Women Web Day am 14. Mai 2014 Spielregeln im Netz Online-Recht für Gründerinnen
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- Katrin Baumann
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1 Women Web Day am 14. Mai 2014 Spielregeln im Netz Online-Recht für Gründerinnen Referentin: Viola Rust-Sorge Rechtsanwältin Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz AUSTRIA BELGIUM BULGARIA CHINA CZECH REPUBLIC GERMANY HUNGARY POLAND ROMANIA SLOVAKIA TURKEY schindhelm.com
2 AGENDA Rund um die Domain Besonderheiten bei Online Shops Wettbewerb im Netz: Worauf müssen Sie achten? Urheberrechte, Bildlizenzen & Co. Datenschutz im Netz: Worauf müssen Sie achten? Links, Blogs, Chats & Co. Folie 2
3 DER ERSTE SCHRITT : DIE SUCHE NACH EINER DOMAIN WAS IST BEI DER SUCHE NACH EINER DOMAIN ZU BEACHTEN? Folie 3
4 RECHTE AN DER DOMAIN 1. Status der Domain 2. Rechte an der Domain 3. Die neuen TDLs 4. DENIC & Co. Folie 4
5 ERSTE AKTIVITÄTEN IM NETZ DER ONLINESHOP WAS IST BEI DER IMPLEMENTIERUNG EINES ONLINSHOPS ZU BEACHTEN? Folie 5
6 BESONDERHEITEN BEI ONLINESHOPS 1. Impressumspflichten nach 5 TelemedienG 2. Informationspflichten nach Art EGBGB 3. Informationspflichten nach Art EGBGB 4. Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr, 312 g BGB 5. Neue Pflichten nach der sog. Buttonlösung 6. Allgemeinen Geschäftsbedingungen / Widerrufsbelehrung
7 WETTBEWERB IM NETZ: WIE DARF MAN IM WERBEN? WAS IST BEI WERBLICHEN MASSNAHMEN IM NETZ ZU BEACHTEN? Folie 7
8 WETTBEWERB IM NETZ 1. Anwendbarkeit des UWG / Anspruchsberechtigung 2. Die Generalklausel 3. Die schwarze Liste 4. Das Verschleiern einer Werbemaßnahme 5. Herabsetzung / Verunglimpfung von Mitbewerbern 6. Kaufzwang durch Zeitdruck 7. Produktnachahmung 8. Preiswerbung und Preisangabenpflicht 9. Rabatte
9 WETTBEWERB IM NETZ 9. Kopplungsangebote und Zugaben 10. Irreführende Werbung 11. Verbot von Verwechslungen 12. Vergleichende Werbung 13. Preisausschreiben und Gewinnspiele online 14. Telefon-, Fax- und werbung (Spamming) 15. Meta-Tags 16. Astroturfing 17. Abmahnfähigkeit von AGB Folie 9
10 URHEBERRECHTE IM NETZ WAS IST BEI DER IMPLEMENTIERUNG VON BILDERN, GRAFIKEN, TEXTEN AUF DER INTERNETPÄSENZ ZU BEACHTEN? Folie 10
11 URHEBERRECHTE 1. Arten von Urheberrechten 2. Entstehung von Urheberrechten 3. Praxisbeispiele 4. Bildlizenzen 5. Beispiele bekannter Bildagenturen 6. Konzeptschutz 7. Filesharing Folie 11
12 DER DATENSCHUTZ IM NETZ WAS IST BEIM UMGANG MIT DATEN IM ONLINE-BUSINESS ZU BEACHTEN? Folie 12
13 DATENSCHUTZ IM NETZ 1. Grundsatz der Datensicherung / Datenvermeidung 2. Zulässige Datenerhebung und -speicherung 3. Sonderregeln für Telemediendienste (facebook & Co.) 4. Beispiel aus der Rechtsprechung 5. Praxishinweise Die wirksame Datenschutzerklärung 6. Zulässige Implementierung von Cookies
14 BLOGS, CHATS & CO WAS IST BEI DER EINTRÄGEN IN BLOGS, CHATS & CO ZU BEACHTEN UND BEIM UMGANG MIT HYPERLINKS, SCREEN SCRAPING, ASTROTURFING, AD WORDS UND COOKIES? Folie 14
15 LINKS, BLOGS, CHATS & CO 1. Einträge in Blogs, Chats & Co. 2. Hyperlinks 3. Screen Scraping 4. Meta-Tags 5. Astroturfing 6. Google ad words / keyword advertising Folie 15
16 RECHTE AN DER DOMAIN 1. Rechte an der Domain 2. Recherche im Vorfeld 3. DENIC & Co 4. Die neuen TDLs Folie 16
17 DOMAIN 1. Rechte an der Domain An der Domain bestehen durch die reine Sicherung keine Rechte Bei Verstoß: Keine Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche Im Gegenteil: Markeninhaber, Inhaber einer Firma pp. können Domaininhaber ihrerseits auf Unterlassung, Schadenersatz und Auskunft in Anspruch nehmen Beispiele: Ansprüche des ZDF aus dem Namen Ansprüche von ffn aus der Marke und dem Unternehmenskennzeichen
18 RECHERCHEN 2. Recherche im Vorfeld Vor der Wahl eines Namens bzw. eines Logos sollte eine umfassende Recherche erfolgen nach Domains (bei der DENIC bzw. den anderen Registrierungsgesellschaften für.com,.net,.org,.info) Marken (in den einschlägigen deutschen, europäischen und internationalen Registern) Firmen (in den jeweiligen Handelsregistern) Generelle Recherche im Internet
19 DENIC & CO 3. DENIC und andere Rechercheplattformen Je nach Art der Domain sind die Recherchen in verschiedenen Registern durchzuführen:.de:.com und.net:.org:.info:.eu:.biz: DENIC VeriSign PIR (Public Interest Registry) Afilias EURid Neustart Folie 19
20 DIE NEUEN TLDS 4. Die neuen Top-Level-Domains Es gibt drei Arten von Domains: generische (.biz,.com,.info,.net) länderspezifische (.de,.uk) Infrastruktur-Domains (.arpa,.root) Neu ist eine Vielzahl von generischen Domains (gtlds), z.b:.academy,.company,.computer,.education,.institut,.management,.training,.business,.hotel,.team,.website Folie 20
21 BESONDERHEITEN BEI ONLINESHOPS 1. Impressumspflichten nach 5 TelemedienG 2. Informationspflichten nach Art EGBGB 3. Informationspflichten nach Art EGBGB 4. Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr, 312 g BGB 5. Neue Pflichten nach der sog. Buttonlösung 6. Allgemeinen Geschäftsbedingungen / Widerrufsbelehrung
22 IMPRESUMSPFLICHTEN 1. Impressumspflichten nach 5 TelemedienG Name und Anschrift, bei juristischen Personen die Rechtsform und die Vertretungsberechtigten Angaben zur schnellen Kommunikation einschl. adresse Angaben zur Zulassungsbehörde, Aufsichtsbehörde Registerangaben (Handelsregister, Vereinsregister pp.) Soweit vorhanden: Umsatzsteueridentnummer Angaben zu einer Liquidation bei AG, GmbH KG a.a.
