Neue Fondsstrukturen nach Umsetzung der AIFM-Direktive

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1 Neue Fondsstrukturen nach Umsetzung der AIFM-Direktive Dr. Sven Zeller 7. November 2012 EFPA Deutschland Jahreskonferenz 2012: Herausforderungen der Finanz- und Vermögensstrukturierung in Krisenzeiten

2 Überblick Allgemeiner Überblick über die wichtigsten Punkte des DISKUSSIONSENTWURFS zum Kapitalanlagegesetzbuch Auswirkungen auf Spezialfonds: Der neue/alte deutsche Spezialfonds Die Zukunft offener Immobilienfonds Neuerungen für geschlossene Fonds Auswirkungen auf den Vertrieb Bewertung und Ausblick für die Praxis Neue Fondsstrukturen nach Umsetzung der AIFM-Direktive 7. November

3 Überblick über das Kapitalanlagegesetzbuch Neue Fondsstrukturen nach Umsetzung der AIFM-Direktive 7. November

4 Die AIFM-Richtlinie und ihre Umsetzung - Aktueller Stand 20. Juli 2012: DISKUSSIONSENTWURF 22. August 2012: Anhörung im BMF (nur BMF) Massive Kritik in der Presse von allen Seiten Beratungen in der Bundesregierung Abstimmung zwischen den Ministerien Referentenentwurf im Dezember 2012 Veröffentlichung der ESMA Level II Leitlinien im Oktober/November 2012 Technische Standards und Empfehlungen auf Level II/III Ebene ca. Anfang 2013 Inkrafttreten am 22. Juli 2013 Ende der Übergangsvorschriften am 22. Juli 2014 Neue Fondsstrukturen nach Umsetzung der AIFM-Direktive 7. November

5 Aufbau KAGB-E KAGB-E Allgemeine Bestimmungen ( 1-157) Publikumsinvestmentvermögen ( ) Inländische Spezial-AIF ( 240 bis 261) Vertriebsvorschriften ( ) Europäische Risikokapital- Fonds ( 303, 304) Allgemeine Vorschriften ( 1 16) Verwaltungs Gesellschaften ( 17 63) Verwahrstelle ( 64 86) Allgemeine Vorschriften ( ) Richtlinienkonforme Sondervermögen (OGAW) ( ) Offene AIF ( ) Allgemeine Vorschriften ( ) Offene Spezial AIF ( ) Geschlossene Spezial AIF ( ) Allgemeine Vorschriften ( ) Vertriebsanzeige und untersagung für OGAW ( ) Vertriebsanzeige und untersagung für AIF ( ) Europäische Fonds für soziales Unternehmertum ( 305, 306) Straf-, Bußgeldund Übergangsvorschriften ( ) Offene Investmentvermögen ( ) Geschlossene AIF ( ) Geschlossene Investmentvermögen ( ) Neue Fondsstrukturen nach Umsetzung der AIFM-Direktive 7. November

6 Investmentvermögen nach KAGB-E Definition (1) Investmentvermögen Organismus für gemeinsame Anlagen Einsammeln von Geldern von Anzahl (kann auch 1 sein) von Anlegern festgelegte Anlagestrategie Investition zum Nutzen dieser Anleger Hierunter fallen OGAW und AIF Neue Fondsstrukturen nach Umsetzung der AIFM-Direktive 7. November

7 Investmentvermögen nach KAGB-E Definition (2) Materieller Fondsbegriff Verwaltung von deutschen kollektiven Anlagevehikeln, die nicht den Anforderungen des KAGB-E entsprechen, soll unerlaubtes Investmentgeschäft und damit strafbar sein Noch zu klären Wie ist das Verhältnis zu Vermögensanlagen nach 1 Abs. 2 Nr. 1 VermAnlG? Was bedeutet festgelegte Anlagestrategie? Was gilt für die Verwaltung von ausländischen Organismen für gemeinsame Anlagen? Fallen G-REIT unter das KAGB-E Fragen über Fragen!!! Neue Fondsstrukturen nach Umsetzung der AIFM-Direktive 7. November

