Weiterbildungsveranstaltung der Bernischen AHV-Zweigstellenleiterinnen und -leiter Referat von Bernadette Deplazes, Juristin, BSV

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1 Weiterbildungsveranstaltung der Bernischen AHV-Zweigstellenleiterinnen und -leiter Referat von Bernadette Deplazes, Juristin, BSV 11. AHV-Revision (Neuauflage) Änderungen bei den Leistungen 1 Demografische Veränderung als Herausforderung für die AHV Am 16. Mai 2004 lehnte das Schweizervolk die 11. AHV-Revision und die Erhöhung der Mehrwertsteuer für die AHV und die IV ab. Das doppelte Nein stellte zwar keine unmittelbare Bedrohung für die AHV dar, aber einfach die Hände in den Schoss legen kam für den Bundesrat nicht in Frage. Denn die finanziellen Perspektiven der AHV sind alles andere als rosig. Die grosse Herausforderung für die AHV wird die demografische Veränderung sein. Die anhaltend tiefe Geburtenrate und die Verlängerung der Lebenserwartung führen zur Alterung der Schweizer Bevölkerung. Das bedeutet: Die Erwerbstätigen werden im Verhältnis zu den Rentenberechtigten immer weniger. In Zahlen ausgedrückt kamen im Jahr ,6 Aktive (Beitragszahlende) auf 1 Rentner/in; im Jahr 2035 werden es noch 2,3 Aktive auf 1 rentenberechtigte Person sein. Eine positive wirtschaftliche Entwicklung kann zwar die mit der demografischen Entwicklung verbundenen Belastungen der AHV mildern. Dies allein genügt jedoch nicht. Aus Sicht des Bundesrates wird der AHV-Vermögensstand ab dem Jahr 2013 unter eine kritische Marke sinken. Ohne Massnahmen kann das Gleichgewicht zwischen der Leistungs- und der Finanzierungsseite nicht erhalten bleiben. Man wird nicht darum herum kommen, sich mit dieser Realität auseinander zu setzen. 2 Bundesrat entscheidet sich für Vorgehen in 2 Schritten Nach Ansicht des Bundesrates liegt ein Handlungsbedarf vor, allerdings scheint ihm der heutige Zeitpunkt für drastische Massnahmen verfrüht. Er hat sich daher für ein Vorgehen in zwei Schritten entschieden. Eine grosse strukturelle Revision mit einer umfassenden Prüfung des Rentensystems sowie zusätzlichen Finanzierungsquellen soll erst später (in einer zweiten Etappe) zur Diskussion gestellt werden. Als erste Etappe liegt heute eine Neuauflage 11. AHV-Revision auf dem Tisch. Es handelt sich um eine eher bescheidene Vorlage, die keine Umwälzungen im Leistungssystem der AHV, aber auch nicht überaus gewichtige Erleichterungen des Versicherungsbudgets mit sich bringt. Mit Ausnahme der neuartigen Vorruhestandsleistung wurden im Wesentlichen einige Elemente der im Mai 2004 verworfenen Vorlage wieder aufgenommen. Das ganze Paket ist in zwei miteinander verknüpften Botschaften untergebracht, welche der Bundesrat am 21. Dezember 2005 zu Handen des Parlaments verabschiedet hat. Damit lässt sich nach Meinung des Bundesrates eine solide Basis errichten und ein Terrain vorbereiten, auch welchem dann die grosse Strukturrevision des gesamten Leistungsund Finanzierungssystems aufgebaut werden kann. 3 Inhalt der beiden Botschaften Die erste Botschaft beinhaltet Anpassungen bei den Leistungen aber auch Änderungen bei den Beiträgen sowie Massnahmen zur Erleichterung der Durchführung. Die wichtigsten Vorschläge sind: die Vereinheitlichung des Rentenalters bei 65 Jahren, die Erweiterungen beim Rentenvorbezug und Rentenaufschub, die Rentenanpassung in Abhängigkeit des AHV-Fondsstandes, die Aufhebung des Freibetrages für erwerbstätige Rentner/innen bei gleichzeitiger Möglichkeit, die Renten zu verbessern sowie Massnahmen zur Erleichterung der Durchführung. Die meisten der heute vorgeschlagenen Änderungen waren schon in gleicher Ausgestaltung (etwa das Frauenrentenalter 65) oder in ähnlicher Art in der vor gut 2 Jahren abgelehnten Vorlage enthalten. Nicht wieder aufgenommen wurde eine Neugestaltung der Witwenrente. Zur Erinnerung: In der abgelehnten Vorlage wurde u.a. noch vorgeschlagen, die Witwenrente für kinderlose Frauen zu streichen.

