Kooperation und Datenschutz im Kontext des Bundeskinderschutzgesetzes Drogenberatung Westvest 14. Mai 2014
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- Ida Langenberg
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1 Kooperation und Datenschutz im Kontext des Bundeskinderschutzgesetzes Drogenberatung Westvest 14. Mai 2014 Prof. Dr. jur. Kerstin Feldhoff FH Münster Fachbereich Sozialwesen
2 Datenschutz in möglichen Schnittstellen von Drogenberatung und Kinderschutz Elementare Grundsätze des Datenschutzes/ Schweigepflicht Mitarbeit in Netzwerken nach 3 KKG Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdung in der Beratung drogenabhängiger Eltern: 4 KKG, 8 b Abs. 1 SGB VIII Austausch mit Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe KKG = Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz
3 Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Elementare Grundsätze des Datenschutzes bei Erhebung Speicherung Verwendung Übermittlung Transparenzgebot= Offenlegung der Datenerhebung Datenspeicherung Datenübermittlung Bestimmtheitsgrundsatz = Zweckbindung zwischen Erhebungszweck und Verwendungszweck Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Datenerhebung zur Erreichung des Zwecks geeignet Datenerhebung erforderlich (= kein milderes Mittel geeignet) Datenerhebung angemessen = Ziel der Datenerhebung überwiegt Recht des Einzelnen an seinen Daten
4 Elementare Grundsätze des Datenschutzes Schutz der persönlichen Daten/Sozialdaten = Daten über persönliche/sachliche Verhältnisse einer bestimmten/bestimmbaren Person Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung o Erhebung o Speicherung o Verarbeitung o Übermittlung von Sozialdaten Nur mit Einwilligung des Betroffenen Ausnahme: Gesetz schränkt Datenschutz ein (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt)
5 Schweigepflicht Straftatbestand: 203 Abs. 1 Nr. 5 StGB Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 4. sowie Berater für Suchfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde anerkannt ist 5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
6 Zeugnisverweigerungsrecht vor Familiengericht 383 Abs. 1 ZPO Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt: Nr. 6 Personen, denen kraft ihres Amtes.. Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht. Zeugnisverweigerungsrecht abgeleitet aus 203 Abs. 1 Nr. 5 StGB i. ü. nur mit Aussagegenehmigung des Dienstherrn: 376 ZPO
7 Zeugnisverweigerungsrecht vor Strafgericht 53 Abs. 1 StPO Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt 3. Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, 3a.Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; 3b. Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist Kein Zeugnisverweigerungsrecht für SozialarbeiterInnen!
8 Übermittlungsbefugnis bei rechtfertigendem Notstand Rechtfertigender Notstand: 34 StGB Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
9 Rechtfertigender Notstand bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung Befugnis (nicht Pflicht) zur Durchbrechung der Schweigepflicht, wenn 1. Dringende Gefahr für Kindeswohl - Grad des Gefährdungspotential hoch sehr hoch - Grad der Gewissheit sicher sehr sicher 2. Datenweitergabe als mildestes Mittel - Möglichkeit Gefahr mit eigenen Mitteln abzuwenden schlecht sehr schlecht - Vermittlung der Eltern an Hilfen misslingt 3. Interessenabwägung: Recht des Kindes auf Schutz überwiegt - Recht des Kindes auf Schutz überwiegt Recht der Eltern an Wahrung des Datenschutzes - Recht des Kindes auf Schutz überwiegt funktionales Interesse an Erhalt der Vertrauensbeziehung zum Klienten
10 3 KKG Fallübergreifende Kooperation in Netzwerken Verpflichtung der Länder zum Aufbau flächendeckender verbindlicher Strukturen, insbesondere im Bereich früher Hilfen Beteiligte u. a. - Öffentliche und freie Träger der Jugendhilfe - Gesundheits- und Sozialamt - Schulen - Polizei - Krankenhäuser, Ärzte, - Frühförderstellen, Frauenhäuser, Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen - Familiengericht - Beratungsstellen für soziale Problemlagen Anknüpfen an und Verfestigen bestehender Strukturen/Netzwerke Ressort- und institutionenübergreifende Zusammenarbeit Prof. Dr. jur Kerstin Feldhoff FH Münster 10
11 3 KKG Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen Aufgabe der Netzwerke: - Gegenseitige Information über Angebots- und Leistungsspektrum - Klärung von strukturellen Fragen der Angebotsgestaltung- und Entwicklung - Abstimmung der Verfahren im Kinderschutz Grundsätze für verbindliche Zusammenarbeit in Vereinbarungen festzulegen Organisation i. d. R. durch örtlichen Träger der Jugendhilfe Einseitige Verpflichtung für Jugendämter - keine Kooperationspflicht der Institutionen Fallübergreifende Kooperation zum Einüben fallbezogener Kooperation im konkreten Krisenfall des Kinderschutzes Prof. Dr. jur Kerstin Feldhoff FH Münster 11
