Inhalt. Seite. A. Bericht des Aufsichtsrats. B. Auszug aus dem Geschäftsbericht C. Tagesordnung. I. Berichte. Anträge zur Satzung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Inhalt. Seite. A. Bericht des Aufsichtsrats. B. Auszug aus dem Geschäftsbericht 2014. C. Tagesordnung. I. Berichte. Anträge zur Satzung"

Transkript

1 0

2 1

3 2

4 Inhalt Seite A. Bericht des Aufsichtsrats B. Auszug aus dem Geschäftsbericht 2014 C. Tagesordnung I. Berichte II. III. IV. Ehrung Wahlen Anträge zur Satzung V. Anträge zum Berechtigungsvertrag 14 VI. Anträge zum Verteilungsplan 19 VII. Anträge zu den Geschäftsordnungen für das Wertungsverfahren in der Unterhaltungs- und Tanzmusik und für das Schätzungsverfahren der Bearbeiter 60 VIII. Verschiedenes 71 D. Versammlungs- und Wahlordnung 72 3

5 A. Bericht des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat hat im Geschäftsjahr 2014 an 11 Tagen Sitzungen durchgeführt, nämlich am 14. Januar, 26./27. Februar, 6. und 9. April, 30. Juni / 1. Juli, 8./9. Oktober und 10./11. Dezember Ferner haben regelmäßig Sitzungen der vom Aufsichtsrat gebildeten Ausschüsse (wie Tarifausschuss, Verteilungsplankommission und Programmausschüsse) sowie der Wertungsausschüsse und des Werkausschusses stattgefunden. In gemeinsamen Sitzungen mit dem Vorstand hat sich der Aufsichtsrat aufgrund schriftlicher und mündlicher Berichte des Vorstands mit der Lage der GEMA, dem Geschäftsverlauf sowie der Geschäftspolitik befasst und darüber mit dem Vorstand beraten. Im Geschäftsjahr 2014 hat der Wirtschaftsausschuss des Aufsichtsrats am 24. Februar, 17. September und 9. Dezember Sitzungen abgehalten. Über die Ergebnisse wurde jeweils dem Aufsichtsrat Bericht erstattet. Des Weiteren hat sich der Wirtschaftsausschuss in seiner Sitzung am 17. März 2015 mit dem Geschäftsbericht des Vorstands für 2014 beschäftigt und dem Aufsichtsrat in dessen Sitzung am 18. März 2015 darüber berichtet. Die zum Abschlussprüfer bestellte Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 2014 unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht geprüft und den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Der Aufsichtsrat hat den Bericht der Abschlussprüfer in seiner Sitzung am 18. März 2015 erörtert und keine Einwendungen gegen das Prüfungsergebnis und den Lagebericht des Vorstands erhoben. Er billigt den Jahresabschluss, der damit festgestellt ist. Im Berichtsjahr 2014 gehörten dem Aufsichtsrat folgende Mitglieder an: Für die Berufsgruppe Komponisten Klaus Doldinger, Jörg Evers, Prof. Dr. Enjott Schneider, Prof. Lothar Voigtländer, Dr. Ralf Weigand, Hartmut Westphal sowie als Stellvertreter Prof. Manfred Schoof, Konstantin Wecker (bis 17. November) und Alexander Zuckowski (ab 27. November); für die Berufsgruppe Textdichter Burkhard Brozat, Frank Dostal, Frank Ramond, Stefan Waggershausen sowie als Stellvertreter Tobias Künzel und Rudolf Müssig; für die Berufsgruppe Verleger Prof. Dr. Rolf Budde, Karl-Heinz Klempnow, Hans-Peter Malten, Dagmar Sikorski, Patrick Strauch sowie als Stellvertreter Jörg Fukking und Winfried Jacobs. Vorsitzender war Prof. Dr. Enjott Schneider, stellvertretende Vorsitzende waren Frank Dostal und Karl-Heinz Klempnow. München, den 18. März 2015 Der Vorsitzende des Aufsichtsrats Prof. Dr. Enjott Schneider 4

6 B. Auszug aus dem Geschäftsbericht 2014 Den vollständigen Geschäftsbericht finden Sie auf ein gedrucktes Exemplar können Sie per Fax unter oder per an bestellen. 5

7 C. Tagesordnung I. Berichte 1. Geschäftsbericht des Vorsitzenden des Vorstands Dr. Harald Heker über das 81. Geschäftsjahr Bericht der Abschlussprüfer vom 23. Februar 2015 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Stuttgart Zweigniederlassung München Prüfungsergebnis und Bestätigungsvermerk Zu dem Jahresabschluss und dem Lagebericht haben wir folgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt: Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, Berlin, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften in der Fassung zum Zeitpunkt der Einführung des 9 UrhWG durch das Bilanzrichtliniengesetz sowie den ergänzenden Bestimmungen der Satzung liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben. Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach 9 UrhWG und entsprechend den Vorschriften des 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gesellschaft sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der Satzung und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt 6

8 insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Vereins und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Gemäß 9 Abs. 5 UrhWG bestätigen wir, dass die Buchführung, der Jahresabschluss und der Lagebericht nach unserer pflichtmäßigen Prüfung Gesetz und Satzung entsprechen. 3. Entlastung des Vorstands 4. Entlastung des Aufsichtsrats 5. Bericht des Aufsichtsratsvorsitzenden Prof. Dr. Enjott Schneider über die Versammlung der außerordentlichen und angeschlossenen Mitglieder vom 5. Mai 2015 II. Ehrung 6. Mitgliederehrung III. Wahlen 7. Wahl in den Aufsichtsrat gemäß 13 Ziffer 1 der Satzung (Jahrbuch Seite 177) Wahl von sechs Komponisten, fünf Verlegern und vier Textdichtern in den Aufsichtsrat. Für jede Berufsgruppe können zwei Stellvertreter gewählt werden. Aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder der Berufsgruppe Verleger, deren Mitgliedschaftsrechte gemäß 8 Ziffer 3 Absätze 2 und 3 bzw. Ziffer 4 der Satzung aufgrund entsprechender Einverständniserklärung eingeschränkt sind, kann e i n Mitglied in den Aufsichtsrat gewählt werden. Dessen Stimmrecht ruht bei Beschlussfassungen, die die tarifliche Gestaltung von Verträgen mit Musikverwertern zum Gegenstand haben. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder mit deutscher Staatsangehörigkeit sowie der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und solche, denen vor 1946 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen oder rassischen Gründen aberkannt ist und die nunmehr ihren steuerlichen Wohnsitz in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben. Sie müssen überdies dem Verein mindestens fünf Jahre lang als ordentliches Mitglied angehören. Verleger sind wählbar, sofern sie mindestens fünf Jahre Inhaber einer Einzelfirma, persönlich haftender Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft, Geschäftsführer einer GmbH, Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft oder in leitender Funktion in einem Musikverlag tätig waren. Aus einem Verlag oder einer Verlagsgruppe kann nur eine Person dem Aufsichtsrat angehören. Als Verlagsgruppe wird angesehen, wenn zwei oder mehr Verlage mit selbständiger Rechtspersönlichkeit unter einheitlicher Leitung wirtschaftlich miteinander verbunden sind. 7

9 8. Wahl in den Beschwerdeausschuss gemäß 16 C. Ziffer 3 und 4 der Satzung (Jahrbuch Seite 180) Wahl von je einem Komponisten, Textdichter, Verleger und je einem Stellvertreter in den Beschwerdeausschuss nach Anhörung der Vorschläge des Aufsichtsrats. Vorgeschlagen wird vom Aufsichtsrat die Wahl folgender Mitglieder: Berufsgruppe Komponisten: Johannes K. Hildebrandt Stellvertreter: Prof. Harald Banter Berufsgruppe Textdichter: Michael Arends Stellvertreter: Peter Zentner Berufsgruppe Verleger: Götz von Einem Stellvertreterin: Karina Poche 9. Wahl in die Sitzungsgeldkommission gemäß 16 D. Ziffer 2 der Satzung (Jahrbuch Seite 181) Wahl von je einem Komponisten, Textdichter, Verleger und je einem Stellvertreter in die Sitzungsgeldkommission. 10. Wahl in den Werkausschuss gemäß 1 der Geschäftsordnung für den Werkausschuss (Jahrbuch Seite 298) Wahl von vier Komponisten (mit vier Stellvertretern), zwei Textdichtern (mit zwei Stellvertretern) und einem Musikverleger (mit einem Stellvertreter) in den Werkausschuss auf Vorschlag des Aufsichtsrats. Vorgeschlagen wird vom Aufsichtsrat die Wahl folgender Mitglieder: Berufsgruppe Komponisten: Prof. Martin Christoph Redel Dieter Reith Jochen Schmidt-Hambrock Prof. Bernd Wefelmeyer Stellvertreter: Moritz Eggert Alexander von Schlippenbach Tobias P. M. Schneid Hans-Peter Ströer Berufsgruppe Textdichter: Erich Offierowski Klaus Pelizaeus Stellvertreter: Jutta Staudenmayer Peter Zentner 8

10 Berufsgruppe Verleger: Jan Rolf Müller Stellvertreter: Stefan Conradi 11. Wahl in den Wertungsausschuss für das Wertungsverfahren in der Unterhaltungs- und Tanzmusik gemäß 1 der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren in der Unterhaltungsund Tanzmusik (Jahrbuch Seite 398) Wahl von je drei Komponisten, Textdichtern, Verlegern und je drei Stellvertretern in den Wertungsausschuss für das Wertungsverfahren in der Unterhaltungs- und Tanzmusik nach Anhörung der Vorschläge des Aufsichtsrats. Die in den Ausschuss gewählten Textdichter sind gemäß 1 der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren der Textdichter in der Sparte E (Jahrbuch Seite 393) identisch mit den Mitgliedern des Wertungsausschusses für das Wertungsverfahren der Textdichter in der Sparte E. Vorgeschlagen wird vom Aufsichtsrat die Wahl folgender Mitglieder: Berufsgruppe Komponisten: Thorsten Brötzmann Dr. Rainer Fabich Christoph Rinnert Stellvertreter: Peter Finger Christian Neander Michael Reinecke Berufsgruppe Textdichter: Michael Holm Erich Offierowski Klaus Pelizaeus Stellvertreter: Norbert Hammerschmidt Jutta Staudenmayer Thomas Woitkewitsch Berufsgruppe Verleger: Pamela Georgi-Michel Barbara Krämer Michael Wewiasinski Stellvertreter: Ute Lingner Dr. Sabine Meier Jan Rolf Müller 9

