Kunden-Erstinformation Finanzanlagenvermittler/ berater

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1 Kunden-Erstinformation Finanzanlagenvermittler/ berater Die Einführung des 34 f GewO führt dazu, dass auch bei der Vermittlung und Beratung zu Kapitalanlagen nun eine Kundenerstinformation verpflichtend ist, mit welcher der Kunde sogenannte statusbezogene Informationen über den Vermittler erhält. Die Erstinformationen müssen beim ersten Geschäftskontakt klar und verständlich in Textform dem Kunden mitgeteilt werden. Dies umfasst nach der Verordnung: 1) Familiennamen und Vornamen sowie die Firma und Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter beteiligt ist 2) betriebliche Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Anleger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit dem Vermittler/Berater in zu treten, insbesondere Telefonnummer, und eine Mail-Adresse oder Faxnummer 3) die Auskunft ob er als Finanzanlagenvermittler/-berater mit einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 der Gewerbeordnung (GewO) in das Register eingetragen ist 4) die Anschrift der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde sowie die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist. 5) die Überprüfbarkeit seiner Registrierung 6) die Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen er Vermittlungs- und Beratungsleistungen anbietet Besitzen Sie auch eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler oder -berater, so können vorgeschriebenen Informationspflichten kombiniert werden. Grundsätzlich muss die Information in Textform erfolgen. Eine mündliche Übermittlung ist möglich, wenn der Anleger dies wünscht. Wir empfehlen das nicht. Dann müssen die Informationen aber unverzüglich nach Vertragsschluss dem Versicherungsnehmer in Textform zur Verfügung gestellt werden. Seit dem gibt es noch den neuen 12a Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV). Danach ist der Anleger vor dem ersten Beratungsgespräch über die Art und Weise der Vergütung zu informieren.

2 Der Gewerbetreibende hat so der Verordnungswortlaut darüber zu informieren: 1. ob er vom Anleger eine Vergütung verlangt und in welcher Art und Weise diese berechnet wird oder 2. ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung Zuwendungen von Dritten angenommen oder behalten werden dürfen. Diese Information sollte unserer Auffassung nach am besten innerhalb der Kundenerstinformation erfolgen. Wir möchten es nicht versäumen Ihnen mitzuteilen, dass zum Regelungsinhalt und zur Rechtweite der Regelung des 12a FinVermV unterschiedliche Auffassungen existieren, was zu einer aktuell bestehenden Rechtsunsicherheit führt. Im Kern geht es darum, ob 12a FinVermV eine bloße Informationspflicht enthält oder sogar das Verhältnis zwischen 34f und 34 h GewO näher definiert. Wir erlauben uns, diese Rechtsunsicherheit nachfolgend etwas ausführlicher darzulegen, bevor wir Ihnen anschließend eine Musterformulierung an die Hand geben. Rein vom obigen Wortlaut des 12a FinVermV her, stehen die Vergütung durch den Anleger (Nr.1) und die Vergütung durch einen Produktgeber (Nr.2) in einem Alternativverhältnis. Daher wird auch die Auffassung vertreten, dass Honorarberatung ausschließlich mit einer Erlaubnis nach 34h GewO möglich sein soll. Aber: Das entspricht nicht unserem Verständnis. Nach umfassender Prüfung der Rechtslage, insbesondere des Gesetzgebungsprozesses zum 34 f und 34 h Gewerbeordnung sowie zum 12 a FinVermV, in Verbindung mit der europarechtlichen Vorgaben und auch Vorhaben insbesondere MiFid 2 und IMD 2 gehen wir im Ergebnis nicht davon aus, dass der Verordnungsgeber mit der Einführung des 12a FinVermV das Ziel verfolgt hat, die Vergütungsmöglichkeiten im Rahmen der Erlaubnis nach 34f GewO auf Provisionen zu beschränken. Diese Meinung verfestigt sich dadurch, dass die daraus folgenden weitreichenden Konsequenzen für den Finanzanlagenvermittlermarkt mit keinem Wort in den Stellungnahmen zu der Verordnung erwähnt werden und 12a FinVermV kurze Zeit nach Beschluss in Kraft getreten ist. Bei einer entsprechend weitreichenden Regelung wären sicher Übergangsfristen vorzusehen gewesen. Zudem wäre in Anbetracht des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Artikel 12 Grundgesetz) der Gesetzesvorbehalt zu beachten sprich, eine solche Änderung wäre nur per Gesetz und nicht en passant per Verordnung umsetzbar.

