I. Sachverhalt. II. Fragen. 1. Welche formalen und inhaltlichen Aspekte sind zu beachten? III. Zur Rechtslage

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1 DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: EGBGB Art. 25, 26, 3 Abs. 3 Zypern: Testament eines Zyprioten mit Grundbesitz in Zypern I. Sachverhalt Ein Staatsangehöriger von Zypern (griechischer Teil) möchte ein Testament errichten. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Der Zypriote hat Grundbesitz sowohl in Deutschland als auch in Zypern. Sein Lebensmittelpunkt ist seit Jahren in Deutschland. II. Fragen 1. Welche formalen und inhaltlichen Aspekte sind zu beachten? 2. Welches Recht ist anwendbar? III. Zur Rechtslage 1. Zum anwendbaren Recht a) Erbstatut aus deutscher Sicht aa) Die Rechtsnachfolge von Todes wegen beurteilt sich gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB vorbehaltlich einer Rechtswahl gem. Art. 25 Abs. 2 EGBGB bzw. eines vorrangigen Einzelstatuts im Sinne von Art. 3 Abs. 3 EGBGB nach dem Heimatrecht des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes. Für die Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen kommt es gem. Art. 26 Abs. 5 S. 1 EGBGB auf das (hypothetische) Erbstatut im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung an (Errichtungsstatut). Eine Rechtswahl kommt gem. Art. 25 Abs. 2 EGBGB nur für in Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon (0931) Fax (0931) dnoti@dnoti.de internet: user/mr/pool/gutachten/14252.doc

2 Seite 2 Deutschland belegenes unbewegliches Vermögen in Betracht. Aufgrund der zypriotischen Staatsangehörigkeit des Testators verweist Art. 25 Abs. 1 EGBGB auf das zypriotische Recht. Gem. Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB handelt es sich dabei um eine Gesamtverweisung, so dass zunächst das IPR Zyperns auf eine evtl. Rück- oder Weiterverweisung zu untersuchen ist. bb) Das zypriotische IPR folgt hinsichtlich des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Rechts den Kollisionsregeln des common law, welche vom Grundsatz der Nachlassspaltung ausgehen (vgl. Staudinger/Dörner, Neubearb. 2000, Anh. zu Art. 25 f. EGBGB Rn. 762; Hayton, European Succession Laws, 2. Aufl. Bristol 2002, Cyprus, Rn f., S. 177). Danach wird die Rechtsnachfolge von Todes wegen hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens der lex rei sitae, hinsichtlich des beweglichen Vermögens dem Recht am letzten Domizilsort des Erblassers (lex domicilii) unterstellt. Diese kollisionsrechtliche Grundregel hat auch ihren Niederschlag im kodifizierten Recht Zyperns gefunden. Gem. Sec. 5 des Erbgesetzes von Zypern (Chap. 195 of Laws, Wills and Succession ) findet das Erbgesetz, also das materielle Recht von Zypern, stets Anwendung, wenn eine Person mit letztem domicile in Zypern verstirbt oder wenn eine (nicht in Zypern domizilierte Person) unbewegliches Vermögen in Zypern hinterlässt. Hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens in Zypern nimmt das zypriotische Recht also die Verweisung des deutschen Rechts an. Für das unbewegliche Vermögen in Deutschland verweist es dagegen auf das deutsche Recht zurück, das die Verweisung nach Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB annimmt. Hinsichtlich des beweglichen Vermögens kommt es auf das domicile des Testators an. Ein domicile im Sinne des common law bezeichnet die Verbindung mit einem bestimmten Rechtsgebiet. Dieses wird zunächst durch Geburt begründet und ist bei ehelichen Kindern das domicile des Vaters und bei nichtehelichen das der Mutter (domicile of origin). Jede Person verfügt über ein einziges domicile. Sie kann das domicile verlegen (domicile of choice). Erforderlich dafür ist die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in einem bestimmten Land in der Absicht, dort auf Dauer zu bleiben (animus manendi et non revertendi; vgl. auch Tsikkinis, in: Neocleous u. a., Introduction to Cyprus Law, 2000, S. 622). Im zypriotischen Erbgesetz finden sich diese ungeschriebenen Grundsätze des common law kodifiziert wieder (Sec. 7 ff.). Gem. Sec. 9 des ErbG erwirbt eine Person ein Wahldomizil by establishing his home at any place in the Colony with the intention of

