ALLGEMEINE GESCHÄFTS- BEDINGUNGEN (AGB)
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- Hetty Gärtner
- vor 8 Jahren
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1 1. Anmeldung Mit der Anmeldung akzeptieren die Kursteilnehmer und deren Erziehungsberechtigte die Sprachkurshausordnung des ISC-Miltenberg, welche Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages ist. Der Vertrag kann nicht auf Drittpersonen übertragen werden. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des INTERNATIONAL STUDY CENTRE MILTENBERG. Die Erziehungsberechtigten sind damit einverstanden, dass der Schüler / die Schülerin an den regelmäßig durch das ISC-Miltenberg angebotenen Freizeitprogrammen teilnimmt. Die zu den jeweiligen Kursen angebotenen Freizeitgestaltungen stellen nur Beispiele dar, die individuell angepasst und angeboten werden können. 2. Vertragsschluss Das INTERNATIONAL STUDY CENTRE MILTENBERG nimmt das durch die Einreichung eines Anmeldeformulars abgegebene Vertragsangebot durch eine schriftliche oder per erfolgende Auftragsbestätigung an. Der Vertragspartner ist verpflichtet den Zugang der Bestätigung innerhalb von 14 Tagen schriftlich oder durch zu bestätigen. Der Vertrag wird durch den Zugang der schriftlichen Annahme eines bei dem INTERNATIONAL STUDY CENTRE MILTENBERG (Veranstalter) eingereichten vom Auftraggeber unterzeichneten Anmeldeformulars des ISC Miltenberg 3. Rechnung / zusätzliche Kosten (1) Die Rechnung beinhaltet die jeweilige Kursgebühr (Unterricht, Verpflegung und Unterkunft). (2) Das geleistete Depot (s. Kostenzusammenstellung Pkt. 3) wird für die zusätzlichen, im Pauschalpreis nicht inbegriffenen Auslagen der Schülerin / des Schülers verwendet (Extras). Sollte das Depot nicht ausreichen, werden die Erziehungsberechtigten informiert, um gegebenenfalls das Depot wieder aufzufüllen. Werden die Kurskosten (Kursgebühr und Depot) nicht bis spätestens 30 Tage vor Kursbeginn einbezahlt, hat das ISC-Miltenberg das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. (3) Das Depot wird treuhänderisch vom ISCM für die Schüler verwaltet. (4) Die Schule übernimmt keine Verantwortung für finanzielle Transaktionen der Erziehungsberechtigten. Bankkommissionen, Kursverluste u.ä. gehen zu deren Lasten. 1
2 4. Stornierung Bei einer Stornierung des Vertrags werden folgende Kosten erhoben: Zeitraum vor Kursbeginn Anteil der Kursgebühr Bis 31 Tage 20 % 30 bis 22 Tage 40 % 21 bis 15 Tage 60 % 14 bis 8 Tage 70 % 7 bis 0 Tage bei Nichterscheinen 80 % Bei Umbuchungen wird eine Bearbeitungsgebühr von 500 Euro erhoben. 5. Vorzeitiger Abbruch des Kurses (1) Das ISCM ist berechtigt, Schüler oder Schülerinnen, die gegen die Hausordnung verstoßen und ihr Verhalten trotz Abmahnung und Unterrichtung der Erziehungsberechtigten nicht ändern, vorzeitig nach Hause zu schicken. (2) Wird der Kurs aus Gründen abgebrochen, die in der Sphäre der Schülerin oder des Schülers liegen, (grober Verstoß gegen die Hausordnung, Tod eines Familienangehörigen) wird die Kursgebühr mit Ausnahme etwaiger bei ISCM durch den vorzeitigen Abbruch eintretender Ersparnisse nicht zurückerstattet. 6. Allgemeine Verpflichtungen aus dem Betreuungsverhältnis Der Schüler / Die Schülerin und die Erziehungsberechtigten sollen mit den Lehrkräften, den Erziehern und dem INTERNATIONAL STUDY CENTRE MILTENBERG zur Erfüllung der Erziehungs- und Bildungsaufgabe vertrauensvoll zusammenwirken. 7. INTERNATIONAL STUDY CENTRE MILTENBERG (ISCM) (1) Das ISCM schafft durch eine am Wohl der Schüler(innen) ausgerichtete Unterbringung, Verköstigung und persönliche Betreuung die Voraussetzung, die zum Erreichen der angestrebten Sprachkenntnisse nach den jeweiligen individuellen Möglichkeiten gegeben sein müssen. 2