11 12. Wahl in die Schätzungskommission der Bearbeiter gemäß 1 der Geschäftsordnung für das Schätzungsverfahren der Bearbeiter (Jahrbuch Seite 407) Wahl von fünf Bearbeitern und drei weiteren Bearbeitern als Stellvertreter in die Schätzungskommission der Bearbeiter nach Anhörung der Vorschläge des Aufsichtsrats. Vorgeschlagen wird vom Aufsichtsrat die Wahl folgender Mitglieder: Raimond Erbe Prof. Wieland Reissmann Joachim Schmeißer Werner Theisen Prof. Bernd Wefelmeyer Stellvertreter: Rolf Kosakowski Wolfgang Lackerschmid Thomas Rebensburg Gemeinsames Mittagessen von ca. 12:30 bis 14:00 Uhr im Foyer des Hotel Hilton Tucherpark 10

12 IV. Anträge zur Satzung Notizen 13. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu 10 Ziffer 5 Absatz 1 der Satzung (Jahrbuch Seite 172) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag: Satzung Bisherige Fassung: Die Einladung erfolgt schriftlich drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung und eines Auszuges aus dem Geschäftsbericht. Die Frist ist gewahrt, wenn die Einladung drei Wochen vor dem Termin der Versammlung zur Post gegeben worden ist. Über Gegenstände, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, können Beschlüsse nicht gefasst werden. Beantragte Neufassung: Die Einladung erfolgt schriftlich fünf Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung (- - -). Die Frist wird durch Aufgabe der Einladung zur Post gewahrt. Die Tagesordnung wird mit einem Auszug aus dem Geschäftsbericht fünf Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung auf der Internet - seite der GEMA bekannt gegeben. Das Mitglied kann schriftlich beantragen, dass ihm die Tagesordnung mit dem Auszug aus dem Geschäfts bericht bis auf Widerruf zusätzlich per Post zugeschickt wird. Der Versand per Post erfolgt drei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Mitglie derversammlung, erstmals jedoch zur ordentlichen Mi tglie derversammlung des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Antrag bei der GEMA eingegangen ist. Die Dreiwochenfrist wird durch Aufgabe zur Post gewahrt. Über Gegenstände, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, können Beschlüsse nicht gefasst werden. Begründung: Gemäß 10 Ziffer 5 der Satzung erfolgt die Einladung zur Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und eines Auszugs aus dem Geschäftsbericht durch Versand per Post drei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Mitgliederversammlung. Als Service für die Mitglieder wird die Tagesordnung jedoch seit einigen Jahren bereits fünf Wochen vor dem Termin der Versammlung auf der Internetseite der GEMA veröffentlicht. Es wird beantragt, diese Form der Bekanntgabe verbindlich zu regeln und zugleich zum Standard zu machen. Ein Versand der Tagesordnung per Post soll somit grundsätzlich nicht mehr erfolgen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung soll dagegen weiterhin per Post 11

13 Notizen versandt werden und einen Hinweis auf die Bekanntgabe der Tagesordnung auf der Internetseite der GEMA enthalten. Die Frist für den Versand der Einladung soll dabei aus Gründen der Einheitlichkeit ebenfalls auf fünf Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Für Mitglieder, die weiterhin eine Druckausgabe der Tagesordnung bevorzugen, soll die Möglichkeit bestehen, den Versand per Post schriftlich zu beantragen. In diesem Fall wird die Tagesordnung wie bisher drei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung zusätzlich per Post an diese Mitglieder versandt. Der Vorschlag, die Bekanntgabe der Tagesordnung auf der Internetseite der GEMA künftig zum Standard zu machen, ist aus verschiedenen Gründen sinnvoll. Die digitale Bekanntgabe der Tagesordnung wäre zum einen umweltschonender und würde zum anderen zu einer Kostenersparnis führen, die der Gesamtheit der Mitglieder zugute käme. Auch Mitglieder haben sich mit dem Wunsch an die GEMA gewandt, die Tagesordnung aus Umwelt- und Kostengründen nicht mehr in Papierform, sondern digital zu erhalten. 14. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu 13 Ziffer 4 Absatz 2 der Satzung (Jahrbuch Seite 178) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag: Satzung Bisherige Fassung: 13 Beantragte Neufassung: Der Aufsichtsrat ist berechtigt, zu den Sitzungen der Ausschüsse und Kommissionen Aufsichtsratsmitglieder zu entsenden. Der Aufsichtsrat kann Beschlüsse der Ausschüsse und Kommissionen aufheben. Er entscheidet in letzter Instanz. 4. Der Aufsichtsrat kann Beschlüsse der Ausschüsse und Kommissionen aufheben. Er entscheidet in letzter Instanz. Dies gilt nicht für Beschlüsse der Sitzungsgeldkommission und des Beschwerdeausschusses. Begründung: Die beantragte Neuregelung dient der Klarstellung, dass der Aufsichtsrat Beschlüsse der Sitzungsgeldkommission und des Beschwerdeausschusses nicht aufheben kann. Dies ergibt sich bereits aus Sinn und Zweck der Regelungen zur Sitzungsgeldkommission und zum Beschwerdeausschuss. Die Sitzungsgeldkommission ist ein unabhängiges Gremium, dessen Aufgabe es ist, die Höhe der pauschalen Sitzungsgelder für die Mitglieder des Aufsichtsrats sowie der Ausschüsse und Kommissionen nach Maßgabe der Vorgaben in 5a der Satzung festzulegen. Ihre Beschlüsse sind abschließend und unterliegen nicht der Kontrolle des Aufsichtsrats. (- - -) = Text entfällt = Text wie bisher F ett und g e sperr t = ne u e r Text Gleiches gilt für Beschlüsse des Beschwerdeausschusses. Auch beim Beschwerdeausschuss handelt es sich um ein unabhängiges Gremium. Er ist für Streitigkeiten zwischen der GEMA und ihren Mitgliedern zuständig, soweit sie sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben. Hierbei kann es sich auch um Streitigkeiten zu 12

14 Sachverhalten handeln, die in die Zuständigkeit des Aufsichtsrats fallen. Der Beschwerdeausschuss könnte seine vermittelnde Funktion nicht ausfüllen, wenn der Aufsichtsrat seine Beschlüsse aufheben könnte. Notizen 13

15 Notizen V. Anträge zum Berechtigungsvertrag 15. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu 1 i) Absatz 2 und 1 k) des Berechtigungsvertrages (Jahrbuch Seiten 185 und 186) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag: Berechtigungsvertrag Bisherige Fassung: 1 Beantragte Neufassung: 1 i) (1) (2) Bei Fernsehproduktionen vergibt die GEMA die Herstellungsrechte an Fernsehanstalten und deren eigene Werbegesellschaften insoweit, als es sich um Eigen- oder Auftragsproduktionen für eigene Sendezwecke und Übernahmesendungen handelt. Die Einwilligung des Berechtigten ist jedoch erforderlich, wenn Dritte an der Herstellung beteiligt sind oder wenn die Fernsehproduktionen von Dritten genutzt werden sollen. Das gilt insbesondere für Coproduktionen. i) (1) (2) (- - -) = Text entfällt = Text wie bisher k) Hinsichtlich der Nutzung von Werken der Tonkunst (mit oder ohne Text) zu Werbezwecken wird im Sinne einer separaten Rechtewahrnehmung durch den Berechtigten einerseits und die GEMA andererseits wie folgt unterschieden: Unter den vorgenannten Voraussetzungen vergibt die GEMA das Herstellungsrecht auch für Fernsehproduktionen zu Zwecken der Programm - ankündigung (Trailer), jedoch nur insoweit, als hierbei Werke der Tonkunst mit oder ohne Text verwendet werden, die eigens für eine mit dem Trailer angekündigte Eigenoder Auft ragsprodu ktion geschaff en worden sind (Auf - tragskompositionen). F N ) F N ) k) 1 i) Absatz ( 2) Unterab satz 2 gilt ab F ett und g e sperr t = ne u e r Text 14

16 (1) Die Befugnis, im jeweiligen Einzelfall Dritten die Zustimmung zur Benutzung eines Werkes der Tonkunst (mit oder ohne Text) zu Werbezwecken zu erteilen oder eine solche Benutzung zu verbieten, verbleibt beim Berechtigten. Die Zustimmung kann räumlich, zeitlich und/oder inhaltlich beschränkt werden. (2) Der Berechtigte überträgt der GEMA die in den Absätzen a) bis h) und l) genannten Rechte unter einer auflösenden Bedingung jeweils auch zu Werbezwecken. Die Bedingung tritt ein, wenn der Berechtigte von seiner Befugnis Gebrauch macht und die Benutzung gemäß Absatz (1) im Einzelfall gegenüber einem Dritten verbietet und der Berechtigte dies der GEMA schriftlich mitteilt. (1) (2) 1 i) Absatz (2) Unterabsatz 2 in der Fassung ab bleibt unberührt. Notizen Begründung: Gemäß 1 i) Absatz 2 des Berechtigungsvertrages (i.f.: BerV) wird das Herstellungsrecht für so genannte Eigen- und Auftragsproduktionen des Fernsehens grundsätzlich von der GEMA wahrgenommen und an die Sendeunternehmen vergeben. Dies gilt jedoch nicht, soweit es sich bei der Eigen- und Auftragsproduktion um Werbung handelt: Gemäß 1 k) BerV verbleibt das Herstellungsrecht für alle Nutzungen zu Werbezwecken und damit auch bei der Herstellung von Eigen- und Auftragsproduktionen, die Werbezwecken dienen, stets beim Berechtigten. Neben Senderkennungen, Werbetrennern und anderen Formen der Sendereigenwerbung handelt es sich insbesondere auch bei so genannten Trailern, die von den Sendeunternehmen oder in deren Auftrag zum Zweck der Programmankündigung produziert werden, um Fernsehproduktionen zu Werbezwecken. Dementsprechend ist das Herstellungsrecht für Trailer nach der bisherigen Fassung des Berechtigungsvertrags von den Berechtigten individuell an die Sendeunternehmen zu vergeben. Im Rahmen der Verteilung wird dieser Umstand dadurch berücksichtigt, dass Trailer wie andere Formen der Fernsehwerbung und sonstige Produktionen, für die die GEMA das Herstellungsrecht nicht an die Sendeunternehmen vergibt gemäß Abschnitt V Ziffer 6 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan B im mechanischen Recht nur zu einem Zehntel berücksichtigt werden. Für die Sendeunternehmen besteht indes ein nachvollziehbares praktisches Bedürfnis, das Herstellungsrecht für Trailer, die oft sehr kurzfristig zur Ankündigung eines bestimmten Programmbeitrags hergestellt werden, nicht in jedem Einzelfall individuell klären zu müssen. Es wird daher beantragt, 1 i) Absatz 2 BerV um einen neuen Unterabsatz 2 zu ergänzen, wonach die Berechtigten der GEMA das Herstellungsrecht künftig auch für die Herstellung von Trailern durch die Sendeunternehmen übertragen. Die 15