3 Seite 3 permanent or indefinite residence therein, but not otherwise ( ). Ob ein solches Wahldomizil vorliegend aufgrund der Begründung des Lebensmittelpunkts in Deutschland begründet worden ist, ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls. Für ein Domizil in Deutschland spricht, dass der Zypriote eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hat und auch seine Kinder in Deutschland leben. Somit lebt er mit seiner gesamten Familie, und das wohl seit Jahren, in Deutschland. Allerdings sagt dies noch nichts darüber aus, ob er später einmal nach Zypern zurückkehren möchte. Ferner spricht gegen die Begründung eines Wahldomizils, dass er noch Grundbesitz in Zypern hat. Maßgeblich dürfte wohl sein, ob er noch Familienangehörige in Zypern hat, diese häufiger besucht und ob er jedenfalls nicht ausschließt, dorthin einmal zurückzukehren. Möglicherweise verbringt er auch jedes Jahr einige Monate in Zypern. Diesbezüglich empfiehlt es sich, nähere Angaben im Testament zu machen. Eine abschließende Beurteilung ist vorliegend nicht möglich. Wir gehen davon aus, dass wohl aufgrund Begründung eines domicile of choice in Deutschland nach zypriotischem IPR für den beweglichen Nachlass eine Rückverweisung erfolgt und deutsches Recht gilt. Vorsichtshalber sollten insoweit jedoch auch die Bestimmungen des zypriotischen Rechts beachtet werden. b) Erbstatut aus zypriotischer Sicht Auch aus der Sicht des zypriotischen Rechts ist für die Rechtsnachfolge von Todes wegen hinsichtlich des unbeweglichen Nachlasses in Zypern das dortige Recht berufen. Für das bewegliche Vermögen ist maßgeblich, ob aus Sicht Zyperns der Erblasser sein domicile auf Zypern beibehalten hat (vgl. oben). Gem. Sec. 35 des Erbgesetzes berührt ein mit einem Domizilswechsel verbundener Statutenwechsel nicht die Gültigkeit eines unter Geltung des bei Errichtung maßgeblichen Domizilsrechts errichteten Testaments. 2. Verfügung von Todes wegen nach zypriotischem Recht Das zypriotische Erbrecht ist in Zypern insbesondere in dem Wills and Succession Law, Cap 195 (Erbgesetz) und dem Administration of Estates Law, Cap 189 (Nachlassabwicklungsund verwaltungsgesetz) geregelt. Das Erbgesetz basiert einerseits in Bezug auf die Bestimmungen über Testamente auf dem englischen Wills Act, 1837, andererseits in Bezug auf die Bestimmungen zur gesetzlichen Erbfolge auf dem Italienischen Codice Civile (Tsikkinis, S. 618). Das zypriotische Recht lässt nach den Bestimmungen des Erbgesetzes vermächtnisweise Verfügungen im Rahmen eines Testaments zu (Sec. 30 ff.). Das Testament bleibt jedoch stets frei widerruflich (vgl. Sec. 37 ff. ErbG).

4 Seite 4 Ferner bestehen im zypriotischen Recht Beschränkungen der Testierfreiheit. Der Erblasser kann nicht frei verfügen, soweit Pflichtteilsansprüche (sog. legitima portio ) naher Familienangehöriger bestehen. Gemäß Section 41 des Cap. 195 trägt die verfügbare Quote, d. h. die Quote, die nicht der zwingenden legitima portio unterliegt, bei einem Erblasser, der einen überlebenden Ehegatten und Kinder bzw. sonstige Abkömmlinge hinterlässt, 1/4. Somit kann der Erblasser bei Vorhandensein von Kindern lediglich über ¼ seines Nettovermögens frei verfügen (Süß, in: Süß/Haas, Erbrecht in Europa, 2004, Zypern, Rn. 5). Die gleiche Quote gilt, wenn Kinder bzw. sonstige Abkömmlinge, aber kein überlebender Ehegatte hinterlassen werden (Tsikkinis, S. 634). Die restlichen 3/4 des Nachlasses gehören zum geseztlichen Erbteil der Abkömmlinge bzw. des überlebenden Ehegatten. Wenn der Testator in einem Testament über eine höhere Quote als die verfügbare Quote verfügt, ist das Testament jedoch nicht unwirksam, sondern ggf. verhältnismäßig, auf die verfügbare Quote zu reduzieren (Tsikkinis, S. 635). Die verfügbare Quote bezieht sich auf die Verwandtschaftsverhältnisse zum Zeitpunkt des Todes, nicht zum Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung. Der überlebende Ehegatte erhält die gesetzliche Quote, die zwar neben Kindern oder Abkömmlingen dem Anteil jedes Kindes entpsricht (Tsikkinis, S. 642). Section 42 des Cap. 195 bestimmt, dass die Bestimmung über die verfügbare Quote dann keine Anwendung findet, wenn der Erblasser oder sein Vater im Vereinigten Königreich geboren worden ist oder wenn es sich um einen Ausländer handelt (Tsikkinis, S. 636). Ein Ausländer ist jedoch keine Person, die in Zypern geboren worden ist, während ihre Eltern dort ihr domicile hatten, sowie deren Vater in Zypern unter diesen Umständen geboren wurde (Tsikkinis, S. 636). Der Testator ist also kein Ausländer in diesem Sinne. Auch im Bezug auf andere Ausländer betrifft die Ausnahme nur das bewegliche Vermögen (Tsikkinis, S. 636). Zu Lebzeiten kann der Testator sein Testament zur sicheren Verwahrung bei einem sog. probate registrar oder einer anderen Person hinterlegen. Aufgrund der wohl eingetretenen Nachlassspaltung könnte man vorliegend auch überlegen, getrennte Verfügungen für das dem deutschen Erbrecht unterliegende Vermögen und für den Grundbesitz in Zypern zu errichten. Empfehlenswert ist auch die Einsetzung eines executors, der als zwischenberechtigte Person den Nachlass sammelt, Verbindlichkeiten erfüllt und die Steuern entrichtet. Aufgrund der Tatsache, dass Grundbesitz in Zypern vorhanden ist, empfiehlt es sich, die Verfügung von Todes wegen in Zypern nochmals überprüfen zu lassen.

