Zweite Pflichtübungsklausur ( )
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- Wolfgang Hartmann
- vor 8 Jahren
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1 Zweite Pflichtübungsklausur ( ) Die Arbeitszeit beträgt 45 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten Sie kurz und sachgerecht; für Antworten, die nicht gefragt wurden, werden auch keine Punkte vergeben. Bei Unklarheiten im Sachverhalt treffen Sie Annahmen. Schreiben Sie nur auf der ausgeteilten Angabe. Der freie Platz hat keine Bedeutung für die notwendige Länge der Beantwortung. Sollten Sie während der Prüfung mit einer Gesetzesausgabe angetroffen werden, die mehr als reine Paragraphenverweise und Unterstreichungen enthält, wird Ihnen diese abgenommen. Klausuren, bei denen unerlaubte Hilfsmittel mitgenommen oder verwendet werden, werden nicht beurteilt. Die Klausur wird jedoch auf die Gesamtzahl der Klausuren angerechnet. Punkte: 23 25: Sehr gut 20 22: Gut 17 19: Befriedigend 13 16: Genügend 0 12: Nicht genügend Nachname: Vorname: Punkte gesamt: Matrikelnummer: Note: 1. Umsatzsteuer [2 P] Erklären Sie die Funktionsweise der Mehrwertsteuer! Da bei jedem Unternehmer in der Unternehmerkette vom Produzenten bis zum Letztverbraucher nur der von ihm geschaffene Mehrwert besteuert werden soll, ergibt sich das System der Mehrwertsteuer Um zu der tatsächlich geschuldeten Zahllast zu gelangen, wird zunächst von den in einem Leistungszeitraum erwirtschafteten Umsätzen die darauf entfallende USt ermittelt. [1] Danach werden diejenigen USt-Beträge, welche dem Unternehmer von seinem Vorunternehmer für an ihn erbrachte Leistungen in Rechnung gestellt worden sind, als Vorsteuern abgezogen. [1] Der so gewonnene Saldo stellt die tatsächliche USt-Schuld des Unternehmers bzw den Rückerstattungsanspruch des Unternehmers gegenüber dem FA dar. 1
2 2. Umsatzsteuer [4 P] Mr. X ist Unternehmensberater in Wien. Beurteilen Sie für nachstehende Sachverhalte den Ort der sonstigen Leistung sowie sonstige umsatzsteuerliche Konsequenzen: a) X berät den Kunden A hinsichtlich einer Betriebsstättengründung in Deutschland. A betreibt bisher sein Unternehmen von Wien aus, hat bereits in München eine Betriebsstätte und beabsichtigt nun die Errichtung einer weiteren Betriebsstätte in Berlin. b) X erstellt für einen Kunden in Italien ein umfassendes, qualitativ hochwertiges wissenschaftliches Gutachten. Zuvor sendet der Kunde an X die für das Gutachten benötigten Unterlagen per Spedition von Italien nach Österreich. c) Ein Notar in Wien beurkundet für X einen Kaufvertrag für eine private Liegenschaft in Deutschland. a) Da der Empfänger ein Unternehmer ist, kommt hier der allgemeine B2B-Grundsatz ( 3a Abs 6 UStG) zum Tragen. Demnach wird die Beratungsleistung an dem Ort ausgeführt, von wo aus der (empfangende) Unternehmer sein Unternehmen betreibt ( 3 a Abs 6 erster Satz UStG). Dies wäre hier grundsätzlich Österreich. Somit wäre im vorliegenden Fall die Antwort Österreich eine vertretbare Lösung der Frage nach dem Leistungsort. Wird allerdings die erwähnte sonstige Leistung an die bereits bestehende Betriebsstätte des Unternehmers A in München ausgeführt, so gilt gem 3a Abs 6 zweiter Satz UStG eben diese Betriebsstätte als Leistungsort. In diesem Fall wäre die sonstige Leistung daher in Deutschland steuerbar und nicht in Österreich. [1] b) Die Erstellung des Gutachtens ist eine wissenschaftliche Leistung, daher ist der Tätigkeitsort, also Österreich, der Leistungsort ( 3a Abs 11 lit a UStG) [1] Bezüglich der Versendung sei festgehalten, dass die Spedition der leistende Unternehmer ist, welcher eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung ausführt. Aus der Sicht der Spedition sind daher auch der Leistungsort und andere umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen zu bestimmen. Für das Versenden der Unterlagen von Italien nach Österreich ist (in der Begründung!) zu