Vertrauen und Verträge gehören zusammen

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1 Vertrauen und Verträge gehören zusammen Rechtliche Trends und Tips bei Logistikverträgen Prof. Dr.Thomas Wieske Hochschule Bremerhaven, Direktor des Instituts für Logistikrecht und Risk Management

2 Was bedeutet überhaupt Logistik Aufgabe der Logistik ist es Gütertransformationen in Raum und Zeit zu planen, zu steuern, zu kontrollieren, zu realisieren. Prof.Dr. Thomas Wieske 2

3 Wie definiert sich Logistik Logistik bezeichnet ein ganzheitliches Fließsystem, indem durch Planung Steuerung und Kontrolle der Material- und Warenfluss innerhalb und außerhalb des Unternehmens optimiert wird. Dabei sollen alle Bereiche der Güterbewegung, von der Beschaffung über die Produktion bis zum Absatz erfasst werden. Die Steuerung erfolgt über Datenkommunikationssysteme. Prof.Dr. Thomas Wieske 3

4 Entwicklung in der Logistik Transport-und Lagerwesen, Spedition - stärker zeitlich eingebunden Verringerung der Lager- und Bestandskosten, durch Outsourcing in die Hände von Logistikdienstleistern Verzahnung zwischen Auftraggeber und Logistikdienstleister, i.d.r. durch EDV-Vernetzung Prof.Dr. Thomas Wieske 4

5 Beispiele für Aufgaben eines modernen Logistikdienstleister Transport mit Verzollung, Entladung und Aufstellung der Waren, event. mit Aufbau von Verkaufsdisplays und Preisauszeichnung. Montage von Tanks mit Stutzen. Verpackung von Computern oder Haushaltsgeräten, sowie das Versehen der Geräte mit den richtigen nationalen Bedienungsanleitungen und dem entspr. Zubehör. Demontage, Transport und Montage einer Industrieanlage. Einbau von Decodern in Fernsehgeräte aus Fernost. Einlagerung und Kommissionierung von Produkten und Bezahlung nur bei Kommissionierauftrag des Kunden. Prof.Dr. Thomas Wieske 5

6 Begriff der Logistikwas ist Logistik und wie ist diese abzugrenzen? Logistik: Raum- zeitliche Gütertransformationen mit dem Ziel, die richti Leistung, zur richtigen Zeit am richtigen Ort bei geringsten Kosten, di beinhaltet: Logistik Transport Einlagerung Substanzveränderungen aber auch : Vernetzung der Beteiligten Speditionelle Organisation Montage & Demontage Speditionelle Zusatzleistungen Zahlungsflussorganisation Entsorgungsorganisation Reparaturservice. Prof.Dr. Thomas Wieske 6

7 Haftung in der Logistik 662 ff. BGB 467 ff. HGB Auftrag Einlagerung Speditionsleistung DTV-VHV 2003/ Transportleistung Produktionsleistung Dienstleistung DTV-VHV BGB, 4ProdHaftG 611 ff BGB Prof.Dr. Thomas Wieske 7

8 Dienstvertragsrecht vs. Werkvertragsrecht Fall 1:Ein Speditionsunternehmen soll für einen Automobilhersteller die Tankblasen aus Süddeutschland nach Norddeutschland transportieren und dort diverse Leitungen anmontieren, nach den Plänen des Automobilherstellers. Die so montierten Tanks werden dann von dem Spediteur in die Taktstrasse des Automobilherstellers geliefert ( just in sequence ). Der Spediteur wird abhängig von der gelieferten Stückzahl der Tanks entlohnt.= Tankblasenfall Logistikdienstleister bekommt erfolgsabhängigen Werklohn = Unternehmer = Logistikleister Prof.Dr. Thomas Wieske 8

9 Moderne Logistikfälle Fall 2: Eine Spedition, die im überseeischen Verkehr spezialisiert ist, hat von einem japanischen Weltunternehmen der Unterhaltungselektronik den Auftrag erhalten, die aus Fernost transportierten TV-Geräte für den europäischen Markt vorzubereiten und die entsprechenden Schalter und Kabel zu montieren. In ca. 200 Fällen, von ca. 1 Mio. verkaufter TV-Geräte kam es an den vom Logistikleister montierten Teilen zu einem Brand( Schadensquote: 0,02%), wobei meist nur der Fernseher selbst, in einigen Fällen aber auch die Wohnungen in Brand gerieten. Schwerwiegende Personenschäden konnten nicht ausgeschlossen werden. Worauf sich das Weltunternehmen zu einer Rückrufaktion entschlossen hatte, mit Kosten in Höhe von ca. 30 Mio. DM. Den Ausgleich dieser Kosten verlangt das Weltunternehmen von dem Logistikleister. Fall abgewandelt nach VersR 1999, S f., LG München. Prof.Dr. Thomas Wieske 9