23 INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM FERNABSATZ 2. Informationspflichten nach Art EGBGB u.a.: Angabe zur Identität, zum Unternehmensregisters und der Nr. Angabe des Vertreters des Unternehmens Anschrift des Unternehmers und der Gesellschaft Wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung Info, wie der Vertrag zustande kommt und Mindestlaufzeit Gesamtpreis inkl. Preisbestandteile, Lieferkosten pp. Einzelheiten zur Zahlung und Lieferung Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechtes sowie Angaben zu dessen Ausübung
24 INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM FERNABSATZ 3. Informationspflichten nach Art EGBGB Genaue Information über die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsabschluss führen Mitteilung über die Speicherung des Vertragstextes und darüber, ob dieser dem Kunden zugänglich ist Erklärungen zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern vor Vertragsschluss Aufzählung der vorhandenen Sprachen Darlegung aller Verhaltenskodizies des Unternehmers und Angabe der Zugangsquellen
25 PFLICHTEN IM ELEKTRONISCHEN BUSINESS 4. Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr, 312 g BGB Implementierung von angemessenen und zugänglichen technischen Mitteln zur Berichtigung von Eingabefehlern Bes. Info-Pflichten nach Art EGBGB sind rechtzeitig vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich mitzuteilen Zugang der Bestellung ist dem Kunden unverzüglich elektronisch zu bestätigen Möglichkeit, Vertrag und AGBs bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern
26 PFLICHTEN IM ELEKTRONISCHEN BUSINESS Neu: Vor der Bestellung sind klar und deutlich folgende Infos zu geben: Infos über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung Mindestlaufzeit des Vertrages Angabe des Gesamtpreises der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Preisbestandteile sowie alle, nicht über den Unternehmer abgeführten Steuern oder u.u. zumindest die Berechnungsgrundlage zur Prüfung des Preises
27 BUTTONLÖSUNG 5. Neue Pflichten nach der sogenannten Buttonlösung Bestellsituation muss so gestaltet werden, dass der Kunde sich mit der Bestellung ausdrücklich zur Zahlung verpflichtet Bei Bestellung über Schaltfläche muss Button mit den Worten zahlungspflichtig bestellen o.ä. versehen sein Unwirksam: Bestellen, Bestellung absenden Achtung: Wenn Button nicht ordnungsgemäß ausgestaltet: Der Vertrag kommt nicht zustande = keine Zahlungspflicht des Kunden!
28 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ONLINE 6. Allgemeine Geschäftsbedingungen /Widerrufsbelehrung In Onlineshops müssen zwingend Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Internetpräsenz aufgenommen werden. Besonderheit: - Widerrufsbelehrungen - Leichtes Auffinden der AGB durch erstes Anklicken eines gut sichtbaren Buttons am besten auf der Hompage Praxistipp: Genaue rechtliche Prüfung veranlassen, sonst Gefahr von kostspieligen Abmahnungen.
