Der Arbeitnehmer legt bei Beginn einer neuen Beschäftigung seine Arbeitspapiere

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1 3 Arbeitspapiere 3.1 Übersicht Arbeitspapiere Der Arbeitnehmer legt bei Beginn einer neuen Beschäftigung seine Arbeitspapiere vor. Eine Übersicht wichtiger Arbeitspapiere: Lohnsteuerkarte, Sozialversicherungsausweis, Arbeitsbescheinigung nach 312 SGB III, Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis bei ausländischen Arbeitnehmern, Urlaubsbescheinigung, Bildungsurlaubsbescheinigung, Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse, Bescheinigung über private Krankenversicherung, Bescheinigung der Krankenkasse über private Mitgliedschaft, Arbeits- u. Aufenthaltsgenehmigung, Nachweis der Staatsangehörigkeit, Nachweis über vermögenswirksame Leistungen. Der Arbeitgeber hat die Arbeitspapiere ordnungsgemäß für die Dauer des Dienstverhältnisses aufzubewahren. Bei Ende der Beschäftigung hat der Arbeitgeber die Arbeitspapiere schnellstmöglich dem Arbeitnehmer auszuhändigen. 3.2 Lohnsteuerkarte Ausstellung der Lohnsteuerkarte Die Gemeindebehörde, in deren Bezirk der Arbeitnehmer am des Vorjahres mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet war, stellt die Lohnsteuerkarte für das laufende Jahr für alle unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer aus. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind solche Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Das Ein- 13

2 kommensteuerrecht definiert den Wohnsitz dort, wo der Steuerpflichtige auf Dauer eine Wohnung genommen hat, die er auch tatsächlich nutzt. Ein mindestens sechsmonatiger Inlandsaufenthalt führt zu einem gewöhnlichen Aufenthalt. Anderen Arbeitnehmern stellt das Finanzamt eine Bescheinigung über die für den Lohnsteuerabzug maßgeblichen Daten aus (Ersatzbescheinigung nach 39 EStG) Aufgaben der Lohnsteuerkarte Der Arbeitnehmer legt die Lohnsteuerkarte bei Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses bzw. zu Beginn des neuen Jahres seinem Arbeitgeber vor. Aufgrund auf der Lohnsteuerkarte eingetragener steuerrechtlicher Merkmale (z.b. Steuerklasse und Konfession) ermittelt der Arbeitgeber die Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag. Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte sind unbedingt einzuhalten. Die Lohnsteuerkarte ist eine Urkunde. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer dürfen eigenständig Veränderungen darauf vornehmen. Zum Jahresende bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erstellt der Arbeitgeber die so genannte Lohnsteuerbescheinigung. Sinn und Zweck dieser Bescheinigung besteht darin, das Finanzamt über die gezahlten Bruttobezüge, angefallene Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag usw. zu informieren. Die Lohnsteuerbescheinigung dient als Grundlage für die Einkommensteuererklärung. Arbeitgeber, die maschinell abrechnen, müssen die Lohnsteuerbescheinigung ab dem Jahr 2005 elektronisch erstellen. Spätester Abgabezeitpunkt ist immer der im Folgejahr (auch bei unterjährigem Austritt). Im Rahmen der elektronischen Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigungsdaten bleibt die Lohnsteuerkartenrückseite leer. Die Arbeitnehmer erhalten eine lose Lohnsteuerbescheinigung (DIN-A4-Format). Ab dem Jahr 2006 sind generell alle Arbeitgeber zur elektronischen Übermittlung verpflichtet. Das ganze Lohnsteuerkarten-Verfahren (Abgabe bei Beschäftigungsbeginn, Aushändigung bei Austritt bzw. am Jahresende usw.) wird mittelfristig 14

