R E C H T S A N W Ä L T E. März Kurfürstendamm Berlin Telefon office@db-law.de

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "R E C H T S A N W Ä L T E. März Kurfürstendamm 2013 195 10707 Berlin Telefon + 49.30.327 787-0 E-Mail office@db-law.de www.db-law."

Transkript

1 R E C H T S A N W Ä L T E März Kurfürstendamm Berlin Telefon office@db-law.de

2 DNVF-Forum Versorgungsforschung Regeln der Zusammenarbeit zwischen Industrie und Versorgungsforschung Goes und No-Goes Berlin, 21. Januar 2014 Rechtsanwalt Dr. Daniel Geiger, Berlin Stand: Oktober 2013 Seite 2

3 Missbrauch von Anwendungsbeobachtungen Quelle: Bild vom Stand: Oktober 2013 Seite 3

4 Mediales Risiko Quelle: Der Spiegel 15 / 2012, S. 81 ff. Quelle: Der Spiegel 4 / 2011, S. 70 ff. Stand: Oktober 2013 Seite 4

5 Position Transparency International Anwendungsbeobachtungen (AWB) sind Arzneimittelverordnungen im Interesse Dritter gegen Entgelt und damit legalisierte Korruption. Anwendungsbeobachtungen gewährleisten keinen wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn zu Nutzen und Risiken von Arzneimitteln, sind eine Gefahr für Patientinnen und Patienten, belasten die Beitragszahler der Krankenkassen mit nutzlosen Arzneimittelkosten in Milliardenhöhe und sind für mehr als 0,1 Beitragspunkte der Versicherten verantwortlich. Stand: Oktober 2013 Seite 5

6 Selbstkontrolleinrichtungen in der Pharmabranche 45 Mitgliedsunternehmen Ca. 240 Mitgliedsunternehmen 467 Mitglieder, davon 323 AM- Hersteller Stand: Oktober 2013 Seite 6

7 Unterschiedliche Akzente 62 Mitgliedsunternehmen 25 unterworfene Untern. / 5 IVD 105 Mitglieder 63 Mitglieder Verhaltensregeln festlegen (Kodizes) Überwachung und Sanktionierung durch eigene Schiedsstelle Prävention durch Schulungen (Auch) Betätigung als Abmahninstitution gegenüber Nichtmitgliedern Verhaltensregeln festlegen (Kodizes) Prävention vor Sanktion (inkl. Zertifizierung) Überwachung und Sanktionierung durch eigene Schiedsstelle Keine eigenen Verhaltensregeln Beschränkung auf (wettbewerbsrechtliche) Werbenachkontrolle (Priorität: Publikumswerbung) Rechtsverfolgung über die ordentlichen Gerichte (auch gegenüber Nicht-Mitgliedern; keine Erhebung von Abmahngebühren) Stand: Oktober 2013 Seite 7

8 Aufbau des AKG Mitglieder: Beitrittsmöglichkeit für alle Unternehmen der pharmazeutischen Industrie in Deutschland; außerordentliche Mitgliedschaften sind möglich Mitgliederversammlung Satzung Kodex Verfahrensordnung Vorstand Vorsitzende(r), Stellvertretende(r) 5-9 weitere Vorstandsmitglieder Geschäftsführer Schlichtungs- und Schiedsstelle Beirat Ausschüsse Arzneimittel und Kooperation im Gesundheitswesen AKG e. V. 8

9 Inhalte des AKG-Verhaltenskodex 1. Abschnitt Anwendungsbereich 2. Abschnitt Auslegungsgrundsätze 3. Abschnitt Werbung 7 Irreführungsverbot 8 Verbot der Schleichwerbung / Transparenzgebot 9 Verbot der Werbung für nicht zugelassene Arzneimittel und nicht zugelassene Indikationen 10 Pflichtangaben 11 Bezugnahme auf Veröffentlichungen 12 Vergleichende Werbung 13 Unzumutbare belästigende Werbung 14 Rote Hand 15 Muster 4. Abschnitt Zusammenarbeit mit Angehörigen der Fachkreise 16 Verordnungen und Empfehlungen 17 Vertragliche Zusammenarbeit mit Ärzten 18 Anwendungsbeobachtungen 19 Einladung zu berufsbezogenen wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltungen 20 Online-Information 21 Geschenke 22 Spenden 23 Bewirtung 24 Gewinnspiele und Preisausschreiben für Angehörige der Fachkreise 25 Zusammenarbeit mit Angehörigen der Fachkreise als Amtsträger und / oder Mitarbeiter medizinischer Einrichtungen 5. Abschnitt Verpflichtung und Schulung von Mitarbeitern und beauftragten Dritten 26 Qualifikation und Aufgaben der Mitarbeiter 28 Aufgaben und Schulung von Mitarbeitern und beauftragten Dritten Stand: Oktober 2013 Seite 9

10 Anzeigepflicht für NIS / AWB (?) 1 67 Abs. 6 S. 1 AMG: Wer Untersuchungen durchführt, die dazu bestimmt sind, Erkenntnisse bei der Anwendung zugelassener oder registrierter Arzneimittel zu sammeln, hat dies der zuständigen Bundesoberbehörde (BfArM/ PEI), der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, dem GKV-Spitzenverband Bund und dem PKV-Verband (seit sog. 16. AMG-Novelle) unverzüglich anzuzeigen. Stand: März 2013 Seite 10

11 Anzeigepflicht für NIS / AWB (?) 2 67 Abs. 6 S. 2 AMG : Dabei hat er: Ort, Zeit, Ziel und Beobachtungsplan der Anwendungsbeobachtung anzugeben. Was ist mit anderen NIS (z. B. Register) nach S. 1? Worauf bezieht sich 67 Abs. 6 AMG? Stand: März 2013 Seite 11

12 Anzeigepflicht für NIS / AWB (?) 3 Zudem sind gem. 67 Abs. 6 S. 2, 3 AMG die beteiligten Ärzte namentlich mit Angabe der lebenslangen Arztnummer zu benennen und soweit die beteiligten Ärzte GKV-Leistungen erbringen, Art und die Höhe der an sie geleisteten Entschädigungen anzugeben sowie jeweils eine Ausfertigung der mit ihnen geschlossenen Verträge zu übermitteln gegenüber KBV GKV-Spitzenverband Bund PKV-Verband Stand: März 2013 Seite 12

13 Anzeigepflicht für NIS / AWB (?) 4 Gem. 67 Abs. 6 S. 3 AMG sind Vergütungen für die Teilnahme an Anwendungsbeobachtungen nach ihrer Art und Höhe so zu bemessen, dass kein Anreiz für eine bevorzugte Verschreibung oder Empfehlung bestimmter Arzneimittel entsteht. Vgl. hierzu auch 30 ff., insbes. 33 MBO-Ä 18 Abs. 1 Nr. 6, 19 Abs. 2 Nr. 7 FSA-Kodex Fachkreise 18 Abs. 4 AKG-Verhaltenskodex Äquivalenzprinzip bei 331 ff. StGB (s. auch B. 2. b) 3. des Gemeinsamen Standpunktes Stand: März 2013 Seite 13

