BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT

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1 LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT des Innenausschusses (2. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 6/ Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes A. Problem Auf Bundesebene wurden das Verwaltungsverfahrensgesetz und das Verwaltungszustellungsgesetz geändert. Dabei handelt es sich zunächst um das Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) vom 31. Mai 2013 (BGBl. S. 1388), das insbesondere die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung einführt. Mit dem Gesetz werden zudem verallgemeinerungsfähige Regelungen zum Planfeststellungsverfahren aus den Fachgesetzen herausgenommen und in das Verwaltungsverfahrensgesetz übertragen, die mit dem Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetz vom 15. Dezember 2006 in sechs Fachgesetzen des Bundes eingeführt wurden. In den betroffenen Fachgesetzen werden die überflüssig gewordenen Regelungen zum 1. Juni 2014 gestrichen. Des Weiteren enthält dieses Gesetz in Artikel 1 das D -Gesetz und ändert in Artikel 3 infolge der Einführung der D sowie der Möglichkeit elektronischer Zustellung das Verwaltungszustellungsgesetz. Das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013 (BGBl. S. 2749) enthält in Artikel 1 das E-Government- Gesetz (EGovG), in dem für die Bundesverwaltung unter anderem Normen zur elektronischen Aktenführung und zum ersetzenden Scannen eines Originaldokuments enthalten sind.

2 Drucksache 6/2951 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften des PlVereinhG müssen bis zum 1. Juni 2014, dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens der verallgemeinerungsfähigen Regelungen in den sechs Fachgesetzen des Bundes, im Wege der Simultan- oder Konkordanzgesetzgebung in das Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V) aufgenommen werden. Damit wird eine einheitliche Verwaltungspraxis bei der Anwendung von Fachrecht des Bundes auch landesseitig gewährleistet. Nur bundesrechtliche Regelungen im Verwaltungsverfahrensgesetz reichen nicht aus. Die Möglichkeit der D und die geänderten Zustellungsregelungen müssen ebenfalls in das VwVfG M-V aufgenommen werden. Um das besondere Interesse der Landesregierung an der Umsetzung der E-Government-Lösungen zu dokumentieren, soll bereits jetzt die elektronische Aktenführung im VwVfG M-V geregelt werden. B. Lösung Die verwaltungsverfahrensrechtlichen Änderungen des PlVereinhG, die ihren Schwerpunkt im Bereich der Planfeststellung haben, werden umgesetzt. Ein wesentliches Ziel ist dabei, durch die Einführung einer frühen Öffentlichkeitsbeteiligung die Planung von Vorhaben zu verbessern, Transparenz zu schaffen und damit die Akzeptanz von Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren zu fördern. Die Platzierung bei den in 25 VwVfG M-V geregelten allgemeinen Betreuungspflichten betont, dass die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung bereits vor Eröffnung des jeweiligen Verfahrens stattfinden soll; sie soll darüber hinaus allgemein für alle Vorhaben ab einer gewissen Bedeutung durchgeführt werden. Gleichzeitig werden die Regelungen zur Zulassung hinreichend sicherer technischer Verfahren zur Ersetzung der Schriftform neben der qualifizierten elektronischen Signatur (qes) des D -Gesetzes und eine Rechtsgrundlage für eine rechtssichere elektronische Zustellung durch die Behörde über D -Dienste geschaffen. Normen zur elektronischen Aktenführung und des ersetzenden Scannens eines Originaldokuments, wie sie das EGovG für die Bundesverwaltung vorsieht, werden auch für die Landesverwaltung vorgesehen. Um künftig bei der elektronischen förmlichen Zustellung die Beweismöglichkeiten über den Zugang zu verbessern, wird eine beweissichere Abholbestätigung eingeführt. Die Empfehlung des Innenausschusses stellt klar, dass für die Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht die Bekanntmachung im Internet den Bekanntmachungsanforderungen genügt, wenn das Ortsrecht eine verpflichtende Veröffentlichung dieser Art vorsieht. Mehrheitsentscheidung im Ausschuss 2

3 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2951 C. Alternativen Keine. D. Kosten Ein Mehraufwand kann insbesondere damit verbunden sein, die vom Vorhabenträger vorgelegten Ergebnisse der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung in dem anschließenden Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen (Anzahl, Umfang der Eingaben, Prüfungsdichte). Eine Zunahme des Gesamtaufwands soll nach der Zielsetzung der Vorschrift durch eine Effizienzsteigerung und die Vermeidung von Konflikten im Entscheidungsstadium vermieden werden. Eine konkrete Kostenschätzung der Mehr- oder Minderkosten ist abhängig von den jeweils durchzuführenden Planungsvorhaben. Inwieweit diese finanzielle Auswirkungen haben, muss sich erst nach einem längeren Beobachtungszeitraum erweisen. Insoweit ist eine plausible Kostenschätzung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich. Den Landesverwaltungen entstehen für die Anpassung an die elektronische Aktenführung Kosten, die aufgrund der bereits begonnenen Umstellung des Verwaltungshandelns auf elektronische Abläufe nicht erst durch diesen Gesetzentwurf ausgelöst werden. Vielmehr greift dieser Gesetzentwurf die tatsächliche Entwicklung auf und schafft Rechtssicherheit. Durch die Gleichstellung von Webanwendungen der Verwaltung in Verbindung mit der eid(electronic Identity)-Funktion des neuen Personalausweises beziehungsweise des elektronischen Aufenthaltstitels und der absenderbestätigten D mit der qualifizierten elektronischen Signatur bei der elektronischen Ersetzung der Schriftform können diese Angebote auch genutzt werden, wenn eine Schriftformerfordernis besteht. Das dadurch zu erzielende Entlastungspotenzial kann nicht quantifiziert werden. Entsprechende Angaben wird der Bund in einem gesonderten Evaluierungsverfahren (unter Beteiligung der Länder) ermitteln müssen. Die Regelung hat keine Auswirkungen gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern. 3

