Stellungnahme der AGDW die Waldeigentümer

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1 Stellungnahme der AGDW die Waldeigentümer zum Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2014)

2 - 2 - Inhalt A. Hintergrund der Stellungnahme... 3 B. Die Vorschläge im Einzelnen... 5 I. Zu 20c RefE-EEG Absenkung der Förderung für Strom aus Biomasse... 5 II. Zu 27 RefE-EEG - Biomasse... 5 III. Zu 32b RefE-EEG Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen... 7 V. Zu 37 RefE-EEG Vermarktung und EEG-Umlage... 9 VI. Zu 66 Abs. 3 RefE-EEG - Übergangsbestimmungen...10 Seite 2 von 11

3 - 3 - A. Hintergrund der Stellungnahme Die AGDW Die Waldeigentümer als Stimme von 2 Millionen privaten und körperschaftlichen Waldbesitzern in Deutschland setzt sich dafür ein, das Potential des nachhaltigen, nachwachsenden Biorohstoffes Holz als wichtiger Bestandteil eines modernen Energiemixes im EEG 2014 zu verankern. Nach unserer Einschätzung führen die geplanten Regelungen (im Referentenentwurf vom 4. März) dazu, dass die Weiterentwicklung der Biomassenutzung im Bereich der gekoppelten Strom- und Wärmeerzeugung praktisch verhindert würde. Dies hätte negative Auswirkungen auf Klimaschutz, Arbeitsplätze und den Ländlichen Raum! Für den Einsatz von Holz zur bedarfsgerechten Strom- und Wärmeerzeugung besteht in Deutschland noch ein nachhaltig nutzbares Potenzial. Dieses beträgt nach dem von der Agentur für Erneuerbare Energien veröffentlichten Potenzialatlas Bioenergie in den Bundesländern auf Basis von Datenerhebungen des Biomasseforschungszentrum (DBFZ) etwa 7 Mio. tatro. Daraus könnten nachhaltig 5-9 TWh Strom und TWh Wärme gewonnen werden. Es liegt im Wald also derzeit ein Potential brach, dass etwa 1,4 Millionen Deutsche mit Strom und 3,6 Millionen mit Wärme versorgen könnte. Die von der Potentialerhebung erfassten Mengen sind im Rahmen der stofflichen Verwertung nur schwer vermarktbare Restholzsortimente. Die energetische Nutzung eröffnet hier sinnvolle Absatzmöglichkeiten. Bisher verbleibt dieses Holz weitgehend ungenutzt im Wald und setzt im Rahmen der Verrottung CO2 frei. Der Verzicht auf die energetische Nutzung dieses Holzes, verschwendet aus unserer Sicht nachhaltig verfügbare Ressourcen. Holz liefert bereits heute CO2-neutral 12% des erneuerbaren Stroms. Gerade die gekoppelte Erzeugung der beiden Produkte Strom und Wärme führt bei angemessenen Erlösen für die Wärme zu erheblichen Kostenminderungen. Das Fehlen der Begriffe Wald und Holz im Referentenentwurf zeigt deutlich, dass das Potenzial von Holzstrom auch als steuerbarer Systemstabilisator für die Wind- und Sonnenenergie noch nicht erkannt wurde. Darüber hinaus können wir es nicht nachvollziehen, dass zu Lasten von dezentraler regelbarer Bioenergie auf teure, kaum regelbare Meeres-Windenergieanlagen gesetzt wird. Seite 3 von 11

4 - 4 - Die Energiewende wird aus unserer Sicht nur gelingen, wenn das kommende EEG folgende Punkte berücksichtigt: 1.: Erhaltung der Einsatzstoffvergütung aber (auch rückwirkende) Gleichbehandlung von Holz aus dem Wald, von landwirtschaftlichen Flächen und aus der Landschaftspflege. Alternativ könnten die Vergütungshöhen in die Grundvergütung eingepreist werden. Begründung: Abbau der Rechtsunsicherheit, es sind keine objektiven und verhältnismäßigen Gründe für eine Differenzierung der Holzeinsatzstoffe erkennbar. 2.: Keine Begrenzung für Holz als Energieträger künftiger Biomasseheizkraftwerke und keine Benachteiligung von Holzheizkraftwerken bei der Kapazitätsplanung gegenüber anderen Technologien. 3.: Keine zusätzliche Belastung von Selbsterzeugern mit der EEG Umlage Begründung: Die Wettbewerbsfähigkeit der produzierenden Betriebe würde andernfalls verschlechtert und die zukünftigen Chancen auf einen echten Wettbewerb für Erneuerbare Energien, insbesondere aus dem Biomassebereich würden erschwert. 4.: Flexibilitätsprämie für Holzenergie-Anlagen. Insofern ist der Geltungsbereich des 32c von Biogas auf Biomasse zu erweitern. 5.: Projekte, die bereits weitreichende Investitionen getätigt haben, müssen Vertrauensschutz genießen. Aufgrund von üblicherweise 2-3jährigen Projektlaufzeiten sollte eine Übergangsfrist bis zum für bereits in Planung befindliche Biomasse-Anlagen gelten. Seite 4 von 11

