Persönliche Haftung des Geschäftsführer. 1 Die Haftung vor, während und "nach" der Krise der GmbH

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1 PersönlicheHaftungdesGeschäftsführer 1DieHaftungvor,währendund"nach"derKrisederGmbH Das GmbH Recht enthält eine Reihe von besonderen Haftungsrisiken für den GeschäftsführerimZeitraumunmittelbarvor,aberauchwährendderKrisederGmbH. Der Geschäftsführer ist gehalten entsprechende Maßnahmen zur Krisenvermeidung zu treffen.dazugehörtinsbesonderediebeobachtungderkonkurrenz,desmarktes,aber auchdiebeobachtungdereigenenwirtschaftlichenundorganschaftlichensituation.bei den ersten Anzeichen einer Krise ist er verpflichtet, die Überlebenschancen des Unternehmens fortwährend zu überprüfen. Gegebenenfalls ist eine ÜberschuldungsbilanzaufzustellenunddieSanierungschancenrealeinzuschätzen. 2Insolvenzverschleppungshaftung Der Geschäftsführer ist verpflichtet ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und /oder Überschuldung der GesellschaftdieEröffnungdesInsolvenzverfahrenszubeantragen.DiedreiwöchigeFrist kann nicht verlängert werden, sie darf nicht einmal ohne triftigen Grund ausgeschöpft werden. Die Frist ist unbedingt für Sanierungsmaßnahmen zu nutzen. Greifen SanierungsmaßnahmeninnerhalbdieserFristnicht,bestehtdieInsolvenzantragspflicht trotzdem. Zubeachtenist,dassdieInsolvenzantragspflichtnichtmitAntragstellungeinesDritten erlischt! Ein eigener Insolvenzantrag ist also auch zu stellen, wenn z.b. ein SozialversicherungsträgerbereitseinenAntraggestellthat. Versäumt der Geschäftsführer diese Pflicht, macht er sich schadensersatzpflichtig gegenüber den Gläubigern der GmbH. Dabei ist zwischen Atlgläubigern und Neugläubigernzuunterscheiden. Sog. Altgläubiger, die also ihre Forderung gegen die GmbH bereits vor Insolvenzreife begründethaben,habennuranspruchaufersatzdessog.quotenschadens.zuersetzen ist dabei so viel, dass alle Gläubiger die Quote erhalten, die ihnen zustünde, wenn die Insolvenzeröffnung rechtzeitig erfolgt wäre. Der einzelne Altgläubiger kann diese Forderung nur nach Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse oder nach Insolvenzbeendigunggeltendmachen. Diesog.Neugläubiger,diealsoihreForderunggegendieGmbHerstnachInsolvenzreife der GmbH errungen haben, haben dagegen Anspruch auf den vollen, nicht durch den QuotenschadenbegrenztenSchaden.DiesenAnspruchkönnensieselbstgegenüberden Geschäftsführerngeltendmachen. Der Geschäftsführer ist daneben für Zahlungen, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung der Überschuldung veranlasst hat, gegenüber der Gesellschaft zum Ausgleich dieser Zahlung verpflichtet, sofern diese Zahlungen nach diesem Zeitpunkt nicht mit der Sorgfalt eines ordnungsgemäß handelnden Geschäftsmannes vereinbar sind. Zulässig sind also grundsätzlich die notwendigenzahlungendergeschäftsraummiete,derlöhne,dersozialabgabenundder laufenden Telefonkosten. Nicht vereinbar sind dagegen z.b. der vollständige Ausgleich einereinzelnengläubigerforderung.

