Fachverband Hotellerie. Betriebsübergabe in der Hotellerie
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- Kevin Armbruster
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1 Fachverband Hotellerie Betriebsübergabe in der Hotellerie Positionspapier, 23. September 2013
2 Betriebsübergabe in der Hotellerie I. Informationen und Hintergründe Laut einer Hochrechnung der KMU Forschung Austria stehen in Österreich jährlich rund Unternehmen zur Übergabe an, davon rund in der Tourismus- und Freizeitwirtschaft. Die Hotellerie zählt zu den Branchen in denen bis 2018 mehr als 30 Prozent der Betriebe übergeben werden. In den kommenden zehn Jahren stehen alleine in der Hotellerie Betriebe zur Übergabe an. Mehr als 80 Prozent dieser Betriebe sind Familienbetriebe (das ist höher als der Durchschnitt von 66 Prozent Familienbetrieben über alle Branchen). Eine Studie der Österreichischen Notariatskammer 1 mit Unterstützung der WKO- Bundessparte Tourismus und Freizeitwirtschaft sowie des Fachverbandes Hotellerie aus dem Jahr 2011 bringt für die Hotellerie folgende Ergebnisse: Auf die Frage, wann das Unternehmen gegründet wurde, gab es folgende Antworten: - 31,9 % der Betriebe wurden vor 1950 gegründet - 42,0 % nach 1950, aber vor ,1 % nach ,9 % zwischen 1990 und 2010 Die Frage, welche Generation das Unternehmen derzeit leitet, brachte folgendes Ergebnis: - 19 % die erste Generation - 42 % die zweite Generation - 21 % die dritte Generation - 18 % eine spätere als die dritte Generation 1 Prof. Pikkemat / Innsbruck / Zuvor gemeinsame Umfrage unter Hotelbetrieben mit einer Studie zur Analyse der Herausforderungen bei der Nachfolge/Übergabe in österreichischen Hotelbetrieben. Dabei wurden mittels eines quantitativen Online-Fragebogens insgesamt 239 Hotelunternehmer aus allen Bundesländern Österreichs befragt 2
3 Wann findet die nächste Betriebsübergabe vermutlich statt? Quelle: Nachfolge und Betriebsübergabe in der österreichischen Hotellerie 2011 Eine breit angelegte Online-Befragung unter Hotels, Hotels-Garni, Ferienwohnungsanbietern und Gasthöfen in Kärnten 2 ergab, dass bisher nur bei einem Drittel der Betriebe eine Nachfolgeregelung feststeht zwei Drittel haben noch keine Nachfolgeregelung. Von diesen zwei Dritteln soll laut Umfrage jeder fünfte Betrieb aufgelöst werden! II. Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung einer generationenübergreifenden gesunden Betriebsstruktur in der Hotellerie Betriebsnachfolge ist (auch) ein Destinationsthema Eine touristische Destination braucht gute Beherbergungsbetriebe. Damit kann und wird sich ein starker Rückgang an engagierten Unternehmerfamilien negativ auf die Entwicklung der gesamten Destination auswirken. Die obigen Zahlen verdeutlichen, dass die Themen Unternehmensnachfolge und Betriebsübergabe in Zukunft nicht nur große Herausforderungen für die Familien, sondern auch eine Gefahr für die Destinationen darstellen. 2 durchgeführt vom Studienzweig Hotel Management der Fachhochschule Kärnten in Kooperation mit der Sparte Hotellerie der Wirtschaftskammer Kärnten Mai
4 Senkung der Gerichtsgebühren Die Übergabe von Betrieben ist de facto bei den Gerichtsgebühren teurer geworden. Der Grund liegt in den neuen Vorschriften für den Bankensektor (zb Basel II oder neue bankeninterne Regelungen). Für die Eintragung einer Hypothek sind 1,2 Prozent der Pfandsumme an Gerichtsgebühren fällig. Die sogenannte einverleibungsfähige Pfandurkunde, die nur dann im Grundbuch eingetragen wurde wenn Bedarf bestand, ist aufgrund der neuen Bankenvorschriften beinahe ausgeschlossen. Was dazu führt, dass jede Hypothek zu verbüchern ist und die 1,2 Prozent der Pfandsumme an Gerichtsgebühren fällig werden. Diese Gebühr ist im internationalen Vergleich sehr hoch. In Deutschland fallen lt. Auskunft der Österreichischen Notariatskammer 3 im Durchschnitt nur die Hälfte an Gebühren an. In Deutschland - dort ist es Länderund nicht Bundessache - betragen die Kosten laut Aussage der Notariatskammer im Schnitt die Hälfte. Neben der grundsätzlichen Senkung der Gerichtsgebühren ist auch die Einführung einer Höchstgrenze erforderlich. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass für einen Verwaltungsaufwand, der unabhängig von der Größe des Betriebes gleich ist, ohne Deckel an der Pfandsumme bemessen wird. Neuregelung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbssteuer Schulden sind nicht Teil der Bemessungsgrundlage Die Grunderwerbsteuer beträgt im Allgemeinen 3,5 Prozent von der Bemessungsgrundlage. Beim Erwerb durch den Ehegatten, den eingetragenen Partner, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind der Übergeberin/des Übergebers beträgt die Grunderwerbssteuer 2 Prozent der Bemessungsgrundlage. In der Bemessungsgrundlage werden eine allfällige Hypothek sowie bestehende Wohnoder Ausgedingerechte der übergebenden Generation miteingerechnet. Eine zusätzliche finanzielle Belastung für eine ohnehin stark fremdfinanzierte Branche ist die Folge. Beispiel: Für einen schuldenfreien Beherbergungsbetrieb mit einem Einheitswert in Höhe von einer Million Euro wird im Falle der Übergabe die Grunderwerbssteuer vom dreifachen Einheitswert (drei Millionen Euro) 3 Gebühren werden in Deutschland von den einzelnen Bundesländern festgesetzt 4