2 Die zweite Botschaft widmet sich der Einführung eines sozialen Vorruhestandsmodells ab Die Vorruhestandsleistung soll als Bedarfsleistung für Personen ab 62 bis 65 neben den schon bekannten Ergänzungsleistungen, jedoch grosszügiger als diese, im Gesetz über die Ergänzungsleistungen verankert werden. Der bundesrätliche Vorschlag ist die Antwort auf die Forderung nach einem flexiblen Rentenalter, von dem auch wirtschaftlich Schwächere profitieren können. 4 Erhöhung des Rentenalters der Frauen auf 65 Das heute geltende Rentenalter der Frauen liegt bei 64 Jahren (seit 2005, mit der 10. AHV-Revision eingeführt). Angesichts der Alterung der Bevölkerung, welche die Versicherung zunehmend belastet, aber auch im Bestreben, den mit der 10. AHV-Revision eingeschlagenen Weg der Gleichbehandlung von Mann und Frau, soll das Frauenrentenalter demjenigen der Männer (65) angeglichen werden. Vorgesehen ist eine Anhebung auf den 1. Januar 2009, wie dies bereits in der ersten 11. AHV- Revision vorgeschlagen war. Obschon diese Massnahme im Vorfeld in weiten Kreisen und insbesondere auch im Parlament grosse Zustimmung fand, hat sie dennoch dazu beigetragen, dass die erste 11. AHV-Revision abgelehnt worden ist. Der Bundesrat ist aber auch heute noch überzeugt, dass dieser Schritt folgerichtig, nötig und vernünftig, und auch zumutbar ist. Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktssituation für ältere Personen, Frauen wie Männer, schlägt er gleichzeitig vor, die Möglichkeiten des flexiblen Rentenbezugs weiter auszubauen sowie den wirtschaftlich Schwächeren den frühzeitigen Altersrücktritt mit einer Vorruhestandsleistung zu erleichtern (dazu später). 5 Erweiterungen beim Rentenvorbezug und Rentenaufschub Die Vorbezugsmöglichkeiten sollen mit dieser Revision erweitert und verfeinert werden. Nicht nur die Frauen, sondern auch die Männer dürfen künftig ab Vollendung des 62. Alters die ganze Altersrente vorbeziehen (heute können das die Männer erst ab dem 63. Altersjahr). Im Gegensatz zu heute, wo ein Rentenvorbezug nur jahresweise möglich ist, kann neu auf jeden Monatsersten mit dem Vorbezug begonnen werden. Neu soll auch ein Teilvorbezug der Altersrente möglich sein. Dadurch wird der schrittweise Ausstieg aus dem Erwerbsleben erleichtert. Der früheste Start für den Vorbezug einer halben Rente ist bei Vollendung des 60. Altersjahres möglich. Wer mit dem Vorbezug einer halben Rente beginnt, kann später die ganze Rente vorbeziehen; insgesamt dürfen jedoch nicht mehr als 36 ganze Altersrenten vorbezogen werden. Wie im geltenden Recht soll die vorzeitig ausbezahlte Rente gekürzt werden. Die Kürzung der Rente erfolgt nach versicherungstechnischen Kriterien. Mit der Kürzung sollen die «vorgeschossenen» Altersrenten ratenweise voll zurückbezahlt werden. Nur so wird sichergestellt, dass der Vorbezug für die Versicherung kostenneutral ist. Bei einer durchschnittlichen Restlebenserwartung von 20 Jahren bei Vorbezugsbeginn (18 Jahre bei Männern und 23 Jahre bei Frauen) liegt der Kürzungssatz für ein Jahr Vorbezug bei 5,5% und für 5 Jahre bei 22,0%. Die dazwischen liegenden Eckwerte für ganze Jahre betragen 10,0% (2 Jahre), 14,4% (3 Jahre) und 18,4% (4 Jahre). Übergangsrechtlich gibt es Privilegien. So wird etwa der mit der 10. AHV-Revision eingeführte privilegierte Kürzungssatz von 3,4% pro Vorbezugsjahr für die Frauen der Jahrgänge bis und mit 1947 beibehalten. Zusätzlich können Frauen der Jahrgänge 1948 bis 1952 die Rente im