Stellungnahme. Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen (Diskussionsentwurf)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Stellungnahme. Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen (Diskussionsentwurf)"

Transkript

1 Stellungnahme zum Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen (Diskussionsentwurf) Stand: Bearbeiter: Dr. Sönke E. Schulz Franziska Brackmann Lorenz-von-Stein-Institut Lorenz-von-Stein-Institut beraten in einer Arbeitsgruppe von ISPRAT. Mit Schreiben vom 6. Juni 2012 wurde dem ISPRAT e. V. (Interdisziplinäre Studien zu Politik, Administration & Technologie e. V.) durch das Bundesministerium der Justiz Gelegenheit gegeben, zum o. g. Diskussionsentwurf Stellung zu nehmen. ISPRAT kommt dieser Bitte gerne nach und äußert sich zu ausgewählten Punkten wie folgt:

2 Seite 2 A. Vorbemerkungen Die Zielsetzung des Diskussionsentwurfs für ein Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen, die elektronische Aktenführung und Kommunikation in Strafsachen einzuführen und zu erleichtern, ist nachhaltig zu begrüßen, da hierdurch Kommunikationshürden abgesenkt und Kompatibilitätsprobleme zwischen elektronischen und papierbasierten Akteninhalten vermieden werden. Wie die Begründung des Entwurfes richtig feststellt 1, hat sich in vielen Bereichen eine elektronische Kommunikation und Dokumentenerstellung bereits durchgesetzt. Die elektronische Kommunikation ist zum Regelfall geworden, was die Effizienz der Bearbeitung ungemein erhöht. Für verfahrensbeteiligte Bürger entstehen durch die Einführung der elektronsichen Aktenführung keine Nachteile, da das elektronische Einreichen nicht verpflichtend ist. Auch in technischer Hinsicht wird der Bürger bei Übersendung von elektronischen Dokumenten, die für die Verwendung durch die Behörde nicht geeignet sind, dadurch geschützt, dass eine Fristwahrung nach 32a Abs. 5 StPO-E bei unverzüglicher Wiederholung der Sendung mit dem geeigneten Format möglich ist. Die Behörde oder das Gericht ist in diesem Fall dazu verpflichtet, den Bürger über die Unverwendbarkeit zu unterrichten ( 32a Abs. 5 S. 1 StPO-E). Hierdurch wird sichergestellt, dass der Zugang zu den Gerichten nicht durch formelle Anforderungen unverhältnismäßig erschwert wird 2. Auch die Aufbewahrung der Ausgangsdokumente nach 32b Abs. 5 S. 1 StPO-E bis zum Abschluss eines Verfahrens, also dem Ergehen eines rechtskräftigen Urteils oder Strafbefehls 3, sichert einerseits das Gebot der effektiven Strafverfolgung und andererseits das Gebot der Gewährung eines fairen Verfahrens aus Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK 4, sodass durch die Umstellung keine Nachteile für den Bürger erwachsen. Auch dem Datenschutz wird durch die Einfügung des vierten Abschnitts des achten Buches der StPO in der Form des Entwurfes neben den allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften des BDSG und der Landesdatenschutzgesetze Rechnung getragen. Hier wird insbesondere durch 497 Abs. 2 StPO-E ein allgemeiner und unspezifischer Abgleich der in den elektronischen Akten vorhandenen Daten als unzulässig erachtet, da ein solcher Datenabgleich eine besondere Gefahr für personenbezogene Daten und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellen 5 würde. Zu beachten ist jedoch, dass eine Kohärenz zu anderen Rechtsbereichen wie beispielsweise dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), dem zukünftigen E-Government-Gesetz des Bundes (EGovG), aber auch zu anderen Prozessordnungen sichergestellt werden sollte. Eine solche Vereinheitlichung ist auch bereits im Diskussionsentwurf für einige Teilbereiche angelegt. So sind von den Änderungen, die der Diskussionsentwurf beinhaltet, mehrere Gesetze betroffen, die in Akte in Strafsachen, S. 1 Gliederungspunkt A. Problem und Ziel. Akte in Strafsachen, Begründung zu 32a Abs. 5 StPO-E, S. 25. Akte in Strafsachen, Begründung zu 32b Abs. 5 StPO-E, S. 30. Akte in Strafsachen, Begründung zu 32b Abs. 5 StPO-E, S. 28 f. Akte in Strafsachen, Begründung zu 497 Abs. 2 StPO-E, S. 41.

