Deckung. Leistungsarten (diese Kurzdarstellung erhält einen Auszug der Versicherungsbedingungen)

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1 Leistungsarten (diese Kurzdarstellung erhält einen Auszug der Versicherungsbedingungen) Aufräumkosten/Abbruchkosten Anprall/Absturz unbemannter Flugkörper seiner Teile oder Ladung Bergungskosten für Bäumen nach Sturm Bewegungskosten und Schutzkosten Bruchschäden an Schläuchen v. Wasch- u. Spülmaschinen, Wäschetrocknern Bruchschäden an Rohren incl. Armaturen Dekontamination für versicherte Sachen Dekontamination für Erdreich Fahrzeuganprall Fußbodenheizung Feuer- Nutzwärmeschäden Feuerrohbauversicherung Frost- / Bruchschäden an Klima-, Wärmepumpen- und Solarheizungsanlagen Garten- / Gerätehäuser Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte Gewächshäuser auf dem versicherten Grundstück Grundstücksbestandsteile und weiteres Zubehör Hotelkosten für Wohnungseigentümer Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen Mietausfall für private Wohnräume Rauch-, Ruß- und Verpuffungsschäden Schadenminderungs-, Abwendungskosten Überspannungsschäden Verkleidungen an den Außenwänden Wasseraustritt aus Wasserbetten, Aquarien, Terrarien, Zimmerbrunnen oder Wassersäulen und Zisternen Wasseraustritt aus Regenfallrohren vom Mieter in das Gebäude eingefügte Sachen Vorsorge grobe Fahrlässigkeit der VR verzichtet auf Einrede Deckung bis max. 100% der Gebäudeversicherungssumme, SB von 1.000,- bis 12 Monate mitversicherbar bis 5.000,- zum Zeitwert bis max. 5% der VS bis 500,- zum Zeitwert für max. 366 Tage, max. 154,- pro Tag bis 60 Monate mitversichert bis 100% der Gebäudeversicherung der Versicherungswert erhöht sich um 20% bis Schadenshöhe 2.500,- Gegen Mehrbeitrag einschließbar Erweiterte Versicherung von Zu- und Ableitungsrohren sowie Heizungsrohren auf und außerhalb des Versicherungsgrundstückes (Rohrpaket) Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte Glas (für Scheiben in gemeinschaftlich genutztem Eigentum) Glas (für das gesamte Gebäude) Graffiti Elementarschäden ohne Überschwemmung, incl. Vulkanausbruch Elementarschäden mit Überschwemmung ( manuelle Zürs Prüfung, Zusatzfragebogen) incl. Vulkanausbruch Überschwemmungsschäden durch Regen und Rückstau bis zu ,- je Jahr, SB 255,00 bis VSU versicherbar, incl. Kosten für Kräne bis ,- versicherbar, incl. Kosten für Kräne bis VSU bis 5.000,- je Versicherungsfall und jahr, SB 500,- bis VSU, SB 10%, mind. 500,-, max ,- SB: Zone 1, 10% mind. 500,- max ,- SB: Zone 2, 20% mind. 1000,- max ,- bis ,-, SB 500,- je Schadensfall Assekuradeur: Apella AG, Friedrich-Engels-Ring 50, Neubrandenburg Premiumpaket privat genutzte Nebengebäude Garten-, Geräte- und Gewächshäuser Medienverlust nach versichertem Schaden Carports, Zisternen, Solarthermieanlagen, Öl- und Gastanks Verkehrssicherungsmaßnahmen nach versichertem Schaden Transport- und Lagerkosten nach versichertem Schaden Ersatz der Ausfallkosten der Solaranlage nach versichertem Schaden Sonderlöschmittel der Feuerwehr nach versichertem Schaden Kosten für provisorische Reparaturen nach versichertem Schaden Bruchschäden an Sanitärobjekten Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte Überschall, Fahrzeuganprall Hotelkosten für selbstgenutzte Wohnung Seite 1 bis ,- zum Zeitwert, freistehend SB 500,- bis ,- zum Zeitwert bis ,- bis VSU als Grundstücksbestandteile bis 5000,- bis 10 % der VSU, max 366 Tage bis max ,- bis zur VSU bis VSU bis 500,- je Schaden, SB 250,- bis 10 % der VSU, ohne SB für max. 100 Tage, max. 100,- pro Tag

2 Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2008) Stand: Versicherte Sachen 1. Versichert sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude. 2. Zubehör, das der Instandhaltung eines versicherten Gebäudes oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient, ist mitversichert, soweit es sich in dem Gebäude befindet oder außen an dem Gebäude angebracht ist. 3. Weiteres Zubehör sowie sonstige Grundstücksbestandteile auf dem im Versicherungsvertrag bezeichneten Grundstück (Versicherungsgrundstück) sind nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert. 4. Nicht versichert sind in das Gebäude eingefügte Sachen, die ein Mieter auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt. Die Versicherung dieser Sachen kann vereinbart werden. 2 Versicherte Kosten 1. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten a) für das Aufräumen und den Abbruch von Sachen, die durch vorliegenden Vertrag versichert sind, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern oder Vernichten (Aufräumungsoder Abbruchkosten); b) die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Sachen, die durch vorliegenden Vertrag versichert sind, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen (Bewegungs- oder Schutzkosten); c) für Maßnahmen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Schadenabwendungsoder Schadenminderungskosten). 2. Für die Entschädigung versicherter Kosten gemäß Nr. 1 a und 1 b gilt die Entschädigungsgrenze gemäß 17 Nr Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden. 3 Versicherter Mietausfall 1. Der Versicherer ersetzt a) den Mietausfall einschließlich etwaiger fortlaufender Mietnebenkosten, wenn Mieter von Wohnräumen infolge eines Versicherungsfalles berechtigt sind, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern; b) den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen, die der Versicherungsnehmer selbst bewohnt und die infolge eines Versicherungsfalles unbenutzbar geworden sind, falls dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen etwa benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann. 2. Die Versicherung des Mietausfalls oder des ortsüblichen Mietwerts für gewerblich genutzte Räume bedarf besonderer Vereinbarung. 3. Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar ist, höchstens jedoch für 12 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer die Möglichkeit der Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert. 4 Versicherte Gefahren und Schäden 1. Entschädigt werden versicherte Sachen, die durch a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines bemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung ( 5) b) Leitungswasser ( 6) c) Sturm, Hagel ( 8) zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen. 2. Entschädigt werden auch Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung und Frostschäden an sonstigen Leitungswasser führenden Einrichtungen ( 7). 5 Brand; Blitzschlag; Explosion 1. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. 2. Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. 3. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. 6 Leitungswasser 1. Leitungswasser ist Wasser, das aus a) Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung, b) mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder Schläuchen der Wasserversorgung, c) Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung, d) Sprinkler- oder Berieselungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist. 2. Wasserdampf steht Wasser gleich. 7 Rohrbruch; Frost 1. Innerhalb versicherter Gebäude sind versichert Frost- und sonstige Bruchschäden an Rohren a) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen); b) der Warmwasser- oder Dampfheizung; c) von Sprinkler- oder Berieselungsanlagen. 2. Darüber hinaus sind innerhalb versicherter Gebäude auch versichert Frostschäden an a) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Wasserhähnen, Geruchsverschlüssen, Wassermessern oder ähnlichen Installationen; b) Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder an vergleichbaren Teilen von Warmwasser oder Dampfheizungsanlagen; c) Sprinkler- oder Berieselungsanlagen. 3. Außerhalb versicherter Gebäude sind versichert Frost- und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung und an den Rohren der Warmwasser oder Dampfheizung, soweit diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden. 8 Sturm; Hagel 1. Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Ist die Windstärke für das Versicherungsgrundstück nicht feststellbar, so wird Sturm unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass a) die Luftbewegung in der Umgebung Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Gebäudes nur durch Sturm entstanden sein kann. 2. Versichert sind nur Schäden, die entstehen a) durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes auf versicherte Sachen; b) dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen wirft; c) als Folge eines Sturmschadens gemäß a oder b an versicherten Sachen. 3. Für Schäden durch Hagel gilt Nr. 2 sinngemäß. 9 Nicht versicherte Sachen und Schäden 1. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden die durch Kriegsereignisse jeder Art, Innere Unruhen, Erdbeben oder Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen*) entstehen. *) Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen hierfür Haftpflichtversicherungen ab. 2. Der Versicherungsschutz gegen Brand, Blitzschlag und Explosion erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf a) Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme Seite 2 erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird; b) Sengschäden, außer wenn sie durch Brand, Blitzschlag oder Explosion entstanden sind; c) Kurzschluss- und Überspannungsschäden, die an elektrischen Einrichtungen entstanden sind, außer wenn sie die Folge eines Brandes oder einer Explosion sind. 3. Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser, Rohrbruch und Frost sowie gegen Sturm und Hagel erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden a) an versicherten Sachen, solange das versicherte Gebäude noch nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für seinen Zweck nicht mehr benutzbar ist; b) durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines bemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung. 4. Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch a) Plansch- oder Reinigungswasser; b) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Hochwasser oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau; c) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Sprinkler- oder Berieselungsanlage; d) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser ( 6 Nr. 1) die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat; e) Schwamm. Die Ausschlüsse gemäß a bis c gelten nicht für Leitungswasserschäden infolge eines Rohrbruchs gemäß Der Versicherungsschutz gegen Rohrbruch erstreckt sich nicht auf Schäden durch Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser ( 6 Nr. 1) die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat. 6. Der Versicherungsschutz gegen Sturm und Hagel erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden a) durch Sturmflut; b) durch Lawinen; c) durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen; d) an Laden- und Schaufensterscheiben; e) durch Leitungswasser ( 6) oder Rohrbruch ( 7). 10 a Anzeigepflichten bei Abschluss oder Änderung des Vertrages 1. Der Versicherer übernimmt den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass ihm die für den Vertragsabschluss und für die Übernahme des zu versichernden Risikos maßgebenden Umstände wahrheitsgemäß und vollständig mitgeteilt werden. 2. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer die ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherer später, aber noch vor der Vertragsannahme solche Fragen stellt. Bei Verletzung dieser Anzeigepflicht kann der Versicherer nach Maßgabe der 19 bis 21, 29 VVG vom Vertrag zurücktreten und leistungsfrei sein oder den Vertrag kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen. 3. Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach den 22 VVG, 123 BGB wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. 4. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, ist dem Versicherungsnehmer nach Maßgabe des 20 VVG auch dessen Kenntnis und Verhalten zuzurechnen. 5. Bei einer Änderung des Vertrages gelten die Nrn. 1-4 entsprechend. 10 b Gefahrerhöhung 1. Gemäß 23 VVG darf der Versicherungsnehmer nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung weder vornehmen noch gestatten. Erkennt er nachträglich, dass er eine Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommen oder gestattet hat oder erhält er davon Kenntnis, dass eine Gefahrerhöhung ohne seinen Willen eingetreten ist, hat der Versicherungsnehmer die Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 2. Eine Gefahrerhöhung liegt insbesondere dann vor, wenn a) sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist; b) ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird; c) in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird. 3. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der für Gefahrerhöhungen geltenden Unterlassungs- oder Anzeigepflichten, kann der Versicherer nach Maßgabe der 24 bis 27, 29 VVG nicht nur zur Kündigung oder zur Beitragserhöhung berechtigt, sondern auch ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei sein. 11 Sicherheitsvorschriften 1. Der Versicherungsnehmer hat a) alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten; b) die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen; c) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren, und entleert zu halten; d) in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. 2. Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, ist der Versicherer nach Maßgabe der 28 Abs. 2 bis 4 VVG, 29 VVG ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei. Darüber hinaus ist der Versicherer nach Maßgabe der 28 Abs. 1 VVG, 29 VVG auch zur Kündigung berechtigt. Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, gelten außerdem auch die 23 bis 27 VVG. 12 Versicherung für fremde Rechnung 1. Soweit die Versicherung für fremde Rechnung genommen ist, kann der Versicherungsnehmer, auch wenn er nicht im Besitz des Versicherungsscheins ist, über die Rechte des Versicherten ohne dessen Zustimmung im eigenen Namen verfügen, insbesondere die Zahlung der Entschädigung verlangen und die Rechte des Versicherten übertragen. Der Versicherer kann jedoch vor Zahlung der Entschädigung den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. 2. Der Versicherte kann über seine Rechte nicht verfügen, selbst wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist. Er kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. 3. Soweit die Kenntnis oder das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist, kommt nach Maßgabe des 47 VVG auch die Kenntnis oder das Verhalten des Versicherten in Betracht. 4. Haben mehrere Versicherte aus einem Schadenfall einen Anspruch auf Entschädigung und übersteigt die Summe der einzelnen Ansprüche die zur Verfügung stehende Versicherungssumme, leistet der Versicherer nur nach dem Verhältnis ihrer Ansprüche. Wurde hierbei die Versicherungssumme erschöpft, können weitere Versicherte die Befriedigung ihrer Ansprüche nicht mehr verlangen, wenn der Versicherer mit der Geltendmachung dieser Ansprüche nicht gerechnet hat und auch nicht rechnen musste. Soweit dennoch nachträglich geltend gemachte Ansprüche zu befriedigen sind, kann auch dies nur verhältnismäßig erfolgen. 5. Soweit zu einem Schadenfall zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer oder einem Versicherten eine rechtskräftige Entscheidung getroffen wurde, haben die weiteren Versicherten diese gegen sich gelten zu lassen. 13 Gleitende Neuwertversicherung; Versicherungswert 1914; Versicherungssumme Grundlage der Gleitenden Neuwertversicherung ist der Versicherungswert 1914.

3 2. Versicherungswert 1914 ist der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes entsprechend seiner Größe und Ausstattung sowie seines Ausbaues nach Preisen des Jahres Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktionsund Planungskosten. 3. Die vereinbarte Versicherungssumme 1914 soll dem Versicherungswert 1914 entsprechen. 4. Die Haftung des Versicherers ( 15 Nr. 1 bis 3) wird an die Baupreisentwicklung angepasst. Entsprechend verändert sich der Beitrag durch Erhöhung oder Verminderung des gleitenden Neuwertfaktors. 5. Der gleitende Neuwertfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für den Monat April des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe geändert haben. Die Änderung des Baupreisindexes für Wohngebäude wird zu 80 Prozent und die des Tariflohnindexes für das Baugewerbe zu 20 Prozent berücksichtigt; bei dieser Berechnung wird jeweils auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet. Der gleitende Neuwertfaktor wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. 6. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung des gleitenden Neuwertfaktors kann der Versicherungsnehmer durch schriftliche Erklärung die Erhöhung mit Wirkung für den Zeitpunkt aufheben, in dem sie wirksam werden sollte. Die Versicherung bleibt als Neuwertversicherung ( 14 Nr. 1 a) in Kraft, und zwar zum bisherigen Beitrag und mit einer Versicherungssumme, die sich aus der Versicherungssumme 1914, multipliziert mit 1/100 des bei Wirksamwerden des Widerspruchs zugrunde gelegten Baupreisindexes für Wohngebäude, ergibt. Das Recht auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung ( 74 Nr. 1 VVG) bleibt unberührt. 14 Neuwert; Zeitwert; gemeiner Wert 1. Abweichend von 13 Nr. 2 kann jeweils als Versicherungswert vereinbart werden a) der Neuwert; Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten; b) der Zeitwert; der Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert abzüglich der Wertminderung, die sich aus Alter und Abnutzung ergibt; c) der gemeine Wert; gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis. 2. Der gemeine Wert ist auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungswert, falls das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet ist. Eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck nicht mehr zu verwenden ist. 15 Entschädigungsberechnung 1. Ersetzt werden a) bei zerstörten Gebäuden sowie bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen der Neuwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles; in Fällen des 14 Nr. 1 b der Zeitwert; in den Fällen des 14 Nr. 1 c und Nr. 2 der gemeine Wert; b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer Wertminderung, die durch Reparatur nicht auszugleichen ist, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles; die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht wird. Restwerte werden angerechnet. 2. Ersetzt werden auch die notwendigen Mehrkosten infolge Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung. Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung nicht unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung entstanden wären. Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel werden nicht ersetzt. 3. Ersetzt werden auch die notwendigen Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen auf der Grundlage bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassener Gesetze und Verordnungen. Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass wieder verwertbare Reste der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nicht mehr verwertet werden dürfen, sind nicht versichert. Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkung nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären. Für die Entschädigung versicherter Mehrkosten gilt die Entschädigungsgrenze gemäß 17 Nr Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt wird. Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhanden gekommenen Gegenständen gemäß 14 Nr. 1 b festgestellt. 5. In den Fällen des 14 ist die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen, versicherte Kosten und versicherten Mietausfall je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. Dies gilt nicht für Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, soweit diese auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 16 Unterversicherung; Unterversicherungsverzicht 1. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles (Unterversicherung), so wird nur der Teil des nach 15 Nr. 1 bis 3 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert. 2. Nr. 1 gilt entsprechend für die Berechnung der Entschädigung versicherter Kosten gemäß 2 und versicherten Mietausfalles gemäß In der Gleitenden Neuwertversicherung gilt die Versicherungssumme 1914 als richtig ermittelt, wenn a) sie aufgrund einer vom Versicherer anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen festgesetzt wird; b) der Versicherungsnehmer im Antrag den Neuwert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend angibt und der Versicherer diesen Betrag auf seine Verantwortung umrechnet; c) der Versicherungsnehmer Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantwortet und der Versicherer hiernach die Versicherungssumme 1914 auf seine Verantwortung berechnet. 