3 (2) Es nimmt den Erziehungs- und Bildungsauftrag wahr und übernimmt während der Dauer des Internatsaufenthalts die Personensorge für die minderjährigen Schüler(innen) und die hiermit verbundenen Rechte und Pflichten unter Berücksichtigung von deren persönlicher Entwicklung. (3) Unbeschadet des Rechts auf freie Arztwahl sorgt das ISCM für das gesundheitliche Wohlergehen der Schüler(innen). (4) Vor Aufnahme in das ISCM ist eine Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung sowie eine Krankenversicherung nachzuweisen. Die Erziehungsberechtigten haben dem ISCM eine Bestätigung der jeweiligen Krankenversicherung in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen, verbunden mit der Bestätigung, dass sich der Versicherungsschutz auch auf ärztlichen Leistungen in Deutschland erstreckt. Der Abschluss einer Reiseversicherung wird empfohlen. 8. Schüler/Schülerin (1) Der Schüler / Die Schülerin ist verpflichtet, am Erreichen des Schulzieles mitzuwirken und an den verbindlichen vorgesehenen Schulveranstaltungen, den vorgeschriebenen Pflichtstunden sowie an den von ihm/ihr belegten Kursen regelmäßig und pünktlich teilzunehmen. (2) Der Schüler / Die Schülerin ist verpflichtet, sein / ihr Verhalten an der Internatsordnung des ISCM auszurichten und den Anweisungen der Erzieherinnen und Erzieher im Internat zu folgen. 9. Erziehungsberechtigte (1) Mit dem Vertragsabschluss übertragen die Erziehungsberechtigten dem ISCM für die Dauer des Aufenthalts die Personensorge, soweit dies für die schulischen und internatlichen Belange erforderlich ist. (2) Die Erziehungsberechtigten sollen das ISCM bei der Erziehungs- und Bildungsarbeit unterstützen und den Kontakt zu den Lehrkräften und Erziehern pflegen. Bei Schwierigkeiten sollen sie zunächst das Gespräch mit den Lehrkräften und Erziehern suchen. 10. Ärztliche Behandlung (1) Das ISCM wird ermächtigt, den Schüler / die Schülerin bei Erkrankungen oder Verletzungen in ärztliche Behandlung zu geben. Es verpflichtet sich, die Erziehungsberechtigten bei ernsthafter Erkrankung des Schülers oder bei einer Krankenhausunterbringung umgehend zu benachrichtigen. ISCM ist berechtigt, einen Arzt vor Ort zu bestimmen, der den Schüler / die Schülerin behandelt. Die 3
4 Erziehungsberechtigten und der Schüler / die Schülerin entbindet den hinzugezogenen Arzt vor Ort gegenüber der Schule von dessen ärztlicher Schweigepflicht. (2) Die Kosten für eine ärztliche Behandlung oder einer Krankenhausunterbringung werden zwischen dem Leistungsträger und den Erziehungsberechtigten bzw. Krankenversicherung direkt abgerechnet. (3) Sollte bei dem Schüler / der Schülerin eine ansteckende Erkrankung festgestellt werden, so verpflichten sich die Erziehungsberechtigten das Kind unverzüglich für die Dauer der Erkrankung aus dem Internat zu nehmen. Die Genesung ist durch Attest nachzuweisen. 11. Schul- und Internatsordnung (1) Der Schüler / Die Schülerin und die Erziehungsberechtigten erkennen die jeweils gültige Schul- und Internatsordnung an. Die Ordnungen sind Bestandteil dieses Vertrages. (2) Von den Schülerinnen und Schülern wird erwartet, dass sie auf ein gepflegtes Äußeres achten und sich angemessen kleiden. Erscheint das äußere Erscheinungsbild als unvertretbare Störung im Miteinander in Unterricht, Schule oder Internat, so kann auf das Erscheinungsbild der Schülerin / des Schülers Einfluss genommen werden. 