3 Seite 3 einem Sachzusammenhang stehen, wie beispielsweise die StPO, das Strafvollzugsgesetz und das OWiG 6. Besondere Beachtung verdient der Versuch einer technikneutralen Definition der sicheren Übermittlungswege und der damit zusammenhängenden Erfüllung des Schriftformerfordernisses. Dieser Entwurf könnte beispielhaft für weitere Gesetzgebungsvorhaben sein, da diese Problematik auch in anderen Regelungsbereichen, insbesondere im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht, auftritt 7. Dies zeigt sich insbesondere bei der Erarbeitung eines E-Government- Gesetzes des Bundes 8 und den korrespondierenden Änderungen anderer Gesetze, insbesondere des VwVfG 9, aber auch in anderen Prozessordnungen. Hier sollte auf Einheitlichkeit geachtet werden. Insbesondere 32b StPO-E, der die Überführung der Ausgangsdokumente in die jeweilige Form, also in die elektronische oder papierbasierte, regelt und bei nicht unverhältnismäßigem technischen Aufwand auch anordnet, sollte mit dem ersetzenden Scannen im EGovG ( 7 EGovG) abgeglichen werden. Gleiches gilt für die Akteneinsicht in 32d StPO-E 10, die grundsätzlich durch Bereithaltung der Akte in elektronischer Form (Abs. 1) und im Regelfall durch Einsicht in dieses elektronische Dokument über die Ansicht am Bildschirm oder durch Übermittlung einzelner elektronischer Dokumente erfolgen soll (Abs. 2 S. 1). Ein Ausdruck soll auf Antrag nur erfolgen, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse daran geltend machen kann (Abs. 2 S. 2). Eine entsprechende Umsetzung findet sich in 8 EGovG bzw. ist schon auf Grundlage des 29 VwVfG möglich. B. Stellungnahme zu den Regelungen im Einzelnen I. Aktenführung und Kommunikation im Verfahren ( 32 ff. StPO-E) Die 32 ff. StPO-E regeln die Aktenführung und Kommunikation im Verfahren. In 32a Abs. 1 S. 1 StPO-E wird grundsätzlich die einfache anerkannt, die von der absendenden Person signiert, also mit der elektronischen Wiedergabe des Nachnamens versehen, wird. Darüber hinaus muss das elektronische Dokument lediglich zur Bearbeitung durch die Behörde oder das Gericht geeignet sein, was gem. Abs. 1 S. 2 durch Rechtsverordnung der Bundesregierung bestimmt wird. Dies ist sachgemäß und zu begrüßen. Es würde bei der elektronischen Kommunikation zu unnötigen Hindernissen führen, wenn jedes Dokument einer besonderen Formvorschrift unterliegen würde. Denn nicht bei jeder Übermittlung eines elektronischen Dokuments sind erhöhte Sicherheitsvorkehrungen durch besondere Formvorschriften bzw. - vorgaben erforderlich. Die Schriftform wird in Absatz 2 als Ausnahme hiervon geregelt. Sie gilt nach Satz 1 für Erklärungen, Anträge oder deren Begründung sowie Gutachten, die schriftlich abzufassen, zu unter Siehe zu den Änderungen des OWiG im Einzelnen S. 7, Gliederungspunkt B. VI. Hierzu im Einzelnen S. 7, Gliederungspunkt B. VI. Siehe hierzu den Referentenentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften, Art. 1: Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz EGovG). Vgl. hierzu den Referentenentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften, Art. 3: Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes; siehe hier insbesondere die Änderungen des Art. 3a VwVfG. Vgl. hierzu 8 EGovG.

4 Seite 4 schreiben oder zu unterzeichnen sind. Eine weitergehende Differenzierung wie bei der echten Schriftform erfolgt nicht. Zwar sind die Begriffe schriftlich, unterschreiben und unterzeichnen nicht gleichbedeutend. Die unterschiedlichen förmlichen Anforderungen können jedoch, wie die Begründung zutreffend anführt 11, elektronisch nicht nachvollzogen werden. Nur in diesen besonderen Fällen ist deshalb eine weitergehende Sicherung als bei der einfachen erforderlich. In diesem Fall soll die Schriftform nach Absatz 2 durch die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einen anderen sicheren Übermittlungsweg erfüllt werden. Dies erscheint sachgerecht. Die Differenzierung rechtfertigt sich dadurch, dass die qualifizierte elektronische Signatur, wie die Begründung des Entwurfes zutreffend feststellt, direkt mit dem Do- 12 kument verbunden ist. Im Gegensatz dazu muss ein anderer Kommunikationsweg bzw. ein anderes Kommunikationsmedium sich erst durch die besonderen Eigenschaften der Übermittlung als sicher erweisen. In Absatz 3 werden dann die als sicher bezeichneten Übermittlungswege aufgeführt: Neben der D bei sicherer Anmeldung nach 4 Abs. 1 S. 2 D -Gesetz und einer qualifiziert signierten Bestätigung dieser sicheren Anmeldung nach 5 Abs. 5 D -Gesetz sollen auch bundeseinheitliche Verfahren mit einem offenen Protokollstandard zur vertraulichen und sicheren Übermittlung von Nachrichten und einem sicheren Verzeichnisdienst, wie beispielsweise das EGVP (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach), als sicherer Übermittlungsweg gelten. Darüber hinaus sollen auch sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, bei denen die Authentizität und die Integrität der Daten gewährleistet und bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze ein die Vertraulichkeit der Daten sicherndes Verschlüsselungsverfahren angewendet wird, als sicher gelten. Eine solche technikneutrale Definition ist als sachgerecht und zielführend zu bewerten. Sie könnte darüber hinaus für weitere Regelungen, wie beispielsweise das EGovG und die damit korrespondierenden Änderungen, insbesondere des VwVfG, beispielhaft sein. Man sollte jedoch zunächst grundlegend definieren, wann eine Übermittlung als sicher gelten kann. Dies muss dann der Fall sein, wenn die Identifizierung des Absenders gewährleistet ist und eine Veränderung des Nachrichteninhalts auf dem Übertragungsweg hinreichend ausgeschlossen werden kann. Denn nur in diesem Fall können die Verifikationsfunktion der Schriftform und die Nutzeridentität gewährleistet und eine Äquivalenz bzw. Gleichwertigkeit der elektronischen Form mit der gesetzlichen Schriftform angenommen werden 13. Diese allgemeine Definition könnte dann der Aufzählung einzelner Beispiele vorangestellt werden, um die allgemeinen Voraussetzungen hervorzuheben Siehe Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen, Begründung zu 32a Abs. 2 StPO-E, S. 24. Akte in Strafsachen, Begründung zu 32a Abs. 5 StPO-E, S. 24. Siehe hierzu Hoffmann u. a., Der E-POSTBRIEF in der öffentlichen Verwaltung, Band 1, Chancen, Einsatzoptionen, rechtliche Handlungsspielräume, S. 39 ff.