17 Notizen Regelung soll jedoch ausdrücklich auf Fälle beschränkt werden, bei denen für die Herstellung der Trailer Werke verwendet werden, die konkret für eine mit den Trailern angekündigte Eigen- oder Auftragsproduktion geschaffen worden sind (Auftragskompositionen). Die Sendeunternehmen wären demnach auch nach der vorgeschlagenen Neufassung weiterhin nicht befugt, vorbestehende Werke ohne vorherige individuelle Rechteklärung mit den Berechtigten für ihre Trailer zu verwenden. Ferner soll das Herstellungsrecht für alle sonstigen Formen der Sendereigenwerbung weiterhin beim Berechtigten verbleiben. Um die technischen Voraussetzungen für die Umsetzung der beantragten Neuregelung schaffen und die Verträge mit den Sendeunternehmen anpassen zu können, soll die Neuregelung erst mit Wirkung ab dem gelten. Ab dem Geschäftsjahr 2016 wären die von der Neuregelung erfassten Trailer zudem bei der Verteilung im mechanischen Recht im vollen Umfang zu berücksichtigen. Eine Änderung des Verteilungsplans ist hierfür nicht erforderlich. 16. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu 1 m) des Berechtigungsvertrages (Jahrbuch Seite 186) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag: Berechtigungsvertrag Bisherige Fassung: 1 m) Die Ansprüche aus 20b Abs. 2, 27 Abs. 1 und 2, 52a Abs. 4, 54 Abs. 1, 54b Abs. 1, 54e und 54f UrhG sowie 137l Abs. 5 UrhG; dazu gehören die Vergütungsansprüche aus 27 Abs. 2 UrhG für Musiknoten. Beantragte Neufassung: 1 m) (1) Die gesetzlichen Vergütungsansprüche aus 20b Abs. 2, 27 Abs. 1 und 2, 45a Abs. 2 Satz 1, 46 Abs. 4, 47 Abs. 2, 52 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, 52a Abs. 4, 54 Abs. 1, 54b Abs. 1, 54e und 54f UrhG sowie 137l Abs. 5 UrhG (- - -). Mit Ausnahme des 27 Abs. 2 UrhG umfassen die übertragenen Ansprüche nicht die Nutzung grafischer Auf - zeichnungen musikalischer Werke. (- - -) = Text entfällt = Text wie bisher F ett und g e sperr t = ne u e r Text (2) Di e geset zlichen Vergütungsansprüche, die durch die Schaffung neuer Vorschriften im Bereich der in den Absätzen a) bis l) genannten Rechte entstehen. Der Berechtigte kann die Übertragung der neu entstandenen Ansprüche schriftlich widerrufen. Das Widerrufsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung der schriftlichen Mitteilung über di e beabsichtigte Aufnahm e der Wahrnehmung des neu ge schaffenen Anspruchs durch die 16

18 GEMA. Die schriftliche Mit - teilung erfolgt jeweils in der an alle Mitglieder versand ten Publikation virtuos, wobei auf dem Titelbl att in hervor - gehobener Weise auf diese Mitteilung hingewiesen wird. Notizen Begründung: Die Berechtigten übertragen der GEMA nicht nur bestimmte Nutzungsrechte an ihren Werken, sondern treten ihr auch so genannte gesetzliche Vergütungsansprüche ab. Diese basieren regelmäßig auf so genannten Schrankenvorschriften des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), mit denen Verwertungsrechte in der Form eingeschränkt werden, dass Werke ohne Zustimmung der Rechteinhaber genutzt werden dürfen, letzteren aber im Gegenzug ein Anspruch auf angemessene Vergütung zusteht. Aus rechtlichen und faktischen Gründen können gesetzliche Vergütungsansprüche regelmäßig nur durch Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden. Die wesentlichen gesetzlichen Vergütungsansprüche, die die GEMA für ihre Berechtigten wahrnimmt, sind in 1 m) des Berechtigungsvertrags (i.f.: BerV) ausdrücklich genannt. Aus Gründen der Transparenz sieht der Antrag eine klarstellende Ergänzung des 1 m) BerV um vier weitere gesetzliche Vergütungsansprüche vor, die der GEMA bislang im Rahmen der Übertragung derjenigen Nutzungsrechte mit abgetreten sind, die durch die betreffenden Schrankenregelungen beschränkt werden. Eine Änderung des Wahrnehmungsumfangs ist hiermit nicht verbunden. Insbesondere nimmt die GEMA die gesetzlichen Vergütungsansprüche hinsichtlich der Nutzung grafischer Aufzeichnungen von musikalischen Werken (z.b. in Form von Noten) auch künftig nur im Anwendungsbereich des 27 Abs. 2 UrhG (sog. Bibliothekstantieme) wahr. Zum anderen soll 1 m) BerV um einen neuen Absatz 2 ergänzt werden, mit dem die Berechtigten der GEMA künftig auch solche gesetzlichen Vergütungsansprüche abtreten, die durch neue gesetzliche Bestimmungen im Wahrnehmungsbereich der GEMA entstehen können. I. Klarstellende Ergänzung von vier gesetzlichen Vergütungsansprüchen 1. 45a Abs. 2 Satz 1 UrhG Dieser Anspruch ist auf angemessene Vergütung für Werkvervielfältigungen und -verbreitungen gerichtet, die ausschließlich zu dem Zweck erfolgen, bereits veröffentlichte Werke für behinderte Menschen wahrnehmbar zu machen. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen nicht in der Lage sind, die bereits verfügbaren Arten der Wahrnehmung zu nutzen Abs. 4 UrhG Die Regelung enthält einen Anspruch auf angemessene Vergütung für die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Werken als Teil einer Sammlung ausschließlich für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch. Mit Blick auf Werke der Musik sind Sammlungen für den Musikunterricht an Musikschulen ausdrücklich von der erlaubnisfreien, aber vergütungspflichtigen Nutzung ausgenommen. Aufgrund dieses eng begrenzten Anwendungsbereichs hat der Vergütungsanspruch gemäß 46 Abs. 4 UrhG in der Praxis der GEMA bislang keine nennenswerte Bedeutung erlangt. Aus Gründen der 17

19 Notizen Vollständigkeit soll er gleichwohl ausdrücklich in den Katalog des 1 m) BerV mit aufgenommen werden Abs. 2 UrhG Diese Vorschrift regelt einen Anspruch auf angemessene Vergütung für Vervielfältigungen der innerhalb von so genannten Schulfunksendungen gesendeten Werke für den Fall, dass diese Vervielfältigungen nicht am Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung folgenden Schuljahres gelöscht werden. Dieser Anspruch entfaltet in der Praxis derzeit keine nennenswerte Relevanz, da keine Schulfunksendungen im Sinne des 47 UrhG mehr ausgestrahlt werden Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 UrhG Die Vorschriften regeln die Ansprüche auf angemessene Vergütung für bestimmte öffentliche Werkwiedergaben, die keinem Erwerbszweck dienen oder zu religiösen Anlässen veranstaltet werden. Diese Nutzungen sind erlaubnisfrei zulässig, der Veranstalter hat jedoch eine angemessene Vergütung zu zahlen. II. Abtretung künftig entstehender Vergütungsansprüche Vor dem Hintergrund der voranschreitenden technischen Entwicklungen und gesellschaftlichen Diskussionen ist nicht auszuschließen, dass in Zukunft weitere gesetzliche Schrankenvorschriften geschaffen werden, mit denen Nutzungsrechte, die von der GEMA wahrgenommen werden, zugunsten der Interessen der Allgemeinheit eingeschränkt werden, und der Gesetzgeber den Rechteinhabern als finanziellen Ausgleich neue gesetzliche Vergütungsansprüche einräumen wird. Wie in den bislang gesetzlich geregelten Fällen werden auch solche neu entstehenden Vergütungsansprüche aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen regelmäßig nur von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden können. Die beantragte Neuregelung in 1 m) Absatz 2 BerV sieht vor diesem Hintergrund eine Vorausabtretung solcher neu geschaffenen Vergütungsansprüche vor, die im Bereich derjenigen Nutzungsrechte entstehen, die die GEMA für ihre Berechtigten wahrnimmt. Hierdurch wird gewährleistet, dass die GEMA die Interessen der Berechtigten auch insoweit kontinuierlich wahrnehmen kann, als bestehende Nutzungsrechte in bestimmten Bereichen durch gesetzliche Vergütungsansprüche ersetzt werden sollten. Nur wenn neu geschaffene Vergütungsansprüche sofort von der GEMA wahrgenommen und gegenüber den Vergütungsschuldnern geltend gemacht werden können, ist es möglich, Verzögerungen bei der Durchführung des Inkassos zu vermeiden. Gleichzeitig soll es den Berechtigten jedoch möglich sein, sich für eine individuelle Wahrnehmung eines neu geschaffenen Vergütungsanspruchs zu entscheiden, wenn dies einmal nicht durch rechtliche oder faktische Gründe ausgeschlossen sein sollte. Zu diesem Zweck sieht die beantragte Neuregelung ein Widerrufsrecht vor. Hiernach kann der Berechtigte die Übertragung eines konkreten neu entstandenen Vergütungsanspruchs binnen drei Monaten widerrufen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe, dass die GEMA den betreffenden Vergütungsanspruch wahrnehmen wird, zu laufen. Dies entspricht der bereits bestehenden Widerrufsregelung hinsichtlich der Übertragung der Rechte für neue Nutzungsarten in 1 l) BerV. (- - -) = Text entfällt = Text wie bisher F ett und g e sperr t = ne u e r Text Von der beantragten Neuregelung unberührt bleibt die Regelung in 16 BerV, wonach die Berechtigten die Rechteübertragung auf bestimmte Nutzungsarten beschränken können. 18