5 - 5 - B. Die Vorschläge im Einzelnen I. Zu 20c RefE-EEG Absenkung der Förderung für Strom aus Biomasse Forderung: Das Zubauziel von 100 MW pro Jahr wird auf 300 MW angehoben. Begründung: Die Beschränkung des Zubaus von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse wird sich nach Einschätzung der AGDW zu Lasten der Holzenergie auswirken. Die AGDW verfolgt das Ziel, der Nutzung von Holz zur Erzeugung von Strom aus Biomasse einen angemessenen Anteil am Zubau zu sichern. Bisher ist das bereits deswegen nicht hinreichend gewährleistet, weil Holz als Einsatzstoff für die Erzeugung von Strom in der Wahrnehmung deutlich hinter der Erzeugung von Strom aus sonstiger Biomasse zurückbleibt. Das ist nicht sachgerecht. Insgesamt sollte sich die Förderung von Bioenergie nicht zu einseitig, auf einzelne Einsatzstoffe konzentrieren. Es ist daher angebracht, den Zubaukorridor anzuheben, II. Zu 27 RefE-EEG - Biomasse Forderungen: Die Vergütung von Strom aus Holz wird etwas angehoben. Holz als gesondert zu vergütender Einsatzstoff wird vereinheitlicht, um die in der Praxis bestehenden Unsicherheiten bei der Abgrenzung der bisher vorgesehenen verschiedenen Holzeinsatzsteoffe zu beseitigen. Die Umsetzung dieser Forderungen ist in folgenden Varianten denkbar: Variante Abs. 2 RefE-EEG bleibt dem Grunde nach erhalten. Das heißt, für bestimmte Einsatzstoffe verbleibt es bei einer erhöhten Vergütung in Gestalt eines Zuschlages. Im Interesse der Vereinfachung werden die bisher Seite 5 von 11

6 - 6 - in Anlage 1 und Anlage 2 der Biomasseverordnung genannten Einsatzstoffe reduziert und in einer Anlage zusammengeführt. Dabei ist Holz als einheitliche Einsatzstoffkategorie vorzusehen. Der aktuelle 27 Abs. 2d EEG 2012 wird gestrichen. Die dort genannten Einsatzstoffe Rinde und Waldrestholz werden in die einheitliche Kategorie Holz überführt. Variante 2. Der in Variante 1 enthaltene Grundgedanke kann auch dadurch umgesetzt werden, dass der Einsatzstoff Holz einer gesonderten Regelung zugeführt wird. Ein neuer 27c EEG könnte wie folgt lauten (Änderungen sind unterstrichen): 27c Nutzung von Holz (1) Für Strom aus Anlagen, in denen Holz, das nach der Biomasseverordnung als Biomasse anerkannt ist, werden Vergütungen in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung gewährt (konkrete Zahlen können wir nachliefern) (2) Der Vergütungsanspruch nach Absatz 1 besteht nur, wenn mindestens 60 % des in dem jeweiligen Kalenderjahr in der Anlage erzeugten Stroms in Kraft-Wärme-Koppelung nach Maßgabe der Anlage 2 zu diesem Gesetz erzeugt wird. Begründung: Mit den derzeit im RefE-EEG vorgesehenen Vergütungssätzen können Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Holz vielfach nicht wirtschaftlich betrieben werden. Die etwas höheren Stromgestehungskosten beim Einsatz von Holz werden aber durch andere Vorteile von Holz ausgeglichen. Zum Beispiel hat der Anbau von Holz als Energiepflanze wegen der naturnahen Form der Flächennutzung keine nachteiligen ökologischen Auswirkungen. Es erscheint daher gerechtfertigt, für den Einsatz von Holz zur Erzeugung von Strom eine etwas höhere Vergütung zu gewähren. Seite 6 von 11