3 durch Nutzung fortschrittlicher Technologien, wie Internet und Datenfernübertragung, grundlegend erneuert. Es ist geplant, ab dem Jahr 2011 auf die Steuerkarte in Papierform ganz zu verzichten und stattdessen die so genannte Elektronische Lohnsteuerkarte einzuführen. Sämtliche steuerrelevanten Merkmale, also Steuerklasse, Freibeträge, Konfession usw., sollen zentral in einem Datenpool des Bundesamtes für Finanzen gespeichert werden. Allen Arbeitnehmern wird eine Steueridentifikationsnummer, allen Arbeitgebern eine Wirtschaftsidentifikationsnummer zugeteilt. Unter Angabe dieser beiden Identifikationsnummern sowie des Geburtsdatums des Arbeitnehmers können die Arbeitgeber die steuerlichen Merkmale ihrer Arbeitnehmer aus diesem Datenpool elektronisch abrufen Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte Legt ein Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte schuldhaft nicht rechtzeitig vor, ist der Arbeitgeber nach 39c EStG und LStR 39c verpflichtet, die Lohnsteuer nach der sehr ungünstigen Steuerklasse VI zu versteuern. Beispiel Lohnsteuerklasse VI Arbeitslohn: Steuerklasse III: Steuerklasse VI: 2000,00 monatlich 39,00 Lohnsteuer 582,33 Lohnsteuer Ein schuldhaftes Verhalten liegt vor, wenn Arbeitnehmer vorsätzlich oder fahrlässig die Vorlage bzw. Wiedervorlage der Lohnsteuerkarte verzögern. Grundsätzlich ist kein Verschulden anzunehmen, wenn die Lohnsteuerkarte für das laufende Jahr bis spätestens abgegeben wird, bei einem Neueintritt die Vorlage innerhalb von sechs Wochen erfolgt, eine ausgehändigte Lohnsteuerkarte innerhalb von sechs Wochen zurückgegeben wird, der Arbeitnehmer bei Eintritt in das Unternehmen eine Ersatzbescheinigung nach 41b Abs. 1 Satz 6 EStG vorlegt und die Dauer 15

4 der Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte zehn Wochen nicht übersteigt. Bei Nichteinhaltung der genannten Zeiträume wird prinzipiell von einem Verschulden des Arbeitnehmers ausgegangen, es sei denn, er kann nachweisen, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Ein solcher Nachweis ist zum Lohnkonto zu nehmen. Legt der Arbeitnehmer die neue Lohnsteuerkarte nicht rechtzeitig vor, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach den Eintragungen des Vorjahres ermitteln. Bei späterer Vorlage der Steuerkarte hat eine Prüfung und unter Umständen eine Korrektur der Lohnsteuerberechnung zu erfolgen Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte Die Lohnsteuerkarte enthält verschiedene Eintragungen (steuerrechtliche Merkmale), die vom Arbeitgeber für die richtige Berechnung der steuerlichen Abzüge zu beachten sind. Die Informationen sind abschnittsweise zusammengefasst: Allgemeine Merkmale: - Gemeinde, - AGS-Schlüssel, - Finanzamt und Finanzamtnummer, - Geburtsdatum des Arbeitnehmers. Abschnitt I: - Eintrag der Steuerklasse von I-VI, - Eintrag der Kinderfreibeträge für Kinder unter 18 Jahren, - Kirchensteuerberechtigte Konfession des Arbeitnehmers sowie bei konfessionsverschiedener Ehe zusätzlich die Konfession des Ehegatten. Abschnitt II: - Änderungen der Eintragungen im Abschnitt I (z.b. Steuerklassenwechsel während des Jahres, Änderungen von Kinderfreibeträgen, Änderungen der Konfession). 16

5 Abschnitt III - Freibeträge, die vom Arbeitslohn abzuziehen sind (Monatsund Jahresbetrag). Abschnitt IV - Hinzurechnungsbeträge, können nur in Verbindung mit gleichzeitiger Eintragung eines gleich hohen Freibetrags auf einer zweiten Steuerkarte vorgenommen werden. Abschnitt V (Rückseite) - Lohnsteuerbescheinigung (nur für Privathaushalte). 3.3 Sozialversicherungsausweis Allgemeines Der Rentenversicherungsträger verschickt an alle Versicherten einen Sozialversicherungsausweis (SV-Ausweis). Dieser Ausweis enthält die Versicherungsnummer und die persönlichen Daten des Arbeitnehmers Sinn und Zweck des Sozialversicherungsausweises Der SV-Ausweis hat die Aufgabe, Schwarzarbeit und Leistungsmissbrauch von Sozialleistungen zu verhindern. Arbeitnehmer bestimmter Branchen müssen Lichtbilder auf den Ausweisen anbringen und den Ausweis ständig bei sich tragen. Branchen, in denen die Arbeitnehmer ihren SV-Ausweis mitzuführen und mit einem Lichtbild zu versehen haben: Baugewerbe, Gaststätten und Beherbergungsgewerbe, Personen- und Güterbeförderung, Schaustellergewerbe, Gebäudereinigungsgewerbe, Messe- und Ausstellungsbau, Forstwirtschaft. 17

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