d) Stellenplan inklusive Angaben zu Stellenprozenten und Qualifikation des Personals

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1 DEPARTEMENT GESUNDHEIT UND SOZIALES Gesundheitsversorgung Stand 1. Januar 2016 RICHTLINIEN ZUM STELLENPLAN 1. Gesetzliche Grundlagen 8 Abs. 4 Pflegeverordnung (PflV) Der Stellenplan für das Fach- und Assistenzpersonal muss in Bezug auf die Stellenprozente und die beruflichen Qualifikationen auf die Betreuungs- und Pflegebedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner abgestimmt sein. Das Departement Gesundheit und Soziales erlässt hierzu Richtlinien, welche insbesondere einen Richtstellenplan enthalten. 9 Abs. 1 lit. d und e Pflegeverordnung (PflV) 1 Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung zur Eröffnung und zum Betrieb einer stationären Pflegeeinrichtung ist schriftlich dem Departement Gesundheit und Soziales einzureichen und muss folgende Angaben enthalten d) Stellenplan inklusive Angaben zu Stellenprozenten und Qualifikation des Personals e) Anzahl Plätze 2. Zum Richtstellenplan gemäss KVG-pflichtiger Leistungen Die vorliegenden Richtlinien sollen über die personellen Zulassungskriterien in quantitativer und qualitativer Hinsicht geben: Berechnung des Personalbedarfs im Verhältnis zum Pflege- und Betreuungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner (Einschätzung mit zwölfstufigem System auf der Basis des KVG- Leistungskatalogs mit den Bedarfsklärungssystemen BESA oder RAI (Resident Assessment Instrument). Anforderungen an die fachliche und personelle Sicherstellung der Kontinuität der Pflege und Betreuung über 24h resp. rund um die Uhr. Grundlagen zum Richtstellenplan Pflege und Betreuung Bewohnerinnen und Bewohner in Langzeitinstitutionen müssen Gewähr haben, dass die Pflege und Betreuung durch entsprechend ausgebildetes Personal ausgeführt wird. Der Richtstellenplan ist in quantitativer und fachlicher Hinsicht auf eine angemessene Pflege der Bewohnerinnen und Bewohner ausgerichtet (Stufe 2).

2 Pflegestufenmodell Pflegestufen Stufe 3: Optimale Pflege Stufe 2: Angemessene Pflege Stufe 1: Sichere Pflege Stufe 0: Gefährliche Pflege Bedeutung der Pflegestufen Der Patient und seine Angehörigen sind in die Pflege miteinbezogen. Der Patient erhält gezielte Hilfe in seiner Anpassung an veränderte Umstände. Der Patient erfährt Berücksichtigung der Bedürfnisse und Gewohnheiten, die er äussert. Der Patient ist mit dem Nötigsten versorgt. Er ist nicht gefährdet. Er erleidet keinen Schaden. Der Patient erleidet Schaden oder ist durch Unterlassungen oder Fehler in der Pflege gefährdet. 1) Quelle: Fiechter & Meier, 1981, Pflegeplanung, Pflegequalitätsskala Der vorliegende Richtstellenplan stützt sich seit Januar 2013 lediglich auf den errechneten Minutenwert für die Pflege der Bewohnerinnen und Bewohner nach Art. 7a Abs. 3 Krankenleistungsverordnung (KLV) plus 11 % Zeitaufwand für "nicht produktive Leistungen" (Pausen, Wartezeiten usw.). Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) hat mit Einführung des Stellenplans die Stufe 2 "angemessene Pflege und Betreuung" als quantitative und fachliche Grundlage für die Institutionen der Langzeitpflege definiert. Diese gilt nach wie vor und bildet die Grundlage für den aktuellen Stellenplan, gültig seit Eine wichtige Änderung im Stellenplan von 2012 zu 2013 war die Reduktion auf die KVG-pflichtigen Leistungen analog Art. 7 Abs. 2 KLV. Damit wurde nur der Teil Pflege der Anforderungen an die Stufe 2 "angemessene Pflege und Betreuung" abgedeckt. Mit dem seit 2014 gültigen Stellenplan kann der Anteil Stellen an Betreuung ausgewiesen werden, siehe auch Erläuterungen zum Stellenplan Betreuung und zur Auswertung. Das im Jahr 2012 in Auftrag gegebene Konzept zu den "nicht KVG-pflichtigen Betreuungsleistungen in den Aargauer Pflegeinstitutionen" ist noch nicht abgeschlossen. Nach Verabschiedung dieses Konzepts mit Definition der hinterlegten Leistungen, des Ressourceneinsatzes, der Zeitwerte und der Tarifordnungen beziehungsweise Tarifempfehlungen wird der dem Kanton Aargau zugewiesene Auftrag des Controllings umzusetzen sein. Der Stellenplan ist nach Verabschiedung des Konzepts dementsprechend zu gestalten. Bereits mit dem Stellenplan für das Jahr 2014 wurde dem Antrag der Leistungserbringer entsprochen, in Ergänzung zum bestehenden Stellenplan weitere betreuungsrelevante Stellen, zum Beispiel Aktivierung, Beschäftigung bis hin zu Freiwilligenarbeit auszuweisen. Diese können in vorgenannter Rubrik "zusätzliche Betreuung" aufgeführt werden, sofern diese nicht bereits im IST-Stellenplan Pflege und Betreuung eingerechnet sind. Sie sehen in dieser Rubrik auch, dass ein Übertrag des Saldos aus der Rubrik "IST-Stellenplan Pflege und Betreuung" gemacht wird. Die beiden Werte werden in der Zeile "Saldo Stellen nicht KVG-pflichtige Betreuung/Anteil am Gesamtstellenplan" addiert. Bei Abrechnung eines Betreuungstarifs muss ein entsprechender Saldo vorhanden sein, das heisst es ist ein Anteil an Betreuungsstellen im Gesamtstellenplan auszuweisen. Das DGS wird bei Meldungen oder festgestellten Abweichungen bei Qualitäts-Reporting, Audits und Kostenrechnungsprüfung die Leistungserbringer zur Stellungnahme auffordern. 2 von 6