7 - 7 - Im Zuge der Änderung oder Neufassung der Regelungen zur Vergütung von Biomasse sollte zudem darauf hingewirkt werden, dass die starke Ausdifferenzierung von Holz als Einsatzstoff zusammengefasst wird. Die starke Ausdifferenzierung hat in der Praxis erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten zur Folge. Dies wiederum ist mit nicht unerheblichen rechtlichen Risiken im Falle einer fehlerhaften Zuordnung verbunden. Aus Sicht der Holzwirtschaft ist die Differenzierung zudem sachlich nicht gerechtfertigt. III. Zu 32b RefE-EEG Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen Forderung: Feste Biomasse, wie unter anderem Holz, wird in den Anwendungsbereich des Flexibilitätszuschlages einbezogen. 32b RefE-EEG wird daher wie folgt neu gefasst (Änderungen am vorhandenen Text sind unterstrichen): (1) Der Anspruch nach 32a beträgt für die Bereitstellung flexibler installierter Leistung in Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas Biomasse ab einer installierten Leistung von [ ]. Begründung: Die Beschränkung eines Flexibilitätszuschlages auf Anlagen zur Erzeugung von Biogas ist nicht mehr gerechtfertigt. Gerade auch soweit Holz als feste Biomasse zur Stromerzeugung eingesetzt wird, ist es als Flexibilitätsoption zum Ausgleich der Schwankungen von Strom aus fluktuierenden Energieträgern geeignet. Zudem kann die Einbeziehung von Strom aus fester Biomasse teilweise die erheblichen Einschnitte bei der Förderung von Biomasse im Übrigen ausgleichen. Seite 7 von 11

8 - 8 - IV. Zu 32c RefE-EEG Flexibilitätsprämie für bestehende Anlagen Forderung: Die Flexibilitätsprämie wird zukünftig auch für Bestandsanlagen zur Erzeugung von Strom aus fester Biomasse gewährt, insbesondere also auch für den Einsatzstoff Holz. 32c Abs. 1 RefE-EEG wird daher wie folgt neu gefasst; zudem wird ein 32 Abs. 2neu eingefügt; die bisherigen Absätze 2 bis 6 verschieben sich um je eine Ziffer (Änderungen am vorhandenen Text sind unterstrichen): (1) Der Anspruch nach 32a beträgt für die Bereitstellung installierter Leistung in Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas Biomasse mit Ausnahme von Biomethan, die nach dem am 31.Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind 1. bis einschließlich einer installierten Leistungen von 500 Kilowatt 400 Euro pro Kilowatt flexibel bereitgestellter installierter Leistung und Jahr und 2. ab einer installierten Leistung von mehr als 500 Kilowatt 500 Euro pro Kilowatt flexibel bereitgestellter installierter Leistung und Jahr. Die Höhe des Anspruchs berechnet sich nach Absatz 5. (2) Soweit es für den Anspruch nach 32a darauf ankommt, dass für den in der Anlage erzeugten Strom ein Anspruch nach 16 des Erneuerbare-Energien- Gesetzes besteht, ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der bei Inbetriebnahme der jeweiligen Anlage geltenden Fassung anwendbar. Begründung: Die Beschränkung eines Flexibilitätszuschlages auf Anlagen zur Erzeugung von Biogas ist auch für Bestandsanlagen nicht mehr gerechtfertigt. Im Übrigen wird auf die Begründung zu 32b RefE-EEGneu verwiesen. 32c Abs. 2 RefE-EEGneu dient der Klarstellung. Die Anwendbarkeit des jeweils bei Inbetriebnahme geltenden EEG auf Bestandsanlagen kommt in dem derzeitigen 32c Abs. 2 RefE-EEG nicht hinreichend zum Ausdruck. Seite 8 von 11