4 Drucksache 6/2951 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Beschlussempfehlung Der Landtag möge beschließen, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 6/2578 mit der folgenden Maßgabe und im Übrigen unverändert anzunehmen: Artikel 1 wird wie folgt geändert: In Nummer 9 wird in 27a nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt: (3) Die Vorschriften zu den Formen der örtlichen Bekanntmachung aufgrund 174 Kommunalverfassung in Verbindung mit 3 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung bleiben unberührt. Schwerin, den 9. April 2014 Der Innenausschuss Marc Reinhardt Vorsitzender und Berichterstatter 4

5 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2951 Bericht des Abgeordneten Marc Reinhardt I. Allgemeines Der Landtag hat den Gesetzentwurf der Landesregierung, Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes auf Drucksache 6/2578 in seiner 60. Sitzung am 29. Januar 2014 in Erster Lesung beraten und an den Innenausschuss überwiesen. Der Innenausschuss hat zu dem Gesetzentwurf eine öffentliche Anhörung durchgeführt und dem Landkreistag sowie dem Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern e. V., dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg- Vorpommern, dem Zweckverband Elektronische Verwaltung in Mecklenburg- Vorpommern, Prof. Dr. Werner Jann, Universität Potsdam, Lehrstuhl für Politikwissenschaft, Verwaltung und Organisation, dem Chaos Computer Club e. V., dem Verein der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter im Lande Mecklenburg-Vorpommern, dem Staatsministerium Baden-Württemberg, Stabsstelle der Staatsrätin für Zivilgesellschaft und Bürgerbeteiligung, dem BUND Landesverband Hessen, der ]init[ AG Berlin sowie Prof. Dr. Jan Ziekow, Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer, die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben. Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 51. Sitzung am 9. April 2014 abschließend beraten und mehrheitlich beschlossen, dem Landtag die Annahme des Gesetzentwurfes mit der von ihm beschlossenen Änderung zu empfehlen. II. Wesentliche Ergebnisse der Beratungen des Innenausschusses 1. Ergebnisse der schriftlichen Anhörung Der Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern e. V. hat erklärt, dass dem Gesetzentwurf positiv gegenübergestanden werde. Im Rahmen einer Anhörung durch das Ministerium für Inneres und Sport, die im Oktober 2013 durchgeführt worden sei, habe man den Gesetzentwurf allen Landkreisen, den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft Recht und Kommunalaufsicht sowie den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft Informations- und Kommunikationstechnik (IuK) zur Verfügung gestellt. Von den Mitgliedern des Landkreistages seien keine Bedenken geäußert worden. Der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte habe in seiner Stellungnahme hervorgehoben, dass die auf Bundesebene geschaffenen rechtlichen Vorgaben möglichst einheitlich auch in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Bundesländer zum Tragen kommen sollten. Positiv bewertet werde auch die angestrebte Vereinheitlichung der Öffentlichkeitsbeteiligungen, da sie gegenüber unterschiedlichen Regelungen in verschiedenen Fachgesetzen zu bevorzugen sei. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass man bereits seit einigen Jahren Mitträger der gemeinsamen E-Government-Initiative des Landes und der kommunalen Spitzenverbände sei. Man bekenne sich auch weiterhin zur schrittweisen Einführung der elektronisch unterstützten Verwaltung. Im Rahmen einer vom E-Government-Lenkungsausschuss eingesetzten Arbeitsgruppe beteilige man sich an der Umsetzung des E-Government-Gesetzes des Bundes. 5

6 Drucksache 6/2951 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Der Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern e. V. hat den Gesetzentwurf begrüßt und es insbesondere für notwendig gehalten, dass das Landesverwaltungsverfahrensgesetz im Interesse einer einheitlichen Verwaltungspraxis bei der Anwendung vom Fachrecht, dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes, weitgehend entspreche. Soweit stimme man insbesondere der Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung vom Planfeststellungsverfahren zu. Zu 27a sei zu sagen, dass die erstmalige Regelung einer Veröffentlichung im Internet bei amtlichen Veröffentlichungen als Soll-Vorschrift im Interesse der Bürgernähe grundsätzlich begrüßt werde. Man habe aber bereits eine ganze Reihe von Kommunen, die entsprechend der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung ihre ortsüblichen Bekanntmachungen ausschließlich im Internet veröffentlichten. Damit sei dort die gesetzliche Forderung schon erreicht. Problematisch sei daher die Aufnahme des Wortes zusätzlich in den Gesetzestext. Daraus könne gefolgert werden, dass es noch eine andere nicht elektronische Veröffentlichung geben müsse. Zu diesem Schluss sei das OVG Lüneburg bezüglich der Bekanntmachung von Satzungen nach dem BauGB gekommen, wo ebenfalls der Ausdruck zusätzlich genutzt worden sei. Dadurch seien die Städte und Gemeinden verpflichtet, für baurechtliche Veröffentlichungen noch ein anderes Veröffentlichungsmedium neben der Internetveröffentlichung vorzuhalten. Das erhöhe die Kosten und könne vom Gesetzgeber nicht gewollt sein. Es werde somit die Streichung des Wortes zusätzlich angeregt. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern hat erklärt, mit dem Gesetz sollten wesentliche Regelungen aus dem Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz) des Bundes, insbesondere zur Ersetzung der Schriftform und zur elektronischen Aktenführung, sinngemäß in das Landesrecht übernommen werden. Dies sei grundsätzlich zu begrüßen, da die Regelungen des Bundesgesetzes nur zum Teil für Landesbehörden verbindlich seien. Das Gesetz trage dazu bei, dass E-Government- und E-Commerce-Verfahren auf Landes- und Bundesebene in einem weitgehend einheitlichen Rechtsrahmen umgesetzt werden könnten und der unter bestimmten Bedingungen auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zu begrüßende neue Personalausweis an Bedeutung gewinne. Die Übernahme von Regelungen des Bundesrechtes in Landesrecht führe aber auch dazu, dass die aus datenschutzrechtlicher Sicht im Bundesrecht kritisierten Bestimmungen im Landesrecht ebenso kritikwürdig seien. Das betreffe zum Beispiel Regelungen des D -Gesetzes oder des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes. Ebenso sollten durch den Gesetzentwurf die Regelungen des Gesetzes zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) berücksichtigt und damit dem Transparenzgedanken weiter Rechnung getragen werden. Zu Artikel 1 Nummer 3 sei zu sagen, dass eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform analog zu den Vorschriften des 3a VwVfG des Bundes nunmehr nicht allein durch eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) nach dem Signaturgesetz ersetzt werden könne. Neben der QES sollten weitere Verfahren zugelassen werden. Zu Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und Satz 5 werde erläutert, dass das vorgesehene Verfahren die Abgabe einer Erklärung in einem Formular mit dem Identitätsnachweis nach 18 PAuswG oder 78 Absatz 5 AufenthG verknüpfe. Unklar bleibe dabei, wie eine sichere Identifizierung des Erklärenden zur Sicherstellung der Integrität und Authentizität der Erklärung beitragen solle. Für die Bewertung dieser Vorschrift sei es wichtig, die technischen Vorgänge und Zielstellungen von Verfahren zur Identifizierung von denen der Authentifizierung zu unterscheiden. Elektronische Signaturen lieferten Aussagen über elektronische Dokumente, insbesondere über deren Integrität. 6