Bezugsjahr vor dem ordentlichen Rentenalter mit dem privilegierten Kürzungssatz von 3,4% vorbeziehen. Erleichterungen für bestimmte Personen sind vorgesehen. Eine bemerkenswerte Erleichterung betrifft die rentenberechtigten invaliden oder verwitweten Personen. Diese können anstelle der Invalidenoder Witwen-/Witwerrente ihre ganze Altersrente schon ab dem vollendeten 60. Altersjahr vorbeziehen, wobei nur der effektiv vorbezogene Teil der Altersrente gekürzt wird, das heisst derjenige Teil, welcher den Betrag der Invaliden- oder der Hinterlassenenrente übersteigt. Und wie schon heute wird für finanziell Schwächere die Möglichkeit beibehalten, die vorbezugsbedingte Rentenkürzung durch Ergänzungsleistungen ganz oder teilweise auszugleichen.

3 Flexibles Rentenalter heisst aber nicht nur flexibel nach unten, sondern auch flexibel nach oben. Personen, welche die Altersrente nicht schon bei Erreichen des Rentenalters beziehen möchten, weil sie beispielsweise noch weiter erwerbstätig sind, können heute ihre Altersrente um mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben. Mit der 11. AHV-Revision werden auch die Möglichkeiten des Aufschubs flexibler ausgestaltet. Die maximale Aufschubszeit bleibt zwar unverändert bei fünf Jahren (60 Monate). Neu ist aber der Aufschub einer halben Rente möglich. Zudem kann eine Rente jederzeit auf den Beginn des folgenden Monats abgerufen werden, und dies auch schon im ersten Jahr des Aufschubs. Durch den Aufschub erhöht sich die Rente um einen Zuschlag. Wie die Kürzungssätze beim Vorbezug sind auch die Erhöhungssätze versicherungstechnisch berechnet und der Aufschub daher kostenneutral. Die Erhöhungssätze liegen für Männer und Frauen gleich für 1 Jahr bei 5,2% und für 5 Jahre bei 31,5 %. Dazwischen erfolgt die Abstufung linear. 6 Änderungen beim AHV-Fonds und beim Anpassungsrhythmus Nach heutigem Recht darf das Kapital des AHV-Fonds in der Regel nicht unter den Betrag einer Jahresausgabe sinken. Seit 1994 erreichte der Kapitalstand des Fonds jedoch nie mehr das regelkonforme Ausmass. Ende 2005 lag er bei 93,8 % der Jahresausgaben (Vorjahr 88,8%). Laut Expertengutachten ist ein 100-prozentiger Fondsstand aber auch nicht nötig. Um seine Funktionen optimal erfüllen zu können, genügen 70% der jährlichen Ausgaben der AHV. Der Bundesrat schlägt vor, diesen Wert als Richtgrösse im Gesetz zu verankern, wie dies übrigens schon in der ersten 11. AHV-Revision vom Parlament beschlossen worden war. Es ist damit zu rechnen, dass der Fondsstand künftig abnehmen wird und zirka ab 2013 unter 70% einer Jahresausgabe zu liegen kommt. Danach wird er noch schneller abnehmen, sofern nichts unternommen wird, um die Finanzen der AHV nachhaltig zu sanieren. Gemäss geltendem Recht erhöht der Bundesrat die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre oder früher, falls die Teuerung innerhalb eines Jahres um mehr als 4% steigt. Das Ausmass der Anpassung wird entsprechend der Entwicklung der Löhne und der Preise bestimmt. Nach dem Vorschlag des Bundesrates soll diese heutige Regelung nicht gänzlich aufgehoben werden. Angesichts der mittelfristig bedrohlichen Verschlechterung der Finanzlage der AHV soll der Rentenanpassungsrhythmus aber künftig auf die Entwicklung des Fondsstandes abgestimmt werden. Der Bundesrat schlägt vor, die heutige Regelung mit einer Vorsichtsmassnahme und einer Notmassnahme zu ergänzen. Die vorgeschlagene Vorsichtsmassnahme greift erst dann, wenn sich die finanzielle Lage der