8 Investmentvermögen nach KAGB-E - Übersicht Investmentvermögen Offene Investmentvermögen Geschlossene Investmentvermögen OGAW Publikums AIF Besondere Anlagebedingungen Spezial AIF Publikums AIF Spezial AIF Gemischte Investmentvermögen Sonstige Investmentvermögen Dach Hedgefonds Allgemeine Hedgefonds Numerus clausus an zulässigen Vermögensgegenständen Dach Investmentvermögen Ein Objekt AIF Allgemeine Private Equity Fonds Neue Fondsstrukturen nach Umsetzung der AIFM-Direktive 7. November

9 Investmentvermögen nach KAGB-E - Ausnahmen Holdinggesellschaften Im Vergleich zu Private Equity Fonds fehlt hier die Exit-Strategie Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung Family Offices, soweit kein externes Fundraising außerhalb der Familie Unsicherheiten, ob auch Multi-Family Offices ausgenommen Verbriefungs(zweck)gesellschaften Problematisch bei Managed Collateralised Debt Obligation De-minimis Regel (nur für Spezial-AIF) Aktueller Zwischenstand : Nun auch für Publikums-AIF optional vorgesehen. ABER: Verknüpfung mit weitreichenden Anforderungen! Genussrechte, Namensschuldverschreibungen VermAnlG findet hier weiterhin Anwendung Neue Fondsstrukturen nach Umsetzung der AIFM-Direktive 7. November

10 Kapitalverwaltungsgesellschaften Neue Fondsstrukturen nach Umsetzung der AIFM-Direktive 7. November

11 Rechtsformen von Anlagevehikeln nach KAGB-E Sondervermögen InvAG mit veränderlichem Kapital InvKG mit veränderlichem Kapital InvAG mit fixem Kapital InvKG mit fixem Kapital Publikums Investmentvermögen Offene Investmentvermögen Offene Investmentvermögen ( ) Geschlossene Investmentvermögen Geschlossene Investmentvermögen Spezial Investmentvermögen Offene Investmentvermögen Offene Investmentvermögen Offene Investmentvermögen Geschlossene Investmentvermögen Geschlossene Investmentvermögen Neue Fondsstrukturen nach Umsetzung der AIFM-Direktive 7. November

12 Verwahrstelle (1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für jeden ihrer AIF eine Verwahrstelle zu beauftragen ( 76 Abs. 1 S. 1 KAGB-E) Mögliche Verwahrstellen sind ( 76 Abs. 2 KAGB-E) insbesondere EU-Kreditinstitute und EU-Wertpapierfirmen, die den Anforderungen der Eigenkapitalrichtlinie unterliegen eine sog. alternative Verwahrstelle (vgl. Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie 2011/61/EU) ist derzeit nicht vorgesehen Aktueller Zwischenstand : Alternative Verwahrstelle nach dem Vorbild der Versicherungstreuhänder gemäß VAG Neue Fondsstrukturen nach Umsetzung der AIFM-Direktive 7. November

13 Verwahrstelle (2) Die Verwahrstelle hat die Vermögensgegenstände des AIF zu verwahren ( 77 Abs. 1 KAGB-E) Finanzinstrumente isd. Richtlinie 2011/61/EU, die in Verwahrung genommen werden können: im Depot verbucht oder physische Übergabe Sonstige Vermögensgegenstände: Verwahrstelle prüft das Eigentum und führt Aufzeichnungen Unterverwahrung ist möglich ( 78 KAGB-E) Neue Fondsstrukturen nach Umsetzung der AIFM-Direktive 7. November

14 Verwahrstelle (3) Kontrollfunktion Verwahrstelle stellt sicher, dass die Erträge des AIF nach den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen, der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags verwendet werden ( 79 Abs. 1 KAGB-E) Verwahrstelle hat die Weisungen der AIF-Verwaltungsgesellschaft auszuführen ( 79 Abs. 5 KAGB-E) Neue Fondsstrukturen nach Umsetzung der AIFM-Direktive 7. November

15 Auswirkungen auf Spezialfonds: Der neue/alte deutsche Spezialfonds Neue Fondsstrukturen nach Umsetzung der AIFM-Direktive 7. November

