Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal

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1 Pflegekongress Hämatologie und Onkologie 04. September 2014 Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal Wolfgang Keber Rechtsabteilung

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3 Zivilrechtliche Haftung Schadensersatz

4 Bürgerliches Gesetzbuch 823 Schadensersatzpflicht (Auszug) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit...eines anderen widerrechtlich verletzt, ist...zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet

5 Zivilrechtliche Haftung Strafrechtliche Haftung Schadensersatz Freiheitsstrafe oder Geldstrafe

6 Strafgesetzbuch (StGB) 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 222 StGB Fahrlässige Tötung Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft

7 Zivilrechtliche Haftung Schadensersatz Strafrechtliche Haftung Arbeitsrechtliche Haftung Freiheitsstrafe oder Geldstrafe Abmahnung oder Kündigung

8 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 626 BGB Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. (2)

9 Themenkreise - Welche ärztlichen Tätigkeiten sind nicht delegierbar? - Delegationsverantwortung und Übernahmeverantwortung - Versicherungsschutz - Welche Chancen resultieren aus der Übernahme ärztlicher Aufgaben für nichtärztliches Personal?

10 Delegationsfähige ärztliche Tätigkeiten Gesetzliche Regelungen Das ärztliche Tätigkeitsspektrum ist nicht eindeutig von demjenigen anderer Gesundheitsberufe abgrenzbar. 1 Berufsordnung für die Ärzte in RLP (2) Aufgabe des Arztes ist es, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern, Sterbenden Beistand zu leisten und an der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Gesundheit der Menschen mitzuwirken

11 Nur im Ausnahmefall ist ein Arztvorbehalt gesetzlich normiert z.b. 5 Abs. 1 Transfusionsgesetz Es dürfen nur Personen zur Spendeentnahme zugelassen werden (deren).tauglichkeit durch eine ärztliche Person festgestellt worden ist. 13 Betäubungsmittelgesetz Die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur von Ärzten und nur dann vertrieben werden, wenn. 7 Abs. 1 Gendiagnostikgesetz Eine diagnostische genetische Untersuchung darf nur durch Ärztinnen und Ärzte und eine prädikative genetische Untersuchung nur durch Fachärztinnen und Fachärzte für Humangenetik.vorgenommen werden

12 BGH Urteil vom (VI ZR 189/93) Die berufsspezifischen Sorgfaltspflichten eines Arztes richten sich in erster Linie nach medizinischen Maßstäben. Der Richter muss daher den berufsfachlichen Sorgfaltsmaßstab mit Hilfe eines medizinischen Sachverständigen ermitteln. Es darf dem medizinischen Standard nicht ohne Sachverständigengrundlage allein aus eigener rechtlicher Beurteilung heraus festlegen. OLG Hamm Urteil vom (3 U 17/00) Bei der Beurteilung medizinischen Geschehens hat das Gericht grundsätzlich auf die Fachkenntnisse des Sachverständigen aus dem betroffenen medizinischen Sachgebiet abzustellen

13 OLG Dresden Urteil vom U 1857/07 Sachverhalt: Intravenöse Injektion einer Technetium-Lösung durch MTRA zur Vorbereitung eines Schilddrüsen-Szintigramms führt zu einer Nervenläsion Vorwürfe der Klägerseite: Injektionen dieser Art sind dem Arzt vorbehalten MTRA war nicht ausreichend qualifiziert und hatte keine hinreichende Erfahrung mit derartigen Injektionen Die Injektion war auch fehlerhaft durchgeführt Die Aufklärungspflicht vor der Injektion wurde verletzt

14 OLG Dresden Urteil vom U 1857/07 Zum Kernbereich ärztlicher Tätigkeit gehören alle diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, die wegen besonderer Schwierigkeit besonderer Risiken für den Patienten oder Unvorhersehbarkeit etwaiger Reaktionen professionelles ärztliches Fachwissen voraussetzen. (Entscheidungserheblich ist also nicht das Risiko, das aus einer unsachgemäßen Behandlung resultiert, sondern dasjenige, das daraus resultiert, dass ein Nicht-Arzt die Behandlung durchführt)

15 OLG Dresden Urteil vom U 1857/07 Sachverhalt: Intravenöse Injektion einer Technetium-Lösung durch MTRA zur Vorbereitung eines Schilddrüsen-Szintigramms führt zu einer Nervenläsion Vorwürfe der Klägerseite: Injektionen dieser Art sind dem Arzt vorbehalten MTRA war nicht ausreichend qualifiziert und hatte keine hinreichende Erfahrung mit derartigen Injektionen Die Injektion war auch fehlerhaft durchgeführt Die Aufklärungspflicht vor der Injektion wurde verletzt