5 Seite 5 Unter die technikneutrale Definition des 32a Abs. 3 Nr. 3 StPO-E lassen sich durchaus auch andere (aufgrund privatwirtschaftlicher Initiative entwickelte) Kommunikationsmedien wie beispielsweise der E-Postbrief fassen, wenn und soweit diese die genannten Voraussetzungen erfüllen. So kann die Identität des Absenders aufgrund der Verknüpfung von E-Postbrief-Adresse und Kontoinhaber durch das Postident-Verfahren und die sichere Anmeldung sichergestellt werden. Beim Postident-Verfahren muss sich der Nutzer mit seinem Personalausweis oder dem Reisepass sicher erstregistrieren lassen. Die sichere Anmeldung erfolgt mit einem Passwort und einer Handy-TAN über zwei Sicherungsmittel. Die Integrität der Nachricht ist aufgrund des gesicherten Übertragungsweges ebenfalls gewährleistet 14. Eine solche technikneutrale Definition ist insgesamt aus mehreren Gründen zu begrüßen. Zunächst entwickelt sich die Technik vor allem im Bereich des Internets besonders schnell. Eine 15 neutral gehaltene Definition ist entwicklungsoffen, wie auch die Begründung selbst intendiert. Es ist zu erwarten, dass in Zukunft weitere Kommunikationstechniken bzw. Übermittlungswege entwickelt werden. Verwendet man eine entwicklungsoffene Definition, können unter diese auch künftige Kommunikationsformen gefasst werden, wenn die Voraussetzungen der Definition erfüllt sind. Dann ist es nicht mehr erforderlich die Vorschrift zu erweitern oder anzupassen. Bei einer bloßen Aufzählung der geeigneten sicheren Übermittlungswege hingegen müssten neu entwickelte sichere Übermittlungsformen nachträglich durch Gesetzesänderung hinzugefügt werden. Auch aufgrund des Umstandes, dass nicht absehbar ist, welche der heute bestehenden Übermittlungswege sich durchsetzen werden, ist eine allgemeine Definition praktikabler. Sonst erscheint nur eine vollständige Aufzählung aller bereits bestehenden als sicher geltenden Übermittlungswege sachgerecht. Dies wäre jedoch zu unübersichtlich und wahrscheinlich schlichtweg nicht möglich. Letztlich vermeidet eine technikoffen gehaltene Definition auch ungerechtfertigte wettbewerbsrechtliche Benachteiligungen für nicht aufgeführte Übermittlungsformen, die einen gleichen Sicherheitsstandard gewährleisten können. Infolgedessen besteht auch nicht die Gefahr wettbewerbsrechtlicher Konsequenzen. Eine Nennung einzelner Beispiele im Gesetz, auch im Falle der D , zusätzlich zu einer allgemeinen technikneutralen Definition ist hingegen als zulässig anzusehen und dürfte keine wettbewerbsrechtlichen Folgen haben. Der Diskussionsentwurf lässt jedoch offen, wer darüber entscheidet, welche Kommunikationsmöglichkeiten als sichere Übermittlungswege i. S. des 32a Abs. 3 Nr. 2 und 3 StPO-E gelten sollen. Dies könnte unter Umständen zu Rechtsunsicherheiten führen. Insofern könnte es praktikabler sein, alle Beispiele in eine Rechtsverordnung zu verlagern. II. Die Rolle des IT-Planungsrates Zielführend ist die Betonung der Rolle des IT-Planungsrates, da Streit darüber besteht, ob dessen Beschlüsse auch für den Justizbereich gelten 16. Die Standards des IT-Planungsrates sollen gem. 32 Abs. 3 StPO-E bei der Übermittlung von Akten an Behörden oder Gerichte zugrunde gelegt Siehe hierzu Hoffmann u. a., Der E-POSTBRIEF in der öffentlichen Verwaltung, Band 1, Chancen, Einsatzoptionen, rechtliche Handlungsspielräume, S Akte in Strafsachen, Allgemeine Begründung, S. 18; Einzelbegründung zu 32a Abs. 3 StPO-E, S. 25. Siehe hierzu Braun, UBWV 2010, 291 ff. (295).