3 Ganz besonderes irritierend wäre die strenge Auslegung, wenn sie im Rahmen der aktuell diskutierten europäischen Regulierungsvorhaben betrachtet wird. In der IMD-2 Fassung des Europaparlaments (Art. 17 Ziffer 1 e und ea) ist vorgesehen, dass der Vermittler den Kunden vor Abschluss eines Versicherungsvertrages mitteilen muss, ob er auf Basis einer Gebühr (Honorar), einer Provision oder einer Kombination aus beidem arbeitet oder ob diese Vergütung vom Versicherungsnehmer, Versicherer, einem anderen Vermittler oder einer Kombination aus diesen erfolgt. Eine Vereinheitlichung der Rechtsgrundlagen für Versicherungs- und Finanzanlagevermittlung sähe anders aus, wenn einerseits die Versicherungsvermittler mit 34 d GewO-Zulassung und andererseits die Finanzanlagenvermittler mit 34 f GewO-Zulassung (bei extrem hoher Schnittmenge) unterschiedliche Kundenerstinformationen erteilten müssten. Dies insbesondere, da gerade in 12 Abs. 2 FinVermV die Möglichkeit der Kombination der jeweiligen Kundenerstinformationen gegeben ist. Ebenfalls gegen eine strenge Auslegung und für die Erkenntnis einer äußerst verunglückten Formulierung spricht, dass bei strenger Auslegung auch die beiden Varianten in 12 a Nr. 2 jeweils als Alternativen angesehen werden könnten, was das Ganze noch unwahrscheinlicher aussehen lässt. Das würde nämlich bedeuten, dass der Gewerbetreibende ENTWEDER die Zuwendungen von Dritten (z.b. Produktgeber) annehmen ODER diese behalten darf. Ein Behalten ohne vorheriges Annehmen wäre nach dem Wortlaut nicht möglich. Was an sich natürlich keinen Sinn macht, jedoch bei strenger Wortlautauslegung als gegeben anzusehen wäre. Zweifelhaft erscheint auch, wie nachfolgender Fall, der von 34 h GewO ausdrücklich so vorgesehen ist, mit 12a FinVermV vereinbar ist. 34 h GewO regelt, dass die Vergütung durch den Anleger bzw. nicht durch den Produktgeber zu erfolgen hat. Für den Fall, dass kein passendes Nettoprodukt am Markt verfügbar ist, sind vom Produktgeber erhaltene Zuwendungen an den Anleger durchzuleiten. Folgt man der strengen Auslegung, wäre dieser Fall nicht von 12 a FinVermV berücksichtigt, da der Honorar-Finanzanlagenberater vom Anleger vergütet wird UND Zuwendungen von Dritten/Produktgeber erhält, die er aber nicht behalten darf. Daher ist 12a FinVermV als bloße Informationsregelung anzusehen. Der äußerst missglückte Wortlaut ist dahingehend auszulegen, dass der Finanzanlagenvermittler und berater den Anleger darüber aufzuklären hat, ob er von ihm eine Vergütung verlangt (und in welcher Art und Weise diese berechnet wird), ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder vermittlung Zuwendungen von Dritten angenommen und behalten werden dürfen oder ob eine Kombination aus beiden Varianten erfolgt. Da wir derzeit viele Anfragen zu einer empfohlenen Musterformulierung erhalten, geben wir Ihnen nachfolgend unverbindlich eine solche an die Hand. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass hier derzeit Rechtsunsicherheit besteht. So wird sich im November (erst!) der Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht mit dieser Thematik befassen und ggf. eine klarstellende Auslegungsempfehlung aussprechen welche jedoch auch nicht rechtsverbindlich wäre.

4 Nachfolgend also unverbindlich ein Erstinformationsmuster für 34 d und 34 f Zulassungsinhaber, ergänzt um die Informationspflicht aus 12 a FinVermV in Punkt 7: Kunden-Erstinformation 1. Name, Anschrift: Max Mustermann Musterstr Musterstadt Telefon Fax max@mustermann.de 2. Status: Versicherungsmakler gemäß 34 d I Gewerbeordnung und als Finanzanlagenvermittler/- berater gemäß 34 f Absatz 1, Satz 1, Nr. 1, 2 und 3 GewO 3. Zuständige Stelle: für die Erlaubniserteilung nach 34 d GewO zuständige Stelle war die IHK Musterstadt, Musterstr. 6, Musterstadt für die Erlaubniserteilung nach 34 f GewO zuständige Stelle war das Gewerbeamt Musterstadt, Musterstr. 7, Musterstadt 4. Registernummern im Vermittler-Register: Versicherungsvermittler-Register V-5MUSTER-MUSTER5-55 Finanzanlagenvermittler-Register F-5MUSTER-MUSTER5-55