14 PASS nach der sog. 16. AMG Novelle Definition der Unbedenklichkeitsprüfung in 4 Abs. 34 AMG: Jede Prüfung (interventionell und nicht-interventionell) mit einem zugelassenen Arzneimittel, die durchgeführt wird, um ein Sicherheitsrisiko zu ermitteln, zu beschreiben oder zu quantifizieren, das Sicherheitsprofil eines Arzneimittels zu bestätigen oder die Effizienz von Risikomanagement-Maßnahmen zu messen. eigeninitiierte / freiwillige (nicht-interventionelle) PASS, 63 f AMG angeordnete (nicht-interventionelle) PASS, 63 g (Auflagenbefugnis 28 Abs. 3a, 3b AMG) Zukunft / Einsatzbereich der klassischen NIS (AWB) fraglich, da in der Regel Abfrage von Safety-Daten innerhalb von NIS / AWB. Stand: März 2013 Seite 14

15 Spezielle Vorschriften für PASS 63 f, 63g AMG I. Die Durchführung einer freiwilligen PASS ist nach 63f Abs.3 AMG unzulässig, wenn 1. Anwendung eines Arzneimittels gefördert werden soll 2. Vergütungen nach Art und Höhe unangemessen (Zeitaufwand) 3. ein Anreiz für eine bevorzugte Verschreibung oder Empfehlung bestimmter Arzneimittel entsteht. Beachte: Gemäß 63f Abs.3 AMG gelten für PASS die nach 67 Abs. 6 AMG für NIS bestehenden Anzeige- und Meldepflichten. II. Die Genehmigung für die Durchführung einer angeordneten PASS ist nach 63g Abs. 2 S. 3 AMG zu versagen, wenn die Anwendung eines Arzneimittels gefördert werden soll, die Ziele mit dem Prüfungsdesign nicht erreicht werden können oder es sich um eine klinische Prüfung nach 4 Absatz 23 Satz 1 AMG handelt. Stand: März 2013 Seite 15

16 Neues durch das 3. AMGuA-ÄndG Neu durch 3. AMGuaÄndG: Pass und NIS müssen nach 63f Abs. 4 S. 3 AMG nun auch enthalten: Darstellung des Aufwandes für die beteiligten Ärzte und eine Begründung für die Angemessenheit der Entschädigung Veränderungen der genannten Informationen sind innerhalb von vier Wochen nach jedem Quartalsende zu übermitteln Innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Datenerfassung: Übermittlung der jeweils und insgesamt geleisteten Entschädigungen unter Angabe der insgesamt beteiligten Ärzte und der jeweils und insgesamt beteiligten Patienten Der zuständigen Bundesoberbehörde ist innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Datenerfassung bei Untersuchungen mit Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, ein Abschlussbericht zu übermitteln. Stand: März 2013 Seite 16

17 Das Zuwendungsverbot des 128 II ivm VI SGB V 128 Abs. 2 S. 1 ivm Abs. 5b, 6 SGB V (sinngemäß): Leistungserbringer und Erbringer von Heil-, Hilfs- und Arzneimitteln dürfen Vertragsärzten sowie Ärzten in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen kein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile im Zusammenhang mit der Verordnung von Arzneimitteln gewähren. P: Was heißt im Zusammenhang mit der Verordnung von Arzneimitteln??? 128 Abs. 2 S. 3 SGB V Unzulässige Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Geräten und Materialien und Durchführung von Schulungsmaßnahmen, die Gestellung von Räumlichkeiten oder Personal oder die Beteiligung an den Kosten hierfür sowie Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmen von Leistungserbringern, die Vertragsärzte durch ihr Verordnungs- oder Zuweisungsverhalten selbst maßgeblich beeinflussen. P: Sollen diese Interaktionen pauschal unzulässig sein? Stand: März 2013 Seite 17

18 Zuwendungen bei vertraglicher Zusammenarbeit 33 MBO-Ä [Zuwendungen bei vertraglicher Zusammenarbeit] Soweit Ärztinnen und Ärzte Leistungen für die Hersteller von Arzneioder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten oder die Erbringer von Heilmittelversorgung erbringen (z.b. bei Anwendungsbeobachtungen), muss die hierfür bestimmte Vergütung der erbrachten Leistung entsprechen. Die Verträge über die Zusammenarbeit sind schriftlich abzuschließen und sollen der Ärztekammer vorgelegt werden. Stand: März 2013 Seite 18

19 Deliktsstrukturen und merkmale der Korruptionsdelikte des StGB 331, 333 StGB 332, 334, , 300 StGB aktiv / passiv aktiv / passiv konkrete Unrechts- vereinbarung aktiv / passiv konkrete Unrechtsvereinbarung keine Bezug von Waren oder Genehmigungs- ( als Gegenleistung für Wettbewerb ) fähigkeit Auslandsstrafbarkeit Genehmigungs- (+) 299 Abs. keine fähigkeit, 3 StGB aber Prinzipal kein tauglicher Täter 331, 333 StGB 332, 334, StGB gelockerte konkrete Unrechts- aktiv / passiv Unrechtsvereinbarung aktiv / passiv vereinbarung gelockerte konkrete ( als Gegenleistung für Unrechts- Unrechtsvereinbarung Genehmigungs- keine ( für die pflichtwidrige Dienstausübung ) vereinbarung Diensthandlung ) fähigkeit 331 Genehmigungs- III, 333 III fähigkeit Auslandsstrafbarkeifähigkeit (+), EuBestG keine Auslandsstrafbar- Genehmigungs- Genehmigungsfähigkeit, 331 III, 333 III Auslandsstrafbarkeit (-) aktiv / passiv Auslandsstrafbarkeit (+), EuBestG, IntBestG unlautere Bevorzugung beim gewerblichen Leistungen im Auslandsstrafbarkeit (+), 299 Abs. 3 StGB Amtsträgerkorruption Privatrechtsbestechung Stand: März 2013 Seite 19

20 Die Entscheidung des Großen Senates für Strafsachen am BGH vom (Az.: GSSt 2/11) Ein niedergelassener, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassener Arzt handelt bei der Wahrnehmung der ihm in diesem Rahmen übertragenen Aufgaben ( 73 Abs. 2 SGB V; hier: Verordnung von Arzneimitteln) weder als Amtsträger im Sinne des 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des 299 StGB. Stand: März 2013 Seite 20