6 Seite 6 werden. Außerdem sollen seine Beschlüsse beispielsweise bei der Erstellung einer Rechtsverordnung der Bundesregierung nach 32a Abs. 1 S. 2 StPO-E über die für Behörden geeigneten Formate zu berücksichtigen sein. III. Auftragsdatenverarbeitung ( 496 Abs. 3 StPO-E) Nicht vollständig überzeugt die Begrenzung des 496 Abs. 3 StPO-E, der die Beauftragung Dritter mit der Verarbeitung von Daten für die Zwecke des Strafverfahrens regelt. Hiernach können nur andere öffentliche Stellen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform beauftragt werden. Dies wird damit begründet, dass es sich bei der Führung der elektronischen Strafakten um eine Aufgabe handele, die der hoheitlichen Kernaufgabe der Staatsanwaltschaft und der Gerichte besonders nahe steht 17. Diese Einordnung ist jedoch inkonsequent, wenn nach der Begründung des Diskussionsentwurfs unter der Auftragsdatenverarbeitung nach 496 Abs. 3 StPO-E nur eine Inanspruchnahme von Hilfstätigkeiten, wie z. B. der Datenspeicherung oder des Zur-Verfügung-Stellens von Rechenkapazität zu verstehen ist 18. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass bei der Auftragsdatenverarbeitung keine Verlagerung der Datenherrschaft auf die beauftragte Stelle stattfindet, sondern diese bei der verfahrensführenden Strafverfolgungsbehörde oder dem verfahrensführenden Gericht verbleibt 19. Da ein Verlust der Datenherrschaft deshalb durch die Ausführung von bloßen Hilfstätigkeiten durch die beauftragte datenverarbeitende Stelle ausgeschlossen werden kann, spricht insofern nichts gegen eine Auftragsdatenverarbeitung durch private Stellen. Die Grundsätze der Auftragsdatenverarbeitung sollten auch im Bereich der Justiz ausreichen, um den Datenschutz zu sichern, zumal auch andere Verwaltungsbereiche mit hochsensiblen Daten umgehen. Eine Bewertung der zulässigen Verarbeitungsformen ist auch unter Einbindung Dritter immer ausgehend vom konkreten Schutzbedürfnis zu bewerten. Die Begründung für den Umstand, dass keine Begrenzung auf öffentliche Stellen erfolgt, die eindeutig der rechtsprechenden Gewalt zuzuordnen sind, ist zutreffend 20. Es findet im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung keine Verlagerung der Datenherrschaft auf die beauftragte Stelle statt. Herrin der in den elektronischen Akten enthaltenen personenbezogenen Daten bleibt auch bei einer Auftragsdatenverarbeitung die verfahrensführende Strafverfolgungsbehörde oder das verfahrensführende Gericht 21. Eine von der Gewaltenteilung ausgehende Ansicht, dass Gerichte aus Rechtsgründen gehindert seien, zentrale IT-Dienstleister (privat oder öffentlich-rechtlich) zu beauftragen 22, überzeugt nicht Siehe hierzu Bertrams, NWVBl. 2010, 209 ff. So erneut aber der Koalitionsvertrag 2012 in Schleswig-Holstein. Vgl. Bündnis für den Norden, Neue Horizonte für Schleswig- Holstein, Koalitionsvertrag 2012 bis 2017 zwischen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands Landesverband Schleswig-

7 Seite 7 VI. Anpassung des OWiG Auch die Anpassung der Formvorschriften des OWiG in 110b OWiG-E ist zu begrüßen, da hierdurch die Schriftformwahrung durch elektronische Medien im Verwarnungs- und Bußgeldverfahren erleichtert wird. Zurzeit bedürfen Bußgeldbescheide nach 66 OWiG in der Regel der Schriftform. Eine Ersetzung ist gemäß 110c Abs. 1 S. 2 OWiG bei Bußgeldbescheiden nur durch die qualifizierte elektronische Signatur möglich 24. Der Diskussionsentwurf verweist nun in 110b OWiG-E auf die Regelungen der StPO und gleicht somit die Formvorschriften von OWiG und StPO an. Diese Anpassung zeigt aber auch, dass 3a VwVfG in derselben Weise angepasst werden sollte. Im derzeitigen Referentenentwurf der Bundesregierung zur Änderung des 3a VwVfG bzgl. der Ersetzung der Schriftform in Absatz 2 Nr. 2 und 3 soll nun neben der qualifizierten elektronischen Signatur nur die D in der Versandart nach 5 Abs. 5 D -Gesetz, also die sichere Anmeldung bei Bestätigung dieser Anmeldung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, 25 die Schriftform ersetzen. In diesem Fall wäre die Form im allgemeinen Verwaltungsverfahren in 3a VwVfG nicht einheitlich mit der des Verfahrens bei Ordnungswidrigkeiten in 110b OWiG-E, die sich nach den 32 ff. StPO-E richtet. Beide Verfahren werden aber in weiten Teilen von den gleichen Behörden vollzogen. Nach dem derzeit vorliegenden Entwurf zu 3a VwVfG würden dann nur die qualifizierte elektronische Signatur und die D in der Versandart nach 5 Abs. 5 D -Gesetz die Schriftform ersetzen, während im Ordnungswidrigkeiten- Verfahren auch weitere sichere Übermittlungswege (bspw. der E-Postbrief) zur Wahrung der Schriftform zulässig wären. Aus diesem Grunde sollte eine Anpassung des 3a VwVfG im Rahmen des Referentenentwurfs der Bundesregierung zu einem Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften hin zu einer ebenfalls technikneutralen Definition erfolgen. C. Fazit / Empfehlungen Der Diskussionsentwurf zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen ist insgesamt positiv zu betrachten. Vor allem die beabsichtigte Technikoffenheit des Entwurfs ist zu begrüßen. Diese zeigt sich insbesondere in der Regelung der sicheren Übermittlungswege in 32a Abs. 3 StPO-E. Hier sollte jedoch auf eine Kohärenz der unterschiedlichen Prozessordnungen, insbesondere des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts, geachtet werden Holstein, Bündnis 90/Die Grünen Landesverband Schleswig-Holstein und dem Südschleswigschen Wählerverband Landesverband, S. 54, Zeile Siehe hierzu Brackmann u. a., Der E-POSTBRIEF in der Kommunalverwaltung, Band 3, Einsatzoptionen für kommunale Fachverfahren, S Siehe hierzu den Referentenentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften, Art. 3: Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes, Änderung zu Art. 3a VwVfG.

