Mitbestimmung und Mitwirkung der Arbeitnehmer
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- Agnes Kirsten Brinkerhoff
- vor 8 Jahren
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1 Mitbestimmung und Mitwirkung der Arbeitnehmer Betriebsrat, Jugend- und Auszubildendenvertretung 1. Betriebsrat (= Arbeitnehmervertretung -> innerbetriebliche + unternehmerische Mitbestimmung) - in allen Betrieben mit mind. 5 ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind -> geheime, unmittelbare Wahl auf 4 Jahre - wahlberechtigt: alle AN, die 18. Lebensjahr vollendet haben - wählbar: alle Wahlberechtigten, die mind. ein halbes Jahr dem Betrieb angehören - Zahl: richtet sich nach Zahl der AN - soll sich möglichst aus AN der einzelnen Bereiche und verschiedenen Beschäftigungsarten zusammensetzen Europäischer Betriebsrat - Unternehmen, die EU-weit mind Arbeitnehmer beschäftigen, wovon jeweils 150 in mind. zwei Mitgliedsstaaten beschäftigt sein müssen - muss von Unternehmensleitung über Geschäftslage, Verlegung oder Stilllegung des Unternehmens und Massenentlassung informiert werden > Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat - Zusammentreffen mind. ein mal im Monat -> strittige Fragen mit ernsten Willen zur Einigung verhandeln, Vorschläge zur Einigung - ein mal in jedem Kalendervierteljahr Betriebsversammlung (Abteilungsversammlungen) - Einigungsstelle (zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten): unparteiischer Vorsitzender, Beisitzer (je zur Hälfte vom AG und Betriebsrat bestellt) Allgemeine Aufgaben: - betrieblichen Interessen der Beschäftigten vertreten - darüber wachen, dass die zugunsten der AN geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden - Belange von Schwerbehinderten, Jugendlichen, älteren und ausländischen AN fördern - mit Fragen der Frauenförderung befassen; für bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf sorgen Rechte: - Mitbestimmung: betriebl. Maßnahmen werden erst mit Zustimmung des Betriebsrats wirksam - Mitwirkung: Betriebsrat kann aus bestimmten Gründen betriebl. Maßnahmen wider sprechen (werden dadurch jedoch nicht unwirksam; im Streitfall entscheidet das Arbeitsgericht oder die Einigungsstelle) - Beratung: AG muss den Betriebsrat unterrichten und sich mit ihm beraten - Information: Betriebsrat kann verlangen, dass er über betriebl. Vorgänge unterrichtet wird oder ihm die erforderlichen Unterlagen unterbreitet werden 2. Jugend- und Auszubildendenvertretung - in allen Betrieben, in der mind. 5 AN beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu Ihrer Ausbildung beschäftigt werden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben - Voraussetzung: Bestehen eines Betriebsrats (dessen Mitglieder können jedoch nicht in diese gewählt werden) Aufgaben: - Förderung von Maßnahmen der Berufsausbildung - Überwachung der Einhaltung von Bestimmungen (Jugendschutzgesetz, Tarifvertrag) - kann zu allen Sitzungen des Betriebsrats einen Vertreter entsenden - hat bei allen Punkten, die Jugendliche oder Auszubildende betreffen, Teilnahme- und Stimmrecht Betriebsvereinbarung = Regelung der Arbeitsbedingungen zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber eines bestimmten Unternehmens - dürfen den Bestimmungen des Tarifvertrags nicht entgegenstehen
