführung, der Kalkulation und dem Controlling zu verstehen und die Kostenrechnung entsprechend unterschiedlicher Problemstellungen anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. grundlegende Methoden und Instrumente zur Erfassung von Kosten und Leistungen anwenden, 2. Beherrschen der Kalkulationsmethoden zur Verrechnung der Kosten auf betriebliche Funktionsbereiche (Kostenstellen), auf Leistungen oder einzelne Leistungseinheiten, 3. Methoden der kurzfristigen betrieblichen Erfolgsrechnung für betriebliche Steuerungszwecke nutzen, 4. Methoden der Entscheidungsfindung beherrschen und zur Lösung unterschiedlicher Problemstellungen anwenden, 5. Beherrschen und Anwenden von Methoden zur Kostenkontrolle sowie die Ergebnisse interpretieren, 6. Kenntnisse über die Grundzüge des Kostencontrollings und des Kostenmanagements. (2) Im Handlungsbereich Finanzwirtschaftliches Management soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Methoden und Instrumente der Finanzierung zu beherrschen. Es soll ferner gezeigt werden, Planungsrechnungen im Rahmen der Finanz- und Investitionsplanung erstellen und einsetzen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. die Möglichkeiten des in- und ausländischen Zahlungsverkehrs anwenden, 2. den Investitionsbedarf feststellen; die optimale Investition mit den Methoden der Investitionsrechnung ermitteln, 3. Kenntnisse über Finanzierungsmöglichkeiten der Unternehmen und die Finanzierungsarten auf internationalen Märkten auch bezüglich des Außenhandels 4. Finanz- und Liquiditätsplanung erstellen und die anschließende Finanzkontrolle durchführen, 5. Kredit- und Kreditsicherungsmöglichkeiten unter Einbeziehung einer Kreditwürdigkeitsprüfung und Tilgungsfähigkeitsberechnung darstellen, 6. Ziele und Instrumente des Finanzmanagements einschließlich der Absicherungsmöglichkeiten beschreiben und auswählen. (3) Im Handlungsbereich Erstellen von Zwischen- und Jahresabschlüssen und des Lageberichts nach nationalem Recht sollen die Fähigkeiten zur Errichtung, Überwachung und laufenden Bearbeitung einer kompletten Buchführung sowie die Kompetenz, die Belange des Unternehmens zu nutzen, zu sichern und auszubauen und die Fertigkeit, unter Beachtung der bürgerlichen-, handels- und steuerrechtlichen Vorgaben einen Zwi-