21 Änderungsanträge der Regierungskoalition zum Präventionsgesetz ( ) (BT-Drs. 17/13080); Ausschuss-Drs. 17(14) Abs. 3 S. 2 4 SGB V-E Leistungserbringer und ihre Angestellten oder Beauftragten dürfen keine Entgelte oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteile für sich oder Dritte als Gegenleistung dafür fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, dass sie andere Leistungserbringer oder Dritte bei der Verordnung von Leistungen, der Zuweisung an Leistungserbringer, der Abgabe von Mitteln oder der sonstigen Veranlassung von Leistungen für die Untersuchung oder Behandlung von Versicherten nach diesem Buch begünstigen oder bevorzugen. Ebenfalls unzulässig ist es, Leistungserbringern, ihren Angestellten oder Beauftragten solche Vorteile für diese oder Dritte anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren. Vorteile sind auch solche nach 128 Absatz 2 Satz 3. Beachte: Begr. zu Änderungsanträgen (Ausschuss-Drs. 17(14)0416), S. 7: Der Straftatbestand ist erforderlich, weil die bestehenden straf-, disziplinar- und berufsrechtlichen Regelungen nicht ausreichen, korruptive Verhaltensweisen in der Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern wirksam zu verhindern. Beachte auch bereits die Begr. zum GKV Org-WG (BT-Drs.: 16/10609): Spezielle Regelungen im SGB V werden für erforderlich erachtet, weil allein die straf-, berufs- und wettbewerbsrechtlichen Vorschriften in der Praxis fragwürdige Formen der Zusammenarbeit offenbar nicht Stand: März 2013 wirksam verhindern konnten. Seite 21

22 Bundesratsinitiative der Länder Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz zu einem StrÄndG (BR-Drs. 451/13) 299a Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (1)Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung dieses Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug, der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten oder bei der Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial 1.einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb bevorzuge oder 2.sich in sonstiger unlauterer Weise beeinflussen lasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2)Ebenso wird bestraft, wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne des Absatzes 1 im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug, der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten oder bei der Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial 1.ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb bevorzuge oder 2.sich in sonstiger unlauterer Weise beeinflussen lasse. Stand: März 2013 Seite 22

23 Vier Prinzipien der Antikorruption Äquivalenzprinzip Trennungsprinzip Transparenzprinzip Dokumentationsprinzip Stand: März 2013 Seite 23

24 Cave: Verwechslungsgefahr a a Stand: Oktober 2013 Seite 24

25 Was ist angemessen? Geschätzte Vortragshonorare Bundeskanzler(in) (lt. ZEIT): Bundesminister ( 1 BMinG) Landesminister ein für alle Veranstaltungen Hans durchgängig Parlamentarische Eichel gültiges > 8.000,- Vortragshonorar Staatssekretäre ( gibt 1 III es ParlStG) nicht. Peer Parlamentspräsidenten Steinbrück Hans-Olaf Wehrbeauftragte Henkel ( 15 I Klaus WehrbeauftrG) Töpfer etc. ca ,- Joschka.stehen Fischer allesamt - in einem ,- Gerhard öffentlich-rechtlichen Sie Amtsverhältnis alle Schröder ob nach Politiker, ,- 11 Abs. 1 Joseph Manager Stiglitz Nr. 2 b StGB oder ,- und sind damit Bill Wissenschaftler Amtsträger Clinton im Sinne > wollen der gern Korruptionsvorschriften auf den lukrativen des No-Name-Parlamentarier Listen Strafgesetzbuches. der Redneragenturen oder Emporkömmling Deutschland aus stehen. der Nur Wirtschaft wissen soll es keiner. ca ,-,- Stand: März 2013 Seite 25

26 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Stand: Oktober 2013 Seite 26

27 Ihr Ansprechpartner Dr. iur. Daniel Geiger Rechtsanwalt und Mediator 2006: Rechtsanwalt in der Industry-Group Life Sciences & Healthcare einer internationalen Rechtsanwaltskanzlei am Standort Hamburg (2006) : Legal Counsel bei der Roche Pharma AG, zuletzt Head of Governance, Risk & Compliance (GRC), Senior Legal Counsel und Compliance Officer bei der Roche Pharma AG Seit 2012: Assoziierter Partner der Sozietät Dierks + Bohle Rechtsanwälte,, Berlin Seit 2008 Mitglied in unterschiedlichen Ausschüssen pharmazeutischer Industrieverbände (VfA, BPI), von Mitglied des Vorstandes des Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie e.v. (FSA) und seit 2012: Mitglied im Fachbeirat Healthcare-Compliance des Arzneimittel und Kooperation im Gesundheitswesen (AKG) e. V. Lehrbeauftragter der Juristenfakultät der Universität Leipzig (Fachbereich Strafrecht) Lehrbeauftragter für Healthcare-Compliance an der School of Governance Risk & Compliance, Steinbeis-Hochschule Berlin Lehrbeauftragter für Healthcare-Compliance im Masterstudiengang Medizinrecht, LL.M. an der Dresden International University (DIU) Beratungsschwerpunkte: Healthcare-Compliance, Antikorruption, Selbstkontrolle der pharmazeutischen Industrie (FSA, AKG), Heilmittelwerberecht, Arzneimittelrecht, Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V), Arzneimittel- und Produkthaftungsrecht. Stand: Oktober 2013 Seite 27

28 R E C H T S A N W Ä L T E Dr. Daniel Geiger Kurfürstendamm 195, D Berlin Tel: Fax: geiger@db-law.de März 2013 I c h d a n k e f ü r I h r e A u f m e r k s a m k e i t

29 Backup Stand: März 2013 Seite 29

30 Verfahrensübersicht Eingang der Beanstandung bei der Geschäftsstelle des AKG Sachaufklärung durch Geschäftsführer und Prüfung der formellen und materiellen Vorraussetzungen in Abstimmung mit Schlichter begründet unbegründet Abmahnung/strafbewehrten Unterlassungserklärung abgegeben keine Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung Einstellung Überprüfungsrecht durch Schiedsstelle Verfahren beendet Schlichtungsstelle Schlichtungsversuch erfolgreich erfolglos Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsklage Schlichterspruch Arzneimittel und Kooperation im Gesundheitswesen AKG e. V. 30

31 Verfahrensübersicht Rechtsmittel Beschwerde (Schiedsstelle) Vorsitzender der Schiedsstelle prüft Zulässigkeit der Beschwerde Zulässig Schiedsstelle überprüft den Schlichterspruch und Umfang des Antrages unzulässig Abweisung begründet unbegründet Aufhebung des Schlichterspruchs und ersetzt durch eine eigene Entscheidung Abweisung Arzneimittel und Kooperation im Gesundheitswesen AKG e. V. 31

