Hinweise zur Abschlussprüfung

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1 Hinweise zur Abschlussprüfung Mit dem English Speaking Test im März hat der Endspurt zur Abschlussprüfung bereits begonnen. Zur besseren Information möchte ich hier vorab auf die wichtigsten Bestimmungen der Realschulordnung (RSO) zur Abschlussprüfung hinweisen. Den genauen Wortlaut finden Sie in Teil VI Abschnitt 1 der RSO ( 66 bis 78). 1. Verhinderung an der Teilnahme Erkrankungen, welche die Teilnahme an der Abschlussprüfung verhindern, können nur durch ein schulärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. Dieses muss unverzüglich und unmittelbar am Tag der versäumten Prüfung ausgestellt sein! Nur dann können fehlende Teile oder die gesamte Abschlussprüfung bei einem Nachholtermin nachgeprüft werden. Bei selbst verschuldetem Versäumnis einer Prüfung wird die Note 6 erteilt. Selbst verschuldete Verspätungen führen nicht zu einer Verlängerung der Arbeitszeit. Nachträglich geltend gemachte gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, können nicht anerkannt werden. 2. Informationspflicht Jeder Schüler ist verpflichtet sich über anstehende Prüfungen (Zeit, Raum, Material etc.) selbstständig an den bekannten Aushangstellen zu informieren. 3. Festsetzung der Jahresfortgangsnoten vor der schriftlichen Abschlussprüfung Vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden zunächst die Jahresfortgangsnoten in allen Fächern festgesetzt. Diese entsprechen dann auch den Noten im Abschlusszeugnis, soweit es sich um Nichtprüfungsfächer handelt. Die Jahresfortgangsnoten werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung mitgeteilt. In allen Nichtprüfungsfächern (Vorrückungsfächer), in denen das Ergebnis mangelhaft (5) oder ungenügend (6) erzielt wurde, können sich die Schülerinnen einer freiwilligen mündlichen Prüfung unterziehen. Die Prüfung wird vor der schriftlichen Prüfung durchgeführt. Diese Einzelprüfung hat den gesamten Jahresstoff zum Inhalt und dauert in der Regel 20 Minuten. Hinweise zur Abschlussprüfung Seite 1

2 Die Jahresfortgangsnote wird nach der mündlichen Prüfung neu festgesetzt. Eine Verbesserung ergibt sich in allen Fällen, in denen das Ergebnis der mündlichen Prüfung um zwei Notenstufen besser ist. Der Verzicht auf eine freiwillige Prüfung ist nur durch schriftliche Erklärung eines Erziehungsberechtigten möglich! Schülern, denen bereits auf Grund der Jahresfortgangsnoten in Nichtprüfungsfächern das Abschlusszeugnis zu versagen ist, nehmen an der Abschlussprüfung nicht teil. 4. Die Abschlussprüfung 4.1 Die Sprechfertigkeitsprüfung in Englisch und Französisch (IIIa) Die Sprechfertigkeitsprüfungen in Englisch und Französisch (IIIa) sind Bestandteil der Abschlussprüfung. Die Bewertung der Leistungen errechnet sich aus der Gesamtpunktzahl aller Prüfungsteile. 4.2 Die schriftliche Abschlussprüfung Das Kultusministerium stellt einheitliche Aufgaben für die schriftliche Abschlussprüfung aller Schüler in Bayern und legt deren Art, Bewertung und Bearbeitungszeit fest. Im Fach Deutsch besteht die schriftliche Prüfung (240 Minuten) aus einem Aufsatz mit Gliederung (Erörterung oder Textgebundener Aufsatz). Vier Themen stehen zur Wahl. Die Prüfung im Fach Englisch besteht aus einem Hörverständnistest - Listening Comprehension (30 Minuten) und einer schriftlichen Prüfung (105 Minuten). Die Abschlussprüfung im Fach Mathematik unterscheidet zwischen den Aufgaben der Wahlpflichtfächergruppe I und den Wahlpflichtfächergruppen II / III. Die Arbeitszeit beträgt jeweils 150 Minuten. Schüler der WPF I haben sich noch einer Prüfung in Physik, Arbeitszeit 120 Minuten, zu unterziehen. In der WPF II steht das vierte Prüfungsfach Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen mit einer Arbeitszeit von 120 Minuten an. Die Prüfung im Fach Französisch (WPF IIIa) besteht aus einem Hörverständnistest - Compréhension de l oral (30 Minuten) - und einer schriftlichen Prüfung (100 Minuten) In der WPF IIIb bildet Haushalt und Ernährung das vierte Prüfungsfach mit einer Arbeitszeit von 90 Minuten. Bereits vorweg wird die praktische Prüfung abgelegt. 5. Die Bewertung der Prüfungsleistungen Alle schriftlichen Prüfungsarbeiten werden unabhängig von zwei Korrektoren bewertet. Die Korrekturen müssen sich an die Bewertungsvorgaben halten und so transparent sein, dass sie jederzeit einer Prüfung durch die Schulaufsicht standhalten. Hinweise zur Abschlussprüfung Seite 2

