BZO Seminar:Betriebsräte Brauereien 2/07

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1 BZO Seminar:Betriebsräte Brauereien 2/07 Leiharbeitnehmer/ Werkvertragsarbeitnehmer Handlungsmöglichkeiten der Betriebsräte 1

2 Inhalt Begriffe Bedeutung der Unterscheidung Abgrenzungskriterien Beteiligungsrechte der Betriebsräte Handlungsmöglichkeiten der Betriebsräte bei Scheinwerkverträgen Rechte der LeihAN im Betrieb 2

3 Begriff Werkvertrag = auch Fremdfirmeneinsatz, freie Mitarbeit, Dienstvertrag Auftraggeber beauftragt Auftragnehmer (Fremdfirma) mit der selbständigen Erledigung von bestimmten Aufgaben Kennzeichen: Selbständigkeit des Auftragnehmers keine Weisungsbefugnis des Auftraggebers 3

4 Fremdfirmeneinsatz/ Werkvertrag Auftraggeber (Arbeitgeber) Auftraggeber (Arbeitgeber) Werkvertrag oder Werkvertrag Auftragnehmer Fremdfirma (Arbeitnehmer) Auftragnehmer Fremdfirma Arbeitsverträge oder Werkverträge Arbeitnehmer Arbeitnehmer Subunternehmer 4

5 Begriff Leiharbeit auch Zeitarbeit, Arbeitnehmerüberlassung, Personal- Leasing u.ä. genannt Begriff: Ein Arbeitgeber (Verleiher) stellt Arbeitnehmer ein und überlässt sie einem Dritten (Entleiher), in dessen Betrieb sie auf dessen Weisungen arbeiten echte (Ausnahme) und unechte (gewerbsmäßige) Leiharbeit (Regel) 5

6 Leiharbeit Arbeitnehmer Arbeitsvertrag Zeitarbeitsfirma = Arbeitgeber (Verleiher) Arbeit Weisungsrecht Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Dritter (Entleiher) 6

7 Bedeutung der Abgrenzung für sog. unechte (gewerbsmäßige) Leiharbeit gilt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) Erlaubnispflicht! Verleiher braucht eine Erlaubnis auch ausländischer Verleiher! sonst illegale Arbeitnehmerüberlassung unterschiedliche Beteiligungsrechte der Betriebsräte 7

8 Abgrenzung Leiharbeit Entleiher werden AN zur Verfügung gestellt Arbeitnehmer ist unselbständig Weisungsbefugnis des Entleihers gegenüber dem Arbeitnehmer hinsichtlich Art, Ort und Zeit der auszuführenden Arbeit Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Entleihers (Arbeitsorganisation) Werkvertrag selbständige Tätigkeit des Auftragnehmers (der Fremdfirma) keine Weisungsbefugnis des Auftraggebers hinsichtlich Art, Ort und Zeit der auszuführenden Arbeit Auftragnehmer ist kein Arbeitnehmer 8

9 Kriterien entscheidend: nicht das was im Vertrag steht, sondern tatsächliche Durchführung Arbeitnehmer unselbständig (fremdbestimmt) Arbeitszeit wird von AG bestimmt (abhängig von Betriebsablauf des AG) Arbeit zusammen mit AN des Auftraggebers Arbeit in den Räumen des AG Rohware wird von AG gestellt Pflicht zur Ablieferung der hergestellten Ware Kontrolle der Arbeit durch AG persönliche Leistungserbringung Selbständiger selbständig (selbstbestimmt) entscheidet selber wo, wann und wie er arbeitet besorgt sich Rohware selber entscheidet selber, welche Ware er abliefert Arbeit wird nicht kontrolliert, nur Arbeitsergebnis Tätigkeit für mehrere Auftraggeber Gesamtbetrachtung erforderlich!!! 9

10 Werkvertrag Folge bei Scheinselbständigkeit Selbständigkeit des Auftragnehmers keine Weisungsbefugnis des Auftraggebers und keine Eingliederung in dessen Betrieb wenn nicht: Scheinselbständigkeit (Auftragnehmer ist Arbeitnehmer des Auftraggebers!!!) oder illegale Leiharbeit (Auftragnehmer verleiht Arbeitnehmer an Auftraggeber) ohne Erlaubnis Folge: 10 Abs. 1 AÜG Arbeitsverhältnis des LeihAN gilt als mit dem Entleiher zustande gekommen (sog. fingiertes Arbeitsverhältnis) 10

