Rund um das Road Package - Verstöße, Risikoeinstufung, Informationsaustausch

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1 Rund um das Road Package - Verstöße, Risikoeinstufung, Informationsaustausch Vortrag vor dem Verkehrsausschuss der IHK Südlicher Oberrhein am 16. Juli 2014 in Lahr 1

2 Aufgaben und Struktur des BAG Struktur Außenstellen deutschlandweit Nebenstelle Berlin (Genehmigungsausgabe) BAG Zentrale Köln ca Mitarbeiter/innen 2

3 Aufgaben und Struktur des BAG Stabsstelle Straßenkontrolle n OWi-Verfahren Marktzugang Verwaltung BOS/Digitalfunk 3 * Beauftragter für den Haushalt Behördlicher Beauftragter für den Datenschutz Ansprechpartner für Korruptionsprävention Gleichstellungsbeauftragte IT-Sicherheitsbeauftragter Beauftragter für den Arbeitsschutz Fachkraft für Arbeitssicherheit Beauftragter des Arbeitgebers in Angelegenheiten der Schwerbehinderung

4 Übersicht 1. Einleitung: Das Road Package Das Risikoeinstufungsverfahren 3. Die Verkehrsunternehmensdatei (VUDat) 4. Der europäische Informationsaustausch 4

5 1. Einleitung: Das Road Package 2009 (I) VO (EWG) 684/92 VO (EG) 12/98 5

6 1. Einleitung: Das Road Package 2009 (II) Kernpunkte der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 (Berufszugang) Gemeinschaftslizenz für bis zu 10 Jahre Verkehrsleiter (Art. 2 Nr. 5, Art. 4 Art. 3 Abs. 1 b, d)) Voraussetzungen der Berufszulassung - Zuverlässigkeit (Art. 6) - Finanzielle Leistungsfähigkeit (Art. 7) - Fachliche Eignung (Art. 8) - Niederlassung (Art. 5) Voraussetzungen für die Aberkennung der Zuverlässigkeit (Art. 6 Abs. 2) * Einrichtung einzelstaatlicher elektronischer Register (Art. 16) und Nationaler Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten (Art. 18) 6

7 1. Einleitung: Das Road Package 2009 (III) Verkehrsleiter ersetzt in Deutschland die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person Kriterien eines Verkehrsleiters: (Art. 2 Nr. 5, Art. 4 Abs. 1a) natürliche Person tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten 7

8 1. Einleitung: Das Road Package 2009 (III) Interner Verkehrsleiter: muss in einer echten Beziehung zum Unternehmen stehen Arbeitsvertraglich oder gesellschaftsrechtlich an das Unternehmen gebunden Externer Verkehrsleiter: Vertraglich beauftragt, Aufgaben als Verkehrsleiter für das Unternehmen auszuführen Aufgaben müssen im Vertrag genau geregelt werden Aufgaben ausschließlich im Interesse des Unternehmers, unabhängig von anderen Unternehmen, für die das Unternehmen Beförderungen durchführt Darf nur die Verkehrstätigkeiten von 4 Unternehmen und höchstens 50 Fahrzeugen leiten 8

9 1. Einleitung: Das Road Package 2009 (III) Aufgaben des Verkehrsleiters: Instandhaltungsmanagement für die Fahrzeuge Prüfung der Beförderungsverträge und dokumente Grundlegende Rechnungsführung Zuweisung der Ladung oder Fahrdienste an die Fahrer und Fahrzeuge Prüfung der Sicherheitsverfahren 9

10 1. Einleitung: Das Road Package 2009 (IV) Persönliche Zuverlässigkeit nach Art. 6 (1) VO 1071/2009 Prüfung der Zuverlässigkeit (insbesondere bei externem Verkehrsleiter) Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmens darf nicht zwingend in Frage gestellt sein (Art. 6 Abs. 1 a ) Liste der schwersten Verstöße (7 Todsünden) gem. Artikel 6 (2) a, Anhang IV der VO (EG) Nr. 1071/

11 1. Einleitung: Das Road Package 2009 (IV) Anhang IV der VO (EG) 1071/2009: Liste der schwersten Verstöße gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a Überschreitung der 6-tägigen oder 14-tägigen Höchstlenkzeiten um 25% oder mehr. Während der täglichen Arbeitszeit Überschreitung der maximalen Tageslenkzeit um 50% oder mehr ohne Pause oder ohne ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden. Fehlender Fahrtenschreiber und/oder fehlender Geschwindigkeitsbegrenzer oder Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die die Aufzeichnungen des Kontrollgeräts und/oder der Geschwindigkeitsbegrenzer verändert werden können, oder Fälschung der Schaublätter oder der vom Fahrtenschreiber und/oder von der Fahrerkarte heruntergeladenen Daten. 11