16 Kernbereiche ärztlicher Tätigkeiten sind demnach Diagnosestellung

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18 Kernbereiche ärztlicher Tätigkeiten sind demnach Diagnosestellung Festlegung des Therapieplans Aufklärungsgespräch operative Eingriffe

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20 Delegationsverantwortung Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den GKV- Spitzenverband über die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung gemäß 28 Abs. 1 S. 3 SGB V vom 1. Oktober Abs. 1 Der Arzt entscheidet, ob und an wen er eine Leistung delegiert. Abs. 2 Der Arzt hat sicherzustellen, dass der Mitarbeiter aufgrund seiner beruflichen Qualifikation oder allgemeinen Fähigkeiten und Kenntnisse für die Erbringung der delegierten Leistung geeignet ist (Auswahlpflicht). Er hat ihn zur selbstständigen Durchführung der zu delegierenden Leistung anzuleiten (Anleitungspflicht) sowie regelmäßig zu überwachen (Überwachungspflicht). Die Qualifikation des Mitarbeiters ist ausschlaggebend für den Umfang der Anleitung und der Überwachung

21 Übernahmeverantwortung BGH Urteil vom (VI ZR 230/81) Erkennt der in Ausbildung befindliche Assistenzarzt, dass der Patient bei einer anweisungsgemäß von ihm eigenverantwortlich durchzuführenden Operation einem höheren Gesundheitsrisiko ausgesetzt wäre, darf er nicht gegen bessere Überzeugung handeln und die Anweisung des übergeordneten Facharztes befolgen. Ihm ist zuzumuten, dagegen seine Bedenken zu äußern und notfalls eine Operation ohne Aufsicht abzulehnen. (Andererseits wird sich der in Ausbildung befindliche Arzt aber doch in der Regel auf die Beurteilung des übergeordneten Facharztes verlassen können)

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23 Übernahmeverschulden 630h BGB Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler (4) War ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war

24 Übernahmeverantwortung Die Übernahme der ärztlichen Tätigkeit ist abzulehnen, - wenn es sich um eine Aufgabe aus dem Kernbereich ärztlicher Tätigkeit handelt - wenn der Übernehmende für die konkrete Tätigkeit objektiv noch nicht ausreichend angeleitet wurde, - wenn der Übernehmende sich subjektiv noch nicht in der Lage sieht, die Aufgabe zu übernehmen

25 Inhaltliche Mindestanforderungen an eine Dienstanweisung Was soll delegiert werden? Wer darf delegieren? An wen darf delegiert werden? In welcher Form ist zu delegieren? Unter welchen Umständen darf der Delegationsempfänger die Übernahme der Tätigkeit ablehnen?

26 Versicherungsschutz Betriebshaftpflichtversicherung (Schutz vor zivilrechtlichen Ansprüchen Dritter) Deckungssumme z.z. 10 Mio. EUR Absicherung des gesamten Fahrlässigkeitsspektrums (auch grobe Fahrlässigkeit) Absicherung der Mitarbeit am Wahlleistungspatienten Regressverzicht Strafrechtschutzversicherung Anwalt nach Wahl Honorarvereinbarung auch im Ermittlungsverfahren Einschluss von Ordnungswidrigkeitsverfahren Zeugenbeistand

27 Chancen einer Übernahme ärztlicher Aufgaben Steigerung des Ansehens der übernehmenden Berufsgruppe allgemein resp. des Einzelnen innerhalb seiner Berufsgruppe Erweiterung von Aufstiegschancen Bessere Vergütung und

28 Besseres Arbeitsklima

29 Weiterführende Literatur: Delegation ärztlicher Tätigkeiten an nicht ärztliches Assistenzpersonal im Krankenhaus (Püschel, Das Krankenhaus 2007, 736 ff) Haftungsrechtliche Aspekte der Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztlihces Medizinpersonal (Spiekhoff/Seibl, MedizinRecht 2008, 463 ff) Strafrechtliche Folgen der Delegation ärztlicher Aufgaben (Ellbogen, ArztRecht 2008, 312 ff) Delegation und Substitution ärztlicher Leistungen auf/durch nichtärztliches Personal (Bergmann, MedizinRecht 2009, 1ff)

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