3 Die mündlichen Prüfungen in den Prüfungsfächern wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der aus dem Fachlehrer des Faches und in der Regel aus einem weiteren Mitglied besteht. Über die Inhalte der Prüfung wird Protokoll geführt. 6. Die Festsetzung der Prüfungsergebnisse Nach Abschluss der Prüfungen werden in allen Fächern die Prüfungsergebnisse festgestellt und den Schülern schriftlich bekannt gegeben. Aus den Prüfungsnoten und den Jahresfortgangsnoten werden gleichgewichtig die Gesamtnoten ermittelt. Dabei gibt in der Regel die Prüfungsnote den Ausschlag. Berechnungsbeispiel: Jahresfortgang 3, Prüfungsnote 2 ergibt in der Regel die Gesamtnote 2, aber umgekehrt: Jahresfortgang 2 und Prüfungsnote 3 ergibt die Gesamtnote 3! 7. Die freiwillige Prüfung in Prüfungsfächern Wenn sich Schüler durch die Prüfungsleistung um eine Note verschlechtern, können sie sich einer freiwilligen mündlichen Prüfung (Prüfungszeit in der Regel 20 Minuten) unterziehen. Ein Verzicht muss von einem Erziehungsberechtigten durch Unterschrift bestätigt werden. Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung zählt doppelt, das der mündlichen einfach. Die Prüfungsleistung kann durch die mündliche Prüfung verbessert werden: Fall 1: Aus schriftlicher Prüfungsnote 4 und mündlicher Prüfungsnote 2 errechnet sich die neue Prüfungsgesamtnote 3 Bei Jahresfortgangsnote 3 und neuer Prüfungsnote 3 ergibt sich nun die Zeugnisnote 3! Fall 2: Aus schriftlicher Prüfungsnote 4 und mündlicher Prüfungsnote 3 errechnet sich die Prüfungsnote 4. Der Schüler hat zwar in der mündlichen Prüfung seine Jahresfortgangsnote (3) bestätigt. Er kann aber seine Prüfungsnote und damit Zeugnisnote (4) nicht verbessern. Ausnahme: Jahresfortgang (1), Prüfungsnote (2 mit Tendenz zu 1), mündliche Prüfung (1) Ergibt: Prüfungsnote (2), aber Zeugnisnote (1), da mündlich nicht besser als (1) möglich. 8. Das Bestehen der Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung ist nicht bestanden bei einmal Gesamtnote 6 oder zweimal 5 in Vorrückungsfächern, soweit nicht Notenausgleich gewährt wird. Hinweise zur Abschlussprüfung Seite 3