E-Government. 1 Geltungsbereich

E-Government. 1 Geltungsbereich E-Government Im Bundesgesetzblatt (I 2749 ff.) vom 31.07.2013 wurde das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.07.2013 verkündet, das im Wesentlichen

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

Einführung von De-Mail im Land Bremen

Einführung von De-Mail im Land Bremen BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/513 Landtag 18. Wahlperiode 10.07.2012 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU Einführung von De-Mail im Land Bremen Antwort des Senats auf die

Mehr

Der elektronische Rechtsverkehr in der

Der elektronische Rechtsverkehr in der Der elektronische Rechtsverkehr in der Praxis aus Sicht der Verwaltung 18. Forum zum öffentlichen Recht Schleswig, 20. Juni 2014 Hans-Jürgen Lucht, Geschäftsführer Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

Mehr

Stellungnahme. Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen (Referentenentwurf)

Stellungnahme. Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen (Referentenentwurf) Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen (Referentenentwurf) Stand: 16.11.2012 Bearbeiter: Dr.

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/3759 5. Wahlperiode 07.09.2010 BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT des Europa- und Rechtsausschusses (3. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache

Mehr

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin 4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des

Mehr

E-Government in der Landesverwaltung

E-Government in der Landesverwaltung Der Beauftragte der Landesregierung für Informationstechnik (CIO) Dr. Thomas List CIO-Stabsstelle Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW 1 Der Beauftragte der Landesregierung für Informationstechnik

Mehr

Das E-Government-Gesetz

Das E-Government-Gesetz Das E-Government-Gesetz Regionalkonferenz Bad Bramstedt, 13. Februar 2014 MR n Dr. Tanja Laier, Referat O2 Bundesministerium der Innern 1 1. Hintergrund des E-Government-Gesetzes Zielsetzung Ziel: nutzerfreundliche,

Mehr

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller Datenschutz im Jobcenter Ihre Rechte als Antragsteller Wieso braucht das Jobcenter Ihre persönlichen Daten? Arbeitsuchende erhalten Leistungen, wie zum Beispiel Geldleistungen, die ihren Unterhalt sichern

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

Hinweisblatt zur elektronischen Signatur des WP-Prüfungsvermerks. im Antragsjahr 2015

Hinweisblatt zur elektronischen Signatur des WP-Prüfungsvermerks. im Antragsjahr 2015 Hinweisblatt zur elektronischen Signatur des im Antragsjahr 2015 2 Bitte lesen Sie dieses Hinweisblatt aufmerksam und bis zum Ende durch! 1. Grundsätzliches Während in den Vorjahren die Stellung eines

Mehr

Datenschutz und Schule

Datenschutz und Schule Datenschutz und Schule - erste Impulse zum Themenbereich - Referent: Ingo Nebe Staatliches Schulamt Nordthüringen, Bahnhofstraße 18, 37339 Leinefelde-Worbis www.schulamt-nordthueringen.de Datenschutz und

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Angenommen am 14. April 2005

Angenommen am 14. April 2005 05/DE WP 107 Arbeitsdokument Festlegung eines Kooperationsverfahrens zwecks Abgabe gemeinsamer Stellungnahmen zur Angemessenheit der verbindlich festgelegten unternehmensinternen Datenschutzgarantien Angenommen

Mehr

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst. 40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass

Mehr

Geprüfter Datenschutz TÜV Zertifikat für Geprüften Datenschutz

Geprüfter Datenschutz TÜV Zertifikat für Geprüften Datenschutz www.tekit.de Geprüfter TÜV Zertifikat für Geprüften TÜV-zertifizierter Der Schutz von personenbezogenen Daten ist in der EU durch eine richtlinie geregelt. In Deutschland ist dies im Bundesdatenschutzgesetz

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Erstellen einer digitalen Signatur für Adobe-Formulare

Erstellen einer digitalen Signatur für Adobe-Formulare Erstellen einer digitalen Signatur für Adobe-Formulare (Hubert Straub 24.07.13) Die beiden Probleme beim Versenden digitaler Dokumente sind einmal die Prüfung der Authentizität des Absenders (was meist

Mehr

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS

Mehr

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2522 18. Wahlperiode 11.12.2014