unterscheiden, ob der Empfänger (Italiener) ein Unternehmer oder ein Nichtunternehmer ist. Bei Annahme eines Unternehmers kommt für diese innergemeinschaftliche Güterbeförderung der allgemeine B2B-Grundsatz des 3a Abs 6 UStG (Empfängerort = Italien) zur Anwendung. Bei Annahme eines Nichtunternehmers wäre prinzipiell der Beförderungsort maßgeblich ( 3a Abs 10 UStG). Im Binnenmarkt gilt gem Art 3a Abs 1 BMR als Leistungsort bei einer Beförderungsleistung der Abgangsort hier also wiederum Italien. [1] c) Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird am Belegenheitsort des Grundstücks ausgeführt ( 3a Abs 9 lit c UStG dieser geht 3a Abs 13 und 14 Z 4 UStG vor, weil die Reihenfolge der Absätze mit abnehmender Priorität versehen ist). Leistungsort ist hier also Deutschland. [1] 2
3 3. Verfahrensrecht [3 P] A und B sind Gesellschafter einer OG. A lebt in Wien, B in Innsbruck; die OG hat ihren Sitz und die Betriebsstätte in Salzburg. Welche Finanzämter sind an der Veranlagung von A und B beteiligt und wie kommt diese zustande? Die Einkünfte der Personengesellschaften werden einheitlich und gesondert festgestellt ( 188 BAO). Einheitlich bedeutet in einem einheitlichen Verfahren für alle Beteiligten, gesondert bedeutet getrennt von der ESt-Veranlagung. Für die einheitliche und gesonderte Feststellung ist gemäß 21 AVOG 2010 bei Einkünften aus Gewerbebetrieb das Betriebsfinanzamt örtlich zuständig. Das ist jenes Finanzamt, in dessen Bereich sich der Ort der Geschäftsleitung befindet (hier Salzburg) [1]. Dieses erlässt als erste Stufe den selbständig anfechtbaren Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid isd 252 BAO), der an die OG ergeht und gegen alle Personen wirkt, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen ( 191 Abs 3 lit b BAO). In einer zweiten Stufe wird jeder einzelne Mitunternehmer zur Einkommensteuer veranlagt. Die Erfolgstangente, welche nach der Einkünftefeststellung aus der gemeinschaftlichen Einkunftsquelle auf den einzelnen Beteiligten entfällt, wird der Einzelveranlagung zugrunde gelegt und gemeinsam mit den anderen Einkünften des einzelnen Beteiligten zur ESt veranlagt. Die Feststellungen der ersten Stufe sind für die Einzelveranlagung bindend (abgeleitete Bescheide). Für die ESt-Veranlagung von A und B (Festsetzungsbescheide) ist gem 20 AVOG 2010 deren Wohnsitzfinanzamt örtlich zuständig (Wien für A [1], Innsbruck für B [1]). 4. Verfahrensrecht [6 P] Die G-GmbH erhält am 18. Juli vom Finanzamt einen Steuerbescheid, in welchem eine Abgabennachforderung ihv festgesetzt wurde. Die G-GmbH möchte gegen den Bescheid unbedingt vorgehen, wenn nötig auch durch alle Instanzen. Da sie der Meinung ist, Recht zu bekommen, möchte sie die vorgeschriebene Steuer wenn überhaupt möglichst spät bezahlen. Skizzieren Sie am Beispiel der G-GmbH das abgabenrechtliche Rechtsmittelverfahren. Innerhalb welcher Fristen/Termine kann die G-GmbH was und wo gegen den Bescheid unternehmen? Welche Möglichkeit besteht für die G-GmbH, die Bezahlung der hinauszuschieben? Berufung [1] innerhalb eines Monats ab Zustellung (also bis 18. August) [1], einzubringen beim Bescheid erlassenden Finanzamt. Sodann hat gem 276 BAO das Finanzamt das Recht eine Berufungvorentscheidung [1] zu erlassen. Im Falle einer Erlassung kann die G-GmbH innerhalb eines Monats ab Zustellung der BVE einen Vorlageantrag stellen [1]. Bis Ende 2013 ist auch noch eine 2. BVE (samt 2. Vorlageantrag) möglich. 3