12 1. Einleitung: Das Road Package 2009 (IV) Fahren ohne gültigen Nachweis der technischen Überwachung, falls ein solches Dokument nach dem Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben ist, und/oder sehr schwer wiegende Mängel u. a. an Bremssystem, Lenkanlage, Rädern/Reifen, Federung oder Fahrgestell, die eine solche unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen würden, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird. Beförderung gefährlicher Güter, deren Beförderung verboten ist oder die mit verbotenen oder nicht zugelassenen Mitteln zur Verwahrung oder ohne entsprechende Gefahrgutkennzeichnung am Fahrzeug befördert werden, von der eine solche Gefahr für Menschenleben und Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird. Beförderung von Personen oder Waren ohne gültigen Führerschein oder durch ein Unternehmen, das nicht im Besitz einer gültigen Gemeinschaftslizenz ist. 12

13 1. Einleitung: Das Road Package 2009 (IV) Verwendung einer gefälschten Fahrerkarte, einer Karte eines anderen Fahrers oder einer Karte, die auf der Grundlage falscher Angaben und/oder gefälschter Dokumente erlangt worden ist. Güterbeförderung unter Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse um 20% oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen und um 25% oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 12 Tonnen. 13

14 1. Einleitung: Das Road Package 2009 (I) Fachliche Eignung Fachkundeprüfung (IHK) unverändert (Struktur und Umfang) alte Abschlussprüfungen und solche für Ausbildungen, die vor dem begonnen wurden, behalten Gültigkeit Praktikerregelung entfällt Übergangsregelung und Fachgespräch bleibt alte / beschränkte Fachkundenachweise behalten Gültigkeit kein zwingender Umtausch von bisherigen Fachkundebescheinigungen empfohlen z.b. bei Wiedererteilung (wegen Nummer im Register) 14

15 1. Einleitung: Das Road Package 2009 (I) Niederlassung Art 5 VO (EG) 1071/2009 Bedeutung faktische Niederlassung im Mitgliedstaat ist Teil der Berufszugangsvoraussetzung Unterbindung sog. Briefkastenfirmen Festlegung nur einer örtlich zuständigen Behörde Kriterien einer Niederlassung angemessene Räumlichkeiten zur Aufbewahrung wichtiger Unterlagen Besitz sowie tatsächlicher und dauerhafter Einsatz zugelassener Fahrzeuge mittels erforderlicher verwaltungstechnischer und technischer Ausstattung 15

16 1. Einleitung: Das Road Package 2009 (I) Anforderungen an die Niederlassung des Kraftverkehrsunternehmens: Räumlichkeiten, in denen die Geschäftsunterlagen aufbewahrt werden, Verfügung über mindestens ein Fahrzeug, das im Mitgliedstaat zugelassen ist, Tatsächliche Ausübung der Tätigkeit an einer Betriebsstätte im Mitgliedstaat. 16

17 1. Einleitung: Das Road Package 2009 (I) Finanzielle Leistungsfähigkeit Art. 7 VO (EG) 1071/2009 und 2 GBZugV Nachweis bei Antragstellung der Erlaubnis oder Lizenz Nachweis anhand von Jahresabschlüssen jedes Jahr vorzuhalten Bemessung der Höhe geeignete (andere) Nachweise GüKVwV (Anlage) 17

18 2. Das Risikoeinstufungsverfahren (I) Risikoeinstufung von Kraftverkehrsunternehmen gemäß Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1071/2009, 2,11 GBZugV / 1 PBZugV Risikoeinstufungsverfahren zu in Art. 6 VO (EG) 1071/2009 genannten Verstößen Bewertung der Verstöße mit Punktzahlen erhöhtes Risiko, wenn abhängig von Betriebsgröße innerhalb von 2 Jahren bestimmte Punktzahlgrenze erreicht wird gezielte, häufigere Kontrollen bei Unternehmen, die als Unternehmen mit erhöhtem Risiko eingestuft sind Bei Überschreiten der Punktzahlgrenze ist Überprüfung der Berufszugangsvoraussetzungen durchzuführen 18