5 Seite 5 3. Formwirksamkeit des Testaments a) Formwirksamkeit aus deutscher Sicht Aus deutscher Sicht beurteilt sich das auf die Testamentsform anwendbare Recht nach den Bestimmungen des Haager Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom (BGBl 1965 II, S. 1145, auszugsw. Abdr. b. Palandt/Heldrich, Anh. zu Art. 26 EGBGB Rn. 1), dessen Bestimmungen der deutsche IPR-Gesetzgeber in Art. 26 Abs. 1-3 EGBGB übernommen hat. Gem. Art. 1 Abs. 1a dieses Übereinkommens (= Art. 26 Abs. 1 Ziff. 2 EGBGB) ist eine letztwillige Verfügung hinsichtlich ihrer Form u. a. dann gültig, wenn sie dem innerstaatlichen Recht des Ortes entspricht, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat. b) Formstatut aus zypriotischer Sicht Zypern ist dem Haager Testamentsformübereinkommen nicht beigetreten. Allerdings hat Zypern das Washingtoner Testamentsformübereinkommen vom ratifiziert ( Das Abkommen strebt die Einführung einer einheitlichen Testamentsform an. Unter Beachtung der vorgeschriebenen Form ist es in allen Vertragsstaaten formgültig. Bei einem internationalen Testament nach dem Washingtoner Übereinkommen wird das Testament schriftlich errichtet und der Testator erklärt in Anwesenheit zweier nicht begünstigter Zeugen und einer Urkundsperson, dass es sich um sein Testament handelt und er den Inhalt kennt (vgl. im Einzelnen Staudinger/Dörner, Vorbem. zu Art. 25 f. EGBGB Rn. 136 ff.). Anerkannt wird ein Testament in Zypern freilich hinsichtlich seiner Form in erster Linie auch dann, wenn diese dem dortigen innerstaatlichen Recht entspricht. Ordentliche Testamentsform ist in Zypern wiederum entsprechend den Grundsätzen des common law das schriftliche Zwei-Zeugen-Testament (Sec. 23 ff. ErbG). Neben der Schriftlichkeit der Errichtung sind als Formwirksamkeitserfordernisse zu beachten: Das Testament muss vom Testator selbst oder von einer anderen Person auf Geheiß des Erblassers am Ende unterschrieben sein; die Unterschrift muss in Gegenwart von mindestens zwei Zeugen geleistet oder anerkannt werden; die Zeugen müssen die Unterschriftsleistung des Erblassers bzw. der von ihm zu veranlassten Person in Anwesenheit des Testators sowie gleichzeitiger Anwesenheit bestätigen und das Testament in Gegenwart des Testators unterschreiben; soweit das Testament aus mehreren Seiten besteht, muss jede Seite vom Testator und den Zeugen zumindest in Form vom Initialen gezeichnet sein.

6 Seite 6 Sollte also der Testator die Beurkundung des Testaments durch einen deutschen Notar wünschen, so müsste zur Sicherstellung der Anerkennung der Formwirksamkeit des Testaments auf Zypern entweder die Form des Washingtoner Übereinkommens oder des innerstaatlichen zypriotischen Rechts eingehalten werden; in beiden Fällen wären also (nicht begünstigte) Zeugen hinzuzuziehen, die im Anschluss an den Testator das Testament unterzeichnen und dabei die Unterschriftsleistung des Testators bestätigen. Abgeschlossen werden könnte die Urkunde dann durch den üblichen Schlussvermerk des Notars, der um eine Art Unterschriftsbeglaubigung hinsichtlich der Zeugenunterschriften erweitert wird.

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