4. Wird die nach Nr. 3 ermittelte Versicherungssumme 1914 vereinbart, nimmt der Versicherer abweichend von Nr. 1 und Nr. 2 sowie von 75 VVG keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht). 5. Ergibt sich im Schadenfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung gemäß Nr. 3 c) von den tatsächlichen Verhältnissen bei Vertragsabschluss abweicht und ist dadurch die Versicherungssumme 1914 zu niedrig bemessen, so kann der Versicherer nach den Regelungen über die Anzeigepflichtverletzungen vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen; ferner kann er bezüglich der Differenz zwischen vereinbarter Versicherungssumme und tatsächlichem Versicherungswert nach den Regeln der Unterversicherung leistungsfrei sein. 6. Ferner gilt Nr. 4 nicht, wenn a) der der Versicherungssummenermittlung zugrunde liegende Bauzustand nachträglich, insbesondere durch wertsteigernde Um-, An- oder Ausbauten, verändert wurde und die Veränderung dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde; Seite 3 b) ein weiterer Gebäudeversicherungsvertrag für das Gebäude gegen dieselbe Gefahr besteht, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde. 17 Entschädigungsgrenzen 1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Entschädigung für versicherte Kosten gemäß 2 Nr. 1 a und 1 b je Versicherungsfall begrenzt a) in der Gleitenden Neuwertversicherung auf 5 Prozent der Versicherungssumme 1914, multipliziert mit dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalles für den Vertrag geltenden gleitenden Neuwertfaktor ( 13 Nr. 5); b) in den Fällen des 14 auf 5 Prozent der Versicherungssumme. 2. Das gleiche gilt für die Entschädigung versicherter Mehrkosten gemäß 15 Nr a Mehrfachversicherung Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus vorliegendem Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen Beitrag errechnet wurde, nur in dem vorliegenden Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. 18 b Überversicherung; Mehrfachversicherung 1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert der versicherten Sachen erheblich, so kann sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer nach Maßgabe des 74 VVG die Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrages verlangen. 2. Im Falle einer Mehrfachversicherung gelten 78 und 79 VVG. 19 a Beitrag 1. Der Versicherungsnehmer hat den ersten Beitrag, wenn nichts anderes bestimmt ist, unverzüglich nach Abschluss des Vertrages zu zahlen, frühestens aber zum Tag des vereinbarten Versicherungsbeginns. Folgebeiträge sind zu den jeweils vereinbarten Terminen zu zahlen. 2. Ist Ratenzahlung vereinbart, sind die Raten am Ersten des Monats fällig, in dem die jeweilige Zahlungsperiode beginnt. Die ausstehenden Raten gelten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet. Die gestundeten Raten des laufenden Versicherungsjahres werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder soweit eine Entschädigung fällig wird. 3. Wird der erste Beitrag nicht unverzüglich gezahlt, kann der Versicherer, a) solange die Zahlung noch nicht bewirkt ist, nach 37 Abs. 1 VVG vom Vertrag zurücktreten, und/oder b) nach 37 Abs. 2 VVG von der Verpflichtung zur Leistung für vor der Zahlung eingetretene Versicherungsfälle frei werden, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. 4. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer durch Mahnung oder Kündigung nach 38 VVG leistungsfrei werden. 5. Ist Lastschriftverfahren vereinbart, ist die Zahlung rechtzeitig, wenn der Beitrag zum vereinbarten Termin von dem angegebenen Konto abgebucht werden kann. Kann der Beitrag aus Gründen, die der Versicherungsnehmer zu vertreten hat, nicht vereinbarungsgemäß eingezogen werden oder wird der Einziehung durch den Kontoinhaber widersprochen, gerät der Versicherungsnehmer in Verzug. Der Versicherer kann dann von weiteren Einziehungsversuchen absehen und den Versicherungsnehmer in Textform zur Zahlung durch Überweisung auffordern. 6. Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder wird es nach Beginn rückwirkend aufgehoben oder ist es von Anfang an nichtig, hat der Versicherer Anspruch auf Beitrag oder Geschäftsgebühr nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der 39 und 80 VVG. 7. Anpassung des Versicherungsbeitrages Der Versicherer kann den Beitrag, auch für den erweiterten Versicherungsschutz, mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an erhöhen. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Beitragserhöhung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. 19 b Beginn und Ende des Versicherungsschutzes 1. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Tag des vereinbarten Versicherungsbeginns, wenn der erste Beitrag unverzüglich gezahlt wird. Wird der erste Beitrag nicht unverzüglich gezahlt, beginnt der Versicherungsschutz erst mit der Zahlung des Beitrags, soweit sich nicht aus 19 a Nr. 3 etwas anderes ergibt, nicht jedoch vor dem Tag des vereinbarten Versicherungsbeginns. 2. Die Haftung endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt. Versicherungsverträge von mindestens einjähriger Dauer verlängern sich jedoch von Jahr zu Jahr, wenn sie nicht spätestens drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt werden. 20 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall 1. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt eines Versicherungsfalles a) den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, das Abhandenkommen versicherter Gebäudebestandteile und sonstiger Gegenstände auch der zuständigen Polizeidienststelle; b) der Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Gegenstände einzureichen; c) den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und dabei die Weisungen des Versicherers - soweit für ihn zumutbar - zu befolgen; er hat, soweit die Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuholen; d) dem Versicherer auf dessen Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft - auf Verlangen schriftlich - zu erteilen und die erforderlichen Belege beizubringen, auf Verlangen insbesondere einen beglaubigten Grundbuchauszug; e) Veränderungen der Schadenstelle möglichst zu vermeiden, solange der Versicherer nicht zugestimmt hat; f) dem Versicherer auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens zwei Wochen ein von ihm unterschriebenes Verzeichnis aller abhanden gekommenen Gegenstände vorzulegen; in dem Verzeichnis ist der Versicherungswert dieser Gegenstände unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles anzugeben. 2. Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, ist der Versicherer nach Maßgabe der 28 Abs. 2 bis 4 VVG, 29 VVG, 82 VVG ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei. 21 Besondere Verwirkungsgründe Versucht der Versicherungsnehmer, den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Täuschung gemäß Abs. 1 durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen von Abs. 1 als bewiesen. 22 Sachverständigenverfahren 1. Versicherungsnehmer und Versicherer können nach Eintritt des Versicherungsfalles vereinbaren, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden. Der Versicherungsnehmer kann ein Sachverständigenverfahren auch durch einseitige Erklärung gegenüber dem Versicherer verlangen. 2. Für das Sachverständigenverfahren gilt: a) Jede Partei benennt schriftlich einen Sachverständigen und kann dann die andere unter Angabe des von ihr benannten Sachverständigen schriftlich auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadensort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen. b) Beide Sachverständige benennen schriftlich vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadensort zuständige Amtsgericht ernannt.

4 c) Der Versicherer darf als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. 3. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: a) ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten und abhanden gekommenen Gegenstände sowie deren Versicherungswert ( 14 Nr. 1) zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles; in den Fällen von 15 Nr. 4 ist auch der Zeitwert anzugeben; b) bei beschädigten Gegenständen die Beträge gemäß 15 Nr. 1 b; c) alle sonstigen gemäß 15 Nr. 1 maßgebenden Tatsachen, insbesondere die Restwerte der von dem Schaden betroffenen Gegenstände; d) notwendige Kosten, die gemäß 2 versichert sind. 4. Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen die Feststellungen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. 5. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. 6. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer gemäß 15 bis 17 die Entschädigung. 7. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers gemäß 20 Nr. 1 nicht berührt. 23 Zahlung der Entschädigung 1. Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Jedoch kann einen Monat nach Anzeige des Schadens als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. 2. Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit 4 Prozent zu verzinsen, soweit nicht aus anderen Gründen ein höherer Zins zu entrichten ist. Die Verzinsung entfällt, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats seit Anzeige des Schadens gezahlt wird. Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist. 3. Der Lauf der Fristen gemäß Nr. 1 und Nr. 2 Satz 1 ist gehemmt, solange infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. 4. Für die Zahlung des über den Zeitwertschaden hinausgehenden Teiles der Entschädigung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Versicherungsnehmer den Eintritt der Voraussetzung von 15 Nr. 4 dem Versicherer nachgewiesen hat. Zinsen für die Beträge gemäß Abs. 1 werden erst fällig, wenn die dort genannten zusätzlichen Voraussetzungen der Entschädigung festgestellt sind. 5. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, a) solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; b) wenn gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Repräsentanten aus Anlass des Versicherungsfalles ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren aus Gründen eingeleitet worden ist, die auch für den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens. 6. Die gesetzlichen Vorschriften über die Sicherung des Realkredits bleiben unberührt. 24 Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall 1. Die Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. 2. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann der Versicherer oder der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss spätestens einen Monat nach Auszahlung der Entschädigung zugehen. Der Zahlung steht es gleich, wenn die Entschädigung aus Gründen abgelehnt wird, die den Eintritt des Versicherungsfalles unberührt lassen. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung sofort oder zu einem anderen Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres. 25 Zurechnung von Kenntnis und Verhalten 1. Besteht der Vertrag mit mehreren Versicherungsnehmern, so muss sich jeder Versicherungsnehmer Kenntnis und Verhalten der übrigen Versicherungsnehmer zurechnen lassen. 2. Ferner muss sich der Versicherungsnehmer Kenntnis und Verhalten seiner Repräsentanten im Rahmen von 9 Nr. 1 a, 10, 11, 12, 20, 21 zurechnen lassen. 3. Bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern gilt: a) Ist der Versicherer nach 9 Nr. 1 a, 10, 11, 12, 20, 21 wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentums und wegen deren Miteigentumsanteilen ( 1 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes) nicht berufen. b) Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer ihnen auch hinsichtlich des Miteigentumsanteiles des Wohnungseigentümers, der den Entschädigungsanspruch verwirkt hat, Entschädigung leistet, jedoch nur, soweit diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums ( 1 Abs. 5 des Wohnungseigentumsgesetzes) verwendet wird. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehraufwendungen zu erstatten. c) Kann im Falle der Feuerversicherung ein Realgläubiger hinsichtlich des Miteigentumsanteiles des Wohnungseigentümers, der den Entschädigungsanspruch verwirkt hat, Leistung aus der Feuerversicherung an sich selbst gemäß 143 VVG verlangen, so entfällt die Verpflichtung des Versicherers nach b) Satz 1. Der Versicherer verpflichtet sich, auf eine nach 145 VVG auf ihn übergegangene Gesamthypothek (Gesamtgrundschuld) gemäß 1168 BGB zu verzichten und dabei mitzuwirken, dass der Verzicht auf Kosten der Wohnungseigentümer in das Grundbuch eingetragen wird. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkgrund vorliegt, ist im Falle von Satz 2 verpflichtet, dem Versicherer die für seinen Miteigentumsanteil und sein Sondereigentum an den Realgläubiger erbrachten Leistungen zu erstatten. d) Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum ( 1 Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes) gelten a bis c entsprechend. 26 Anzeigen und Erklärungen Für den Versicherer bestimmte Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers bedürfen der Textform, soweit für sie gesetzlich oder vertraglich nicht eine andere Form bestimmt ist. Schriftform wahrt die Textform. 27 Inländische Gerichtsstände 1. Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung (ZPO) auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2. Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3. Der Versicherer kann Klagen aus dem Versicherungsverhältnis an dem für den Wohnsitz oder dem für eine gewerbliche Niederlassung des Versicherungsnehmers örtlich zuständigen Gericht erheben. 28 Bedingungsanpassung 1. Der Versicherer ist berechtigt, a) bei Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des Versicherungsvertrages beruhen, b) bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen der Seite 4 höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder der Kartellbehörden, c) im Falle der Unwirksamkeit von Bedingungen sowie d) zur Abwendung einer kartell- oder aufsichtsbehördlichen Beanstandung, einzelne Bestimmungen mit Wirkung für bestehende Verträge zu ergänzen oder zu ersetzen. Die neuen Bedingungen sollen den ersetzten rechtlich und wirtschaftlich weitestgehend entsprechen. Sie dürfen die Versicherten auch unter Berücksichtigung der bisherigen Auslegung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht unzumutbar benachteiligen. 2. Die geänderten Bedingungen werden dem Versicherungsnehmer schriftlich bekannt gegeben und erläutert. Sie gelten als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich widerspricht. Hierauf wird er bei der Bekanntgabe besonders hingewiesen. Zur Fristwahrung ist die Absendung ausreichend. Bei fristgerechtem Widerspruch laufen die Verträge mit den ursprünglichen Bedingungen weiter. 3. Zur Beseitigung von Auslegungszweifeln kann der Versicherer den Wortlaut von Bedingungen ändern, wenn diese Anpassung vom bisherigen Bedingungstext gedeckt ist und den objektiven Willen sowie die Interessen beider Parteien berücksichtigt. Das Verfahren nach Nr. 2 ist zu beachten. 29 Gesetzliche Vorschriften 1. Soweit nicht Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Es gilt deutsches Recht. 2. Ein Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), der insbesondere die vorstehend erwähnten Bestimmungen enthält, ist dem Bedingungstext beigefügt. Tarifzoneneinteilung Leitungswasser Zone I Alle Orte und Gebiete, die nicht unter Zone II fallen Zone II Sturm Zone I Alle Orte und Gebiete, die nicht unter Zone II fallen Zone II Verzeichnis der policierbaren Betriebsarten (siehe Download: PLUS Deckungskonzept II)

5 Besondere Vereinbarungen Plus-Deckung (Zusatzbedingungen (VHB 2008)) Die Bedingungen für die Besondere Vereinbarung Plus-Deckung werden durch die Allgemeinen Bedingungen ergänzt und gelten nur in Verbindung mit ihnen. 1. Vertragsgrundlagen 2. Anwendungsbereich 3. Erweiterter Versicherungsschutz für Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel 4. Erweiterter Versicherungsschutz für Leitungswasser 5. Erweiterter Versicherungsschutz für Feuer 6. Erweiterter Versicherungsschutz für Sturm 7. Verzicht auf die Einrede der Groben Fahrlässigkeit 8. Erweiterter Versicherungsschutz gegen Mehrbeitrag einschließbar 9. Besondere Vereinbarung Premiumpaket - gegen Mehrbeitrag 10. Besondere Vereinbarungen 11. Maklerklausel 1. Vertragsgrundlagen Maßgebend sind neben den gesetzlichen Vorschriften die "Allgemeine Wohngebäude- Versicherungsbedingungen" (VGB 2008). 2. Anwendungsbereich Diese Vereinbarung gilt ausschließlich für ständig bewohnte Gebäude, die zu mind. 50 % Wohnzwecken dienen, wobei Büros und Praxen zur Wohnfläche zählen, der Bauartklasse I oder II zugeordnet werden können und keine Gefahrerhöhung vorliegt. Bei einer gewerblichen Nutzung bis 10 % wird dies nicht als Gefahrerhöhung berücksichtigt. 3. Erweiterter Versicherungsschutz für Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel 1. Vorsorge Der vereinbarte Versicherungswert gemäß 14 VGB 2008 des im Versicherungsschein genannten Gebäudes erhöht sich um einen Vorsorgebetrag von 20 %; außerhalb des Versicherungsgrundstückes befindliche Garagen des Versicherungsnehmers sind im Rahmen des Vorsorgebetrages versichert. 2. Weiteres Zubehör, sonstige Grundstücksbestandteile sind im Rahmen der Gebäudeversicherungssumme. Nicht versichert sind Pflanzen und Tiere, Rohrleitungen auf dem Versicherungsgrundstück sowie Schwimmbecken außerhalb des versicherten Gebäudes. 3. Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte bis 5 % der Versicherungssumme 3.1. Versichert sind Kosten für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rollläden und Schutzgittern eines versicherten Gebäudes, wenn die Schäden dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter a) in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist; b) versucht, durch eine Handlung gemäß Ziffer 1 a) in ein versichertes Gebäude einzudringen Schäden, die der Täter an dem versicherten Gebäude von außen verursacht, sind nur versichert, soweit sie Folge einer Handlung gemäß Ziffer 1 sind Die Kosten sind max. bis 5 % der Gebäudeversicherungssumme mitversichert. 4. Vom Mieter in das Gebäude eingefügte Sachen. Abweichend vom 1 Nr. 4 Satz 1 VGB 2008 sind in das Gebäude eingefügte Sachen, die ein Mieter auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt, versichert, sofern der Mieter im Rahmen einer anderen Versicherung keinen Versicherungsschutz erlangen kann. 5. Verkleidungen an den Außenwänden Es wird kein Zuschlag berechnet für Gebäude mit Verkleidungen an den Außenwänden. 6. Hotelkosten für Wohnungseigentümer 6.1. In Erweiterung von 2 Nr. 1a) - 1c) VGB 2008 sind auch Kosten für Hotel oder ähnliche Unterbringung mitversichert, wenn die Wohnung infolge eines Versicherungsfalles nach 4 VGB 2008 unbewohnbar wurde und dem Wohnungseigentümer die Beschränkung auch auf einen bewohnbaren Teil nicht zuzumuten ist Nicht versichert sind Nebenkosten, z.b. Frühstück, Telefon, Beförderungs- und Transportkosten Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den pro Tag vereinbarten Betrag begrenzt bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für 366 Tage seit dem Eintritt des Versicherungsfalles Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 154,- pro Tag begrenzt. 7. Dekontaminationskosten für das Erdreich bis 100 % der Versicherungssumme Ergänzend zu 2 Nr. 1 a VGB 2008 sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für Dekontamination von Erdreich bis 100 % der Gebäudeversicherungssumme mitversichert. 8. Garten-/Gerätehäuser Garten- und Gerätehäuser auf dem Versicherungsgrundstück sind bis 5.000,- zum Zeitwert gem. 14 Nr. 1b) VGB 2008 versichert. 9. Gewächshäuser Gewächshäuser auf dem Versicherungsgrundstück sind mit 500,- zum Zeitwert gem. 14 Nr. 1b) VGB 2008 versichert. 