11 Rechte des BR bei Werkverträgen Fremdfirmen/Werkvertragsauftragnehmer keine Arbeitnehmer i.s. des BetrVG, deshalb grundsätzlich keine Mitbestimmungsrechte des BRs aber 80 Abs. 2 BetrVG rechtzeitige und umfassende Unterrichtung des BRs auch über Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen 11

12 Unterrichtungspflicht bei Fremdfirmeneinsatz /Werkverträgen Vorlage der Werk- und Dienstverträge Zweck: BR soll prüfen können, ob seine Mitbestimmungsrechte betroffen sind, z.b. weil es sich in Wirklichkeit nicht um eine selbständige Fremdfirma, sondern um unselbständige Arbeitnehmer handelt 12

13 Leiharbeit Rechte des EntleiherBR gem. 99 BetrVG Aufnahme eines Leiharbeitnehmers in den Entleihbetrieb ist eine Einstellung i.s.v. 99 BetrVG ( 99 BetrVG i.v.m. 14 Abs. 3 AÜG) gilt auch, wenn im Entleiherbetrieb nur 20 oder weniger AN beschäftigt sind 13

14 Leiharbeit Pflichten des Arbeitgebers bei Einstellung Vorlage der Erklärung des Verleihers über die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung der Abeitnehmerüberlassungsvertrages zwischen Verleiher und Entleiher Unterrichtung des BR über die Qualifikation des Leiharbeitnehmers den Einstellungstermin die Einsatzdauer den vorgesehenen Arbeitsplatz die Auswirkungen auf die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer 14

15 Leiharbeit Pflichten des Arbeitgebers bei Einstellung Pflichten des Arbeitgebers:... Einholung der Zustimmung des BRs 15

16 Handlungsmöglichkeiten des BR bei Scheinwerkverträgen Verfahren nach 101 BetrVG wg. Verletzung des 99 BetrVG (Einstellung ohne Zustimmung des BRs) Verfahren nach 23 Abs. 3 BetrVG (wg. Einstellung ohne Zustimmung des BRs) 16

17 Verfahren nach 101 BetrVG 1. Schritt 101 BetrVG Zwangsgeld S.1: Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des 99 Abs. 1 Satz 1 (z.b. eine Einstellung) ohne Zustimmung des Betriebsrats durch..., so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. 17

18 Verfahren nach 101 BetrVG 2. Schritt S. 2: Hebt der Arbeitgeber entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme nicht auf, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Aufhebung der Maßnahme durch Zwangsgeld anzuhalten sei. S. 3 Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro. 18

19 Verfahren nach 23 Abs. 3 BetrVG 1. Schritt 23 BetrVG Verletzung gesetzlicher Pflichten Abs. 3 S.1: Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz (z.b. Einholung der Zustimmung des Betriebsrats vor der Einstellung von Leiharbeitnehmern) beim Arbeitsgericht beantragen,dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. = BR beantragt, dem Arbeitgeber aufzugeben, zu unterlassen, Leiharbeitnehmer ohne die vorherige Zustimmung des Betriebsrats einzustellen 19

20 Verfahren nach 23 Abs. 3 BetrVG 2. Schritt S. 2 Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen..., so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen.... S. 4 Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes... beträgt Euro. 20

21 Leiharbeit Rechte des BRs bei Einstellung BR kann Zustimmung zur Einstellung des LeihAN verweigern, wenn ein Zustimmungsverweigerungsgrund vorliegt mögliche Zustimmungsverweigerungsgründe des 99 Abs. 2 BetrVG u.a.. Nr. 1 Verstoß gg. Gesetz, TV, BV usw. Verstoß gegen equal-pay-prinzip ( 9 Abs. 2 AÜG) bzw. Zeitarbeitstarifvertrag als Zustimmungsverweigerungsgrund? str. eher nein Nr. 4 Benachteiligung des betroffenen AN Jeweils alle Zustimmungsverweigerungsgründe prüfen! 21

22 Leiharbeit Rechte des BRs bei Versetzung Voraussetzung für Versetzung: LeihAN wurde für bestimmten Aufgabenbereich oder bestimmte Betriebsstätte ausgeliehen und soll nun im Entleiherbetrieb eine andere Tätigkeit ausüben 99 Abs. 2 BetrVG BR kann Zustimmung zur Versetzung verweigern, wenn Zustimmungsverweigerungsgrund vorliegt (wie bei Stammarbeitnehmern) 22