Versicherung bedrohlich verschlechtert, das heisst, wenn der Fondsstand unter 70% einer Jahresausgabe fällt. Erst dann entfällt die automatische zweijährliche Anpassung. In diesem Fall würden die Renten nur noch dann erhöht, wenn die Teuerung, die seit der letzten Anpassung aufgelaufen ist, mehr als 4% beträgt. Diese Methode würde dann solange angewendet, bis der Stand des AHV-Fonds den vorgeschriebenen oberen Wert von 70 % wieder erreicht oder aber unter den vertretbaren Mindestwert von 45 % sinkt. Weil bei einem Fondsstand unter 45% die Liquidität des Systems auf dem Spiel steht, sollen in diesem Fall die Rentenanpassungen ganz ausgesetzt werden. Der Bundesrat muss dann ausserdem dem Parlament ohne Verzug Vorschläge zu den Sanierungsmassnahmen unterbreiten. Gemäss den heutigen Einschätzungen und unter Einbezug der finanziellen Auswirkungen der vorliegenden Revision könnten die Renten bis zirka 2013 zum letzten Mal nach dem heutigen Zweijahresrhythmus angepasst werden. Danach würden die Renten nur noch nach einer 4%-igen Teuerung angepasst. Die gänzliche Aussetzung als letzte Notbremse dürfte wohl kaum wahrscheinlich werden, da bis dann die 12. AHV-Revision in Kraft sein sollte. Die Minderausgaben, die mit einer Rentenanpassung nur nach über 4-prozentiger Teuerung erzielt werden können, hängen in ihrem Umfang wesentlich von der zukünftigen Preisentwicklung ab. Aussagen über die Höhe der Minderausgaben sind daher mit einer gewissen Unsicherheit behaftet. Es dürfte aber dennoch eine geeignete Massnahme sein, um die Entwicklung der Ausgaben der AHV zu bremsen.

4 7 Weitere Änderungen im Leistungsbereich Einige weniger spektakuläre Anpassungen, die bereits in der vom Volk abgelehnten Vorlage enthalten und unbestritten waren, finden sich auch in der Neuauflage wieder. Erwähnenswert ist insbesondere eine: die Abschaffung des Rentnerfreibetrags (dazu im nachfolgenden Referat) mit gleichzeitiger Möglichkeit der Rentenaufbesserung. Dem Bundesrat wird die Kompetenz eingeräumt, die Anrechnung von Beiträgen und Beitragszeiten, die nach dem Rentenalter entrichtet beziehungsweise zurückgelegt werden, zu regeln. Mit den Beiträgen soll das durchschnittliche massgebende Jahreseinkommen erhöht werden und die Beitragszeiten sollen zur Lückenfüllung herangezogen werden können. Die Rente darf aber auch in diesen Fällen nicht über den maximalen Rentenbetrag für eine Einzelperson (2006: 2150 Franken pro Monat) beziehungsweise die beiden Renten eines Ehepaares über den Plafond für ein Ehepaar (2006: 3225 Franken pro Monat) zu stehen kommen. 8 Das neue soziale Frühpensionierungsmodell heisst Vorruhestandsleistung Mit der Ablehnung der ersten Version der 11. AHV-Revision bekräftigten die Bürgerinnen und Bürger, dass sie in der ersten Säule eine sozial gerechte Regelung für eine Frühpensionierung wünschten. Der Bundesrat wollte diesem Anliegen Rechnung tragen und liess von der Verwaltung diverse Frühpensionierungsmodelle prüfen. Das angestrebte Ziel hiess: Auch finanziell schlechter gestellte Personen sollten die Möglichkeit haben, unter guten Bedingungen vorzeitig in den Ruhestand treten zu können. Schliesslich hat sich der Bundesrat für die Einführung einer Vorruhestandsleistung ursprünglich Überbrückungsrente - als geeignete Lösung entschieden. Sie ist als Bedarfsleistung ausgestaltet und deshalb auch nicht in der AHV angesiedelt, sondern bei den Ergänzungsleistungen. 