10. Pauschaldeklaration 10.1 Abweichend von 17 VGB 2008 sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Aufräumungs- und Abbruchkosten, Dekontaminationskosten für die versicherten Sachen gem. 1 VGB 2008 sowie Bewegungs- und Schutzkosten im Rahmen der Gebäudeversicherungssumme Abweichend von 17 VGB 2008 sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen im Rahmen der Gebäudeversicherungssumme In Erweiterung von 3 VGB 2008 wird der Zeitraum für den versicherten Mietausfall auf 60 Monate seit Eintritt des Versicherungsfalles verlängert Die Gebäude und die zu ihrer Errichtung notwendigen, auf dem Baugrundstück befindlichen Baustoffe sind während der Zeit des Rohbaus bis zur bezugsfertigen Herstellung, jedoch längstens bis zum Ablauf von 60 Monaten gegen Brand, Blitzschlag und Explosion sowie Anprall oder Absturz eines bemannten oder unbemannten Flugkörpers, seiner Teile oder Ladung versichert. Die Haftung des Versicherers aus der Leitungswasserund/ oder Sturm/Hagel-Versicherung beginnt erst, wenn die zur Versicherung beantragten Gebäude bezugsfertig sind. 11 Fahrzeuganprall Ergänzend zu 4 VGB 2008 besteht Versicherungsschutz im Rahmen der sonstigen Vereinbarungen des Vertrages für Schäden durch Fahrzeuganprall an versicherten Sachen. Als Fahrzeuganprall gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen durch die Berührung eines Schienen- oder Kraftfahrzeuges Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden - unter 1.000,- oder/und - die durch den VN oder dessen Repräsentanten verursacht werden oder/und - die durch auf den VN zugelassene Fahrzeuge anlässlich deren rechtmäßiger Verwendung verursacht werden. 4. Erweiterter Versicherungsschutz für Leitungswasser 1. Regenfallrohre Regenfallrohre, die mit dem Abflussrohrsystem des Gebäudes fest verbunden sind, gelten als Ableitungsrohre der Wasserversorgung im Sinne von 7 Nr. 1a) VGB Das aus diesen Regenfallrohren austretende Wasser gilt als Leitungswasser im Sinne von 6 Nr. 1a) VGB Hiervon unberührt bleibt jedoch der Ausschluss von Schäden durch Witterungsniederschläge und den hierdurch hervorgerufenen Rückstau ( 9 Nr. 4b) VGB 2008). 2. Armaturen In Erweiterung von 7 Nr. 1a) - 1c) VGB 2008 sind bei Bruchschäden an Rohren auch die angeschlossenen Armaturen einschließlich Reparaturkosten im Rahmen der Gebäudeversicherungssumme. 3. Bruchschäden an Schläuchen von Waschmaschinen, Geschirrspülautomaten und Seite 5 Wäschetrocknern Mitversichert gelten die Kosten für die Wiederbeschaffung von Zu- und Abwasserschläuchen von Waschmaschinen, Geschirrspülautomaten und Wäschetrocknern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Schläuche auf Grund einer versicherten Gefahr beschädigt oder zerstört wurden. 4. Klima-, Wärmepumpen- und Solarheizungsanlagen 4.1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden durch Wasser oder sonstige wärmetragende Flüssigkeiten, die aus Klima-, Wärmepumpen- und Solarheizungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten sind Innerhalb versicherter Gebäude sind versichert a) Frost- und sonstige Bruchschäden an den Rohren der in Nr. 1 genannten Anlagen, b) Bruchschäden durch Frost an sonstigen Einrichtungen der in Nr. 1 genannten Anlagen Außerhalb versicherter Gebäude sind versichert Frost- und sonstige Bruchschäden an Rohren der in Nr. 1 genannten Anlagen, soweit diese Rohre der Versorgung der versicherten Gebäude oder Anlagen dienen und sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden. 5. Fußbodenheizung Es wird kein Zuschlag berechnet für Gebäude mit Fußbodenheizung. 6. Abweichend von 6 Nr. 1 VGB 2008 gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus Aquarien, Wasserbetten, Zimmerbrunnen oder Wassersäulen sowie Zisternen bestimmungswidrig ausgetreten ist. 5. Erweiterter Versicherungsschutz für Feuer 1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen durch Verpuffung, Rauch und Ruß. a) Verpuffung ist ein schneller Verbrennungsvorgang, bei dem der Explosionsdruck nur durch die entstehenden und sich ausdehnenden Gase hervorgerufen wird. Die Zündung des unverbrannten Gemisches erfolgt durch die Aufheizung des Gemisches in der Flammenfront. Im Gegensatz zur Explosion verläuft diese Kraftäußerung mit geringerer Intensität und es entsteht in der Regel kein Explosionsknall; b) Rauch- und Rußschäden sind jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen durch Rauch- und Ruß, der plötzlich bestimmungswidrig aus den auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Feuerungs-, Heizungs- oder Trockenanlagen austritt. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden die durch dauernde Einwirkung des Rauches entstehen; 2. Überspannungsschäden bis 100 % der Versicherungssumme Abweichend von 9 Nr. 2c) VGB 2008 sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten infolge Überspannungsschäden durch Blitz bis 100 % der Gebäudeversicherungssumme mitversichert. 3. Feuernutzwärmeschäden Abweichend von 9 Nr. 2a) VGB 2008 sind auch die dort bezeichneten Brandschäden versichert. 4. Unbemannte Flugkörper Abweichend von 4 Nr. 1a) VGB 2008 sind auch Schäden durch den Anprall oder den Absturz eines unbemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung versichert. 6. Erweiterter Versicherungsschutz für Sturm 1. Bergungskosten für Bäume 1.1. Kosten für die Beseitigung von umgestürzten Bäumen, die auf dem Versicherungsgrundstück gestanden haben, sind im Rahmen der Gebäudeversicherungssumme Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass gemäß 8 Abs. 1 VGB 2008 mindestens Windstärke 8 geherrscht hat und der umgestürzte Baum versicherte Sachen beschädigt hat Nicht versichert sind Bäume, die bereits vor Schadeneintritt tot waren. 7. Verzicht auf die Einrede der Groben Fahrlässigkeit Abweichend verzichtet der Versicherer im Versicherungsfall auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit bis zu einer Schadenhöhe von 2.500,-. Für Schäden über 2.500,- gilt dieser Verzicht nicht. 8. Erweiterter Versicherungsschutz gegen Mehrbeitrag einschließbar 8.1. Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte 1. Versichert sind Kosten für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rollläden und Schutzgitter eines versicherten Gebäudes, wenn die Schäden dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter a) in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist; b) versucht, durch eine Handlung gemäß Ziffer 1 a) in ein versichertes Gebäude einzudringen. 2. Schäden, die der Täter an dem versicherten Gebäude von außen verursacht, sind nur versichert, soweit sie Folge einer Handlung gemäß Ziffer 1 sind. 3. Abweichend von Pos des Vertrages sind die Kosten im Rahmen der Gebäudeversicherungssumme Erweiterte Versicherung von Zu- und Ableitungsrohren sowie Heizungsrohren auf und außerhalb des Versicherungsgrundstück 1. In Erweiterung von 7 Nr. 3 VGB 2008 sind versichert, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt und die Sachen nicht über einen anderen Vertrag versichert sind und die Rohre nicht gewerblichen Zwecken dienen: a) Frost- und sonstige Bruchschäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die innerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind und nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Die Entschädigung ist auf ,- je Versicherungsjahr begrenzt. b) Frost- und sonstige Bruchschäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind und der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Die Entschädigung ist auf ,- je Versicherungsjahr begrenzt. c) Bruchschäden an Ableitungsrohren die auch außerhalb des Versicherungsgrundstück verlegt sind und der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Die Entschädigung ist jedoch insgesamt je Versicherungsfall auf 2.000,- und je Versicherungsjahr auf 5.000,- begrenzt. 2. Die Schadenbeseitigung wird ausschließlich vom Versicherer veranlasst. Die Selbstbeteiligung je Schadenfall beträgt 255, Graffiti 1. Versichert ist jede vorsätzliche, mutwillige Verschmutzung durch "GRAFFITI" (Verunstaltung durch Farben oder Lacke). 2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf a) Schäden an Glasscheiben b) Schäden durch Betriebsangehörige und fremde im Betrieb tätige Personen c) Schäden an Fahrstühlen d) Schäden an Wohnungseingangstüren, sofern eine Hausratversicherung eintritt. 3. Die Entschädigungsleistung des Versicherers wird ausschließlich als Naturalersatz erbracht. Der Versicherer veranlasst die Beseitigung der unmittelbaren Schadenstelle durch einen Fachbetrieb. Die Entschädigung ist auf 5.000,- je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Der Selbstbehalt beträgt 500,- je Versicherungsfall. 4. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden dem Versicherer und der Polizei unverzüglich anzuzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei Glasversicherung für Scheiben in Gemeinschaftseigentum 1. Versichert sind die mit dem versicherten Gebäude fest verbundenen Außen- und Innenscheiben, Profilbaugläser, Glasbausteine, Betongläser und Dachverglasungen soweit sie zu Räumen oder Gebäudeteilen gehören, die dem allgemeinen Gebrauch dienen (z.b. in Treppenhäusern, Gemeinschafts-, Keller- und Bodenräumen, von Windfängen und Wetterschutzvorbauten). 2. Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die versicherten Sachen während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind. Der Versicherer leistet Entschädigung für