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2522 18. Wahlperiode 11.12.2014 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2522 18. Wahlperiode 11.12.2014 Kleine Anfrage des Abgeordneten Uli König (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung - Ministerpräsident Verschlüsselt mit

Mehr

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt. Berichtspflichten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten / Stellungnahme des Justiziars der Bundespsychotherapeutenkammer vom 25.05.04 In einem Schreiben des

Mehr

Tabelle: Maßnahmen und Datenschutz-Kontrollziele zu Baustein 1.5 Datenschutz

Tabelle: Maßnahmen und Datenschutz-Kontrollziele zu Baustein 1.5 Datenschutz Tabelle: Maßn und Datenschutz-Kontrollziele zu Baustein 1.5 Datenschutz (Verweis aus Maß M 7.5) Basierend auf den IT-Grundschutz-Katalogen Version 2006 Stand: November 2006, Stand der Tabelle: 22.08.07

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren

Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren 217 24 Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 15) Das selbstständige Beweisverfahren wurde bereits oben auf Seite 99 besprochen. Es kann bereits vor Einreichung der

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht

Mehr

Facebook und Datenschutz Geht das überhaupt?

Facebook und Datenschutz Geht das überhaupt? Folie 1 Facebook und Datenschutz Geht das überhaupt? Dipl.-Ing. Michael Foth CISA, CGEIT CFE, CRISC Datenschutzbeauftragter des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e. V. Folie 2 Themen Webseite Facebook

Mehr

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

Datenschutz und Datensicherung (BDSG) Inhaltsübersicht

Datenschutz und Datensicherung (BDSG) Inhaltsübersicht Datenschutz und Datensicherung (BDSG) Inhaltsübersicht Datenschutzziel Datenschutz und Datensicherung Personenbezogene Daten Datenverarbeitung Zulässigkeit personenbezogener Datenverarbeitung Zulässigkeit

Mehr

Kurzinformation betreffend das Recht zur Verwendung bzw. Führung des burgenländischen Landeswappens. A) Allgemeines

Kurzinformation betreffend das Recht zur Verwendung bzw. Führung des burgenländischen Landeswappens. A) Allgemeines Kurzinformation betreffend das Recht zur Verwendung bzw. Führung des burgenländischen Landeswappens A) Allgemeines 1. Wo finden sich Rechtsvorschriften über den Gebrauch des burgenländischen Landeswappens?

Mehr

Datenschutz im Unternehmen. Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen?

Datenschutz im Unternehmen. Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen? Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen? 1 Herzlich willkommen! Die Themen heute: Datenschutz ein aktuelles Thema Gründe für einen guten Datenschutz Welche Grundregeln sind zu beachten?

Mehr

Fachbericht zum Thema: Anforderungen an ein Datenbanksystem

Fachbericht zum Thema: Anforderungen an ein Datenbanksystem Fachbericht zum Thema: Anforderungen an ein Datenbanksystem von André Franken 1 Inhaltsverzeichnis 1 Inhaltsverzeichnis 1 2 Einführung 2 2.1 Gründe für den Einsatz von DB-Systemen 2 2.2 Definition: Datenbank

Mehr

Herzlich willkommen zu unserer Informationsveranstaltung --------------- Die digitale Betriebsprüfung - das gläserne Unternehmen?

Herzlich willkommen zu unserer Informationsveranstaltung --------------- Die digitale Betriebsprüfung - das gläserne Unternehmen? Herzlich willkommen zu unserer Informationsveranstaltung --------------- Die digitale Betriebsprüfung - das gläserne Unternehmen? Grundsätze des Datenzugriffs und der Prüfbarkeit digitaler Unterlagen GDPdU

Mehr

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007 Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich

Mehr

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED

Mehr

Informationen für Enteignungsbetroffene

Informationen für Enteignungsbetroffene 1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung

Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung Konz Die Verbandsgemeindeverwaltung Konz eröffnet unter den nachfolgenden Bedingungen einen Zugang zur Übermittlung elektronischer

Mehr

proles-login. Inhalt [Dokument: L201401-1018 / v1.0 vom 16.01.2014]

proles-login. Inhalt [Dokument: L201401-1018 / v1.0 vom 16.01.2014] proles-login. [Dokument: L201401-1018 / v1.0 vom 16.01.2014] Inhalt 1. Einleitung 2 2. email-adresse registrieren 2 3. Benutzerinformationen des Mitarbeiters 3 4. Passwort-Rücksetzung 4 5. Passwort ändern

Mehr

Antrag für ein Schlichtungs-Verfahren

Antrag für ein Schlichtungs-Verfahren Eingangsstempel Antrag für ein Schlichtungs-Verfahren Dieser Antrag ist in Leichter Sprache geschrieben. Das sieht man auch am gelben, runden Zeichen. Im Text finden Sie immer wieder unterstrichene Wörter.