29 WETTBEWERB IM NETZ 1. Anwendbarkeit des UWG / Anspruchsberechtigung 2. Die Generalklausel 3. Die schwarze Liste 4. Das Verschleiern von Werbemaßnahmen 5. Herabsetzung / Verunglimpfung von Mitbewerbern 6. Kaufzwang durch Zeitdruck 7. Produktnachahmung 8. Preiswerbung und Preisangabenpflicht 9. Rabatte
30 WETTBEWERB IM NETZ 9. Kopplungsangebote und Zugaben 10. Irreführende Werbung 11. Verbot von Verwechslungen 12. Vergleichende Werbung 13. Preisausschreiben und Gewinnspiele online 14. Telefon-, Fax- und werbung (Spamming) 15. Preisausschreiben / Gewinn 16. Abmahnfähigkeit von AGB Folie 30
31 ANWENDBARKEIT DES UWG 1. Anwendbarkeit des UWG / Anspruchsberechtigung Die Berechtigung für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem UWG haben u.a. Mitbewerber, Verbände zur Berufsförderung, IIHK und Handwerkskammer Geschäftliche Handlung Angreifbar sind nur geschäftliche Handlungen, d.h. jedes Verhalten zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs
32 DIE GENERALKLAUSEL 2. Die Generalklausel Nach der Generalklausel sind geschäftliche Handlungen, die geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, unlauter und angreifbar Geschäftliche Handlung ist jedes Verhalten, das auf die Absatzförderung oder den Bezug von Waren oder Dienstleistungen oder mit Vertragsabschlüssen objektiv zusammenhängt Folie 32
33 SCHWARZE LISTE 3. Die schwarze Liste Die sogenannte Schwarze Liste im Anhang zu 3 III UWG, enthält sog. per-se-verbote. Die dort aufgeführten Handlungen sind bei Geschäften mit Verbrauchern stets unzulässig: per-se-verbote ohne Wertungsvorbehalt keine Einzelfallprüfung keine Bagatellgrenze im Zweifel: richtlinienkonforme Auslegung
34 SCHWARZE LISTE Beispiele aus den 30 Tatbeständen der schwarzen Liste Verwendung von Gütezeichen pp. ohne Genehmigung Lockangebote Kaufzwang durch Zeitdruck Irreführung über die Angabe der Verkehrsfähigkeit Werbung mit Selbstverständlichkeiten Als Information getarnte Werbung Herkunftstäuschung (Produktnachahmung) Schneeball- oder Pyramidensystem
35 SCHWARZE LISTE Beispiele aus den 30 Tatbeständen der schwarzen Liste Unwahre Angabe über Geschäftsaufgabe Unwahre Angabe der Erhöhung von Gewinnchancen durch Erwerb der Ware Falsche Behauptung, der Kunde habe etwas gewonnen Unrichtige Angaben über die Preiswürdigkeit Werbung mit Preisausschreiben ohne reale Gewinnchance Verbot von unwahren Gratisangeboten Direkte Kaufaufforderungen an Kinder
36 VERSCHLEIERN VON WERBEMASSNAHMEN 4. Das Verschleiern einer Werbemaßnahme OLG München Eintrag in Wikipedia mit verdeckter Werbung ist unzulässig LG Hamburg Anonymer Blog von Mitarbeitern einer Rechtsschutzversicherung auf der Internetseite einer RA-Kanzlei mit Empfehlung für die eigene Versicherung ist unzulässig Folie 36
37 HERABSETZUNG / VERUNGLIMPFUNG 5. Herabsetzung und Verunglimpfung von Mitbewerbern Die direkte Herabsetzung eines Mitbewerbers in Chats, Blogs, Foren, auf der eigene Internetpräsenz oder in social media Foren ist unzulässig Das Einstehen von Forenbetreibern für herabsetzende Beiträge kann unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung angreifbar sein. Tendenz: erst nach der unterbliebenen Reaktion der Forenbetreiber auf die erste Aufforderung des Betroffenen kommt eigene Haftung in Betracht Folie 37
38 KAUFZWANG DURCH ZEITDRUCK 6. Kaufzwang durch Zeitdruck Kaufanreiz durch unwahre Angabe, eine Ware sei nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, wodurch Zeit und Gelegenheit für eine informierte Entscheidung fehlen. Fazit: Objektiv unwahre Angabe erforderlich Subjektiv Absicht, den Käufer zum sofortigen Kauf zu veranlassen Nicht umfasst: Fälle, für die kurze Prüfungspflicht ausreicht, z.b. Happy Hour
39 KAUFZWANG DURCH ZEITDRUCK OLG Hamm: Unzulässigkeit des Werbeslogans Sonntags-Verkauf Rabatt 25 % auf alle Küchen (außer Werbewaren) Unzulässig, weil die Aktion nur auf einen Sonntag beschränkt war und suggeriert, dass es sich um eine außergewöhnliche und nicht wiederkehrende Sparmöglichkeit handelt; die Ausübung von Zwang auf den Verbraucher sei erkennbar
40 PRODUKTNACHAHMUNG 7. Produktnachahmung Werbung für Waren oder Dienstleistungen, die solchen der Konkurrenz ähnlich sind, mit der Absicht einer Herkunftstäuschung. Produkt muss wesentliche Züge des Originals aufweisen. BGH-Rechtsprechung:
41 PREISWERBUNG 8. Preiswerbung Preiswerbung stellt die Angabe des Warenwertes in den Mittelpunkt Achtung: Pflicht zur Angabe aller Kosten, d.h. den Endpreis inkl. MwSt. und alle Preisbestandteile, Zusatzkosten und Berechnungsgrundlage Vorgetäuschte Preissenkungen Preisanhebung vor dessen Reduzierung ist unzulässig, da irreführende Täuschung über Ausmaß der Reduzierung
42 UNZULÄSSIGE PREISWERBUNG Beispiele aus der Rechtsprechung (BGH): Werbeslogan Telefonieren für 0 Cent ist unzulässig, wenn die Kosten für die Bereitstellung des Anschlusses und die monatlichen Grundgebühren im Fließtext nicht angegeben werden
43 RABATTE 9. Rabatte Grundsatz: Ausnahme: Beispiele: Preisnachlässe sind zulässig Besondere Umstände machen diese unlauter Sehr kurze Befristung einer Rabattaktion, wenn kein Grund für die kurze Befristung vorliegt und Kunde keine ausreichende Prüfungsmöglichkeit hat (z.b. Sonderangebote nur für online- Bestellungen, die am gleichen Tag platziert werden)
44 KOPPLUNGSANGEBOTE UND ZUGABEN 10. Kopplungsangebote und Zugaben Ein Kopplungsangebot fasst unterschiedliche Waren (auch branchenferne Waren oder unentgeltliche Angebote) zu einem Gesamtangebot zusammen Zugabe ist die unentgeltliche Gewährung einer Ware oder Dienstleistung für den Fall des Kaufs anderer Waren, z.b. die Ausgabe von Wertmarken, die zu besonders günstigem Kauf berechtigen
45 ZULÄSSIGE KOPPLUNGSANGEBOTE / ZUGABEN Grundsatz: Ausnahme: Kopplungsangebote und Zugaben sind seit der Abschaffung der ZugabeVO zulässig, wenn sie transparent und klar als solche erkennbar sind, der Gesamtpreis deutlich wird und ihre Inanspruchnahme leicht zugänglich ist. Besondere unlautere Umstände treten hinzu, welche die Angebote einzeln oder in ihrer Gesamtheit unlauter werden lassen.