2 DieseErsatzansprücheverjährennach5Jahren. 3HaftungimZusammenhangmitderInsolvenzreife Verletzt der Geschäftsführer seine ihm obliegende Verpflichtung gegenüber dem Sozialversicherungsträgern auf Abführung der Arbeitnehmeranteile, ist u.u. der Tatbestand des "Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen", 266a StGB erfüllt (siehe Punkt 7"Strafbarkeiten..."). Der Geschäftsführer haftet dann persönlich für die nichtabgeführtenarbeitnehmeranteiledersozialversicherung. Nach neuerer Rechtsprechung kann jedoch die Strafbarkeit entfallen, wenn der Geschäftsführer während der Insolvenzantragsfrist die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge unterlässt. Dies gilt allerdings nur für die noch aussichtsreichen Sanierungen. Nach Ablauf der Drei Wochen Frist sind die Arbeitnehmeranteilevorrangigzutilgen. DerGeschäftsführerhaftetpersönlichgegenüberGläubigern,mitdenenernachEintritt der Insolvenzreife Verträge abschließt, sie aber nicht über die Insolvenzreife des Unternehmensaufklärt. Die Haftung des Geschäftsführers besteht gegenüber der GmbH bei Vernachlässigung der Anzeige der Insolvenzreife und bei Vernachlässigung der Nichtanzeige bei Verlust deshalbenstammkapitals. 4HaftungsinanspruchnahmedurchdasFinanzamt Der Geschäftsführer haftet bei Verletzung der ihm obliegenden Pflichten als Vertreter dergmbhsoweitdadurchsteuervergütungenodersteuererstattungenohnerechtlichen Grund gezahlt werden. Diese Haftung erfasst den Zeitraum noch vor Eintritt der InsolvenzreifedesUnternehmens. Pflichtverletzungen können sein: Die Steuerentrichtungspflicht, Mitwirkungspflichten, Auskunftspflichten, Vorlagepflicht, Anzeigepflichten, Buchführungs und Aufzeichnungspflichten, Steuererklärungspflichten, Berichtigungspflichten oder auch Einbehaltungs AbführungspflichtenzBnachdemEStG. Es gilt zunächst grundsätzlich: Können nicht alle Verbindlichkeiten mit den zur Verfügung stehenden Mitteln getilgt werden, ist im Haftungszeitraum (also bis zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit) anteilig zu tilgen(grundsatz der anteiligen Haftung). Dies gilt nicht für die Lohnsteuer, diese muss immer vollständig getilgt werden! In diesenfällenistdemgeschäftsführerzuraten,dassereineaufstellungderverfügbaren Mittel vornimmt und sodann alle Verbindlichkeiten, natürlich außer der Lohnsteuer anteiligtilgt.dieseberechnungsollteinjedemfalledokumentiertwerden. Trotz Ressortbildung ist grundsätzlich jeder Geschäftsführer verantwortlich für die Geschäftsführung insgesamt. Sofern eine schriftliche eindeutige Geschäftsverteilung vorliegt, die durch Gesellschafterbeschluss oder Gesellschaftsvertrag getroffen wurde,

3 kann eine Entlastung eintreten. Allerdings obliegen dem jeweiligen Mitgeschäftsführer noch Überwachungs und Kontrollpflichten gegenüber seinen anderen Mitgeschäftsführern. BeiderInanspruchnahmedesGeschäftsführerstrifftdieBehördeeinAuswahlermessen, welchesoftnichthinreichendausgeübtwird. Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten SteuervorteilesowiefürdieZinsen.EineSteuerhinterziehungkannentstehen,wennder Finanzbehörde über steuerliche erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden und dadurch und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden. Diese Haftung kann neben dem GeschäftsführerauchdenGesellschaftereinerGmbHtreffen! 5HaftunginderGründungszeit DieHaftungunterscheidetsichimGründungsstadiumundNachgründungsstadium. ZuunterscheidenistdasStadiumderVorgründungsgesellschaft(biszurUnterzeichnung desnotariellengesellschaftsvertrages)unddasdervorgesellschaft(abunterzeichnung des notariellen Gesellschaftsvertrages bis zur Eintragung im Handelsregister). Im Rahmen der Vorgründungsgesellschaft haftet grundsätzlich nur der Unternehmensinhaber,derGeschäftsführeristhierbloßerVertreter.Andersjedochab ZeitpunktderUnterzeichnungdesnotariellenGesellschaftsvertrages.Jetztgreiftdiesog. Handelndenhaftung. Bis zur Eintragung der GmbH ins Handelsregister haften alle die, diefürdiegmbhhandeln,alsoinsbesondereauchdergeschäftsführerdengläubigern persönlichundsolidarisch.diehaftungerlischtmiteintragungdergmbh. Der Inanspruchgenommene hat jedoch einen Erstattungsanspruch gegen die GmbH oder,ausnahmsweise,gegendiegesellschafterpersönlich. 6HaftungwegenMissmanagement Der Geschäftsführer hat in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Verletzt er diese Pflichten, kommt eine persönlichehaftunginbetracht. Unter dem Titel Misswirtschaft werden dabei eine Reihe von Pflichtverletzungen diskutiert. Zu beachten ist, dass jeder Geschäftsführer einen Ermessensspielraum hat, der auch vom konkreten Unternehmen abhängig ist. Als Pflichtverletzungen können gelten: Die zweckwidrige Verwendung von Kassenfehlbeständen, Warenlieferung auf KreditohneSicherheit,mangelndeVerwertungvonGeschäftschancen,außergewöhnlich riskantebeteiligungananderenunternehmen. Grundsätzlich haftet der Geschäftsführer nicht, wenn er auf Weisung eines weisungsberechtigten Organs handelt. Fehlerhafte Weisungen des weisungsberechtigten Organs muss er aber nicht befolgen. Bei anfechtbaren