Mehr

Die digitale Signatur. Einführung in die rechtlichen Grundlagen der elektronischen Signatur

Die digitale Signatur. Einführung in die rechtlichen Grundlagen der elektronischen Signatur Die digitale Signatur Einführung in die rechtlichen Grundlagen der elektronischen Signatur Papierwelt: Die eigenhändige Unterschrift Grundsatz : Formfreiheit bei Willenserklärung Schriftform: Ist durch

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Das E-Government-Gesetz des Bundes

Das E-Government-Gesetz des Bundes Das E-Government-Gesetz des Bundes Regionalkonferenz E-Government Darmstadt, 21. Januar 2014 RR Dr. Elmar Busse, Referat O2 Bundesministerium der Innern 1 E-Government-Gesetz in drei Schritten 1. Hintergrund

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Leichte-Sprache-Bilder

Leichte-Sprache-Bilder Leichte-Sprache-Bilder Reinhild Kassing Information - So geht es 1. Bilder gucken 2. anmelden für Probe-Bilder 3. Bilder bestellen 4. Rechnung bezahlen 5. Bilder runterladen 6. neue Bilder vorschlagen

Mehr

Urteil des OLG Oldenburg:

Urteil des OLG Oldenburg: Urteil des OLG Oldenburg: Grundsätzliches zu den Begriffen der Anlage und Inbetriebnahme bei Biogasanlagen Paluka Sobola & Partner Neupfarrplatz 10 93047 Regensburg Tel. 0941 58 57 1-0 Fax 0941 58 57 1-14

Mehr

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Michael Fütterer und Jonathan Zachhuber 1 Einiges zu Primzahlen Ein paar Definitionen: Wir bezeichnen mit Z die Menge der positiven und negativen ganzen Zahlen, also

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden,

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, weil dieser Aspekt bei der Diskussion der Probleme meist

Mehr

Inhalt. Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4. Wessen Daten werden geschützt? 5. Wer muss den Datenschutz beachten? 6

Inhalt. Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4. Wessen Daten werden geschützt? 5. Wer muss den Datenschutz beachten? 6 Datenschutz ist... Inhalt Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4 Wessen Daten werden geschützt? 5 Wer muss den Datenschutz beachten? 6 Welche Daten werden vom Datenschutzrecht erfasst? 7 Wann dürfen personenbezogene

Mehr

Mitteilung zur Kenntnisnahme

Mitteilung zur Kenntnisnahme 17. Wahlperiode Drucksache 17/2057 13.01.2015 Mitteilung zur Kenntnisnahme Vertraulichkeit des Inhalts elektronischer Kommunikation mit öffentlichen Stellen schützen Drucksachen17/1758 und 17/1059 und

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

TrueCrypt Anleitung: Datenschutz durch Festplattenverschlüsselung

TrueCrypt Anleitung: Datenschutz durch Festplattenverschlüsselung TrueCrypt Anleitung: Datenschutz durch Festplattenverschlüsselung 1. Installation Seite 2 2. Datenträger mittels Truecrypt verschlüsseln Seite 2 a) Container erstellen Seite 3 b) Normales Volumen Seite

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Die Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor

Die Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor Die Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor Die Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor Deutschland ist ein demokratisches Land. Das heißt: Die Menschen in Deutschland können

Mehr

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER Die wichtigsten Informationen zum Thema Scheidung Wann ist eine Scheidung möglich? Die wichtigste Voraussetzung für eine Scheidung ist das sog. Trennungsjahr, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen

Mehr

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln Zeichen bei Zahlen entschlüsseln In diesem Kapitel... Verwendung des Zahlenstrahls Absolut richtige Bestimmung von absoluten Werten Operationen bei Zahlen mit Vorzeichen: Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren

Mehr

Elektronische Verwaltungsarbeit

Elektronische Verwaltungsarbeit Elektronische Verwaltungsarbeit Zitat 6 EGovG Elektronische Aktenführung : Die Behörden des Bundes sollen ihre Akten elektronisch führen. Satz 1 gilt nicht für solche Behörden, bei denen das Führen elektronischer

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

Bedienungsanleitung: Onlineverifizierung von qualifiziert signierten PDF-Dateien

Bedienungsanleitung: Onlineverifizierung von qualifiziert signierten PDF-Dateien Sie haben von der VR DISKONTBANK GmbH ein signiertes PDF-Dokument (i.d.r. eine Zentralregulierungsliste mit dem Status einer offiziellen Rechnung) erhalten und möchten nun die Signatur verifizieren, um

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. HintergrÜnde zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. Sehr geehrter Geschäftspartner, aufgrund vieler Anfragen und diverser Diskussionen im Markt über die neu erhobene Urheberrechtsabgabe auf Drucker

Mehr

1 De-Mail-Dienste. 2 Zuständige Behörde

1 De-Mail-Dienste. 2 Zuständige Behörde De-Mail-Dienste-Gesetz Im Bundesgesetzblatt (I 666 ff.) vom 02.05.2011 wurde das Gesetz zur Regelung von De-Mail-Diensten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 28.04.2011 verkündet. Tag des Inkrafttretens:

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531 17. Wahlperiode 2010-05-04 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Erteilung von Fahrberechtigungen

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller Datenschutz im Jobcenter Ihre Rechte als Antragsteller Wieso braucht das Jobcenter Ihre persönlichen Daten? Arbeitsuchende erhalten Leistungen, wie zum Beispiel Geldleistungen, die ihren Unterhalt sichern

Mehr

Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung

Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung Checkliste 2006 Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung Nach 4 Abs. 3 BDSG Bitte lesen Sie vorab die Ausführungen zu dem Thema Datenschutz/Datenerhebung. So kommen Sie durch

Mehr

17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz?