7 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2951 Authentisierungsverfahren hingegen erbrächten lediglich eine Aussage über die Identität einer Person oder einer Systemkomponente. Die mit 3a Absatz 2 Satz 2 als Schriftformersatz zugelassene qualifizierte elektronische Signatur sei zweifellos in der Lage, die Integrität des betreffenden Dokuments nachprüfbar zu machen. Jede Veränderung des Dokuments während der elektronischen Übermittlung werde bei der Signaturprüfung durch den Empfänger bemerkt werden. Bei dem nunmehr zugelassenen Verfahren bleibe unklar, auf welche Weise die Integrität des übermittelten Dokuments geprüft werden könne. Der Nachweis der Identität des Absenders sei hierfür nicht geeignet. Dass die Gefahr der Manipulation von ausgefüllten Dokumenten erkannt worden sei, zeige die Begründung zu Absatz 2 Satz 4 Nummer 1. Es werde darauf hingewiesen, dass die Behörde durch die technische Ausgestaltung der zur Verfügung gestellten Anwendung [ ] Manipulationen ausschließen kann. Die Betrachtung des Signaturgesetzes und der Signaturverordnung zeige, welcher erhebliche technische Aufwand erforderlich sei, um die technischen Anforderungen an Verfahren zur qualifizierten elektronischen Signatur umzusetzen. Ausweislich der Zulassungsliste der Bundesnetzagentur seien in Deutschland dazu zurzeit nur neun Unternehmen in der Lage. Die Manipulationssicherheit des Formularverfahrens müsse vergleichbaren Anforderungen genügen, da auch dieses Verfahren die Schriftform ersetzen solle. Dass Behörden insbesondere im kommunalen Bereich in der Lage seien, diese Anforderungen zu erfüllen, sei zu bezweifeln. Denn die Anwendung der Leitlinie für die Informationssicherheit in der öffentlichen Verwaltung (Beschluss 2013/01 des IT-Planungsrats vom 8. März 2013) werde den Kommunen lediglich empfohlen, da im IT-Planungsrat erhebliche Zweifel bestünden, dass die Kommunen zurzeit fachlich, personell und finanziell in der Lage seien, die Anforderungen der Leitlinie umzusetzen. Das Verfahren in Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 solle die Schriftform durch Versand eines elektronischen Dokuments mit der Versandart nach 5 Absatz 5 des D - Gesetzes ersetzen. Gefordert werde der Nachweis der sogenannten sicheren Anmeldung des Nutzers an sein D -Konto durch eine QES des akkreditierten D -Diensteanbieters. Ähnlich wie bei Satz 4 Nummer 1 solle somit ein Verfahren der sicheren Feststellung der Identität des Absenders zum Nachweis der Unversehrtheit des übermittelten Dokuments beitragen. Dass ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Absenders nicht geeignet sei, die Integrität des übermittelten Dokuments zu gewährleisten, sei weiter oben bereits begründet worden. Neben dem Nachweis der Identität des Absenders verpflichte 5 Absatz 5 D -Gesetz den D -Diensteanbieter, die Nachricht und der Nachricht beigefügte Dateien mit einer dauerhaft überprüfbaren QES zu versehen. Dieses Verfahren sei geeignet, um die Unversehrtheit der Nachricht bei der elektronischen Übermittlung vom D - Diensteanbieters des Empfängers zum Empfänger zu gewährleisten. Unberührt davon bleibe die Übermittlung der Nachricht vom Absender zum D -Diensteanbieter des Absenders und zwischen den D -Diensteanbietern von Absender und Empfänger. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Nachricht bei jedem beteiligten Diensteanbieter zeitweise im Klartext vorliege. Somit sei prinzipiell nicht auszuschließen, dass die übermittelte Nachricht verändert worden sei. Da nicht vorgesehen sei, dass bereits der Absender seine Nachricht signiere, sei der Empfänger nicht in der Lage zu prüfen, ob die Nachricht unverändert bei ihm angekommen sei. Somit seien erhebliche Zweifel angebracht, ob das in Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 beschriebene Verfahren geeignet sei, die Schriftform zu ersetzen. Die Tatsache, dass nicht der Absender der Nachricht selbst, sondern der D -Diensteanbieter (im Auftrag des Senders) die Nachricht signiere, werfe weitere Fragen auf. 7