12 schen- und Jahresabschluss sowie den Lagebericht zu erstellen, nachgewiesen werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Grundzüge der Buchführung, Bilanzierung und Bewertung beherrschen, 2. Organisation der Buchführung gestalten, 3. Kontenpläne aufbauen, einrichten und pflegen, 4. Bestandteile des Jahresabschlusses, Inhalte und Aussagen von Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und Anhang beherrschen und Lagebericht erstellen, 5. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und Wahlrechte sowie ihre Ergebnisauswirkungen beherrschen, 6. Bilanzierung durchführen und den Jahresabschluss unter Berücksichtigung der entsprechenden steuerlichen Erfordernisse erstellen, 7. Kenntnisse der Grundzüge des bürgerlichen Rechts und des Handels- und Gesellschaftsrechts. (4) Im Handlungsbereich Erstellen von Abschlüssen nach internationalen Standards soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf Grund der Kenntnisse und des Beherrschens der Vorschriften der internationalen Rechnungslegung einen Abschluss nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellen zu können. Ferner soll die Befähigung nachgewiesen werden, anhand des Abschlusses nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) die wirtschaftliche Situation des Unternehmens beurteilen zu können. Grundlagenteil: Es ist nachzuweisen, dass Kenntnisse über die Grundzüge der Bilanzierung und Bewertung sowie über alle notwenigen Bestandteile eines Jahresabschlusses an den IFRS bestehen: 1. Kenntnis der Ziele und Funktionen der internationalen Rechnungslegung, 2. Abschlüsse nach internationalen Standards beurteilen können und die Unterschiede zu Jahresabschlüssen nach deutschem Handelsrecht (HGB/DRS Deutsche Rechnungslegungsstandards) erkennen, 3. Kenntnis der Bestandteile eines internationalen Abschlusses und die Gliederung der Bilanz nach den International Financial Reporting Standards (IFRS), 4. Kenntnis der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie deren Auswirkungen auf die verschiedenen Aktiv- und Passivposten der Bilanz nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) im Vergleich zum deutschen Handelsrecht (HGB/DRS), 5. Kenntnis über Aufbau und Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkosten- und dem Umsatzkostenverfahren, 6. Kenntnis der Funktion des Anhangs und die wesentlichen Angaben, 7. Kenntnis von Aufbau und Inhalt der Eigenkapitalveränderungsrechnung sowie der Kapitalflussrechnung nach der direkten und der indirekten Methode erkennen und ihren Informationsgehalt beurteilen, 8. Kenntnis der Inhalte der Segmentberichterstattung, 9. Ziel der Konzernrechnungslegung verstehen und Kenntnis über die verschiedenen Konsolidierungsarten. Hauptteil: Es soll nachgewiesen werden in der Lage zu sein, auf der Basis der Grundkenntnisse aus dem Grundlagenteil sowie der detaillierten Kenntnisse und Befähigungen des Hauptteils die Bilanzierung und Bewertung nach den IFRS durchzuführen und alle weiteren erforderlichen Teile eines Jahresabschlusses nach den jeweils gültigen Standards zu erstellen sowie in der Lage zu sein, solche Jahresabschlüsse nach anerkannten Methoden zu analysieren: 1. Kenntnis der Inhalte der Rechnungslegungsstandards nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) und International Accounting Standards (IAS), 2. die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden beherrschen und sie auf die Posten der Vermögenswerte, sowie auf die Posten des Eigenkapitals, der Rückstellungen und Verbindlichkeiten anwenden, 3. aktive und passive latente Steuern ermitteln und im Abschluss ausweisen, 4. Fähigkeit zur Erstellung der Bilanz nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) unter Berücksichtigung der bestehenden Ansatz- und Bewertungswahlrechte, 5. die Gewinn- und Verlustrechnung nach den verschieden Verfahren aufstellen und das Jahresergebnis bezüglich der Ertragskraft des Unternehmens beurteilen, 6. die Eigenkapitalveränderungsrechnung aufstellen, 7. die Kapitalflussrechnung nach der direkten und indirekten Methode erstellen können und die Entwicklung der Liquidität des Unternehmens beurteilen, 8. die Auswahl der Segmente treffen und den Segmentbericht erstellen, 9. die im Rahmen der Konzernrechnungslegung notwendigen Konsolidierungen durchführen und einen Konzernabschluss nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellen, 10. die wesentlichen Unterschiede in der Rechnungslegung zwischen den International Financial Reporting Standards (IFRS) und den United States Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) kennen und auf den Abschluss anwenden, 11. eine Analyse internationaler Abschlüsse durchführen sowie Kennzahlen und Vergleichswerte im Hinblick auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens interpretieren. (5) Im Handlungsbereich Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre soll die Fähigkeit, die einschlägigen Steuergesetze, Durchführungsverordnungen und Richtlinien sowie die Vorschriften zum Steuerverfahrensrecht unter Nutzung steuerrechtlicher Wahlrechte auslegen und auf die Problemstellungen übertragen zu können, nachgewiesen werden. Darüber hinaus soll der Einfluss der Besteuerung auf unternehmerische Entscheidungen eingeschätzt und dargestellt werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