3 3. Vorgaben zum Richtstellenplan Der vorliegende Richtstellenplan gilt als Vorgabe für die Betriebsbewilligung der stationären Langzeitpflegeinstitutionen. Der Richtstellenplan muss durch den Leistungserbringer eingehalten werden. Abweichungen sind nur nach Absprache mit dem Departement Gesundheit und Soziales möglich. Der Leistungserbringer bestätigt im Rahmen des jährlichen Qualitäts-Reportings (Indikator 6.1.1), dass der Richtstellenplan noch den Vorgaben für die Betriebsbewilligung entspricht. Im Rahmen der möglichen Audits wird die Korrektheit der Angaben vor Ort überprüft. 3.1 Mindestanforderungen an das Personal Pflege und Betreuung Leitung Pflege und Betreuung / Pflegedienstleitung Folgende fachliche Voraussetzungen sind einzuhalten: Die Pflegedienstleitung muss über eine abgeschlossene und vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) beziehungsweise vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannte Diplomausbildung in Pflege sowie über Führungserfahrung verfügen Stabsfunktionen im Bereich Pflege und Betreuung Aufzuführen sind Personen in Stabsfunktionen (Namen jedes Mitarbeitenden mit Angaben zum Pensum hinter dem Namen), welche sich in den Institutionen direkt mit Fragestellung in Bezug auf Pflege, Qualität, Führung und/oder Pädagogik befassen (zum Beispiel qualitätsbeauftragte Personen, Fachpersonen Hygiene, Fachpersonen Ausbildung, Leitung Betreuung mit HF-Abschluss usw.). Einzufügen ist das Total Stellenprozente, welche für den Bereich Pflege und Betreuung zur Verfügung stehen Fachpersonal Pflege und Betreuung Pflegepersonal mit Diplomabschluss Dipl. Pflegefachfrau/-mann HF Dipl. Pflegefachfrau/-mann DNI/DNII alle als gleichwertig anerkannten Diplomabschlüsse Altenpflegerin/-pfleger mit Kompetenzbescheinigung SRK (Altenpflegerin/Altenpfleger mit staatlicher Urkunde Deutschland SRK Bescheinigung über die pflegerischen Kompetenzen DNI, ausschliesslich für die Bereiche Geriatrie und Gerontopsychiatrie) Pflegepersonal mit Kantonalem Abschluss Fachfrau/Fachmann Langzeitpflege und -betreuung Personal Pflege und Betreuung mit Abschluss Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder Fachausweis (FA) Pflegerin, Pfleger FASRK Betagtenbetreuerin, Betagtenbetreuer Fachfrau/-mann Betreuung (Fachrichtung Betagtenbetreuung) FaBe Altenpflegerin/Altenpfleger ohne Kompetenzbescheinigung SRK Fachfrau/-mann Gesundheit FaGe Gelernte Hauspflegerin, gelernter Hauspfleger Assistenzpersonal Pflegeassistentin, Pflegeassistent Assistentin/Assistent Gesundheit und Soziales (AGS) Med. Praxisassistentin/Praxisassistent (Empfehlung: Kurs Pflegehelferin/-helfer SRK) Pflegehelferin, Pflegehelfer SRK (Kursumfang: 120 Stunden Theorie, 12 Tage Praktikum) 3 von 6