10 Moderne Logistikfälle Fall 3:Ein Schweizer Hersteller von Offiziersmessern bietet seine Messer im Internet an. Sofern ein Kunde bei dem Hersteller in der Schweiz ein solches Messer bestellt, beauftragt der Hersteller einen deutschen Spediteur, die Messer aus der Schweiz nach Deutschland zu transportieren und dem Kunden dieses in Deutschland zu übergeben. Ein Kunde, der ein neuartig entwickeltes Messer so bestellt hat, verletzt sich an diesem schwer.in dem Sachverständigengutachten wird hierzu festgestellt, daß der Griff des Messers fehlerhaft konstruiert war. Der Geschädigte hält den deutschen Spediteur schadensersatzpflichtig nach PHG. Prof.Dr. Thomas Wieske 10

11 1 ProdHaftG (1) Wird durch den Fehler eines Produktes jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produktes verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Geoder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist. (2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn 1. er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat, 2. nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte, 3. er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat (3)... Prof.Dr. Thomas Wieske 11

12 Voraussetzungen für die Haftung nach dem PHG: Schaden an Körper, Gesundheit oder Drittgegenständen im Privatverkehr, 1 Abs. 1; Schaden durch ein Produkt, 2; Fehlerhaftigkeit des Produkts, 3; Verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers, 4; In Verkehr bringen des Produkts, 1 Abs. 1 Prof.Dr. Thomas Wieske 12

13 Produkt gem. 2 PHG: Bewegliche Sachen: Endprodukte; Teil einer anderen beweglichen Sache/ Teilprodukte; Rohstoffe; Teil einer anderen unbeweglichen Sache; Elektrizität; Ausnahme für Produkte der Urproduktion, die nicht einer ersten Verarbeitung unterzogen worden sind. Prof.Dr. Thomas Wieske 13

14 Fehler des Produktes, i.s. 3: Fehlerhaft ist ein Produkt, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die objektiv und berechtigterweise von ihm erwartet werden kann. Prof.Dr. Thomas Wieske 14

15 4 Hersteller ProdHaftG (1) Hersteller im Sinne des Gesetzes ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt. (2) Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zwecke des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt (3) Kann der Hersteller das Produkts nicht festgestellt werden, so gilt jeder Lieferant als dessen Hersteller, es sei denn, daß er dem Geschädigten innerhalb eines Monats, nachdem ihm dessen diesbezügliche Aufforderung zugegangen ist, den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. Dies gilt auch für ein eingeführtes Produkt, wenn sich bei diesem die in Absatz 2 genannte Person nicht feststellen läßt, selbst wenn der Name des Herstellers bekannt ist. Prof.Dr. Thomas Wieske 15

16 Hersteller eines Produktes, gem. 4: Endprodukthersteller; Teilprodukthersteller; Produktkomplettierer; Quasihersteller ( Abs. 1, Satz 2 ); EU/EWR Einführer ( Abs. 2 ); Jeder Lieferant ( Abs. 3 ). Prof.Dr. Thomas Wieske 16

17 Rechtsfolgen des PHG: Ersatzpflicht für Heilung und Vermögensnachteil bei Personenschäden bis zu Euro 85 Mio.( 8, 10 ). Ersatzpflicht bei Sachschäden des privaten Verbrauchers ab Euro 500 ( 11). Gesamtschuldnerische Haftung, 5. Unabdingbarkeit, 14; Verjährung, 12, 3 Jahre ab Kenntnis des Anspruchs. Prof.Dr. Thomas Wieske 17

18 Logistikleistungen und Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Anwendung der ADSp nur bei speditionsüblichen logistischen Leistungen im Zusammenhang mit der Beförderung und Lagerung von Gütern. 2. Logistikverträge werden in der Praxis zwar manchmal ausgehandelt, aber vielfach kommen sie aber durch Leistungsanforderung des Auftraggebers und Preisübermittlung des Logistikleisters zustande. 3. Aus der Sicht des Logistikleisters erscheint es sachgerecht, hierfür spezifische Logistikbedingungen zu entwickeln und anzuwenden. Prof.Dr. Thomas Wieske 18

19 Zusammenfassung 1. Logistikverträge sind typengemischte Verträge. 2. Lagerrecht bietet die Möglichkeit zur größeren Ausgestaltung durch AGB. 3. Der Logistikdienstleister ist vielfach Werkuntrenehmer = Logistikleister. 4. Der Logistikleister kann selbst für Rückholaktionen haften. 5. Der Logistikleister haftet oftmals nach PHG. 6. Vielfach finden die ADSp keine Anwendung. 7. Zentrale Risiken in Logistikverträgen sind nicht durch transportoder speditionstypische Versicherungen abgedeckt. 8. Zur Risikobegrenzung sind besondere Logistikbedingungen notwendig. Prof.Dr. Thomas Wieske 19

20 Fragen & Lösungen Prof. Dr. Thomas Wieske 0471/ /

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