19 2. Das Risikoeinstufungsverfahren (II) Verfahren Amtsermittlungsgrundsatz der zuständigen Behörde bei Bekanntwerden von Tatsachen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit hervorrufen Kriterien zur Risikoeinstufung Beziehen sich auf alle in Art. 6 VO (EG) Nr. 1071/2009 genannten Verstöße 19

20 2. Das Risikoeinstufungsverfahren (III) Nur Verstöße, die dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter zuzurechnen sind Differenzierung: Schwerste Verstöße nach Anhang IV der VO (EG) 1071/2009 Schwerwiegende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht Schwere Verstöße gegen nationale Vorschriften Sonstige Verstöße, wenn sie in einem gewissen Zeitrahmen gehäuft auftreten 20

21 2. Das Risikoeinstufungsverfahren (IV) Risikobewertung (derzeitiges System) Nach Informationen über einen Verstoß: Prüfung durch die zuständige Behörde, ob grundsätzliche Zweifel am Fortbestehen der Berufszugangsvoraussetzungen bestehen (Art. 13, 14 VO (EG) Nr. 1071/2009). Bewertung des Verstoßes erfolgen nach den folgenden Kriterien: Schwerster Verstoß 5 Punkte Schwerwiegender / schwerer Verstoß 3 Punkte Sonstiger Verstoß 1 Punkt 21

22 Geltung als Unternehmen mit erhöhtem Risiko: Bis zu 10 Fahrzeuge Bis zu 50 Fahrzeuge Über 50 Fahrzeuge 2. Das Risikoeinstufungsverfahren (IV) 5 Punkte 8 Punkte 11 Punkte Im Einzelfall Durchführung einer Betriebskontrolle gemäß 22 Folge der Risikobewertung: Prüfung durch die Behörde, ob die Berufszugangsvoraussetzungen weiterhin vorliegen (ggf. ist ein Widerrufsverfahren einzuleiten). 21a GüKG, ggf. mit weiteren Behörden. Bei Vorliegen der Berufszugangsvoraussetzungen, aber weiter bestehendem Risiko ggf. Durchführung einer erneuten Überprüfung innerhalb von 2 Jahren.

23 23 2. Das Risikoeinstufungsverfahren (III) schwerwiegende Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht Ergänzung der Liste der 7 Todsünden in Anhang IV der VO (EG) 1071/2009 Voraussichtliche Inhalte der geplanten EU-Verordnung: Liste der Kategorien und Arten der am häufigsten festgestellten Verstöße Definition der Schwere der Verstöße nach der von ihnen ausgehenden Gefahr tödlicher oder schwerer Verletzungen Festsetzung der Anzahl der Verstöße, bei deren Überschreiten wiederholte verstöße als schwerwiegende Verstöße betrachtet werden. Anhang I Anhang II Neufassung der Liste in Anhang III der Kontrollrichtlinie 2006/22/EG mit Verstößen gegen Anhang III VO (EG) 561/2006, entspricht der Liste in Anhang I, hat aber zusätzlich noch eine Kategorie minder schwere Verstöße.

24 2. Das Risikoeinstufungsverfahren (III) Beispiele Einstufung von Lenkzeitverstößen (Anhang I): Überschreiten der tägl. Lenkzeit von 9 Stunden (keine Verlängerung auf 10 Stunden möglich): 10 bis zu 11 Std.: schwerer Verstoß 11 bis zu 13,5 Std.: sehr schwerer Verstoß ab 13,5 Std.: schwerster Verstoß (= Anhang IV) Überschreiten der tägl. Lenkzeit von 10 Stunden 11 bis zu 12 Std.: schwerer Verstoß 12 bis zu 15 Std.: sehr schwerer Verstoß ab 15 Std.: IV) schwerster Verstoß (= Anhang 24

25 2. Das Risikoeinstufungsverfahren (III) Berücksichtigung der Häufigkeit von schweren Verstößen (Anhang II) 25 Die schweren und sehr schweren Verstöße nach Anhang I sollten als schwerer angesehen werden, wenn sie häufiger auftreten. Die Mitgliedstaaten sollen dabei aber Folgendes beachten: die Schwere des Verstoßes (schwer oder sehr schwer) die Zeit, in der sie begangen wurden, zumindest ein Jahr seit der Kontrolle die Anzahl der Fahrer, die im Jahresdurchschnitt für das Unternehmen eingesetzt sind/waren. Umrechnung der Verstöße: 3 schwere Verstöße / pro Fahrer / pro Jahr = 1 sehr schwerer Verstoß 3 sehr schwere Verstöße / pro Fahrer / pro Jahr = 1 schwerster Verstoß

26 3. Die Verkehrsunternehmensdatei (VUDat) (I) Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einrichtung eines zentral geführten Einzelstaatlichen Elektronischen Registers (= EER; Art. 16 VO (EG) Nr. 1071/2009) Das EER für den gewerblichen Güterkraftverkehr und den gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen in Deutschland ist die Verkehrsunternehmensdatei (VUDat) beim (BAG). ( 15 GüKG, VUDat-DV) Daneben besteht beim BAG für den Bereich Güterkraftverkehr weiter die Werkverkehrsdatei ( 15a GüKG). 26

27 3. Die Verkehrsunternehmensdatei (VUDat) (II) Inhalt der VUDat Angaben zum Unternehmen Firma, Name, Rechtsform, Registernummer, Sitz und Anschrift aller Zweigniederlassungen, Telefon/Telefax/ Angaben zu Inhaber, vertretungsberechtigten Gesellschaftern und den gesetzlichen Vertretern Name, Titel, Geschlecht, Geburtsdatum/-ort, Staatsangehörigkeit Angaben zum Verkehrsleiter wie vor, zusätzlich Nr. des Sach- und Fachkundenachweises 27

28 3. Die Verkehrsunternehmensdatei (VUDat) (II) Angaben zum Fahrzeugbestand Anzahl LKW, Sattel-KFZ über 3,5 t zgg, Kraftomnibusse Angaben zu den Berechtigungen Art, Anzahl, Nummern der Erlaubnis/Lizenz, Status von Erlaubnis, Gemeinschaftslizenz, CEMT und bilateralen Genehmigungen für den internationalen Straßengüterverkehr, Genehmigungen für den internationalen Personenverkehr mit Omnibussen incl. Angaben zu Abschriften, Ausfertigungen, Gültigkeitszeitraum und Erteilungsbehörde 28

29 3. Die Verkehrsunternehmensdatei (VUDat) (III) Dies hat Relevanz im Zusammenhang mit den bußgeldbewehrten Auftraggeberpflichten nach 7c Satz 1 Nummer 1 GüKG. 29 Öffentlicher Zugang zur VUDat Einzelne Inhalte der VUDat sind allgemein zugänglich. Der Zugang erfolgt allein über das Internet ( oder über Verkehrsunternehmensdatei Unternehmenssuche) Verkehrsunternehmen (Firma, Name, Rechtsform, Registernummer, Sitz und Anschrift aller Zweigniederlassungen, Telefon/Telefax/ ) Inhaber, Geschäftsführer, Verkehrsleiter (Name) Fahrzeuge (Anzahl LKW, Sattel-KFZ über 3,5 t zgg, Omnibusse) Berechtigungen (Nrn. der Erlaubnis, Gemeinschaftslizenz incl. Gültigkeitszeitraum und Erteilungsbehörde)

30 3. Die Verkehrsunternehmensdatei (VUDat) (III) 30

31 3. Die Verkehrsunternehmensdatei (VUDat) (IV) Datenübermittlung innerhalb Deutschlands Die Erteilungsbehörden haben die Pflicht zur Datenübermittlung an das BAG. (Protokollierung durch das BAG) Die Erteilungsbehörden rufen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Daten beim BAG ab. (Protokollierung und Sicherstellung des Datenschutzes durch das BAG) Eine Fehlerberichtigung im öffentlich zugänglichen Teil erfolgt über die Erteilungsbehörden. (Hinweise auf der Internetseite) 31

32 3. Die Verkehrsunternehmensdatei (VUDat) (V) Register über rechtskräftig festgestellte Verstöße Die VUDat ist keine allgemeine Verstoßdatei! Strafurteile, Bußgeldentscheidungen und Untersagungsverfügungen werden nicht in Registern des BAG gespeichert, sondern lediglich im Verkehrszentralregister, im Bundeszentralregister oder im Gewerbezentralregister. Unberührt hiervon bleibt die vom BAG auf Grundlage des 16 GüKG geführte Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren wegen Zuwiderhandlungen nach 19 GüKG. 32