8 Drucksache 6/2951 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Die eigenhändige Unterschrift unter einem Text wahre nach deutschem Zivilrecht sowohl die in 126 Absatz 1 BGB gesetzlich vorgeschriebene Schriftform als auch die freiwillige - also ohne gesetzliche Notwendigkeit verwendete - Schriftform sowie den Urkundencharakter von privaten Urkunden gemäß 440 ZPO. Sinn der Unterschrift sei, ihre Echtheit zu garantieren. Ein solcher Namenszug gelte der Rechtsprechung zufolge als einmalig und Bekundung des Willens, in der Rechtspraxis vor allem bei Willenserklärungen. Zweifelhaft sei, ob die QES eines Dritten (des D -Diensteanbieters) geeignet sei, den Willen des Absenders im oben benannten Sinne zu bekunden. Welchen Anforderungen diese Verfahren genügen müssten und auf welche Weise eine Gleichwertigkeit mit der QES sichergestellt werde, bleibe offen. Mit Artikel 1 Nummer 9 stärke man mit den öffentlichen Bekanntmachungen im Internet die Verwaltungstransparenz weiter. Der Gedanke, dass staatliche Informationen weitestgehend von Amts wegen veröffentlicht würden, solle aber noch intensiviert werden. Neben dem mit dieser Regelung bereits umfassten Veröffentlichungsgebot durch eine Rechtsvorschrift angeordneten öffentlichen oder ortsüblichen Bekanntmachungen solle die Verwaltung ergänzend verpflichtet werden, noch weitere amtliche Informationen proaktiv zur Verfügung zu stellen. Eine solche mögliche Veröffentlichungspflicht könne sich beispielsweise auf Organisationspläne, Verwaltungsrichtlinien, Beschlüsse, Protokolle öffentlicher Sitzungen und ähnliche Vorgänge beziehen, die auf ein breites Informationsinteresse stoßen dürften. Mit Artikel 1 Nummer 10 werde die Ausgestaltung des in 29 Absatz 1 VwVfG M-V definierte Akteneinsichtsrecht des Beteiligten, für das ein rechtliches Interesse erforderlich sei, definiert. Unter der Voraussetzung, dass ein Akteneinsichtsrecht bestehe, liege es nach dem Wortlaut des Gesetzentwurfes im Ermessen der Behörde, die Art der Informationsgewährung zu bestimmen. Dieses stehe im Widerspruch zu der im 4 Absatz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG M-V) normierten Wahlfreiheit des Antragstellers. Nach 1 Absatz 3 IFG M-V blieben besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht unberührt. Weitergehende Ansprüche auf Informationszugang aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen bestünden somit weiter. In der Folge müsse bei jedem Auskunftsbegehren geprüft werden, nach welcher Vorschrift ein am weitestgehender Informationszugangsanspruch bestehe. Diese Prüfung müsse sich neben dem Umfang auch auf die Art der Informationsgewährung beziehen. In der Folge entstehe aufgrund der unterschiedlichen Regelungen ( 29 Absatz 4 VwVfG M-V und 4 IFG M-V) ein Spannungsfeld. In der Praxis könne dies bedeuten, dass neben der inhaltlichen Prüfung der Informationsgewährung auf Grundlage der Bestimmungen des VwVfG M-V die Ausgestaltung des Informationszuganges nach 4 IFG M-V zu beurteilen sei. Diese Diskrepanz gelte es aufzulösen. Die in 29 Absatz 4 VwVfG M-V beschriebenen Möglichkeiten der Akteneinsicht müssten in die Wahlfreiheit des Antragstellers gestellt werden. Im Einklang zu 4 Absatz 3 Satz 3 IFG M-V sei ebenso noch ein Herausgabeanspruch von Kopien zu regeln. Gemäß 98 Absatz 5 Satz 1 VwVfG könne ein elektronisches Dokument elektronisch zugestellt werden, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffne. 99 solle nunmehr auch eine elektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über D -Dienste zulassen. Eine Voraussetzung für die Zustellung über D -Dienste sei die Einrichtung einer D -Adresse durch den Empfänger. Das Einrichten und Veröffentlichen einer D -Adresse gelte gemäß 7 Absatz 3 Satz 1 D -Gesetz jedoch nicht als Eröffnung eines elektronischen Zuganges. Erst wenn der Diensteanbieter auf Verlangen des Nutzers die entsprechende Erklärung durch einen geeigneten Zusatz im Verzeichnisdienst kenntlich mache, solle der Zugang als eröffnet gelten. 8

9 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2951 Dies scheine zunächst wie eine normenklare und eindeutige Regelung. Erstaunlicherweise gehe der Gesetzgeber offenbar aber von einer anderen Verkehrsanschauung als im Jahr 2003 aus. In der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 17/13139 S. 17) sei klargestellt, dass eine Zugangseröffnung bereits dann vorliege, wenn der Nutzer eine D an eine Behörde sende. In diesem Fall sei davon auszugehen, dass der Bürger oder die Bürgerin damit konkludent den Zugang für dieses Verfahren eröffnet habe mit der Folge, dass Behörden auch den abschließenden Bescheid per D übermitteln dürften. Mit Blick auf die mit der Zugangseröffnung verbundenen Rechtsfolgen sei eine derart intransparente Rechtslage nicht hinnehmbar. Im Gesetz selbst solle daher klargestellt werden, dass allein das Senden einer D an eine Behörde keine Eröffnung des Zugangs i. S. v. 3a Absatz 1 VwVfG darstellen sollte. Sollte jedoch die inzwischen geänderte Verkehrsanschauung zum Tragen kommen und die konkludente Zugangseröffnung zulässig sein, müsse dies normenklar im Gesetz geregelt werden. Unklar bleibe in diesem Fall jedoch, wie der Nutzer seine Entscheidung für eine Zugangseröffnung zurücknehmen könnte. Die Rücknahme sei gemäß 7 Absatz 3 Satz 5 durch Löschung des entsprechenden Eintrages im Verzeichnisdienst umzusetzen. Bei konkludenter Einwilligung existiere dieser Eintrag jedoch nicht. Zu kritisieren sei weiterhin die Tatsache, dass eine Zugangseröffnung durch den Nutzer nicht differenziert nach verschiedenen Adressaten möglich sei. Das D Gesetz lasse nur einen pauschalen Eintrag im Verzeichnisdienst zu. In der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 17/13139 S. 17) werde klargestellt, dass der Zugang über das D -Konto und den dort verorteten Verzeichnisdienst nach 7 D -G nur allgemein für alle Verwaltungsverfahren eröffnet werden könne; eine Differenzierung nach VwVfG, Sozialgesetzbuch (SGB) und Abgabenordnung (AO) finde nicht statt. Für die Fälle, in denen der Empfänger sich nicht an seinem D -Konto anmelde, so dass keine Abholbestätigung erzeugt werden könne und der Empfänger dadurch seine Mitwirkung an der Zustellung verweigere, trete anstelle des Nachweises der elektronischen Zustellung durch die Abholbestätigung nach 5 Absatz 9 des D -Gesetzes die Versandbestätigung nach 5 Absatz 7 des D -Gesetzes. Warum ein Vermerk der absendenden Behörde in den Akten, zu welchem Zeitpunkt und an welches D -Postfach das Dokument gesendet worden sei, ebenfalls als Nachweis dienen sollte, werde nicht deutlich. Da beim Versand der D in jedem Fall eine Versandbestätigung erzeugt werde und somit ein revisionssicherer Nachweis des Versandes immer vorhanden sei, solle die zweite Variante des Nachweises der elektronischen Zustellung entfallen und der zweite Halbsatz von Absatz 4 Satz 4 gestrichen werden. Ausdrücklich zu begrüßen sei hingegen der Hinweis in der Begründung zu 99, der auf die Besonderheiten des Versandes besonders schutzwürdiger Daten über D -Dienste verweise. Hier werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass von zusätzlichen Schutzvorkehrungen Gebrauch gemacht werden solle, wie der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung gemäß 5 Absatz 3 Satz 3 D -Gesetz. Es wird in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Handreichung zum datenschutzgerechten Umgang mit besonders schützenswerten Daten beim Versand mittels D des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit verwiesen. Der Vorstandsvorsitzende der ]init[ AG hat erklärt, dass man sich für einen sinnvollen Einsatz von Informationstechnologie für die Gesellschaft einsetze. Schätzungsweise 18 Milliarden Euro investiere die deutsche Verwaltung jährlich in Informations- und Kommunikationstechnologien, um ihre Aufgaben effektiv und kostengünstig zu erfüllen und für Bürger und Wirtschaft gute Leistungen zu erbringen. 9