32 EFPIA Transparenzkodex Stand: März 2013 Seite 32

33 116. Deutscher Ärztetag in Hannover I 07:Für Transparenz im Gesundheitswesen Offenlegung möglicher Interessenkonflikte durch Zusammenarbeit mit der Industrie (z. B. durch Plakat in Wartezimmer oder im Internet) I 13: Kein Sonderstrafrecht für Ärzte Kein auf Ärzte beschränktes Sonderstrafrecht im SGB V, sondern StGB. I 48: Kein genereller Bestechungs-/Korruptionsstrafbestand nur für Ärzte Ähnlicher Inhalt, wie vor. Erstreckung eventueller Strafnorm auch auf andere Akteure im GesW^, insbes. KKen. I 18 :Korruption im Gesundheitswesen U. a. Industriefreiheit von CME-Veranstaltungen. Förderung der wissenschaftlichen Unabhängigkeit von med. Fachkongressen. Einrichtung eines industriefinanzierten FoBi-Fonds. I 28: Ärzteinitiative gegen Korruption Aufforderung an Ärztekammern, Korruptionstatbestände im ärztlichen Standesrecht aufzuzuführen und zu sanktionieren. I 30: Verlorenes Vertrauen wiedergewinnen Aufforderung der Ärztekammern, die bestehenden Sanktionsmaßnahmen bei ärztlichem Fehlverhalten zu überprüfen. Aufforderung an BÄK für 117. Ärztetag (2014): Überblick über über festgestelltes ärztliches Fehlverhalten vorlegen. I 45: Korruption und Fortbildung U. a. Verbot von Pharmawerbung im Vortragssaal. Offenlegung von Interessenkonflikten der aktiven Teilnehmer. Unzulässigkeit einer vorherigen Einsichtnahme in die Referentenfolien durch Industrie. Pharmamitarbeiter nur noch in begründeten Ausnahmefällen als Referenten. I 50: Physicians Payment Sunshine Act (Politisches Lobbying) für Offenlegung aller Zuwendungen der Industrie an Ärzte nach dem Vorbild des Physicians Payment Sunshine Act in den USA. Antrag IV-37 Ersatzlose Streichung des bisherigen 32 Abs. 2 MBO-Ä (Möglichkeit der Übernahme von Reise- und Übernachtungskosten durch die Industrie; interne und externe Veranstaltungen betroffen). Null-Euro-Grenze bei 32 Satz 1 MBO-Ä durch Streichung der Einschränkung ( Entstehung des Eindrucks der Beeinflussung. Generelles Sponsoring von Veranstaltungen soll weiterhin möglich sein. Stand: März 2013 Seite 33

34 Die Bundesratsinitiative (BR-Drs. 451/13) der Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern zu einem StrÄndG (1) 299a Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (1) Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung dieses Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug, der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten oder bei der Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial 1.einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb bevorzuge oder 2. sich in sonstiger unlauterer Weise beeinflussen lasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne des Absatzes 1 im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug, der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten oder bei der Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial 1. ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb bevorzuge oder 2. sich in sonstiger unlauterer Weise beeinflussen lasse. Ausgestaltung als Offizialdelikt. Stand: März 2013 Seite 34

35 Die Bundesratsinitiative (BR-Drs. 451/13) der Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern zu einem StrÄndG (1) Schutzgüter: Schutz des gesamten freien Wettbewerbs (GKV und PKV) Anlehnung an das Wettbewerbsmodell des 299 StGB Schutz der Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen und des Vertrauens der Patienten in diese Entscheidungen Persönlicher Anwendungsbereich: Nehmer-Seite: Angehörige staatlich anerkannter Heilberufe (ungeachtet ob GKV oder PKV): Täterkreis = 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB (akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe), insbes. auch Apotheker bei autidem-substitution. Geber-Seite: ausdrücklich auch Patienten selbst und deren Angehörige ( zu Zwecken des Wettbewerbs? RG???) Stand: März 2013 Seite 35

36 Die Bundesratsinitiative (BR-Drs. 451/13) der Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern zu einem StrÄndG (2) Sachlicher Anwendungsbereich: 299a Abs. 1, 2 Nr. 1 StGB-E Nr. 1: Vorteile als Gegenleistung für die Bevorzugung konkrete Unrechtvereinbarung 299a Abs. 1, 2 Nr. 2 StGB-E Nr. 1: Vorteile als Gegenleistung für die Beeinflussung in sonstiger unlauterer Weise entgegen der Gesetzesbegründung handelt es sich bei diesem Auffangtatbestand um eine abstrakte Unrechtsvereinbarung, vgl. BR- Drs. 451/13, S. 11: Im Hinblick auf die bereits angesprochene Unrechtsvereinbarung findet die in den 331, 333 StGB erfolgte Lockerung trotz der Einfügung einer zweiten Tatbestandsvariante sprachlich keine Entsprechung. falsch, denn ein Absatz zuvor heißt es: Die Tathandlung muss mit der Ausübung des Heilberufs im Zusammenhang stehen. Ein solcher Zusammenhang setzt einen sachlichen Konnex zwischen Vorteilsvereinbarung und der Art der Berufsausübung voraus. Exakt ein solcher sachlicher Konnex ist auch bei den 331, 333 StGB zwischen Vorteilsgewährung und Dienstausübung erforderlich. Stand: März 2013 Seite 36

37 Die Bundesratsinitiative (BR-Drs. 451/13) der Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern zu einem StrÄndG (3) Darüber hinaus heißt es in BR-Drs. 451/13, S. 11 weiter: Es genügt nicht, dass der Vorteil für die allgemeine Berufsausübung gefordert oder angeboten wird, um ein unspezifisches Wohlwollen herbeizuführen. Die Gegenleistung für den Vorteil muss in einer hinreichend bzw. in groben Umrissen bestimmten Bevorzugung oder in einem entsprechend konkretisierten sonstigen Beeinflussen-Lassen im Zusammenhang mit dem Bezug, der Verordnung oder der Abgabe bestimmter medizinischer Produkte oder der Zuweisung von Patientinnen und Patienten oder Untersuchungsmaterial stehen. Auch damit wird exakt das Wesen einer abstrakten Unrechtvereinbarung umschrieben (vgl. EnBW-Entscheidung des BGH), wie an den unmittelbar folgenden weiteren Ausführungen in BR-Drs. 451/13, S. 11 deutlich wird: Allerdings wird bei großzügigen Einladungen oder Geschenken etwa durch Arzneimittelhersteller der für eine Strafbarkeit hinreichende Bezug auf das künftige Bezugs-, Abgabe- oder Verordnungsverhalten nahe liegen und so eine Unrechtsvereinbarung indiziert sein. Stand: März 2013 Seite 37

38 Die Bundesratsinitiative (BR-Drs. 451/13) der Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern zu einem StrÄndG (4) Weitere problematische Punkte: Erfasst wird jedwede Zuführung von Patientinnen und Patienten an eine andere Anbieterin oder einen anderen Anbieter gesundheitlicher Leistungen. Somit wird beispielsweise auch die Empfehlung einer bestimmten Heilmittelerbringerin oder eines bestimmten Heilmittelerbringers nach einer entsprechenden vorherigen Verordnung erfasst. Damit wird bereits das Empfehlungsverbot strafbewehrt! Der Regelungsvorschlag unter 299a Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 StGB-E bildet im Hinblick auf die erste Tatbestandsvariante einen Grund- bzw. Auffangtatbestand für Fälle, in denen nicht eine Bevorzugung gegenüber Mitbewerberinnen und Mitbewerbern, sondern beispielsweise allgemeine Steigerungen von Bezugs- oder Verordnungsmengen oder wettbewerbsunabhängige Privatinteressen erreicht bzw. verfolgt werden sollen. Damit wird faktisch jede Wert-Reklame per se strafbar! Stand: März 2013 Seite 38