9 - 9 - V. Zu 37 RefE-EEG Vermarktung und EEG-Umlage Das zuständige Ministerium hat angekündigt, die Verbände zu dem neu zu fassenden 37 Abs. 3 EEG (EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch) gesondert anzuhören. Die AGDW kündigt bereits jetzt an, sich mit näherer Begründung wie folgt zu positionieren: Forderung: Die Freiheit des Eigenverbrauchs von der EEG-Umlage bleibt ganz oder in größerem Umfang erhalten. Begründung: 1. In wirtschaftlicher Hinsicht Die geplante EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch schwächt die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit auch von produzierenden Betrieben in der Holzwirtschaft. Dies gilt insbesondere für Sägewerke, die ca. 75% der bestehenden Holzkraftwerke zur Deckung des Eigenbedarfs betreiben. Die Erhebung eine EEG-Umlage auf die Stromerzeugung würde daher in diesem Marktsegment zu einer erheblichen Steigerung der Produktionskosten beitragen. 2. In rechtlicher Hinsicht Die AGDW hat erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Erhebung einer EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch und die nach dem Eckpunktepapier geplante Ausgestaltung: a. EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch als Eingriff in Art. 2 GG Die Erhebung der EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch dürfte sich als nicht gerechtfertigter Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit darstellen (Art. 2 Abs. 1 GG). Sie ist als sogenannte Indienstnahme Dritter für Seite 9 von 11

10 ihnen an sich nicht obliegende Aufgaben zu qualifizieren. Zweck der EEG- Umlage war es bislang, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom liefern, als Verursacher einer klima- und umweltgefährdenden Energieerzeugung heranzuziehen. Die Eigenerzeugung von Strom aus regenerativen Energien, zumal ohne Nutzung des öffentlichen Netzes, hat mit einer klima- und umweltgefährdenden Energieerzeugung, die ausgeglichen werden müsste, aber gerade nichts zu tun. Vor diesem Hintergrund ist die Belastung der Eigenerzeuger nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur zulässig, wenn diese Gruppe durch eine besondere Sach- und Verursachernähe zu der zu bewältigenden Aufgabe qualifiziert ist. Eine solche Sach- und Verursachernähe ist nicht ersichtlich. b. Differenzierte Belastung mit der EEG-Umlage ist gleichheitswidrig Ferner erscheint die geplante unterschiedliche Belastung der verschiedenen Verbrauchergruppen mit der EEG-Umlage gleichheitswidrig (Art. 3 GG). Dies gilt insbesondere für die geplante vollständige Befreiung des Kraftwerkseigenverbrauchs. Es ist unter dem Gesichtspunkt einer klima- und umweltfreundlichen Energieversorgung nicht gerechtfertigt, wenn der Strom für den Einsatz von Kohleund Atomkraftwerken günstiger behandelt wird, als der Eigenverbrauch von Strom aus erneuerbaren Energien. Zudem befördert der vergünstigte Strombezug für die Erzeugung von Strom aus konventionellen Energien das energiewendeschädliche Strommarktdesign (fehlende Refinanzierbarkeit von Erneuerbaren Energien über die Strombörse; hohe EEG-Umlage durch zu niedrige Börsenpreise). VI. Zu 66 Abs. 3 RefE-EEG - Übergangsbestimmungen Forderungen: Auslöser für den in 66 Abs. 3 RefE-EEG geregelten Bestandsschutz sollte der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung oder Zulassung nach dem Seite 10 von 11

11 Bundes-Immissionsschutzgesetz oder anderen Bestimmungen des Bundesrechts sein. Der maßgebliche Inbetriebnahmezeitpunkt sollte dementsprechend zeitlich nach hinten verschoben werden. 66 Abs. 3 RefE-EEG ist daher wie folgt neu zu fassen (Änderungen am vorhandenen Text sind unterstrichen): Für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. Juli 2014 und vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen worden sind, ist Absatz 1 anzuwenden, wenn die Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind oder für ihren Betrieb eine Zulassung nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts bedürfen und vor dem 23. Januar 2014 genehmigt oder zugelassen worden sind der Antrag auf Genehmigung oder Zulassung vor dem 23. Januar 2014 gestellt worden ist. Begründung: Die in 66 Abs. 3 RefE-EEG vorgesehene Übergangsfrist bietet im Hinblick auf den erheblichen Aufwand für die Beantragung einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz und die langen Genehmigungszeiträume keinen ausreichenden Bestandsschutz. Die größten Investitionen für die Erteilung einer Genehmigung oder Zulassung werden für die Erstellung der Antragsunterlagen getätigt. Es ist daher auf den Antragszeitpunkt abzustellen. Um den langen Genehmigungszeiträumen Rechnung zu tragen, ist der für die Dauer des Bestandsschutzes maßgebliche Zeitpunkt der Inbetriebnahme zeitlich nach hinten zu verlagern. Seite 11 von 11

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