5 berechnet. Hat der Betrieb Schulden in Höhe von fünf Millionen Euro und besteht ein Wohnrecht der Übergeber, erfolgt die Berechnung der Grunderwerbssteuer von diesem Wert. Fordert die Bank im Zuge der Übergabe die Einverleibung im Grundbuch, fallen weitere Euro an Gerichtsgebühren (1,2 Prozent von 5 Mio. Euro) an. Der Verfassungsgerichtshof hat im Jahr 2012 die Regelung zur Berechnung der Grunderwerbssteuer aufgehoben und dem Gesetzgeber bis zum 31. Mai 2014 eine Frist zur Neurregelung eingeräumt. Hier ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass Kredite nicht als Teil der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbssteuer angesehen werden. Erleichterungen bei der Unternehmensaufgabe bzw. Umwidmung: Aufgrund der veränderten Marktsituation und Wirtschaftslage, vor allem im Bereich der Hotellerie, sind Unternehmer vermehrt gezwungen, ihre aktuelle betriebliche Ausrichtung zu hinterfragen und neue Wege zu gehen. Diese Neuausrichtung wird aber von steuerlichen Hemmnissen blockiert, die den Hotelier zwingen, in den alten, verfahrenen Strukturen zu verharren. Die Folge ist ein aus wirtschaftlicher Sicht völlig unrentables Weiterwurschteln. Diese notgedrungene Fortführung bringt auch mangels Gewinn und daher fehlendem Steueraufkommen keinen volkswirtschaftlichen Nutzen. Für den Hotelier führt diese Entwicklung zu einem ständig wachsenden Schuldenberg. Das unternehmerische Dasein findet ihr vorzeitiges Ende in einer Insolvenz. Um dieser negativen Entwicklung entgegenzutreten, setzt sich der Fachverband Hotellerie für gesetzliche Anpassungen im Bereich der Einkommenssteuer ein: 1. Gebäudebegünstigung gemäß 24 (6) EStG bei Wechsel der Einkunftsart zu Vermietung und Verpachtung Bindung der Gebäudebegünstigung gemäß 24 Abs 6 EStG lediglich an das Kriterium des Hauptwohnsitzes. Die Bindung an das Erreichen des Pensionsalters und die Einstellung der Erwerbstätigkeit ist ersatzlos zu streichen. Hälftesteuersatz für das Gebäude bei Wechsel der Einkunftsart zu Vermietung und Verpachtung. Die Entnahme des Gebäudes aus dem Betriebsvermögen zur weiteren Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sollte 5
6 jedenfalls durch die Möglichkeit der Anwendung des Hälftesteuersatzes begünstigt werden. Eine Steuerbegünstigung in Form des Hälftesteuersatzes für den Verkauf von Betriebsgebäuden ohne Bindung an Alter und Einstellung der Erwerbstätigkeit würde dazu beitragen, dass wertvolle Immobilien auf den Markt kommen und weiter genutzt werden können. 2. Steuerbegünstigung für Betriebsgrundstücke In den meisten Fällen passiert die Aufnahme des Grundstückes ins Betriebsvermögen unwillkürlich in Form der Überschreitung von bestimmten Umsatzgrenzen oder durch die Wahl einer Rechtsform. Bei Beendigung dieser Tätigkeit wird ein steuerlicher Gewinn für eine Wertsteigerung unterstellt, der nicht lukriert wurde. Dies führt wiederum zu einer Belastung der zuvor gezeigten Umstiegsszenarien. Es ist daher auch das Grundstück entsprechend zu berücksichtigen und zu begünstigen. In die zuvor genannten Begünstigungen ist auch das Betriebsgrundstück aufzunehmen. Forderungen bei Betriebsverkauf - Steuerbegünstigten Verkauf zum ½-Satz ohne weitere Voraussetzungen ermöglichen. - Steuerbegünstigten Verkauf durch 3 Jahresverteilung ohne Fristenbindung ermöglichen. Forderungen bei Änderung der Betriebsform - Förderung für Umwandlung der Betriebe zur alternativen Nutzung zb. Seniorenresidenzen - 10-jährige Ertragssteuerfreistellung für bestimme gesellschaftlich erwünschte Alternativnutzungen Durch Förderungen und/oder die geforderten Ertragssteuerbefreiungen können neue Strukturen geschaffen werden, welche den bestehenden Markt entlasten. Es können gesellschaftlich erwünschte Alternativnutzungen entstehen, welche sogar noch zusätzliche Arbeitsplätze schaffen. Dies bringt langfristig alleine schon über die Umsatzsteuer und Lohnsteuer neue Finanzmittel für den Staat. 6
7 Rückfragehinweis [1] : Für Rückfragen steht die jeweilige Fachgruppe Hotellerie Ihres Bundeslandes gerne zur Verfügung. Fachverband Hotellerie Mag. Matthias Koch I Mag. Claudia Weiß Wiedner Hauptstr. 63 I B4 08 I 1045 Wien T: +43-(0) I F: + 43-(0) E: hotels@wko.at W: W: Wien, 23. September 2013 [1] Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung des Autors oder des Fachverbandes ist ausgeschlossen. 7
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