4 Pflegehelferin, Pflegehelfer ohne Ausbildung Praktikanten/Zivildienstleistende (Definition: Anstellung von drei Monaten und mehr) Assistenzpersonal "Weitere" (Mitarbeitende mit Ausbildungsabschlüssen, die KVG-pflichtige Leistungen ausführen und oben nicht zugeordnet werden können; Die genaue Berufsbezeichnung ist einzutragen). Der Arbeitgeber ist verantwortlich, dass neueintretendes Assistenzpersonal ohne Nachweis des "SRK-Pflegehelferkurses" den Kurs innerhalb des ersten Jahres der Anstellung absolviert. Im Rahmen des Qualitäts-Reporting kann diese Vorgabe überprüft werden Stellenplan weitere Berufe für Betreuung Aktivierungs- und Beschäftigungstherapeutin/-therapeut mit Ausbildung Aktivierungs- und Beschäftigungstherapeutin/-therapeut ohne Ausbildung Praktikanten/Zivildienstleistende (Definition: Anstellung von drei Monaten und mehr) Weitere: zum Beispiel Sozialpädagogin/Sozialpädagoge Es können nur Personen eingetragen werden, deren erbrachte Leistungen nicht direkt via Krankenversicherer verrechnet werden können (zum Beispiel ohne verrechnete Leistungen von Physiotherapie, Ergotherapie) Freiwillige Mitarbeitende Erfasst werden die Anzahl der Personen gesamt mit direkten Bewohnerkontakten sowie die durchschnittliche Leistung pro Person und Woche in Stunden. Freiwillige Mitarbeitende werden erstmalig im Stellenplan Pflege und Betreuung abgebildet mit einer Präsenz von 45 Wochen im Jahr ohne Anrechnung im Stellenplan. 3.2 Quantitatives Verhältnis des Personals in Bezug auf die Qualifikationen Fachpersonal Pflege und Betreuung Das Fachpersonal Pflege und Betreuung muss im Minimum 40 % des Gesamtpersonal-Bestandes betragen. Mindestens 50 % des Bestandes Fachpersonal Pflege und Betreuung muss über einen Diplomabschluss oder über einen kantonalen Abschluss als Fachfrau/Fachmann Langzeitpflege und -betreuung verfügen (siehe Auflistung unter 3.1.3). 3.3 Sicherstellung der Kontinuität der Pflege und Betreuung rund um die Uhr durch Fachpersonal Pflege und Betreuung Vorgabe ist die Sicherstellung einer angemessenen Pflege und Betreuung. Rund um die Uhr muss eine Pflegeperson mit Diplomabschluss (siehe bis 3.1.3) im Haus beziehungsweise auf der Abteilung oder erreichbar sein (obligatorischer 24-Stunden-Einsatzplan). Diese Fachperson muss auch innert nützlicher Frist bei der Bewohnerin beziehungsweise dem Bewohner sein. Die Institution ist für einen Einsatzplan verantwortlich, der betreffend die beruflichen Qualifikationen (Personal mit Diplom und Fähigkeitsausweisen) rund um die Uhr dem aktuellen Pflegebedarf der Bewohnerinnen und Bewohnern Rechnung trägt. Die Einsatzpläne können im Rahmen der möglichen Audits überprüft werden. 4 von 6