6 Zerstörung und Beschädigung durch Bruch (Zerbrechen) versicherter Sachen. 3. Von der Versicherung ausgeschlossen sind künstlerisch bearbeitete Gläser (z.b. Motivdarstellungen durch Glasmalerei, Ätzung, Schliff), Blei- und Messingverglasungen mit künstlerischer Bearbeitung, Abdeckungen von Sonnenkollektoren, Kunststoffe (Scheiben, Platten, Lichtkuppeln). 4. Kosten für Gerüste, Kräne, Umrahmungen, Verzierungen, Beschriftungen, Mauerwerk sowie Schutzeinrichtungen sind bis ,- mitversichert. 5. Abweichend soweit nichts anderes vereinbart ist, zerstörte oder beschädigte Sachen (Nr. 1) durch Liefern und Montieren von Sachen oder Sachteilen gleicher Art und Güte ersetzt. Der Reparaturauftrag erfolgt durch den Versicherer Glasversicherung für Scheiben des gesamten Gebäudes 1. Versichert sind die mit dem versicherten Gebäude fest verbundenen Außen- und Innenscheiben, Profilbaugläser, Glasbausteine, Abdeckungen von Sonnenkollektoren, Betongläser und Dachverglasungen des gesamten Gebäudes - ausgenommen sind Werbeanlagen, Außen- und Innenverglasungen von gewerblich genutzten Räumen. 2. Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die versicherten Sachen während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind. Der Versicherer leistet Entschädigung für Zerstörung und Beschädigung durch Bruch (Zerbrechen) versicherter Sachen. 3. Von der Versicherung ausgeschlossen sind künstlerisch bearbeitete Gläser (z.b. Motivdarstellungen durch Glasmalerei, Ätzung, Schliff), Blei- oder Messingverglasungen mit künstlerischer Bearbeitung, Kunststoffe (Scheiben, Platten, Lichtkuppeln). 4. Kosten für Gerüste, Kräne, Umrahmungen, Verzierungen, Beschriftungen, Mauerwerk sowie Schutzeinrichtungen sind im Rahmen der Versicherungssumme unbegrenzt mitversichert. 5. Abweichend werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, zerstörte oder beschädigte Sachen (Nr. 1) durch Liefern und Montieren von Sachen oder Sachteilen gleicher Art und Güte ersetzt. Der Reparaturauftrag erfolgt durch den Versicherer Überschwemmungsschäden durch Regen und Rückstau Die versicherten Sachen sind auch gegen Überschwemmungsschäden durch Regen versichert. Überschwemmung ist eine Überflutung des Bodens, auf dem das versicherte Gebäude liegt (Versicherungsgrundstück), durch Regen. Gebäude mit einer funktionsfähigen Rückstauklappe nach den anerkannten Regeln der Technik (z.b. Rückstauklappe oder Hebeanlage) sind auch gegen Rückstauschäden durch Regen versichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Hochwasser oder Rückstauschäden durch eines dieser Ereignisse sowie Erdrutsch und Erdsenkung. Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag, wird je Versicherungsfall um 500,- gekürzt. Die Maximalentschädigung beträgt , Elementarschäden ohne Überschwemmung 1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Erbeben (4.) b) Erdsenkung (5.) c) Erdrutsch (6.) d) Schneedruck (7.) e) Lawinen (8.) f) Vulkanausbruch (9) zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen. 2. Entschädigt werden auch die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten gemäß 2 VGB 2008 sowie der Mietausfall eines Versicherungsfalles gemäß 3 VGB Ausschlüsse für alle genannten Gefahren: 3.1. Schäden, die dadurch mit verursacht werden, dass das beschädigte Gebäude a) zum Zeitpunkt der Errichtung oder Änderung ganz oder in einzelnen Teilen den technischen Vorschriften des Bundesrechtes oder allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht entspricht, b) ganz oder in einzelnen Teilen schadhaft oder baufällig ist; insbesondere nicht die nötige Festigkeit besitzt Nicht versichert sind Schäden an a) Gebäuden, solange diese noch nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind, b) "Zubehör" ( 1.1. VGB 2008) sowie an "weiterem Zubehör" ( 1.2. VGB 2008) und an "sonstigen Grundstücksbestandteilen" ( 1.2. VGB 2008) sofern nicht auch das Haus selbst durch die gleiche Ursache beschädigt worden ist. 4. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass a) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsgrundstückes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann. Der Versicherer haftet nicht für Schäden durch Erdbeben, wenn die Standfestigkeit eines Gebäudes nicht mehr gewährleistet war oder seine Benutzbarkeit nicht nur geringfügig gemindert war. 5. Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen. 6. Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen. 7. Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. 8. Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen. 9. Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen. 10. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, a) flache und flach geneigte Dächer rechtzeitig von Schnee zu räumen; b) bei drohenden Lawinen Türen, Fenster, Fensterläden und dergleichen rechtzeitig zu schließen. 11. Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag einschließlich Aufwendungsersatz gemäß 83 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) wird je Versicherungsfall um 10 % des Schadens, mind. 500,- max ,- gekürzt Elementarschäden mit Überschwemmung 1. Vertragsgrundlage Es gelten die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB 2008), soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt. 2. Versicherte Gefahren und Schäden 2.1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Erdbeben (gem. Punkt 8.3.) Erdsenkung (gem. Punkt 8.4.) Erdrutsch (gem. Punkt 8.5.) Schneedruck (gem. Punkt 8.6.) Lawinen (gem. Punkt 8.7.) Vulkanausbruch (gem. Punkt 8.9.) Überschwemmung des Versicherungsgrundstückes (gem. Punkt 8.10.) zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen. Entschädigt werden auch die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten gemäß 2 VGB 2008 sowie der Mietausfall infolge eines Versicherungsfalles gemäß 3 VGB Ausschlüsse für alle genannten Gefahren: Schäden, die dadurch mitverursacht werden, dass das beschädigte Gebäude a) zum Zeitpunkt der Errichtung oder Änderung ganz oder in einzelnen Teilen den technischen Vorschriften des Bundesrechtes oder allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht entspricht, b) ganz oder in einzelnen Teilen schadhaft oder baufällig ist; insbesondere nicht die nötige Festigkeit besitzt. c) noch nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind, Seite 6 d) in ausgewiesenen Hochwassergebieten errichtet worden ist. e) Nicht versichert, sind Schäden an "Zubehör" ( 1.1. VGB 2008) sowie an "weiterem Zubehör" ( 1.2. VGB 2008) und an "sonstigen Grundstücksbestandteilen ( 1.2. VGB 2008) sofern nicht auch das Haus selbst durch die gleiche Ursache beschädigt worden ist. 3. Erdbeben Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass a) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsgrundstückes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann. Der Versicherer haftet nicht für Schäden durch Erdbeben, wenn die Standfestigkeit eines Gebäudes nicht mehr gewährleistet war oder seine Benutzbarkeit nicht nur geringfügig gemindert war. 4. Erdsenkung Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen. 5. Erdrutsch Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen. 6. Schneedruck Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. 7. Lawinen Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen. 8. Sicherheitsvorschriften, Ausschlüsse und Haftungsbegrenzungen für Schneedruckund Lawinenschäden ( 6 und 7) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, a) flache und flachgeneigte Dächer rechtzeitig von Schnee zu räumen; b) bei drohenden Lawinen Türen, Fenster, Fensterläden und dergleichen rechtzeitig zu schließen. 9. Vulkanausbruch Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen. 10. Überschwemmung des Versicherungsgrundstückes Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude liegt (Versicherungsgrundstück), durch a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden Gewässern) b) Witterungsniederschläge Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch a) Sturmflut b) Rückstau. 11. Selbstbehalt Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag einschließlich Aufwendungsersatz gemäß 83 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Der Selbstbehalt beträgt, abhängig von der Zürs-Zone, in Zone I 10 %, mind. 500,-, max ,- und in der Zone II 20 %, mind ,-, max ,- je Versicherungsfall. 9. Besondere Vereinbarung Premiumpaket - gegen Mehrbeitrag Maßgebend sind neben den gesetzlichen Vorschriften die "Allgemeine Wohngebäude- Versicherungsbedingungen" (VGB 2008) Versicherte und nicht versicherte Sachen 9.2. Versicherte Gefahren und Schäden 9.3. Radioaktive Isotope, Luftfahrzeuge 9.4. Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte 9.5. Leitungswasser 9.6. Sturm, Hagel 9.7. Ausschlüsse 9.8. Versicherte Kosten 9.9. Versicherter Mietausfall Wohnungs- und Teileigentum 9.1. Versicherte und nicht versicherte Sachen 1. Versichert sind a) die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude einschließlich Gebäudebestandteile, Fundamente, Grund- und Kellermauern innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Mitversichert sind ausschließlich privat genutzte Nebengebäude ohne landwirtschaftliche Nutzung auf dem Versicherungsgrundstück bis ,- zum Zeitwert Voraussetzung hierfür ist, dass das Nebengebäude nicht älter als 20 Jahre ist und seine Wohn- und Nutzfläche 150 qm nicht übersteigt. Bei freistehenden Nebengebäuden ist ein Selbstbehalt von 500,- vereinbart. Bei Vorlage eines Dachchecks entfällt der Selbstbehalt. Ebenfalls mitversichert sind Garagen auf dem Versicherungsgrundstück, sofern sie in der Versicherungssumme berücksichtigt sind; b) Zubehör (einschließlich Fußbodenheizungen, Klima-, Wärmepumpen und Solarheizungsanlagen), das der Instandhaltung eines versicherten Gebäudes oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient, soweit es sich in dem Gebäude befindet oder außen an dem Gebäude angebracht ist, unbegrenzt im Rahmen der Versicherungssumme; c) Garten-, Geräte- und Gewächshäuser auf dem Versicherungsgrundstück bis ,- zum Zeitwert; d) weiteres Zubehör sowie sonstige Grundstücksbestandteile (einschließlich Carports, Zisternen, Solarthermieanlagen sowie Öl- und Gastanks) auf dem Versicherungsgrundstück, unbegrenzt im Rahmen der Versicherungssumme; e) in das Gebäude eingefügte Sachen, die ein Mieter auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt, sofern der Mieter im Rahmen einer anderen Versicherung keinen Versicherungsschutz erlangen kann; f) die unter a) genannten Gebäude sowie die zu ihrer Errichtung notwendigen, auf dem Baugrundstück befindlichen Baustoffe sind während der Rohbauphase bis zur bezugsfertigen Herstellung gegen die in 3 genannten Gefahren versichert, sofern die Versicherung dieser Gefahren vereinbart ist. Der Versicherungsschutz hierfür endet spätestens nach Ablauf von 12 Monaten nach dem Versicherungsbeginn. 2. Nicht versichert sind a) Schwimmbäder außerhalb des Gebäudes b) Rohre außerhalb des Gebäudes, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist c) Photovoltaikanlagen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist d) Pflanzen e) Tiere Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die infolge einer versicherten Gefahr zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Die versicherten Sachen sind je nach Vereinbarung versichert gegen 1. radioaktive Isotope, Luftfahrzeuge (9.3.) 2. Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte (9.4.) 3. Leitungswasser (9.5.) 4. Sturm, Hagel (9.6.) 9.3 Radioaktive Isotope, Luftfahrzeuge Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen durch a) radioaktive Isotope; eingeschlossen sind Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren.