4 Gegen die UFS-Entscheidung kann die G-GmbH innerhalb von 6 Wochen Beschwerde an den VwGH oder VfGH erheben. [1] Gem 212a BAO kann die G-GmbH im Zuge der Berufung gegen den Steuerbescheid die Aussetzung der Einhebung beantragen. Eine solche läuft jedoch spätestens bei Entscheidung durch den UFS ab. Danach bzw alternativ zu 212a BAO davor kann eine Stundung gem 212 BAO beantragt werden. [1] 5. Finanzstrafrecht [4 P] Beurteilen Sie die folgenden Sachverhalte hinsichtlich ihrer finanzstrafrechtlichen Konsequenzen! a) Da A für das Jahr 2012 keine Steuern zahlen will, beschließt er, seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht in die Steuererklärung aufzunehmen. Diese würden eine Steuerschuld von ergeben. b) Der steuerehrliche B macht ohne Kontrolle, ob alle Rechnungsmerkmale auf seinen Eingangsrechnungen erfüllt sind (tatsächlich sind sie es nicht), seinen Vorsteuerabzug geltend. c) C erschleicht sich durch die Angabe falscher Tatsachen beim Finanzamt eine Zahlungserleichterung. d) D, der Bruder von A will auch keine Steuern zahlen, obwohl er 2012 einen großen Auftrag ihv abwickeln konnte. Aufgrund eines guten Rates eines Freundes, macht D es jedoch nicht seinem Bruder A nach, sondern berichtigt die an seinen Kunden ausgestellte Honorarnote für seine Buchhaltung auf und gibt diese als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in seiner Steuererklärung an. a) Hier handelt es sich um eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung, da A durch die Nichtangabe seiner Einkünfte eine Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt. Da diese dadurch auch nicht festgesetzt werden können, hat er bereits die Abgabenverkürzung bewirkt. Zuständig ist in diesem Fall das Gericht, weil es sich um eine vorsätzliche Tat mit einem strafbestimmenden Betrag von mehr als handelt. [1] b) Hier handelt es sich um eine fahrlässige Abgabenverkürzung, weil B anlässlich der Kontrolle der für einen Vorsteuerabzug notwendigen Rechnungsvoraussetzungen nicht diejenige Sorgfalt an den Tag legt, welche ihm zumutbar wäre, und somit bei Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung einen unrichtigen Betrag in der Vorsteuerkennzahl angibt. Zuständig hierbei ist die Finanzstrafverwaltungsbehörde. Dies ist in erster Instanz jenes Finanzamt, welches mit der Erhebung der Umsatzsteuer beauftragt ist. [1] c) Die Erschleichung einer Zahlungserleichterung stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar, weil durch die Angabe falscher Tatsachen eine Wahrheits- und Offenlegungspflicht verletzt wird. Zuständig ist auch in diesem Fall die Verwaltungsbehörde und somit das entsprechende Finanzamt, weil Finanzordnungswidrigkeiten generell der finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit unterliegen. [1] 4
5 d) D verwirklicht einen Abgabenbetrug, da er eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung begeht und dies unter Verwendung einer gefälschten Rechnung. Zuständig ist unabhängig vom strafbestimmenden Wertbetrag das Gericht. [1] 6. Umgründungssteuerrecht [2 P] Welche Regelungsziele verfolgt das Umgründungssteuerrecht? Was sind die wesentlichsten Folgen der Anwendung des UmgrStG auf eine vorgenommene Umgründung? Keine Aufdeckung der stillen Reserven. Keine Tauschbesteuerung gem 6 Z 14 EStG. [1] Folgen: Buchwertfortführung, Rückwirkungsfiktion, steuerliche Gesamtrechtsnachfolge, Weiterführung von Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten [1] 7. Gebühren/Verkehrsteuern [4 P] Die Immo-AG kauft im Jahr 2012 von W ein Betriebsgrundstück um einen Kaufpreis von , wovon laut Kaufvertrag für das auf dem Grundstück befindliche Fabrikgebäude gezahlt werden und für das Grundstück selbst. Das Grundstück ist mit einer Hypothek ihv belastet, welche die Immo-AG von W übernimmt. Nach dem Kauf verpachtet die Immo- AG das Betriebsgrundstück sogleich an einen Gewerbebetrieb um pro Monat für die Dauer von 5 Jahren. Beurteilen Sie die verkehrsteuerlichen und gebührenrechtlichen Konsequenzen dieser Vorgänge! Bemessungsgrundlage für die GrESt sind 16 Mio, da zum Grundstück isd GrEStG auch Gebäude zählen [1] und bei entgeltlichen Übergängen die Übernahme allfällige Lasten auch zur Gegenleistung gehört [1]. Steuersatz ist 3,5 %, [1] die GrESt daher Für den Bestandsvertrag fällt eine Gebühr ihv 1% der 5fachen Jahresmiete, also 1% von , dh [1]. 5
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