39 Die Bundesratsinitiative (BR-Drs. 451/13) der Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern zu einem StrÄndG (5) Strafschärfung in 300 StGB-E und erweiterter Verfall in 302 StGB-E: Bei Bevorzugung großen Ausmaßes (wenn Wert des erlangten Vorteils / Umfang der Bevorzugung messbar (!) den tatbestandsspezifischen Durchschnitt übersteigt (?), vgl. BR Drs. 451/13, S. 14) Bei Gewerbsmäßigkeit Bei Bandenkriminalität Unbenannt: z. B. bei Eintritt von Gesundheitsschäden Flankierung durch Ergänzung von 100a Abs. 2 Buchst. r) StPO: Möglichkeit zur Telekommunikationsüberwachung bei besonders schweren Fällen. Stand: März 2013 Seite 39

Korruption im Gesundheitswesen

Korruption im Gesundheitswesen Korruption im Gesundheitswesen 2. Saarländischer Medizinrechtstag, 28. 11. 2015, Saarbrücken Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery Inhaltsverzeichnis I. Wie kam es zum Gesetzgebungsvorhaben? II. Stand des

Mehr

Kollegium Medizin und Recht. Bedeutung des BGH-Urteils zur ärztlichen Freiberuflichkeit

Kollegium Medizin und Recht. Bedeutung des BGH-Urteils zur ärztlichen Freiberuflichkeit Kollegium Medizin und Recht Bedeutung des BGH-Urteils zur ärztlichen Freiberuflichkeit Referent: Historie Vertragsarzt als Beauftragter der Krankenkassen bei Ausstellung eines Rezeptes (OLG Braunschweig)

Mehr

Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen

Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen Frank Ulrich Montgomery Konsultativtagung 2013 Oberbozen, 5. Juli 2013-1- Ausgangspunkt Was ist eigentlich Korruption bei Ärzten? Angestellte und beamtete

Mehr

Kodizes, Empfehlungen und Schiedsstelle der Freiwilligen Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie e.v. (FSA)

Kodizes, Empfehlungen und Schiedsstelle der Freiwilligen Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie e.v. (FSA) Kodizes, Empfehlungen und Schiedsstelle der Freiwilligen Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie e.v. (FSA) FSA-Kodex Fachkreise Ärzten, Apothekern und anderen Angehörigen medizinischer Fachkreise

Mehr

Leipzig, 10. März 2016

Leipzig, 10. März 2016 WORKSHOP Leipzig, 10. März 2016 Partnerunternehmen der Gesundheitsforen Leipzig TERMIN BEGINN ENDE 10. März 2016 9.30 Uhr 17.45 Uhr VERANSTALTUNGSORT Die Veranstaltung findet in der Konferenzetage der

Mehr

Verhaltensempfehlungen für die Zusammenarbeit der pharmazeutischen Industrie mit Ärzten

Verhaltensempfehlungen für die Zusammenarbeit der pharmazeutischen Industrie mit Ärzten Verhaltensempfehlungen für die Zusammenarbeit der pharmazeutischen Industrie mit Ärzten herausgegeben vom Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.v. (BAH) Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie

Mehr

Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen

Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen Einerseits besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit; 203 StGB Andererseits kann er sich aber auch dann strafbar machen, wenn er nicht handelt. Strafnormen,

Mehr

DAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln

DAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln DAS GRÜNE REZEPT Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln Was ist das Grüne Rezept? Obwohl das Grüne Rezept schon seit Jahren in Arztpraxen verwendet wird, ist es vielen Patienten und

Mehr

Der Vertragsarzt als Honorararzt. Rechtsanwalt Markus Keubke, Magdeburger Allee 134, 99086 Erfurt - www.keubke.de

Der Vertragsarzt als Honorararzt. Rechtsanwalt Markus Keubke, Magdeburger Allee 134, 99086 Erfurt - www.keubke.de Der Vertragsarzt als Honorararzt Definition Vertragsarzt: Vertragsärzte sind Ärzte, die im Besitz einer Zulassung zur Teilnahme an der ambulanten ärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung

Mehr

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Satzungsleistungen Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Was sind Satzungsleistungen? Der Rahmen für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Fünften Sozialgesetzbuch

Mehr

Vertragsärztliche Tätigkeit eine berufsrechtsfreie Zone?

Vertragsärztliche Tätigkeit eine berufsrechtsfreie Zone? Vertragsärztliche Tätigkeit eine berufsrechtsfreie Zone? Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht e. V. Symposium am 14.04.2015 Prof. Dr. med. Frank Ulrich Montgomery Präsident der Bundesärztekammer 1.

Mehr

Exkurs: Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen

Exkurs: Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen Exkurs: Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen 139a SGB V Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach 91 gründet

Mehr

Richtlinie für Zuwendungen/Geschenke von Dritten

Richtlinie für Zuwendungen/Geschenke von Dritten Richtlinie für Zuwendungen/Geschenke von Dritten Definition Geschenk Geschenke sind unentgeltliche Zuwendungen, die aus Sicht beider Beteiligter nicht als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Der Kooperationsarzt im Krankenhaus Dr. Thomas Bohle

Der Kooperationsarzt im Krankenhaus Dr. Thomas Bohle R E C H T S A N W Ä L T E Forschungsstelle für Sozialrecht und Sozialpolitik an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg Donnerstag, den 8. Mai 2014 Der Kooperationsarzt im Krankenhaus

Mehr

Verhaltenskodex für Mitglieder des Vorstands der KfW

Verhaltenskodex für Mitglieder des Vorstands der KfW Verhaltenskodex für Mitglieder des Vorstands der KfW Verhaltenskodex für Mitglieder in der geänderten Fassung vom 3. November 015: Inhaltsübersicht 1 Grundlegende Prinzipien 3 Annahme von Geschenken 4

Mehr

Neue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers

Neue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers Neue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers Rechtsanwalt Herbert Wartensleben Fachanwalt für Medizinrecht Anwaltskanzlei Wartensleben Gut Gedau 1 52223 Stolberg Tel: 0 24

Mehr

Der Patient. im Mittelpunkt. www.pharmig.at www.aerztekammer.at

Der Patient. im Mittelpunkt. www.pharmig.at www.aerztekammer.at Der Patient im Mittelpunkt www.pharmig.at www.aerztekammer.at Die Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Pharmaindustrie Eine Information von Ärztekammer und Pharmig ÄRZTESCHAFT UND PHARMAINDUSTRIE ARBEITEN

Mehr

Informationen für Schulen und Träger der VBO. Änderungen im Zulassungsverfahren für Träger der Vertieften Berufsorientierung

Informationen für Schulen und Träger der VBO. Änderungen im Zulassungsverfahren für Träger der Vertieften Berufsorientierung Änderungen im Zulassungsverfahren für Träger der Vertieften Berufsorientierung Zulassung von Trägern 176 Sozialgesetzbuch (SGB) III Grundsatz (1) Träger bedürfen der Zulassung durch eine fachkundige Stelle,

Mehr

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v.