4 9. Der Notenausgleich Schüler, die nach diesen Bestimmungen den Abschluss nicht erreicht hätten, kann Notenausgleich gewährt werden, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen: Gesamtnote 1 in mindestens einem Vorrückungsfach, Gesamtnote 2 in mindesten zwei Vorrückungsfächern, mindestens viermal die Gesamtnote 3 (oder besser) in Vorrückungsfächern. Bei Gesamtnote 6 im Fach Deutsch ist kein Notenausgleich möglich! 10. Nichtbestehen der 10. Jahrgangsstufe Schüler, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Jahreszeugnis, in das die Ergebnisse der Abschlussprüfung nicht eingerechnet werden, mit folgendem Zusatz: Die Schülerin hat sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen. Hat sich ein Schüler ohne Erfolg der Abschlussprüfung unterzogen, besteht die Möglichkeit den Hauptschulabschluss (nicht Quali ) zu erwerben. Gemäß 52 Abs. 1 VSO (Volksschulordnung) hat eine dem erfolgreichen Hauptschulabschluss entsprechende Schulbildung erworben, wer 1. in öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasien, Realschulen oder Wirtschaftsschulen im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 Noten erzielt hat, mit denen er auch die Jahrgangsstufe 9 der Hauptschule mit Erfolg besucht hätte. Nach 51 VSO ist der erfolgreiche Hauptschulabschluss erreicht, wenn die Gesamtdurchschnittsnote aus allen Vorrückungsfächern mindestens 4,00 beträgt und in höchstens drei Fächern eine schlechtere Note als 4 erzielt wurde; die Note 6 zählt dabei wie zweimal die Note 5. Nach 52 Abs.2 VSO trägt die zuletzt besuchte Schule auf Antrag in das Zeugnis der 9. Jahrgangsstufe folgenden Vermerk ein: Die mit diesem Zeugnis nachgewiesene Schulbildung schließt die Berechtigungen des erfolgreichen Hauptschulabschlusses ein. 11. Das Abschlusszeugnis Der erfolgreiche Besuch der Realschule wird durch das Abschlusszeugnis nachgewiesen. Dieses Zeugnis enthält die Gesamtnoten in allen Fächern, eine allgemeine Beurteilung über Mitarbeit und Verhalten, soweit nicht aufgrund von schwerwiegendem Fehlverhalten davon abgesehen wird, eventuell Bemerkungen über längerfristiges Engagement für die Schulgemeinschaft, die Bemerkung über einen erfolgreichen Besuch von Wahlunterricht in Jgst. 10, auf Antrag die Noten eines Pflichtfaches, das in der 8. oder 9. Jgst. ausgelaufen ist. Neben dem Original erhalten die Schüler eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses. Hinweise zur Abschlussprüfung Seite 4

5 12. Täuschung, Unterschleif und unerlaubte Hilfsmittel Taschen, Beutel, Jacken, Handys, Smartphones, MP3-Player etc. sind am ausgewiesenen Sammelpatz abzugeben und am Prüfungsplatz verboten. Natürlich können bei langen Prüfungen eine Kleinigkeit zum Essen und ein kleines Getränk mitgebracht werden. Als Hilfsmittel sind zugelassen: in Mathematik und Physik eine für die Realschule genehmigte Formelsammlung, im Fach Deutsch ein Regelwerk zur deutschen Rechtschreibung, in Mathematik, Physik und Rechnungswesen ein zugelassener Taschenrechner Die Hilfsmittel müssen frei von persönlichen Eintragungen sein. Bedient sich ein Schüler unerlaubter Hilfe oder macht er den Versuch dazu, so wird die Arbeit abgenommen und die Note 6 erteilt. Dies gilt auch bei unerlaubter Hilfe zu Gunsten eines Mitschülers oder wenn nachträglich der Unterschleif festgestellt wird. 13. Wiederholung der Abschlussprüfung Bei Nichtbestehen kann die Abschlussprüfung auf Antrag einmal im nächsten Jahr wiederholt werden, wenn die Höchstausbildungsdauer an der Realschule (8 Jahre, inkl. alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschulen, Wirtschaftsschulen, Hauptschulen (M- Zug) oder Gymnasien verbrachten Schuljahre) nicht überschritten ist. Eine freiwillige Wiederholung der Abschlussprüfung kann auf Antrag nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden, sofern die Aufnahmekapazität in der 10. Jahrgangsstufe an der Realschule noch gewährleistet ist und die Schulleitung in Abstimmung mit der Lehrerkonferenz dem Antrag zustimmt. Leistungs- und Arbeitsbereitschaft sowie ein untadeliges Sozialverhalten des Schülers oder der Schülerin im vorangegangenen Schuljahr sind wichtige Entscheidungskriterien. 14. Die Zeit nach der Prüfung So sehr wir uns mit unseren Schülern über das Ende der Prüfung freuen, so sehr sollte die Schuldisziplin bis zur Entlassung gewahrt bleiben. Der Genuss von Alkohol und Rauchen im Haus und auf dem Schulgelände ist und bleibt bis zur offiziellen Entlassung verboten. Werden Schüler nach der letzten schriftlichen Prüfung alkoholisiert im Eichental angetroffen, dann entfällt möglicherweise die Verhaltensbemerkung und die Zeugnisausgabe erfolgt an diese Schüler nicht im feierlichen Rahmen der Abschlussfeier. Ich hoffe, dass wir uns unsere Schüler verlassen können und dass sie ihre persönliche Reife und Verantwortungsbereitschaft auch bis zum letzten Schultag zum Ausdruck bringen. Ich wünsche jedem Absolventen alles Gute, das nötige Quäntchen Glück und das Vertrauen in die eigenen Fähigkeiten für alle anstehenden Prüfungen. gez. Karl Lau, RSD Hinweise zur Abschlussprüfung Seite 5

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