10 Drucksache 6/2951 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Die Bürger seien es heute gewohnt, eine Vielzahl von Dingen online über das Internet zu erledigen, wie etwa einzukaufen oder ihre Bankgeschäfte zu erledigen und Vergleichbares würden sie sich auch von der Verwaltung wünschen. Der Gesetzesentwurf entspreche aufgrund der Konkordanzgesetzgebung weitgehend den Vorgaben der Bundesebene, was auch gut und richtig sei. E-Government sei ein wichtiger Treiber der Verwaltungsmodernisierung. Damit Bürger und Unternehmen deren Erfolge wahrnehmen könnten, sei die Durchgängigkeit der Verwaltungsprozesse das entscheidende Kriterium. Die Neufassung des 3a schaffe die Voraussetzung für einen deutlichen Entwicklungsfortschritt im Bereich E-Government, indem eine durch Rechtsvorschrift vorgesehene Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden könne. Diese gesetzliche Änderung sei ein wichtiger Schritt hin zu Online-Angeboten der Verwaltung, die in anderen Lebensbereichen, beispielweise beim Banking, für die Bürger schon längst zur Gewohnheit geworden seien. Damit eröffne sich für Mecklenburg-Vorpommern die Möglichkeit, frühzeitig Kompetenzen zu bündeln, um entsprechende Modernisierungsprojekte verwaltungs- und ressortübergreifend auf den Weg zu bringen. Angezeigt sei hier, die Aktivitäten im Bereich des landesweiten Dienstleistungsportals deutlich zu verstärken. Auf diese Weise könne Mecklenburg- Vorpommern eine Vorreiterrolle einnehmen, den Service intelligent zu bündeln und den Bürgern ebenso wie Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Die Integration der auf Bundesebene parallel geltenden Regelungen in das VwVfG, wie es 3b und c vorsähen, sei zu begrüßen. Auch hier gelte es, frühzeitig Strategien und Konzepte für eine effiziente Umsetzung zu erarbeiten, um die Potenziale zum Nutzen aller schnellstmöglich zu heben. Die stärkere Nutzung des Internets für die öffentliche Bekanntmachung, wie sie 27 vorsehe, entspreche den Erwartungshaltungen der Bürger und Unternehmen. Um sicherzustellen, dass in der Umsetzung landesweit hohe Standards eingehalten und gleichzeitig öffentliche Mittel geschont würden, solle über den Aufbau einer landesweiten Informations- und Beteiligungsplattform nachgedacht werden. Außerdem stiegen die Erwartungen der Bürger und Unternehmen hinsichtlich neuer Möglichkeiten zur Akteneinsicht über das Internet. 29 sei vor diesem Hintergrund zu begrüßen. Um auch hier eine standardisierte Lösung zu schaffen, solle ein landesweites Konzept zur Umsetzung einer digitalen Akteneinsicht auf Basis der eid-funktion des neuen Personalausweises erarbeitet werden. Die Anfügung in 33 im Hinblick auf elektronische Dokumente und Urkunden eröffne Mecklenburg-Vorpommern die Möglichkeit, seine Bürger und Unternehmen merklich zu entlasten und attraktive Dienstleistungen anzubieten. Beispielsweise könne die Landesverwaltung anbieten, solche digitalen Urkunden und Dokumente in einem sicheren esafe oder Bürgerkonto zu verwahren. Auch für diese Kommunikationseinrichtungen zwischen Bürgern und Verwaltung biete sich die eid-funktion des neuen Personalausweises als Legitimationsgrundlage an. Beachtet werden sollten jedoch die mit der elektronischen Ausstellung von Urkunden verbundenen Effekte im Bereich der Gebührenordnung. Hier sollten frühzeitig Maßnahmen ergriffen werden, um Potenziale elektronischer Urkunden und Dokumente auch in der Verwaltungspraxis zu erschließen. Auch für die in 95, 98 und 99 geregelte elektronische Zustellung sollten technische Lösungsangebote für die sichere Speicherung in einem esafe oder Bürgerkonto in Erwägung gezogen werden. Der Gesetzentwurf unterstütze wichtige Modernisierungsvorhaben, die für alle Bundesländer von Bedeutung seien. Eine engere Zusammenarbeit mit anderen Ländern, um gemeinsam übergreifende Strategien im Bereich des E-Governments zu entwickeln, erscheine schon aus diesem Grund sinnvoll. Ein wichtiger Baustein einer länderübergreifenden Kooperation sei dabei die Zusammenarbeit der IT-Dienstleister der Landesverwaltungen, um Effizienzpotenziale zu heben und Lösungen zeitnah und preiswert umzusetzen. 10