12 3 KKG Netzwerk zur Beförderung Früher Hilfen Stärkung des Netzwerks durch Familienhebammen - Staatliche examinierte Hebammen mit Zusatzqualifikation - Zunächst medizinisch orientierte Hebammenhilfe (SGB V) - Danach: Begleitung und Beratung der Eltern zu Pflege, Ernährung und Entwicklung des Kindes - Unterstützung und Förderung des Aufbaus einer Eltern-Kind- Beziehung - Psychosoziale Begleitung von Familien in belasteten Lebenslagen - Lotsenfunktion im Netzwerk, ggf. Verweis an Drogenberatung?! Anknüpfung an und Bestärkung bestehender Modelle Zeitlich befristete (2015) Bundesinitiative, danach finanzieller Fond Verantwortung für Qualifizierung und Einbindung in Netzwerke bei Ländern Prof. Dr. jur Kerstin Feldhoff FH Münster 12
13 4 KKG Offenbarungsbefugnis bei Anhaltspunkten für Kindeswohlgefährdung 4 KKG: Werden 4. Beraterinnen oder Beratern für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde anerkannt ist, in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bekannt, sollen sie und sind dazu befugt, aktiv Hilfen anzubieten und ggf. das Jugendamt zu informieren trotz Schweigepflicht! Keine Mitteilungspflicht! Keine Meldepflicht! Eigene Abwägung und Einschätzung! 13
14 Verbindliche Verfahrensschritte 4 KKG Bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes / Jugendlichen: 1. Erörterung der Situation mit Eltern und Kind 1. Einschätzung des Gefährdungsrisikos, dabei Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft zur Gewinnung von Handlungs- und Rechtssicherheit Befugnis zur Übermittlung pseudonymisierter Daten Kinderschutzfachkraft analog 8 b Abs. 1 SGB VIII 14
15 8 b Abs. 1 SGB VIII Beratung von Berufsgruppen außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe Anspruch - von Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, - auf Beratung bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall - gegenüber dem Jugendamt. Zielgruppe = Professionelle v. a. im Schul- und Gesundheitssystem Befugnis zur Weitergabe von Daten in pseudonymisierter Form Beratung durch insoweit erfahrene Fachkräfte (außerhalb des Jugendamtes) Ziel: einfacher und schneller Zugang zu (Mit)Beratung durch Kinderschutzfachkraft (außerhalb des Jugendamtes) 15
16 2. Einschätzung des Gefährdungsrisikos 4 KKG, 8 b Abs. 1 SGB VIII im Rahmen der Einschätzung des Gefährdungsrisikos: Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft Begleitung durch Kinderschutzfachkraft Fallschilderung in pseudonymisierter Form Vorbereitung konfrontierender / unterstützender Elterngespräche mit Hilfe der Kinderschutzfachkraft Informieren über geeignete Hilfen innerhalb der Jugendhilfe (HzE) und außerhalb (Frühförderung, Kinderärzte etc) Ggf. Mitberatung durch spezialisierte Beratungsstellen (psychisch kranke Eltern, suchtkranke Eltern, Verdacht auf sexuellen Missbrauch) 16
17 4 KKG 3. Hinwirken auf die Inanspruchnahme von Hilfen Motivierung der Eltern, geeignete und erforderliche Hilfen in Anspruch zu nehmen ohne Meldung an Jugendamt Abbau von Ängsten + Hemmschwellen + Lotsenfunktion hin zu - öffentlichen Hilfen nach 27 ff. SGB VIII - Ärzten, Psychologen, Familienhebammen
18 4 KKG 4. Befugnis zur Information des Jugendamtes, wenn o d e r und - Abwendung der Gefährdung ausscheidet - Hilfen nicht angenommen werden oder nicht ausreichen - ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich gehalten wird Information der Eltern ( Vielleicht gegen Ihren Willen, aber nicht ohne Ihr Wissen ) Ausnahme: Wirksame Schutz des Kindes dadurch Infrage gestellt
19 Fallübergreifende Kooperation der Beratungsstelle mit Jugendamt Organisation der Beratung der Kinderschutzfachkräfte Jugendamt vermittelt Kinderschutzfachkräfte zur Beratung (außerhalb des JAmtes) und informiert darüber Einfacher und schneller Zugang muss sichergestellt sein Fallspezifische Kooperation mit Kinderschutzfachkraft ist einzuüben Vereinbaren von festen Ansprechpartnern im JAmt Vereinbarung zur Konfliktlösung bei unterschiedlichen Ergebnissen der Risikoabschätzung (vor einem Krisenfall) Ggf. Vereinbarung mit JAmt über Kooperation zu schließen 19
20 Austausch mit Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe Transparenzgebot insbesondere bei anvertrauten Sozialdaten, d. h. Erklärung über Ziel und Zweck der Kooperation mit anderen Stellen ( Sorge um das Kind ) Einholen einer schriftlichen Schweigepflichtsentbindung für Einzelfall Anlass und Thema des Gesprächs konkret benennen Benennung der Fachkraft, die Daten weitergeben darf Benennung der Fachkraft, an die Daten übermittelt werden sollen Hinweis auf jederzeitige Widerrufsmöglichkeit Jugendliche ab 15 Jahren müssen selbst einwilligen Ansonsten: Befugnis zur Weitergabe nur unter Voraussetzungen eines rechtfertigenden Notstands
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