46 IRREFÜHRENDE WERBUNG 11. Irreführende Werbung Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige, zur Täuschung geeignete Angaben über besondere Umstände enthält, z.b.: Täuschung über wesentliche Produktmerkmale Täuschung über Preisvorteile Täuschung über Person oder Eigenschaften des Verkäufers
47 IRREFÜHRENDE WERBUNG LG Bochum, Urteil vom Slogan Bestellen Sie werktags bis 11 Uhr und wir versenden die Ware Verfügbarkeit vorausgesetzt noch am selben Tage ist unzulässig, wenn in den Verkäuferinformationen der Hinweis enthalten ist gewöhnlich versandfertig in 3 5 Wochen Differenzierung zwischen Lieferfrist, Warenverfügbarkeit und Versandfertigkeit sei widersprüchlich u. irreführend Bei Kinderfußdecken erwarte der Verbraucher im Übrigen sofortige Verfügbarkeit Folie 47
48 VERBOT VON VERWECHSLUNGEN 12. Verbot von Verwechslungen Verstoß, wenn Verwechslungen mit Waren, Marken oder anderen Kennzeichen der Konkurrenz hervorgerufen wird. Achtung: Beispiele: Thema Produktpiraterie: Auch dann Verstoß, wenn nicht das identische Emblem, sondern ein sehr ähnliches verwendet wird - CUCCI / SCHOOP / Bolex - Verwendung von Streifen ähnlich wie bei Puma oder adidas
49 VERGLEICHENDE WERBUNG 13. Vergleichende Werbung Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen tangiert. Vergleichende Werbung ist unzulässig, wenn der Vergleich 1. sich nicht auf Waren/ Dienstleistungen für den gleich Bedarf beziehen 2. nicht auf wesentliche/nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis bezieht Folie 49
50 VERGLEICHENDE WERBUNG 3. im geschäftlichen Verkehr zu.. Verwechslungen zwischen den Werbenden oder den.. angebotenen Waren/Dienstleistungen führt 4. den Ruf eines Kennzeichens ausnutzt 5. die.. Waren/Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft 6. die Waren/Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware/Dienstleistung darstellt Folie 50
51 VERLGLEICHENDE WERBUNG OLG Hamburg: Schlagzeile AOL verliert bei Unternehmen sei unsachlicher Werbevergleich Anzeige für einen Online-Dienst enthielt Pressebericht über das Konkurrenzunternehmen AOL Dies sei vergleichende Werbung Diese ist dann unsachlich und daher unlauter, wenn die in der Anzeige einbezogene Schlagzeile des Berichts den Wettbewerber insgesamt als Verlierer darstellt und vom Inhalt des Presseberichts nicht gedeckt wird Folie 51
52 VERGLEICHENDE WERBUNG OLG Hamburg, Urteil vom FOCUS warb wie folgt: 1,19 Mio Männer sehen samstags die Bundeliga in der ARD.., 2,43 Mio Männer lesen montags FOCUS Damit werde das Sehen der SPORTSCHAU dem Lesen des FOCUS plakativ ohne jeden Vorbehalt gegenübergestellt Das erkennbar satirische Element lasse den Verstoß gegen die Grundsätze der vergleichenden Werbung nicht entfallen Folie 52
53 PREISAUSSCHREIBEN / GEWINNSPIELE 14. Preisausschreiben /Gewinnspiele im Internet Preisausschreiben und Gewinnspiele in Internet müssen klar und deutlich als solche erkennbar sein Die Teilnahmebedingungen müssen klar und eindeutig formuliert sein und genaue Angaben u.a. zum Spielablauf, zum Gewinn, zur Teilnahmeberechtigung etc. enthalten Jegliche Irreführung ist zu vermeiden Möglichkeit des Downloads der Teilnahmebedingungen ist zwingend zu empfehlen Folie 53
54 PREISAUSSCHREIBEN / GEWINNSPIELE Achtung: über das TMG findet für alle Gewinnspiele auf Telemediendiensten (facebook & Co.) der Rundfunkstaatsvertrag mit der strengen Vorgaben für Gewinnspiel Anwendung Praxistipp: In diesem Fall die Teilnahmebedingungen und die Spielhinweise dringend zuvor juristisch prüfen lassen! Folie 54
55 TELEFON-, FAX- UND WERBUNG (SPAMMING) 15. Telefon-, Fax- und werbung Telefonmarketing Automatische Anrufmaschine, Fax- und werbung Verbraucher Sonstige MT Verbraucher Sonstige MT Ausdrückliche Einwilligung mind. konkludente Einwilligung Vorherige konkrete Einwilligung
56 SPAMMING Bereits bei einmaliger Zusendung von s oder Faxen Unterlassungsansprüche (st. Rspr.) Die Anforderungen an mutmaßliche Einwilligungen sind hoch konkreter Bezug wird von der Rspr. gefordert Abmahnungen sind immer kostenpflichtig Bei Unterbleiben einer Reaktion drohen gerichtliche Schritte wie Einstweilige Verfügungen Zur Vermeidung der Inanspruchnahme sollte zuvor immer die Einwilligung des Betroffenen eingeholt werden Folie 56
57 TELEFON-, FAX- UND WERBUNG (SAPMMAING) Praxistipp: Da Briefwerbung nach 7 UWG grundsätzlich zulässig ist, sollte bei nicht eilbedürftigen Werbeaktionen die klassische Printwerbung gewählt werden Achtung: Bei Verbraucherwerbung vorher die Robinson-Liste des Direktmarketingverbandes einsehen