23 Leiharbeit Betriebsverfassungsrecht Wahlberechtigung der Leiharbeitnehmer: im Verleiherbetrieb: ja 14 Abs. 1 AÜG: Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebes im Entleiherbetrieb: ja 7 S. 2 BetrVG: Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Wahlrecht ab 1. Einsatztag 23

24 Leiharbeit Betriebsverfassungsrecht Wählbarkeit der LeihAN für den BR (passives Wahlrecht) im Verleihbetrieb: ja im Entleiherbetrieb: nein ( 14 Abs. 2 S.1 AÜG) 24

25 Leiharbeit Betriebsrat im Entleiherbetrieb Leiharbeitnehmer wählen, zählen aber nicht (BAG vom ABR 53/02) Leiharbeitnehmer sind zwar nach 7 Satz 2 BetrVG bei Betriebsratswahlen im Entleiherbetrieb wahlberechtigt, zählen aber nicht zu den Arbeitnehmern im Sinne von 9 BetrVG keine Berücksichtigung bei Feststellung der Zahl der Arbeitnehmer im Betrieb für Größe des Betriebsrats für Zahl der freigestellten BR-Mitglieder 25

26 Leiharbeit Mitbestimmungsrechte des BR in sozialen Angelegenheiten Eingliederung der LeihAN in Betrieb des Entleihers Weisungsrecht des Entleihers, soweit es um Ablauf und Organisation der Arbeit geht Zuständigkeit des EntleiherBR, wenn mitbestimmungspflichtige Weisungen von Entleiher ausgeübt werden Zuständigkeit des VerleiherBR, wenn arbeitsvertragliche Beziehungen betroffen sind (zb. Urlaubserteilung, Vergütungsgrundsätze) 26

27 Leiharbeit Mitbestimmungsrechte des BR in sozialen Angelegenheiten 87 Abs. 1 BetrVG Nr. 1: Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb Nr. 2: Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen, Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage Nr. 3: Vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit 27

28 Leiharbeit Mitbestimmungsrechte des BR in sozialen Angelegenheiten 87 Abs. 1 Nr. 6: Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt (geeignet) sind, das Verhalten und die Leistung der AN zu überwachen Nr. 7: Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Unfallschutz... Nr. 8: Form Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen... 28

29 Leiharbeit Mitbestimmungsrechte des BR in sozialen Angelegenheiten Nr. 12: Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen Nr. 13 Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit 29

30 Handlungsmöglichkeit Behaupten von Mitbestimmungsrechten für Leiharbeitnehmer und Klärung duch ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht oder die Anrufung einer Einigungsstelle 30

31 Betriebsvereinbarungen zu Zeitarbeit Regelungsmöglichkeiten Auswahl des Zeitarbeitsunternehmens (Verleihers): Mitgliedschaft in Verbänden, die Tarifverträge mit dem DGB abgeschlossen haben Vorrang innerbetrieblicher Maßnahmen Fremdleistungs-(Personal-)planung zahlenmäßige Begrenzung Zustimmungsverweigerungsgründe bei Einstellung Gleichbehandlungsgebot... 31

32 Rechte der Leiharbeitnehmer Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) equal pay und equal treatment ( 3 Abs. 3, 9 Nr. 2 AÜG) = Gleichbezahlung und Gleichbehandlung mit vergleichbaren Arbeitnehmern des entleihenden Betriebes während der Dauer der Überlassung Ausnahme u.a.: Abweichende Regelung durch Tarifvertrag entfallen: Überlassungshöchstgrenze von 24 Monaten 32

33 Rechte der LeihAN im Entleiherbetrieb 14 Abs. 2 AÜG: Teilnahme an Betriebs- und Jugendversammlungen 81, 82 Abs. 1 BetrVG: Verpflichtung des Entleihers, LeihAN über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über Art seiner Tätigkeit zu unterrichten; Anhörungs- und Erörterungsrecht des LeihAN über betriebliche Angelegenheiten, die seine Person betreffen; Stellungnahmerecht zu Maßnahmen des Entleihers, die ihn betreffen; Vorschlagsrecht für Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs 33

34 Rechte der LeihAN im Entleiherbetrieb 84 bis 86 BetrVG: LeihAN kann sein Beschwerderecht wahrnehmen (bei AG oder BR); BR kann bei Nichteinigung über Beschwerde Einigungsstelle anrufen Betriebsvereinbarungen finden Anwendung soweit LeihAN mitbetroffen 13 AÜG: Auskunftsanspruch über wesentliche Arbeitsbedingungen bei Entleiher 34

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