11 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2951 So bilde die Kooperationsvereinbarung zwischen dem Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern, dem IT-Dienstleistungszentrum Berlin und dem Brandenburgischen IT-Dienstleister ZIT-BB unter dem Motto Gemeinsam Visionen verwirklichen eine gute Basis für die strategische und operative Zusammenarbeit. Eine funktionierende Plattform für den Austausch untereinander und mit weiteren Bundesländern biete zudem das von mehreren Ländern gemeinsam gegründete NEGZ (Nationales E-Government Kompetenzzentrum). Das Staatsministerium Baden-Württemberg hat informiert, dass die Federführung für das Verwaltungsverfahrensrecht nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung von Baden- Württemberg beim Innenministerium liege. Die Staatsrätin für Zivilgesellschaft und Bürgerbeteiligung, Frau Gisela Erler, nehme jedoch mit Kabinettsrang die Koordinierung der Bürgerbeteiligung innerhalb der Landesregierung wahr. Insofern sei sie auch zuständig für eine Verwaltungsvorschrift, mit der die Bürgerbeteiligung im Planungswesen ausgeweitet werden sollte. Zur Simultangesetzgebung und die Umsetzung des Planungsvereinheitlichungsgesetzes in Landesrecht sei zu sagen, dass wie in Mecklenburg-Vorpommern auch in Baden-Württemberg geplant sei, die durch das Planungsvereinheitlichungsgesetz des Bundes vorgenommenen Änderungen am Verwaltungsverfahrensgesetz in das Landesrecht zu übernehmen. Die Landesregierung von Baden-Württemberg habe im Gesetzgebungsverfahren des Bundes versucht, die Neuregelung im Planungsvereinheitlichungsgesetz präziser zu gestalten. Das sei nicht erfolgreich gewesen. Auf Initiative der Staatsrätin für Zivilgesellschaft und Bürgerbeteiligung sei in Baden-Württemberg eine Verwaltungsvorschrift zur Intensivierung der Öffentlichkeitsbeteiligung in Planungs- und Zulassungsverfahren (VwV Öffentlichkeitsbeteiligung) erlassen worden (GABl. 2014, S ). Ergänzt werde die VwV Öffentlichkeitsbeteiligung durch den Planungsleitfaden. Ziel der VwV Öffentlichkeitsbeteiligung und des Planungsleitfadens sei es, die vorhandenen gesetzlichen Spielräume für mehr Bürgerbeteiligung im Planungswesen aufzuzeigen. Im Kern gehe es um die Erarbeitung eines gemeinsamen Fahrplans für die Bürgerbeteiligung, die ergänzend zu den gesetzlichen Formaten erfolgen würden. Ferner seien neuartige Scharniere zwischen dem informellen und dem formellen Verfahren vorgesehen. Die VwV decke zudem, anders als 25 Absatz 3 VwVfG, die gesamte Dauer von Planungsverfahren ab. So regle die VwV Öffentlichkeitsbeteiligung Normen, die zeitlich vor der Raumordnung einsetzten und bis zur nachlaufenden Bürgerbeteiligung während des Baus reichten. Der Gesetzentwurf orientiere sich am Planungsvereinheitlichungsgesetz des Bundes. Hervorzuheben sei der neue 25 Absatz 3. Er regele ein Hinwirken der Behörde auf den Vorhabenträger, die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Das sei zu begrüßen. Die Wirkungen des Planungsvereinheitlichungsgesetzes seien nicht zu unterschätzen. So habe zum Beispiel der VDI, ausgehend von der gesetzlichen Neuregelung auf Bundesebene, viel beachtete Richtlinien für die Unternehmen zum Umgang mit der Bürgerbeteiligung vorgestellt. Das Gesetz führe auch dazu, dass die Bürgerbeteiligung überhaupt Eingang in die juristische Normierung gefunden habe. Kritisch gesehen werde das Planungsvereinheitlichungsgesetz, weil es zu unbestimmt sei. So sei nicht klar, was eine betroffene Öffentlichkeit sei. Auch der Vorhabensbegriff sei zu unbestimmt. In Baden-Württemberg gebe die VwV Öffentlichkeitsbeteiligung dafür Auslegungshinweise. Angesichts der Vielzahl der möglichen Verfahren erfolge in der VwV Öffentlichkeitsbeteiligung die Eingrenzung der streitigen Verfahren nicht statisch mit fixen Definitionen, sondern prozesshaft. Mit dem sogenannten Beteiligungsscoping sollten die Verfahren identifiziert werden, die einer zusätzlichen Bürgerbeteiligung bedürften. 11