58 ABMAHNFÄHIGKEIT VON AGB 16. Abmahnfähigkeit von AGB Seit der Novelle des UWG sind auch Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen abmahnfähig Achtung: Angreifbare AGB auf Angeboten oder im Internet können kostenpflichtig von Konkurrenten abgemahnt werden. Insbesondere bei AGB im Internet ist wegen der hohen Verbreitung daher auf die Wirksamkeit größter Wert zu legen
59 ABMAHNFÄHIGKEIT VON AGB Zu unterscheiden sind AGB gegenüber Verbrauchern im b2c - Bereich Kaufleuten im reinen b2b Bereich Größere Gestaltungsmöglichkeiten nur bei AGB im reinen b2b-bereich Bei AGB gegenüber Verbrauchern sind wenig Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften erlaubt
60 DATENSCHUTZ IM NETZ 1. Grundsatz der Datensicherung / Datenvermeidung 2. Zulässige Datenerhebung und -speicherung 3. Sonderregeln für Telemediendienste (facebook & Co.) 4. Beispiel aus der Rechtsprechung 5. Praxishinweise Die wirksame Datenschutzerklärung 6. Zulässige Implementierung von Cookies
61 DATENSCHUTZ
62 DATENSCHUTZ
63 EINFÜHRUNG IN DAS BDSG 1. Einführung in das BDSG Grundsatz der Datensicherheit, 9 BDSG Pflicht zur Schaffung der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datenerhebung, - verarbeitung, - nutzung Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit - Anonymisierungspflicht Ziel ist es, dass möglichst wenig personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet, genutzt und weitergegeben werden
64 ZULÄSSIGE DATENERHEBUNG 2. Zulässigkeit der Datenerhebung Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten ist nur zulässig, wenn dies gesetzlich erlaubt ist oder die Einwilligung des Betroffenen vorliegt und die Einwilligung auf der freier Entscheidung des Betroffenen beruht (Schriftformerfordernis) und hinreichende Hinweise auf den Nutzungszweck wirksam gegeben worden sind
65 ZULÄSSIGE DATENERHEBUNG UND -SPEICHERUNG Das Erheben, Speichern und Bearbeiten personenbezogener Daten ist nach 28 BDSG u. a. zulässig im Rahmen der Begründung, Durchführung und Beendigung von Verträgen Die Übermittlung oder Nutzung der Daten ist im Falle der Einwilligung des Betroffenen auch erlaubt für Zwecke des einfachen Adresshandels Werbezwecke
66 SONDERREGELN FÜR TELEMEDIENDIENSTE 3. Sonderregeln für Telemediendienste (facebook & Co.) Die Datennutzung ist zur Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung und Änderung von Vertragsdaten zulässig (Bestandsdaten) Voraussetzung ist aber die Unterrichtung des Betroffenen über Art, Umfang und Zweck der Erhebung / Verwendung in allgemein verständlicher Form MUSS zu Beginn des Nutzungsvorganges erfolgen DIE DATENSCHUTZERKLÄRUNG
67 FACEBOOK / LIKE-BUTTONS 4. Beispiele aus der Rechtsprechung
68 LG BERLIN FACEBOOK / LIKE-BUTTONS Sachverhalt: Parteien betreiben jeweils einen Onlinehandel Die Antragsgegnerin (AG) hat Gefällt mir-button von facebook auf ihrer Seite installiert Button setzt die Installation eines iframe von facebook voraus - zumindest Daten von eingeloggten facebook- Usern, die die Seite der AG besuchen, werden auch bei Nichtbetätigung des Buttons an facebook übertragen Information über die durch den Button erfolgende Datenerhebung fehlt
69 LG BERLIN FACEBOOK / LIKE-BUTTONS Die Antragstellerin (AST) verlangt Unterlassung der Verwendung des Gefällt mir-button, wenn dies ohne den ausdrücklichen Hinweis auf die damit verbundene Datenübertragung an facebook erfolgt Nach Auffassung der AST ist 13 TMG verletzt. Danach habe der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorganges über Art, Umfang und Zweck der Erhebung, Verwendung und Verarbeitung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten
70 LG BERLIN FACEBOOK / LIKE-BUTTONS LG Berlin, Beschluss vom 14. März O 25 /11 Kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch, die Regelung von 13 TMG sei keine Markverhaltensregelung Diese und andere datenschutzrechtliche Vorschriften dienen allein dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen und nicht dazu, für ein lauteres Verhalten am Markt zu sorgen und bezwecken daher nicht die Wahrung der Interessen der Marktteilnehmer
71 DIE DATENSCHUTZERKLÄRUNG 5. Die Datenschutzerklärung Beispiel für Zusatztext bei Verwendung von Google Analytics GOOGLE ANALYTICS Diese Website nutzt Google Analytics, einen Webanalystendienst der Google Inc. ( Google ). Google Analytics verwendet sog. Cookies, d. h. Text-dateien, die auf dem Computer des Kunden gespeichert werden und die Analyse der Benutzung der Website durch den Kunden ermöglicht. Die durch die Cookies erzeugten Informationen über die Benutzung dieser Website werden in der Regel an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert.