13 1. die umsatzsteuerlichen Vorschriften hinsichtlich Prüfung der Steuerbarkeit, Steuerbefreiungen, Steuerpflicht und des Vorsteuerabzugs beherrschen und diese entsprechend in die Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung einarbeiten, 2. die Berechnung der Gewinneinkünfte des Steuerpflichtigen und die dazu einkommenssteuerlich relevanten Sachverhalte der Einkommensteuererklärung beherrschen; darüber hinaus ist der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin in der Lage, zu Fragen der Besteuerung Stellung zu nehmen, 3. die Zusammenhänge zwischen Handelsrecht, Körperschaftsteuerrecht und Einkommensteuerrecht beschreiben und die entsprechenden Vorschriften bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens, der festzusetzenden Körperschaftsteuer und der Körperschaftsteuerabschlusszahlung und -erstattung anwenden, 4. die Vorschriften zum Steuerverfahrensrecht auslegen und auf entsprechende verfahrensrechtliche Problemstellungen anwenden sowie notwendige Anträge stellen, 5. die Vorschriften zur Berechnung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage, der sich hieraus ergebenden Gewerbesteuer sowie der Abschlusszahlung und Erstattung beherrschen und die gewonnenen Erkenntnisse in die Gewerbesteuererklärung einarbeiten, 6. die grundlegenden Verfahren zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung beschreiben und anwenden, die einerseits zu Staaten ohne Doppelbesteuerungsabkommen und andererseits zu Staaten mit Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind; darüber hinaus kennt der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin den Hintergrund des Außensteuergesetzes und kann die wesentlichen Verfahren zur Verhinderung der Steuerflucht beschreiben, 7. andere Unternehmenssteuern. (6) Im Handlungsbereich Berichterstattung; Auswerten und Interpretieren des Zahlenwerkes für Managemententscheidungen soll nachgewiesen werden, die bilanziellen Zusammenhänge und deren Auswirkungen bei sich verändernden Daten zu verstehen. Es soll zudem die Fähigkeit, Berechnungen durchzuführen, Vorschläge und Pläne aller Art auszuarbeiten, den Jahresabschluss, insbesondere hinsichtlich der Bonitätsanforderungen, analysieren und steuernd auf einen optimalen Jahresabschluss einwirken zu können, nachgewiesen werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. die Analyse eines Jahresabschlusses mithilfe von Kennzahlen erstellen und diese interpretieren, 2. Jahresabschlüsse vergleichend analysieren, 3. Inhalte und Ziele der aktuellen Eigenkapitalrichtlinien für Banken kennen und deren Auswirkungen bezüglich des Ratings für Unternehmen auswerten und darstellen, 4. im Rahmen betriebs- und volkswirtschaftlicher Zusammenhänge handeln und sich der Wirkungen bewusst sein. 5 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. 6 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen nach 3 Abs. 2, 3 und 5 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. (2) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind jeweils gesondert zu bewerten. (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Falle der Freistellung nach 5 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben. 7 Wiederholen der Prüfung (1) Ein Prüfungsteil, der nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Falle gilt das Ergebnis der letzten Prüfung. 8 Zusatzqualifikation Wer die Prüfung zum Bilanzbuchhalter/zur Bilanzbuchhalterin auf Grund einer Regelung einer zuständigen Stelle erfolgreich abgelegt oder den anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin oder einen gleichwertigen Abschluss oder einen wirtschaftswissenschaftlichen Abschluss einer Hochschule erworben hat, kann die Prüfung im Handlungsbereich Erstellen von Abschlüssen nach internationalen Standards nach 3 Abs. 3 Satz 1 als Zusatzqualifikation ablegen. Wurde innerhalb der letzten fünf Jahre der Grundlagenteil nach 4 Absatz 4 Nummer 1 bis 9 abgelegt, kann dieser auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin angerechnet werden. In diesem Fall ist über das Bestehen dieser Prüfungsleistung eine Bescheinigung auszustellen. 7 Abs. 1 gilt entsprechend.

14 9 Optionale Qualifikation (1) Wer den anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin oder erfolgreich die Prüfung Bilanzbuchhalter/Bilanzbuchhalterin auf Grund einer Regelung einer zuständigen Stelle abgelegt hat, kann beantragen, die Prüfung im Handlungsbereich Organisations- und Führungsaufgaben abzulegen. (2) Im Handlungsbereich Organisations- und Führungsaufgaben sollen unternehmerische Kompetenzen und die Befähigung zur Gründung oder Übernahme eines Unternehmens sowie die Fähigkeit, Organisations- und Führungsaufgaben übernehmen zu können, nachgewiesen werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Managementmodelle und Managementinstrumente einsetzen, 2. Organisationsentwicklung und Personalentwicklung verstehen und gestalten, 3. Moderation, Kommunikation und Konfliktmanagement beherrschen, 4. Einsatz effizienter Zeit- und Selbstmanagementmethoden, 5. Planen, Leiten, und finanzwirtschaftliche Kontrolle von Projekten, 6. Selbstständigkeit planen; eine Geschäftsidee entwickeln; einen Geschäftsplan erstellen, 7. entscheidungsrelevante Informationen für eine Unternehmensübernahme beschaffen, aufbereiten und analysieren. (3) Die Qualifikation ist im Rahmen einer schriftlichen Situationsaufgabe nachzuweisen. Die Prüfungsdauer beträgt mindestens 150 und höchstens 180 Minuten. (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Über das Bestehen ist eine Bescheinigung auszustellen. Die nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. 10 Übergangsvorschriften (1) Begonnene Prüfungsverfahren zum Geprüften Bilanzbuchhalter/zur Geprüften Bilanzbuchhalterin können bis zum 31. Oktober 2011 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. (2) Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung durchführen; 7 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bis zum 31. März 2010 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden. 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. November 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/ Geprüfte Bilanzbuchhalterin vom 29. März 1990 (BGBl. I S. 707) außer Kraft. Die Änderungsverordnung vom 25. August 2009 tritt am 1. September 2009 in Kraft. Bonn, den 18. Oktober 2007 Die Bundesministerin für Bildung und Forschung Annette Schavan