4 Beschlüssen muss er nach pflichtgemäßem Ermessen sein eigenes Verhalten entscheiden. 7UnerlaubteHandlungen Der Geschäftsführer macht sich gegenüber der GmbH persönlich schadensersatzpflichtig, wenn er seine ihm intern gesetzte Vertretungsmacht überschreitetunddergesellschaftdadurcheinschadenentsteht. Auch eine persönliche Bereicherung, die dem Geschäftsführer nicht als Vergütung zustehtmachtihnschadensersatzpflichtig.soz.b.beiderannahmevonschmiergeldern oder Privatreisen auf Geschäftskosten, Beschäftigung von Mitarbeitern zu privaten Zwecken. HierhergehörenauchdieHaftungstatbestände,dieentstehen,wennderGeschäftsführer zur Unzeit kündigt und dadurch die GmbH handlungsunfähig wird und ein Schaden entsteht. 8VerdeckteGewinnausschüttung Die verdeckte Gewinnausschüttung meint Fallkonstellationen in denen dem Gesellschafter/Geschäftsführer, den Fremdgeschäftsführer kann dieses Problem nicht betreffen, Gewinne zufließen, die nach außen hin nicht als solche Gewinnausschüttungenbezeichnetsind. Stellt sich z.b. nach einer Prüfung des Finanzamtes heraus, dass die Bezüge des Geschäftsführers nicht angemessen sind, wird in Höhe der Unangemessenheit eine verdecktegewinnausschüttungangenommen,dieandiegmbhzurückzuzahlenist.die AngemessenheitsprüfunghatimjeweiligenEinzelfallinmehrerenStufenzuerfolgen. BeispielhaftseiendazueinigeweitereFällegenannt: 1. Gewinnbeteiligung des Gesellschafter/Geschäftsführers in Höhe von 50 % ohne betragsmäßigebegrenzung, 2. Gewährung zinsverbilligter Kredite an den Gesellschafter/Geschäftsführer, wenn dieseeinemsog.fremdvergleichnichtstandhalten, 3. die formlose Aufhebung eines Wettbewerbsverbots gegenüber dem Gesellschafter/GeschäftsführersohneAusgleichszahlung. Für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung ist es gleichgültig ob der VermögensvorteildemGesellschafter/Geschäftsführerodereinerihmnahestehenden Personzufließt. 9Haftungsbeschränkung Die Haftung kann nachträglich durch einen Entlastungsbeschluss der Gesellschafter oder einen Generalbereinigungsvertrag begrenzt oder ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss bezieht sich allerdings nur auf die bekannten Umstände. Gegen die Verweigerung der Entlastung kann der Geschäftsführer im Wegen einer Feststellungsklageklärenlassen,obeinSchadensersatzanspruchbestehtodernicht.

5 Die Verjährung der Haftung nach 5 Jahren kann nach neuester Rechtsprechung im Anstellungsdienstvertrag abgekürzt werden. Das gilt nicht für schadensbegründende Handlungen, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Kapitalerhaltung beinhalten, also Zahlungen aus dem Vermögen, das zur Erhaltung des Stammkapitals, vorgenommen wordensind. Keine Haftung für Richtigkeit

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