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v. Satzung der Industriemeistervereinigung Würzburg e.v. 1 : NAME UND SITZ 1. Die Vereinigung führt den Namen: Industriemeistervereinigung ( IMV ) Würzburg e. V. 2. Die Vereinigung ist im Vereinsregister

Mehr

Kasper & Kollegen Rechtsanwälte Kassel

Kasper & Kollegen Rechtsanwälte Kassel Kasper & Kollegen Rechtsanwälte Kassel Wolfsschlucht 18A 34117 Kassel Telefon: 0561/20865900 Telefax: 0561/20856909 www.rae-med.de und Berufsordnung werden wir Ärzte in die Zange genommen? Kooperation

Mehr

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo

Mehr

18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit

18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit I. Bedrohung ( 241 StGB) 18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit 241 StGB dient nach h.m. (Rengier BT II 27 Rn. 1; Wessels/Hettinger Rn. 434a) dem Schutz des individuellen Rechtsfriedens. Die

Mehr

InVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010

InVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010 Nr. 1 2010 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: Februar 2010 Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen Bisher konnten Sie als Arzt Arzneimittel (z. B.

Mehr

10. Augsburger Forum für Medizinprodukterecht

10. Augsburger Forum für Medizinprodukterecht 10. Augsburger Forum für Medizinprodukterecht Transparenzpflichten bei der Zusammenarbeit mit Fachkreisen 18. September 2014 l Dr. Cord Willhöft, LL.M. (London) Brussels / Düsseldorf / Hamburg / London

Mehr

S A T Z U N G. der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) -----------------------------------------------------------------------

S A T Z U N G. der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) ----------------------------------------------------------------------- S A T Z U N G der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) ----------------------------------------------------------------------- 1 Name, Sitz und Zweck (1) Der Verein führt den Namen

Mehr

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. September 2014) 19. September 2014 Die nachfolgenden Anmerkungen sollen verdeutlichen,

Mehr

Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz

Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Gesetzgebung in Deutschland Reform des UWG vor Erlass der Richtlinie:

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann

Mehr

c) Insbesondere: Zusatzbeiträge

c) Insbesondere: Zusatzbeiträge c) Insbesondere: Zusatzbeiträge 242 Abs. 1 SGB V: Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass

Mehr

Workshop Fundraising, Spenden & Sponsoring. 16. Juni 2014 Dr. Robin Rumler Präsident

Workshop Fundraising, Spenden & Sponsoring. 16. Juni 2014 Dr. Robin Rumler Präsident Workshop Fundraising, Spenden & Sponsoring 16. Juni 2014 Dr. Robin Rumler Präsident Die Pharmig auf einen Blick Pharmig Verband der pharmazeutischen Industrie Österreichs seit 1954 freiwillige Interessensvertretung

Mehr

18. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar

18. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar Bekanntmachung 18. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar 2009 Das Bundesversicherungsamt hat den vom Verwaltungsrat der BKK Pfalz in seiner Sitzung am 21. November 2014 beschlossenen 18. Nachtrag

Mehr

299a StGB-E aus Sicht der Landesärztekammer Hessen. Manuel Maier 17. November 2015

299a StGB-E aus Sicht der Landesärztekammer Hessen. Manuel Maier 17. November 2015 299a StGB-E aus Sicht der Landesärztekammer Hessen Manuel Maier 17. November 2015 "Wenn es nicht notwendig ist, ein Gesetz zu machen, dann ist es notwendig, kein Gesetz zu machen." (Charles de Montesquieu)

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

Herbsttagung. Compliance & Datenschutz

Herbsttagung. Compliance & Datenschutz Herbsttagung Compliance & Datenschutz Berlin Schlossparkhotel 12. - 13. November 2015 Bundesforum Gesundheitsrecht e. V. Referenten Diskussionsteilnehmer Thomas Bade Mitglied beim Bundesforum Gesundheitsrecht

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,

Mehr

Information und Beratung des Patienten bei der Abgabe von Arzneimitteln Erst- und Wiederholungsverordnung

Information und Beratung des Patienten bei der Abgabe von Arzneimitteln Erst- und Wiederholungsverordnung Leitlinie Kommentar Arbeitshilfe Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Information und Beratung des Patienten bei der Abgabe von Arzneimitteln Erst- und Stand der Revision: 13.11.2013

Mehr

WAS finde ich WO im Beipackzettel

WAS finde ich WO im Beipackzettel WAS finde ich WO im Beipackzettel Sie haben eine Frage zu Ihrem? Meist finden Sie die Antwort im Beipackzettel (offiziell "Gebrauchsinformation" genannt). Der Aufbau der Beipackzettel ist von den Behörden

Mehr

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte Christina Klein So reagieren Sie auf eine Abmahnung interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Definition und rechtliche Grundlagen der Abmahnung... 6 3. Wie erkennen Sie eine Abmahnung?...

Mehr

Satzung BHGL-Förderverein Fortbildung e.v.

Satzung BHGL-Förderverein Fortbildung e.v. FÖRDERVEREIN FORTBILDUNG e.v. Gemeinnütziger Verein in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband der Hochschulabsolventen/Ingenieuren Gartenbau und Landschaftsarchitektur e.v. BHGL 17. März 1994 geändert am

Mehr

Volksinitiative Einheitskasse:

Volksinitiative Einheitskasse: Volksinitiative Einheitskasse: H+ steht für f r ein zukunftsorientiertes Gesundheitswesen Die Einheitskasse löst l bestehende Probleme nicht H+ Die Spitäler der Schweiz, 3. Januar 2007 1 H+ gegen Einheitskasse

Mehr

POINT. of Reha Sport e.v. Reha-Sport. Der Wegweiser zum. Eine Information für Patientinnen, Patienten und Angehörige

POINT. of Reha Sport e.v. Reha-Sport. Der Wegweiser zum. Eine Information für Patientinnen, Patienten und Angehörige POINT of Reha Sport e.v. Der Wegweiser zum Reha-Sport Eine Information für Patientinnen, Patienten und Angehörige Was ist Reha Sport? Reha Sport wird in Form von Wirbelsäulengymnastik und Bewegungsschule,

Mehr

DIE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN ÄRZTEN UND PHARMAZEUTISCHER INDUSTRIE EINE INFORMATION VON ÄRZTEKAMMER UND PHARMIG

DIE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN ÄRZTEN UND PHARMAZEUTISCHER INDUSTRIE EINE INFORMATION VON ÄRZTEKAMMER UND PHARMIG DIE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN ÄRZTEN UND PHARMAZEUTISCHER INDUSTRIE EINE INFORMATION VON ÄRZTEKAMMER UND PHARMIG VORWORT Transparenz und klare Regeln für die Zusammenarbeit von Ärzteschaft und Pharmaindustrie

Mehr

Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a.

Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a. Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a. von Jörn Schroeder-Printzen Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Kurfürstenstraße 31 14467 Potsdam Tel.: 0331/27570-19

Mehr

-> Wir können bei Ihnen alle Behandlungen mit aufwendigen Maßnahmen, Spezialgeräten und hochwertigen Materialien, entsprechend den Kriterien

-> Wir können bei Ihnen alle Behandlungen mit aufwendigen Maßnahmen, Spezialgeräten und hochwertigen Materialien, entsprechend den Kriterien Behandlungen auf Chip-Karte oder Rechnung? Seit dem 01.07.1999 haben leider nur noch die Freiwillig Versicherten in der Gesetzlichen Krankenkasse das Recht, sich bei ihrem Arzt und Zahnarzt als "Privatpatient"

Mehr

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt. Berichtspflichten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten / Stellungnahme des Justiziars der Bundespsychotherapeutenkammer vom 25.05.04 In einem Schreiben des

Mehr

Kyudojo Kiel e. V. Japanisches Bogenschießen

Kyudojo Kiel e. V. Japanisches Bogenschießen SATZUNG 1 Der Verein führt den Namen Kyudojo Kiel e.v. Sein Sitz ist Kiel. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2 (1) Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Kyudo in der

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

AUSHANG. 11. Nachtrag zur Satzung

AUSHANG. 11. Nachtrag zur Satzung AUSHANG 11. Nachtrag zur Satzung Mit Schreiben vom 05.01.2015 teilte uns das Bundesversicherungsamt Bonn bezüglich des 11. Nachtrages zur Satzung vom 01.10.2010 Folgendes mit: Bescheid Der vom Verwaltungsrat

Mehr

Sicher durch die Facharztprüfung erfolgreich in der Praxis Facharztweiterbildung Kinder- und Jugendmedizin

Sicher durch die Facharztprüfung erfolgreich in der Praxis Facharztweiterbildung Kinder- und Jugendmedizin Fortbildungsveranstaltung vom 02. Juni 2012 im Hause der Ärzteschaft Ort : Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Für Ärztinnen/Ärzte in der Weiterbildung mit dem Berufsziel Pädiater Veranstalter: Verband

Mehr

Bekanntmachung von Satzungsänderungen

Bekanntmachung von Satzungsänderungen Aushang vom 11.11. 25.11.2014 Bekanntmachung von Satzungsänderungen 18. Satzungsnachtrag der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 Die Satzung der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 wird wie folgt geändert: Artikel

Mehr

Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau

Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Gewerbering, VG Bruchmühlbach-Miesau. Der Verein wird nicht in das Vereinsregister beim Amtsgericht

Mehr

Krankenhäusern und Industrie

Krankenhäusern und Industrie MANAGEMENT-WORKSHOP www.wirtschaftsberatung-aerzte.de Auswirkungen des Antikorruptionsgesetzes auf die Kooperationsstrukturen von Arztpraxen, Krankenhäusern und Industrie Mittwoch, 24. Februar 2016 Kassenärztliche

Mehr

DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG

DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 26. November 1994 in Bonn. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den

Mehr

Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung. Von. Jörn Schroeder-Printzen. Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht

Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung. Von. Jörn Schroeder-Printzen. Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung Von Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Themenübersicht Der aktuelle Fall Arbeitsrecht Zulassungsrechtliche Fragen Ärztliche Leitung Sonstiges

Mehr

Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen

Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen Korruption Ticketaffäre Claasen (BGH NJW, 2008, 3580 = NStZ 2008, 688) 333 Vorteilsgewährung (1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der

Mehr

Kooperation im Gesundheitsmarkt

Kooperation im Gesundheitsmarkt MedTech Kompass FÜR TRANSPARENTE UND GUTE ZUSAMMENARBEIT Kooperation im Gesundheitsmarkt Gemeinsam. Sicher. Richtig. Herausgeber Gestaltung Impressum BVMed Bundesverband Medizintechnologie e. V. Reinhardtstraße

Mehr

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der

Mehr

Home Care Berlin e.v. Beratung und Förderung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV)

Home Care Berlin e.v. Beratung und Förderung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) Beratung und Förderung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) Home Care e.v. Brabanter Straße 21 10713 Berlin http://www.homecare.berlin Aufgaben von Home Care Berlin e. V. Finanzierung

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

Prof. Dr. Rolf Jox Prof. Dr. Michael Klein

Prof. Dr. Rolf Jox Prof. Dr. Michael Klein Gliederung zur Veranstaltung Aktuelle Gesetzesänderungen im Familienrecht und Kinder- und Jugendhilferecht und ihre Auswirkungen auf die Suchthilfe im Rahmen der Suchttherapietage 2014 in Hamburg am 12.6.2014,

Mehr

Satzung. Verein zur Förderung des Brandschutzes. Kaarst e.v.

Satzung. Verein zur Förderung des Brandschutzes. Kaarst e.v. Satzung Verein zur Förderung des Brandschutzes Kaarst e.v. Inhalt 1 Name und Sitz 2 Zweck 3 Mitgliedschaft 4 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft 5 Vorstand 6 Mitgliederversammlung 7 Beiträge und Spenden

Mehr

Entschließung des Bundesrates zur Rezeptfreiheit von Notfallkontrazeptiva auf der Basis von Levonorgestrel - Pille danach -

Entschließung des Bundesrates zur Rezeptfreiheit von Notfallkontrazeptiva auf der Basis von Levonorgestrel - Pille danach - Bundesrat Drucksache 555/13 (Beschluss) 05.07.13 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates zur Rezeptfreiheit von Notfallkontrazeptiva auf der Basis von Levonorgestrel - Pille danach - Der

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie. 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven

Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie. 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven Zweites Gesetz zur Änderung des UWG Das Gesetz dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in

Mehr

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation

Mehr

Compliance-Richtlinie der. InfraServ GmbH & Co. Wiesbaden KG

Compliance-Richtlinie der. InfraServ GmbH & Co. Wiesbaden KG Compliance-Richtlinie der InfraServ GmbH & Co. Wiesbaden KG (im Folgenden InfraServ Wiesbaden genannt) 17. April 2013 Seite 1 Vorwort Compliance, engl. für Einhaltung, Befolgung, steht für rechtmäßiges

Mehr

Satzung des Fördervereins der Grundschule an der Klenzestr. 48 in München e.v. mit dem Sitz in München. 1 Name, Sitz

Satzung des Fördervereins der Grundschule an der Klenzestr. 48 in München e.v. mit dem Sitz in München. 1 Name, Sitz Satzung des Fördervereins der Grundschule an der Klenzestr. 48 in München e.v. mit dem Sitz in München 1 Name, Sitz Der Verein führt den Namen Freunde GS Klenze 48 e. V. Nach Eintragung im Vereinsregister

Mehr

Individuelle Gesundheitsleistungen. IGeL wissen sollten

Individuelle Gesundheitsleistungen. IGeL wissen sollten Individuelle Gesundheitsleistungen was Sie über IGeL wissen sollten 1 Liebe Patientin, lieber Patient, vielleicht sind Ihnen in einer Arztpraxis schon einmal Individuelle Gesundheitsleistungen angeboten

Mehr

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung.