9 Wer ist berechtigt und wie hoch ist die Vorruhestandsleistung? Diese Leistung ist für einen genau definierten Personenkreis bestimmt, die gewisse Einkommensbedingungen erfüllen. Eine Vorruhestandsleistung beanspruchen könnten auch Personen, welche in zu guten Verhältnissen leben, um nebst der vorbezogenen Altersrente der AHV noch Ergänzungsleistungen zu erhalten, die jedoch mit gekürzten Altersleistungen der 1. und 2. Säule nicht ein angemessenes Leben führen könnten. Konkret: In den Genuss kämen Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen zwischen 62 und 65, die weder eine Altersrente der AHV vorbeziehen noch Ergänzungsleistungen beanspruchen. Wer eine solche Leistung geltend macht, muss in der Schweiz wohnen und vorgängig mindestens 20 Jahre in der AHV versichert gewesen sein. Bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse lassen sich definieren aufgrund einer Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben. Wie bei den Ergänzungsleistungen gibt es anrechenbare Ausgaben und Einnahmen. Sind diese vom Gesetz vorgesehen Ausgaben höher als die Einnahmen, liegen die bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Bei verheirateten Personen wird die gemeinsame Situation betrachtet. Mit der Bestimmung der bescheidenen finanziellen Verhältnisse wird gleichzeitig auch die Höhe der Leistung bemessen. Denn die Höhe der Leistung entspricht den Ausgaben, welche die Einnahmen der betreffenden Person übersteigen. Wie schon erwähnt wird nicht jede effektive Ausgabe und Einnahme anerkannt und teilweise auch nur bis zu einem Grenzbetrag. Zudem ist die Leistung auch insgesamt limitiert. Bei Alleinstehenden darf die Leistung den Betrag von Franken pro Jahr und bei Ehepaaren Franken pro Jahr nicht übersteigen. Die anerkannten Ausgaben der Vorruhestandsleistung unterscheiden sich von jenen der Ergänzungsleistungen insofern, als dass bei der Vorruhestandsleistung eine zusätzliche Ausgabe berücksichtigt wird, nämlich 8000 Franken bei Alleinstehenden und Franken bei Ehepaaren. Die anrechenbaren Einnahmen entsprechen im Wesentlichen jenen der Ergänzungsleistungen und umfassen Renten (inkl. AHV und IV) und Pensionen, Vermögenserträge, ein Fünfzehntel des Rein-

5 vermögens soweit es Franken bei Alleinstehenden und Franken bei Ehepaaren übersteigt. Auch Erwerbseinkünfte werden bei den Einnahmen angerechnet, wobei Alleinstehende einen Freibetrag von 1000 und Ehepaare von 1500 Franken pro Jahr haben. Wer auf Vermögenswerte verzichtet, muss sich diese auch anrechnen lassen. Leistungen aus der beruflichen Vorsorge werden erst über einem Freibetrag angerechnet. Zwei Beispiele: Beispiel 1: Alleinstehende Person ohne Erwerbstätigkeit X wohnt in einer Zweizimmerwohnung. Die Miete beträgt 900 Franken brutto im Monat. Er hat kein Vermögen. Der Pauschalbetrag für die Krankenpflegeversicherung beträgt 3300 Franken. Variante VRL: Mit 62 Jahren möchte X aufhören zu arbeiten. Er bezieht seine Altersrente nicht vor. Variante EL: Mit 62 Jahren entscheidet sich X, die ganze Altersrente vorzubeziehen. Mit versicherungstechnischer Kürzung beträgt seine monatliche Altersrente 1328 Franken. anerkannte Ausgaben VRL EL Lebensbedarf 1 erwachsene Person durchschn. KK-Prämie 1 erwachsene Person Bruttomietzins zusätzliche Ausgabe AHV/IV/EO-Mindestbeitrag Total anrechenbare Einnahmen AHV-Rente Total Jahresbetrag (Ausgaben./.Einnahmen) Gesamteinkommen von X Variante VRL: Fr (VRL) Variante EL: Fr (AHV-Rente) + Fr (EL) = Fr Beispiel 2: Ehepaar mit Vermögen, aber ohne Erwerbstätigkeit der Ehefrau