17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz? 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte Volkszählungsurteil Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1983) Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung als fachspezifische

Mehr

Das Akteneinsichtsrecht nach 29 VwVfG und 100 VwGO. Baumeister Rechtsanwälte, Münster

Das Akteneinsichtsrecht nach 29 VwVfG und 100 VwGO. Baumeister Rechtsanwälte, Münster Ab Arbeitsgemeinschaft i ftfür Verwaltungsrecht htim DAV Das Akteneinsichtsrecht nach 29 VwVfG und 100 VwGO Dr Antje Wittmann Dr. Antje Wittmann Baumeister Rechtsanwälte, Münster Gliederung A. Einleitung

Mehr

Urlaubsregel in David

Urlaubsregel in David Urlaubsregel in David Inhaltsverzeichnis KlickDown Beitrag von Tobit...3 Präambel...3 Benachrichtigung externer Absender...3 Erstellen oder Anpassen des Anworttextes...3 Erstellen oder Anpassen der Auto-Reply-Regel...5

Mehr

Datensicherung. Beschreibung der Datensicherung

Datensicherung. Beschreibung der Datensicherung Datensicherung Mit dem Datensicherungsprogramm können Sie Ihre persönlichen Daten problemlos Sichern. Es ist möglich eine komplette Datensicherung durchzuführen, aber auch nur die neuen und geänderten

Mehr

Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz

Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Dr. Thomas Petri Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Hochschule für Politik, Sommersemester 2011, Foliensatz 2-2 bis 2-4 (1.6.2011) 1 Grobübersicht 1. Einführung, europa- und verfassungsrechtliche

Mehr

Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009

Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009 Makler FAKT Informationen im Überblick Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009 Vertriebskommunikation Herr/Frau E-Mail Mirko Oliver Sorge G_RUVFAKT@ruv.de Allgemeine Informationen zum Geldwäschegesetz Am 21.

Mehr

Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz

Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz Was ist Datenschutz? Personen sollen vor unbefugter Verwendung oder Weitergabe ihrer persönlichen Daten geschützt werden. Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz Verpflichtung auf das Datengeheimnis Was

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Datenschutzrechtliche Hinweise zum Einsatz von Web-Analysediensten wie z.b. Google Analytics 1. - Stand: 1. Juli 2010 -

Datenschutzrechtliche Hinweise zum Einsatz von Web-Analysediensten wie z.b. Google Analytics 1. - Stand: 1. Juli 2010 - INNENMINISTERIUM AUFSICHTSBEHÖRDE FÜR DEN DATENSCHUTZ IM NICHTÖFFENTLICHEN BEREICH Datenschutzrechtliche Hinweise zum Einsatz von Web-Analysediensten wie z.b. Google Analytics 1 - Stand: 1. Juli 2010 -

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

1. Man schreibe die folgenden Aussagen jeweils in einen normalen Satz um. Zum Beispiel kann man die Aussage:

1. Man schreibe die folgenden Aussagen jeweils in einen normalen Satz um. Zum Beispiel kann man die Aussage: Zählen und Zahlbereiche Übungsblatt 1 1. Man schreibe die folgenden Aussagen jeweils in einen normalen Satz um. Zum Beispiel kann man die Aussage: Für alle m, n N gilt m + n = n + m. in den Satz umschreiben:

Mehr

1.1.4 Wissen, was unter Verbot mit Erlaubnisvorbehalt 1.1.5. schützen. 1.1.7 Wissen, was man unter personenbezogenen 1.1.8 1.1.

1.1.4 Wissen, was unter Verbot mit Erlaubnisvorbehalt 1.1.5. schützen. 1.1.7 Wissen, was man unter personenbezogenen 1.1.8 1.1. Datenschutz DLGI Dienstleistungsgesellschaft für Informatik Am Bonner Bogen 6 53227 Bonn Tel.: 0228-688-448-0 Fax: 0228-688-448-99 E-Mail: info@dlgi.de, URL: www.dlgi.de Dieser Syllabus darf nur in Zusammenhang

Mehr

Kursbeschreibung Ausbildung zum internen betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Kursbeschreibung Ausbildung zum internen betrieblichen Datenschutzbeauftragten Kursbeschreibung Ausbildung zum internen betrieblichen Datenschutzbeauftragten In dieser fünftägigen Ausbildungsreihe werden vertiefte Kenntnisse zum Datenschutzrecht vermittelt. Es werden alle Kenntnisse

Mehr

Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode

Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften Datum des Eingangs: 24.05.2012 / Ausgegeben: 24.05.2012

Mehr

Informationen und Richtlinien zur Einrichtung eines Online Kontaktformulars auf Ihrer Händlerwebseite

Informationen und Richtlinien zur Einrichtung eines Online Kontaktformulars auf Ihrer Händlerwebseite Informationen und Richtlinien zur Einrichtung eines Online Kontaktformulars auf Ihrer Händlerwebseite Stand: Juli 2011 S. 2 Was ist das Online Kontaktformular? S. 2 Wozu brauche ich das Online Kontaktformular?

Mehr

Drei Fragen zum Datenschutz im. Nico Reiners

Drei Fragen zum Datenschutz im. Nico Reiners Drei Fragen zum Datenschutz im Geoinformationswesen Nico Reiners 1. Frage Welche Geoinformationen sind personenbezogen? Personenbezug? Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr