Elektronische Gesundheitsakte (ELGA): Zur Regierungsvorlage des ELGA-Gesetzes. 9. Oktober 2012

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1 Elektronische Gesundheitsakte (ELGA): Zur Regierungsvorlage des ELGA-Gesetzes

2 Was ist ELGA? Die Elektronische Gesundheitsakte (ELGA) ist ein Informationssystem, das Patientinnen und Patienten sowie dafür berechtigte Spitäler, niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, Apotheken, Pflegeeinrichtungen (sog. ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter, ELGA- GDA) einen gesicherten, orts- und zeitunabhängigen Zugang zu wichtigen Gesundheitsdaten ermöglicht. ELGA ist ein gemeinsames, nationales Projekt von Bund, Ländern und Sozialversicherung, den ELGA-Systempartnern. 2

3 Nutzen von ELGA (1) Für Patientinnen und Patienten Erhöhung der Patientensicherheit (u.a. E-Medikation) Verbesserung der Behandlungsqualität (Befundbereitstellung) einfacher Zugriff auf eigene Befunde über (sicheres) Internet Steigerung der eigenen Gesundheitskompetenz Vermeidung von Mehrfachuntersuchungen Für Spitäler, Ärztinnen und Ärzte, Apotheken & Pflegeeinrichtungen zeitnahe Verfügbarkeit relevanter Informationen (Befunde, Medikamente) Vermeidung von möglichen Behandlungsfehlern Organisationsübergreifender Informationsfluss und somit bessere Zusammenarbeit integrierte Prozesse bei Behandlung und Betreuung aus Schnittstellen werden Nahtstellen Einheitliche und qualitätsgesicherte Befunde 3

4 Für Datenschutz und Datensicherheit Nutzen von ELGA (2) IT-Sicherheit im Gesundheitswesen wird normiert und hohe Sicherheitsstandards werden vorgeschrieben ELGA-Befunde sind dezentral gespeichert technischer Nachweis des Behandlungsverhältnisses erforderlich (e-card) Patientinnen und Patienten können Zugriffsrechte selbst bestimmen Zugriffe nur über strenges Berechtigungssystem Patientinnen und Patienten sehen, wer auf ihre Daten zugegriffen hat Für finanzielles Gleichgewicht des Gesundheitssystems Gesamtkosten von 130 Mio. in den Jahren 2010 bis 2017 laufende Kosten von 18 Mio. pro Jahr ab 2018 Kostendämpfung von 129 Mio. pro Jahr ab 2017 Hoher qualitativer Nutzen für Patientinnen und Patienten 4

5 Der Weg zur ELGA 2006: Die Politik (Bund, Länder) entscheidet in 15a-Vereinbarung, dass ELGA als öffentliche Infrastruktur errichtet wird. Beschluss in neun Landtagen, Nationalrat und Bundesrat. Laufende Umsetzungsbeschlüsse in Bundesgesundheitskommission (BGK) und Festlegung im Regierungsprogramm. Bisherige Meilensteine: Machbarkeitsstudie, Systemarchitektur, Standards für Dokumente, Gründung ELGA-Errichtungsgesellschaft, Kosten- Nutzen-Berechnung, Betriebsbereitschaft Patienten und Gesundheitsdiensteanbieter-Verzeichnisse, e-medikations-pilot und Evaluierung Aktueller Meilenstein: ELGA-Gesetz ELGA startet Ende 2013/Anfang 2014 für Patientinnen und Patienten (Nutzungsmöglichkeit des ELGA-Internetportals und Abmeldemöglichkeit bei Widerspruchstelle) 5

6 Der Weg zum ELGA-Gesetz ELGA-Gesetz ergänzt den bestehenden gesetzlichen Rahmen (EU-Datenschutz-Richtlinie, Datenschutzgesetz 2000, Ärztegesetz 1998, Dokumentationsgesetz, Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, etc.) Datenschutzrechtlicher Grundsatz Zufriedenstellende Vereinigung von Schutz sensibler personenbezogener Daten und Nutzen durch die organisationsübergreifende Verwendung von Gesundheitsdaten Bisheriger Prozess zur Regierungsvorlage Begutachtung Februar 2011 Überarbeiteter Entwurf im November 2011 Weiterer Überarbeitungsprozess mit intensiver Einbindung von Stakeholdern Politische Einigung im Oktober

7 Regierungsvorlage des ELGA Gesetzes (1) ELGA Grundsätze Wahlfreiheit über ELGA-Teilnahme für Patientinnen und Patienten durch Widerspruchsregelung (Opt-Out) Selbstbestimmungsrecht (Widerspruchstelle wird bis Ende 2013 von BMG eingerichtet) Zugriff auf Gesundheitsdaten ausschließlich mit technischem Nachweis (e-card) des konkreten Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses Grundsätzliches Verwendungsrecht für berechtigte Gesundheitsdiensteanbieter, allerdings müssen definierte ELGA- Gesundheitsdaten verpflichtend gespeichert werden Ausgenommen vom Zugriff sind jedenfalls Betriebsärztinnen und -ärzte (aufgrund Nähe zu Arbeitgebern), Amtsärztinnen und -ärzte, Chefärztinnen und -ärzte der Krankenversicherung 7

8 Regierungsvorlage des ELGA Gesetzes (2) Datenschutz/Datensicherheit Patientinnen und Patienten können Daten auch nachträglich löschen und Zugriffrechte selbst bestimmen Alle Zugriffe werden protokolliert und diese Protokolldaten können von Patientinnen und Patienten abgerufen werden Getrennt mögliche Prüfung des Versicherungsstatus und ELGA- Identifikation durch e-card System unterstützt Wahlfreiheit Ombudsstelle berät Patientinnen und Patienten und gibt datenschutzrelevante Auskünfte Strafen bei Verlangen sowie Missbrauch von ELGA-Daten ELGA normiert und standardisiert IT-Sicherheit im Gesundheitswesen (derzeit keine einheitlichen Vorgaben für existierende regionale Gesundheitsnetze; Verschlüsselung oder 4-Augen-Prinzip bei Wartung) ELGA-Befunde sind dezentral gespeichert 8

9 Regierungsvorlage des ELGA Gesetzes (3) Befundarten / Speicherpflicht mit Übergangsfristen Entlassungsbriefe ab 1. Jänner 2015 durch öffentliche Krankenanstalten Laborbefunde ab 1. Juli 2016 durch Laborfachärztinnen und -ärzte Röntgenbefunde ab 1. Juli 2016 durch Radiologinnen und Radiologen E-Medikation ab 1. Juli 2016 durch Apotheken sowie Ärztinnen und Ärzte (ausgenommen Wahlärztinnen und -ärzte) Entlassungsbriefe ab 1. Jänner 2017 durch Privatkrankenanstalten Weitere Befundarten (z.b. Pathologiebefunde) können per Verordnung definiert werden 9

10 Regierungsvorlage des ELGA Gesetzes (4) Benutzer- und Anwenderfreundlichkeit Eine effektive Suchfunktion für die Gesundheitsdiensteanbieter wurde gesetzlich berücksichtigt Hohe Qualität der Befunde durch österreichweit einheitliche Befundstruktur von Beginn an Nachträgliche Dokumenten-Änderungen sind von Ärztinnen und Ärzten einfach abrufbar Testphasen mit unabhängigen Evaluierungen können definiert werden Finanzierung Ärztinnen und Ärzte, Apotheken sowie private Krankenanstalten erhalten für die ELGA-Einführung eine Anschubfinanzierung 10

11 Regierungsvorlage des ELGA Gesetzes (5) e-medikation Eine aktuelle Medikamentenübersicht unterstützt Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker bei der Behandlung oder Betreuung ihrer Patientinnen und Patienten Pilotprojekt im Jahr 2011 bestätigt wissenschaftlich den Nutzen der e-medikation und zeigt, dass flächendeckender Einsatz jedenfalls erforderlich ist Wechselwirkungen und Überdosierungen können durch doppelte Verschreibungen des gleichen Wirkstoffs aufgedeckt werden Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die e-medikation bis österreichweit umzusetzen 11

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