X besitzt eine Zweizimmerwohnung, die einen Steuerwert von Franken hat und mit Hypotheken in der Höhe von Franken belastet ist. Die Hypothekarzinsen belaufen sich auf Franken pro Jahr und die Gebäudeunterhaltskosten auf Franken. Der Eigenmietwert der Wohnung beträgt Franken. Daneben besitzt X ein kleines Vermögen von Franken, welches ihm pro Jahr 700 Franken an Zinsen einbringt. Das Ehepaar hat keine weiteren Einnahmen. Der Pauschalbetrag für die Krankenpflegeversicherung beträgt Franken pro Person. Als Nichterwerbstätige müssen beide Ehegatten für die AHV/IV/EO je den Minimalbetrag von 425 Franken pro Jahr bezahlen. Variante VRL: Mit 62 Jahren möchte X aufhören zu arbeiten. Er bezieht die Altersrente nicht vor. Variante EL: Mit 62 Jahren entscheidet sich X, die ganze Altersrente vorzubeziehen. Mit versicherungstechnischer Kürzung beträgt seine monatliche Altersrente 1328 Franken. anerkannte Ausgaben VRL EL Lebensbedarf Ehepaar

6 durchschn. KK-Prämie 2 erwachsene Personen Hypo.zins + Gebäudeunterhaltskosten Bruttomietzins ( ) = ( ) = zusätzliche Ausgabe AHV/IV/EO-Mindestbeiträge Total anrechenbare Einnahmen Vermögensverzehr 1/ Eigenmietwert Zinsertrag AHV-Rente Total Jahresbetrag (Ausgaben./. Einnahmen) Gesamteinkommen des Ehepaars Variante VRL: Fr (VRL) + Fr (Zinsen) = Fr Variante EL: Fr (AHV-Rente) + Fr (EL) + Fr (Zinsen) = Fr Finanzierung der Vorruhestandsleistung Die Vorruhestandsleistung soll mit den Einsparungen, welche mit der Erhöhung des Frauenrentenalters von 64 auf 65 Jahre erzielt werden, finanziert werden. Deshalb wird sie nur eingeführt, wenn auch das Rentenalter der Frauen erhöht wird. Die Kosten werden mit rund 353 Millionen Franken veranschlagt, hinzu kommen noch Durchführungskosten von 5% der Ausgaben. Schätzungsweise je 9% der 62-, 63- und 64-Järigen kämen in den Genuss von Vorruhestandsleistungen. Die Höhe der Vorruhestandsleistung fällt wegen der Bedarfsabhängigkeit sehr unterschiedlich aus, durchschnittlich dürfte sie bei rund Franken pro Jahr und Person liegen. 11 Ausblick Anfangs Juli dieses Jahres hat die nationalrätliche Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK-N) die Beratungen über die Vorlage aufgenommen. Breiten Raum nahm die Diskussion zum weiteren Vorgehen in Sachen flexibles Rentenalter und Vorruhestandsregelung ein, ohne dass bereits Beschlüsse gefasst wurden. Bestimmungen zum Rentenalter wurden auf die nächste Sitzung verschoben. Eine grössere Abweichung gegenüber dem Bundesrat wurde bis jetzt nur bei Artikel 33ter AHVG beschlossen, bei dem es um die Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung geht. Heute werden die ordentlichen Renten alle zwei Jahre angepasst Der Bundesrat will diesen Anpassungsrhythmus nur noch beibehalten, wenn der Stand des AHV-Fonds nicht unter 70% einer Jahresausgabe liegt. Wenn er darunter, aber oberhalb von 45% liegt, sollen die Renten nur noch nach einer Teuerung von 4% angepasst werden. Fällt der Fondsstand unter 45%, soll die Rentenanpassung ganz ausgesetzt werden. Die Mehrheit der SGK-N möchte den Referenzwert 45% (und damit das Aussetzen der Rentenanpassung) streichen; der Bundesrat soll aber bereits Massnahmen ergreifen, wenn der Fondsstand unter 70% sinkt. Eine Minderheit will beim geltenden Recht bleiben. Die Kommission wird die Beratungen am 2./3. November 2006 fortsetzen. Wann die Vorlage zur weiteren Beratung in den National- und Ständerat kommt ist offen.

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