12. Ferien Die Ferien richten sich nach der Ferienordnung der Schule. Während der Ferien und dem kursfreien Wochenende (gilt nur für den 10 -Wochen Kurs) ist das ISCM geschlossen. Ein Verbleiben im Internat während dieser Zeit ist nicht möglich. 13. Haftung (1) Soweit Sachen, die die den Schülern oder Schülerinnen gehören die oder ihnen von Dritten überlassen worden sind, dem Internat zur Benutzung oder zur Verwahrung oder zu einem sonstigen Zweck in Obhut gegeben worden sind, besteht Versicherungsschutz; für Schmuck, Geld oder sonstige Wertgegenstände jedoch nur bis zu einem Betrag von 100. Das Internat kann eine Verwahrung ablehnen. Im Übrigen sind persönliche Gegenstände gegen Feuer-, Einbruchs- und Leitungswasserschäden in üblicher Höhe versichert. (2) Der Schüler / die Schülerin haftet neben den Erziehungsberechtigten für Schäden an Gegenständen der Schule und des Internats, die der Schüler / die Schülerin schuldhaft verursacht hat. 4
5 (3) Die Internatsleitung ist berechtigt, Schäden nach Absatz 2 - in dringenden Fällen ohne vorherige Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten - auf deren Kosten beseitigen zu lassen. 14. Haftungsausschluss (1) Eine Haftung über Pkt. 13 Abs. 1 hinaus wird - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen. (2) Für Fundsachen und für vergessene oder zurückgelassene Sachen ausgeschiedener Schüler / Schülerinnen haftet die Schule nicht. (3) Für Schäden oder Unfälle außerhalb von Schul- und Internatsveranstaltungen - insbesondere beim Baden - wird die Haftung ausgeschlossen. 15. Beendigung des Betreuungsverhältnisses (1) Das Betreuungsverhältnis endet a. mit Ablauf des jeweiligen Kurses. b. zu dem Zeitpunkt, zu dem der Schulvertrag in beiderseitigem Einverständnis aufgehoben wird (Auflösungsvertrag)- oder c. aufgrund einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung des Vertrages. (2) Die außerordentliche - in der Regel fristlose - Kündigung ist möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund stellt insbesondere dar, a. wenn der Schüler / die Schülerin oder die Erziehungsberechtigten nachhaltig gegen die Erziehungsziele des Internats verstoßen und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit aus diesem Grund nicht mehr möglich ist, b. wenn der Schüler / die Schülerin in erhebliche Weise gegen diesen Vertrag sowie die Hausordnung verstößt, namentlich gegen das Verbot, Drogen oder Alkohol zu konsumieren bzw. weiterzugeben, oder Straftaten begeht, (3) Außerordentliche Kündigungen sind zu begründen. (4) Mit der Beendigung des Schulverhältnisses hat der Schüler / die Schülerin grundsätzlich das Internat zu verlassen. 5
6 16 Datenschutzklauseln (1) Die Erziehungsberechtigten erklären sich damit einverstanden, dass das Internat die personenbezogenen Daten des Schülers für internatsinterne Zwecke verarbeitet und nutzt. (2) Die Erziehungsberechtigten sind damit einverstanden, dass Bild- und Filmaufnahmen des Schülers/der Schülerin für Schulwerbezwecke vom ISC- Miltenberg genutzt werden dürfen. 17 Schlussbestimmungen (1) Bei Unklarheiten aus der Übersetzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gilt der deutsche Text. Anderssprachige Versionen dienen nur der allgemeinen Orientierung. (2) Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf den Vertrag wird deutsches Recht angewendet. Vor Anrufung des Gerichts soll zunächst eine gütliche Einigung angestrebt werden. Gültig seit März 2015 International Study Centre Miltenberg UG Burgweg 58, DE Miltenberg 6
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