12 Drucksache 6/2951 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Das Beteiligungsscoping sei vom Vorhabenträger durchzuführen. Die VwV Öffentlichkeitsbeteiligung sei also nur für Vorhabenträger des Landes verbindlich, denn nur diese könnten von einer Verwaltungsvorschrift erreicht werden. Ziel des Beteiligungsscopings sei es, mit den relevanten Akteuren vor Ort das Streitpotenzial zu klären und einen Fahrplan für mehr Bürgerbeteiligung aufzustellen. Dafür werde die Methode der Umfeldanalyse vorgeschlagen. Die gesetzlichen Verfahren dagegen seien nicht auf einen Diskurs angelegt, sondern auf Rechtssicherheit und Ausschluss von Rechten nach einer bestimmten Frist. Sie müssten daher ergänzt werden. Allerdings könne das auch mit einer niederschwelligen, untergesetzlichen Kodifikation erfolgen. Denn mehr Bürgerbeteiligung sei nicht erzwingbar. Die Bürgerbeteiligung justiziabel zu machen, könne der Bürgerbeteiligung ihren Freiraum möglicherweise nehmen. Die Neuregelung des Planungsvereinheitlichungsgesetzes enthalte wenige Scharniere für die informellen und formellen Verfahren. In der VwV Öffentlichkeitsbeteiligung sei deshalb klargestellt, inwiefern sich die Amtsermittlung auch auf die Erkenntnisse und Ergebnisse der Bürgerbeteiligung zu beziehen habe. Ferner sei die Begründungspflicht deutlich gestärkt worden. Die Behörde müsse die Erkenntnisse und Ergebnisse einer Bürgerbeteiligung in die Begründung aufnehmen. Es müsse vor allem erklärt werden, wenn relevante Bürgerideen nicht beachtet würden. Das schaffe die von Professor Jan Ziekow in seinem Gutachten für den 69. Deutschen Juristentag angemahnte Verfahrensakzeptanz. Eine Ergebnisakzeptanz lasse sich mit der Bürgerbeteiligung ohnehin kaum erreichen. Die Unterscheidung zwischen privaten und öffentlichen Vorhabenträgern spiele eine Rolle. So stelle sich die Frage, ob selbst bei typisch streitigen Fällen ein öffentlicher Vorhabenträger den Rat der zuständigen Behörde ignorieren dürfe und von der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung absehen könne. Der Verzicht auf die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung möge gemäß 46 VwVfG unbeachtlich sein. Doch würde das zum Aspekt des rechtstreuen Verhaltens von staatlichen Behörden führen. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sei auf den ersten Blick nicht einschlägig, weil es nicht um eine Orientierung am Gesetzestext, sondern an einem den Gesetzestext vollziehenden Akt gehe. Auch die Grundsätze der sogenannten Tatbestandswirkung seien nicht einschlägig, knüpften sie doch an einem bestandskräftigen Verwaltungsakt an. Die Beratung durch eine Behörde habe aber nicht die Qualität eines Verwaltungsaktes im Sinne von 35 VwVfG. Doch sollte beachtet werden, dass der 25 Absatz 3 VwVfG und das Konzept des Hinwirkens auf den Vorhabenträger für die Planung staatlicher Vorhaben möglicherweise weitergehende Folgen haben könnte, als es auf den ersten Blick scheine. So sei in Baden-Württemberg vom Ministerrat beschlossen worden, dass bei Vorhaben des Landes, die der VwV Öffentlichkeitsbeteiligung unterlägen, ausreichende Mittel für die Bürgerbeteiligung budgetiert werden mussten. Das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung in Speyer erforsche im Auftrag des Staatsministeriums Baden-Württemberg zudem die VwV Öffentlichkeitsbeteiligung, insbesondere den dadurch ausgelösten Ressourcenbedarf. Der Zweckverband Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern hat ausgeführt, dass der Stand der elektronischen Verwaltungsarbeit in den Kommunalverwaltungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern wie folgt eingeschätzt werde: Nach den vorliegenden Informationen verfüge mittlerweile jede Kommunalverwaltung über mindestens einen elektronischen Zugang per . Der weitaus größere Teil habe mitarbeiterbezogene adressen, so dass eine Kommunikation mit den Verwaltungsmitarbeitern zwischen Bürger, Unternehmen und Verwaltung bzw. Verwaltung zu Bürger und Unternehmen von fast jedem Arbeitsplatz der Kommunalverwaltung aus möglich sei. 12

13 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2951 Weitere elektronische Zugänge hätten die Verwaltungen durch das Bereitstellen von Formularen auf ihren Internetseiten. Eine größere Anzahl von Verwaltungen habe sich eine D -Domain gesichert, so dass davon auszugehen sei, dass auch die Zugangseröffnung nach 2 des E-Government-Gesetzes (EGovG) per D durch diese Verwaltungen erfolgen werde. Zum anderen beabsichtige man die Beschaffung eines landesweiten D - Gateway für die Kommunalverwaltungen, an dem sich die Verwaltungen anschließen könnten. In Prüfung sei derzeit, ob dieser D -Gateway für Land und Kommunen gemeinsam betrieben werde. Weiterhin würden die auf den Webseiten der Kommunen befindlichen Formulare sukzessive mit der Funktionalität ausgestattet, dass der neue Personalweis (npa) mit seinem Identitätsnachweis zum Befüllen der Formulare und zum Absenden an die zuständige Verwaltung zum Einsatz kommen könnte. Somit sei ein weiterer elektronischer Zugang nach 2 des EGovG realisiert. Bereits heute könne der npa mit dem freigeschalteten elektronischen Identitätsnachweis (eid, Onlineausweisfunktion) zur Beantragung personenstandrechtlicher Urkunden im zuständigen Standesamt genutzt werden. Dieses Verfahren ermögliche es, personenstandsrechtliche Urkunden beim zuständigen Standesamt medienbruchfrei zu beantragen. Man gehe davon aus, dass ca. 50 Prozent der Kommunalverwaltungen über ein Dokumentenmanagementsystem verfügten. Dieses erlaube, einen Teil der Verwaltungsprozesse elektronisch abzuwickeln. Dies betreffe vorwiegend den Workflow innerhalb der Verwaltung. Somit seien diese Verwaltungen auch aufgrund der Regelungen im EGovG und den beabsichtigten Regelungen des zweiten Gesetzes zur Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes M-V in der Lage, statt Hybridakten durchgängige elektronische Akten zu führen. Bezogen auf den Einsatz von Dokumentenmanagementsystemen sei die derzeitige Praxis in den Kommunalverwaltungen jedoch so, dass in den meisten Fällen Hybridakten geführt würden. Das bedeute, dass durch die vorhandene Rechtsunsicherheit Dokumente, die aus Sicht der Verwaltungsmitarbeiter im Original vorgehalten werden müssten, neben der Sachakte im Dokumentenmanagementsystem auch in Papier weiter vorgehalten würden. Das E-Government-Gesetz des Bundes sowie der Gesetzentwurf eröffneten nunmehr den Ersatz des Schriftformerfordernisses neben der qualifizierten elektronischen Signatur auch den Einsatz von D und des neuen Personalausweises bzw. des elektronischen Aufenthaltstitels mit seinem sicheren Identitätsnachweis. Weiterhin würden Regelungen getroffen, um erforderliche Nachweise elektronisch bereitzustellen, die elektronische Aktenführung zu ermöglichten und in dem Zusammenhang auch die Überführung von Papierdokumenten durch Digitalisierung in die elektronischen Akten (EAkte) zu ermöglichen. Es werde für unbedingt notwendig gehalten, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz die Grundlage schaffe, die zu einer einheitlichen Verwaltungspraxis in den Behörden des Landes und der Kommunen führe. In 27a werde das Wort zusätzlich als problematisch angesehen. Es könnte daraus gefolgert werden, dass es eine weitere Art der Veröffentlichung neben der elektronischen geben müsste. Insofern sollte das Wort zusätzlich gestrichen werden. Zur Finanzierung für die Nutzung des Basisdienstes TR-ESOR werde angemerkt, dass der Basisdienst TR-ESOR seit dem 1. Januar 2012 bereits im Personenstandswesen zur Führung der elektronischen Personenstandsurkunden und seit dem 1. Januar 2014 auch von Landesbehörden genutzt werde. Es werde deshalb vorgeschlagen, die Kosten des Betriebes für den Basisdienst TR-ESOR für die Behörden des Landes, der Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften durch das Land zu finanzieren. Eine andere Überlegung sei, für die Betriebsaufwendungen des Basisdienstes eine Vorwegentnahme nach 11 FAG vorzunehmen. 13