72 DIE DATENSCHUTZERKLÄRUNG GOOGLE ANALYTICS Der Kunde kann die Speicherung der Cookies durch eine entsprechende Einstellung der eigenen Browser-Software verhindern. Wir weisen darauf hin, dass der Kunde in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieser Website vollumfänglich wird nutzen können. Der Kunde kann darüber hinaus die Erfassung der durch die Cookies erzeugten und auf die Nutzung der Website durch den Kunden bezogenen Daten (inklusive der IP-Adresse des Kunden) an Google sowie die Verarbeitung dieser Daten durch Google verhindern, indem der Kunde das unter dem folgenden Link verfügbare Plugin herunterlädt und installiert ( Wir weisen darauf hin, dass die Website Goolge Analytics mit der Erweitung _anonymizelp() verwendet und daher IP-Adressen nur gekürzt weiterverarbeitet werden, um eine direkte Personenbeziehbarkeit auszuschließen.
73 COOKIES 6. Zulässige Implementierung von Cookies Einsatz von Cookies muss sofort erkennbar sein Mitteilung über die Art der Cookies durch einen Link ( layered approach ) Sofortiger Hinweis, dass mit Nutzung der Website der Setzung von Cookies zugestimmt wird Information, dass der User die Zustimmung jederzeit zurücknehmen kann Wahlmechanismus für einen oder mehrere Cookies Möglichkeit, Präferenzeinstellungen zu ändern Folie 73
74 URHEBERRECHTE 1. Arten von Urheberrechten 2. Entstehung von Urheberrechten 3. Praxisbeispiele 4. Bildlizenzen 5. Beispiele bekannter Bildagenturen 6. Konzeptschutz 7. Filesharing Folie 74
75 ARTEN VON URHEBERRECHTEN 1. Arten von Urheberrechten Sprachwerke, wie Schriften, Reden, Programme Pantomimische Werke und Tanzkunst Werke der bildenden Kunst, Bauwerke und Entwürfe Lichtbildwerke und ähnliche Werke Filmwerke und ähnliche Werke Wissenschaftliche und technische Darstellungen wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen Folie 75
76 ENTSTEHUNG VON URHEBERRECHTEN 2. Entstehung von Urheberrechten Urheberrechte müssen für ihre Entstehung anders als Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster oder Marken nicht amtlich eingetragen werden Voraussetzungen des Urheberschutzes sind Eine eigene schöpferische Leistung Das Erreichen einer geistigen Schöpfungshöhe Folie 76
77 ENTSTEHUNG VON URHEBERRECHTEN Geschützt sind daher nur Leistungen, die eine gewisse Individualität oder Eigentümlichkeit aufweisen Der Grad der Schöpfungshöhe ist nach Auffassung der Rechtsprechung bei den jeweiligen Werkarten unterschiedlich hoch anzusetzen (BGH NJW 1986, 192 (196) Inkassoprogramm) Folie 77
78 PRAXISBEISPIELE 3. Praxisbeispiele Sprachwerke können nach Inhalt (Fabel) und Form (Gestaltung der Sprache) urheberrechtlich geschützt sein. Schutzfähig sind daher z.b. Lexika, Anwaltsschriftsätze, journalistische Beiträge und Pressetexte, DIN-Normen pp. Slogans sind nur schutzfähig, wenn sie einen eignen Witz oder eine außerordentliche Schlagfertigkeit haben und Esprit zeigen. Dies ist nach der Rspr. nur selten der Fall, weil die Slogans regelmäßig zu kurz sind Folie 78
79 PRAXISBEISPIELE Grafiken, Illustrationen, Computeranimationen, Zeichnungen, Bilder, Skizzen (Werke der Kunst) Kunstwerke sind dann schutzfähig, wenn es sich nach dem geistig-ästhetischen Gesamteindruck um eine künstlerische Leistung ohne einen konkreten Gebrauchszweck handelt (BGH NJW 1989, 383 Kristallfiguren). Folie 79
80 PRAXISBEISPIELE Geschützt ist bereits die sog. kleine Münze, d.h. jede Arbeit, die nach Form und Inhalt eigentümlich ist. Die Abgrenzung zum konkreten Gebrauchszweck ist fließend und richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die künstlerische Leistung muss konkret überwiegen Bei Werbegrafiken steht häufig der Gebrauchszweck im Vordergrund, so dass es dann nach Auffassung der Rechtsprechung an der erforderlichen Individualität fehlt Folie 80
81 LICHTBILDER Lichtbildwerke und Lichtbilder Es gilt die sogenannte kleine Münze, d.h. es sind fast alle Lichtbildwerke geschützt in der Regel auch Werbefotos Geschützt sind auch digitale Fotos oder Fernsehbilder, nicht aber computergenerierte Bildschirmbilder, da diese nichts abbilden Folie 81
82 BILDLIZENZEN 4. Bildlizenzen Varianten Kauf der Bilder zur uneingeschränkten Nutzung Erwerb eines eingeschränkten Nutzungsrechts, z.b. nur für den Printbereich oder auf der Internetpräsenz Zahlung einer Einmallizenz pro Foto Zahlung fortlaufender Monats- oder Jahreslizenzen Zahlung eines Zugangs zur Internetplattform Folie 82
83 BILDLIZENZEN lizenzfrei oder royalty free = eigene oder gewerbsmäßige Nutzung gegen Einmallizenz freie Lizenz = kostenlose Nutzung lizenzpflichtige Nutzung = Recht zur projektbezogenen Nutzung gegen Einmallizenz exklusive Nutzung = Nutzer nur Lizenznehmer Fazit: Die Gefahr der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen verbunden mit Lizenzforderungen ist groß in der Regel fallen hohe Lizenzen an! Folie 83