5 4. Berechnungsgrundlagen zum Richtstellenplan 4.1 FORMULAR Stellenplan für stationäre Pflegeeinrichtungen seit 2014 Das Instrument für die Berechnungen bilden drei miteinander verknüpfte Excel-Formulare mit einer vorausgehenden Erläuterung zum Ausfüllen. Formular 1 "Erläuterungen" beschreibt die wesentlichen Hinweise zum Ausfüllen der Formulare. Formular 2 "IST-Stellenplan Bereich Pflege und Betreuung" bildet die aktuelle (Stichtag ) Personalsituation in Bezug auf Qualifikationen und Stellenprozente ab. Formular 3 "Berechnung Richtstellenplan für KVG-pflichtige Leistungen" damit erfolgt die Messung der Pflegeminuten pro Jahr und Bewohnerin und Bewohner je Pflegestufe inkl. 11 % Zeitaufwand für "nicht produktive Leistungen". Formular 4 "Auswertung" Übersicht 1 stellt den Richtstellenplan dem IST-Stellenplan gegenüber. Übersicht 2 weist die vorhandenen Personalstellen in Pflege und Betreuung in der Institution aus. 4.2 Parameter als Grundlage für die Berechnung des Richtstellenplans KVG-pflichtige Leistungen Die durchschnittlichen direkten Pflegeminuten pro Pflegestufe, Bewohner und Tag werden in Zeiteinheiten in den Stufen nach Art. 7a Abs. 3 a-l KLV ausgewiesen. Zur Errechnung des definitiven Richtstellenwertes werden dem errechneten Totalen Minutenwert aller Bewohnerinnen und Bewohner 11 % als Zeitaufwand für "nicht produktive Leistungen" (Pausen, Wartezeiten, usw.) aufgerechnet Jahresarbeitszeit in Stunden Die durchschnittliche Jahresarbeitszeit als Standardvorgabe berechnet sich im Kanton Aargau wie folgt: Kriterien Werte Tage pro Jahr 365 Ruhetage 104 Gesetzliche Feiertage 10 Ferientage (im Durchschnitt) 20 Krankheit/Unfall, Militär und weiter bez. Abwesenheiten in Tagen 8 Fort- und Weiterbildung in Tagen 3 Total produktive Arbeitstage pro Stelle Jahresarbeitszeit in Stunden pro Stelle bei 42-Std.-Woche (8.4 Std. pro Tag) 220 Tage 1848 Stunden Zeitzuschlag für den Nachtdienst Den Mitarbeitenden müssen zwischen 23:00 6:00 Uhr 10 % der Arbeitszeit als Freizeit gewährt werden. Diese Zeit ist in den Pflegeleistungen nicht berücksichtigt. Für diese 7 Stunden fallen pro Nacht und Person 42 Minuten an (7 x 6 Min.); im Jahr als Std. Bei einer Jahresarbeitszeit von 1848 Stunden folglich 0.14 Stellen pro Person und Nacht. 5 von 6

6 4.2.4 Führung Für die Führung im administrativen Bereich (Leitung Pflege und Betreuung, Stationsleitung, Teamleitung, Stellvertretungen) werden die Stellenprozente der Mitarbeitenden als Basis genommen und mit 0.04 Stellen (Erfahrungswert) pro 100 %-Personalstelle berechnet. Folgende Führungsaufgaben beinhalten diese Berechnungen: Erstellen von Arbeitsplänen, Führungsarbeiten gegenüber den Mitarbeitenden, Personalrekrutierung, begleitete Arbeitssituationen, Projektleitungen, Aufgaben im Bereich Qualitätsmanagement etc Ausbildungstätigkeit Zur seriösen Ausübung dieser Tätigkeit wird 0.1 Stelle pro auszubildende Person eingerechnet, die eine Pflegefachperson aufwenden muss (Berufsbildnerin/Berufsbildner) Zuordnung von Lernenden und Studierenden im Stellenplan Lernende in einer Grundausbildung und Studierende Pflege HF werden ab dem 1. Ausbildungsjahr zu 30 % berücksichtigt. Mitarbeitende in Ausbildung auf dem 2. Bildungsweg, werden im Stellenplan gemäss ihrer Vorbildung einberechnet (Pflegeassistenz, Pflegehelferin SRK, usw.) Zuordnung von Praktikantinnen und Praktikanten sowie Zivildienstleistenden im Stellenplan Praktikantinnen und Praktikanten sowie Zivildienstleistende mit einer Anstellung von drei Monaten und mehr werden zu 30 % im Stellenplan berücksichtigt Erläuterungen zum Stellenplan Betreuung und zur Auswertung Mit der Verrechnung von Betreuungstaxen wird vorausgesetzt, dass Personalstellen für Betreuung vorhanden sind. Der Stellenplan Betreuung kann zur Prüfung der Tarif- und Taxordnung herangezogen werden. Spezialisierte Demenzpflege und gerontopsychiatrischer Pflegebedarf: Mit der spezialisierten Demenzpflege und der gerontopsychiatrischen Pflege entsteht, einhergehend mit den gesteigerten Anforderungen an die Pflegeleistungen, unter anderem ein erhöhter Betreuungsaufwand. Für die Freigabe von Demenz- und gerontopsychiatrischen Zuschlägen muss der Richtstellenplan mit mindestens 15 % im Plus erfüllt sein beziehungsweise der Anteil Betreuung muss mindestens 15 % des Gesamtstellenplans betragen. Die Entlastung der Betroffenen ist in der Betreuungstaxe nachzuweisen. 6 von 6

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