14 Drucksache 6/2951 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu Artikel 1 Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hatte folgende Änderungsanträge gestellt: 1. Nummer 3 wird wie folgt geändert: In 3a Absatz 2 werden die Sätze 4 und 5 gestrichen. 2. Nummer 7 Buchstabe b) wird wie folgt geändert: 25 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Der Träger eines Vorhabens informiert die Behörde frühzeitig über die Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können. Die Behörde wirkt daraufhin, dass der Träger eines solchen Vorhabens die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel es zu verwirklichen und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gibt (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Hierbei sollen auch elektronische Informationstechnologien genutzt werden. Die Behörde berät den Träger des Vorhabens über Inhalt und Umfang einer frühen Öffentlichkeitsbeteiligung. Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll bereits vor Stellung eines Antrages stattfinden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit vor der Antragstellung die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. 3. Nummer 14 wird wie folgt geändert: Dem Buchstaben a) wird der folgende Buchstabe a) vorangestellt. a) Nach Absatz 1 wird der folgende neue Absatz 1a eingefugt: (la) Vor der Einreichung des Plans soll der Träger des Vorhabens eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung durchführen. Der Träger des Vorhabens hat sich mit den dabei vorgebrachten Bedenken auseinanderzusetzen und dies zu dokumentieren. Das Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung ist in das sich anschließende Verfahren einzubeziehen. Die bisherigen Buchstaben a) bis h) werden zu den Buchstaben b) bis i). Zur Begründung hat die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ausgeführt, dass die Änderungen die datenschutzrechtlichen Bedenken des Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern angesichts der geregelten Verfahren zur Ersetzung der Schriftform berücksichtigten. Des Weiteren übernehme der Änderungsvorschlag den im Bundesrat gestellten Änderungsantrag des Landes Baden- Württemberg zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PIVereinhG). 14

15 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2951 Der Ausschuss hat jeweils mehrheitlich mit den Stimmen der Fraktionen der SPD, der CDU und der NPD gegen die Stimme der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und bei Enthaltung seitens der Fraktion DIE LINKE diese Änderungen abgelehnt. Darüber hinaus hatte die Fraktion DIE LINKE folgenden Änderungsantrag gestellt: Nummer 10 wird wie folgt geändert: (4) Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können die Behörden des Landes, die Akten elektronisch führen, nach Wahl des Antragstellers Akteneinsicht dadurch gewähren, dass sie 1. einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen, 2. die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergeben, 3. elektronische Dokumente übermitteln oder 4. den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestatten. Die Anfertigung von Notizen ist gestattet. Die Behörde stellt dem Antragsteller auf Verlangen Kopien zur Verfügung. Nach Ansicht der beantragenden Fraktion liege es nach dem Wortlaut des Gesetzentwurfes im Ermessen der Behörde, die Art der Informationsgewährung zu bestimmen. Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG M-V) normiert in 4 Absatz 1 (hingegen) Wahlfreiheit des Antragstellers. Die Änderung beseitige diese Diskrepanz und verhindere daraus möglicherweise resultierende praktische Probleme. Der Anpassung an das IFG M-V diene auch die Regelung eines Herausgabeanspruches von Kopien. Der Ausschuss hat mehrheitlich mit den Stimmen der Fraktionen der SPD und der CDU gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie der NPD diese Änderung abgelehnt. Darüber hinaus haben die Fraktionen der SPD, der CDU, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN beantragt, in Nummer 9 in 27a nach Absatz 2 folgenden Absatz 3 anzufügen: (3) Die Vorschriften zu den Formen der örtlichen Bekanntmachung aufgrund 174 Kommunalverfassung in Verbindung mit 3 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung bleiben unberührt. Durch die Regelung werde klargestellt, dass für die Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht die Bekanntmachung im Internet den Bekanntmachungsanforderungen genüge, wenn das Ortsrecht eine verpflichtende Veröffentlichung dieser Art vorsieht. Der Ausschuss hat einvernehmlich mit den Stimmen der Fraktionen der SPD, der CDU, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Enthaltung seitens der Fraktion der NPD dieser Änderung zugestimmt. Der Ausschuss hat mehrheitlich mit den Stimmen der Fraktionen der SPD und der CDU gegen die Stimme der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Enthaltung seitens der Fraktionen DIE LINKE und der NPD dem Artikel 1 mit der beschlossenen Änderung und im Übrigen unverändert zugestimmt. 15

16 Drucksache 6/2951 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Zu den Artikeln 2 und 3 Der Ausschuss hat jeweils einvernehmlich mit den Stimmen der Fraktionen der SPD und der CDU bei Enthaltung seitens der Fraktionen DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der NPD den Artikeln 2 und 3 in der Fassung des Gesetzentwurfes zugestimmt. Zum Gesetzentwurf insgesamt Der Ausschuss hat mehrheitlich mit den Stimmen der Fraktionen der SPD und der CDU gegen die Stimme der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Enthaltung seitens der Fraktionen DIE LINKE und der NPD dem Landtag empfohlen, den Gesetzentwurf in der von ihm geänderten Fassung und im Übrigen unverändert anzunehmen. Schwerin, den 9. April 2014 Marc Reinhardt Berichterstatter 16

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