7 b) Überschallknall, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, Anprall von Kraft-, Schienen- und Wassersportfahrzeugen; Überschallknall ist jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen, die direkt auf der durch den Überschallknall eines Flugzeuges entstehenden Druckwelle beruht; Anprall von Fahrzeugen ist jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Gebäude durch die Berührung eines Schienen- Wassersport- oder Kraftfahrzeuges. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die durch den Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten oder/und die durch auf den VN zugelassener Fahrzeuge, anlässlich deren rechtmäßiger Verwendung, verursacht werden Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte Der Versicherer leistet Entschädigung für Beschädigungen an versicherten Gebäuden durch unbefugte Dritte bis 10% der Versicherungssumme für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rollläden und Schutzgittern, wenn die Schäden dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter 1. in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist oder 2. versucht, durch eine Handlung gem. Nr. 1 in ein versichertes Gebäude einzudringen. Schäden, die der Täter an dem versicherten Gebäude von außen verursacht, sind nur versichert, soweit sie Folge einer Handlung gem. Nr. 1 sind Leitungswasser 1. Bruchschäden innerhalb von Gebäuden a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an aa) Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung; bb) Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung; cc) im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren. Hiervon unberührt bleibt jedoch der Ausschluss von Schäden durch Witterungsniederschläge und den hierdurch hervorgerufenen Rückstau gem. 7 Nr. 1f). dd) Rohren der Gas- oder Ölversorgung; ee) Rohren von Sprinkler- oder Berieselungsanlagen; ff) Schläuchen von Waschmaschinen, Geschirrspülautomaten oder Wäschetrocknern; gg) Armaturen (z.b. Wasser- oder Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche; hh) Waschbecken, Spülklosetts, Badewannen, Duschtassen, Bidets. Die Entschädigung für sonstige Bruchschäden ist je Versicherungsfall auf 500,- begrenzt. Der Selbstbehalt beträgt 250,- je Versicherungsfall. b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen: aa) Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Teilen von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen; bb) Sprinkler- oder Berieselungsanlagen. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte des Gebäudes nicht versichert. 2. Bruchschäden außerhalb von Gebäuden Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung, an den Rohren der Warmwasser-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- Solarheizungsanlagen oder an Zu- und Ableitungsrohren von Zisternen soweit a) diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und b) die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und c) der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt Sturm, Hagel In Ergänzung sind nur Schäden versichert, die entstehen, 1. durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude in denen sich versicherte Sachen befinden; 2. dadurch, dass ein Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft; 3. als Folge eines Schadens nach 1 oder 2 an versicherten Sachen; 4. durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind; 5. dadurch, dass ein Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind Ausschlüsse 1. Ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen stets a) Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Revolution, Rebellion, Aufstand oder Verfügung von hoher Hand, insbesondere Beschlagnahme oder Enteignung. b) Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen; c) Schäden infolge von Terrorakten sowie deren Abwehr, sofern nicht besonders vereinbart; Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen. d) Schäden durch Erdbeben und Vulkanausbruch, sofern nicht besonders vereinbart; e) Schäden durch Sturmflut; f) Schäden durch Grundwasser, Rückstau, stehendes oder fließendes Gewässer, Hochwasser oder Witterungsniederschläge, sofern nicht besonders vereinbart; g) Schäden durch Fogging. Unter Fogging versteht man plötzlich auftretende schwarze Flecken und rußähnliche, schwarzgraue und ölig schmierige Ablagerungen auf Tapeten, Fensterrahmen, Gardinen, Steckdosen, Lichtschaltern, Fliesen und / oder Einrichtungsgegenständen. 2. Die Versicherung gegen Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Verpuffung, Rauch und Ruß gem. 3 erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen sowie Sengschäden, außer wenn sie als Folge einer versicherten Gefahr entstanden sind. 3. Die Versicherung gegen Leitungswasser ( 5) und Sturm/Hagel ( 6) erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden an versicherten Sachen, solange das versicherte Gebäude noch nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für seinen Zweck nicht mehr benutzbar ist. 4. Die Versicherung gegen Leitungswasser gem. 5 Nr. 3 erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch a) Plansch- oder Reinigungswasser; b) Schwamm, sonstige Pilze und Schimmel; c) Öffnen der Sprinkler- oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Sprinkler- oder Berieselungsanlage; d) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, die Erdsenkung oder der Erdrutsch wurde durch Leitungswasser verursacht; e) Rohrbruch oder Frost an den Ableitungsrohren der Wasserversorgung außerhalb der versicherten Gebäude, einschließlich der Nebenarbeiten und des Auftauens; f) Regenwasser aus Fallrohren außerhalb des Gebäudes. 5. Die Versicherung gegen Sturm und Hagel ( 6) erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden a) durch Lawinen oder Schneedruck; b) durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, diese Öffnungen sind durch Sturm oder Hagel entstanden und stellen einen Gebäudeschaden dar; c) an Laden- und Schaufensterscheiben Versicherte Kosten 1. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich entstandenen Kosten bis 10% der Versicherungssumme: Seite 7 a) Transport- und Lagerkosten Kosten für Transport und Lagerung noch verwendungsfähiger versicherter Sachen, wenn das Gebäude unbenutzbar geworden ist und eine Lagerung in einem etwa benutzbar gebliebenen Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem das Gebäude wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil des Gebäudes wieder zumutbar ist, längstens für die Dauer von 366 Tagen. 2. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich entstandenen Kosten unbegrenzt im Rahmen der Versicherungssumme: a) Mehrkosten infolge Preissteigerungen Notwendige Kosten, die infolge Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung entstanden sind. Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung nicht unverzüglich veranlasst, werden die Kosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung entstanden wären. Kosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel werden nicht ersetzt. b) Feuerlöschkosten Kosten für Leistungen zur Brandbekämpfung der Feuerwehr oder anderer Institutionen einschließlich Kosten für Sonderlöschmittel, wenn der Versicherungsnehmer zur Übernahme dieser Aufwendungen verpflichtet ist. c) Kosten für provisorische Maßnahmen oder Reparaturen Zum Schutz versicherter Sachen werden Kosten für provisorische Maßnahmen oder Reparaturen ersetzt. d) Bergungskosten für Bäume auf dem Versicherungsgrundstück Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung durch Blitzschlag gem. 3 a) oder Sturm/Hagel gem. 6 umgestürzter oder im Stamm geknickter Bäume auf dem Versicherungsgrundstück, soweit eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist und der umgestürzte Baum versicherte Sachen beschädigt hat. Vor Schadeneintritt bereits abgestorbene oder nicht mehr standfeste Bäume sind von der Versicherung ausgeschlossen. e) Kosten für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige In Ergänzung beauftragt der Versicherer ab einer Schadenhöhe von ,- einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen und übernimmt hierfür die Kosten. Bei Schäden unterhalb ,- übernimmt der Versicherer die Kosten eines vom Versicherungsnehmer beauftragten Sachverständigen, sofern der Versicherer der Beauftragung zugestimmt hat. 3. Kosten zur Abwendung oder Minderung des Schadens Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme; dies gilt jedoch nicht, soweit Maßnahmen auf Weisung des Versicherers erfolgt sind. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz entsprechend kürzen. 4. Hotelkosten Wenn die selbstgenutzte Wohnung oder das Haus infolge eines Versicherungsfalles gem. 2 unbewohnbar wurde und die Beschränkung auch auf einen bewohnbaren Teil nicht zuzumuten ist, ersetzt der Versicherer die Kosten für Hotel oder ähnliche Unterbringung. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung oder das Haus wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von 100 Tagen. Der Ersatz ist pro Tag auf 100,- begrenzt. Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Hotelkosten und Mietwert gem. 9 ist nicht möglich. Nicht versichert sind Nebenkosten, wie z.b. Frühstück, Telefon, Beförderungs- und Transportkosten. 5. Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen Kosten zur Beseitigung einer Gefahr, die durch den Eintritt des Versicherungsfalles innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes entstanden ist, zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer aufgrund rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist, bis 5.000,- je Versicherungsfall 6. Ausfallkosten für Solarthermieanlagen Kosten für den Mehrverbrauch an Brennstoffen während der Stillstandzeit, die durch einen versicherten Schaden gem. 2 verursacht wurden, bis ,- je Versicherungsfall. 7. Kosten für Medienverlust Kosten für den Verlust von Leitungswasser, Wasser aus Zisternen, Öl, Gas sowie Flüssigkeiten aus Klima-, Wärme- und Solarheizungsanlagen, die infolge eines versicherten Schadens durch bestimmungswidrigen Austritt entstanden sind und der Mehrverbrauch durch ein Versorgungsunternehmen in Rechnung gestellt wird, bis ,- je Versicherungsfall Versicherter Mietausfall 1. Der Versicherer ersetzt a) den Mietausfall einschließlich etwaiger fortlaufender Mietnebenkosten, wenn Mieter von Wohnräumen infolge eines Versicherungsfalles berechtigt sind, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern; b) den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen, die der Versicherungsnehmer selbst bewohnt und die infolge eines Versicherungsfalles unbenutzbar geworden sind, falls dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen etwa benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann; c) den Mietausfall oder den ortsüblichen Mietwert für gewerblich genutzte Räume. 2. Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung oder die gewerblich genutzten Räume wieder benutzbar sind, höchstens jedoch für 60 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer die Möglichkeit der Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert Wohnungs- und Teileigentum 1. Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentums sowie deren Miteigentumsanteile nicht berufen. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, hat dem Versicherer die darauf entfallenden Aufwendungen zu ersetzen. 2. Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehraufwendungen zu erstatten. 3. Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Nr. 1 und Nr. 2 entsprechend. 10. Besondere Verenbarungen 1. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung und radioaktive Substanzen. 2. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden, die infolge von Terrorakten sowie deren Abwehr verursacht werden. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst und Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. 11. Maklerklausel Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegen zu nehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzugeben.