2 Rolle der Sozialpartner Tarifautonomie = Recht der Sozialpartner (Tarifvertragsparteien), eigenständig in Tarifverträgen Arbeitsbedingungen festzusetzen Sozialpartner = Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände > Arbeitgeberverbände (Unternehmerorganisationen) - dienen zur Wahrung der Interessen der Unternehmer gegenüber den AN (Tarifverträge) oder gegenüber dem Staat und Gemeinden (Gesetzgebung) Es gibt folgende Unternehmerverbände: - Organisationen mit beruflich-fachlichen Aufgaben z.b. Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) und die Zentralverbände der übrigen Wirtschaftszweige - Organisationen mit tarif- und sozialpolitischen Aufgaben. > Arbeitnehmerverbände (Gewerkschaften) = Vereinigungen der Arbeitnehmer zur Förderung und Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen - Recht zum Zusammenschluss ist im Grundgesetz verankert (Koalitionsfreiheit) - Beitritt zu einer Gewerkschaft ist freiwillig Aufgaben: - Kampfaufgabe: Verbesserung der Lohn- und Arbeitsbedingungen -> Streik - Bildungsaufgabe: berufliche Weiterbildung und Umschulung - Rechtliche Aufgabe: Abschluss von Tarifverträgen, Rechtshilfe, Rechtsschutz, Mitbestimmungsrecht - Wirtschaftliche Aufgabe: Verbesserung der Wirtschafts- und Sozialordnung > Aufgaben der Verbände -> Tarifverträge aushandeln und abschließen - Rahmentarife (Manteltarife): enthalten allgemeine Geschäftsbedingungen, die für längere Zeit gleich bleiben, sowie Bestimmungen über ein Schiedsgericht zur Beilegung von Streitigkeiten - Entgelttarife: enthalten den Gruppenplan, in dem die AN in verschiedene Lohn- oder Gehaltsgruppen eingeteilt sind und die einzelnen Lohnsätze - Arbeitszeittarife: regeln die täglichen/wöchentlichen Arbeitszeiten, sofern noch nicht im Rahmentarif vereinbart - Tarifverträge über Sonderleistungen: Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Vermögensbildung, betriebliche Altersversorgung Tarifverhandlungen - notwendig wenn eine der Vertragsparteien den noch laufenden Tarifvertrag kündigt -> Tarifkommissionen der Vertragsparteien treten zu Verhandlungen zusammen - Maximalanforderungen der Gewerkschaften stehen Minimalangebot der Arbeitgeberverbände gegenüber - Ziel: Kompromiss finden - Einigung -> Abschluss neuer Tarifvertrag (Schriftform zur Gültigkeit nötig) -> Eintragung in Tarifregister Tarifgebunden: - Mitglieder der Tarifvertragsparteien, also die organisierten AN und AG - keine Einigung -> Arbeitskampf Arbeitskampf 1. Kampfmittel der AN Mittel zur Erreichung arbeitsrechtlicher Ziele: Streik (=gemeinsame, planmäßige Arbeitniederlegung der AN) Voraussetzungen:
3 - Ablauf des Tarifvertrags bzw. Scheitern der Schlichtungsverhandlungen. Vorher besteht Friedenspflicht. - Urabstimmung. 75% der abstimmungsberechtigten Gewerkschaftsmitglieder eines Tarifbezirks müssen sich für den Streik entscheiden. Hauptvorstand der Gewerkschaft muss Streik beschließen/ Beschluss genehmigen. Bei manchen Gewerkschaften nur eine Voraussetzung notwendig. - muss von Gewerkschaft (Tarifvertragspartei) organisiert sein Treffen Voraussetzungen nicht zu: wilder Streik Arten des Streiks: - Voll- oder Flächenstreik: alle AN eines Tarifgebiets legen Arbeit nieder - Mini-Max-Streik (Schwerpunktstreik): Gewerkschaften versuchen mit minimalen Aufwand die maximale Wirkung zu erzielen - Flexi-Streik: tagweise werden abwechselnd unterschiedliche Betriebe bestreikt -> kalte Ausperrung verhindern -> Streikkosten so gering wie möglich halten - Warnstreik: kurzfristige Arbeitsniederlegung, um Streikentschlossenheit zu demonstrieren. kann auch stattfinden, solange Friedenspflicht herrscht 2. Kampfmittel der AG: Aussperrung = vorübergehende Aufhebung der Arbeitsverhältnisse aller AN bestimmter