16 Spezialfonds das bekannte Erfolgsmodell Aufhebung der Fondstypisierung Alle nach 2 Abs. 4 InvG zulässigen Vermögensgegenstände erwerbbar Anlage daher auch in ausländischen Sondervermögen (ob offen oder geschlossen) zulässig Anlage z.b. auch zu 100% in unverbriefte Darlehensforderungen Rückgabe ist alle zwei Jahre zuzulassen (Verwaltungspraxis) Begrenzung der Anleger auf 100 (InvStG) nicht natürliche Personen Kurzfristige Darlehensaufnahme bis zu 30% des Inventarwertes Kreditaufnahme bei Immobilienspezialfonds bis zu 50% des Inventarwertes Anlage in ungelistete Unternehmensbeteiligungen nicht mehr als 20% des Inventarwertes Neue Fondsstrukturen nach Umsetzung der AIFM-Direktive 7. November

17 Auswirkungen auf offene Spezialfonds Kurzfristige Kreditaufnahme, Hebeln und Verpfändung von Vermögensgegenständen zulässig Einschränkungsmöglichkeit durch BaFin Berücksichtigung des Anlegerschutzes sowie der Stabilität und Integrität des Finanzsystems Offener Spezialfonds mit festen Anlagebedingungen Anlagebedingungen, die sich an Vorschriften für offene Publikums-AIF orientieren (vergleichbar mit bisherigen Spezialfondsregelungen) Dennoch: Abschaffung reiner offener Immobilien Spezial-AIF Abweichungsmöglichkeiten weitaus begrenzter Vertrieb hängt noch von Level II Maßnahmen ab Neue Fondsstrukturen nach Umsetzung der AIFM-Direktive 7. November

18 Geschlossene Spezialfonds Grundsatz der Risikomischung ist nicht zu beachten Ein-Objekt-Fonds sind möglich Einführung von Bewertung und Verwahrstelle Einführung allgemeiner Organisationspflichten Fondsvermögen darf nicht überwiegend in Finanzinstrumente (MiFID) angelegt werden Kontrollerwerb an nicht börsennotierten Unternehmen grundsätzlich unzulässig Sondervorschriften für Private Equity Fonds Problem: indirekte Immobilienbeteiligungen Vertrieb hängt noch von Level II Maßnahmen ab Neue Fondsstrukturen nach Umsetzung der AIFM-Direktive 7. November

19 Spezialfonds - Vergleich Anlagespektrum Nicht natürliche Personen (max. 100 InvStG) alter Spezialfonds neuer Spezialfonds Keine Vorlage oder Genehmigungspflicht für Vertragsbedingungen sowie deren Änderungen ggü. BaFin Professionelle Anleger isd. MiFID (fraglich, ob 100 Anleger Grenze bleibt) Vorlagepflicht der Anlagebedingungen sowie wesentlicher Änderungen ggü. BaFin Alle Vermögensgegenstände isd. 2 Abs. 4 InvG erwerbbar mit folgenden Einschränkungen: max. 20% in ungelistete Unternehmensbeteiligungen Leerverkäufe nur im Rahmen des 59 InvG Max. Verdopplung des Marktrisikos beim Derivateeinsatz Grundsatz der Risikomischung zu beachten Bei offenen Spezial AIF überwiegende Anlage in Finanzinstrumente isd. MiFID Ermittelbarer Verkehrswert Kein Kontrollerwerb bei nicht gelisteten Unternehmen Grundsatz der Risikomischung zu beachten Bei geschlossenen Spezial AIF überwiegende Anlage in Nicht Finanzinstrumente isd. MiFID Ermittelbarer Verkehrswert Kontrollerwerb bei nicht gelisteten Unternehmen nur, wenn weitere Vorschriften für Private Equity Fonds eingehalten werden Neue Fondsstrukturen nach Umsetzung der AIFM-Direktive 7. November

20 Die Zukunft offener Immobilienfonds Neue Fondsstrukturen nach Umsetzung der AIFM-Direktive 7. November

21 Immobilienfonds (1) Bestehende offene Immobilienfonds (Publikums- und Spezialfonds) müssen nicht abgewickelt werden Investitionen weiter möglich Anteilausgabe und -rücknahme weiter möglich Anwendung der bisherigen Regelungen ( InvG) Weiterhin zwei Regelwerke für Immobilienfonds! Neue Immobilienfonds künftig nur noch als geschlossene Investmentvermögen? Zulässige Rechtsformen: Investment-AG mit fixem Kapital Investment-KG mit fixem Kapital Rechtsformzwang schließt das Recht auf Rückgabe aus Es gelten die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften (z.b. Kündigung/Austritt bei KG) Neue Fondsstrukturen nach Umsetzung der AIFM-Direktive 7. November