8 Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) 5 (1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. (2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Übermittlung des Versicherungsscheins darauf hinzuweisen, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Auf jede Abweichung und die hiermit verbundenen Rechtsfolgen ist der Versicherungsnehmer durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam zu machen. (3) Hat der Versicherer die Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, gilt der Vertrag als mit dem Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers geschlossen. (4) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam. 8 (1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. (2) Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind: 1. der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach 7 Abs. 1 und 2 und 2. eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Die Belehrung genügt den Anforderungen des Satzes 1 Nr. 2, wenn das vom Bundesministerium der Justiz auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 veröffentlichte Muster verwendet wird. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen nach Satz 1 obliegt dem Versicherer. (3) Das Widerrufsrecht besteht nicht 1. bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat, 2. bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 3. bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 4. bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinn des Artikels 10 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz. Das Widerrufsrecht ist ausgeschlossen bei Versicherungsverträgen, die von beiden Vertragsparteien auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt sind, bevor der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. (4) Im elektronischen Geschäftsverkehr beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung auch der in 312e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Pflichten. (5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Inhalt und Gestaltung der dem Versicherungsnehmer nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 mitzuteilenden Belehrung über das Widerrufsrecht festzulegen. 9 Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach 8 Abs. 1 aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die Erstattungspflicht ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erfüllen. Ist der in Satz 1 genannte Hinweis unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. 11 (1) Wird bei einem auf eine bestimmte Zeit eingegangenen Versicherungsverhältnis im Voraus eine Verlängerung für den Fall vereinbart, dass das Versicherungsverhältnis nicht vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, ist die Verlängerung unwirksam, soweit sie sich jeweils auf mehr als ein Jahr erstreckt. (2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann es von bei den Vertragsparteien nur für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Auf das Kündigungsrecht können sie einvernehmlich bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten. (3) Die Kündigungsfrist muss für beide Vertragsparteien gleich sein; sie darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. (4) Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, kann vom Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. 13 (1) Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugebende Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift des Versicherungsnehmers. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Die Sätze 1 und 2 sind im Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers entsprechend anzuwenden. (2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb genommen, ist bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 15 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. 19 (1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. (2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. (3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. (4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. (5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen Seite 8 einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. (6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen. 20 Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, sind bei der Anwendung des 19 Abs. 1 bis 4 und des 21 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 21 (1) Der Versicherer muss die ihm nach 19 Abs. 2 bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat bei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. (2) Im Fall eines Rücktrittes nach 19 Abs. 2 nach Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. (3) Die Rechte des Versicherers nach 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre. 22 Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. 23 (1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. (2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, hat er die Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. (3) Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 24 (1) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach 23 Abs. 1, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Verpflichtung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. (2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach 23 Abs. 2 und 3 kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. (3) Das Kündigungsrecht nach den Absätzen 1 und 2 erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Erhöhung der Gefahr ausgeübt wird oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. 25 (1) Der Versicherer kann an Stelle einer Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen für diese höhere Gefahr entsprechende Prämie verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Für das Erlöschen dieses Rechtes gilt 24 Abs. 3 entsprechend. (2) Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen. 26 (1) Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach 23 Abs. 1 vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach 23 Abs. 2 und 3 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, es sei denn, dem Versicherer war die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bekannt. Er ist zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht nach 23 Abs. 2 und 3 nicht auf Vorsatz beruht; im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung gilt Absatz 1 Satz 2. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, 1. soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war, oder 2. wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war. 27 Die 23 bis 26 sind nicht anzuwenden, wenn nur eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr vorliegt oder wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll. 28 (1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit. (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. (4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. (5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam. 29 (1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer nach den Vorschriften dieses Abschnittes zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur bezüglich eines Teils der Gegenstände oder Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, steht dem Versicherer das Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung für

9 den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen ist, dass für diesen allein der Versicherer den Vertrag unter den gleichen Bedingungen nicht geschlossen hätte. (2) Macht der Versicherer von dem Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung bezüglich eines Teils der Gegenstände oder Personen Gebrauch, ist der Versicherungsnehmer berechtigt, das Versicherungsverhältnis bezüglich des übrigen Teils zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens zum Schluss der Versicherungsperiode erklärt werden, in welcher der Rücktritt oder die Kündigung des Versicherers wirksam wird. (3) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer wegen einer Verletzung der Vorschriften über die Gefahrerhöhung ganz oder teilweise leistungsfrei ist, nur bezüglich eines Teils der Gegenstände oder Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, ist auf die Leistungsfreiheit Absatz 1 entsprechend anzuwenden. 37 (1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. (2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der 38 (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben. (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. (3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt. 39 (1) Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund des 19 Abs. 2 oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktrittsoder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer nach 37 Abs. 1 zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. (2) Endet das Versicherungsverhältnis nach 16, kann der Versicherungsnehmer den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückfordern. 40 (1) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend ändert, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung der Prämie zugehen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel den Umfang des Versicherungsschutzes vermindert, ohne die Prämie entsprechend herabzusetzen. 47 (1) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. (2) Die Kenntnis des Versicherten ist nicht zu berücksichtigen, wenn der Vertrag ohne sein Wissen geschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. Der Versicherer braucht den Einwand, dass der Vertrag ohne Wissen des Versicherten geschlossen worden ist, nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und bei Vertragsschluss dem Versicherer nicht angezeigt hat, dass er den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten schließt. 74 (1) Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses (Versicherungswert) erheblich, kann jede Vertragspartei verlangen, dass die Versicherungssumme zur Beseitigung der Überversicherung unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. (2) Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Absicht, sich aus der Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 75 Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, ist der Versicherer nur verpflichtet, die Leistung nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert zu erbringen. 77 (1) Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, jedem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. (2) Wird bezüglich desselben Interesses bei einem Versicherer der entgehende Gewinn, bei einem anderen Versicherer der sonstige Schaden versichert, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. 78 (1) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden (Mehrfachversicherung), haften die Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner, dass jeder Versicherer den von ihm nach dem Vertrag zu leistenden Betrag zu zahlen hat, der Versicherungsnehmer aber insgesamt nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann. (2) Die Versicherer sind im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Beträge verpflichtet, die sie dem Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen Vertrag zu zahlen haben. Ist auf eine der Versicherungen ausländisches Recht anzuwenden, kann der Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, gegen den anderen Versicherer einen Anspruch auf Ausgleichung nur geltend machen, wenn er selbst nach dem für ihn maßgeblichen Recht zur Ausgleichung verpflichtet ist. (3) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht vereinbart, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 79 (1) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung Seite 9 entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. (2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Prämien verlangen. 80 (1) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht; dies gilt auch, wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. (2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. (3) Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 81 (1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt. (2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 82 (1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. (2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumut bar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. (3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. 85 (1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die Kosten, die durch die Ermittlung und Feststellung des von ihm zu ersetzenden Schadens entstehen, insoweit zu erstatten, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war. Diese Kosten sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. (2) Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Zuziehung eines Sachverständigen oder eines Beistandes entstehen, hat der Versicherer nicht zu erstatten, es sei denn, der Versicherungsnehmer ist zu der Zuziehung vertraglich verpflichtet oder vom Versicherer aufgefordert worden. (3) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz entsprechend kürzen. 86 (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. 90 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, ist 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. 95 (1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. (2) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. (3) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat. 96 (1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber einer versicherten Sache das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. (2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. (3) Im Fall der Kündigung des Versicherungsverhältnisses nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist der Veräußerer zur Zahlung der Prämie verpflichtet; eine Haftung des Erwerbers für die Prämie besteht nicht. 97 (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich anzuzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. 215 (1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

10 (2) 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden. (3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf enthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) 123 (1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste. 126 b Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. 195 Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Assekuradeur: Apella AG, Friedrich-Engels-Ring 50, Neubrandenburg Seite 10

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