Bereiche oder aller Betriebe einer Branche - rechtlich nur gültig als Kampfmittel gegen Schwerpunktstreiks - Übermaßverbot (nur zulässig in einem Umfang, der sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit richtet) Kalte Aussperrung: AG stellen Arbeit ein und sperren AN ohne Bezahlung aus, da Weiterarbeit in Zuliefer- oder Abnehmerbetrieben nicht möglich ist Arbeitsverhältnisse der streikenden/ausgesperrten AN sind während Arbeitskampf unterbrochen! -> keine Arbeitsentgelte Gewerkschaft zahlt an Mitglieder Streikunterstützung: richtet sich nach Beitragshöhe und Mitgliedsdauer Arbeitswillige haben Anspruch auf Entlohnung, entfällt jedoch wenn sie während des Streiks nicht beschäftigt werden können. Gebot der Wiedereinstellung aller AN! Verbot der Maßregelung! Schlichtungswesen Aufgabe: vertragliche Grundlage schaffen -> Ausgleichsverfahren Wirksamkeit - Interessensverbände müssen geschlossen und entschlossen für Ziele kämpfen - Auftrags- und Ertragslage des Unternehmens muss gut sein, Angebot an Arbeitskräften knapp Auswirkung - hohe Kosten für Wirtschaft - Gewerkschaften müssen Streikgelder bezahlen - Unternehmen erleiden Verluste -> keine Produktion + kein Verkauf von Erzeugnissen -> Kunden decken sich evtl. anderweitig ein Tarifvertrag = Kollektivvertrag zwischen Tarifpartnern - Arbeitsbedingungen werden für ganze Berufsgruppen eines Wirtschaftszweiges in freien Verhandlungen einheitlich festgelegt
4 Arten - nach den Tarifpartnern: Firmen- oder Haustarife und Verbandstarife - nach dem räumlichen Geltungsbereich: Werkstarife oder Flächentarife - nach dem Vertragsinhalt: Entgelttarifverträge und Manteltarifverträge Wirkung - Erfüllungspflicht - Friedenspflicht - Nachwirkung Bedeutung - Schutzfunktion - Ordnungsfunktion - Friedensfunktion Leistungsgerechte Entgeltmodelle 1.) Zeitlohn (Einkommen hängt vom Lohnsatz je Zeiteinheit und Anzahl der geleisteten Zeiteinheiten ab) Lohnsatz je Zeiteinheit x Anzahl der Zeiteinheiten = Bruttoverdienst Anwendbarkeit Bei Arbeiten, die - Aufmerksamkeit, Sorgfalt und geistige Tätigkeit verlangen - Fließband - in die der Arbeiter sich erst einarbeiten muss - Lager-, Entwicklungs-, Reparatur-, Kontroll-, Büroarbeiten Vorteile: - einfache Lohnberechnung - Steigerung der Qualität und Leistung auf längere Dauer - Verhinderung von hast und Eile - festes Einkommen gesichert Nachteile: - Anreiz zur Beschleunigung des Arbeitstempos fehlt - notwendigen Arbeitskontrollen sind für beide Teile unangenehm, verursachen Kosten - Betrieb ist vom Arbeitswillen des Einzelnen/ der ganzen Belegschaft abhängig, trägt allein das Risiko mangelnden Arbeitseinsatzes 2.) Leistungslohn (Einkommen hängt vom Lohnsatz je Mengeneinheit und Anzahl der geleisteten Mengeneinheiten ab) a) Stückgeldakkord Geldakkordsatz je Stück x Stückzahl = Bruttoverdienst b) Stückzeitakkordsatz Zeitakkordsatz je Stück x Stückzahl x Dezimalminutenfaktor = Bruttoverdienst Anwendbarkeit: - gleichartige, abgrenzbare, regelmäßige, wiederkehrende, messbare Tätigkeiten Vorteile: - Möglichkeit durch Steigerung der Arbeitsleistung mehr zu verdienen
5 - genauere Kalkulationsgröße für betrieb -> Lohnkosten je Stück sind konstant Nachteile: - übereifriger Arbeitseinsatz -> Gesundheitsschäden - Ausnutzung durch zu niedrige Akkordsätze - Streitigkeiten unter AN - schlechtere Qualität - Festlegung der Akkordsätze erfordert zuverlässige, oft schwierige Vorarbeiten Soziale Sicherung -> Sozialversicherung
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