22 Immobilienfonds (2) Weitere Beschränkungen bei geschlossenen Publikums- Immobilienfonds Maximaler Fremdkapitaleinsatz von 30% Weitere Beschränkung durch BaFin möglich, wenn dies dem Anlegerschutz/der Stabilität des Finanzstandorts dienlich Maximales Währungsrisiko von 30% keine Ein-Objekt-Fonds, deren Objekt außerhalb der Eurozone belegen ist Keine Mehr-Objekt-Fonds mit Investitionsschwerpunkt außerhalb der Eurozone Mindestzeichnungsverpflichtung von EUR bei Ein-Objekt-Fonds Aktueller Zwischenstand : Anhebung des maximalen Fremdkapitaleinsatzes auf 60% Absenkung der Mindestzeichnungsverpflichtung bei Ein-Objekt-Fonds auf EUR Neue Fondsstrukturen nach Umsetzung der AIFM-Direktive 7. November

23 Übergangsregelungen Übergangsvorschrift für Immobilienfonds, 314 KAGB-E Kabinettbeschluss des KAGB, ca. Q Inkrafttreten des KAGB, 22. Juli 2013 Auflegung Verbot, offene Immobilienfonds nach InvG aufzulegen Auflegung nur noch als geschlossene AIF möglich Grundsätzlich Bestandsschutz, soweit vor Kabinettsentwurf aufgelegt Fonds bleiben offene Immobilien-Sondervermögen Anwendung des InvG und fondsspezifischen Anforderungen nach KAGB-E, Abweichungen nach Zustimmung der Anleger möglich Rückwirkung fragwürdig Folge: vorsorgliches Auflegen von Immobilien-Sondervermögen Neue Fondsstrukturen nach Umsetzung der AIFM-Direktive 7. November

24 Wesentliche Kritikpunkte (1) Immobilienfonds Eingriff in den Markt durch Verfestigung eines Oligopols! Schwächen in Regulierung wurden vom Gesetzgeber erkannt und bereits im Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz (AnsFuG) beseitigt BMF entfernt sich nun erheblich vom AnsFuG! Erst 2011 wurde u.a. das Rückgaberecht der Anleger neu geregelt, insbesondere um die Auflösung und/oder Schließung offener Immobilienfonds zu vermeiden Unklar, wieso sich dies im KAGB-E kaum noch wiederfindet Exekutive negiert bewusst Willen der Legislative! Neue Fondsstrukturen nach Umsetzung der AIFM-Direktive 7. November

25 Wesentliche Kritikpunkte (2) Immobilienfonds Beschränkung von Immobilienanlagen auf Investment-AG und Investment-KG geht auch an Interessen der Anleger und der Marktteilnehmer vorbei: Für Großteil der Kleinanleger wird Erwerb von Beteiligungen an Investment-AG/KG zur Gesellschaftsbeteiligung ( Anteile an Immobilien-SV) Kein Rückgaberecht, von dem ohne größeren Aufwand Gebrauch gemacht werden kann Kleinanleger werden Produkt nur akzeptieren, wenn sie ihre Anlage zeitnah und planbar liquidieren können Mit geplanter Abschaffung als Publikumsfonds wird Anlageklasse Immobilien für viele Kleinanleger nicht mehr in Betracht kommen Neue Fondsstrukturen nach Umsetzung der AIFM-Direktive 7. November

26 Wesentliche Kritikpunkte (3) Immobilien-Spezialfonds Unklar, warum weitere Auflegung von offenen Immobilien- Spezialfonds verboten wird Kein Regelungsbedarf, offene Immobilien-Spezialfonds in bisheriger Ausprägung in den geschlossenen Bereich zu überführen Offener Immobilien-Spezialfonds hat sich insbesondere in jüngeren Krisen bewährt Mit geplanter Abschaffung des offenen Immobilien-Spezialfonds würde ein bei deutschen institutionellen Anlegern verbreitetes und einfach zu handhabendes deutsches Anlagevehikel wegfallen, ohne dass gleichwertige Alternativen zur Verfügung stehen Aktueller Zwischenstand : Einigung zwischen BMF und BMWi, dass es kein Verbot offener Immobilienfonds geben wird Neue Fondsstrukturen nach Umsetzung der AIFM-Direktive 7. November

27 Wesentliche Kritikpunkte (4) Immobilien-Spezialfonds Fragwürdig auch künftiger Rechtsformzwang Folge: im KAGB-E u.a. für Immobilieninvestitionen vorgesehene geschlossene Produkte nunmehr aufgrund von Liquiditätsanforderungen für Versicherungen nicht mehr erwerbbar Möglichkeit der Anteilsrückgabe ist Voraussetzung für die Immobilienquote nach Anlageverordnung Anlage in Immobilienfonds für VAG-Investoren problematisch Anpassung der versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorschriften vor Inkrafttreten des KAGB-E notwendig Hat 2007 beim Investmentänderungsgesetz auch über ein Jahr gedauert! Neue Fondsstrukturen nach Umsetzung der AIFM-Direktive 7. November

28 Wesentliche Kritikpunkte (5) Immobilien-Spezialfonds AIFM-RL ermöglicht einfachen Vertrieb ausländischer offener Immobilien-Spezialfonds an professionelle Anleger im Inland (EU-Passport) Geplante Neuregelungen können zur Erhöhung der Attraktivität ausländischer Fondsstandorte (Luxemburg, Irland) und der dort aufgelegten offenen Immobilien-Spezialfonds führen Verstärkte Nutzung ausländischer Vehikel durch deutsche Investoren, um weiterhin indirekt in Immobilien anlegen zu können Abwanderung: Schwächung des Fondsstandortes Deutschland und Benachteiligung im Wettbewerb Neue Fondsstrukturen nach Umsetzung der AIFM-Direktive 7. November

29 Neuerungen für geschlossene Fonds Neue Fondsstrukturen nach Umsetzung der AIFM-Direktive 7. November

30 Neuerungen für geschlossene Fonds (1) Allgemeine Regeln für Kapitalverwaltungsgesellschaften sind zu erfüllen Verwahrstelle insbesondere EU-Kreditinstitute und EU-Wertpapierfirmen, die den Anforderungen der Eigenkapitalrichtlinie unterliegen eine sog. alternative Verwahrstelle (vgl. Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie 2011/61/EU) in KAGB-E nicht vorgesehen Allgemeine Vorschriften für geschlossene Investmentvermögen Aktueller Zwischenstand : Alternative Verwahrstelle nach dem Vorbild der Versicherungs-treuhänder gemäß VAG Jahresberichte müssen erst nach einer Frist von 6 anstelle von 4 Monaten erstellt und offen gelegt werden Neue Fondsstrukturen nach Umsetzung der AIFM-Direktive 7. November

31 Neuerungen für geschlossene Fonds (2) Aktueller Zwischenstand : nur noch exemplarischer Katalog, nicht mehr abschließend Immobilien Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien Infrastruktur MIT ÖPP Container Zulässige Assets Flugzeuge Schiffe Wald Private Eisenbahnen Equity Neue Fondsstrukturen nach Umsetzung der AIFM-Direktive 7. November

32 Neuerungen für geschlossene Fonds (3) Produktregeln für geschlossene Publikums-AIF Einsatz von Derivaten nur zur Absicherung von Wertverlusten Begrenzung von Währungsrisiken auf 30% des Wertes des AIF Vorherige externe Bewertung der Vermögensgegenstände Beschränkung der Kreditaufnahme auf 30% und nur soweit marktüblich Mindestzeichnungssumme bei Ein-Objekt-Fonds EUR Aktueller Zwischenstand : Bewertungen sollen auch intern vorgenommen werden können Anhebung der Kreditgrenze auf 60% Absenkung der Mindestzeichnungssumme bei Ein-Objekt-Fonds auf EUR Neue Fondsstrukturen nach Umsetzung der AIFM-Direktive 7. November

33 Neuerungen für geschlossene Fonds (4) Produktregeln für geschlossene Spezial-AIF Ausschließlich für professionelle Anleger Überwiegende Anlage in Vermögensgegenstände, die nicht Finanzinstrumente (MiFID) sind Finanzinstrumente isd. KWG! Anlage nur in Vermögensgegenstände, deren Verkehrswert ermittelt werden kann Erleichterungen im Vergleich zu Publikums-AIF zum Beispiel keine Anwendung des Produkt numerus clausus Neue Fondsstrukturen nach Umsetzung der AIFM-Direktive 7. November

34 Auswirkungen auf den Vertrieb Neue Fondsstrukturen nach Umsetzung der AIFM-Direktive 7. November

35 Auswirkungen auf den Vertrieb (1) Vorgaben der AIFM-RL nur für Spezialfonds Vertrieb von Publikumsfonds ist Gegenstand nationaler Gesetzgebung Regelungen des WpPG zusätzlich zu den Bestimmungen des KAGB-E anwendbar Anwendungsbereich des VermAnlG verdrängt Platzierungen von AIF nur noch nach KAGB-E Folge: faktische Abschaffung deutscher Privatplatzierungsregelungen Grenzüberschreitende Verwaltung von AIFs im Rahmen des EU- Passes nur bei Vertrieb an ausschließlich professionelle Anleger Vertriebsbegriff des KAGB-E weiter als in der AIFM-RL Umfangreiche Veröffentlichungs- und Informationspflichten gegenüber Privatanlegern Aktueller Zwischenstand : Verkürzung der Fristen zur Vollständigkeitsprüfung von 40 auf 20 Arbeitstage Neue Fondsstrukturen nach Umsetzung der AIFM-Direktive 7. November

36 Auswirkungen auf den Vertrieb (2) Vertrieb von EU- und Drittstaaten-AIF an Privatanleger (1) Notwendigkeit wirksamer Aufsicht im Sitzstaat bei jeder Fondsgröße Repräsentant mit inländischem Wohnsitz zur Wahrnehmung von Compliance-Aufgaben Anzeige des Vertriebs gegenüber BaFin Beachtung von Veröffentlichungs- und laufenden Informationspflichten Veröffentlichung von Verkaufsprospekt, Anlagebedingungen und Satzung sowie aller Änderungen davon auf Internetseite der AIF-KVG Veröffentlichung des Jahresberichts (bei offenen AIF auch der Halbjahresberichte) im Bundesanzeiger Veröffentlichung von Ausgabe- und Rücknahmepreisen sowie NAV in hinreichend verbreiteten Tageszeitungen/im Verkaufsprospekt beschriebenen Medium Ausländische AIF, die Hedgefonds vergleichbar sind, dürfen nicht an Privatanleger vertrieben werden Neue Fondsstrukturen nach Umsetzung der AIFM-Direktive 7. November

37 Auswirkungen auf den Vertrieb (3) Vertrieb von EU- und Drittstaaten-AIF an Privatanleger (2) Offenlegungspflichten Prozentualer Anteil von Assets, die schwer zu liquidieren sind und für die daher besondere Regeln gelten Alle neuen Regelungen zum Liquiditätsmanagement Aktuelles Risikoprofil und eingesetztes Risikomanagementsystem Weitere Anforderung, sobald Leverage zum Einsatz kommt Weitere Erfordernisse möglich, in Abhängigkeit von Level II Unklar, ob Drittstaaten-AIF über eine Verwahrstelle verfügen müssen Besonderheiten bei der Dokumentation bei geschlossenen AIF Neue Fondsstrukturen nach Umsetzung der AIFM-Direktive 7. November

38 Auswirkungen auf den Vertrieb (4) Vertrieb von EU- und Drittstaaten-AIF an professionelle Anleger Anzeigepflicht gegenüber BaFin Einzureichende Unterlagen sind u.a. Geschäftsplan, der Angaben zu den angezeigten AIF enthält, Anlagebedingungen/Satzung des angezeigten AIF Name der Verwahrstelle des AIF Beschreibung des AIF und aller für die Anleger verfügbaren Informationen Umfang der Anzeigepflicht in Abhängigkeit, ob die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat der ausländischen AIF-KVG ist Besondere Dokumente werden Regulator-to-Regulator übermittelt (z.b. Umfang der Erlaubnis der anzeigenden EU-AIF-KVG) Neue Fondsstrukturen nach Umsetzung der AIFM-Direktive 7. November