20 VI. Anträge zum Verteilungsplan Notizen 17. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu 1 Ziffern 2 und 4 a) der Allgemeinen Grundsätze zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht (Jahrbuch Seite 303), Abschnitt I Ziffern 1, 3 a) und d) und Abschnitt IX Ziffern 4 und 5 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht (Jahrbuch Seiten 310, 311 und 329), Abschnitt V des Anhangs zu den Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht (Jahrbuch Seite 348), 1 Ziffern 1 und 2 der Allgemeinen Grundsätze zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht (Jahrbuch Seite 349), Abschnitt I Ziffern 1, 3 a) und d) der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht (Jahrbuch Seiten 354 und 355) und 4 Absatz 1 des Berechtigungsvertrages (Jahrbuch Seite 187) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag: A. Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht Allgemeine Grundsätze Bisherige Fassung: 1 Beantragte Neufassung: 1 1. Für jedes Geschäftsjahr wird von dem Gesamtbetrage, den die GEMA innerhalb Deutschlands durch Verwertung der ihr übertragenen Aufführungs- (einschließlich Sende-) Rechte erzielt hat, nach Abzug der Kosten, die an die Bezugsberechtigten zur Verteilung gelangende Summe festgesetzt (Verteilungssumme). Von dem Gesamtbetrag, der zur Verteilung aus Musiknutzungen im Hörfunk zur Verfügung steht, und von dem Gesamtbetrag, der zur Verteilung aus Musiknutzungen im Fernsehen zur Verfügung steht, werden jeweils 66 2/3 % zugunsten des Senderechts und 33 1/3 % zugunsten der mechanischen Rechte verrechnet. 2. Alle Verrechnungssparten werden mit den Unkosten der GEMA unter einheitlicher Anwendung des Kostensatzes belastet Die Kosten der GEMA werden wie folgt gedeckt: Aufnahmegebühren und Mit - gliedsbeiträge werden, nach Abzug von 10 % für soziale und kulturelle Zwecke gemäß Ziffer 4 a) Absat z 2, für die Finanzierung der allgemeinen Kosten der Rechtewahrnehmung zur Verfügung gestellt. F N ) Für die Finanzierung der Inanspruchnahme individueller 19

21 Notizen Verwaltungsleistungen durch Berechtigte setzt der Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat Verwal tungsge bühren in angemessener Höhe fest. Die Verwaltungsgebühren sind zu veröffentlichen. Die Kosten aus Beteiligungen an Unternehmen und die Kosten aus Leistungen der GEMA für Dritte wie der Übernahme von Mandaten von anderen Verwertungs - gesellschaften und sonstigen Rechteinhabern werden mit den jeweiligen Ei nnahmen ver rechnet. Im Übrigen werden die Kosten durc h Anwendung eines ei n- heitlichen Kostensatzes auf alle Verrechnungssparten gedeckt. F N ) (- - -) = Text entfällt = Text wie bisher 3. Entfällt G il t ab de m Fü r vorhe r fäl lige Mi tglie dsbe it r äge und Auf - nah megebühren finde t Ziffer 4 a ) Absat z 2 in de r Fassu ng vo r den Besch lüssen der orden t li chen M it - glie derve rs a mmlung An wendung. 4. a) Es werden aufgrund der Gegenseitigkeitsverträge jeweils 10 % von der Verteilungssumme für soziale und kulturelle Zwecke bereitgestellt. Soweit Zinserträge, Aufnahme- sowie Verwaltungsgebühren, Konventionalstrafen und andere unverteilbare Beträge anfallen, werden sie gleichen Zwecken zugeführt. In Erfüllung des sozialen Zweckes geschieht dies zugunsten der GEMA- Sozialkasse und der Alterssicherung. Die Höhe des der Sozialkasse zur Verfügung zu stellenden Betrags bestimmt sich nach der Satzung der Sozialkasse. Im Übrigen werden die Mittel im Rahmen der verschiedenen Wertungs- und Schätzungsverfahren verteilt. Das Beteiligungsverhältnis wird von Vorstand und Aufsichtsrat einvernehmlich festgelegt. 3. Entfällt 4. a) Es werden aufgrund der Gegenseitigkeitsverträge jeweils 10 % von der Verteilungssumme für soziale und kulturelle Zwecke bereitgestellt. Soweit Zinserträge, (- - -) Konventionalstrafen und andere unverteilbare Beträge anfallen, werden sie gleichen Zwecken zugeführt. F ett und g e sperr t = ne u e r Text 20

22 Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht Notizen Bisherige Fassung: I. Anmeldung und Registrierung der Werke 1. Sobald Aufführungen oder Sendungen eines bisher noch nicht angemeldeten Werkes bevorstehen, ist eine Anmeldung auf dem hierfür bestimmten einheitlichen Anmeldebogen vorzunehmen. Bei verlegten Werken ist der Verleger zugleich für die Urheber zur Anmeldung verpflichtet. Manuskriptwerke müssen vom Komponisten angemeldet werden. Wenn dies nicht möglich ist, sind die übrigen Urheber berechtigt und verpflichtet, die Werkanmeldung vorzunehmen. Alle nach 4 der Allgemeinen Grundsätze Anteilberechtigten eines Werkes erhalten eine Bestätigung über die erfolgte Werkregistrierung. Gegen die Werkregistrierung kann vom Berechtigten innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung Einspruch erhoben werden. Der Berechtigte kann von dem Anmeldebogen eine Ablichtung gegen Erstattung der Selbstkosten erhalten. 3. a) Der Bezugsberechtigte kann unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften neben seinem bürgerlichen oder ständigen Künstlernamen auch Pseudonyme benutzen. Die Benutzung hängt jedoch von einer schriftlichen Bestätigung der GEMA ab, dass das gewählte Pseudonym noch nicht von einem Dritten benutzt wird. Der Name einer Gruppe wird nicht anerkannt. Die Werkanmeldung muss vielmehr für jeden einzelnen Urheber in der sonst üblichen Weise vorgenommen werden. Die benutzten Pseudonyme dürfen zusammen mit dem bürgerlichen oder dem ständigen Künstlernamen den Verwertern mitgeteilt werden. Beantragte Neufassung: I. Anmeldung und Registrierung der Werke 1. Wenn dies nicht möglich ist, sind die übrigen Urheber berechtigt und verpflichtet, die Werkanmeldung vorzunehmen. Alle nach 4 der Allgemeinen Grundsätze Anteilberechtigten eines Werkes erhalten eine Bestätigung über die erfolgte Werkregistrierung. Gegen die Werkregistrierung kann vom Berechtigten innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung Einspruch erhoben werden. (- - -) 3. a) 21

23 Notizen Als Kostenersatz ist für das zweite und jedes weitere Pseudonym eine Pauschalvergütung von EUR 51,13 (zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe) im Jahr zu zahlen. Der Vergütungssatz erhöht sich vom vierten Pseudonym an auf EUR 102,26 jährlich. b) c) d) Musikverlage können unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften neben der Firmenbezeichnung auch Editionsbezeichnungen benutzen. Die Benutzung hängt jedoch von einer schriftlichen Bestätigung der GEMA ab, dass die gewählte Editionsbezeichnung noch nicht von einem Dritten benutzt wird. Die benutzten Editionsbezeichnungen dürfen zusammen mit der Firmenbezeichnung den Verwertern mitgeteilt werden. Als Kostenersatz ist für die zweite und jede weitere Editionsbezeichnung eine Pauschalvergütung von EUR 51,13 (zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe) im Jahr zu zahlen. Der Vergütungssatz erhöht sich von der vierten Editionsbezeichnung an auf EUR 102,26 jährlich. (- - -) Für (- - -) jedes weitere Pseudonym ist eine Verwaltungsgebühr gemäß 1 Ziffer 2 Absatz 3 der Allgemeinen Grundsätze zu zahlen. (- - -) b) c) d) Die benutzten Editionsbezeichnungen dürfen zusammen mit der Firmenbezeichnung den Verwertern mitgeteilt werden. (- - -) Für (- - -) jede weitere Editionsbezeichnung ist eine Verwaltungsgebühr gemäß 1 Ziffer 2 Absatz 3 der Allgemeinen Grundsätze zu zahlen. (- - -) (- - -) = Text entfällt = Text wie bisher F ett und g e sperr t = ne u e r Text IX. Verteilung 4. (1) In den Sparten E, BM, EM, ED, U, UD, R, T, TD, FS, T FS, M und DK kann der Bezugsberechtigte innerhalb einer Frist von 6 Wochen, gerechnet vom Tage der Postaufgabe des Kontoauszuges an, eine Aufstellung der verrechneten Werke, der Beteiligungsquote und der Beträge sowie in den Sparten U und UD der Zahl der abgerechneten Aufführungen gegen Erstattung von EUR 1,02 Schreibgebühren pro Seite anfordern. Zusätzlich zu dieser Aufstellung kann der Bezugsberechtigte in den Sparten R, IX. Verteilung 4. (1) In den Sparten E, BM, EM, ED, U, UD, R, T, TD, FS, T FS, M und DK kann der Bezugsberechtigte innerhalb einer Frist von 6 Wochen, gerechnet vom Tage der Postaufgabe des Kontoauszuges an, eine Aufstellung der verrechneten Werke, der Beteiligungsquote und der Beträge sowie in den Sparten U und UD der Zahl der abgerechneten Aufführungen gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr gemäß 1 Ziffer 2 Absatz 3 der Allgemeinen Grundsätze anfordern. Zusätzlich zu dieser Aufstellung kann der Bezugsberechtigte in den Sparten R, 22

24 FS und T FS für die verrechneten Werke und Filme gegen vorstehende Kostenerstattung eine gesonderte Aufstellung des Senders, des Sendedatums, der genauen tatsächlichen Spieldauer 16) und der Koeffizienten gemäß Abschnitt XIV anfordern, soweit die GEMA von den Rundfunkanstalten und Sendeunternehmen die entsprechenden Angaben erhalten hat. (2) In der Sparte A kann der Bezugsberechtigte ebenfalls innerhalb einer Frist von 6 Wochen, gerechnet vom Tage der Postaufgabe der Auslandsabrechnung an, eine Aufstellung gegen Erstattung der Unkosten anfordern, soweit die GEMA von der ausländischen Verwertungsgesellschaft die Unterlagen erhalten hat. 16) Hinsichtlich der Spieldauerangabe gilt die Bestimmung ab Geschäftsjahr Darüber hinaus kann der Bezugsberechtigte innerhalb von 6 Wochen, gerechnet vom Tage der Postaufgabe des Kontoauszuges an, eine Aufstellung der Aufführungen seiner im Inland gespielten Werke in ernsten Konzerten mit Angabe des Ortes, des Datums der Aufführung und des Namens des Veranstalters gegen Erstattung von EUR 1,02 für jede bekanntgegebene Veranstaltung verlangen. In den Sparten U und UD kann der Bezugsberechtigte ab Geschäftsjahr 2007 innerhalb der gleichen Frist gegen vorstehende Kostenerstattung eine Aufstellung mit Ort und Datum der durch Programme belegten abgerechneten Aufführungen anfordern, soweit die bei der GEMA eingereichten Programme solche Informationen beinhalten und sich diese Informationen einzelnen Aufführungen zuordnen lassen. FS und T FS für die verrechneten Werke und Filme gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr gemäß 1 Ziffer 2 Absatz 3 der Allge - meinen Grundsätze eine gesonderte Aufstellung des Senders, des Sendedatums, der genauen tatsächlichen Spieldauer 16) und der Koeffizienten gemäß Abschnitt XIV anfordern, soweit die GEMA von den Rundfunkanstalten und Sendeunternehmen die entsprechenden Angaben erhalten hat. (2) In der Sparte A kann der Bezugsberechtigte ebenfalls innerhalb einer Frist von 6 Wochen, gerechnet vom Tage der Postaufgabe der Auslandsabrechnung an, eine Aufstellung gegen Zahlung ei ner Verwaltungsgebühr gemäß 1 Ziffer 2 Absatz 3 der Allgemeinen Grund sätze anfordern, soweit die GEMA von der ausländischen Verwertungsgesellschaft die Unterlagen erhalten hat. 5. Darüber hinaus kann der Bezugsberechtigte innerhalb von 6 Wochen, gerechnet vom Tage der Postaufgabe des Kontoauszuges an, eine Aufstellung der Aufführungen seiner im Inland gespielten Werke in ernsten Konzerten mit Angabe des Ortes, des Datums der Aufführung und des Namens des Veranstalters gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr gemäß 1 Ziffer 2 Absatz 3 der Allge - meinen Grundsätze verlangen. In den Sparten U und UD kann der Bezugsberechtigte ab Geschäftsjahr 2007 innerhalb der gleichen Frist gegen Zahlung ei ner Verwaltungsgebühr gemäß 1 Ziffer 2 Absatz 3 der Allgemeinen Grundsätze eine Aufstellung mit Ort und Datum der durch Programme belegten abgerechneten Aufführungen anfordern, soweit die bei der GEMA eingereichten Programme solche Informationen beinhalten und sich diese Informationen einzelnen Aufführungen zuordnen lassen. Notizen 23

25 Notizen Anhang zu den Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht Bisherige Fassung: V. Propaganda-Vertreter a) Übernimmt ein Verleger ausländische Werke lediglich zum Zwecke der Propaganda, der Vertretung und des Vertriebs, ohne eine eigene Ausgabe zu drucken und handelsüblich zu vertreiben 6) (z. B. in das IDNV- Verzeichnis aufgenommen wurde, eine ISMN-Nr. und/oder einen Barcode trägt), soll der als Propaganda-Vertreter fungierende Verleger grundsätzlich nicht beteiligt werden. Die mit dem ausländischen Originalverleger vereinbarte Beteiligung ist dem GEMA-Verlagsmitglied nach Abzug einer angemessenen Kostenerstattung auf ein Sonderkonto gutzuschreiben. 6) Gilt für An- und Ummeldungen ab Beantragte Neufassung: V. Propaganda-Vertreter a) Die mit dem ausländischen Originalverleger vereinbarte Beteiligung ist dem GEMA-Verlagsmitglied nach Abzug einer Verwaltungsgebühr gemäß 1 Ziffer 2 Absatz 3 der Allgemeinen Grundsätze auf ein Sonderkonto gutzuschreiben. B. Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht Allgemeine Grundsätze Bisherige Fassung: 1 1. Bei der Verwertung des mechanischen Vervielfältigungsrechts wird eine Kommission von bis zu 25 % berechnet. Beantragte Neufassung: 1 1. Bei der Verwertung des mechanischen Vervielfältigungsrechts wird eine Kommission von bis zu 25 % berechnet. (- - -) = Text entfällt = Text wie bisher F ett und g e sperr t = ne u e r Text Für die Finanzierung der Inanspruchnahme individueller Verwaltungsleistungen durch Berechtigte setzt der Vorstand im Einvernehmen m it dem Auf - sichtsrat Verwaltungs gebühren in angemessener Höhe fest. Die Verwaltungsgebühren sind zu veröffentlichen. 24

26 Die Kosten aus Beteiligungen an Unternehmen und die Kosten aus Leistungen der GEMA für Dritte wie der Übernahme von Mandaten von anderen Verwer tungsgesellschaften und son stigen Rechteinhabern werden mit den jeweiligen Ei nnahmen verrechnet. Notizen 2. Zinserträge, Aufnahme- sowie Verwaltungsgebühren, Konventionalstrafen und andere unverteilbare Beträge werden für soziale und kulturelle Zwecke bereitgestellt. In Erfüllung des sozialen Zweckes geschieht dies zugunsten der GEMA- Sozialkasse und der Alterssicherung. Die Höhe des der Sozialkasse zur Verfügung zu stellenden Betrags bestimmt sich nach der Satzung der Sozialkasse. Im Übrigen werden die Mittel im Rahmen der verschiedenen Wertungsund Schätzungsverfahren verteilt. Das Beteiligungsverhältnis wird von Vorstand und Aufsichtsrat einvernehmlich festgelegt. 2. Zinserträge, (- - -) Konventionalstrafen und andere unverteilbare Beträge werden für soziale und kulturelle Zwecke bereitgestellt. Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht Bisherige Fassung: I. Anmeldung und Registrierung der Werke 1. Sobald mechanische Vervielfältigungen, Rundfunk- oder Fernsehsendungen mittels Ton- oder Bildtonträger eines bisher noch nicht angemeldeten Werkes bevorstehen, ist eine Anmeldung auf dem hierfür bestimmten einheitlichen Anmeldebogen vorzunehmen. Bei verlegten Werken ist der Verleger zugleich für die Urheber zur Anmeldung verpflichtet. Manuskriptwerke müssen vom Komponisten angemeldet werden. Wenn dies nicht möglich ist, sind die übrigen Urheber berechtigt und verpflichtet, die Werkanmeldung vorzunehmen. Alle nach 3 Ziff. 1 der Allgemeinen Grundsätze Anteilberechtigten eines Werkes erhalten eine Bestätigung über die erfolgte Werkregistrierung. Gegen Beantragte Neufassung: I. Anmeldung und Registrierung der Werke 1. Sobald mechanische Vervielfältigungen, Rundfunk- oder Fernsehsendungen mittels Ton- oder Bildtonträger eines bisher noch nicht angemeldeten Werkes bevorstehen, ist eine Anmeldung auf dem hierfür bestimmten einheitlichen Anmeldebogen vorzunehmen. Bei verlegten Werken ist der Verleger zugleich für die Urheber zur Anmeldung verpflichtet. Manuskriptwerke müssen vom Komponisten angemeldet werden. Wenn dies nicht möglich ist, sind die übrigen Urheber berechtigt und verpflichtet, die Werkanmeldung vorzunehmen. Alle nach 3 Ziff. 1 der Allgemeinen Grundsätze Anteilberechtigten eines Werkes erhalten eine Bestätigung über die erfolgte Werkregistrierung. Gegen 25

27 Notizen die Werkregistrierung kann vom Berechtigten innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung Einspruch erhoben werden. Der Berechtigte kann von dem Anmeldebogen eine Ablichtung gegen Erstattung der Selbstkosten erhalten. 3. a) Der Bezugsberechtigte kann unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften neben seinem bürgerlichen oder ständigen Künstlernamen auch Pseudonyme benutzen. Die Benutzung hängt jedoch von einer schriftlichen Bestätigung der GEMA ab, dass das gewählte Pseudonym noch nicht von einem Dritten benutzt wird. Der Name einer Gruppe wird nicht anerkannt. Die Werkanmeldung muss vielmehr für jeden einzelnen Urheber in der sonst üblichen Weise vorgenommen werden. Die benutzten Pseudonyme dürfen zusammen mit dem bürgerlichen oder dem ständigen Künstlernamen den Verwertern mitgeteilt werden. Als Kostenersatz ist für das zweite und jedes weitere Pseudonym eine Pauschalvergütung von EUR 51,13 (zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe) im Jahr zu zahlen. Der Vergütungssatz erhöht sich vom vierten Pseudonym an auf EUR 102,26 jährlich. b) c) die Werkregistrierung kann vom Berechtigten innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung Einspruch erhoben werden. (- - -) 3. a) (- - -) Für (- - -) jedes weitere Pseudonym ist eine Verwaltungsgebühr gemäß 1 Ziffer 1 Absatz 2 der Allgemeinen Grundsätze zu zahlen. (- - -) b) c) (- - -) = Text entfällt = Text wie bisher F ett und g e sperr t = ne u e r Text d) Musikverlage können unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften neben der Firmenbezeichnung auch Editionsbezeichnungen benutzen. Die Benutzung hängt jedoch von einer schriftlichen Bestätigung der GEMA ab, dass die gewählte Editionsbezeichnung noch nicht von einem Dritten benutzt wird. Die benutzten Editionsbezeichnungen dürfen zusammen mit der d) Die benutzten Editionsbezeichnungen dürfen zusammen mit der 26

28 Firmenbezeichnung den Verwertern mitgeteilt werden. Als Kostenersatz ist für die zweite und jede weitere Editionsbezeichnung eine Pauschalvergütung von EUR 51,13 (zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe) im Jahr zu zahlen. Der Vergütungssatz erhöht sich von der vierten Editionsbezeichnung an auf EUR 102,26 jährlich. Firmenbezeichnung den Verwertern mitgeteilt werden. (- - -) Für (- - -) jede weitere Editionsbezeichnung ist eine Verwaltungsgebühr gemäß 1 Ziffer 1 Absatz 2 der Allgemeinen Grundsätze zu zahlen. (- - -) Notizen Berechtigungsvertrag Bisherige Fassung: 4 Die Ansprüche des Berechtigten gegen die GEMA sind nur nach Vereinbarung mit der GEMA abtretbar. Die GEMA ist berechtigt, für die Bearbeitung von Pfändungen und Abtretungen mit Ausnahme von Beitragsabtretungen an die Berufsverbände zu Lasten ihres Berechtigten (Schuldners) eine den Unkosten entsprechende Verwaltungsgebühr zu erheben. Beantragte Neufassung: 4 Die Ansprüche des Berechtigten gegen die GEMA sind nur nach Vereinbarung mit der GEMA abtretbar. Die GEMA ist berechtigt, für die Bearbeitung von (- - -) Abtretungen mit Ausnahme von Beitragsabtretungen an die Berufsverbände zu Lasten ihres Berechtigten (Schuldners) eine den Unkosten entsprechende Verwaltungsgebühr zu erheben. Begründung: Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und sonstige Verwaltungsgebühren werden derzeit gemäß 1 Ziffer 4 a) der Allgemeinen Grundsätze zum Verteilungsplan A (i.f.: AG VPA) und 1 Ziffer 2 der Allgemeinen Grundsätze zum Verteilungsplan B (i.f.: AG VPB) ausschließlich für soziale und kulturelle Zwecke bereit gestellt. Aus Gründen der Transparenz und Verteilungsgerechtigkeit sollten diese Beträge jedoch in erster Linie zur Finanzierung der mit der Rechtewahrnehmung verbundenen Kosten verwendet werden. Vor diesem Hintergrund wird beantragt, die Verwendung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und sonstigen Verwaltungsgebühren wie folgt neu zu regeln: 1. Verwendung von Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen Die Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge sollen ab dem zu 90 % für die Finanzierung der allgemeinen Kosten der Rechtewahrnehmung zur Verfügung gestellt werden. 10 % der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge sollen dagegen weiterhin für soziale und kulturelle Zwecke verwendet werden, um dem Solidarprinzip und dem Grundsatz der kulturellen Förderung Rechnung zu tragen. Darüber hinaus sollen sonstige unverteilbare Beträge (Zinserträge, Konventionalstrafen etc.) weiterhin in voller Höhe für soziale und kulturelle Zwecke bereitgestellt werden. Die Zuständigkeit für die Festsetzung der Aufnahmegebühren und des Mitgliedsbeitrags liegt beim Aufsichtsrat. 2. Finanzierung der Inanspruchnahme individueller Verwaltungsleistungen Des Weiteren sieht die beantragte Neuregelung vor, dass für die Finanzierung der Inanspruchnahme individueller Verwaltungsleistungen (Services) Verwal- 27

Erläuterung. (- - -) = Text entfällt... = Text wie bisher fett und gesperrt = neuer Text fett, gesperrt und unterlegt = neuer Text in Modifikation

Erläuterung. (- - -) = Text entfällt... = Text wie bisher fett und gesperrt = neuer Text fett, gesperrt und unterlegt = neuer Text in Modifikation Inhalt Seite Zur Tagesordnung der Hauptversammlung I. Berichte 3 II. Ehrung 5 III. Wahlen 6 IV. Anträge zur Satzung 12 V. Anträge zum Berechtigungsvertrag 15 VI. Anträge zum Verteilungsplan 21 VII. Anträge

Mehr

StarDSL AG, Hamburg. Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013. und

StarDSL AG, Hamburg. Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013. und StarDSL AG, Hamburg Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013 und Lagebericht für das Geschäftsjahr 2013 BESTÄTIGUNGSVERMERK DES ABSCHLUSSPRÜFERS An die StarDSL AG, Hamburg: Wir haben den Jahresabschluss

Mehr

Bericht über die gesetzliche Prüfung der. Bauverein Schweinfurt eg

Bericht über die gesetzliche Prüfung der. Bauverein Schweinfurt eg Bericht über die gesetzliche Prüfung der Bauverein Schweinfurt eg Schweinfurt Jahresabschluss: Berichtsnummer: Ausfertigung: 31.12.2014 10266-14G 4 H. Zusammengefasstes Prüfungsergebnis/Bestätigungsvermerk

Mehr

Amtsblatt für die Stadt Büren

Amtsblatt für die Stadt Büren Amtsblatt für die Stadt Büren 7. Jahrgang 01.12.2015 Nr. 20 / S. 1 Inhalt 1. Jahresabschluss des Wasserwerkes der Stadt Büren zum 31. Dezember 2014 2. Jahresabschluss des Abwasserwerkes der Stadt Büren

Mehr

Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt. Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt. Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Inhaltsverzeichnis Bestätigungsvermerk Rechnungslegung Auftragsbedingungen,

Mehr

Testatsexemplar. Bertrandt Ehningen GmbH (vormals: Bertrandt Fahrerprobung Nord, Hamburg) Ehningen

Testatsexemplar. Bertrandt Ehningen GmbH (vormals: Bertrandt Fahrerprobung Nord, Hamburg) Ehningen Testatsexemplar Bertrandt Ehningen GmbH (vormals: Bertrandt Fahrerprobung Nord, Hamburg) Ehningen Jahresabschluss für das Rumpfgeschäftsjahr vom 18. Juli bis zum 30. September 2012 Bestätigungsvermerk

Mehr

Jahresabschluss der abcfinance Beteiligungs AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014

Jahresabschluss der abcfinance Beteiligungs AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 Jahresabschluss der abcfinance Beteiligungs AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 abcfinance Beteiligungs AG, Köln Bilanz zum 31. Dezember 2014 Aktiva 31.12.2014 31.12.2013 A.

Mehr

Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2011. Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers. Tom Tailor GmbH. Hamburg

Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2011. Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers. Tom Tailor GmbH. Hamburg Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2011 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Tom Tailor GmbH Hamburg 2011 Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Prüfungsbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2013

Prüfungsbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2013 Stadt Bad Münstereifel - Rechnungsprüfungsausschuss - Prüfungsbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2013 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkungen... 3 1.1. Prüfungsauftrag, -umfang und -ziel... 3

Mehr

Amtsblatt der Stadt Lüdinghausen Amtliches Bekanntmachungsblatt der Stadt Lüdinghausen

Amtsblatt der Stadt Lüdinghausen Amtliches Bekanntmachungsblatt der Stadt Lüdinghausen Amtsblatt der Amtliches Bekanntmachungsblatt der Nr. 14/2013 Donnerstag, 26.09.2013 1BInhaltsverzeichnis Nr. 49 Bekanntmachung über den Prüfbericht der Gemeindeprüfungsanstalt NRW über den Jahresabschluss

Mehr

Testatsexemplar. Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Hamburg. Jahresabschluss zum 30. September 2013. Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Testatsexemplar. Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Hamburg. Jahresabschluss zum 30. September 2013. Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Testatsexemplar Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Hamburg Jahresabschluss zum 30. September 2013 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers "PwC" bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft

Mehr

Pflegekasse der BMW BKK, Dingolfing. Jahresrechnung zum 31. Dezember 2012. - Testatsexemplar -

Pflegekasse der BMW BKK, Dingolfing. Jahresrechnung zum 31. Dezember 2012. - Testatsexemplar - Pflegekasse der BMW BKK, Dingolfing Jahresrechnung zum 31. Dezember 2012 - Testatsexemplar - Pflegekasse der BMW BKK, Dingolfing Pflegeversicherung BESTÄTIGUNGSVERMERK An die Pflegekasse der BMW BKK, rechtsfähige

Mehr

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo

Mehr

Testatsexemplar Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014

Testatsexemplar Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 Testatsexemplar Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 AMP Biosimilars AG, Hamburg (vormals Capital Three AG, Gottmadingen) 27. Februar 2015 ANLAGENVERZEICHNIS 1. Bilanz zum 31. Dezember 2014 2. Gewinn-

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

126 AktG (Anträge von Aktionären)

126 AktG (Anträge von Aktionären) Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge

Mehr

ABCD. Bestätigungsvermerk. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2008. Isabell Finance Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG Berlin

ABCD. Bestätigungsvermerk. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2008. Isabell Finance Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG Berlin ABCD Bestätigungsvermerk Jahresabschluss zum 31. Dezember 2008 Isabell Finance Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG Berlin KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Isabell Finance Vermögensverwaltungs GmbH

Mehr

des Jahresabschlusses sowie des Lageberichts für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 der Bürgschaftsbank

des Jahresabschlusses sowie des Lageberichts für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 der Bürgschaftsbank Bestätigungsvermerk Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Wir haben dem Jahresabschluss und dem Lagebericht der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen GmbH Kreditgarantiegemeinschaft, Neuss, für das Geschäftsjahr

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. HintergrÜnde zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. Sehr geehrter Geschäftspartner, aufgrund vieler Anfragen und diverser Diskussionen im Markt über die neu erhobene Urheberrechtsabgabe auf Drucker

Mehr

DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG

DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 26. November 1994 in Bonn. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Hinweis: Die öffentlichen Zustellungen werden nach ca. 2 Monaten aus dem elektronischen Archiv gelöscht.

Inhaltsverzeichnis. Hinweis: Die öffentlichen Zustellungen werden nach ca. 2 Monaten aus dem elektronischen Archiv gelöscht. 2. Januar 2015 Inhaltsverzeichnis Bekanntmachung über Wegerechtsverfahren 2 Veröffentlichung des Beteiligungsberichtes 2013 3 Bekanntmachung der Delphin Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG: 4 Jahresabschluss

Mehr

MS "Arkona" GmbH & Co. KG i. L. Rostock. Jahresabschluss 31. Dezember 2004. - Testatsexemplar -

MS Arkona GmbH & Co. KG i. L. Rostock. Jahresabschluss 31. Dezember 2004. - Testatsexemplar - MS "Arkona" GmbH & Co. KG i. L. Rostock Jahresabschluss 31. Dezember 2004 - Testatsexemplar - e Bestätigungsvermerk An die MS "Arkona" GmbH & Co. KG i. L., Rostock: Wir haben den Jahresabschluss unter

Mehr

(Stempel der Firma) Späteste Abgabe am 31. August des Jahres der Beitragserhebung

(Stempel der Firma) Späteste Abgabe am 31. August des Jahres der Beitragserhebung (Stempel der Firma) Hinweis: Späteste Abgabe am 31. August des Jahres der Beitragserhebung Persönlich Vertraulich An den Vorstand Protektor Lebensversicherungs-AG Wilhelmstraße 43 G 10117 Berlin Meldung

Mehr

Heidelberger Lebensversicherung AG

Heidelberger Lebensversicherung AG Heidelberg Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2013 Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zur ordentlichen Hauptversammlung der am Donnerstag, 13. Juni 2013, um 11:00 Uhr, Forum

Mehr

Freundeskreis Horns Erben e.v.

Freundeskreis Horns Erben e.v. Freundeskreis Horns Erben e.v. Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 2 Zweck des Vereins 3 Mitgliedschaft 4 Beendigung der Mitgliedschaft 5 Mitgliedsbeiträge 6 Organe des Vereins 7 Vorstand 8 Zuständigkeit

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Ordentlichen Hauptversammlung der FiNet Financial Services Network AG, 35039 Marburg

Ordentlichen Hauptversammlung der FiNet Financial Services Network AG, 35039 Marburg Sehr geehrter FiNet-Aktionär, wir laden Sie ein zur Ordentlichen Hauptversammlung der FiNet Financial Services Network AG, 35039 Marburg am Donnerstag, 6. August 2015, 14.00 Uhr, im Welcome Hotel Marburg,

Mehr

GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin

GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin Vergütungssätze VR-W 2 für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires in Websites mit Electronic Commerce

Mehr

Aktuelle Entwicklungen der BGH-Rechtsprechung bezüglich der Nutzung von Musik für Werbezwecke

Aktuelle Entwicklungen der BGH-Rechtsprechung bezüglich der Nutzung von Musik für Werbezwecke Aktuelle Entwicklungen der BGH-Rechtsprechung bezüglich der Nutzung von Musik für Werbezwecke 10. April 2010 Ines Hilpert-Kruck, Fortbildung Urheber- u. Medienrecht, Hamburg, 9./10. April 2010 Werbung

Mehr

Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen

Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen 1 Name, Sitz, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Pferdezuchtverein Uelzen, hat seinen Sitz in Uelzen und erstreckt sich über den Kreis Uelzen.

Mehr

Kollektive Rechtewahrnehmung: freiwillig und gesetzlich

Kollektive Rechtewahrnehmung: freiwillig und gesetzlich Kollektive Rechtewahrnehmung: freiwillig und gesetzlich Dr. Robert Staats - VG WORT GRUR Jahrestagung am 25. September 2014 in Düsseldorf Fachausschuss Urheber- und Verlagsrecht Einleitung Freiwillige

Mehr

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Präambel Im Jahre 1861 ist in Nürnberg der Anwaltverein für Bayern als erster überregionaler deutscher Anwaltverein gegründet worden, dessen Epoche zwar 1883

Mehr

Geschäftsordnung. Sie ergänzt und ist Bestandteil der Satzung des Tourismusvereins.

Geschäftsordnung. Sie ergänzt und ist Bestandteil der Satzung des Tourismusvereins. Geschäftsordnung 1 Zweck Die Geschäftsordnung regelt den Geschäftsvorgang. Sie ergänzt und ist Bestandteil der Satzung des Tourismusvereins. 2 Pflichten und Aufgaben des Vorstandes Alle Vorstandsmitglieder

Mehr

Telefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2015. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr.

Telefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2015. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. Telefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2015 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Ingolstadt. Die Dauer der Gesellschaft ist auf eine bestimmte Zeit nicht beschränkt.

2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Ingolstadt. Die Dauer der Gesellschaft ist auf eine bestimmte Zeit nicht beschränkt. I. Allgemeine Bestimmungen 1 Firma und Sitz der Gesellschaft 1. Die Firma der Gesellschaft lautet: AUDI Aktiengesellschaft. 2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Ingolstadt. Die Dauer der Gesellschaft

Mehr

Bericht des Aufsichtsrats

Bericht des Aufsichtsrats Bericht des Aufsichtsrats Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, Die Ropal Europe AG konnte sich im Jahr 2008 durch einen erfolgreichen Börsengang in den Entry Standard der Frankfurter Wertpapierbörse,

Mehr

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung München Wertpapier-Kenn-Nr.: A1X3WX ISIN DE000A1X3WX6 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 07. Juli 2016, um 10.00 Uhr im Leonardo Hotel

Mehr

Jahresrechnung zum 31. Dezember 2014

Jahresrechnung zum 31. Dezember 2014 PRÜFUNGSBERICHT Jahresrechnung zum 31. Dezember 2014 Bolivianisches Kinderhilfswerk e. V. Stuttgart KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft An den Bolivianische Kinderhilfswerk e.v., Stuttgart 1 Prüfungsauftrag

Mehr

Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH

Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen 1 Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft 2 Gegenstand des Unternehmens 3 Stammkapital 4 Dauer der Gesellschaft,

Mehr

Satzung. Verein zur Förderung des Brandschutzes. Kaarst e.v.

Satzung. Verein zur Förderung des Brandschutzes. Kaarst e.v. Satzung Verein zur Förderung des Brandschutzes Kaarst e.v. Inhalt 1 Name und Sitz 2 Zweck 3 Mitgliedschaft 4 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft 5 Vorstand 6 Mitgliederversammlung 7 Beiträge und Spenden

Mehr

Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Nottuln

Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Nottuln Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Nottuln Erscheint in der Regel einmal monatlich. Bezugspreis jährlich 30 bei Bezug durch die Post. Einzelne Exemplare sind gegen eine Gebühr von 50 Cent im Rathaus

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

Formulierung des Bestätigungsvermerks gemäß 274 UGB des Abschluss/Bankprüfers zum Rechenschaftsbericht

Formulierung des Bestätigungsvermerks gemäß 274 UGB des Abschluss/Bankprüfers zum Rechenschaftsbericht Richtlinie des Instituts Österreichischer Wirtschaftsprüfer zur Formulierung des Bestätigungsvermerks gemäß 274 UGB des Abschluss/Bankprüfers zum Rechenschaftsbericht einer Verwaltungsgesellschaft (Kapitalanlagegesellschaft

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

Außerordentliche Hauptversammlung der Analytik Jena AG, Jena, am 23. Februar 2016

Außerordentliche Hauptversammlung der Analytik Jena AG, Jena, am 23. Februar 2016 Außerordentliche Hauptversammlung der Analytik Jena AG, Jena, am 23. Februar 2016 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 1. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach 126 Absatz 1, 127 AktG

Mehr

Heidelberger Lebensversicherung AG

Heidelberger Lebensversicherung AG Heidelberg Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2014 Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zur ordentlichen Hauptversammlung der am Dienstag, 17. Juni 2014, um 12:00 Uhr, Forum

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Satzung der Kita-Zwergnase e.v.

Satzung der Kita-Zwergnase e.v. Satzung der Kita-Zwergnase e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Kinderkrippe-Zwergnase e.v..er hat seinen Sitz in Brake und ist im Vereinsregister eingetragen. Kinderbetreuung 2 Zweck Zweck

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Dr. Peter-M. Briese Klothildenstraße 44 81827 München

Dr. Peter-M. Briese Klothildenstraße 44 81827 München Dr. Peter-M. Briese Klothildenstraße 44 81827 München Vorab per Telefax: 03303-53707410 sowie Email: s.prueser@ francotyp.com Francotyp-Postalia Holding AG Investor Relations Frau Sabine Prüser Triftweg

Mehr

Hauptversammlung der thyssenkrupp AG am 29. Januar 2016 Seite 1/5

Hauptversammlung der thyssenkrupp AG am 29. Januar 2016 Seite 1/5 Hauptversammlung der thyssenkrupp AG am 29. Januar 2016 Seite 1/5 Hinweise zu den Rechten der Aktionäre im Sinne des 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG und weitere Informationen gem. 124a Satz 1 Nr. 2, Nr. 4

Mehr

Einladung zur 118. ordentlichen Hauptversammlung. der Cloppenburg Automobil SE, Düsseldorf. 03. Februar 2015, um 10:00 Uhr

Einladung zur 118. ordentlichen Hauptversammlung. der Cloppenburg Automobil SE, Düsseldorf. 03. Februar 2015, um 10:00 Uhr Einladung zur 118. ordentlichen Hauptversammlung der, Düsseldorf 03. Februar 2015, um 10:00 Uhr in den Räumlichkeiten der Commerzbank AG, Düsseldorf (Eingang: Benrather Str. 19) - 2 - Chamissostraße 12,

Mehr

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v.