5 5. Registerstelle des Vermittler-Registers: Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.v. Breite Straße Berlin Auskunft über Tel.: oder 6. Informationen über Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden: vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler/-berater gem. 34 f GewO zulässig ist 7. Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und vermittlung: Alternative 1 nur Anleger zahlt Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch den Anleger. Die Vergütung erfolgt (ab hier individuell einzutragen) z.b. entsprechend der noch gesondert zu verhandelnden Vergütungsvereinbarung oder besser - hier schon soweit möglich. konkrete Vergütungsvarianten eintragen Alternative 2 nur Produktgeber zahlt Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendungen von Dritten, welche auch behalten werden dürfen. Alternative 3 - Kombination von Anleger und Produktgeber zahlt Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung kann die Vergütung hierfür durch den Anleger oder durch Dritte (Produktgeber) in Kombination erfolgen. Dies ist abhängig von den Wünschen und Bedürfnissen des Anlegers und den Finanzprodukten, welche eventuell vermittelt werden.

6 Soweit die Vergütungsbestandteile insofern durch den Anleger gezahlt werden, erfolgt dies (ab hier individuell einzutragen) z.b. entsprechend der gesondert zu treffenden Vergütungsvereinbarung / oder hier ggf. konkrete Vergütungsform eintragen Soweit Zuwendungen im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung insofern von Dritten (Produktgebern) erbracht werden, dürfen diese behalten werden. 8. Schlichtungsstellen für außergerichtliche Streitbeilegung: Versicherungsombudsmann e.v. Postfach Berlin Ombudsmann private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach Berlin Häufige Fragen hierzu: BaFin muss nicht als Schlichtungsstelle genannt werden, sie ist keine Schlichtungsstelle für Sie. Beteiligungen von mehr als 10 % müssen nicht genannt werden, wenn sie nicht vorliegen, was in der Regel ja nicht der Fall ist. Sonstige Telefonnummern nur die o. g. Nummer des DIHK ist erforderlich. Es wurde vom DIHK auch eine 0180er Nummer extra für das Register eingerichtet. Diese kann selbstverständlich auch genannt werden, dann müssen aber die Preise aus dem Fest- und Mobilnetz genannt werden (welche sich immer mal wieder ändern können). Eine namentliche Nennung des jeweiligen Ombudsmanns ist nicht gefordert und nicht zu empfehlen, da es gelegentlich Änderungen geben kann. Insbesondere Druckstücke müssten dann geändert werden, um nicht dem Vorwurf der Falschinformation ausgesetzt zu sein.

7 Problematisch ist die Angabe von Emittent und Anbieter. Sinn und Zweck der statusbezogenen Erstinformation nach 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FinVermV ist, dass der Anleger wissen soll, ob der Gewerbetreibende z. B. nur Fidelity-Fonds vertreibt oder Fonds weiterer Produktgeber/Emissionshäuser. Bei einer großen Anzahl von Fonds, die ein Gewerbetreibender vermittelt, würde die Angabe jeder einzelnen Fondsgesellschaft / KAG dabei den Rahmen der statusbezogenen Erstinformation sprengen. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FinVermV ist daher einschränkend auszulegen, dass nicht jede einzelne KAG anzugeben ist, sondern die Emissionshäuser/Produktgeber, die Vertragspartner des Vermittlers sind und deren Fonds er vertreibt. so eine schriftliche Stellungnahme aus dem Wirtschaftsministerium. Da dies nach unserer Meinung immer noch für einen Finanzmakler ob des Umfangs schwerlich möglich ist, bieten wir Ihnen die o.g. Formulierung an. Wer natürlich tatsächlich nur mit einer überschaubaren Anzahl von Emittenten und/oder Anbietern zusammenarbeitet, sollte diese konkret angeben. Eine Unterschrift des Kunden ist nicht nötig. Zwecks Beweisbarkeit der Übergabe ist es zu empfehlen Ort und Datum vom Kunden bestätigen zu lassen, entweder auf einem Doppel oder im Rahmen der Dokumentation.

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