39 Bewertung und Ausblick für die Praxis Neue Fondsstrukturen nach Umsetzung der AIFM-Direktive 7. November

40 Ausblick (1) KAGB wird noch einige (wesentliche) Änderungen erfahren, insbesondere im Hinblick auf Produktregelungen: allen voran Immobilienfonds Übergangsvorschriften HOFFNUNG, dass: Offene Publikums-Immobilienfonds als Version 3.0 aufgelegt werden dürfen Spezial-Immobilienfonds in jetziger Form in KAGB überführt werden Flexiblere Anlageziele aufgenommen werden Anlagegegenstände-NC, 30% Kredit und 50 TEUR liberaler wird InvStG angepasst wird AnlV angepasst wird Neue Fondsstrukturen nach Umsetzung der AIFM-Direktive 7. November

41 Ausblick (2) Weitere geplante Änderungen, Stand : Grundsatz der Risikomischung soll definiert werden Vereinfachung der Übergangsvorschriften für geschlossene Fonds Anknüpfungspunkt soll nur noch das Tätigen von zusätzlichen Anlagen sein KVG soll grundsätzlich vor Erlaubniserteilung neue geschlossene AIF verwalten und vertreiben können Stellung eines fristgerechten Erlaubnisantrags, gegebenenfalls sogar rechtsverbindliche Versicherung zur Stellung eines solchen Antrages ausreichend Einführung von Anlagebedingungen bleibt AIF soll Vermögensgegenstände im Eigentum der KVG / verbundenes Unternehmen erwerben dürfen Neue Fondsstrukturen nach Umsetzung der AIFM-Direktive 7. November

42 Ausblick (3) Durch offene Investmentkommanditgesellschaft steuertransparentes Vehikel für das sog. Pension Asset Pooling in Deutschland möglich Investment-KG soll als transparent für Zwecke von Doppelbesteuerungsabkommen gelten Aber: noch wurde das Steuerrecht nicht nachgezogen Level II Maßnahmen für AIFM Richtlinie Nationale Umsetzung von UCITS V und UCITS VI steht noch aus Neue Fondsstrukturen nach Umsetzung der AIFM-Direktive 7. November

43 Dr. Sven Zeller Dr. Sven Zeller Partner Mainzer Landstraße Frankfurt am Main Tel E: cliffordchance.com Sven Zeller ist seit 1999 Partner im Frankfurter Büro von Clifford Chance. Insbesondere betreut er die Investmentfonds- und Vermögensverwaltungsgesellschaften, Banken, Versicherungen und Finanzdienstleister und unterstützt sie in aufsichtsrechtlichen Angelegenheiten (Vertrieb, Outsourcing, UCITS V, AIFM, Solvency II, MiFID II, Vermögensanlagegesetz etc). Er ist spezialisiert auf Fragen der Vermögensverwaltung, erlaubnisrechtliche Fragen, Regulatory Compliance, Beratungs- und Prospekthaftung sowie Versicherungsaufsichts- und Versicherungsvermittlungsrecht. Er ist Mitglied der IBA International Bar Association, der Bankrechtlichen Vereinigung, war Dozent an der ebs European Business School, der ADG Akademie Deutscher Genossenschaften und ist Dozent bei der DVFA, Vortragender bei vielen Seminaren und Arbeitskreisen und hat über 125 Fachartikel zum Bankenrecht veröffentlicht. Neue Fondsstrukturen nach Umsetzung der AIFM-Direktive 7. November

44 New York São Paulo Washington DC Amsterdam Barcelona Brussels Bucharest Düsseldorf Frankfurt Istanbul Kyiv London Luxembourg Madrid Milan Moscow Munich Paris Prague Rome Warsaw Casablanca Abu Dhabi Doha Dubai Riyadh* Bangkok Beijing Hong Kong Perth Shanghai Singapore Sydney Tokyo Neue Fondsstrukturen nach Umsetzung der AIFM-Direktive *Clifford Chance has a co-operation agreement with Al-Jadaan & Partners Law Firm in Riyadh. Clifford Chance weltweit 7. November

45 Neue Fondsstrukturen nach Umsetzung der AIFM-Direktive Clifford Chance, Mainzer Landstraße 46, Frankfurt am Main Clifford Chance 2012Clifford Chance Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors Sitz: Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main PR 1000Die nach 5 TMG und 2, 3 DL-InfoV vorgeschriebenen Informationen finden Sie unter: GERMANY v6

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