15 Anlage 1 (zu 6 Abs. 3) Muster (Bezeichnung der zuständigen Stelle) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin Herr / Frau geboren am hat am in die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I Nr. 53, S ff.), die durch Artikel 29 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl I S. 2960) geändert worden ist, mit folgenden Ergebnissen bestanden. Datum Unterschrift(en) (Siegel der zuständigen Stelle)

16 Muster Anlage 2 (zu 6 Abs. 3) (Bezeichnung der zuständigen Stelle) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin Herr / Frau geboren am hat am in die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I Nr. 53, S ff.), die durch Artikel 29 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl I S. 2960) geändert worden ist, mit folgenden Ergebnissen bestanden: Punkte * Note Prüfungsteil A 1. Erstellen einer Kosten- und Leistungsrechnung und zielorientierte Anwendung Finanzwirtschaftliches Management Prüfungsteil B 3. Erstellen von Zwischen- und Jahresabschlüssen und des Lageberichts nach nationalem Recht Erstellen von Abschlüssen nach internationalen Standards (Grundlagen und Hauptteil) Im Fall des 3 Abs. 3 Satz 2 und 3; Beschränkung auf Grundlagenteil Erstellen von Abschlüssen nach internationalen Standards Grundlagenteil Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre Berichterstattung; Auswerten und Interpretieren des Zahlenwerkes für Managemententscheidungen Prüfungsteil C; Mündliche Prüfung 7. Präsentation und Fachgespräch (Im Fall des 5: Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach 5 im Hinblick auf die am... in... vor... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil... freigestellt. ) Datum Unterschrift(en) (Siegel der zuständigen Stelle) * Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde:.

17 IHK-Akademie Allmendstr Reutlingen Telefon Fax weiterbildung@reutlingen.ihk.de Lehrgang (bitte eintragen) Ort (bitte eintragen) Beginn (bitte Datum eintragen) Anmeldung zum IHK-Aufstiegslehrgang und Anfrage nach der Zulassung zur Fortbildungsprüfung Vorname Geburtsdatum Geschlecht männlich weiblich Straße, Nr. Name Geburtsort Staatsangehörigkeit PLZ, Ort Privatanschrift Telefon Mobil Name Arbeitgeber (falls erforderlich) Straße, Nr. PLZ, Ort Telefon Rechnung an Teilnehmer/in (bitte Zahlungsweise auf Seite 2 ausfüllen) Arbeitgeber sonstige (bitte unten eintragen) Kosten letzter allgemeinbildender Schulabschluss Datum Ausbildungsberuf* Datum und prüfende Stelle Übersicht über den beruflichen Werdegang* beschäftigt als bei von bis Monate QMD Anmeldeformular_Aufstieg_RT - IHK Reutlingen Weiterbildung - Seite 1 von 2

18 Zahlungsweise O Ich überweise den jährlichen Gesamtbetrag (bitte Rechnung abwarten) O Ich ermächtige die IHK Reutlingen, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von der IHK Reutlingen auf mein Konto gezogene Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-ID der IHK Reutlingen: DE93ZZZ Kontoinhaber: IBAN: BIC: Bank: Ort, Datum X rechtsverbindliche Unterschrift Ich bin damit einverstanden / nicht einverstanden (nicht zutreffendes bitte streichen), dass meine Daten zur weiteren Information über das Programmangebot der IHK Reutlingen gespeichert werden.** Ich erkläre, dass alle Angaben in der Anmeldung/Anfrage vollständig und richtig sind und die Allgemeinen Teilnahmebedingungen ( von mir anerkannt werden. Ort, Datum X Unterschrift * Für die Zulassung zum Lehrgang und zur Fortbildungsprüfung benötigen wir das Zeugnis Ihres Ausbildungsabschlusses (z. B. IHK-Zeugnis) und die Arbeitszeugnisse (jeweils als Kopie) zur Beurteilung der Berufspraxis ** Hinweis: Ihre Einwilligung ist freiwillig und kann jederzeit widerrufen werden. Die Daten können auf Grund gesetzlicher Bestimmungen weitergehend verarbeitet werden. Bearbeitungsvermerke (wird von der IHK ausgefüllt) Datum/Unterschrift Unterlagen vollständig ja: nein: Zulassung zur Prüfung ja ab: nein: Teilnahme am Lehrgang ja ab: nein: QMD Anmeldeformular_Aufstieg_RT - IHK Reutlingen Weiterbildung - Seite 2 von 2

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