33 4. Der europäische Informationsaustausch (I) Jeder Mitgliedstaat richtet eine Nationale Kontaktstelle (NK) zur Koordination des interadministrativen Datenaustausches ein (Art. 18 Abs. 1 VO (EG) 1071/2009). In Deutschland nimmt das (BAG) diese Aufgabe wahr (vgl. 17 Abs. 1 GüKG). Es werden Daten über Verkehrsunternehmen und Verkehrsleiter aus dem EER* sowie über schwerwiegende Verstöße ausgetauscht. Anlass für einen Datenaustausch sind Anfragen im Rahmen von Erteilungs-/Entziehungsverfahren bezüglich Gemeinschaftslizenzen sowie Mitteilungen über rechtskräftig festgestellte schwerwiegender Verstöße durch Lizenzinhaber oder Verkehrsleiter. *EER = Einzelstaatliches Elektronisches Register 33

34 4. Der europäische Informationsaustausch (II) EU-Ausland (2) Anfrage zur Zuverlässigkeit eines Antragstellers (3) Mitteilung, ob dem Antragsteller in einem Mitgliedstaat die Zuverlässigkeit aberkannt wurde (1) Anfrage zur Zuverlässigkeit eines Antragstellers NK (BAG) (4) Mitteilung, ob dem Antragsteller in einem Mitgliedstaat die Zuverlässigkeit aberkannt wurde Anfrage zur Zuverlässigkeit an das EU-Ausland Lizenzbehörde Vernetzung einzelstaatlicher Register bis Ende 2012 (Art. 18 VO (EG) Nr. 1071/2009) 34

35 4. Der europäische Informationsaustausch (II) 3. die Gesamtgröße der Fahrzeugflotte, die der Verkehrsleiter leitet. ( 5 Abs. 1 VUDat-DV) 35 Austausch von Daten aus der Verkehrsunternehmensdatei Auf Ersuchen werden inländischen Erteilungsbehörden und zuständigen öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Überprüfung der Einhaltung der Zugangsvoraussetzungen zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers folgende gespeicherte Daten des Verkehrsleiters übermittelt: 1. der Tätigkeitsbereich des Verkehrsleiters, 2. die nach 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gespeicherten Daten der Verkehrsunternehmen, für die der Verkehrsleiter tätig ist (Name, Rechtsform, Registernummer des Unternehmens), sowie

36 4. Der europäische Informationsaustausch (III) (2) Schwerster Verstoß gegen Gemeinschaftsvorschriften NK (BAG) EU-Ausland (3) Mitteilung, ob und welche Verwaltungssanktionen ergriffen wurden (1) Schwerster Verstoß gegen Gemeinschaftsvorschriften (4) Mitteilung, ob und welche Verwaltungssanktionen ergriffen wurden Mitteilung eines Schwersten Verstoßes an das EU-Ausland Bußgeldbehörde/ Staatsanwaltschaft 36

37 4. Der europäische Informationsaustausch (III) Seit 01. Januar 2013 wird von der zuständigen Landesbehörde vor der Erteilung einer Erlaubnis oder Gemeinschaftslizenz standardmäßig durch eine gemeinschaftsweite Abfrage überprüft, ob den als Verkehrsleiter benannten Personen in einem Mitgliedstaat untersagt wurde, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten Art. 11 Abs. 4 Satz 2 VO (EG) 1071/2009). 37 Austausch von Daten über schwerwiegende Verstöße Staatsanwaltschaften und Bußgeldbehörden müssen in Durchführung der Bestimmungen des Road Packages seit 01. Januar 2013 Informationen über Schwerste Verstöße i. S. d. Anhangs IV der Verordnung (EG) 1071/2009, die in Deutschland von einem EU-Verkehrsunternehmer begangen wurden, elektronisch an das BAG als NK zur Weiterleitung an den Niederlassungsmitgliedstaat übermitteln (vgl. 17 Abs. 2 GükG)

38 4. Der europäische Informationsaustausch (III) Um eine möglichst einheitliche Auslegung und Anwendung zu gewährleisten, hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) eine mit den Bundesländern und den Verbänden abgestimmte Auslegungshilfe zu Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 bekannt gegeben (vom 23.Januar 2014, veröffentlicht im Verkehrsblatt Nr.3 aus 2014, S. 133 ff.). Die Auslegungshilfe konkretisiert die schwersten Verstöße des Anhangs IV auf nationaler Ebene und bestimmt, welche Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zugleich die Voraussetzungen einer der sieben Todsünden im Kraftverkehr erfüllen. 38

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