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v. Satzung der Industriemeistervereinigung Würzburg e.v. 1 : NAME UND SITZ 1. Die Vereinigung führt den Namen: Industriemeistervereinigung ( IMV ) Würzburg e. V. 2. Die Vereinigung ist im Vereinsregister

Mehr

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 121 Abs. 3 Nr. 3 Aktiengesetz

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 121 Abs. 3 Nr. 3 Aktiengesetz Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 121 Abs. 3 Nr. 3 Aktiengesetz Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 2/6 Den Aktionären stehen unter anderem die folgenden

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

S A T Z U N G. der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) -----------------------------------------------------------------------

S A T Z U N G. der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) ----------------------------------------------------------------------- S A T Z U N G der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) ----------------------------------------------------------------------- 1 Name, Sitz und Zweck (1) Der Verein führt den Namen

Mehr

Rechte der Aktionäre

Rechte der Aktionäre Ordentliche Hauptversammlung der PVA TePla AG am 12. Juni 2015 Rechte der Aktionäre Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit ( 122 Abs. 2 AktG) Aktionäre, deren Anteile zusammen

Mehr

ADM Hamburg Aktiengesellschaft Hamburg. Wertpapier-Kenn-Nr. 726 900 ISIN: DE 0007269003. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

ADM Hamburg Aktiengesellschaft Hamburg. Wertpapier-Kenn-Nr. 726 900 ISIN: DE 0007269003. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Hamburg Wertpapier-Kenn-Nr. 726 900 ISIN: DE 0007269003 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Die Aktionäre der (die Gesellschaft ) werden hierdurch zu der am Donnerstag, den 20. August 2015 um 9.30

Mehr

Freie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung

Freie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung Freie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1. Der Verein trägt den Namen Freie Waldorfschule Erfurt e.v. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt und ist in

Mehr

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in

Mehr

Kyudojo Kiel e. V. Japanisches Bogenschießen

Kyudojo Kiel e. V. Japanisches Bogenschießen SATZUNG 1 Der Verein führt den Namen Kyudojo Kiel e.v. Sein Sitz ist Kiel. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2 (1) Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Kyudo in der

Mehr

Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014

Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014 Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Personal-Vorsorgestiftung

Mehr

1 Errichtung, Sitz, Aufgabe

1 Errichtung, Sitz, Aufgabe Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (WPVG NW) Vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 418), geändert durch Gesetz vom 10. November 1998 (GV. NRW. S. 663), durch Gesetz

Mehr

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG. zur Hauptversammlung der. vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste AG. 5.

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG. zur Hauptversammlung der. vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste AG. 5. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG zur Hauptversammlung der am 5. Mai 2011 Börsennotierte Aktiengesellschaften sind gemäß 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG verpflichtet,

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015

Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015 Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015 1. Zusammensetzung des Beirats (1) Mitglieder Der Beirat des Frankfurter Volleyball Verein e.v. (FVV) setzt sich gemäß 11 der Vereinssatzung

Mehr

FINANZORDNUNG. Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV)

FINANZORDNUNG. Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV) FINANZORDNUNG Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV) Neufassung laut Beschluss des Thüringer Fechtverbandes am 20. April 2007 in Saalfeld geändert auf der Vorstandssitzung in Jena am: 9. Februar 2010 geändert

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

im Folgenden kurz, auch mehrheitlich, Lizenzgeber genannt, einerseits, und

im Folgenden kurz, auch mehrheitlich, Lizenzgeber genannt, einerseits, und L I Z E N Z V E R T R A G abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen Name: E-Mail Kontoverbindung: oder Band: bestehend aus den Interpreten: 1).. 6). 2). 7)... 3). 8). 4). 9). 5). 10) die Band vertreten

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Bremer Wandplatten GmbH Bremen

Bremer Wandplatten GmbH Bremen Bremer Wandplatten GmbH Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 Inhaltsverzeichnis Seite Bescheinigung nach prüferischer Durchsicht 1 Anlagenverzeichnis Anlage Bilanz zum 31. Dezember 2013 1 Gewinn- und

Mehr

ORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG der RAIFFEISEN BANK INTERNATIONAL AG am 17. Juni 2015

ORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG der RAIFFEISEN BANK INTERNATIONAL AG am 17. Juni 2015 ORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG der RAIFFEISEN BANK INTERNATIONAL AG am 17. Juni 2015 VORSCHLÄGE DES VORSTANDS UND AUFSICHTSRATS GEMÄSS 108 AKTG Tagesordnungspunkt 1 Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt

Mehr

S a t z u n g. der. Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v.

S a t z u n g. der. Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v. S a t z u n g der Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v. (In der Online-Fassung sind alle Angaben und Inhalte ohne Gewähr auf Richtigkeit) ursprüngliche Satzung vom 17.11.1988 geänderte

Mehr

Satzung des Historischen Vereins für Dortmund und die Grafschaft Mark e.v.

Satzung des Historischen Vereins für Dortmund und die Grafschaft Mark e.v. Satzung des Historischen Vereins für Dortmund und die Grafschaft Mark e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Historischer Verein für Dortmund und die Grafschaft Mark. Er hat seinen

Mehr

Welche Rechte brauche ich?

Welche Rechte brauche ich? Welche Rechte brauche ich? - Herstellungsrecht / Synch Right - Urheber / Verlag - Leistungsschutzrecht / Master Right - Interpret / Label - Aufführungs- und Vervielfältigunsgrechte - Verwertungsgesellschaft

Mehr

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand

Mehr

GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin

GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin Vergütungssätze VR-AV DT-H 3 für die Vervielfältigung von Werken des GEMA-Repertoires auf audiovisuellen Datenträgern

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten Band 2 herausgegeben von Stefan Haupt Stefan Haupt Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten 2., überarbeitete Auflage Verlag

Mehr

1 Name und Sitz. 2 Zweck

1 Name und Sitz. 2 Zweck 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Kinderbildungswerk Magdeburg. Sitz des Vereins ist Magdeburg. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen werden. Geschäftsjahr ist

Mehr

2 Vereinszweck 1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

2 Vereinszweck 1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche SATZUNG DES GEMEINNÜTZIGEN VEREINES ORANGERIE E.V. Gründungsdatum 10.12.2010 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen Orangerie e.v. 2. Er hat den Sitz in Augsburg. 3. Er soll

Mehr

Geschäftsordnung. für das Präsidium des Aufsichtsrats der Siemens Aktiengesellschaft. Fassung vom 23. September 2015

Geschäftsordnung. für das Präsidium des Aufsichtsrats der Siemens Aktiengesellschaft. Fassung vom 23. September 2015 s Geschäftsordnung für das Präsidium des Aufsichtsrats der Siemens Aktiengesellschaft Fassung vom 23. September 2015 1 Zusammensetzung und Aufgaben 1. Der Vorsitzende, die Stellvertreter und ein weiteres,

Mehr

Ventegis Capital EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG VENTEGIS CAPITAL AG, BERLIN DER. Wertpapier-Kenn-Nummer 546 920

Ventegis Capital EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG VENTEGIS CAPITAL AG, BERLIN DER. Wertpapier-Kenn-Nummer 546 920 EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG DER VENTEGIS CAPITAL AG, BERLIN Wertpapier-Kenn-Nummer 546 920 Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Donnerstag, dem 11. Juli 2002, um

Mehr

Maklerauftrag für Vermieter

Maklerauftrag für Vermieter 1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.

Mehr

Allgemeine Nutzungsbedingungen für Marketingmaterial

Allgemeine Nutzungsbedingungen für Marketingmaterial Allgemeine Nutzungsbedingungen für Marketingmaterial Stand 24.07.2015 Diese Allgemeinen Nutzungsbedingungen regeln das Verhältnis zwischen der M&L Appenweier Frische GmbH (nachstehend Verkäufer genannt)

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend "Treugeber"- und

PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend Treugeber- und PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS Treuhandvertrag (notariell) zwischen -nachfolgend "Treugeber"- und Panazee Consulting GmbH, Bavariaring 29, 80336 München -nachfolgend "Treuhänder"- Seite -2-

Mehr

Schwabenverlag Aktiengesellschaft mit Sitz in Ostfildern. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015

Schwabenverlag Aktiengesellschaft mit Sitz in Ostfildern. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 Schwabenverlag Aktiengesellschaft mit Sitz in Ostfildern Wertpapierkenn-Nr.: 721 750 ISIN: DE 0007217507 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu

Mehr

Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013

Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 Mediationsordnung 1 Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 1 (1) Der BDP kann in geeigneten Fällen den jeweiligen Parteien vorschlagen

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Stiftungsstatut. der Gemeinschaftsstiftung terre des hommes Hilfe für Kinder in Not

Stiftungsstatut. der Gemeinschaftsstiftung terre des hommes Hilfe für Kinder in Not Stiftungsstatut der Gemeinschaftsstiftung terre des hommes Hilfe für Kinder in Not Präambel Die unselbständige»gemeinschaftsstiftung terre des hommes Hilfe für Kinder in Not«ist darauf ausgerichtet, Vermögenswerte

Mehr

Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014

Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 BESTÄTIGUNGSVERMERK Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 Wort & Tat, Allgemeine Missions-Gesellschaft e.v. Essen KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Wort&Tat,AllgemeineMissions-Gesellschafte.V., Essen

Mehr

Ergebnisabführungsvertrag

Ergebnisabführungsvertrag Ergebnisabführungsvertrag zwischen Funkwerk AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB 111457, und - im folgenden Organträger genannt - Funkwerk Security Communications GmbH, eingetragen

Mehr

Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf

Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Aufgrund 6 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes (NSpG) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. Nr.

Mehr

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung.

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. Satzung 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr 1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. 2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bremen.

Mehr

Satzung des Fördervereins der Grundschule an der Klenzestr. 48 in München e.v. mit dem Sitz in München. 1 Name, Sitz

Satzung des Fördervereins der Grundschule an der Klenzestr. 48 in München e.v. mit dem Sitz in München. 1 Name, Sitz Satzung des Fördervereins der Grundschule an der Klenzestr. 48 in München e.v. mit dem Sitz in München 1 Name, Sitz Der Verein führt den Namen Freunde GS Klenze 48 e. V. Nach Eintragung im Vereinsregister

Mehr

Satzung BinG! Barbershop in Germany Stand 01.04.2005

Satzung BinG! Barbershop in Germany Stand 01.04.2005 Satzung BinG! Barbershop in Germany Seite 1 Satzung BinG! Barbershop in Germany Stand 01.04.2005 1 Name und Sitz des Verbandes Der Verband trägt den Namen: "BinG! Barbershop in Germany". Sein Sitz ist

Mehr