84 BILDAGENTUREN Praxistipp: Immer genau den Umfang der von den Bildagenturen definierten Lizenzen prüfen, insbesondere darauf, ob die eigenen Verwendungszwecke alle umfasst sind, z.b. die Downloadmöglichkeit häufiges Problem! Folie 84
85 BILDAGENTUREN 5. Beispiele bekannter Bildagenturen aboutpixel Corbis gettyimages fotolia istockphoto bildhaft Bildmaschine Folie 85
86 KONZEPTSCHUTZ 6. Ideen- und Konzeptschutz Grundsatz: Die reine Idee ist nicht urheberrechtlich geschützt d.h. kein Schutz für Werbeideen (BGH NJW 1955, 1753 Werbeidee) Fazit: Schutzfähig sind nur einzelne Gestaltungselemente des fertigen, körperlichen Konzeptes Folie 86
87 KONZEPTSCHUTZ Konzepte aus verschiedenen Elementen, die ggf. einzeln einzeln urheberrechtlich geschützt sind: Titel und Werbeslogans Formulierungen, Wortwahl u. Ausdruck des Textes Aufbau, Form und besondere Konzeptstruktur Graphische Elemente (Logos), Illustrationen, Bilder Animationen Art der Einbindung von Musik und O-Tönen Folie 87
88 FILESHARING 7. Filesharing Grundsätze: Haftung des Anschlußinhabers für das unbefugte Herunterladen urheberrechtlich geschützter Inhalte = filesharing (direkt oder via WLAN) Nachweis, dass geschützte Werke über den eigenen Internetzugang öffentlich zugänglich gemacht werden, erfolgt durch Zuordnung der IP-Adresse Rechteinhaber erwirken Auskunftsverfügung gegen den Zugangsprovider Folie 88
89 FILESHARING Für die Begründung einer Störerhaftung reicht es aus, dass der Störer einen Internetzugang unterhält Kabelloser WLAN-Anschluss eröffnet die Möglichkeit, dass sich Dritte unbemerkt in das Netzwerke einloggen und den Anschluß auch für Rechtsverstöße nutzen OLG Frankfurt a.a.: Keine Veranlasserhaftung bei unbefugter WLAN- Nutzung bei nachgewiesener Abwesenheit des Inhabers Folie 89
90 FILESHARING BGH hat das Urteil aufgehoben: Haftung des Anschlußinhabers bestehe dennoch Dieser habe auch als Privatperson Prüfungspflichten und müsse Sicherungsmaßnahmen in Form von Standardsicherungseinstellungen implementieren Sonderfälle: Uneinheitliche Rspr. bei Anschlußnutzng durch Familienmitglieder, WG-Bewohner, Lebenspartner oder Hotelgästen in der Regel nur Störerhaftung Folie 90
91 FILESHARING Unterschiedliche Anforderungen an die Darlegungslast im Hinblick auf die Prüfungspflichten Kinder müssen eingehend über Urheberrechtsverstöße z.b. bei Nutzung von Tauschbörsen belehrt werden Sperrung des Anschlusses wird hingegen nicht gefordert LG Köln, Urt. Vom : Hauptmieter treffen keine anlasslosen Prüfungs- und Belehrungspflichten gegenüber dem Untermieter Folie 91
92 LINKS, BLOGS, CHATS & CO 1. Einträge in Blogs, Chats & Co. 2. Hyperlinks 3. Screen Scraping 4. Meta-Tags 5. Astroturfing 6. Google ad words / keyword advertising Folie 92
93 BEISPIELE AUS DER RECHTSPRECHUNG 1. Einträge in Blogs, Chats und Foren Beiträge in Foren müssen der Wahrheit entsprechen Keine Schmähkritik (Verstoß gg. Persönlichkeitsrecht) Einhaltung des Gebots der Sachlichkeit Keine Eingabe irreführender Tatsachen Verbot strafrechtlich relevanter Einträge (Beleidigungen, Verleumdungen, jugendgefährdende Inhalte) Folie 93
94 HYPERLINKS 2. Hyperlinks Verknüpfung auf ein anderes Dokument, welches durch Benutzen des Hyperlinks unmittelbar aufgerufen werden kann (meist farblich oder als Grafiken hervorgehoben) Verlinkung ist als Mittel der Berichterstattung und zur Informationsbeschaffung grds. zulässig Verlinkung kann eine Haftung für die verlinkten Inhalte begründen, wenn sich der Verlinkende mit der Art der Verlinkung die Aussage der verbundenen Seite zu Eigen macht Folie 94
95 HYPERLINKS Wenn die verlinkten Seiten Verstöße z.b. gegen Markenrechte oder Persönlichkeitsrechte enthalten, haftet der Host-Provider nach st. Rspr. des BGH als Störer jedoch nur, wenn er trotz Information durch den Verletzen nicht reagiert hat OLG Stuttgart, Urt. vom : Wikipedia hat keine proaktiven Prüfungspflichten und haftet auch nur nach fruchtloser Aufforderung durch den Verletzen Folie 95
96 SCREEN SCRAPING 2. Screen Scraping Screen Scraping in Bezug auf Webseiten umfasst alle Technologien, die der Gewinnung von Informationen durch gezieltes Extrahieren der benötigen Daten von anderen Seiten dienen Screen Scraping kann gegen Urheberrechte verstoßen, wenn fremde Inhalte auf der eigenen Präsenz gegen den Willen des Anbieters angeboten werden Auch ein Wettbewerbsverstoß kann unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Schleichbezugs vorliegen Folie 96