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. Satzung 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr 1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. 2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bremen.

Mehr

Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems

Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems Dr. Stefan Schlawien Rechtsanwalt stefan.schlawien@snp-online.de Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems Das Thema der Korruption betrifft nicht nur!großunternehmen"

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum Bezirksstelle Köln Ansprechpartner / Ansprechpartnerin: Geschäftsstelle Frau Raffaela Bamberg 0221 7763-6512 0221 7763-6500 Zulassungsausschuss Frau Johanna Erpelding 0221 7763-6518 0221 7763-6500 Sedanstr.

Mehr

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Provider in der Schweiz (im Zusammenhang mit illegalen Internet-Inhalten)

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Provider in der Schweiz (im Zusammenhang mit illegalen Internet-Inhalten) Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Provider in der Schweiz (im Zusammenhang mit illegalen Internet-Inhalten) RAin lic. iur. Nicole Beranek Zanon Domain pulse 2006 2005 SWITCH Aktuelle Rechtslage

Mehr

Aktuelle Fragen der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Arzneimittelverordnungen

Aktuelle Fragen der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Arzneimittelverordnungen Aktuelle Fragen der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Arzneimittelverordnungen Von Jörn Schroeder-Printzen Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht AMNOG I Arzneimittelneumarktneuordnungsgesetz

Mehr

Vereinbarung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte vom 1. Juli 2004

Vereinbarung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte vom 1. Juli 2004 Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin einerseits und der GKV-Spitzenverband, K. d. ö. R., Berlin, andererseits Vereinbarung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Das Ombudsmannverfahren

Das Ombudsmannverfahren Das Ombudsmannverfahren Die Lösung bei Konflikten Der Ombudsmann für Streitigkeiten zwischen Kunde und Bank Die Lösung bei Konflikten Der Ombudsmann für Streitigkeiten zwischen Kunde und Bank Das Ombudsmannverfahren

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Vereinbarung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte

Vereinbarung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin und der AOK-Bundesverband, K.d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband, K. d. ö.

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Mein Recht als Patient Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Gesundheit ist ein Menschenrecht Im Grundgesetz ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit fest verankert. Damit hat unser

Mehr

2.09 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (AOK)

2.09 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (AOK) Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung Maßnahmen nach 43 SGB V zwischen der AOK Bremen/Bremerhaven und der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB) 1 (1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die

Mehr

VERGLEICH. von NICHT-INTERVENTIONELLEN STUDIEN (NIS) mit KLINISCHEN PRÜFUNGEN (AMG) Klinische Studienzentrale (CSC UMMD ) Antje Wiede

VERGLEICH. von NICHT-INTERVENTIONELLEN STUDIEN (NIS) mit KLINISCHEN PRÜFUNGEN (AMG) Klinische Studienzentrale (CSC UMMD ) Antje Wiede 1 VERGLEICH von NICHT-INTERVENTIONELLEN STUDIEN (NIS) mit KLINISCHEN PRÜFUNGEN (AMG) Klinische Studienzentrale (CSC UMMD ) Antje Wiede 2 Überblick Definitionen Ziele/Indikation einer NIS Begriff der Intervention

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Von RA Dr. Rainer Schütze, Fachanwalt für Medizinrecht Es ist zu unterscheiden zwischen: 1. Privat versicherten Patienten 2.

Mehr

Präambel (1) Der Beihilfegeber gewährt dem Beihilfenehmer vorbehaltlich 4 einen nicht rückzahlbaren

Präambel (1) Der Beihilfegeber gewährt dem Beihilfenehmer vorbehaltlich 4 einen nicht rückzahlbaren Stipendiumsvertrag Landratsamt Freudenstadt Stabsstelle 4 - Rechtsamt Nr. S. 4 20. Januar 2014 zwischen Landkreis Freudenstadt vertreten durch den Landrat Dr. Klaus Michael Rückert nachfolgend Beihilfegeber

Mehr

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der

Mehr

Interview mit RA Jörg Paßmann

Interview mit RA Jörg Paßmann Interview mit RA Jörg Paßmann Fachanwalt für Medizinrecht in der Kanzlei Dr. Halbe Rechtsanwälte Jörg Paßmann (JP) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht in der Kanzlei Dr. Halbe Rechtsanwälte

Mehr

INTERNET SERVICES ONLINE

INTERNET SERVICES ONLINE VERTRAG ZUR UNTERSTÜTZUNG BEI DER ERSTELLUNG EINES PFLICHTENHEFTES f INTERNET SERVICES ONLINE VERTRAG ZUR UNTERSTÜTZUNG BEI DER ERSTELLUNG EINES PFLICHTENHEFTES... nachfolgend Kunde genannt und Internet

Mehr

Der Schutz von Patientendaten

Der Schutz von Patientendaten Der Schutz von Patientendaten bei (vernetzten) Software-Medizinprodukten aus Herstellersicht 18.09.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Vorstellung meiner Person Gerald Spyra, LL.M. Rechtsanwalt Spezialisiert

Mehr

Information über das Korruptionsstrafrecht. Empfehlungen der Büros an die Ratsmitglieder

Information über das Korruptionsstrafrecht. Empfehlungen der Büros an die Ratsmitglieder Bundesversammlung' Assemblöe födörale Assemblea federale Assamblea federala Die Nationalratspräsidentin Der Ständeratspräsident CH-3003 Bern An die Mitglieder des Nationalrates und des Ständerates 1. Dezember

Mehr

VERBUND PRIVATER ERMITTLUNGS- UND SICHERHEITSDIENSTE (VPE). 3. Der VPE soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen werden.

VERBUND PRIVATER ERMITTLUNGS- UND SICHERHEITSDIENSTE (VPE). 3. Der VPE soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen werden. SATZUNG des VERBUNDES PRIVATER ERMITTLUNGS- UND SICHERHEITSDIENSTE (VPE) SITZ STUTTGART 1 Name und Sitz Der Verbund führt den Namen VERBUND PRIVATER ERMITTLUNGS- UND SICHERHEITSDIENSTE (VPE). Sitz des

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,

Mehr

Kurfürstendamm 195 10707 Berlin Telefon + 49.30.327 787-0 E-Mail office@db-law.de www.db-law.de

Kurfürstendamm 195 10707 Berlin Telefon + 49.30.327 787-0 E-Mail office@db-law.de www.db-law.de R E C H T S A N W Ä L T E Kurfürstendamm 195 10707 Berlin Telefon + 49.30.327 787-0 E-Mail office@db-law.de www.db-law.de Wissenschaftlicher Nachweis von Wirksamkeitsaussagen in der Medizinproduktewerbung

Mehr