97 SCREEN SCRAPING Neues Urteil des BGH vom 30. April 2014: Beklagte betreibt Flugportal und hat Flugdaten von der Internetpräsenz der Klägerin, einer Fluggesellschaft automatisch heruntergeladen und nimmt für die Vermittlung Gebühren BGH: Es liege keine wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerin vor Allein die Tatsache, dass das Screen Sraping gegen den Willen der Fluggesellschaft erfolge, sei nicht wettbewerbswidrig Folie 97
98 META-TAGS 3. Meta-Tags Meta-Tags sind nicht sichtbare Steuerbefehle der html Der Einsatz von Meta-Tags zur Irreführung des Suchenden verbunden mit der Umleitung auf die eigene Site ist unzulässig Dabei werden in der Regel beliebte Suchwörter z.b. bekannte Marken der Konkurrenz als Schlüsselwörter in die Meta-Tags aufgenommen, auch wenn sie mit dem Inhalt der Website nichts zu tun haben Folie 98
99 META-TAGS Wettbewerbsverstoß unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung, Rufschädigung, Absatzbehinderung und Verwässerung sowie unter dem Gesichtspunkt der Irreführung der Verbraucher Markenverstöße durch Verwendung geschützter Marken oder Verstoß gegen andere Schutzrechte. Denn eine markenmäßige Nutzung liege auch dann vor, wenn die Verwendung der Marke nicht für Dritte erkennbar sei Folie 99
100 ASTROTURFING 4. Astroturfing Das Einstellen von sog. fake-bewertungen auf Internetplattformen oder die Führung von gefakten Blogs wird als Astroturfing bezeichnet Bewertungen beeinflussen häufig die Kaufentscheidung Wettbewerbsvestöße unter dem Gesichtspunkt der irreführenden Verschleierung von Wettbwerbshandlungen Folie 100
101 GOOGLE AD WORDS / KEYWORD ADVERTISING 5. Google ad words / keyword advertising Beim keyword advertising installieren User Marken der Konkurrenz in Suchmaschinen, damit bei der Eingabe dieser Marken die eigene Werbung angezeigt wird Gerichte habe zunächst eine Markenverletzung unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke angenommen Folie 101
102 GOOGLE AD WORDS / KEYWORD ADVERTISING BGH, Urteil vom Keine Markenverletzung, wenn die Werbung in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten separaten Werbeblock erfolgt und die Werbung weder die Marke noch Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke vertriebenen Produkte enthält MOST hatte geklagt, weil Konkurrent das keyword most pralinen implementiert hatte. Der User gelangte aber nur auf eine separierte Anzeige der Beklagten, auf der keinerlei Hinweise auf MOST oder MOST-Pralinen war Folie 102
103 DANKE Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Folie 103
104 PERSÖNLICHE DATEN Viola Rust-Sorge Rechtsanwältin Fachanwältin für Gewerblichen Rechtschutz Partnerin Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Aegidientorplatz 2 B Hannover (Tel.) (Fax) viola.rust-sorge@schindhelm.com Folie 104
105 schindhelm.com AUSTRIA BELGIUM CZECH REPUBLIC HUNGARY ROMANIA GRAZ BRÜSSEL PILSEN BUDAPEST BUKAREST SCWP SCHINDHELM Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH SCWP SCHINDHELM Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH SCWP SCHINDHELM Saxinger, Chalupsky & Partner v.o.s advokátní kancelář SCWP SCHINDHELM Zimányi & Fakó Rechtsanwälte SCHINDHELM Schindhelm & Asociatii S.C.A. LINZ SCWP SCHINDHELM Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH WELS SCWP SCHINDHELM Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH WIEN SCWP SCHINDHELM Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH BULGARIA BURGAS NOBLEX SCHINDHELM NOBLEX Ltd. - Law & Business Consulting bourgas@noblexgroup.com SOFIA NOBLEX SCHINDHELM NOBLEX Ltd. - Law & Business Consulting sofia@noblexgroup.com CHINA SHANGHAI SCHINDHELM Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbh shanghai@schindhelm.com PRAG SCWP SCHINDHELM Saxinger, Chalupsky & Partner v.o.s advokátní kancelář praha@scwp.com GERMANY HANNOVER SCHINDHELM Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbh hannover@schindhelm.com OSNABRÜCK SCHINDHELM Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbh osnabrueck@schindhelm.com POLAND BRESLAU SDZLEGAL SCHINDHELM Kancelaria Prawna Schampera, Dubis, Zajac Wspólnicy sp.k. wroclaw@sdzlegal.pl WARSCHAU SDZLEGAL SCHINDHELM Kancelaria Prawna Schampera, Dubis, Zając I Wspólnicy sp.k. warszawa@sdzlegal.pl SLOVAKIA BRATISLAVA SCWP SCHINDHELM Saxinger, Chalupsky & Partner s.r.o. bratislava@schindhelm.com TURKEY ISTANBUL SCHINDHELM Dr. Dogan & Koyuncu Rechtsanwälte istanbul@schindhelm.com Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbh
106 Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Speicherpfad
107 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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